Urteil des LG Heidelberg vom 05.10.2016

mandat, stillstand, verjährungsfrist, zustellung

LG Heidelberg Urteil vom 5.10.2016, 4 O 348/14
Rechtsanwaltshaftung: Schadensersatzanspruch wegen Verjährung eines
Zugewinnausgleichanspruchs
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 197.441,24 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Mit vorliegender Klage macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend, den
sie in einer Familiensache beauftragt hatte. Der Beklagte ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Heidelberg. Die
Klägerin beauftragte den Beklagten damit, für sie einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend zu
machen. Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein Schaden entstanden, da der Beklagte den
Zugewinnausgleichanspruch gegen den geschiedenen Ehemann habe schuldhaft verjähren lassen.
2 Die seit 24.05.1974 verheiratete Klägerin lebte mit ihrem Ehemann J. S. im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Die Ehe ist seit dem 22.09.2004 rechtskräftig geschieden.
3 Die Klägerin beauftragte den Beklagten am 04.07.2007, Ausgleichsansprüche wegen Zugewinns gegenüber
dem geschiedenen Ehemann geltend zu machen, nachdem zuvor andere Rechtsanwälte von ihr mandatiert
waren. Der Beklagte erklärte sich im ersten Gespräch am 04.07.2007 bereit, das Mandat zu übernehmen.
Eine Prozessvollmacht wurde von der Klägerin unterzeichnet (Anl. 1).
4 Nachdem zuvor die Rechtsanwälte G&F, Mannheim, beauftragt waren, sollte die Klägerin zunächst dieses
Mandat kündigen und im Anschluss daran dem Beklagten die Unterlagen zugänglich machen. Nachdem die
Klägerin am 05.07.2007 das Mandat zu den zuvor beauftragten Anwälten gekündigt hatte, bestätigte der
Beklagte am 20.07.2007 den Empfang der gesamten Unterlagen, die er benötigte, um das Mandat
bearbeiten zu können.
5 Mit Schreiben vom 14.08.2007 (Anl. 3) hatte der Beklagte die den Ehemann der Klägerin vertretenden
Rechtsanwälte W., Düsseldorf, namens der Klägerin angeschrieben und mitgeteilt, dass das Mandat der
Kollegen G&F erloschen ist. Der Kläger unterbreitete in diesem Schreiben einen Vergleichsvorschlag, wonach
der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns EUR 175.000,00 zahlen sollte. Des Weiteren forderte der
Beklagte die Rechtsanwälte auf, bis zum 21.08.2007 auf die Einrede der Verjährung gegen den
Ausgleichsanspruch zu verzichten. Im Falle des fruchtlosen Verstreichens der genannten Fristen werde der
Ausgleichsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Vergleichsvorschlag wurde mit Schreiben vom
12.08.2007 abgelehnt (Anl. BLD 13).
6 Der Beklagte stellte am 14.09.2007 einen Mahnbescheidsantrag beim Amtsgericht Stuttgart als zentralem
Mahngericht in Höhe von EUR 174.424,50 zzgl. der anzurechnenden außergerichtlichen Gebühr in Höhe
von EUR 1.304,25, der beim Mahngericht am 17.09.2007 einging. Gegen den nach zweifacher Monierung
am 27.09.2007 erlassenen Mahnbescheid, welcher dem geschiedenen Ehemann am 01.10.2007 zugestellt
wurde, legte der Ehemann am 05.10.2007 Widerspruch ein (Anl. 4). Am 16.10.2007 wurde die Gebühr für
das Mahnverfahren gezahlt. Am 07.03.2008 ging ein PKH-Antrag für die Klägerin bei Gericht ein. Nach
Kostenberechnung durch das Mahngericht am 10.03.2008 ging der Vorschuss der Klägerin für das streitige
Verfahren i.H. von 3.390,00 EUR am 11.03.2008 ein.
7 Das Verfahren wurde am 13.03.2008 an das örtlich zuständige Amtsgericht Dorsten als Familiengericht
abgegeben, weil der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Bezirk des dortigen Gerichts seinen
Wohnsitz hatte.
