Urteil des LG Heilbronn vom 28.10.2010

LG Heilbronn (kläger, bank, beteiligung, fonds, agio, prospekt, anleger, aufklärung, höhe, zug)

LG Heilbronn Urteil vom 28.10.2010, 6 O 321/10 Bm
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über verdeckte Rückvergütungen; Darlegungs-
und Beweislast bei unterlassener Aufklärung
Tenor
1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.375,00 EUR nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2010 zu bezahlen und
b) den Kläger von seinen Verpflichtungen gegenüber der D. Bank aus dem Darlehen vom 22.12.2004 über 9.315,00
EUR freizustellen,
jeweils Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Beteiligung über nominal 23.000,00 EUR an der
MACRON Filmproduktion GmbH & Co Projekt 1 KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden Vermögensnachteile aus
und im Zusammenhang mit der steuerlichen Nichtanerkennung der Beteiligung über nominal 23.000,00 EUR an der
MACRON Filmproduktion GmbH & Co Projekt 1 KG ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 EUR nebst Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.8.2010 zu bezahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Streitwert:
Klagantrag Ziff. 1a:
14.375,00
Klagantrag Ziff. 1b:
10.863,62
Klagantrag Ziff. 2:
2.469,60
(20 % Abzug wegen positiver Feststellung)
Gesamt:
bis 30.000,00 EUR
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit
einem Filmfonds, der MACRON Filmproduktion GmbH & Co Projekt 1 KG, zukünftig MACRON Filmfonds.
2
Der heute 55 Jahre alte Kläger, Bautechniker, der 2004 u.a. auch aus dem Verkauf des von seiner Ehefrau
betriebenen Textilladens über außerordentliche Einnahmen verfügte, erhielt von seinem Steuerberater den Rat,
sich bei der Beklagten nach dem Erwerb eines steuersparenden Filmfonds zu erkundigen. Nachdem der Kläger
sich bereits am 17.12.2004 an den Filialleiter R. der Beklagten in M. gewandt hatte, dieser aber wegen der
bankinternen Richtlinien über solche Produkte nicht beraten durfte, vereinbarte dieser mit dem
Vermögensberater L. einen gemeinsamen Beratungstermin auf den 22.12.2004. Im Zuge dieses Gesprächs
erhielt der Kläger den ausführlichen Prospekt (K 2) betreffend den MACRON Filmfonds übergeben, besprochen
wurde auch die in Anl. B 1 vorgelegte Kurzübersicht zum sog. „Film-Produktions-Fonds Protection Plus“. Der
Inhalt des Beratungsgesprächs, über das vom Vermögensberater L. eine Gesprächsnotiz zu den Punkten
anleger- und objektgerechte Beratung gefertigt wurde (Anl. B 4), ist zwischen den Parteien in den Einzelheiten
streitig. Jedenfalls wurde über das fällige 3-prozentige Agio aus dem Beteiligungskapital gesprochen, nicht aber
darüber, dass die Beklagte für die Vermittlung ausweislich der in Anlagen B 2 und B 3 vorgelegten
Vertriebsvereinbarung 8 % Provision bezogen auf die Bareinlage erhalten sollte, im vorliegenden Fall mithin auf
13.685 EUR eine Provision von 1.094,80 EUR. Dies entspricht umgerechnet auf die
Gesamtbeteiligungssumme ohne Agio also einem Anteil von 4,76 %. Laut Prospekt (S. 64) sind als Kosten der
Eigenkapitalvermittlung für die Vertriebstätigkeit ca. 4,14 % des platzierten Kommanditkapitals zzgl. Agio
angegeben (vgl. auch Investitions- und Finanzierungsplan S. 42 des Prospektes), im Kurzprospekt wird darauf
hingewiesen, dass das Agio für die Zahlung eines Teils der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen verwendet
wird.
