Urteil des LG Heilbronn vom 21.05.2015

treu und glauben, tarif, bausparvertrag, geschäftsbedingung

LG Heilbronn Urteil vom 21.5.2015, Bi 6 O 50/15
Darlehensrecht: Bausparvertrag; Zulässigkeit von Darlehensgebühren bei
Bausparverträgen; AGB-Kontrolle bei Bausparverträgen
Leitsätze
Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine
Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von
Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen
Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen
Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 25.000 EUR
Tatbestand
1 Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen
Geschäftsbedingung sowie die Erstattung von Auslagen.
2 Nach der Satzung des klagenden Vereins ist die Wahrnehmung der Rechte von
Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren,
Vereinszweck. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4
UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen
Verstößen) anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet. Die beklagte
Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die in ihrem Antrag
genannte allgemeine Bedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen
für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002; Anlage Kl).
3 Der klagende Verein ist der Auffassung, es liege eine allgemeine kontrollfähige
Geschäftsbedingung vor, die gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstoße, weil sie
den Verbraucher unangemessen benachteilige. Es sei unzulässig, einen Aufwand
oder eine Tätigkeit zu bepreisen, die keine Leistung für den Kunden darstelle.
4 Der klagende Verein stellt folgende Anträge:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft
es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in
Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer
Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
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„§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr In Höhe von 2
% des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des
Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehenschuld)."
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
10 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die in den allgemeinen
Bausparbedingungen transparent ausgewiesene, an die Auszahlung des
Darlehens geknüpfte Darlehensgebühr stelle ein Entgelt für die Überlassung des
Darlehenskapitals zu den besonderen Charakteristika des Bausparvertrags dar.
Bausparspezifisch seien die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss
des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne
Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der
Tilgungsbeiträge. Als Preisabrede sei § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen
der Inhaltskontrolle entzogen. Die Darlehensgebühr sei gerade kein
Bearbeitungsentgelt. Die Beklagte habe ihr Entgelt in einzelne Preisbestandteile
aufteilen dürfen. Den einheitlichen, in § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz geregelten
Bausparvertrag könne man nicht in einen Sparvertrag und einen Darlehensvertrag
trennen. Die Hauptleistungspflicht bestehe beim Bausparvertrag nicht nur in der
Geldüberlassung gegen Zins. Die allgemeine Bedingung der Darlehensgebühr für
Bausparverträge des Tarif N sei wirksam. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 3
Nummer 3 Bausparkassengesetz die Erhebung von Gebühren und damit auch die
Darlehensgebühr als typische Vertragsgestaltung vorausgesetzt und gebilligt.
11 Ein Verbot einer Darlehensgebühr werde dem gesetzlichen Leitbild des
Bausparens nicht gerecht und verkürze die rechtlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhänge des Bausparvertrags. Die Festlegung der Darlehenskonditionen
bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit
ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der
Tilgungsbeiträge seien eigenständige Leistungen zugunsten der Bausparkunden,
die Bausparkassen nicht ohne eine besondere Vergütung erbringen müssten. Die
Darlehensgebühren würden die Belange des einzelnen Bausparers angemessen
berücksichtigen. Der Bausparer erhalte ein Darlehen mit mehrfach begünstigter
Zinsrisikostruktur. Der Zinssatz sei von den marktüblichen Zinsen zum Zeitpunkt
der Zuteilungsreife unabhängig. Bei geringeren Zinsen könne der Bausparer das
Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sondertilgen. Die sich in einer
Stillhalteposition befindliche Bausparkasse habe ein mindestens gleichwertiges
Interesse an einer Kompensation der sich zu Lasten der Bausparkasse
auswirkenden Zinsrisikostruktur. Die tarifgenehmigte Darlehensgebühr entspreche
dem Kollektivinteresse der Barspargemeinschaft, da sie die Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen der Bausparkasse gewährleiste. Die Rückzahlung bezahlter
Darlehensgebühren verletze den Gleichheitsgrundsatz, da den Interessen dieser