8 Der Anspruch wurde ein Jahr später mit Datum vom 02.10.2008 durch den Beklagten über einen Betrag
von 176.386,50 EUR begründet. Der Schriftsatz ging beim Amtsgericht Dorsten am 07.10.2008 ein (Anl. 5).
9 Der mit Schriftsatz des Beklagten vom 02.10.2008 beim Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten gestellte
Antrag, der Klägerin Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wurde mit Beschluss des Familiengerichts Dorsten
vom 03.02.2009 zurückgewiesen, weil die Klägerin über erhebliches Vermögen verfüge, welches sie für die
Kosten des Verfahrens einsetzen könne.
10 Der Beklagte bat mit Schriftsatz vom 06.05.2009 um Terminierung, da der Gerichtskostenvorschuss gezahlt
sei (Anl. 6). Mit Schreiben vom 13.05.2009 teilte das Familiengericht Dorsten mit, das Verfahren werde im
Hinblick darauf nicht weiter betrieben, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits im
Februar 2009 zurückgewiesen worden sei. Am 27.05.2009 wurde die Sache terminiert, nachdem doch noch
bemerkt worden war, dass der Vorschuss gezahlt war.
11 Aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der beteiligten Eheleute vom Dezember 2004 ist der
Rechtsstreit auf Antrag vom 03./05.10.2009 am 19.10.2009 an das Amtsgericht - Familiengericht -
Düsseldorf verwiesen worden (Az. 261 F 379/09). Dieses hat im Verfahren auf Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe am 18.11.2009 entschieden, der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 02.07.2009
gegen den abweisenden Beschluss des Familiengerichts Dorsten vom 03.02.2009 nicht abzuhelfen und die
Sache im Anschluss daran dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorzulegen. Die sofortige Beschwerde der
Klägerin ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.12.2009 zurückgewiesen worden.
12 Am 31.03.2010 wurde beim Familiengericht Düsseldorf verfügt, dass die Sache mangels Vorschusszahlung
wegzulegen sei (Bl. 159R, FAM-Akten), da erneut übersehen wurde, dass der Gerichtskostenvorschuss
eingezahlt war.
13 Im Weiteren fand schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beklagten und den Rechtsanwälten des
Ehemannes statt.
14 Die Klägerin entzog dem Beklagten zunächst das Mandat in der laufenden Zwangsversteigerungssache mit
dem Ehemann wegen einer gemeinsamen Immobilie und schließlich mit Schreiben vom 10.01.2012 das
Mandat in der Sache des Zugewinnausgleichs (Bl. 163 der FAM-Akten). Sie erteilte das Mandat den
Rechtsanwälten T.. Diese legitimierten sich beim OLG Düsseldorf mit Schriftsatz vom 12.01.2012. Mit
Schriftsatz vom 05.09.2012 verkündeten die Rechtsanwälte T. für die Klägerin dem Beklagten den Streit,
doch wurde dieser Schriftsatz dem Beklagten nach Aktenlage nicht nachweislich zugestellt.
15 Am 04.06.2012 bemerkte die Kostenbeamtin beim Familiengericht nach Bitte um Terminierung und Hinweis
auf die erfolgte Vorschusszahlung, dass der Gerichtskostenvorschuss tatsächlich schon gezahlt war, sodass
am 31.07.2012 ein Termin bestimmt wurde. Mit Schriftsatz vom selben Tage ließ der Ehemann erstmals
Verjährung gegen den Zugewinnausgleichsanspruch einwenden.
16 In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2012 wies das Familiengericht darauf hin, dass es von Verjährung
ausgehe.