3
Im Anschluss an das Gespräch unterzeichnete der Kläger am 22.12.2004 den
Zeichnungsschein/Darlehensvertrag (Anl. K 1) über einen Beteiligungsbetrag von 23.000 EUR zzgl. 690,00
EUR Agio mittels der vorgesehenen Treuhänderin, der T. Beteiligungstreuhand GmbH, davon 9.315 EUR
fremdfinanziert über die D. Bank mit einem am 22.6.2015 endfälligen Darlehen und einem effektiven Jahreszins
von 4,75 %.
4
Die ALCAS GmbH, Tochter der KG Allg. Leasing GmbH & Co (KGAL) legte am 22.12.2003 den Medienfonds
auf, pers. haftende und geschäftsführende Gesellschafterin ist die MACRON Filmproduktion GmbH, 40,5 % der
Beteiligungssumme sind über eine obligatorische Fremdfinanzierung zu erbringen, der Rest incl. Agio durch
Eigenmittel. Es handelt sich um einen auf 10 ½ Jahre ausgelegten, leasingähnlich konzipierten
Filmproduktionsfonds, mit dem der Anleger wegen eines hohen steuerlichen Negativergebnisses aus
Gewerbebetrieb im Jahre 2004 für das Jahr 2005 eine hohe Steuerersparnis erzielen sollte.
5
Die Fondsgesellschaft stellt die von ihr erworbenen Verwertungsrechte dem Lizenznehmer gegen laufende
Lizenzzahlungen und sog Schlusszahlungen zur Verfügung, die sich in drei Teile aufgliedern: Der sog. A-Anteil
dient der Sicherung der Anteilsfinanzierung, der die laufenden Zinszahlungen und die Darlehensrückführung
sicherstellen soll: dieser ist durch einen Vorvertrag zur Schuldübernahme durch die D.-Bank abgesichert. Der
sog. B-Anteil dient der Bezahlung der laufenden kalkulierten Ausgaben und steht für Ausschüttungen zur freien
Verwendung der Anleger zur Verfügung: Insoweit verpflichtete sich die L. Bankhaus AG vorvertraglich zur
Schuldübernahme. Der sog. C-Anteil diente der Bedienung eventueller Darlehen des Lizenznehmers.
6
Im September 2008 meldete L. Insolvenz an.
7
Im März 2009 entschied sich die Bayerische Finanzverwaltung, die anfangs aufgrund der Fondsbeteiligung
anerkannten Steuervorteile abzuerkennen.
8
Mit Schreiben vom 29.4.2009 teilte die Fondsgesellschaft dem Kläger mit, dass aufgrund der Insolvenz von L.
die Mittel aus der Schuldübernahme nicht mehr zur Verfügung stehen mit der Folge, dass die Rückführung der
eingesetzten, nicht finanzierten Einlage im Wesentlichen nicht mehr erfolgen kann. Unter Berücksichtigung
auch der geänderten steuerlichen Auffassung der Finanzbehörden ergebe sich ein Verlust nach Steuern von 43
% des Kommanditkapitals incl. Agio.
9
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
10 er sei mehrfach falsch beraten worden: Jeder Hinweis darauf sei unterblieben, dass die steuerliche
Absetzbarkeit der Beteiligung dadurch gefährdet sein könnte, dass der sog. Barwert der schuldübernehmenden
Zahlungen im ersten Jahr der Beteiligung als Ertrag behandelt werden könne. Nicht richtig sei, dass sein
Steuerberater ihn bereits auf das konkrete Steuersparmodell hingewiesen habe.
