Urteil des LG Heilbronn vom 16.12.2004
LG Heilbronn: gefahr im verzug, haschisch, unverletzlichkeit der wohnung, marihuana, straftat, schutz der wohnung, beweismittel, ermittlungsverfahren, geldstrafe, wohngemeinschaft
LG Heilbronn Urteil vom 16.12.2004, 5 Ns 41 Js 26937/02
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren: Verwertungsverbot für anläßlich einer rechtswidrigen Durchsuchung eines Zimmers eines
Nichtverdächtigen in einer Wohngemeinschaft gefundene Beweismittel; Notwendigkeit qualifizierter Belehrung nach Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen einen zuvor Nichtverdächtigen; Unverwertbarkeit von Spontanäußerungen während der rechtswidrigen
Durchsuchung
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 11. April 2003 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
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I. Der Angeklagte ist am 11.04.2003 vom Amtsgericht - Strafrichter - Schwäbisch Hall wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,-- EUR verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Er erstrebte seine
Freisprechung aus prozessrechtlichen Gründen. Die Berufung hatte Erfolg.
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II. Im Strafbefehlsantrag vom 25.11.2002 (Strafbefehl vom 11.12.2002) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe Betäubungsmittel
besessen, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu sein aufgrund folgenden Sachverhalts: „Anlässlich einer in anderem
Zusammenhang aufgrund gerichtlicher Anordnung am 17.07.2002 erfolgten Durchsuchung des Gebäudes Nr. 11 in Ilshofen-Hessenau wurde
dort in einem von Ihnen genutzten Zimmer insgesamt 14,4 Gramm Haschisch, 1,6 Gramm Marihuana sowie 3 Plastiktütchen mit
Hanfsamenkörnern, aufbewahrt in einer Schatulle, aufgefunden und sichergestellt. Nicht zuletzt aufgrund einer einschlägigen strafrechtlichen
Vorverurteilung waren sie sich der Tatsache bewusst, dass sie zum Erwerb dieser Dinge nicht berechtigt waren“,
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strafbar als ein Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
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Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus prozessrechtlichen Gründen freizusprechen.
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III. Die Strafkammer hat folgende Prozesstatsachen festgestellt:
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Im Februar 2002 wurde die Kriminalpolizei Schwäbisch Hall von der Kriminalpolizei Tübingen ersucht, Ermittlungen zu S. W. anzustellen, der im
Zuständigkeitsbereich Schwäbisch Hall, nämlich in der Gemeinde Ilshofen, wohne. Bei einer Personengruppe, genannt „Wagenburg“, in
Tübingen seien 20 kg Haschisch bzw. Marihuana sichergestellt worden. Nach einer vor einem Richter wiederholten Zeugenaussage habe S. W.
diese 20 kg Betäubungsmittel nach Tübingen verbracht. Gegen S. W. bestehe somit der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge. Es bestehe auch der Verdacht, dass er Cannabis-Produkte in großer Menge auf einem landwirtschaftlichen Anwesen bei
Ilshofen lagere.
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Die Kriminalpolizei S., Ermittlungsführer KHM H., ermittelte in der Folgezeit, dass S. W. im Gebäude Nr. 11 in I., einem ehemaligen Reiterhof,
wohnte. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass dort insgesamt vier erwachsene Personen wohnten, nämlich S. W., Ch. K. - die
damalige Lebensgefährtin des Beschuldigten W., wie die weiteren Ermittlungen ergaben -, U. E. sowie der im vorliegenden Strafverfahren
angeklagte S. M. S. Ermittlungen zur tatsächlichen Wohnsituation in dem Gebäude im einzelnen wurden nicht angestellt.
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Tatsächlich war es so, dass S. W., Ch. K. und U. E. zu Bruchteilen als Eigentümer des Anwesens im Grundbuch eingetragen waren. Der
Angeklagte S. hatte sich am Ankauf des Grundstücks im Jahre 2000 mit einem Anteil in Höhe von 45.000,-- DM im Rahmen einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts beteiligt. Diese vier Personen und die beiden gemeinsamen Kinder von S. W. und Ch. K. bewohnten im Jahre 2002 das
Anwesen gemeinsam in Form einer Wohngemeinschaft. Während das frühere eigentliche Wohngebäude des Anwesens gerade umgebaut
wurde und unbewohnbar war, befanden sich die jetzigen Wohnräume in einem großen Anbau, in welchem sich früher Fremdenzimmer
befunden hatten. In diesem Anbau gemeinsam benutzt wurden eine große Wohnküche, das Bad, das WC und ein Wohn- und Fernsehzimmer.
Der Angeklagte S. S., U. E. und das Paar S. W./Ch. K. hatten jeweils einen Raum für sich, in welchem sie schliefen und ihre persönlichen
Sachen aufbewahrten. W. hatte zusätzlich ein Büro bzw. Arbeitszimmer. Dazu kam noch ein Zimmer für die beiden Kinder von W. und K. Auch
diese von den Bewohnern jeweils ausschließlich benutzten Wohnräume waren in aller Regel nicht abgeschlossen. Es gab noch mehrere leer
stehende Zimmer in dem Anbau. In einer großen zum Anwesen gehörenden Scheune hielt sich praktisch ausschließlich S. W. auf. Er
beschäftigte sich mit alten Kleinlastwagen bzw. Lieferwagen, die er reparierte oder umbaute, teilweise zu Wohnmobilen.
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Der Angeklagte S.; der nach einer größeren Erbschaft teilweise von seinem Aktienbesitz lebte (Anschaffungskosten 145.000,-- DM) und in dem
Anwesen, an dem er finanziell beteiligt war, keine Miete, sondern nur Nebenkosten zahlte, betätigte sich mit dem bescheidenen monatlichen
Nettoeinkommen von ca. 400,--- bis 500,-- EUR als selbständiger Tontechniker. In diesem Zusammenhang hatte er in dem ihm alleine
zustehenden Raum ein Mischpult und einen Laptop auf dem Boden aufgestellt. Dafür, dass der Angeklagte Sigg im Jahre 2002 neben seiner
Wohnung in I., für die er beim Einwohnermeldeamt I. gemeldet war, gleichzeitig noch eine andere Wohnung hatte, haben sich in der
Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben.
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Das Ermittlungsverfahren gegen S. W. wurde von dem bei der Staatsanwaltschaft Tübingen anhängigen Verfahren abgetrennt und an die
Staatsanwaltschaft Heilbronn abgegeben. Am 13. Mai 2002 erließ der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht S. im Ermittlungsverfahren gegen S.