17 Mit rechtskräftigem Urteil vom 23.07.2013 wies das Familiengericht Düsseldorf nach weiterem
Verhandlungstermin am 30.04.2013 sowie schriftlichem Verfahren den Antrag der Klägerin auf Zahlung von
Zugewinnausgleich zurück. Eine Widerklage des Ehemannes war von diesem wieder zurückgenommen
worden. Das Gericht ging davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach § 1378 BGB verjährt sei. Die
Verjährung sei zwar durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt worden, die Wirkung der
Hemmung habe allerdings nach 6 Monaten nach der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom
31.03.2010 (die Sache wegzulegen) geendet, somit am 30.09.2010. Da bis zum Ablauf des Zeitraums,
während dessen die Verjährung gehemmt gewesen sie, noch ein Monat der regulären Verjährungsfrist noch
nicht abgelaufen gewesen sei, sei die Verjährung letztendlich am 31.10.2010 eingetreten. Das
Familiengericht Düsseldorf hat zwar noch erwogen, ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende
Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt war, allerdings habe die Klägerin nicht substantiiert
behaupten können, dass im Anschluss an den 30.09.2010 Verhandlungen stattgefunden hätten. Selbst
wenn dies der Fall gewesen wäre, würde der Anspruch Ende Oktober 2011 verjährt sein (Anl. 7). Mit
Beschluss vom 17.09.2013 wurde der Tatbestand dahingehend berichtigt, dass die Klägerin am 11.03.2008
den ergänzenden Gerichtskostenvorschuss und nicht erst am 25.01.2012 eingezahlt hatte (Bl. 414 FAM-
Akten).
18 Am 28.08.2013 legten die Rechtsanwälte T. gegen das Urteil für die Klägerin Beschwerde/Berufung beim
Amtsgericht Düsseldorf ein (Bl. 408 FAM-Akten). Die Berufung wurde per Telefax am 30.10.2013
zurückgenommen (Bl. 427 FAM-Akten).
19
Die Klägerin behauptet
,
20 der Beklagte habe pflichtwidrig die Forderung der Klägerin gegen deren früheren Ehemann verjähren lassen,
da er nicht pflichtgemäß den sichersten Weg zur Geltendmachung und Hemmung der Verjährung gegangen
sei. Der Beklagte habe die Verjährung bzgl. § 1378 BGB nicht ausreichend überwacht. Während des
Verfahrens vor dem Familiengericht habe die Klägerin den Beklagten mehrfach schriftlich darauf
hingewiesen, er solle alles unternehmen, damit die Sache nicht liegen bleibe und Verjährung nicht eintrete.
Der Beklagte habe der Klägerin zurückgeschrieben, in seinem Hause gäbe es keine Verjährung, sie brauche
sich darum keine Sorgen machen. Der Beklagte hätte jedenfalls verjährungshemmend rechtzeitig eine
Stufenklage anhängig machen müssen. Auf die Interventionswirkung der Streitverkündung im Verfahren vor
dem Familiengericht komme es daher nicht an.
21 Der Scheidungsantrag der Klägerin sei deren Ehemann am 17.09.2003 zugestellt worden. Von der
Rechtskraft der Scheidung habe die Klägerin am 31.10.2004 erfahren.
22 Verhandlungen über den Zugewinnausgleich zwischen der Klägerin und deren Ehemann habe es nicht
gegeben. Im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren sei es nicht um den
Zugewinnausgleich gegangen. Die vorgelegte Korrespondenz enthalte auch keine Verhandlungen über den
Zugewinn. Entsprechend hätten die Rechtsanwälte des Ehemannes am 09.02.2011 (Anl. BLD 6) schriftlich
mitgeteilt, dass nie über den Zugewinnausgleichanspruch verhandelt worden sei.
23 Der Zugewinnausgleichsanspruch hätte sich auf 177.461,00 EUR belaufen. Zu diesem Schaden der Klägerin
kämen die von dieser aufgewendeten Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten, die insgesamt einen Betrag
von 197.441,24 EUR ergeben würden. Der Beklagte habe den Anspruch im Mahnbescheidsantrag schon
nicht hinreichend konkretisiert, da er einen höheren Betrag in seiner Anspruchsbegründung geltend
gemacht habe als im Mahnbescheid. Für den Gegner sei damit nicht erkennbar gewesen, für welchen Teil des
Anspruchs der Mahnbescheid gelten sollte.
24 Die Streithelfer behaupten darüber hinaus,
der Mahnbescheid habe den Anspruch nicht hemmen können, da dieser nicht ausreichend im
Mahnbescheidsantrag konkretisiert gewesen sei. Ein in Bezug genommenes Schriftstück vom 22.09.2004
gebe es nicht, sodass auch nicht nachvollziehbar sei, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze.
