Urteil des LG Heidelberg vom 04.03.2013

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LG Heidelberg Urteil vom 4.3.2013, 5 S 61/12
Fund eines Geocache: Schadensersatzpflicht des Finders bei Zerstörung
Leitsätze
Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb
besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur
Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn statt dessen der Geocache an einem
beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem
Schicksal überlassen wird.
Im Fall der - vom Finder zu widerlegenden - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden
Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer
Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrläs-
sigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht
ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an
einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom
21.09.2012 - 30 C 51/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Logbuch zu dem
Geocache ... „B... und E...“ herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.114,84 nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
25.02.2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 27 % und der
Beklagte 73 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 26 %
und der Beklagte 74 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten um außervertraglichen Schadensersatz.
2 Die Klägerin hatte im April 2010 einen sog. Geocache im Stadtwald der Gemeinde
E. im Odenwald versteckt. Dabei handelte es sich um eine symbolische
Schatztruhe aus Holz, die der Ehemann der Klägerin in Eigenleistung entworfen
und gebaut hatte. Sie war mit elektronischen Einrichtungen versehen und sollte als
Zielpunkt des Geocaching-Spiels, einer technisierten Form der Schnitzeljagd,
dienen, die über das Internet organisiert wird und einem unbestimmt großen Kreis
von Teilnehmern offensteht.
3 Der Beklagte, der sich durch Teilnehmer an dieser Schnitzeljagd verschiedentlich
in seiner Jagdausübung und in seiner Ruhe gestört gefühlt hatte, fand die
Schatztruhe gemeinsam mit einem Jagdgenossen Ende Mai oder Anfang Juni
2010 im Wald, trug sie davon und gab sie etwa eine Woche später in zerstörtem
Zustand im Fundbüro der Stadt B. ab.
4 Die Klägerin hat vorgetragen,
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wenn es nicht der Beklagte selbst gewesen sei, der die Kiste absichtlich zerstört
habe, habe er jedenfalls die Zerstörung der Kiste zurechenbar verursacht, wenn
er sie, wie er behaupte, an einem belebten Weg abgestellt und dadurch die
Möglichkeit des schädigenden Zugriffs Dritter erheblich erhöht habe.
6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Herausgabe zweier
Bestandteile der Schatztruhe, welche sie weiterhin in seinem Besitz wähnte (sog.
Logbuch und Geocoin), sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die zerstörte
Schatztruhe in Höhe von EUR 1.500,- nebst Verzugszinsen zu verurteilen.
7 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8 Er hat vorgetragen,
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er habe die Kiste außerhalb des von der Klägerin beschriebenen Verstecks
verschlossen, abseits von Wegen, aber frei sichtbar im Wald stehend gefunden.
Da sie ihm verloren erschienen sei, habe er sie gemeinsam mit seinem
Jagdgenossen am Rande eines Hauptwegs abgestellt, um dem Eigentümer die
Wiedererlangung zu erleichtern. Ein weiterer Transport der Kiste sei ihm weder
möglich noch zumutbar gewesen. Als die Kiste zwei Tage später immer noch -
allerdings aufgebrochen - am Abstellort gestanden habe, habe er sie auf seinen
Geländewagen aufgeladen und beim Fundbüro abgeliefert.
10 Das Amtsgericht hat nach Erhebung von Zeugenbeweis der Klage hinsichtlich
eines Teils des Herausgabeantrages stattgegeben und sie im Übrigen
abgewiesen. Es hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen
angesehen, dass der Beklagte die Kiste zufällig abseits des eigentlichen
Versteckes auf einem Felsen im Wald stehend gefunden und anschließend am
Hauptweg abgestellt habe, nicht hingegen, dass er sie absichtlich aus ihrem
Versteck geholt und zerstört habe. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
hat das Amtsgericht mit der Begründung verneint, dass das Abstellen der Kiste am
Rand des Hauptwegs, ohne die Klägerin zu informieren, jedenfalls nicht grob
fahrlässig gewesen sei, so dass der Beklagte als Finder nicht hafte.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vortrags der
Parteien in erster Instanz sowie wegen des Inhalts und der Begründung des Urteils
des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.09.2012 einschließlich der dort getroffenen
tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf
Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug
genommen (I 361 ff.).
12 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin (allein) ihr
erstinstanzliches Schadensersatzbegehren weiter.