W. folgenden Durchsuchungsbeschluss:
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„Ermittlungsverfahren gegen W. wegen Verstoßes gegen das BtMG
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Beschluss
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Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung
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die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in 74532 I., Haus Nr. 11, einschließlich sämtlicher Nebenräume, der Person und der
Sachen des Beschuldigten sowie seines Pkw, amtliches Kennzeichen unbekannt,
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die Beschlagnahme sämtlicher Betäubungsmittel einschließlich etwaiger Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer nach §§ 94, 98 StPO
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angeordnet, sofern keine freiwillige Herausgabe erfolgt.
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Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zumindest in der Vergangenheit über Haschisch im
Kilobereich verfügte, was Grund für die Annahme bildet, dass er damit auch gewerbsmäßig Handel betrieben hat und möglicherweise auch
gegenwärtig noch betreibt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die oben genannten Gegenstände, deren Auffinden die Durchsuchung erwarten lässt,
können als Beweismittel von Bedeutung sein.“
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Die in diesem Durchsuchungsbeschluss angeordnete Durchsuchung der Wohnung des S. W. führte die Kriminalpolizei S. dann am 17. Juli
2002 durch. Im Vorfeld wurde vorsichtig das Anwesen von weitem besichtigt, um einschätzen zu können, wie viel Personal für die
Durchsuchung des Objekts benötigt werden würde. Man kam zu dem Ergebnis, dass 6 Beamte der Kriminalpolizei und 3 Hundeführer die
Durchsuchung vornehmen sollten. Es fand zwar eine Vorbesprechung statt. Dabei wurden aber nur die tatsächlichen Aspekte der
Durchsuchung besprochen. Der seit langem bekannte Umstand, dass in dem Anwesen vier erwachsene Personen wohnten, wurde im Vorfeld
nicht problematisiert. Ermittlungen zu den außer dem Beschuldigten W. dort wohnenden Personen wurden nicht angestellt. Zu Beginn der
Durchsuchung bestand insbesondere hinsichtlich des Angeklagten S. keinerlei Verdacht, an den Straftaten des W. in irgendeiner Form beteiligt
(gewesen) zu sein.
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Die Durchsuchung begann am 17.07.2002 gegen 8.45 Uhr. Zuerst bemerkte Ch. K., die die Kinder zum Schulbus gebracht hatte, die
Durchsuchungsaktion. Ihr wurde noch außerhalb des Gebäudes der Durchsuchungsbeschluss gezeigt. Daraufhin weckte Frau K. ihren noch
schlafenden Lebensgefährten S. W., gegen welchen sich die Ermittlungen richteten. Herrn W. als Beschuldigtem wurde nunmehr der
Durchsuchungsbeschluss bekannt gemacht. W. äußerte, man könne ruhig durchsuchen, es seien keine Betäubungsmittel da.
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In Wahrheit bewahrte W. in einem in der großen Scheune abgestellten, mit einem Vorhängeschloss gesicherten ehemaligen Bundeswehr-
Unimog ca. 75 kg Haschisch und ca. 3 kg Marihuana von überwiegend sehr guter Qualität für eine nicht in Ilshofen wohnende Person auf. Die
anderen Hausbewohner einschließlich Frau K. hatten damit nichts zu tun und wussten davon auch nichts.
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Während W. wortkarg und wenig kooperativ wirkte, bemühte sich Frau K., den Beamten die Wohnsituation zu erklären. Sie zeigte den sie
begleitenden Beamten Schlafzimmer und Büro des W. und erklärte die Bestimmung der Gemeinschaftsräume Wohnküche, Bad, WC und
Fernsehraum. Eine regelrechte Bestandsaufnahme darüber, wer in dem Gebäude wo wohnte bzw. was alles zur Wohnung des W. gehörte -
welche im Vorfeld nicht möglich gewesen war, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden - fand auch jetzt nicht statt. Die Frage, welche
Zimmer zur Wohnung des W. gehörten und welche Zimmer nicht von ihm, sondern vom Angeklagten S. und von U. E. bewohnt wurden,
beschäftigte die Polizeibeamten nicht. Vielmehr gingen sie ohne weiteres davon aus, dass sie das gesamte Anwesen vollständig zu
durchsuchen hatten. Die Beamten teilten sich deshalb in mehrere Gruppen auf, welche in verschiedene Richtungen gingen. Dabei stießen KHK
I. und KOK S., die gemeinsam unterwegs waren, auf das Zimmer des Angeklagten S.
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Der Angeklagte S. lag noch verschlafen - obwohl Frau K. an seine Tür geklopft hatte, um ihn zu wecken - auf seiner Matratze in dem spartanisch
eingerichteten Raum. Im Zimmer gab es keinen Kleiderschrank. Zwischen Tür und Schlafmatratze versperrte das flache, aber breite, auf dem
Boden stehende Mischpult des Angeklagten den Weg. Hinsichtlich der optischen Situation in dem Zimmer im Einzelnen wird gem. § 267 Abs. 1
S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 10 und Bl. 11 der Akten verwiesen. Es war sehr dunkel, sodass die Beamten zuerst den Rollladen hochzogen.
Die Polizeibeamten gewannen - nicht widerlegbar - aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und der spärlichen Einrichtung des Zimmers den
Eindruck, der Angeklagte sei möglicherweise nur zu Besuch da - was sich allerdings durch eine entsprechende Vorbereitung hätte vermeiden
lassen, nachdem der Angeklagte seinen Wohnsitz ordnungsgemäß angemeldet hatte. Die Beamten erklärten dem Angeklagten nunmehr, sie
hätten einen Durchsuchungsbeschluss für W. und sie müssten auch dieses Zimmer durchsuchen. Nachdem der Angeklagte zunächst gefragt
hatte, was ihn das angehe, erhob er schließlich keinen Widerspruch mehr gegen die Durchsuchung.
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Im Zuge der Durchsuchung öffneten die Polizeibeamten eine Holzschatulle, welche neben der als Bett dienenden Matratze lag, und fanden
darin einen Kanten Haschisch, dunkel, ca. 7,8 Gramm, einen Kanten Haschisch, hell, ca. 6,8 Gramm, eine Zellophanplombe mit Hanfsamen, 1
Gramm, ein Plastiktütchen mit Marihuana, 1,6 Gramm brutto, 1 Plastiktütchen mit 2 Hanfkörnern, 1 Plastiktütchen mit mehreren
Hanfsamenkörnern. Wie die spätere Untersuchung ergab, wogen die beiden Haschischstücke zusammen 14,405 Gramm und enthielten bei
einer Wirkstoffkonzentration von 16 bzw. 13 % insgesamt 2,102 Gramm verfügbaren Wirkstoff Tetrahydrocannabinol. Auf die Frage, was das sei,
äußerte der Angeklagte sofort, dies sei sein Haschisch, er rauche ab und zu. Der Inhalt des Holzkästchens wurde daraufhin beschlagnahmt.