25 Etwaige Fehler des Gerichts würden zudem Fehler des Rechtsanwalts im Prozess nicht entfallen lassen. Der
Beklagte hätte daher das Mandat zeitnah bearbeiten und das Verfahren betreiben müssen. Lediglich
ausnahmsweise könne bei Fehlern auch des Gerichts eine Haftung des Rechtsanwalts entfallen. Hätte der
Beklagte sich rechtzeitig um einen Termin beim Familiengericht bemüht, wäre die Verjährung nicht
eingetreten.
26 Die Feststellung des Familiengerichts bzgl. der Verjährung binde auch das Gericht im vorliegenden
Rechtsstreit, da die Streitverkündung durch das Familiengericht an den Beklagten zur Zustellung abgesandt
worden sei und bei diesem auch eingegangen sei, selbst wenn dafür kein Empfangsbekenntnis vorliege.
27
Die Klägerin beantragte
zunächst:
28 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 197.441,24 Zinsen hieraus zu zahlen in Höhe von 5-
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2008.
29 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.137,91 sowie Zinsen hieraus zu zahlen in Höhe von
5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2014.
30 In Höhe von 27,54 EUR hat die Klägerin die Klage sodann zurückgenommen (As. 395).
31 Bzgl. der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung i.H. von 1.934,46 EUR haben die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (As. 403/411).
32
Der Beklagte beantragt
33 Klagabweisung.
34
Der Beklagte behauptet
,
35 die Streitverkündung an den Beklagten in dem Verfahren vor dem Familiengericht entfalte keine Wirkung, da
diese dem Beklagten nie zugestellt worden sei.
36 Eine Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor. Die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt gewesen.
Dazu sei durch die Rechtsanwälte T. auch mit Schriftsatz vom 16.01.2013 hinreichend zu Verhandlungen
über den Anspruch vorgetragen worden. Im Zeitraum ab der Rechtskraft der Scheidung bis mindestens
01.08.2012 hätten laufend Vergleichsverhandlungen zum Zugewinn stattgefunden. Eine Einigung sei insb.
auch im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzgl. des gemeinsamen Anwesens der Eheleute
versucht worden. Nach einem Termin am AG Dorsten im Mai 2010 habe sich Korrespondenz zwischen
5.7.2010 bis 15.05.2011 (Anl. BLD 6) angeschlossen. Auch nach Mandatierung der Rechtsanwälte T. hätten
weiter Verhandlungen stattgefunden.
37 Dem Beklagten sei die Verfügung des AG Düsseldorf vom 31.03.2010 über das Weglegen der Akten nicht
bekannt gewesen. Alle Vorschüsse seien längst eingezahlt gewesen. Der Stillstand des Verfahrens könne
einer Partei nur dann zugerechnet werden, wenn dieses mit ihrer Mitwirkung zum Stillstand gekommen sei.
Das Gericht wäre hier gezwungen gewesen zu terminieren. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten
habe nicht zum Stillstand des Verfahrens beigetragen. Vielmehr hätten die Rechtsanwälte T. nach der
Entziehung des Mandats gegenüber dem Beklagten nach der erstmaligen Einwendung der Verjährung durch
den Ehemann der Klägerin darauf hinwirken müssen, dass das Familiengericht nicht von Verjährung
ausgehen würde.
38 Ein Schaden wie behauptet sei ohnehin nicht entstanden, da die angesetzten Vermögenswerte nicht
zuträfen.
39 Mit einer Honorarforderung bezogen auf das Mandat zur Teilungsversteigerung i.H. von 1.934,46 EUR
erkläre der Beklagte die Aufrechnung.
40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst
Anlagen in den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
41 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen. Danach kann der
Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist.
Der Beklagte hat die sich aus dem Mandatsverhältnis ergebende Pflicht, den Anspruch der Klägerin auf
Ausgleich des Zugewinns erfolgreich geltend zu machen, ggf. verletzt, als er geraume Zeit gegenüber dem
Familiengericht untätig blieb. Jedoch ist darauf nicht der behauptete Schaden zurückzuführen.