13 Sie meint, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Haftungsprivilegierung des
Beklagten angenommen. Als unredlicher Finder hafte er bereits für zufälligen
Untergang der Kiste.
14 Im Übrigen habe das Amtsgericht aber auch verkannt, dass das Verhalten des
Beklagten mindestens grob fahrlässig gewesen sei. Ihm habe sich aufdrängen
müssen, dass die Kiste Teil des Geocaching-Spiels und von nicht unerheblichem
Wert sei, und dass ihr Abstellen am Hauptweg einer Einladung an Diebe oder
Vandalen gleichkomme. Wenn der Beklagte schon die Kiste von ihrem Auffindeort
weg und zum Hauptweg gebracht habe, habe er sie auch umgehend per Auto
abholen und verwahren müssen.
15 Die Klägerin beantragt,
16 unter Abänderung des am 21.09.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Heidelberg - 30 C 51/11 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR
1.500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 Der Beklagte beantragt:
18 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
19 Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen. Ihm sei weder bewusst noch erkennbar gewesen, dass die von ihm
gefundene Kiste ein Geocache sei, der der Klägerin gehöre. Das Abstellen am
Hauptweg sei im Interesse des Verlierers der Kiste sinnvoll gewesen, weil ein
Verlierer einen verlorenen Gegenstand immer als erstes auf dem gut begehbaren
Weg suche. Jedenfalls sei es nicht vorwerfbar, dass der Beklagte die Kiste nicht
noch weiter mitgeschleppt habe. Die von der Klägerin geltend gemachten
Schadenspositionen seien im Übrigen völlig übersetzt.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verfahrensakte Bezug
genommen.
II.
21 Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil beruht
insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO), als das
Amtsgericht die Haftung des Beklagten als Finder mangels Vertretenmüssens
verneint hat. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach
gegeben. Der Höhe nach konnte dem Klägerantrag jedoch nur unter
Einschränkungen entsprochen werden.
22 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz
wegen Verletzung seiner Pflichten als Finder nach §§ 966 Abs. 1, 968, 280 Abs. 1
BGB. Der Fund einer Sache i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB begründet ein gesetzliches
Schuldverhältnis, dessen Pflichten in §§ 965 ff. BGB und ergänzend in §§ 677 ff.
BGB konkretisiert werden (Palandt/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vorb v § 965 Rz. 2).
Die Verletzung von Pflichten aus diesem Schuldverhältnis kann
Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB begründen (vgl.
Palandt/Bassenge, § 966 Rz. 2). Ein solcher Anspruch besteht vorliegend.
23 a) Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte Finder einer
verlorenen Sache i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB war.
24 Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Behauptung, der Beklagte habe die
Schatzkiste aus dem von der Klägerin vorgesehenen Versteck gezogen und
mutwillig zerstört, in der Berufungsinstanz nicht weiter aufrecht erhalten und die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts, das von der Darstellung des Beklagten
ausgegangen ist, er habe die Schatzkiste außerhalb ihres Verstecks, offen
zwischen Felsen stehend gefunden, nicht angegriffen. Diese Beweiswürdigung
begegnet auch von Rechts wegen keinen Bedenken.
25 Nachdem sich die Kiste also nicht mehr in dem ihr von der Klägerin zugedachten
Versteck befand, war sie besitzlos (nicht hingegen herrenlos). Auf die
entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts kann insoweit verwiesen werden
(Urt. S. 5 unter 2., dort dritter Absatz - I 369).
26 Indem der Beklagte die Kiste mit Hilfe seines Jagdgenossen, des Zeugen R.,
aufhob und von ihrem Standort weg brachte , hat er die bis dahin besitzlose Sache
in seinen Besitz genommen. Damit lag ein Fund i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB vor (vgl.
zum Ganzen Palandt/Bassenge, Vorb v § 965, Rz. 1 unter a. u. b.) und es
entstand ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien.
27 b) Der Beklagte hat seinen Pflichtenkreis als Finder jedenfalls in Ansehung der ihn
nach § 966 Abs. 1 BGB treffenden Verwahrungspflicht verletzt.
28 Verwahrung bedeutet Aufbewahrung. Der Finder darf nach Inbesitznahme der
gefundenen Sache den Besitz nicht wieder aufgeben, etwa durch (Wieder-)
Ablegen am Fundort oder sonstwo, es sei denn, die Sache ist völlig wertlos (vgl.