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Die anderen Polizeibeamten fanden in der gemeinsam genutzten Küche sowie im Büro des W. jeweils eine kleine Menge Marihuana.
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Ungefähr eine halbe Stunde nach der Beschlagnahme der Betäubungsmittel beim Angeklagten S. kamen die Hundeführer ins Gebäude und
teilten mit, die Hunde hätten bei dem verschlossenen Bundeswehr-Unimog angeschlagen. W. stritt zunächst ab, einen passenden Schlüssel
dafür zu haben. Deshalb wurde das Schloss am Fahrzeug mit einem Bolzenschneider geöffnet. Der passende Schlüssel wurde dann später
doch noch bei W. gefunden. Die ca. 75 kg Haschisch und 3 kg Marihuana wurden in dem Fahrzeug aufgefunden und sichergestellt. S. W. wurde
in Untersuchungshaft genommen. Er räumte seine Schuld in der Folgezeit in der Form ein, er habe einem gewissen „Uwe“ erlaubt, die
Betäubungsmittel in dem Anwesen zu lagern. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Bis zum heutigen Tage betont der
Zeuge W., die Hausmitbewohner hätten von diesen Drogen nichts gewusst.
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Sachbearbeiter des aufgrund des Fundes der ca. 14 Gramm Haschisch gegen den Angeklagten S. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde
KHK I.. Er verfasste einen Durchsuchungsbericht, in welchem es heißt: „H., den 17.07.2002. Durchsuchungsbericht. Mit Beschluss des
Amtsgerichts S., Az.: 4 Gs 57/02, wurde am Mittwoch, 17.07.2002 in der Wohnung, den Neben-Geschäftsräumen des S. S., S. W., U. E., Ch. K.,
.... wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Durchsuchung vorgenommen. Eine Mehrfertigung des Beschlusses wurde
ausgehändigt... „
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Am 17.07.2002 um 12.50 Uhr wurde der Angeklagte S. zu dem nunmehr gegen ihn erhobenen Vorwurf des unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln als Beschuldigter vernommen. Dabei lautete die Belehrung wie folgt: „Zu Beginn meiner Vernehmung wurde mir eröffnet,
dass ich in Verdacht stehe, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Bei einer Durchsuchung meines Zimmers am heutigen Tag
wurden bei mir mehrere Tütchen mit Cannabissamen, eine kleine Menge Marihuana und 2 Haschischbrocken, Gesamtgewicht ca. 14,6 Gramm,
aufgefunden. Darüber hinaus wurde bei der Durchsuchung in einem Fahrzeug, welches im Scheunenteil des Gebäudes abgestellt war,
Haschisch und Marihuana im Kilobereich aufgefunden. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu
dieser Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung einen von mir zu
wählenden Verteidiger befragen kann. Ferner wurde mir gesagt, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweisanträge stellen kann.“
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Für eine sogenannte „qualifizierte Belehrung“ sahen die Polizeibeamten keinen Anlass, da sie von der Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und
Beschlagnahme beim Angeklagten S. ausgingen.
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Der Angeklagte machte dann Angaben zur Person. Zur Sache äußerte er sich u. a. wie folgt:
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„Vorhalt: Herr S., bei der heutigen Hausdurchsuchung wurde in ihrem Zimmer in einer Holzbox 14,6 Gramm Haschisch, mehrere Tütchen mit
Hanfsamen und eine kleine Menge Marihuana gefunden. Was können Sie dazu sagen?
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Antwort: Das Material gehört mir. Ich rauche gelegentlich Haschisch. Die Hanfsamen habe ich schon mehrere Jahre. Ich habe sie einfach so
aufgehoben.
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Frage: Von wem haben Sie das Haschisch und das Marihuana bekommen?
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Antwort: Dazu möchte ich nichts sagen. Das Haschisch habe ich geschenkt bekommen. Von wem sage ich nicht. Ebenso das Marihuana. Ich
bekam es aber mit Sicherheit nicht von einem der beiden Hausbewohner.
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Frage: Was verstehen Sie unter gelegentlichem Haschischkonsum?
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Antwort: Ich rauche nicht regelmäßig. Es kann sein, dass ich einen Monat lang gar nichts rauche. In anderen Monaten rauche ich dann wieder
vier bis fünf Mal. Es ist durchaus drin, dass ich über mehrere Monate gar nichts rauche.
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Frage: Konsumieren Sie andere Drogen?
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Antwort: Nein.
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Frage: Wann haben Sie das letzte Mal Haschisch konsumiert?
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Antwort: Vorletztes Wochenende. ...
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Vorhalt: Bei der heutigen Durchsuchung wurde auch in einem verschlossenen Lkw (Bundeswehr-Unimog) der in der Scheune des Anwesens
stand, eine größere Menge Haschisch und Marihuana gefunden. Was können Sie dazu sagen?
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Antwort: Davon weiß ich nichts. ...“.
42
Am 23.10.2002 wurde der Angeklagte S. dann noch einmal von KHK I. ergänzend als Beschuldigter vernommen. Auch hier erfolgte vor der
Vernehmung nur eine allgemeine, aber keine qualifizierte Beschuldigtenbelehrung. Bei dieser Vernehmung bestätigte der Angeklagte S. den
Besitz der bei ihm beschlagnahmten Betäubungsmittel zwar nicht mehr ausdrücklich, gab jedoch weiterhin zu erkennen, dass ihm diese
Betäubungsmittel zuzurechnen seien.
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Diese zweite Beschuldigtenvernehmung war dadurch veranlasst, dass bei einem von der Kriminalpolizei S. ausdrücklich angeforderten
Materialvergleich der Gutachter des LKA Baden-Württemberg festgestellt hatte, es bestehe aufbaulich eine sehr gute Übereinstimmung
zwischen einem der beiden beim Angeklagten S. aufgefundenen Haschischstücke und der großen im Unimog aufgefundenen
Haschischmenge.
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IV. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung nur Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, nicht aber zur Sache bzw. zu den
Ermittlungsabläufen gemacht.