42 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein Vertrag zustande gekommen, der auf eine entgeltliche
Geschäftsbesorgung gerichtet war, § 675 BGB. Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ist der Rechtsanwalt
verpflichtet, die Belange des Mandanten in jeder Richtung wahrzunehmen und alles zu unterlassen, um zu
verhindern, das Nachteile für den Mandanten entstehen, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind (BGH
VersR 1960, 932, 933). Der Rechtsanwalt ist des Weiteren verpflichtet, Schädigungen seines Auftraggebers
zu vermeiden. Es gilt, den sichersten Weg zu wählen (BGH NJW 1988, 486, 487) und den Mandanten
rechtzeitig auf Risiken hinzuweisen.
43 Gegen diese Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Beklagte wohl verstoßen. Er hat es
unterlassen, den Ablauf der Verjährungsfrist für den güterrechtlichen Anspruch nach § 1378 BGB sorgfältig
zu überwachen. Ihm war bekannt, dass die Verjährungsfrist abzulaufen drohte, wie sich aus dem Schreiben
vom 14.08.2007 ergibt.
44 Ein Schaden ist der Klägerin aus der Untätigkeit des Beklagten indes nicht kausal entstanden.
45 1. Eine Bindungswirkung bzgl. der Feststellungen des Familiengerichts in dem Urteil vom 23.07.2013
aufgrund einer Streitverkündung durch die Klägerin an den Beklagten besteht nicht.
46 Die Streitverkündungsschrift wurde dem Beklagten nicht nachweislich zugestellt. Das stellen auch die
Streithelfer der Klägerin nicht in Abrede. Der Beklagte bestreitet auch, diesen Schriftsatz erhalten zu haben.
Es kann auch aus den Umständen, nämlich dass nach Aktenlage das Schreiben vom Familiengericht
Düsseldorf an die zutreffende Adresse des Beklagten abgeschickt worden sei, nicht darauf geschlossen
werden, dass der Beklagte das Schriftstück entgegen seinem Vorbringen doch erhalten hat und lediglich das
Empfangsbekenntnis nicht zurückgegeben hat. Auch wenn festzustellen wäre, dass andere Schreiben, auf
die der Beklagte nicht reagierte, diesen erreicht hätten, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass er
gerade die Streitverkündungsschrift erhalten hat. Es können vielfältige Gründe dafür vorgelegen haben, dass
das Schreiben vom Familiengericht zwar zur Zustellung verfügt wurde, aber dann doch auf dem Postwege
entweder innerhalb des Gerichts oder in der Verfügungsgewalt des Zustelldienstes verloren ging. Immer
wieder muss auch das Landgericht Heidelberg feststellen, dass Sendungen zwar nach Aktenlage an die
zutreffende Adresse abgegangen sein sollen, dort aber nie ankamen.
47 Eine Zustellung an den Beklagten ist auch nicht entbehrlich. Zwar war der Beklagte bis zur Kündigung des
Mandats mit dem Stand des Prozesses vertraut, doch muss ihm aufgrund einer amtswegigen Zustellung
durch das Gericht bekannt gemacht werden, dass die Streitverkündung ausgebracht wurde, da das Gesetz
daran erhebliche Folgen knüpft. Ohne die Feststellung des Zugangs der Verfügung des Gerichts mit dem
entsprechenden Schriftsatz können die Wirkungen auch nicht eintreten. Daran ändert ersichtlich nichts,
dass das Familiengericht als einen von weiteren Fehler, den Beklagten bereits als Streitverkündeten auf der
Aktendecke führte, ggf. in der Annahme allein die Einreichung des Schriftsatzes von Seiten der Klägerin
genügt zu einer entsprechenden Qualifikation des Beklagten.