11 Es fehle jede Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte: Laut Prognoserechnung (S. 45 ) hätten die beiden
Banken für bereits vor Produktionsbeginn fest vereinbarte Lizenzerlöse von ca. 76 Mio. EUR für Filme mit
Herstellungskosten von ca. 45 Mio. EUR die Schuld übernommen. Dies bedeute, dass der Lizenznehmer erst
selbst verdienen könne, wenn alle Filme fast das Doppelte der Produktionskosten einspielen, was völlig
unrealistisch sei. Noch unplausibler sei, dass die D. Bank bzw. L. sich ohne erkennbare Sicherheiten zur
Zahlung einer solchen Summe verpflichtet haben sollten. Dies sei nur dann nachvollziehbar, wenn sich die
Banken bereits am Anfang den Barwert der übernommenen Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung hätten
stellen lassen, was bedeute, dass der überwiegende Anteil des Fondsvolumens gar nicht in Filme investiert,
sondern als Sicherheit hinterlegt worden sei.
12 Durch Hinweise auf die Anl. B 5-7 habe Herr L. den unzutreffenden Eindruck beim Kläger erweckt, die
Beteiligung sei sicher, insbesondere sei er nicht auf ein etwaiges Totalverlustrisiko hingewiesen worden.
13 Schließlich sei er über die an die Beklagte geflossene Rückvergütung nicht aufgeklärt worden.
14 Ausweislich des geänderten Steuerbescheids für 2004 vom 21.10.2009 (Anl. K 3) habe er infolge der
Aberkennung der Steuervorteile Steuern von 14.708 EUR nachzuzahlen und Zinsen hierauf von voraussichtlich
3.087,00 EUR: diese seien zwar bereits bezahlt, indessen seien die Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig.
15 Der Kläger beantragt zuletzt:
16
1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.375,00 EUR nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.3.2010 zu bezahlen und
17
b) den Kläger von seinen Verpflichtungen gegenüber der D. Bank aus dem Darlehen vom 22.12.2004
über 9.315,00 EUR freizustellen,
18
jeweils Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Beteiligung über nominal 23.000,00 EUR
an der MACRON Filmproduktion GmbH & Co Projekt 1 KG
19
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden
Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der steuerlichen Nichtanerkennung der
Beteiligung über nominal 23.000,00 EUR an der MACRON Filmproduktion GmbH & Co Projekt 1 KG
ersetzen.
20
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,83 EUR nebst Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
21 Die Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23 Sie trägt im Wesentlichen vor
,
24 der Kläger sei auf Anraten seines Steuerberaters G. zur Zeichnung eines Filmfonds erschienen. Herr L. habe
im Termin unter Aushändigung des Prospektes und des Kurzprospektes die wirtschaftlichen und steuerlichen
Risiken erläutert, insbesondere auch auf das Risiko der Nichtanerkennung der steuerlichen Konzeption ( wie
Prospektseiten 69 f.) bis hin zu einem möglichen Totalverlust hingewiesen. Wegen des angestrebten
Negativeinkommens von ca. 20.000 EUR 2004 sei der Betrag der nicht finanzierten Einlage berechnet worden,
in diesem Zusammenhang sei auch das Agio erwähnt worden. Über die Vergütung der Beklagten für die
Vermittlung sei nicht gesprochen worden: Diese ergebe sich aber eindeutig aus Seite 64 des
Verkaufsprospekts. Insoweit handle es sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen hinter dem
Rücken des Klägers, sondern lediglich um nicht aufklärungspflichtige Innenprovisionen. Auch sei der Prospekt
rechtzeitig übergeben worden: Wäre für ihn der Prospektinhalt von Bedeutung gewesen, hätte er mit der
Unterzeichnung bis zum Durchlesen zuwarten können. Da er dies unterlassen habe, sei es für ihn
offensichtlich bedeutungslos gewesen, ob die Beklagte eine Provision erhalte. Deshalb und weil der Kläger
angesichts des anstehenden Jahreswechsels unbedingt habe Steuern sparen wollen, greife jedenfalls auch
keine Kausalitätsvermutung zu Gunsten des Klägers. Außerdem habe der Steuerberater des Klägers, der den
Filmfonds ausdrücklich empfohlen habe, sicherlich auch mitgeteilt, dass die Beklagte wie üblich von der
Fondsgesellschaft eine Vergütung erhalte. Jedenfalls sei für die Beklagte eine Aufklärungspflicht über solche
Rückvergütungen im Juli 2004 nicht erkennbar gewesen, weshalb ein Verschulden ausscheide. Auch sei der
Fonds in Fachpublikationen äußerst positiv beurteilt worden (Anl. B 5 - B 7), anhand derer anhand des
banküblichen Sachverstandes eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung erfolgt sei.
