Urteil des LG Heilbronn vom 26.07.2005

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LG Heilbronn Beschluß vom 26.7.2005, 1 T 283/05
Wirksamkeit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005; automatische Änderung der Pfändungsfreibeträge
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 01.07.2005 - - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 5.000,-- EUR
Gründe
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I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. April 2003 erwirkt, mit dem unter anderem
das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 2 gepfändet wurde. Insoweit ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
folgendes ausgeführt:
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„B. Von dem … errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners
aus der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001,
BGBL I Teil 1 S. 3638).“
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Mit Schreiben vom 22.06.2005 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines klarstellenden Beschlusses, wonach eine Erhöhung der
Pfändungsfreibeträge nicht eintritt und es beim seitherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt und für die Pfändungsfreibeträge
diejenigen des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen nach wie vor gelten. Zur Begründung führte die Gläubigerin aus, die
Bekanntmachung der Bundesregierung vom 25. Februar 2005, wonach sich die Pfändungsfreibeträge zum 01.07.2005 erhöhen, sei
gesetzwidrig. Die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 2 a ZPO lägen nicht vor, weil sich der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommenssteuergesetzes im Vorjahreszeitraum, also vom 01.01.2004 auf 01.01.2005 nicht verändert habe. Demzufolge liege eine
Ermächtigung durch den Gesetzgeber für die Bundesregierung zum Erlass der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 nicht vor.
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Mit Beschluss vom 01.07.2005 wies das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin zurück. Im wesentlichen führt das Amtsgericht zur Begründung
aus, die Bestimmungen des achten Buches der Zivilprozessordnung sähen nicht vor, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Kraft
getretene Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005
enthalte klare Bestimmungen. Da § 20 EGZPO lediglich für die vor dem 01.01.2002 ausgebrachten Pfändungen eine Übergangsregelung
enthalte, sei zweifelsfrei, dass für die Forderungspfändung in diesem Verfahren die ab 01.07.2005 maßgebenden Regelungen gelten würden,
selbst wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht auf die Pfändungstabelle in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen
werde. Eine Rechtsunsicherheit sei nicht gegeben.
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Gegen diesen, der Gläubigerin am 05.07.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die beim Amtsgericht am 07. Juli 2005 eingegangene und mit
Schriftsatz vom 12.07.2005 begründete sofortige Beschwerde. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, soweit ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
erlassen worden sei, gelte dies grundsätzlich über den 01.07.2005 hinaus fort. § 20 EGZPO sei nicht einschlägig, da hierin lediglich
Übergangsvorschriften zum siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vorgesehen seien, nicht aber Übergangsvorschriften zur
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005.
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Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 erklärte das Amtsgericht Nichtabhilfe und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
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II. 1. Die gem. § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
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2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg.
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a) Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen des §
850 c Abs. 2 a ZPO für den Erlass der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBL I 2005, S. 493) gegeben sind.
10 aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und einem Teil der Literatur (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 850 c, Rn. 10 a)
lässt sich aus dem Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht herleiten, dass Änderungen nach dem 01.07.2003 (für die Zeit
bis 30.06.2003 ist eine Änderung nicht erfolgt, vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung BGBL I 2003, S. 276), nur nach der einjährigen
Vorjahreszeitraumentwicklung des Freibetrages erfolgen dürfen. Das Gesetz spricht insoweit nicht nur vom Vorjahreszeitraum, sondern vom
jeweiligen Vorjahreszeitraum. Der Begriff „Vorjahreszeitraum“ bedeutet nicht zwingend, dass damit lediglich ein Einjahreszeitraum gemeint ist.
