Urteil des LG Heidelberg vom 11.08.2016

unerlaubte handlung, handel, aufklärungspflicht, verbraucher

LG Heidelberg Urteil vom 11.8.2016, 2 O 407/15
Leitsätze
Erweckt eine Direktbank den Eindruck der Absicherung von Verlustrisiken oder zumindest deren Abmilderung
durch das Eingreifen automatischer Stopp-Loss-Orders bei Eröffnung eines Margin-Trading Kontos, so genügt sie
ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der mit dem Devisenhandel verbundenen Risiken nicht, wenn sie im
Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen zwar Informationen übersendet, die auf die Risiken des
Anlagegeschäfts selbst im Falle der Vereinbarung einer automatischen Stopp-Loss-Order hinweisen, nicht jedoch
gleichzeitig auf die Bedeutung der übersandten Unterlagen im Hinblick auf die Aufklärung über die
Verlustrisiken des Anlagegeschäfts und das Abweichen der neu erteilten Informationen von bisherigen Aussagen
zu Verlustrisiken ausdrücklich hinweist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 9.581,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleich des Sollsaldos auf seinem Margin-Trading-Konto nach
Durchführung eines Devisengeschäfts in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend Schadensersatz
wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Geschäfts geltend.
2 Die Klägerin ist eine Direktbank. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ermöglicht sie ihren Kunden unter
anderem die Teilnahme am Devisenhandel über finanzielle Differenzgeschäfte, sogenannte Contracts for
Difference (im Folgenden: CFD). Hierbei handelt es sich um außerbörslich abgewickelte Differenzgeschäfte
auf die Entwicklung des Kurses der zugrundeliegenden Währungspaare oder anderer Basiswerte am
zugehörigen Referenzmarkt. Zur Ausführung der Geschäfte bediente sich die Klägerin der F. S.p.A., Italien.
3 Der Beklagte eröffnete am 28.05.2001 bei der Klägerin ein Depot-Konto (Anlage K 1). Hierbei gab er an, eine
spekulative Anlagestrategie zu verfolgen. Im Jahr 2007 erhielt der Beklagte von der Klägerin Informationen
über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften (Anlage K 2). Seit dem 29.09.2011 unterhält der Beklagte
bei der Klägerin darüber hinaus ein D.-Margin-Trading Konto (Anlage K 3). Bei Antragstellung bestätigte der
Beklagte schriftlich, neben einer Kopie des Eröffnungsantrages auch wichtige Informationen über
Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften (Anlage K 2), die Sonderbedingungen für außerbörsliche
Devisenkassageschäfte („FOREX“) und die Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von
außerbörslichen Devisenkassageschäften für Verbraucher (Anlage K 4) erhalten zu haben.
4 Im Jahr 2013 übermittelte die Klägerin dem Beklagten online die „Sonderbedingungen und
Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“ (Stand 12.06.2013)
verbunden mit der Mitteilung, dass die Zustimmung des Beklagten zu den Änderungen der
Geschäftsbedingungen als erteilt gelte, wenn der Beklagte seine Ablehnung nicht bis zum 09.08.2013
anzeige (Anlage K 5). Der Beklagte widersprach der Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen
nicht und bestätigte den Erhalt des Schreibens mit dem Anklicken der Lesebestätigung am 09.12.2013.
5 Für außerbörsliche Differenzgeschäfte sehen die Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum
Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften, Stand 12.06.2013 (Anlage K 5) u.a. folgende
Regelungen vor:
6
„4. Wahl des Ausführungsplatzes
7
Die finanziellen Differenzgeschäfte werden ausschließlich außerbörslich über die F. S.p.A., Italien als Market
Maker, ausgeführt.
8
6. Erteilung eines Stop Auftrages
9
(1) Margin Trader Plattform
10 Der Kunde erteilt der Bank mit einem Auftrag zur Eröffnung einer Position gleichzeitig den Auftrag, diese
Position mit einer Stop Order abzusichern („Auto Stop“) und bei Erreichen des Stops die Position zum
nächstmöglichen Kurses glattzustellen. Bei jeder Änderung der Position, wird die zugehörige Auto Stop
Order unverzüglich der neuen Position angepasst. Kommt es zu extremen Schwankungen des Basiswertes
oder zu Kursaussetzungen, ist es durch die Hebelwirkung möglich, dass ein Verlust über das eingesetzte
Kapital hinaus entsteht.