MünchKomm/Oechsler, 5. Aufl. 2009, § 966 Rz. 2; BeckOK-BGB/Kindl, Stand
01.02.2013, § 966 Rz. 1; Staudinger/Gursky, Neubearb. 2011, § 966 Rz. 1).
29 Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen, indem er die Kiste an dem
Hauptweg des Waldes abgelegt hat.
30 c) Die Einhaltung dieser Pflicht war dem Beklagten weder unmöglich (§ 275 Abs. 1
BGB) noch unzumutbar (§ 275 Abs. 3 BGB). Nachdem der Beklagte und sein
Jagdgenosse im Anschluss an ihren Fußmarsch ohnehin das Auto benutzt haben
(vgl. persönliche Anhörung des Beklagten im Termin am 22.05.2012, Prot. S. 3
vierter Absatz - AS 147), war es dem Beklagten möglich und zumutbar, zur
Aufnahme der Kiste mit dem Pkw den - unstreitig befahrbaren - Hauptweg des
Waldes zurück zu fahren.
31 d) Der Beklagte hat seine Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dies wird im
Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2
BGB), wobei ein Finder grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten hat (§ 968 BGB).
32 Dem Beklagten fällt hinsichtlich der Verletzung seiner Verwahrungspflicht Vorsatz
zur Last. Denn er wusste und wollte, dass die Kiste am Hauptweg des Waldes
stehen blieb und er sich damit ihrer Sachherrschaft begab. Damit handelte der
Beklagte vorsätzlich hinsichtlich der tatsächlichen Umstände seiner
Pflichtverletzung.
33 Allerdings gehört zum Vorsatz im Zivilrecht nach herrschender Rechtsauffassung
nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern
auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (statt aller: BGH, NJW 2002, 3255,
3256 unter III. 2.). In den Fällen, in denen schon grobe Fahrlässigkeit schadet (und
nicht erst Vorsatz), genügt aber wiederum an Stelle der Kenntnis auch die grob
fahrlässige Unkenntnis des Verbots (MünchKomm/Grundmann, 6. Aufl. 2012, §
276 Rz. 159).
34 Soweit der Beklagte seine Verwahrungspflicht nicht gekannt haben sollte, beruht
dies jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. In diesem Zusammenhang kommt es
nicht darauf an, ob sich dem Beklagten der missbräuchliche Zugriff Dritter auf die
Kiste bei deren Stehenlassen am Rande des Hauptweges aufdrängen musste
(wiewohl dies naheliegen dürfte), sondern vielmehr darauf, ob sich dem Beklagten
aufdrängen musste, dass er gesetzlich verpflichtet war, eine jedenfalls nicht ganz
wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hatte, nicht nach Gutdünken an
einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder abzulegen. Nach
Auffassung der Kammer liegt dies so nahe, dass jemand, der die Augen vor dieser
Pflicht verschließt, dasjenige außer Acht lässt, was in der gegebenen Situation
jedermann einleuchten muss. Er handelt mithin grob fahrlässig.
35 Der Beklagte hat seine Pflichtverletzung folglich zu vertreten. Die
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen damit vor.
36 e) Ob dem Beklagten darüber hinaus auch ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verstoß gegen seine Anzeigepflicht (§ 965 Abs. 1 BGB) zur Last liegt, sowie, ob
dem Beklagten die Haftungsprivilegierung des § 968 BGB überhaupt zugute
kommt, ist, nachdem der Beklagte jedenfalls für die vorsätzliche bzw. grob
fahrlässige Verletzung seiner Verwahrungspflicht haftet, für die Sachentscheidung
nicht weiter erheblich und kann daher offen bleiben.
37 2. Der der Klägerin dem Grunde nach zustehende Zahlungsanspruch ist allerdings
nur in aus dem Tenor ersichtlicher Höhe begründet.
38 a) In nahezu voller Höhe sind die von der Klägerin mit EUR 744,84 bezifferten
Materialkosten in Ansatz zu bringen.