25 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
26 Die Klage ist zulässig.
27 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO.
28 Das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben: Zwar wurden die
Säumniszuschläge gegen den Kläger ausweislich Anl. K 3 mit Bescheid vom 21.10.2009 festgesetzt wurden,
zahlbar bis 26.11.2009 und wurden auch bezahlt, so dass der Schadensersatzbetrag bezifferbar ist. Allerdings
hat der Kläger gegen den Bescheid Einspruch eingelegt, so dass die endgültige Schadensentstehung in dieser
Höhe nicht feststeht.
II.
29 Die Klage hat auch - bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs und der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten - ganz überwiegend Erfolg.
30 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14.375,00 EUR und Freistellung von seinen
Darlehensverpflichtungen gegenüber der D.-Bank für den fremdfinanzierten Kommanditanteil Zug um Zug
gegen Übertragung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an dem im Dezember 2004 gezeichneten
Fonds:
31 Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen (dazu 1). Die sich daraus
ergebende Pflicht der Beklagten, den Kläger auch über erhaltene Rückvergütungen oder Kick Backs
aufzuklären, hat die Beklagte schuldhaft verletzt (dazu 2). Deshalb hat die Beklagte dem Kläger den
entstandenen Schaden zu ersetzen (dazu 3). Daneben kann der Kläger noch gesetzliche Verzugszinsen ab
30.3.2010 (dazu 4) sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr verlangen
(dazu 5).
1.
32 Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
33 Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, so wird das
darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des
Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 123, 126, 128; BGH XI ZR 63/05 v. 21.3.2006).
Dasselbe gilt, wenn die Bank mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kunden herantritt und tatsächlich
eine Beratung stattgefunden hat (vgl. BGH XI ZR 337/08 v. 27.10.2009). Dies war vorliegend der Fall. Der
Berater der Beklagten stellte dem Kläger den streitgegenständlichen Fonds vor, empfahl dessen Zeichnung
und unterstützte den Kläger damit bei seiner Entscheidung, wie dies auch aus dem Protokoll über das
Gespräch hervorgeht, das ausdrücklich Bezug nimmt auf die Punkte einer anleger- und objektgerechten
Beratung.
2.
34 a) Aus dem Beratungsvertrag ergab sich die Pflicht der Beklagten, den Kläger anleger- und objektgerecht zu
beraten. Diese Pflicht geht weiter als die Pflicht eines bloßen Anlagevermittlers. Welche Sorgfaltspflichten die
Bank zu erfüllen hat, kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur im Hinblick auf die im Einzelfall für
die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände (BGHZ 123, 126 = NJW 1993, 2433, sog. „Bond-Urteil“).
Dabei kommt es nicht nur auf den Wissensstand des Anlageinteressenten über Anlagegeschäfte der
vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft an, sondern auch auf das Anlageziel.
35 Nach der mittlerweile in mehreren neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshof bekräftigten und
konkretisierten Rechtsprechung muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile
empfiehlt, zudem darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen
und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876; BGH NJW 2009,
1416; NJW 2009, 2298). Diese Aufklärung ist nach der Rechtsprechung notwendig, um dem Kunden einen
insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in
die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm
einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGHZ 170, 226 = NJW 2007,
1876, Rn. 23). Die Kundeninteressen sind durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es
besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den
Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse,
möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem
bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden können oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden.
Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (BGH a.a.O.).