Bausparer Vorrang eingeräumt werden würde. Die Anknüpfung an die
Darlehensauszahlung stelle sicher, dass nur Darlehensnehmer die Gebühr
entrichten müssen. Die Ausstattung der Bauspardarlehen mit einem
Sondertilgungsrecht gegen Erhebung einer Darlehensgebühr für alle Bausparer
sei wegen des Kollektivgedankens erforderlich. Belastungen und Vergünstigungen
müssten allen Bausparern gleichermaßen zukommen. Die Darlehensgebühr von 2
Prozent sei wegen der ungesicherten Zinserwartung der Bausparkassen
angemessen. Die Kompetenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
die die Gebühren noch nie als unangemessen kritisiert habe, sei gebührend zu
berücksichtigen. Die Bundesanstalt halte die Generierung notwendiger Erträge für
erforderlich. Der Wegfall der Darlehensgebühr verhindere, dass die
bausparmathematischen Berechnungen auf Dauer die für eine erfolgreiche
Entwicklung der Bauspargemeinschaft erforderlichen Zuteilungsbedingungen
erwarten lassen. In die Gesamtschau flössen alle Kostenfaktoren, alle
Verpflichtungen der Bausparer und alle Leistungen der Bausparkasse ein. Die
Gebühren würden den Tilgungsverlauf, den Geldeingang im Kollektiv und die
Vertragslaufzeit beeinflussen. Mit der Genehmigung des Tarifs habe die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Berücksichtigung der
Darlehensgebühr das Leistungsverhältnis als ausgewogen betrachtet. Der
Verzicht auf die Darlehensgebühr sei in genehmigten Tarifen unzulässig. Eine
Rückzahlungspflicht von Darlehensgebühren würde in die genehmigten,
langfristigen Interessen der Bauspargemeinschaft eingreifen, ohne
Korrekturmöglichkeit der Bausparkassen.
12 Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, da
die Darlehensgebühr kein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, könne sie nicht als
Preisabrede für die Zurverfügungstellung des Darlehens gewertet werden. Eine
rechtlich nicht geregelte Leistung biete die Beklagte nicht an. Weder der Verzicht
auf eine Vorfälligkeitsentschädigung noch der Zinssicherungseffekt seien
zusätzliche Leistungen der Beklagten. Der Zinssicherungseffekt sei nichts anders
als die Erfüllung der sich aus dem Bausparkassengesetz festgelegten
Verpflichtung. Auch sei das in der Ansparphase zur Verfügung gestellte Kapital mit
niedriger Verzinsung ein hinreichendes Äquivalent. Weder der Ansparzins noch
der Darlehenszins entsprächen der Marktlage. Der Verzicht auf die
Vorfälligkeitsentschädigung sei kein zusätzliches Sonderentgelt. Die
Vorfälligkeitsentschädigung sei in § 502 BGB geregelt und über § 502 Abs. 1 Satz
2 Nummer 1 BGB in der Höhe auf 1% des vorzeitig zurückbezahlten Betrags
beschränkt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Willen des
Gesetzgebers auf den Schaden beschränkt, der durch die frühere Tilgung
entstehe. Die Beklagte lege ihrer Berechnung nicht den zurückgeführten
Teilbetrag, sondern die gesamte Darlehenssumme zu Grunde. Die Erhebung einer
weiteren Gebühr sehe das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags nicht vor.
Die Beklagte lasse sich den Verzicht von allen Darlehensnehmern und nicht nur
von den vorzeitig Tilgenden vergüten, weshalb gerade kein Entgelt für den
Vorfälligkeitsentschädigungsverzicht, sondern ein Sonderopfer aller
Bauspardarlehensnehmer vorliege. Durch die Bauspardarlehensgebühr werde der
Bauspardarlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Die Darlehensgebühr
diene allein der Gewinnerzielung der Beklagten. Die Darlehensgebühr
berücksichtige Interessen des Bausparers in keiner Form. Die Darlehensgebühr
werde auch in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöhe
auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer
benötigt wird, sondern sei ausschließlich Gewinn der Bausparkasse. Der
Bauspardarlehensvertrag entspreche dem gesetzlichen Leitbild des
Darlehensvertrags gemäß §§ 488 ff. BGB. Der Bauspardarlehensvertrag sei kein
unselbständiger Teil des Bausparvertrags. Der Bundesgerichtshof, der die
rechtliche Konstruktion offen lasse, unterscheide zwischen dem Darlehensvertrag
und dem Bausparvertrag und sehe im Bauspardarlehensvertrag einen
eigenständigen Darlehensvertrag.
13 Die Bundesanstalt für Finanzansicht hat am 14.4.15 zur Klage Stellung
genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme und des weiteren Vortrags der
Parteien wird auf die Stellungnahme, die Schriftsätze und die Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
14 Die Klage ist zulässig.
15 Der klagende Verein ist klageberechtigt(§§ 3 Abs. 1 Nummer 1 UKlaG). Sein
Vereinszweck ist nach der Satzung die Wahrnehmung der Rechte von
Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren. Der
klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung anerkannt und beim Bundesamt
der Justiz gelistet(§ 4 UKlaG). Die beklagte Bausparkasse verwendet für
Bausparverträge des Tarifs N die genannte allgemeine
Bausparbedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für
Bausparverträge Tarif N, Anlage Kl).
