Urteil des LG Heilbronn vom 07.07.2005

LG Heilbronn: zustellung, bekanntmachung, akte, erlass, pflichtverteidiger, rechtsberatung, strafverfahren, verfügung

LG Heilbronn Beschluß vom 7.7.2005, 1 Qs 96/05
Strafverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Pflichtverteidigerbestellung
Tenor
Es wird auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 31.03.2005, durch den der Antrag auf
Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 31.01.2005 zurückgewiesen wurde, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Heilbronn verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
2 Entgegen der Auffassung des Amtsgericht ist die Pflichtverteidigervergütung im vorliegenden Verfahren nicht nach den Vorschriften der BRAGO zu
berechnen. Zwar weist das Amtsgericht zu Recht darauf hin, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts
Heilbronn vom 21.06.2004, mithin vor Inkrafttreten des RVG, erfolgt ist. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Pflichtverteidigervergütung nach
den Vorschriften der BRAGO zu berechnen ist. Gemäß § 141 Abs. 4 StPO entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss über die
Pflichtverteidigerbestellung, wobei der Beschluss nach § 35 StPO bekannt zu machen ist. Hieraus ergibt sich, dass die Pflichtverteidigerbestellung
zwar durch den aktenmäßigen Erlass existent wurde, jedoch führt dies noch nicht zu einer Bekanntmachung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheidungen, welche außerhalb der Hauptverhandlung ergangen sind, dann mit Außenwirkung erlassen,
wenn sie zum Zweck der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachungen abgesandt worden sind (vgl. OLG Hamburg MDR 1970, 949; OLG Celle
MDR 1976, 508; BayObLG MDR 1977, 778, 1980, 336; OLG Köln NJW 1993, 608; Meyer-Goßner Vor § 33 RdNr. 9; KK-Maul RdNr. 4 zu § 33
StPO). Da die Pflichtverteidigerbestellung keine förmliche Zustellung erfordert, ist somit der Zeitpunkt des Absendens der Entscheidung
maßgebend. Ausweislich der Akte geschah dies am 06.09.2001, mithin nach Inkrafttreten des RVG. Hieraus ergibt sich, dass die
Pflichtverteidigervergütung nach den Vorschriften des RVG zu berechnen ist.
3 Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht zurückzuverweisen.