Urteil des LG Heilbronn vom 23.12.2005
LG Heilbronn: einstweilige verfügung, irreführende werbung, insolvenz, höchstdauer, vertreter, veranstaltung, verkehr, rechtsberatung, dringlichkeit, verwertung
LG Heilbronn Beschluß vom 23.12.2005, 23 O 152/05 KfH
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für „Insolvenzverkauf“ und Sonntagsöffnung; Werbung für befristete Preisnachlässe
Gründe
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Es ergeht wegen Dringlichkeit i. S. des § 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Kammervorsitzenden allein auf der
Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens in der Antragsschrift vom 22.12.2005, die der Gegenseite im Parteibetrieb zusammen mit
diesem Beschluss zuzustellen ist, gemäß §§ 935 ff., 936, 916 ff. ZPO i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG n. F. folgende
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einstweilige Verfügung
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1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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a) unter Hinweis auf ein Insolvenzverfahren Preisvorteile für (angeblich) zu einer Insolvenzmasse gehörende Waren anzukündigen,
insbesondere mit den Hinweisen auf eine „Insolvenz-Verwertung“ und/oder auf eine „Insolvenz-Notverwertung“ und/oder auf ein
Insolvenzverfahren mit einem Aktenzeichen des Gerichts und/oder auf einen „Auftrag des Konkursverwalters“ und/oder auf eine „Räumung der
Insolvenzware“ zu werben, wenn der beworbene Verkauf nicht durch einen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter
angeordnet worden ist,
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und/oder
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b) befristete Preisnachlässe zu bewerben, sofern nicht der genaue Gültigkeitszeitraum datumsmäßig mit Anfangs- und Endtermin angegeben
wird,
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und/oder
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c) Preisnachlässe mit dem Hinweis auf einen bestimmten Zeitraum zu bewerben, wie z. B. „Jetzt drei Tage, Mittwoch 7. Dezember, Donnerstag 8.
Dezember, Freitag 9. Dezember“, wenn nach Ablauf des genannten Zeitraums dieselbe Veranstaltung fortgesetzt wird,
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und/oder
10 d) anzukündigen, das Geschäftslokal werde auch während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten offen gehalten, beispielsweise an Sonntagen,
sofern nicht deutlich gemacht wird, dass in dieser Zeit weder eine Beratung noch ein Verkauf stattfindet.
11 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu höchstens EUR 250.000,00 und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und bei wiederholten
Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren angedroht, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter.
12 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
13 Streitwert : bis EUR 30.000,00