Urteil des LG Heilbronn vom 23.12.2005
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LG Heilbronn Beschluß vom 23.12.2005, 3 O 536/05 II
Rechtswegabgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Sozialgerichten: Zuständigkeit für eine einstweilige Verfügung gegen ein Mitglied
einer kassenärztlichen Gemeinschaftspraxis auf Rücknahme der Anzeige deren Beendigung gegenüber dem Zulassungsausschuss der
Kassenärztlichen Vereinigung
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
Gründe
I.
1 Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die vorläufige Fortsetzung der von den Parteien betriebenen ärztlichen
Gemeinschaftspraxis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die fristlose Kündigung des Verfügungsbeklagten vom 18.11.2005.
2 Die Parteien gründeten zum 01.01.2003 eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die kassenärztliche
Zulassung des Verfügungsklägers steht unter der Bedingung der gemeinsamen Berufsausübung in der Gemeinschaftspraxis mit dem
Verfügungsbeklagten.
3 Mit Schreiben vom 18.11.2005 hat der Verfügungsbeklagte den Gesellschaftsvertrag fristlos gekündigt. Der Kündigungsgrund war eine
Sonderentnahme des Verfügungsklägers über EUR 12.000,- vom Gemeinschaftspraxiskonto am 29.10.2005, die gegen den Willen des
Verfügungsbeklagten erfolgt sein soll. Zugleich hat der Verfügungsbeklagte den Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg -Regierungsbezirk Stuttgart- über die Auflösung der Gemeinschaftspraxis informiert. In der
Sitzung des Ausschusses vom 07.12.2005 sollte die Beendigung der Gemeinschaftspraxis festgestellt werden. Dies hätte das Erlöschen der
kassenärztlichen Zulassung des Verfügungsklägers zur Folge gehabt. Um dies zu vermeiden hat der Verfügungskläger den Erlass einer
einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die Gemeinschaftspraxis einstweilen bis zur
rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung vom 18.11.2005 im Hauptsacheverfahren fortzusetzen und dies dem
Zulassungsausschuss gegenüber zu erklären. Die Kammer hat durch Beschluss vom 02.12.2005 die beantragte Verfügung im Wesentlichen
erlassen (Bl. 26/29 d.A.). Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
4 Der Verfügungsbeklagte rügt primär die Zulässigkeit des Rechtswegs. Er meint, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei, da es um
die Rechtmäßigkeit der Beendigung einer Gemeinschaftspraxis gehe. Hierfür seien die Sozialgerichte zuständig. Der Verfügungsbeklagte
verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.08.1992, Az. 6 RKa 36/90,
NJW 1993, S. 1547-1549.
5 Der Verfügungskläger ist dagegen der Auffassung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gegeben, weil allein die Zivilgerichte darüber
befinden könnten, ob die Kündigung der Gesellschaft wirksam ist.
II.
6 Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gem. § 13 GVG gegeben. Hierüber hatte die Kammer gem. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG vorab zu
entscheiden.
7 Das im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Art. Gegenstand des Rechtsstreits
zwischen den Parteien ist, ob die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch den Verfügungsbeklagten wirksam ist. Der
Verfügungskläger begehrt die einstweilige Fortsetzung der von den Parteien betriebenen Gemeinschaftspraxis bis zur Entscheidung über die
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung im Hauptsacheverfahren. Es geht vorliegend darum, ob der Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, bis
zur Entscheidung über die Wirksamkeit seiner Kündigung die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Information des zuständigen
kassenärztlichen Zulassungsausschusses über die Auflösung der Gemeinschaftspraxis zu unterlassen. Eine solche Verpflichtung des
Verfügungsbeklagten kann ihre Anspruchsgrundlage nur im bürgerlichen Recht, nämlich im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haben.
Deswegen sind nicht nur für das Hauptsacheverfahren, sondern auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Regelung der
Fortsetzung der Gemeinschaftspraxis allein die Zivilgerichte zuständig.
8 Es besteht demgegenüber keine Zuständigkeit der Sozialgerichte gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Kammer verkennt nicht, dass die Sozialgerichte
für die Beurteilung der Frage, ob und wann eine Gemeinschaftspraxis endet und ob der kassenärztliche Zulassungsausschuss die Beendigung
der Gemeinschaftspraxis feststellen darf, zuständig sind. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Sozialgerichte haben nur darüber
zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Gemeinschaftspraxis nach dem Sozialrecht vorliegen. Die von den Sozialgerichten
zu beurteilende Rechtsfolge der Beendigung einer gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit richtet sich nicht nach den Vereinbarungen
oder Rechtsbeziehungen, welche der gemeinsamen Tätigkeit der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte als individuelle Ausgestaltung
ihres Zusammenwirkens zuzuordnen sind (BSG a. a. O.). Die Sozialgerichte haben nicht darüber zu befinden, ob die Beendigung der
Gemeinschaftspraxis nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der beteiligten Ärzte rechtmäßig ist. Deswegen kann auch vor den
Sozialgerichten kein Rechtschutz dahingehend erreicht werden, dass ein an einer Gemeinschaftspraxis beteiligter Arzt daran gehindert wird, die
Gemeinschaftspraxis einseitig zu beenden. Dies ist allein auf dem Zivilrechtsweg möglich, weshalb für die einstweilige Verfügung der Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.