36 Es besteht aber keine generelle Aufklärungspflicht über das Umsatzinteresse der Bank. Aufklärungspflichtige
Rückvergütungen liegen - wie der Bundesgerichtshof im Oktober 2009 weiter präzisiert hat (BGH v. 27.10.2009
- XI ZR 338/08, Rn. 31, ZIP 2009, 2380 m. Anm. Varadinek/Röh = WM 2009, 2306 = BB 2010, 15 m. Anm.
Langen) - vielmehr nur, aber auch immer dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder
Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die
beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares
besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
37 b) Die Beklagte hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung einen Beratungsfehler begangen, indem sie
nicht klarstellend die unzulänglichen Hinweise im - ohnehin nicht rechtzeitig - übergebenen Prospekt auf eine
der Beklagten gezahlte Vermittlungsprovision, die aus dem vom Kläger dem Fonds gezahlten Betrag stammte,
durch die gebotene Aufklärung ergänzt hat.
38 Die Aufklärungspflicht entfiel nicht deshalb, weil und soweit es sich nicht um echte Rückvergütungen im Sinne
eines „Kick Back“ aus zuvor vom Anleger an den Fonds gezahlten Ausgabeaufschlägen handelt (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08), sondern lediglich um nicht aufklärungspflichtige
Innenprovisionen:
39 Vorliegend hat der Kläger einen dreiprozentigen Ausgabeaufschlag über die Beklagte an den Fonds bezahlt, so,
wie dies auch prospektgemäß vorgesehen war. Bereits aus dem Kurzprospekt wie auch aus dem
Hauptprospekt (dort Seite 64) geht hervor, dass jedenfalls Teile dieses Ausgabeaufschlages (Agio) für die
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen verwendet werden. Unstreitig hat die Beklagte für die Vermittlung der
Beteiligung ausweislich der in Anl. B 2, 3 vorgelegten Vertriebsvereinbarung 8 % Provision bezogen auf die
Bareinlage erhalten, im vorliegenden Fall mithin (bezogen auf 13.685 EUR) eine Provision von 1.094,80 EUR,
umgerechnet auf die Gesamtbeteiligungssumme ohne Agio also 4,76 %. Laut Prospekt (S. 64) sind als Kosten
der Eigenkapitalvermittlung für die Vertriebstätigkeit ca. 4,14 % des platzierten Kommanditkapitals zzgl. Agio
angegeben (vgl. auch Investitions- und Finanzierungsplan S. 42 des Prospektes). Damit liegt aber offen auf der
Hand, dass an die Beklagte jedenfalls Teile des vom Kläger an den Fonds gezahlten Ausgabeaufschlages als
Vermittlungsprovision an die Beklagte zurück geflossen sind.
40 Eine entsprechende Information des Klägers erfolgte auch nicht durch den in Anl. K 2 vorgelegten Prospekt:
Eine solche Information setzte voraus, dass der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden wäre,
dass er sich mit seinem Inhalt vor seiner Beitrittserklärung vertraut machen konnte (BGH BKR 2008, 199 f.).
Wird aber - wie vorliegend unstreitig geschehen - der umfangreiche, hundertseitige Prospekt erst im
Beratungstermin, dem unmittelbar die Zeichnung folgt, übergeben, kann von einer rechtzeitigen
Prospektübergabe keine Rede mehr sein. Denn kein Anleger ist in der Lage, sich in dieser Situation während
der Dauer des mündlichen Beratungsgesprächs eine solche Information aus dem umfangreichen Prospekt zu
erarbeiten.