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Die Feststellungen zum Ermittlungsablauf beruhen auf den teilweise übereinstimmenden, teilweise sich ergänzenden und einander nicht
wesentlich widersprechenden Angaben der Zeugen S. W., Ch. K., KHM H., KHK I. und KOK S.
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Der Zeuge KHM H., Sachbearbeiter im Ermittlungsverfahren W., hat den Beginn der .... Ermittlungen und die Vorbereitung der
Durchsuchungsaktion glaubhaft so geschildert, wie unter III. festgestellt. Insbesondere hat er bestätigt, dass aus der Auskunft des
Einwohnermeldeamts keine Konsequenzen gezogen wurden und man sich im Vorfeld keine Gedanken darüber machte, dass der die Wohnung
des S. W. betreffende Durchsuchungsbeschluss Wohnbereiche von Hausmitbewohnern nicht erfassen könnte. Man habe auch nach Beginn der
Durchsuchung nicht gezielt abgeklärt, wer nun wo wohne, und man habe keine Überlegungen zur Vorgehensweise unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt des Artikels 13 GG angestellt. Daran, ob Frau K. die Wohnsituation im einzelnen zu erklären versucht habe, könne er sich heute
nicht mehr erinnern. Jedenfalls sei man zu Beginn der Durchsuchung zunächst auf Frau K. und dann auf Herrn W. gestoßen. Man habe bei
Beginn der eigentlichen Durchsuchung noch gar nicht gewusst, dass der Angeklagte S. anwesend gewesen sei. Den Ablauf der Durchsuchung
hat der Zeuge H. im Einklang mit den anderen Zeugen so geschildert, wie unter III. festgestellt.
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Auch die Zeugen KHK I. und KOK S. haben den Ablauf der Durchsuchung so dargestellt, wie oben festgestellt. Insbesondere bekundeten auch
sie, dass es im Vorfeld keine Besprechung der Wohnsituation gegeben habe und auch vor Ort nicht zunächst eine Abklärung der Wohnsituation
stattfand. Auch diese beiden Zeugen können sich nicht mehr daran erinnern, ob Frau K. ihnen Hinweise zur Wohnsituation gegeben habe. Sie,
die beiden Beamten, seien nicht darauf vorbereitet gewesen, in dem einen Zimmer auf den Angeklagten S. zu stoßen. Die Meldesituation sei
ihnen nicht bekannt gewesen. Das Zimmer habe jedenfalls aufgrund seiner sehr sparsamen Einrichtung nicht den Eindruck einer dauerhaften
Wohnung gemacht. Sie hätten aufgrund des Verhaltens und von Äußerungen des Angeklagten S. den Eindruck gehabt, dieser sei nur zu
Besuch da. Der Angeklagte S. habe der Durchsuchung des Zimmers auch nicht widersprochen.
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Der Zeuge I., der als Sachbearbeiter hierzu eine bessere Erinnerung hatte, bekundete, die Sache sei in etwa so abgelaufen, dass man dem
Angeklagten den Durchsuchungsbeschluss gezeigt habe, dieser sinngemäß mit den Worten reagiert habe „Was geht das mich an?“, man ihm
daraufhin gesagt habe, man müsse auch dieses Zimmer durchsuchen und der Angeklagte daraufhin sinngemäß geäußert habe: „Ja, dann
machen Sie halt.“ Der Angeklagte S. habe den Eindruck gemacht, dass ihm in dieser Situation eine Tasse Kaffee wichtiger gewesen sei als die
Durchsuchung.
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Nach dem Auffinden des Haschischs und der anderen Betäubungsmittel habe er, KHK I., gefragt, was das sei. Der Angeklagte habe
geantwortet, das sei seines, er konsumiere gelegentlich Haschisch. Die Hanfsamenkörner seien schon älter.
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Die Nachricht von der Auffindung der großen Menge Haschisch in dem Fahrzeug sei zu ihnen erst einige Zeit nach der bei S. erfolgten
Beschlagnahme vorgedrungen.
51
Den Ablauf der Beschuldigtenvernehmungen S. hat der Zeuge I. so geschildert, wie unter III. festgestellt.
52
Der Zeuge S. hat keine Angaben gemacht, welche von denen des Zeugen I. abwichen. Allerdings war seine Erinnerung und damit auch seine
Aussage wesentlich pauschaler und knapper.
53
Der Zeuge S. W. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft die damalige Wohnsituation so geschildert, wie oben festgestellt.
54
Der Angeklagte S. habe mit den 78 kg nichts zu tun gehabt. Er, W., habe jemandem gestattet, diese große Menge Haschisch und Marihuana auf
dem Reiterhof zu lagern. Der Angeklagte S. habe davon keine Ahnung gehabt. Er, W., habe aus dieser Menge auch nichts verkauft oder
verschenkt. Er habe weder aus dieser Menge noch anderweitig in jenem Zeitraum irgendwelches Haschisch an den Angeklagten S.
abgegeben. Er könne aus eigener Kenntnis nichts darüber sagen, ob S. damals Haschisch erworben bzw. besessen habe. Er habe nicht darauf
geachtet, ob S. damals Haschisch konsumiert habe.
55
Was den Ablauf der Durchsuchung betrifft, so sei Frau K. mit den Beamten zu ihm hereingekommen. Sie hätten ihm den Durchsuchungsbefehl
gezeigt und er habe sich als der Beschuldigte S. W. zu erkennen gegeben. Es sei gefragt worden, wer noch alles hier wohne. Herr E. sei zu
diesem Zeitpunkt seit längerer Zeit nicht mehr da gewesen; man habe nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Es sei eine turbulente Situation
gewesen, es sei aber jedenfalls darüber gesprochen worden, wie die Räume genutzt wurden. Er habe mehreren Beamten gegenüber mitgeteilt,
wo sein Büro und sein Schlafraum war, welches die Gemeinschaftsräume gewesen seien und wer wo gewohnt habe. Die eigentliche
Durchsuchung habe ausgehend von der gemeinschaftlichen Wohnküche begonnen.
56
Auch die Zeugin K., die sich mittlerweile vom Zeugen W. getrennt hat und keinerlei Kontakt mehr zu den früheren Mitbewohnern hat, hat den
Ablauf der Durchsuchung glaubhaft so geschildert, wie festgestellt. Sie habe, nachdem sie die Kinder zum Bus gebracht hatte, die
Polizeibeamten bemerkt und diese nach Vorzeigen des Durchsuchungsbeschlusses in das Schlafzimmer W./K. geführt. Sie habe auch an das
Zimmer des Herrn S. geklopft, um diesen zu wecken. Sie habe den Beamten erklärt, welches Zimmer wem gehöre. Sie habe auch die
Gemeinschaftsräume erklärt. Sie habe bei allen Zimmern dazu gesagt, wie das Zimmer verwendet werde. Sie meine, sie habe auch auf das
Zimmer des U. E. hingewiesen.
