Urteil des LG Heilbronn vom 12.04.2002

LG Heilbronn: pfändung, zwangsvollstreckung, konkursgericht, vergleich, konkursmasse, masseschuld, vollstreckbarkeit, konkurseröffnung, deckung, rechtskraftwirkung

LG Heilbronn Urteil vom 12.4.2002, 22 O 405/01 KfH
Vollstreckungsklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß: Einwendung der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.07.2000 -- 2 KfH 0 79/00 -- wird für
unzulässig erklärt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 EUR abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 1.850,72 EUR
Tatbestand
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Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma T Gastronomie GmbH, N Str. H. Zwischen den Parteien war beim LG
Heilbronn der Rechtsstreit 2 KfH 0 79/00 anhängig, der mit einem Vergleich beendet wurde, nach dem die Klägerin 2/3 der Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hatte. Der Beklagte erwirkte hierfür einen Kostenfestsetzungsbeschluss und forderte die Klägerin zur Zahlung auf. Diese
teilte daraufhin mit, die Forderung werde anerkannt und in die Massegläubigerliste aufgenommen, es könne derzeit im Hinblick auf
Masseunzulänglichkeit jedoch keine Auszahlung erfolgen. Daraufhin erwirkte der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
bezüglich des Guthabens auf dem Anderkonto, das die Klägervertreterin in dem Insolvenzverfahren zugunsten der Masse eingerichtet hatte. Die
Klägerin hält diese Pfändung für unzulässig und geht dagegen mit der vorliegenden Zwangsvollstreckungsgegenklage vor.
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Zur Begründung trägt sie vor:
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Die Pfändung sei unzulässig, weil zwar grundsätzlich Massegläubiger ohne Quotenbeschränkung in die Masse vollstrecken dürften, dies sich
aber dann ändere, wenn Masseunzulänglichkeit feststehe, d.h., dass zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens durch die Masse gedeckt seien,
nicht jedoch die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten, was vorliegend der Fall sei. Nachdem das Verfahren am 02.09.1999 eröffnet worden
sei, habe sie bereits am 06.09.1999 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt (K 1, K 2). Die Masseunzulänglichkeit führe dazu, dass
nunmehr auch die Massegläubiger nur nach der gesetzlichen Reihenfolge des § 209 InsO befriedigt werden könnten, notfalls mit einer Quote.
Das würde durch die von dem Beklagten ausgebrachte Pfändung verhindert. Darüber hinaus reiche die vorhandene Masse nicht einmal zur
Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens aus, so dass alle übrigen Massegläubiger ohnehin ganz ausfielen. Sollte der Beklagte aufgrund
seiner Zwangsvollstreckung Geld aus der Masse erhalten, müsse er es umgehend entsprechend der gesetzlichen Rangfolge der Gläubiger
wieder an die Masse zurückzahlen. Im Übrigen sei die Pfändung des Anderkontos auch bereits deswegen unzulässig, weil dieses der
Insolvenzverwalterin persönlich und nicht der Masse zustehe.
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Die Klägerin beantragt (Bl. 2 d.A.),
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die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.07.2000, AZ: 2 KfH 0 79/00, für
unzulässig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt (Bl. 16 d.A.),
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor:
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Die Klage sei bereits gemäß § 767 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Klägerin nach eigenem Vortrag die Masseunzulänglichkeit bereits am
06.09.1999 und damit vor Abschluss des Prozessvergleichs gekannt und mitgeteilt habe. Bei Massegläubigern gelte im Übrigen das
Prioritätsprinzip. Sollten einige von ihnen ausfallen, sei es ihnen unbenommen, die Insolvenzverwalterin persönlich dafür haftbar zu machen.