II.
16 Die Klage ist unbegründet.
17 1) Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen
Geschäftsbedingung(§§ 1,3 UKlaG) besteht nicht, da sie wirksam ist(§§ 305 Abs. 1
Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nummer 1, 307 Abs. 3 Satz 1, 488ff BGB).
18 Die in den allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr
unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle(§ 307 BGB) und hält der
Kontrolle stand.
19 a) Die Erhebung der Darlehensgebühr hat die Beklagte in einer allgemeinen
Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 BGB) geregelt.
20 Es handelt sich bei dem § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen um eine für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als
Vertragspartei den Bausparern als der anderen Vertragspartei beim Abschluss
eines Bau-Sparvertrags stellt.
21 b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und
den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle
der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht(§§ 5 Abs. 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 - 9, Abs. 3
Nummer 2, 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht
aus(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (17,18)).
22 Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen
Gestaltungsspielraum(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (18)).
23 (a) Die Darlehensgebühr wurde der Beklagten nicht von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zwingend vorgegeben. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt den Bausparkassen nicht verbindlich die
Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihren Bausparern vor(§ 307 Abs. 3 BGB).
Den Bausparkassen ist die verbotene Kombination von Einlagen- und
Kreditgeschäft(§ 3 KWG) ausnahmsweise erlaubt. Das Bausparkassengesetz
schreibt deshalb die sonst unübliche Genehmigung der Tarife durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor(§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs.
2+3 Nummer 1, 2, 4-9 BausparkG). Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht prüft anhand von Modellrechnungen nur, ob sich
der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als
dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme
gelangt. Dabei prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der
Grundlage bausparmathematischer Berechnungen prognostizierte Vertragslauf-
und Wartezeiten bis zur Zuteilung des Bausparvertrags sowie die hinreichende
Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag
für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen(Bericht der Bundesanstalt für
Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 2+3). Im Rahmen der Tariftragfähigkeitsprüfung
prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die für die
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und einer gleichmäßigen
Zuteilungsfolge notwendigen Erträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss als auch in den nachfolgenden Perioden generiert werden
können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hält
Darlehensgebühren für geeignet, diese Ziele zu fördern, überlässt aber den
Bausparkassen die Ausgestaltung der Tarife unter Berücksichtigung der
Rechtsfortbildung(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite
3+4).
24 (b) Auch das Bausparkassengesetz schreibt die Erhebung einer
Darlehensgebühr den Bausparkassen nicht vor. Das Gesetz verlangt nur die
Festlegung der Flöhe erhobener Gebühren und Kosten, ohne dass das Gesetz
die Darlehensgebühr nennt(§ 5 Abs. 3 Nummer 3 BausparkG). Auch die
Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven
Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt
nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest(BGH, Urt. v.
13.5.14 - XI ZR 405/12 - (34-38)).
25 c) Die Regelung der Darlehensgebühr verstößt nicht gegen das
Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
26 Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines
Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach
und präzise darzustellen(BGH, Urt. v. 12.3.14 - IV ZR 295/13 - (23)). Der
durchschnittliche Vertragspartner erkennt, dass bei der Inanspruchnahme eines
Darlehens eine Darlehensgebühr von 2 Prozent des Bauspardarlehens - bei der
Wahl der Disagiovariante vor Abzug des Disagios - fällig wird und der
Darlehensschuld zugeschlagen wird. Die allgemeinen Bausparbedingungen
weisen in der „Präambel" auf der Titelseite grafisch durch Verwendung eines
Rahmens um den Text hervorgehoben auf die von einem Bausparer zu
entrichtenden Entgelte hin, auf die Darlehensgebühr an zweiter Stelle(Allgemeine
Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 1). Der die
Darlehensgebühr beschreibende Text in § 10 der allgemeinen
Bausparbedingungen(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N,
Fassung Juli 2002, Seite 2) ist leicht verständlich.
27 d) Die in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr
ist kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt.
28 Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder
diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ist sie
ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene
Sonderleistung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (24)).
29 Hat die Regelung kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem
Kunden auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht wird, sondern wälzt der
Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur
Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen,
auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.