41 Abgesehen davon informiert der als Anlage K2 vorgelegte Prospekt nicht ausreichend über die der Beklagten
zugeflossene Vergütung. Unabhängig davon, ob der Kläger den Prospekt überhaupt rechtzeitig vor der
Zeichnung der Fondsbeteiligung erhalten hat, ergab sich aus ihm nämlich kein Hinweis auf die eine
Aufklärungspflicht auslösende Interessenkollision der Beklagten. Für einen Anleger ist nicht - auch nicht durch
eigene Rechenarbeit - ersichtlich, dass und in welcher Höhe gerade der Beklagten Rückvergütungen aus dem
Anlagebetrag und/oder dem Agio zugeflossen sind. Unerheblich ist, dass der Kläger danach hätte fragen
können, ob und wie viel die Beklagte verdient, wenn der Kläger den Fonds zeichnet. Denn die Beklagte kann
ihrer Haftung für eine fehlerhafte Beratung und Aufklärung über die für die Anlageentscheidung erheblichen
Umstände nicht dadurch entgehen, dass sie den Kläger auf die Einholung anderweitiger Informationen verweist.
Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, sich nach einer ihm verborgen gebliebenen Innenprovision zu
erkundigen (BGH Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 298/05 - Tz. 25). Dies liefe auch Sinn und Zweck des
Beratungsvertrags zuwider (OLG Karlsruhe WM 2010, 1264 f.).
42 Auch eine Vorkenntnis des Klägers durch entsprechende Voraufklärung durch seinen Steuerberater liegt nicht
vor. Abgesehen davon, dass es sich bei dem entsprechenden Beweisangebot im nachgelassenen Schriftsatz
vom 14.10.2010 ersichtlich um einen unzulässigen Beweisantrag ins Blaue hinein handelt (der Steuerberater
hatte dem Kläger sicherlich mitgeteilt, dass die Beklagte eine Vergütung erhält), wird auch von Beklagtenseite
nicht behauptet, der Steuerberater hätte den Kläger über die tatsächliche Höhe der Provision aufgeklärt, was
aber - wie oben dargelegt - erforderlich wäre.
43 c) Für die fehlerhafte Aufklärung über Rückvergütungen haftet die Beklagte nach § 276 BGB bereits bei leichter
Fahrlässigkeit. Das Verschulden ist durch die Pflichtverletzung indiziert. Die Beklagtenseite muss darlegen und
beweisen, dass die Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht zu vertreten ist (§ 282 BGB a.F. bzw. 280 Abs. 1
S. 2 BGB n.F.; BGH XI ZR 586/07 v. 12.5.2009 = NJW 2009, 2298 = BKR 2009, 342, Rn. 16 ff.). Das
Verschulden entfällt nicht deshalb, weil sich 2004 keine Bank und kein Bankmitarbeiter insoweit der
Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hätte bewusst sein müssen. Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs
sowie ihm folgend unter anderem das OLG Stuttgart (ZIP 2009, 2185; WM 2010, 844 = BKR 2010, 169) haben
klargestellt, dass die Verpflichtung eines Beraters, Interessenkonflikte zu vermeiden, einen immer schon
anerkannten zivilrechtlichen Grundsatz darstellt (BGH XI ZR 51/07 v. 20.1.2009, Rn. 12 = NJW 2009, 1416 =
BKR 2009, 126; s.a. die Anmerkung von Nobbe zu OLG Dresden 8 U 1240/08 v. 24. Juli 2009 in WuB I G 1. -
5.10; zuletzt BGH XI ZR 308/09, Beschl. v. 29.6.2010, wonach sich eine Bank im Falle einer unterlassenen
Aufklärung über Rückvergütungen bei einer Anlageberatung jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen
unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann).
44 d) Der Kläger kann sich auch auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Es entspricht der
Lebenserfahrung, dass ein nicht aufgedeckter Prospektfehler oder eine unterlassene Aufklärung für die
Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade der gerügte Fehler zum
Misserfolg der Anlage beigetragen hat. Für den Anleger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung
erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH XI ZR 586/07 v.
12.5.2009, Rn. 22 m.w.N. der Rechtsprechung). Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler
eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH a.a.O.).
45 Das Argument, die Kausalitätsvermutung könne nur greifen, wenn es nur eine einzige Möglichkeit
aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt, vermag vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht zu überzeugen.
