Urteil des LG Heilbronn vom 28.08.2006

LG Heilbronn (wiedereinsetzung in den vorigen stand, hauptverhandlung, stpo, wiedereinsetzung, entschuldigungsgrund, verteidiger, antrag, stand, erkrankung, einspruch)

LG Heilbronn Beschluß vom 28.8.2006, 4 Qs 11/06
Bußgeldverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich eines genügenden Entschuldigungsgrundes
des nicht erschienenen Betroffenen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 5. Mai 2006
aufgehoben.
Der Betroffenen wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Hauptverhandlung am 24. April 2006 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Gründe
I.
1
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 3. September 2004 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei eine Geldbuße von 100,00 Euro sowie ein
einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurde. Nachdem die Betroffene form- und fristgerecht gegen den
Bußgeldbescheid Einspruch durch ihren schriftlich bevollmächtigten Verteidiger eingelegt hatte, wurden am 6.
Juni 2005, am 4. Juli 2005, am 30. Januar 2006, und am 17. März 2006 jeweils Termine zur Hauptverhandlung
bestimmt.
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Alle Termine mussten aber wegen Verhinderung der Betroffenen aufgehoben werden.
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Am 8. März 2006 bestimmte der Vorsitzende erneut Verhandlungstermin auf den 24. April 2006, zu dem
sowohl die Betroffene als auch der Verteidiger gegen Zustellungsnachweis förmlich geladen und das
persönliche Erscheinen der Betroffenen angeordnet wurde.
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Am 24. April 2006 um 12:53 Uhr ging ein Verlegungsantrag des Verteidigers beim Amtsgericht ein, das die
Betroffene erkrankt sei. Dem Antrag war ein ärztliches Attest von Dr. ..., ..., ... beigefügt, wonach die
Betroffene am 24. April 2006 wegen einer "akuten Erkrankung nicht reisefähig" sei.
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Am 24. April 2006 erschien die Betroffene nicht, woraufhin das Amtsgericht den Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verwarf, da die Betroffene zwar rechtzeitig Einspruch erhoben,
jedoch zum Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist, obwohl sie von
der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden war.
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Weitere Ausführungen zum vorgelegten ärztlichen Attest machte das Gericht nicht.
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Auf richterliche Anordnung wurde das Urteil der Betroffenen und ihrem Verteidiger mit ordnungsgemäßer
Belehrung über die Rechtsmittel und über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 28. April
2006 beziehungsweise 2. Mai 2006 förmlich zugestellt.
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Am 2. Mai 2006 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte vorsorglich den
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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Zur weiteren Glaubhaftmachung war ein weiteres Attest von Dr. ... vom 24. April 2006 beigefügt, wonach die
Betroffene am Terminstag "wegen einer akuten Erkrankung (akute Kolitis) nicht reisefähig gewesen sei".
10 Am 5. Mai 2006 verwarf daraufhin das Amtsgericht den Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bezüglich der Versäumnis der Hauptverhandlung als unbegründet.
II.
11 Die hiergegen gerichtete, sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 17. Mai 2006 ist zulässig (§§ 46 Abs. 3,
311 Abs. 2 StPO, 46 OWiG) und begründet.
12 Die Betroffene ist für ihre Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 24. April 2006 ausreichend
entschuldigt.
13 Eine Verwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ist nur zulässig, wenn die Betroffene zum Termin unentschuldigt
nicht erschienen ist.
14 Das Gericht muss dabei den ihm zugänglichen konkreten Hinweisen auf einen Entschuldigungsgrund
nachgehen und, wenn es Zweifel hat, Nachforschungen im Wege des Freibeweises anstellen (OLG Stuttgart,
Justiz 1981, 288; KK-Sänge, OwiG, 3. Auflage, § 74 Rn 35 mit weiteren Nachweisen).
15 Das Gericht ist nur, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen
anzustellen.
16 Da es auf die wirkliche Sachlage und nicht auf das Vorbringen der Betroffenen ankommt, ist es unerheblich, ob
die Betroffene den Entschuldigungsgrund schon früher hätte mitteilen können. Sie ist auch nicht zu einer
Glaubhaftmachung oder gar zu einem Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (KK,
StPO, 5. Auflage, § 329, Rn 8 mit weiteren Nachweisen).
17 Wenn das Gericht ein vorgelegtes privatärztliches Attest nicht für ausreichend hält oder ihm misstraut, muss
es von sich aus dessen Ergänzung oder die amtsärztliche Untersuchung des Betroffenen veranlassen
(BayObLG, NStZ-RR 1999, 143). Diese oder andere Ermittlungen kann und muss das Gericht vor allem dann
durchführen, wenn die Betroffene die Entschuldigungsgründe vor der Hauptverhandlung mitgeteilt hat.
18 Auf den bloßen Verdacht hin, der Entschuldigungsgrund sei vorgetäuscht, darf die Verwerfung nicht erfolgen;
denn bei bestehendem Zweifel, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist, fehlt es an einer Voraussetzung
des § 74 Abs. 2 OWiG.
19 Liegen Anhaltspunkte für einen Entschuldigungsgrund wie im vorliegenden Fall vor, muss das Gericht prüfen,
ob er zutrifft; dies gilt auch, wenn ein vorgelegtes ärztliches Attest nicht eindeutig ist (BayObLG, NStZ-RR
1999, 143; KK-Ruß, StPO, 5. Auflage, § 329, Rn 9 mit weiteren Nachweisen).
20 Die Prüfung kann durch eine frei beweisliche Nachfrage bei dem das Attest ausstellenden Arzt erfolgen, der
durch die Vorlage des Attestes durch den Betroffenen von seiner Schweigepflicht konkludent entbunden wird.
21 Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht getan. Nachdem nunmehr auch durch das weiter vorgelegte
Attest die Art der Erkrankung vom behandelnden Arzt mitgeteilt worden ist und heute eine weitere Überprüfung
des akuten Zustandes nicht mehr möglich ist, ist von einer ausreichenden Entschuldigung auszugehen.
22 Der vom Amtsgericht geforderte Nachweis der Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines
amtsärztlichen Attestes ist nicht zulässig, nachdem die Betroffene dazu nicht verpflichtet ist.
23 Das Gericht hat die notwendigen Nachforschungen von sich aus anzustellen.
24 Ist dies nicht geschehen, hat das Gericht das in seiner Aussage eindeutige ärztliche Attest als richtig
hinzunehmen.
25 Die Kosten der Wiedereinsetzung hatte die Betroffene gemäß § 473 Abs. 7 StPO selbst zu tragen.
26 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf analoger Anwendung der §§ 467, 473 Abs. 4
StPO.