30 Ob die angegriffene Entgeltklausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige
Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung
zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines
rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und
typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie
ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer
Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch
denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen
sind(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (25)).
31 Die Auslegung, die Geschäftsbedingung wälze allgemeine Betriebskosten, den
Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener
Pflichten oder sonstiger Tätigkeiten der Bausparkasse, die die Bausparkasse als
Verwenderin im eigenen Interesse erbringt, auf den Bausparer ab, ist möglich. Ein
rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann den Wortlaut der
Geschäftsbedingung nach deren objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn unter
Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise als
einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrags, das den im
Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand
abdecken soll, verstehen. Ein solches Verständnis lässt schon der Wortlaut zu.
Bei der erfolgten Verbindung der beiden Nomen „Darlehen" und „Gebühr" kommt
dem Nomen „Gebühr" die Hauptaussage zu. Der Begriff der Gebühr, im engeren
Sinne eine Abgabe, die für staatliche Leistungen erhoben wird, hat im
Sprachgebrauch die Grenze zur Privatwirtschaft überschritten. Insbesondere der
Begriff der Bankgebühr ist gängig. Die Bankgebühr wird als pauschale
Bankverwaltungsaufwandsvergütung verstanden. Die Beisetzung des Nomens
„Darlehen" kann ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde so
verstehen, dass die Gebühr den Aufwand für das Darlehen decken soll, der der
Bausparkasse bei der Prüfung der Darlehensvoraussetzungen, insbesondere der
Prüfung der Bonität, der Besicherung, insbesondere der Hereinnahme der
dinglichen Sicherheiten einschließlich der Prüfung des Beleihungswertes entsteht.
Im „Duden" findet sich der Begriff der Darlehensgebühr nicht gesondert erläutert, in
Wikipedia(Stand 4.5.2015) wird unter dem Stichwort „Darlehensgebühr"
ausgeführt, dass „Kreditgeber beispielsweise ... pauschale Darlehensgebühren
verlangen, die die Einmalkosten der Kreditbearbeitung abdecken". Im allgemeinen
Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr
als Synonyme verwendet.
32 Ob die Formulierung auch als Entgelttatbestand für die Festlegung der
Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige
Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit
der Anpassung der Tilgungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 5 der allgemeinen
Bausparbedingungen des Tarifs N verstanden werden kann, kann deshalb
dahingestellt bleiben. Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im
AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren
vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die allgemeine Geschäftsbedingung als
Preisnebenabrede zu verstehen ist(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (30-35); §
305c Abs. 2 BGB).
33 e) Die Kammer muss die Frage, ob die Darlehensgebühr den Bausparer allein
schon wegen des darin liegenden laufzeitunabhängigen Teilentgelts für die
Darlehensgewährung unangemessen benachteiligt, nicht entscheiden, da die
Erhebung von Darlehensgebühren jedenfalls bausparspezifisch ist.
34 (a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von
Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im
Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam ist(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (23 ff.)). Die vertragliche
Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers bestehe neben der Verpflichtung,
das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen, nur in der Verpflichtung
zur Entrichtung von Zinsen als Preis für die Kapitalnutzung(BGH, Urt. v. 13.5.14 -
XI ZR 405/12 - (33)). Der Darlehenszins sei nur die nach der Darlehenslaufzeit
bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des
Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR
405/12 - (43)). Diese Voraussetzung erfülle eine laufzeitunabhängige
Darlehensgebühr nicht. Auch eine Aufspaltung in eine Zinszahlungspflicht und in
ein Entgelt für die Zurverfügungstellung sei nicht möglich, da mit den Zinsen auch
die Zurverfügungstellung des Kapitals vergütet sei, insbesondere sei die
Zurverfügungstellung des Geldes keine Vorfeldleistung der
Darlehensgewährung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(45-47)). Die
Darlehensgebühr sei auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich
selbständige gesondert vergütungsfähige Leistung. Die Bonitätsprüfung und die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besicherung des Darlehens lägen
regelmäßig im alleinigen Interesse der Bank. Die Auswirkungen auf den
Darlehnsnehmer würden übereinen reflexartigen Nebeneffekt nicht
hinausgehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(50)). Auch die
Vertragsgespräche einschließlich der Erfassung der Daten sowie das
Darlehensangebot seien keine selbständigen Leistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI
ZR 405/12 - (53)). Akquise- und Vorbereitungshandlungen seien keine
Beratungstätigkeiten, die über die Darlehensvorbereitungshandlungen
hinausgehen. Auch die Organisation des Darlehenskapitals sei nicht gesondert
vergütungsfähig(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(56)). Folgetätigkeiten wie
die Überwachung der Zahlungen seien typische Serviceleistungen(BGH, Urt. v.