57
Aufgrund dieser allesamt glaubhaften Zeugenaussagen, welche allerdings möglicherweise durch Erinnerungsschwierigkeiten beeinträchtigt
wurden, ist die Strafkammer von der Richtigkeit des oben dargestellten Sachverhaltes überzeugt.
58
Im übrigen beruhen die Feststellungen auf der Verlesung des Durchsuchungsbeschlusses im Verfahren W., des Durchsuchungsberichtes S.,
der LKA-Gutachten zu dem bei W. sichergestellten Rauschgift einerseits und dem bei S. sichergestellten andererseits sowie auf der
Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Wohnsituation des Angeklagten S.
59
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie auf der Verlesung des
Bundeszentralregisterauszugs.
60
V. Die festgestellten prozessualen Abläufe lassen Schuldfeststellungen im Sinne des Anklagevorwurfs hinsichtlich des Angeklagten S. nicht zu.
61
A. obwohl die beschlagnahmten Betäubungsmittel als auch die ersten Äußerungen des Angeklagten hierzu als auch die beiden Aussagen des
Angeklagten bei seinen Beschuldigtenvernehmungen sind aufgrund prozessrechtlicher Fehler unverwertbar.
62
1. Die Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten S. war rechtswidrig.
63
a) Die Durchsuchung war durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 13.05.2002 nicht gedeckt. Dieser Beschluss bezog sich
nur auf die Wohnung des in jenem Ermittlungsverfahren beschuldigten S. W.
64
Das vom Angeklagten S. bewohnte Zimmer gehörte eindeutig nicht zu der Wohnung des W., sondern war die gemäß Art. 13 GG geschützte
Wohnung des S.. Anders als bei den von W. mitbenutzten Gemeinschaftsräumen kam eine Durchsuchung des ausschließlich von S. benutzten
Zimmers aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts S. nicht in Betracht. Der Umstand, dass das Zimmer des S. in der Regel unverschlossen
und damit für den damaligen Beschuldigten W. tatsächlich zugänglich war, ändert nichts daran, dass es sich um die Wohnung des S. handelte,
nicht um die des W.
65
b) Die Durchsuchung des Zimmers und somit der Wohnung im Sinne von Art. 13 GG des S. war nicht durch eine rechtmäßige
Durchsuchungsanordnung seitens der Polizeibeamten gedeckt.
66
Grundsätzlich müssen Wohnungsdurchsuchungen von einem Richter angeordnet werden (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 S. 1 StPO). Nur
ausnahmsweise können Polizeibeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft eine Wohnungsdurchsuchung anordnen, nämlich wenn „Gefahr
im Verzug“ ist, d. h. so schnell gehandelt werden muss, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht mehr rechtzeitig erlangt werden
kann.
67
Von Gefahr im Verzug kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Die Polizeibeamten wussten schon lange Zeit vor der Durchsuchung,
dass in dem Anwesen außer dem Beschuldigten W. noch andere Personen wohnten. Sie hätten, wenn sie sich den rechtlichen Schutz der
Wohnung gemäß Art. 13 GG vor Augen geführt hätten, entweder rechtzeitig darauf hinwirken können, dass der Durchsuchungsbeschluss auf
die Mitbewohner des Beschuldigten W. erweitert werde, oder sie hätten sich darauf einstellen können, dass die Wohnsituation geklärt und
besprochen und entsprechend respektiert werden musste. Die Polizeibeamten hätten aber auch noch während des Laufs der Durchsuchung
sich telefonisch um eine richterliche Durchsuchungsentscheidung bemühen können. Es waren genügend Beamte vor Ort, um das Zimmer des
Angeklagten S. so lange abzusichern, bis richterlich geklärt sein würde, ob auch dieses Zimmer durchsucht werden soll. Gerade wenn es die
Polizeibeamten im Vorfeld über einen langen Zeitraum versäumt hatten, sich über die sich aus der Auskunft des Einwohnermeldeamts
ergebende Wohnsituation Gedanken zu machen, durften sie nun angesichts einer Situation, die sie eigentlich nicht hätte überraschen dürfen,
nicht einfach Gefahr im Verzug annehmen oder gar die Wohnsituation völlig ignorieren.
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Hinzu kommt, dass die Polizeibeamten bis zum letzten Moment keinen Tatverdacht gegen den Angeklagten S. hegten. Es gab keinerlei
Erkenntnisse dafür, dass der Angeklagte S. an den schweren Straftaten, derer der Beschuldigte W. verdächtig war, irgendwie beteiligt sein
könnte. Es konnte also nur um eine Durchsuchung bei einem nicht Verdächtigen gemäß § 103 StPO gehen. Um so mehr musste sich aber die
Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung aufdrängen.
69
2. Der Rechtsfehler bei der Durchsuchungsanordnung führt im vorliegenden Fall auch zum Verbot der prozessualen Verwertung der bei der
Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere der beschlagnahmten Betäubungsmittel.
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Allerdings führt nicht jeder Rechtsfehler bei der Beweisgewinnung zu einem Beweisverwertungsgebot.
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a) Ein Verwertungsverbot wäre schon ohne Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu bejahen, wenn die ermittelnden Polizeibeamten ganz
bewusst rechtswidrig vorgegangen wären, insbesondere in der Vorbereitungsphase oder in der aktuellen Durchsuchungssituation gezielt den
Richtervorbehalt umgangen hätten.
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Dies war aber nach den Feststellungen der Kammer nicht der Fall. Vielmehr hat sich der Ermittlungsführer KHM H. im Vorfeld keine Gedanken
darüber gemacht, dass nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes davon auszugehen war, dass mehrere Personen ihre Wohnung in dem
Anwesen hatten, so dass ein Durchsuchungsbeschluss nur bezüglich der Wohnung des Beschuldigten W. nicht zur Durchsuchung des
gesamten Gebäudes berechtigen würde. Ebenso wenig haben die Polizeibeamten KHK I. und KOK S. rechtliche Überlegungen angestellt, als
sie plötzlich auf das Zimmer des Angeklagten S. stießen, eine Situation, auf die sie ersichtlich nicht vorbereitet waren. Geleitet von dem
Gedanken, das gesamte Anwesen systematisch und gründlich nach Rauschgift durchsuchen zu müssen, machten sie sich nicht klar, dass sie in
einen Bereich vorstießen, nämlich die Wohnung S. der vom Durchsuchungsbeschluss gar nicht mehr gedeckt war.