48 Zudem könnte eine Interventionswirkung allenfalls darauf gerichtet sein, dass für den vorliegenden
Rechtsstreit feststünde, dass der Anspruch der Klägerin verjährt war. Dass dies aber kausal auf einer
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten beruht, würde damit nicht feststehen und müsste durch
das Prozessgericht geprüft werden. Dabei wäre aber zu beachten, dass das behauptete Verhalten des
Beklagten nicht geeignet war, eine Verjährung des Anspruchs herbeizuführen.
49 2. Eine Verjährung ist durch den Beklagten auch nicht dadurch ermöglicht worden, dass er den Anspruch in
dem Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend individualisiert hätte.
50 Im Mahnbescheid muss die Forderung hinreichend individualisiert werden, damit der Schuldner erkennen
kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Eine Substantiierung ist dafür nicht erforderlich.
Eine typisierende Bezeichnung des Anspruchs genügt. Bei einer Mehrheit von Forderungen müssen alle
individualisiert werden. Nur wenn ein Gesamtbetrag aus einer Mehrheit von Forderungen geltend gemacht
wird, muss eine Konkretisierung der Verteilung der Einzelbeträge auf die einzelnen Forderungen erfolgen.
Eine Aufschlüsselung ist aber zum Beispiel bei einem Schadensersatzanspruch nicht erforderlich, auch wenn
sich dieser aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 204 Rn. 18).
51 Der Ausgleichsanspruch beim Zugewinnausgleich ist gemäß § 1378 Abs. 1 BGB aber ein einheitlicher
Anspruch, der eine einzelne Forderung zum Gegenstand hat. Dass ggf. nicht der gesamte Ausgleichsbetrag
in den Mahnbescheid aufgenommen wurde, schadet der Verjährungshemmung nicht. Diese ist insoweit allein
auf den geltend gemachten Betragsteil beschränkt, hemmt also für den ggf. überschießenden Forderungsteil
die Verjährung nicht.
52 Der Mahnbescheid vom 27.09.2007 war mithin geeignet, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung für
den dort genannten Betrag zu hemmen.
53 3. Verjährung ist auch nicht durch die Untätigkeit des Beklagten im Verfahren vor dem Familiengericht
eingetreten.
54 Das Amtsgericht Düsseldorf ist in dem Urteil vom 23.07.2013 davon ausgegangen, dass der Anspruch der
Klägerin aus § 1378 BGB verjährt gewesen sei, da der Beklagte für sie das Verfahren nicht betrieben habe
und daher spätestens zum 30.09.2010 die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 BGB geendet habe.
Weitere Hemmungstatbestände gem. § 203 BGB seien nicht ausreichend dargelegt.
55 Das trifft bei näherer Betrachtung nicht zu.
56 Ein Fall des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hat nicht vorgelegen, da das Verfahren nicht durch Untätigkeit der
Parteien, insb. der Klägerin vertreten durch den Beklagten, im prozessualen Sinne, sondern durch
Untätigkeit des Gerichts wegen der irrigen Annahme der fehlenden Einzahlung des Auslagenvorschusses
zum Erliegen kam.
57 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des
Verfahrens i.S. des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den
Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses
Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung nach. Insofern enthält die ZPO die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts
wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings
absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die
Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 S 2 BGB geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die
Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit
dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf
unbestimmte Zeit absieht. Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht
verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, zum Beispiel durch einen Antrag auf
Terminsbestimmung (BGH NJW 2013, 1666, 1667).
58 Im vorliegenden Fall war der Gerichtskostenvorschuss durch die Klägerin am 11.03.2008 voll eingezahlt
gewesen. Die Anspruchsbegründung und die Erwiderung lagen vor. Das Gericht hätte daher gem. § 697 Abs.
2 i.V.m. §§ 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO wie bei einer Klage verfahren und Termin bestimmen müssen, wie es
beim AG Dorsten vor der Verweisung nach Bemerken des Irrtums bzgl. des Eingangs des Vorschusses auch
geschehen war. Das Gericht hat aber hier irrtümlich die Sache einfach weglegen lassen. Der BGH stellt
ausdrücklich klar, dass es in solchen Fällen zwar möglich sei, dass die Partei einen Terminsantrag stellt o.ä.,
dass es aber für die Beurteilung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hierauf nicht ankommt.