13.5.14 - XI ZR 405/12 -(57)). Mit einem deutlichen Hinweis auf die
Geschäftsbedingung könne sich der Verwender der Inhaltskontrolle nicht
entziehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 —(59,60)), da die Inhaltskontrolle
über das Transparenzgebot hinausgehe. Dies sehe auch die Richtlinie
93/13/EWG vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen nicht
vor(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(62) mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010,1-
04785). Die Erhebung der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr sei deshalb mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und
benachteiligt die ein Darlehen aufnehmenden Darlehensnehmer entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -).
35 (b) Die Kammer hat schon Zweifel, ob im allgemeinen Darlehensrecht die
Ausgestaltung des gesetzlichen Leitbilds eines Bauspardarlehensvertrags
gesehen werden kann. Bereits in ihrem Urteil zur Wirksamkeit der
Abschlussgebühr hatte die Kammer ausgeführt(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -),
eine Aufspaltung des Bausparvertrags in zwei separat zu behandelnde Verträge,
einen Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife des Darlehens, und
einen Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des
Darlehens widerspreche der Legaldefinition des Bausparvertrags(§ 1 Abs. 2
BausparkG), nach der Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag
schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch
auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Der Bausparvertrag ist ein
einheitlicher Vertrag mit der Besonderheit, dass der Bausparer bereits mit
Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen die Option erwirbt,
nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss fest
stehenden Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Ob man in der
Darlehensphase des legaldefinierten, einheitlichen Bausparvertrags dann
ausschließlich auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts abstellen kann,
erscheint der Kammer deshalb nach wie vor zweifelhaft.
36 (c) Die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den in
allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Bearbeitungsentgelten für
Privatkreditverträge auf die Darlehensgebühren in § 10 der allgemeinen
Bausparbedingungen der Bausparkasse scheitert nach Auffassung der Kammer
aber jedenfalls an den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten
Bausparvertrags. Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im
Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46)
mit weiteren Nachweisen).
37 Anders als beim bloßen Darlehensvertrag kommt die Darlehensgebühr als
Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der
Bauspargemeinschaft.
38 Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch
die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet
werden(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr). Dabei
erhält der Bausparer in dem geschlossenen Bausparsystem zunächst einen oft
nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Einlagezins, und im Falle
der Darlehensinanspruchnahme ein Darlehen zu einem ebenfalls oft nicht
marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Darlehenszins, was bei sich
niedriger entwickelnden Marktzinsen das Bausparen und bei sich höher
entwickelnden Marktzinsen die Darlehensaufnahme wirtschaftlich interessant
macht.
39 Das Bausparvertragssystem ist ein vom Kapitalmarktzins abgekoppeltes,
grundsätzlich in sich geschlossenes Finanzierungssystem. Die angestrebte
zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen kann in diesem System nur erfolgen,
wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, wozu auch
die erhobenen, mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch das Bundesamt für
Finanzdienstleistungsaufsicht feststehenden Darlehensgebühren als ein
Einnahmebestandteil beitragen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bezieht deshalb auch die Darlehensgebühr bei
ihrer Prüfung, ob die Gesamteinnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit eines
Tarifes erwarten lassen, mit ein. Der Wegfall der Darlehensgebühren als ein
Einnahmebestandteil des sogenannten Zuteilungstopfs gefährdet das auf
ausgewogene Einnahmen angewiesene geschlossene Bausparsystem. Die sich
aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten
Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden
Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als
bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle
beeinflussenden Faktor anerkannt(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur
Abschlussgebühr).
40 (d) Die Darlehensgebühr benachteiligt die Bausparer auch nicht unangemessen.