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Es liegt somit zwar eine beträchtliche Gedankenlosigkeit hinsichtlich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung vor, aber keine
bewusste Rechtsverletzung.
74
b) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ergibt sich im vorliegenden Fall aus einer umfassenden Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles.
75
Das rechtliche Fehlverhalten der Polizeibeamten wiegt objektiv recht schwer. Sie haben nach unzureichender rechtlicher Vorbereitung auch in
der Konfrontation mit der Wohnsituation des Angeklagten S. keine rechtliche Prüfung vorgenommen. Sie haben die Wohnung eines nicht
Verdächtigen durchsucht, ohne zu bedenken, dass dies nur bei Erfüllung gesteigerter rechtlicher Anforderungen zulässig ist. Eine tatsächlich
mögliche und rechtlich unverzichtbare Nachfrage beim zuständigen Richter haben sie nicht einmal erwogen.
76
Nach Auffassung der Strafkammer wäre eine richterliche Durchsuchungsanordnung für das Zimmer des Angeklagten S. in der gegebenen
Situation gar nicht zu erlangen gewesen. Eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO kam nicht in Betracht, da ein Verdacht der
Beteiligung des Angeklagten S. an den Straftaten des damals beschuldigten W. nicht bestand. Zu prüfen wären die rechtlichen
Voraussetzungen der Durchsuchung der Wohnung einer unverdächtigen Person gewesen. Eine solche Durchsuchung ist gemäß § 103 StPO
rechtlich nur möglich zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter
Gegenstände, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befindet.
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Es wäre vom zuständigen Richter zu erwägen gewesen, ob diese qualifizierten Durchsuchungsvoraussetzungen des § 103 StPO deshalb erfüllt
sein konnten, weil der Angeklagte S. gemeinsam mit dem Beschuldigten W., gegen welchen sich das Ermittlungsverfahren richtete, in einer
Wohngemeinschaft lebte und er sein Zimmer regelmäßig nicht abgeschlossen hatte, so dass der damalige Beschuldigte S. W. faktisch die
Möglichkeit gehabt hätte, das Zimmer des S. zu betreten und dort auch Gegenstände abzulegen.
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So hat der Bundesgerichtshof am 15.10.1999 (NStZ 2000, 154) einen Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof, wonach auch
die Zimmer von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft durchsucht werden durften, gegen die noch kein konkreter Tatverdacht bestand, als
rechtmäßig bestätigt. Dort ging es allerdings um den Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1
StGB). Verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung (vgl. etwa § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist die gesetzliche Wertung zu entnehmen,
dass bei diesem Straftatbestand möglicherweise ein etwas großzügigerer Maßstab angelegt werden kann. Auch vom Tatsächlichen her ergibt
sich bei einem Gruppendelikt, wie es Gegenstand des dortigen Verfahrens war, eine verstärkte Vermutung für das Auffinden von Beweismitteln
in der Wohnung von nicht verdächtigen WG-Mitgliedern. Letztlich lässt sich anhand der veröffentlichten Entscheidungsgründe nicht vollständig
nachvollziehen, welche Erwägungen im einzelnen den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof dazu bewogen hatten, die Voraussetzungen
des § 103 StPO in jenem Fall zu bejahen.
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Jedenfalls kann die dort getroffene Einzelfallentscheidung nicht ohne weiteres als allgemeingültige Grundsatzentscheidung für die Situation in
Wohngemeinschaften auf den vorliegenden Fall übertragen werden in dem Sinne, dass die Voraussetzungen des § 103 StPO stets vorliegen
bei Mitbewohnern des Beschuldigten, die im Rahmen der Wohngemeinschaft ihre Zimmer nicht abschließen. Auch unter diesen Umständen
genießen selbständige Wohnungen in Wohngemeinschaften grundsätzlich den Schutz von Artikel 13 GG. Deshalb muss nach Auffassung der
Strafkammer auch bei Mitbewohnern, die nicht schlüssig darlegen können, dass sie ihre Wohnung stets zuverlässig verschlossen halten und
dass der Beschuldigte somit keinesfalls Gelegenheit hatte, sie zu betreten, noch gemäß § 103 StPO unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles geprüft werden, ob es wirklich plausibel ist, dass Spuren oder bestimmte Beweisgegenstände in der Wohnung eines solchen
Mitbewohners gefunden werden können.
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Im vorliegenden Fall ging es um kein Gruppendelikt, sondern um eine Straftat, die ohne weiteres von einer Person alleine begangen werden
kann, ohne dass andere Personen in der Umgebung des Täters, auch Mitbewohner, davon erfahren. Der Verdacht richtete sich im vorliegenden
Fall gerade nur gegen einen Bewohner des Anwesens als Alleintäter. Die Straftat, derer S. W. verdächtig war, nämlich Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, war zwar schwerwiegend, aber doch nicht mit dem dem BGH-Beschluss zugrunde liegenden
Straftatbestand vergleichbar.
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Außerdem bot das große Anwesen ganz offensichtlich zahlreiche Aufbewahrungsmöglichkeiten für Drogen außerhalb der als Wohnräume
genutzten Räume. Eine größere Menge an Drogen, für deren Auffindung nach dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss eine gewisse
Vermutung bestand, hätte in dem kleinen übersichtlichen Zimmer des S. nur mit dessen Wissen gelagert werden können. Es war aber davon
auszugehen, dass W. den Betäubungsmittelhandel alleine, ohne Mithilfe und ohne Wissen irgendeines Hausmitbewohners beging. Auch der
Angeklagte S. war gerade nicht der Tatbeteiligung verdächtig. Ein Verstecken von Drogen im Zimmer des S. ohne dessen Wissen wäre
unsinnig und riskant gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass W. daran gedacht haben könnte, im Zimmer des Angeklagten S.
wären Drogen wegen der Vorschriften des Art. 13 GG in Verbindung mit § 103 StPO vor polizeilichem Zugriff sicher, hätte er doch in dem
kleinen, überschaubaren Zimmer jederzeit damit rechnen müssen, dass der nicht tatbeteiligte S. die Drogen entdecken und massive
Schwierigkeiten machen würde. Ein Verstecken und Lagern von Drogen gerade in dem einzigen von S. genutzten Zimmer wäre somit völlig
unsinnig gewesen, nachdem es auf dem landwirtschaftlichen Anwesen zahlreiche leerstehende Zimmer, Baustellenbereiche, eine Scheune
und eben auch Fahrzeuge gab. Gerade im Zimmer des S. war somit illegale Handelsware des W. keinesfalls zu erwarten. Es lagen deshalb
trotz der Wohngemeinschaft gerade keine Tatsachen im Sinne von § 103 StPO vor, welche eine Auffindungsvermutung begründen konnten.