59 Es wäre daher nach dem 31.03.2010 kein Ende der Hemmung der Verjährung bis zur Fortführung des
Verfahrens 2012 eingetreten (vgl. auch BGH NJW-RR 1994, 889; Münchener-Kommentar/ Grothe, BGB, 7.
Aufl., § 204 Rn. 79f., m.w.N.). Das Verfahren war i.S. von § 204 Abs. 2 BGB weder beendet noch war es
durch fehlendes Betreiben der Parteien zum Stillstand gekommen, sondern durch Untätigkeit des Gerichts.
Es ist aber dem Gesetz ohne weiteres zu entnehmen, dass ein Ende der Verjährungshemmung durch
fehlerhafte Behandlung der Sache durch das Gericht nicht einseitig zum Nachteil der Gläubigerpartei
eintreten soll. Dass der Beklagte ohne weiteres durch eine Klarstellung der Sachlage, ggf. nach
Akteneinsicht unter erneutem Verweis auf die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses früher einen Termin
hätte herbeiführen können und ggf. müssen, ändert nichts, da durch die Untätigkeit die Hemmung der
Verjährung nicht geendet hatte.
60 Das kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anders gesehen werden, da der Beklagte beim Amtsgericht
Dorsten noch vor der Verweisung um Terminsverlegung gebeten hatte. Weder hatte der Beklagte um eine
Terminsaufhebung ersucht, ohne dass erneut zu terminieren gewesen wäre, noch kann dies nach der
Verweisung an das Amtsgericht Düsseldorf noch eine Rolle spielen, da von dort ohnehin ein neuer Termin zu
bestimmen gewesen wäre, wie es schließlich nach Bemerken des Irrtums über die Vorschusszahlung am
04.06.2012 auch geschehen ist. Keinesfalls musste das Gericht in diesem Moment davon ausgehen, dass der
Beklagte für die Klägerin bis auf weiteres auf eine Terminierung verzichten wollte. Aus der alleinigen
Untätigkeit des Beklagten zwischen dem Zeitpunkt der Verweisung und der Mandatsentziehung konnte auf
einen solchen Verzicht nicht geschlossen werden.
61 Unterstellt man zugunsten der Klägerin wie das Familiengericht im Urteil vom 13.07.2013, dass dieser nach
ihrer Bekundung im Prozess vor dem Familiengericht spätestens am 31.10.2004 bekannt war, dass am
22.09.2004 Rechtskraft der Scheidung eingetreten war, lief die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1378
Abs. 4 BGB in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung bis zum 31.10.2007. Durch den am 01.10.2007 an den
Ehemann zugestellten Mahnbescheid wurde die Verjährung über den im Mahnbescheid genannten Betrag
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete nicht mehr bis zum Erlass des Urteils.
Dass die Verjährung früher zu laufen begann und von dem Mahnbescheid bzw. dem Mahnbescheidsantrag
vom 17.09.2007 nicht mehr rechtzeitig gehemmt werden konnte und dies auch noch dem Beklagten
vorzuwerfen wäre, weil er dies hätte erkennen müssen, hat die Klägerin nicht dargelegt.
62 Demnach wäre das Urteil des AG Düsseldorf mit dem am 29.08.2013 eingelegten Rechtsmittel weiter zu
bekämpfen gewesen, sodass nach zutreffender Entscheidung des OLG ein Schaden bei der Klägerin
vermieden worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt war das Mandat des Beklagten aber durch die Klägerin schon
beendet gewesen, sodass ihn insoweit keine Pflichten mehr trafen.
63 4. Auf die Frage, ob eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen eingetreten war, bis eine
Hemmung durch den Prozess vor dem Familiengericht eintrat, kommt es nicht mehr an, da die Parteien zur
Vermeidung einer aufwändigen Beweisaufnahme insoweit die Klage teilweise zurückgenommen haben und
im Übrigen im Hinblick auf die unbedingte Aufrechnungserklärung des Beklagten über Honoraransprüche aus
dem Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. der gemeinsamen Immobilie der Klägerin und ihres Ex-Mannes
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II.
64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 91a ZPO.
65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.