41 Die Bausparkasse setzt mit der Darlehensgebühr nicht missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten der Bausparer durch. Zumindest gleichwertige Interessen
der Beklagten rechtfertigen die Darlehensgebühr. Die Bausparkasse nimmt mit
der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr,
hinter denen die Interessen Einzelner gegebenenfalls zurücktreten müssen(BGH,
Urt. v. 7.12.10-XI ZR 3/10-(48) zur Abschlussgebühr). Das
kreditzinsmarktunabhängige, in sich geschlossene Bausparsystem mit seinem
Gesamtentgelt verschafft dem Bausparer Vorteile. Jeder Abschluss eines
Bausparvertrags bringt dem Bausparer Entgeltsicherheit. Die Entgelte - beim
Bauspartarif N der Beklagten, die Abschlussgebühr, die Darlehensgebühr, die
Darlehenszinsen in den bei diesem Tarif wählbaren Varianten mit und ohne
Disagio, die Kontogebühren und die weiteren Entgelte - stehen mit der
Genehmigung des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Abschluss
des Bausparvertrags bis zur Tilgung eines eventuell in Anspruch genommenen
Bauspardarlehens fest. Die Entwicklung der Kreditzinsen hat zwar dazu geführt,
dass der auch in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs genannte
Zinsvorteil gegenüber Bankdarlehen derzeit keinen Bestand hat, die
Entgeltsicherheit des Bauspardarlehens kann sich aber auch in einer Phase
niedriger Kreditzinsen als Vorteil erweisen. Für auf Fremdmittel zur Umschuldung
bestehender Bankkredite angewiesene Personen kann sich ein in der
gegenwärtigen Niedrigzinsphase geschlossener Bausparvertrag lohnen, wenn
eine Prolongation des bisherigen Bankdarlehens wegen steigender Zinsen nicht
mehr zu dem bereits jetzt feststehenden Gesamtentgelt des Bauspardarlehens zu
erlangen ist, ohne dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen
muss, wenn seine Spekulation nicht aufgeht, weil das Prolongationszinsniveau
zum Zeitpunkt der Umschuldung weiter unter dem Gesamtentgelt eines
Bauspardarlehens liegt. Als weitere Vorteile sieht der Tarif N (im Gegensatz zu
sonstigen grundschuldrechtlich gesicherten Immobiliarkrediten, die vor Ende der
Zinsbindung nur bei Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden
können, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten) die
jederzeitige entschädigungslose Tilgung der Bauspardarlehensschuld sowie die
Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeträge bei erfolgter Teiltilgung vor, was
bei Bankkrediten nur eingeschränkt verhandelbar und in größerem Umfang ohne
Zinszuschläge nicht erzielbar ist. Damit hat der Bauspardarlehensnehmer auch in
der sogenannten Darlehensphase einen Zinssicherungseffekt mit
Ausstiegsmöglichkeit bei sinkendem allgemeinen Zinsniveau. Die zu Beginn der
Bauspardarlehensphase zu zahlende laufzeitunabhängige Darlehensgebühr stellt
damit letztlich sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Zufluss an den
Zuteilungstopf auch im Falle einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen
Rückzahlung in einem gewissen Mindestumfang sichergestellt ist. Die mögliche
Alternative, Darlehenszinsen zu erhöhen, würde alleine die Kunden bevorzugen,
die den Bauspardarlehensvertrag vorzeitig beenden und damit die für den
Zuteilungstopf langfristig kalkulierten Zinsen nicht vollständig erbringen müssen,
obwohl sie zuvor selbst von dem angefüllten Zuteilungstopf bei Erreichen der
Zuteilungsreife und Inanspruchnahme ihres Darlehens profitiert haben. Solche
gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen
können die Unangemessenheit der Darlehensgebührenklausel nicht begründen.
Insoweit müssen die Interessen Einzelner hinter den Interessen des Kollektivs
zurückstehen. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender weiterer
Vorteil ist der Umstand, dass ein solches bis zu 80 Prozent des
Beleihungswertes(§ 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG) in Anspruch genommen werden
kann. Bei den „freien" Bankdarlehensangeboten hängt der angebotene Zins
davon ab, ob ein Darlehen in Höhe von nur 50 bzw. 60 Prozent des
Beleihungswertes oder mehr nachgefragt wird, weshalb in der Praxis
Bauspardarlehen häufig die obere Spitze des Beleihungswertes abdecken.
42 2) Für die unberechtigte Abmahnung steht dem klagenden Verein keine
Pauschale(§§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG, 287 ZPO) zu.
43 3) Nebenentscheidungen: §§ 3, 91, 709 ZPO, 5 UKlaG.
44 Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots war bei der Streitwertbemessung
keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen(BGH, Beschl. v. 10.12.13-XIZR
405/12-). Bei einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB kann
es angemessen sein, den Streitwert mit 25.000 EUR zu bemessen. Die Kammer
hält deshalb diesen Streitwert auch bei einer Verbandsklage gegen eine in einer
weite Verbreitung findenden Allgemeinen Bausparbedingung festgelegten
Darlehensgebühr für angemessen.