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Daran änderte sich auch nichts durch das spätere Auffinden der großen Menge Haschisch und Marihuana im Fahrzeug in der Scheune. Dies
entsprach der Auffindungsvermutung im Ermittlungsverfahren gegen W. und hätte keinen Tatverdacht gegen den Angeklagten S. begründet,
zumal der passende Schlüssel bei W. gefunden wurde. Erst recht hätte dieser große Fund nicht eine Auffindungsvermutung im Sinne von § 103
StPO hinsichtlich des Zimmers des S. begründet; vielmehr hätte nun erst recht nichts dafür gesprochen, dass W. außer in der Scheune auch
noch im Zimmer des S. Rauschgift aufbewahrte.
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Der später vorgenommene Materialvergleich muss bei der Frage, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die Wohnung S. zu
erlangen gewesen wäre, schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er gerade erst auf der Untersuchung des in der Wohnung S.
beschlagnahmten Haschischs beruht.
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Geht man mit der Strafkammer davon aus, dass die im Zimmer des Angeklagten S. aufgefundenen Beweismittel auf rechtmäßigem Wege gar
nicht hätten erlangt werden können, weil angesichts der Sach- und Rechtslage ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht zu erwirken
gewesen wäre, so kann an der Unverwertbarkeit dieser Beweismittel kein Zweifel bestehen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der
aktuellen Durchsuchungssituation der Durchsuchung nicht widersprochen hat, sondern sich erst nach rechtlicher Beratung im Nachhinein
gegen die Verwertung der dabei gewonnenen Beweismittel wendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
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Die Strafkammer wäre aber aufgrund einer Abwägung aller Umstände selbst dann zu einem Verwertungsverbot gekommen, wenn sie zugrunde
gelegt hätte, dass - etwa in Anlehnung an die oben angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2000, 154) - eine richterliche
Durchsuchungsanordnung gemäß § 103 StPO für das Zimmer des Angeklagten S. zu erwirken gewesen wäre. Denn der Rechtsfehler der
objektiven Umgehung der richterlichen Entscheidungszuständigkeit wiegt im vorliegenden Fall schon für sich genommen schwer. Die Annahme
von „Gefahr im Verzug“ war doppelt fehlerhaft in dem Sinne, dass zunächst in der Vorbereitungsphase trotz wochenlanger Kenntnis der
Auskunft des Einwohnermeldeamts keinerlei rechtlichen Überlegungen zur Wohnsituation angestellt wurden und dass dann auch in der
aktuellen Durchsuchungssituation keinen Moment inne gehalten wurde, obwohl die große Anzahl anwesender Beamter eine Nachfrage beim
Richter noch problemlos ermöglicht hätte. Hinzu kommt, dass es um den rechtlich heikleren und schwerwiegenderen Fall der Durchsuchung
beim Nichtverdächtigen ging, was Anlass zu besonderer Umsicht hätte sein müssen. Die bemerkenswerte Gedankenlosigkeit der handelnden
Polizeibeamten hinsichtlich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein starkes Argument für die Unverwertbarkeit der
gewonnenen Beweismittel (vgl. LG Osnabrück, StV 1991, 152).
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Letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit immer nur aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden
(herrschende Meinung, vgl. etwa Karlsruher Kommentar zur StPO, Rdnrn. 27 ff. vor § 48 sowie Rdnr. 9 vor § 94, jeweils mit weiteren
Nachweisen). Die gewichtigsten Kriterien sind dabei die Schwere des Rechtsfehlers einerseits und die Schwere der mit Hilfe der so
gewonnenen Beweismittel aufklärbaren Straftat andererseits. So wurde etwa die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen Art. 13 GG führe dann
zu einem Verwertungsverbot, wenn die dadurch aufklärbare Straftat (dort: Steuerhinterziehung) nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe,
sondern nur einer Geldstrafe rechtfertigen würde (LG Bonn, NJW 1981, 292). Die „objektiv willkürliche“ Annahme von „Gefahr im Verzug“ durch
Polizeibeamte führe zu einem Verwertungsverbot, wenn kein besonderes Allgemeininteresse an der Tataufklärung bestehe (OLG Koblenz,
NStZ 2002, 660; vgl. auch LG Saarbrücken StV 2003, 434).
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Im vorliegenden Fall geht es im wesentlichen um den Besitz von ca. 14 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 2,1 Gramm THC für
den Eigenkonsum. Zwar ist dies fast ein Drittel der so genannten „nicht geringen Menge“, welche im Normalfall eine Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr rechtfertigt. Jedoch handelt es sich um eine weiche Droge und die Straftat liegt mehr als zwei Jahre zurück. Der Angeklagte gilt als
nicht vorbestraft. Die Straftat ist sicherlich angesichts der Wirkstoffmenge von nicht unerheblichem Gewicht. Allerdings erging auf Antrag der
Staatsanwaltschaft zunächst ein Strafbefehl, der eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen beinhaltete. Im Urteil erster Instanz ist dann eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden, also immer noch eine Strafe, die für sich genommen nicht in das Führungszeugnis
einzutragen ist. In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen beantragt. Auch nach
Einschätzung der Strafkammer wäre für die Straftat angesichts aller Umstände eine Geldstrafe in dieser Größenordnung zu verhängen
gewesen.
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Damit ist die Straftat nach Ansicht der Strafkammer nicht so schwerwiegend, dass über die vorgekommenen Rechtsfehler hinweggesehen
werden müsste, um eine Aburteilung auch unter diesen Umständen zu ermöglichen.
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3. Auch die Angaben des Angeklagten bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.07. und vom 23.10.2002 sind nicht als Beweismittel
verwertbar.