11 12. Kursstellung, Eröffnung und Glattstellung von Positionen
12 (1) Pflichten des Market Makers
13 Der Market Maker stellt während der Geschäftszeiten für die angebotenen Instrumente während der
Handelszeit dieser Basiswerte üblicherweise fortlaufend An- und Verkaufskurse, zu denen er grundsätzlich
bereit ist, CFD-Geschäfte auszuführen. Der Market Maker ist nicht verpflichtet jederzeit Kurse zu stellen.
14 13. Aussetzung des Handels
15 Werden beim CFD-Handel am Referenzmarkt aufgrund einer Aussetzung des Handels, etwa durch einen
gesetzlichen Feiertag, beschränkte Handelszeiten, oder besondere Marktverhältnisse für einen Basiswert
keine Kurse ermittelt, so ist der Market Maker nicht verpflichtet An- und Verkaufskurse zu stellen, Aufträge
anzunehmen oder auszuführen. …“
16 Im Januar 2015 erteilte der Beklagte einen Auftrag zum Handel mit Devisen im Verhältnis Euro zu
Schweizer Franken in Form einer 50-fach gehebelten FOREX-Long-Position (2 % Margin) im Währungspaar
EUR/CHF in Form eines außerbörslichen Differenzgeschäfts (CFD). Er zahlte eine Sicherheitsleistung
(Margin) in Höhe von 9.200,- EUR ein. Der Wechselkurs lag im Zeitpunkt der Ausführung bei 1,20098
EUR/CHF (Anlage B 1). Gleichzeitig wurde eine automatische Stopp-Loss-Order vereinbart. Danach sollte bei
Unterschreiten des aktuellen Einlagewerts auf unter 1 % des ursprünglichen Einlagewerts (Margin)
automatisch eine sogenannte Short-Position (Verkauf) in Form einer Marktorder eröffnet werden und die
Position zum nächstgültigen BID-Kurs schließen.
17 Am 15.01.2015 kündigte die Schweizer Nationalbank an, den Mindestwechselkurs des Schweizer Franken
zum Euro, der bis dahin bei 1,20 EUR/CHF lag, aufzuheben.
18 Die Stopp-Order des Beklagten wurde um 11:02:58 Uhr bei einem Kurs von 1,01100 ausgeführt. Auf dem
Margin-Trading-Konto des Beklagten entstand ein Sollsaldo von 89607,78 EUR (Anlage B 1). Nach
Abbuchung von 11.135,21 EUR vom Girokonto des Beklagten durch die Klägerin reduzierte sich der Sollsaldo
auf 78.472,57 EUR.
19 Die Klägerin behauptet,
am 15.01.2015 habe die Stopp-Order-Logik fehlerfrei funktioniert. Es sei jedoch eine Kursaussetzung erfolgt.
Vor dieser hätten alle Kurse über der Stopp-Marke der Order des Beklagten gelegen, weshalb der Stopp-
Mechanismus zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern erst nach Wiederaufnahme der Kursstellung ausgelöst
worden sei.
20 Der Beklagte sei bei Eröffnung des Depotkontos über die Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften und bei
Eröffnung des Margin Trading Kontos über die Risiken außerbörslicher Devisenkassageschäfte aufgeklärt
worden (im Einzelnen As. 75 f.). Aus den dem Beklagten übermittelten Informationen sei ersichtlich, dass ein
Verlust auch über das eingesetzte Kapital hinaus eintreten kann. Die als Anlage K 5 vorgelegten
Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften
habe der Beklagte am 09.12.2013 gelesen. Die Aufhebung der Garantie des Mindestwechselkurses durch die
Schweizer Nationalbank sei auch für die Klägerin völlig überraschend erfolgt (im Einzelnen As. 79).
21 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zur Ausführung der Stopp-Order bei Aussetzung des Handels weder in
der Lage noch verpflichtet gewesen. Sie erhalte die Kurse von ihrem Handelspartner, der F. S.p.A. Für die
Kursstellung sei sie nicht verantwortlich gewesen. Der Market Maker sei auch nicht verpflichtet gewesen,
jederzeit Kurse zu stellen. Hierauf sei der Beklagte hingewiesen worden ebenso wie auf den Umstand, dass
trotz der Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order ein Verlust - auch über das eingesetzte Kapital hinaus -
eintreten kann. Ein Referenzmarkt für den FOREX-Handel bestehe nicht.