39 Die für die Herstellung der Schatzkiste aufgewandten Materialkosten hat die
Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2011 (S. 5 ff. unter IV. - I 81 ff.) detailliert
aufgeschlüsselt. Der Beklagte hat die dort genannten Kosten erst- wie
zweitinstanzlich nur pauschal als völlig übersetzt bestritten, ohne darzulegen,
welcher Posten aus seiner Sicht aus welchen Gründen in welcher Höhe übersetzt
sei. Die nach Schluss der Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 04.02.2013
teilweise erhobenen Detaileinwendungen sind dabei nicht mehr zu
berücksichtigen (§ 296a Satz 1 ZPO). Dem Beklagten war dieser Schriftsatz zwar
nachgelassen worden (Prot. v. 21.01.2013, S. 1 - II 49), jedoch nur zur Erwiderung
auf den Klägerschriftsatz vom 18.01.2013. Dieser verhält sich jedoch nicht zur
Schadenshöhe, so dass diesbezügliche Ausführungen des Beklagten nicht von
dem gewährten Schriftsatznachlass umfasst waren.
40 Das Amtsgericht hat im Termin am 17.07.2012 den Zeugen J. (auch) zur
Schadenshöhe vernommen (vgl. Prot. S. 5 ff. - I 205 ff.). Unter Berücksichtigung
des Klägervortrags, der Bekundungen des Zeugen J. sowie die (soweit zu
berücksichtigen) nur völlig pauschalen Einwände des Beklagten zur Höhe der
Materialkosten, schätzt die Kammer die zur Wiederherstellung (§ 249 Abs. 2 BGB)
erforderlichen Materialkosten auf die von der Klägerin vorgetragenen Beträge (§
287 Abs. 1 ZPO). Für die Voraussetzungen eines Abzugs „neu für alt“ ist
angesichts des Umstands, dass es sich bei dem „Endprodukt“ um eine individuelle
Bastlerarbeit handelt, nichts ersichtlich.
41 Abzuziehen ist lediglich der für das Logbuch in Ansatz gebrachte Betrag von EUR
5,-. Da der Beklagte, jedenfalls derzeit noch, auf Grund der insoweit
rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung zur Herausgabe des Logbuchs
verpflichtet ist, kann insoweit derzeit kein Schadensersatz zugesprochen werden.
42 Nicht abzuziehen sind die von der Klägerin mit EUR 21,- veranschlagten Kosten
für den „Geocoin“. Insoweit wurde die Herausgabeklage rechtskräftig abgewiesen.
43 An Materialkosten schuldet der Beklagte mithin
44
EUR 744,84 - EUR 5,- = 739,84.
45 b) Deutlich zu kürzen waren allerdings die von der Klägerin in Höhe des zum
Betrag von EUR 1.500,- fehlenden Rests, also in Höhe von EUR 755,16,
verlangten Arbeitskosten.
46 Den zeitlichen Arbeitsaufwand hat die Klägerin mit 100 Stunden beziffert, so dass
sie von einem „Stundenlohn“ von rund EUR 7,50 ausgeht. Dieser Stundenlohn
erscheint für einen Hobbybastler angemessen.
47 Allerdings hält die Kammer den Stundenaufwand in dieser Höhe für nicht
nachvollziehbar. Maßgebend ist der zur Wieder- bzw. Neuherstellung der Kiste
erforderliche Aufwand (vgl. § 249 Abs. 2 BGB). Die Kammer hält es auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Kiste um ein „Unikat“
handelt, für möglich, dass ein Hobbybastler eine solche Kiste einschließlich
Materialeinkauf innerhalb einer Arbeitswoche herstellt. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, wie der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin der
Sache nach auch eingeräumt hat, dass für die (bereits erfolgte) wiederholte
Herstellung der Kiste nicht mehr derselbe Umfang an Planungsleistungen
erforderlich war wie beim ersten Mal und auch die Herstellung „erfahrener“ und
damit zügiger von der Hand gegangen sein dürfte.
48 Die Kammer schätzt, da die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu
dieser Frage völlig unwirtschaftlich wäre (§ 287 Abs. 1 ZPO), die Arbeitsleistung
letztlich auf
49
50 Stunden x EUR 7,50 = EUR 375,-.
50 3. Prozesszinsen sind in beantragter Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit
die Hauptforderung begründet ist (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
51 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, 97 Abs.
1 ZPO. Da der Berufung nur ein Teil des Streitgegenstands angefallen ist, waren
die Kosten nach Instanzen zu trennen.
52 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713,
543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
53 Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.