Ebenso gut kann alleine schon nach dem Wortlaut darunter ein bestimmter, mehrjähriger Zeitraum verstanden werden. Dass dies vom
Gesetzgeber so gewollt war, ergibt sich im Rahmen der systematischen Auslegung: Nachdem in § 850 c Abs. 2 a ZPO zunächst vorgegeben
wird, dass sich die unpfändbaren Beträge jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres ändern, stellt die folgende Bezugnahme auf den
Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum eindeutig klar, dass als Vergleichszeitraum der zuvor genannte Zweijahreszeitraum zu Grunde zu
legen ist. Dies wird zudem dadurch bestärkt, dass im Folgenden festgelegt ist, dass der Berechnung die am 01. Januar des jeweiligen Jahres
(gemeint ist jeweils das Jahr im Zweijahresabstand zum 01. Juli 2001) geltende Fassung des § 32 a Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz zu
Grunde zu legen ist.
11 bb) Diese Auslegung gebietet im Übrigen auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut wird deutlich,
dass die unpfändbaren Beträge sich insgesamt aus der ergebenden prozentualen Veränderung des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1
EStG richten sollen. Dies gilt umso mehr, als die Regelung des § 850 c Abs. 2 a ZPO das Ziel verfolgt, das verfassungsrechtlich geschützte
Existenzminimum der Schuldner sicherzustellen (vgl. insoweit BVerfGE 87, 153 ff; Musielak, Kommentar zur ZPO, § 850 c, Rn. 6 a). Der Schutz
des existenznotwendigen Bedarfs im Sinne des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs findet durchgehend auch in den Pfändungsvorschriften §§
850 ff ZPO Berücksichtigung: Die Vorschrift des § 850 c ZPO soll dem Schuldner und seinen Angehörigen nämlich genau dieses
Existenzminimum sichern, da das Sozialstaatsprinzip verlangt, dem Erwerbstätigen von seinen Bezügen wenigstens das zu belassen, was der
Staat dem Bedürftigen zur Deckung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln gewährt. Diese Regelung ist auch berechtigt,
da sie verhindert, dass private Schulden letztlich von der Allgemeinheit durch Sozialhilfe bzw. heute durch Arbeitslosengeld II bezahlt werden.
12 cc) Bezogen auf den Vergleichszeitraum 01.01.2003 bis 01.01.2005 ergibt sich eine Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Nr.
EStG von 7.235,-- EUR auf 7.664,-- EUR (vgl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002, BGBL I, 4210 sowie Art. 9 Nr. 24 des Gesetzes vom
29.12.2003, BGBL I, 3076 mit Wirkung vom 01.01.2004). Damit aber liegt eine prozentuale Erhöhung des Grundfreibetrages in dem Umfang vor,
in dem auch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 die Pfändungsfreigrenzen vom 01.07.2005 anhebt.
13 b) Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts dahingehend, dass auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die nicht auf
die Pfändungstabelle in der jeweils gültigen Fassung Bezug nehmen, ihrerseits aber überhaupt auf die Tabelle in § 850 c ZPO Bezug nehmen,
automatisch die Änderung der Pfändungsfreibeträge nach § 850 c Abs. 2 a ZPO beinhalten. Die Inbezugnahme auf die Tabelle im
Pfändungsbeschluss nach § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist insoweit auf die jeweils bekannt gemachte neu geltende Tabelle. Für die
Berechnung der pfändbaren Einkommensteile durch den Drittschuldner ist daher kein Änderungsbeschluss erforderlich (vgl. Zöller, a.a.O., § 850
c ZPO Rn. 10 a; Musielak, § 850 c ZPO, Rn. 1; 6 a). Alleine auch diese Auslegung sichert die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung, das
verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum der Schuldner konkret zu schützen. Diesem Schutz dient die dynamische Verweisung auf die
Steuergrundfreibeträge des § 32 a Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz.
14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO mit einem Bruchteil der Forderung der
Gläubigerin festgesetzt.
15 4. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 und der Geltung der Tabelle § 850 c ZPO in
jeweils aktuellem Stand auf alle Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die hinsichtlich der Pfändungsfreigrenzen überhaupt auf die
Tabellen zu § 850 c ZPO Bezug nehmen, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche
Bedeutung hat.