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a) Beide Vernehmungen leiden unter dem Mangel, dass ihnen keine ausreichende Belehrung vorausging. Der Beschuldigte hätte über die
allgemeine Beschuldigtenbelehrung hinaus „qualifiziert“ darüber belehrt werden müssen, dass die Durchsuchung seines Zimmers rechtswidrig
war und deshalb die dabei gewonnenen Beweismittel nicht verwertbar sind (vgl. BGH NStZ 1996, 290; LG Frankfurt StV 2003, 325). Dass die
Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Vernehmungen die Durchsuchung als rechtmäßig und die beschlagnahmten Gegenstände als verwertbar
ansahen, ändert an dem rechtlichen Erfordernis der qualifizierten Belehrung und an der rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Vernehmung bei deren
Unterbleiben nichts (LG Bad Kreuznach, StV 1994, 293).
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b) Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte die ihn belastenden Aussagen nicht gemacht hätte, wenn ihm aufgrund einer
sogenannten qualifizierten Belehrung bewusst gewesen wäre, dass ihm eine Straftat gar nicht nachzuweisen war, solange er kein Geständnis
ablegte. Andererseits ist psychologisch leicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte angesichts des Haschischfundes in seinem Zimmer keinen
Sinn in irgendwelchen Ausflüchten sah, sondern sich zu der Straftat bekannte und insbesondere betonte, dass es dabei nur um seinen
Eigenkonsum ging und dass er mit Straftaten des W. nichts zu tun hatte.
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c) Dass die Aussagen des Angeklagten S. unverwertbar wären, wenn die Polizeibeamten die erforderliche qualifizierte Belehrung bewusst
unterlassen hätten, bedarf keiner näheren Darlegung. Sie ist jedoch auch dann unverwertbar, wenn die Polizeibeamten eine qualifizierte
Belehrung nicht für notwendig hielten (LG Bad Kreuznach, StV 1994, 293). Für die psychologische Situation des Beschuldigten macht es keinen
Unterschied, ob die Belehrung bewusst oder unbewusst unterbleibt. Seine Willensfreiheit bei der Aussage ist in beiden Fällen gleichermaßen
durch die irrige Annahme eingeschränkt, er sei der Straftat praktisch schon überführt. Diese irrtumsbedingte Einschränkung der Willensfreiheit
prägt die darauf beruhende Aussage in vergleichbarer Weise wie in den Fällen des § 136a StPO.
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Ob dies ausnahmslos in jedem Falle zu einem Verbot der Verwertung der Aussage führen muss (so wohl LG Frankfurt, StV 2003, 325), kann im
vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Auch hinsichtlich der rechtlich mangelhaften Vernehmungen führt jedenfalls eine Gesamtabwägung zu
dem Ergebnis, dass es eine Straftat, durch die eine Geldstrafe von jedenfalls nicht mehr als 90 Tagessätzen verwirkt ist, nicht wert ist, zum
Zwecke ihrer Aufklärung über den dargestellten Verfahrensfehler hinwegzusehen.
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4. Etwas anderes kann schließlich auch nicht für die Verwertbarkeit der Äußerungen des Angeklagten in der aktuellen Durchsuchungssituation
selbst gelten.
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Aufgrund der Aussage des Zeugen I., er habe den Angeklagten gefragt, was das sei, dürfte schon von einer vernehmungsähnlichen Situation
auszugehen sein, auf welche die vorgenannten Grundsätze über die qualifizierte Belehrung anzuwenden wären.
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Selbst wenn man aber von keiner vernehmungsähnlichen Situation, sondern von einer Spontanäußerung des Angeklagten zum Haschisch
ausgehen würde, nachdem die Polizeibeamten das Haschisch bei der (rechtswidrigen) Durchsuchung gefunden hatten, so dass mangels
Vernehmungssituation keine Pflicht zur (qualifizierten) Belehrung bestanden hätte und der Rechtsgedanke des § 136a StPO nicht unmittelbar
passen würde, könnte man zu keinem anderen Ergebnis als der Unverwertbarkeit kommen.
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Es kann nämlich nicht richtig sein, dass die nach längerer Überlegungszeit und - wenn auch nicht ausreichender - Belehrung zustande
gekommenen Aussagen nicht verwertbar sind, wohl aber die unter dem Druck der Durchsuchungssituation gemachten spontanen Angaben.
Die Situation ist nicht vergleichbar mit sonstigen Fällen so genannter „Spontanäußerungen“, die deshalb als verwertbar gelten, weil sie ohne
Zutun - insbesondere ohne Befragung - der Ermittlungsbehörde gemacht werden. Im vorliegenden Fall fielen die Äußerungen als unmittelbare
Reaktion auf das Auffinden des Haschischs und damit auf die rechtswidrige Durchsuchung. Die Beamten haben die Äußerung somit, wenn
nicht durch eine Befragung - an welche sich der Zeuge I. allerdings in Kurzform zu erinnern glaubt -, so zumindest durch eine
Durchsuchungsmaßnahme provoziert, und zwar Äußerungen, die eine psychologisch verständliche, adäquate Reaktion auf das
Durchsuchungsergebnis waren. Die Äußerungen des Angeklagten vor Ort wurden deshalb ähnlich unmittelbar durch die rechtswidrige
Durchsuchung gewonnen wie die beschlagnahmten Gegenstände selbst. Für die strafprozessuale Verwertbarkeit dieser Äußerungen muss
deshalb das gleiche gelten wie für die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Gegenstände. Auch insoweit führt eine Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls zur Annahme der Unverwertbarkeit.
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B. Andere Beweismittel als die unverwertbaren Äußerungen des Angeklagten und die unverwertbaren beschlagnahmten Gegenstände stehen -
wie schon dargelegt - zur Überführung des Angeklagten nicht zur Verfügung.
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Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Aus seinen Angaben zur Person ergaben sich keine
belastenden Umstände.
100 Sowohl die Zeugin K. als auch der Zeuge W. haben in der Hauptverhandlung auf Frage erklärt, sie wüssten nichts über einen Haschischbesitz
oder -erwerb des Angeklagten. Der Zeuge W. betonte auf Nachfrage insbesondere ausdrücklich, er selbst habe im Tatzeitraum keine
Betäubungsmittel an den Angeklagten abgegeben, gerade auch nicht aus der großen, in dem Bundeswehr-Unimog gelagerten Menge; mit
diesen 78 kg Betäubungsmittel habe der Angeklagte nichts zu tun gehabt.
101 Auch die drei als Zeugen vernommenen Polizeibeamten konnten weitere beweiskräftige Umstände außer den unverwertbaren nicht nennen.
102 VI. Nach alledem war unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Freisprechung des Angeklagten mit der sich aus § 467 Abs. 1
ergebenden Kostenentscheidung geboten.