10 Hierauf erwidert die Klägerin:
11 § 767 Abs. 2 ZPO könne allenfalls dann anwendbar sein, wenn der Bestand der Konkursmasse bereits vor Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung im Erkenntnisverfahren soweit geklärt gewesen wäre, dass sich bereits eine Gläubigerquote hätte berechnen lassen. Das sei
vorliegend nicht der Fall gewesen, denn dazu habe zunächst die Höhe der Verwaltervergütung durch das Konkursgericht festgesetzt werden
müssen, außerdem seien damals noch Vollstreckungsmaßnahmen betrieben worden, die eine Vermehrung der Masse bezweckt hätten, letztlich
aber erfolglos geblieben seien. Außerdem sei auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Einwendungsausschluss des § 767 Abs. 2 ZPO nicht
anwendbar. Selbst wenn man aber von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit ausgehen wollte, habe die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2001
und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess erneut Masseunzulänglichkeit mitgeteilt, diesmal bezüglich der
entstandenen Neumasseverbindlichkeiten im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, und mit diesem materiell-rechtlichen Einwand sei die Klägerin
auf keinen Fall ausgeschlossen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13 Es wurde gemäß § 349 Abs. 3 ZPO entschieden.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist zulässig und begründet.
15 1. Die gemäß § 767 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage erforderlichen Einwendungen gegen den im Titel festgestellten Anspruch
liegen bei der Masseunzulänglichkeit darin, dass sie die Forderung des Gläubigers selbst unberührt lässt, aber durch sie die Leistungspflicht des
Konkursverwalters und damit zugleich das Forderungsrecht des Gläubigers eingeschränkt wird, so dass aufgrund dieser materiell-rechtlichen
Wirkung § 767 ZPO eingreift (BAG, NJW 1980, 141 ff. m.w.N.).
16 2. Der Einwendungsausschluss gemäß § 767 Abs. 2 ZPO greift bei Titeln ohne Rechtskraftwirkung, wie Prozessvergleichen, vollstreckbaren
Urkunden und Kostenfestsetzungsbeschlüssen, wie vorliegend, nicht ein (Zöller, ZPO, 23. Aufl., RN 20 zu § 767; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60.
Aufl., RN 50 zu § 767, jeweils m.w.N.). Soweit der Beklagte sich für seine gegenteilige Ansicht auf die Kommentierung von Kuhn-Uhlenbruck, KO,
RN 3 h zu § 60, beruft, ist auch dort nur der Fall erwähnt, dass der Konkursverwalter zur Zahlung einer Masseschuld uneingeschränkt verurteilt
worden ist, mithin, dass es sich um einen Urteilstitel handelt, für den § 767 Abs. 2 ZPO allerdings gelten würde, während der Beklagte hier mit der
Klägerin zunächst einen Vergleich geschlossen und dann mit dem daraus erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss die Pfändung betrieben hat.
17 Aber auch im Falle eines Urteils bejaht das BAG die Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO auf den Einwand der Masseunzulänglichkeit nur dann,
wenn dessen Gründe bereits bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Prozesses entstanden waren (BAG NJW 1980/141 ff.). Dies ist
nach seiner Ansicht allerdings nur dann der Fall, wenn zu diesem Zeitpunkt der Stand der Masse soweit geklärt ist, dass sich eine
Gläubigerquote (nach dem damaligen § 60 Abs. 1 KO) errechnen lässt. Das wäre im vorliegenden Fall im Vorprozess noch nicht möglich
gewesen, weil damals sowohl die Höhe der Verwaltervergütung noch nicht feststand und sich außerdem der Masseumfang noch durch damals
betriebene Zwangsvollstreckungen hätte erhöhen können. Insofern erfüllte die Mitteilung der Masseunzulänglichkeit an das Konkursgericht
bereits 4 Tage nach Konkurseröffnung jedenfalls nicht die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss gemäß § 767 Abs. 2 ZPO, auch
bereits 4 Tage nach Konkurseröffnung jedenfalls nicht die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss gemäß § 767 Abs. 2 ZPO, auch
von seiner grundsätzlichen Unanwendbarkeit einmal abgesehen.
18 3. Unter diesen Umständen konnte für die Entscheidung auch dahinstehen, dass die Klägerin sich auch darauf berufen hat, die Pfändung des ihr
persönlich zustehenden Anderkontos für Masseschulden sei unzulässig, und sie habe nach Kenntnis von der tatsächlich eingetretenen
Masseunzulänglichkeit diese erneut am 18.09.2001 und damit nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess mitgeteilt, womit
sie keinesfalls gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein könne.
19 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.