Für die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige Umstände hätte bei dem Anlageinteressenten alleine
schon deshalb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere
Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, ist kein Raum (vgl. BGH II ZR 66/08, Urt. v. 22.3.2010, juris Rn. 19). Die
Erwartung von Steuervorteilen für eine begrenzte Zeit aus einer Fondsbeteiligung kann zwar ausnahmsweise
Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein, etwa bei hoch spekulativen Anlageformen. In aller Regel wird
auch eine unternehmerische Beteiligung aber als dauerhafte Wertanlage erworben.So wirbt der Prospekt gerade
mit attraktiven Renditen nach Steuern und (Film-Produktions-Fonds „Protection-plus“) u.a. mit einer erhöhten
Sicherheit infolge Schuldübernahmen von Banken und fehlendem Filmrechtsverwertungsrisiko.Es wird daher
die Kausalität des Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung vermutet. Diese Vermutung hat die
Beklagtenseite nicht widerlegt, da sie keinen Beweis dafür angetreten haben, dass der Kläger sich an dem
Fonds auch beteiligt hätte, wenn er zutreffend über die Rückvergütungen aufgeklärt worden wäre.
46 e) Auf weitere haftungsbegründende Pflichtverletzungen kommt es daher nicht an.
3.
47 Der Kläger hat deshalb gem. §§ 280, 249 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte so gestellt zu werden, als
habe er die Beteiligung nicht getätigt. Er kann also Zahlung der aus Eigenmitteln für die Beteiligung
aufgewandten 14.375,00 EUR sowie Freistellung von seinen Darlehensverpflichtungen gegenüber der D.-Bank
für den fremdfinanzierten Anteil Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an
dem im Dezember 2004 gezeichneten Fonds verlangen. Ferner kann er Feststellung des Ersatzes künftiger
Schäden aus der steuerlichen Behandlung der Beteiligung verlangen: Wie der bereits ergangene, noch nicht
rechtskräftige Steuerbescheid mit der Festsetzung von Säumniszinsen von über 3.000 EUR deutlich macht,
sind nämlich weitere Schäden möglich.
4.
48 Der Kläger kann gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ab dem 30.3.2010 die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen:
Zwar hat das vorgerichtliche Schreiben des Klägervertreters vom 18.3.2010 mangels konkreter
Zahlungsaufforderung mit Fristbestimmung noch keinen Verzug der Beklagten begründet; ein solcher
Verzugsbeginn liegt aber nach dem Zugang des Schreibens der Beklagten beim Klägervertreter am 29.3.2010
vor. In diesem Schreiben (Anl. K 5) hat die Beklagte nämlich alle Ansprüche endgültig abgelehnt.
5.
49 Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stehen in der zugesprochenen Höhe dem Kläger aufgrund
der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ebenfalls zu: Schuldnerverzug ist hierfür nicht erforderlich. Der
Anspruch ergibt sich bereits aus § 280 Abs. 1 BGB. Bei einem Anspruch aus einer Vertragsverletzung gehören
Rechtsanwaltskosten zu dem ersatzfähigen Schaden, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
erforderlich und zweckmäßig war. Das ist im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter
Anlageberatung zu bejahen. Die Kammer hält insoweit allerdings die Regelgebühr nach Teil 1 Abschnitt 3 VV
RVG Nr. 2300 für ausreichend, da der Kläger eine besondere Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang der
Angelegenheit nicht dargetan hat. Insoweit kann der Kläger (anstatt der eingeklagten 1,5 Gebühr) lediglich
1.196,43 EUR (1,3 Gebühr aus Streitwert bis zu 30.000,00EUR von 985,40EUR zzgl. 20 EUR
Auslagenpauschale zzgl. 191,03 MWSt.) verlangen, die weitergehende Klage ist insoweit abzuweisen.
50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709
ZPO.