22 Beim Margin Forex Trading bestehende nur ein einfaches Wechselkursrisiko. Anhand des Wechselkurses
zwischen den beiden Währungen könne mit Hilfe des Hebels und der im Vertrag festgehaltenen Margin
anhand der Kursschwankungen der Gewinn oder Verlust leicht berechnet werden, so dass das bestehende
erhebliche Verlustrisiko ohne weiteres für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Ein Schaden sei dem
Beklagten nicht entstanden.
23
Die Klägerin beantragt:
24 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.472,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2015 zu bezahlen.
25 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage als außergerichtlich entstandene
Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.
26 3. Es wird festgestellt, dass die in Klageantrag Ziffer 1 aufgeführte Zahlungspflicht auf einer vorsätzlichen
unerlaubten Handlung seitens des Beklagten beruht.
27
Der Beklagte beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29
Widerklagend beantragt er:
30 Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 9.581,11 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
31
Die Klägerin beantragt,
32 die Widerklage abzuweisen.
33 Der Beklagte trägt vor,
er habe das mit dem streitgegenständlichen Anlagegeschäft verbundene Risiko in der Weise eingeschätzt,
dass es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen könne, nicht jedoch zu einem Verlust, der
weit darüber hinausgeht. Aufgrund der Vereinbarung einer automatischen Stopp-Loss-Order sei er davon
ausgegangen, dass das theoretische Verlustrisiko auf 50 % des Einstandskapitals begrenzt gewesen sei.
Hiermit habe die Klägerin ihr Produkt ausdrücklich beworben (im Einzelnen As. 39 ff. und As. 93). Durch die
Werbung mit der Absicherung durch den automatischen Stopp-Loss habe die Klägerin dem Beklagten
suggeriert, dass ein Risiko nur in geringem Umfang bestehe. Den bei Kontoeröffnung übermittelten
Informationen habe der Beklagte ein über den Verlust des eingesetzten Kapitals hinausgehendes Risiko nicht
entnehmen können (im Einzelnen As. 51). Gleiches gelte für die im Jahr 2013 übermittelten Informationen
(im Einzelnen As. 53 und 95). Die als Anlage K 5 vorgelegten Sonderbedingungen und
Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften habe der Beklagte nicht
gelesen, sondern die online übermittelte Nachricht nur als gelesen markiert, um der kostenpflichtigen
Übersendung der Informationen zu entgehen.
34 Dem Beklagten seien lediglich Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen
Devisenkassageschäften für den Verbraucher und die Sonderbedingungen für außerbörsliche
Devisenkassageschäfte ausgehändigt worden. Da keine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde, habe der
Beklagte diesen Informationen keine weitere Bedeutung beigemessen. Schließlich habe es sich vorliegend
nicht um ein Devisenkassageschäft gehandelt, so dass die Sonderbedingungen für außerbörsliche
Devisenkassageschäfte nicht von Bedeutung seien (im Einzelnen: As. 89 f.).
35 Ferner habe die Klägerin ihre Pflichten durch die Verwendung eines für den Fall der Aufhebung des
Mindestwechselkurses nicht tauglichen Sicherungsinstruments verletzt. Sie hätte den Beklagten darauf
hinweisen müssen, dass eine Kursaussetzung dazu führen könne, dass die Stopp-Loss-Order erst verspätet
zu einem deutlich schlechteren Kurs ausgelöst werde und insoweit ungeeignet sei, erhebliche Verlustrisiken
zu begrenzen. Für die Klägerin sei die Aufhebung des von der Schweizer Nationalbank bis zum 15.01.2015
garantierten Mindestwechselkurs nicht überraschend gekommen. Auch hierauf hätte sie den Beklagten
hinweisen müssen (im Einzelnen As. 99 f.). Darüber hinaus habe die Klägerin den Beklagten nicht
ordnungsgemäß über die für CFD-Geschäfte anfallenden Gebühren aufgeklärt.
36 Die Kursaussetzung am 15.01.2015 um 10.30 Uhr sei ein Spezifikum der Klägerin gewesen. Am
Referenzmarkt habe im maßgeblichen Zeitraum ein Handel stattgefunden (im Einzelnen As. 45 f.).
37 Bereits vor Aussetzung des Handels durch die Klägerin sei ein Kurs von 1,18595 EUR/CHF erreicht gewesen,
so dass die Stopp-Loss-Order auszuführen gewesen wäre. Es sei von einer Fehlfunktion des von der Klägerin
verwendeten Systems auszugehen (im Einzelnen: As. 59).
38 Schließlich wird die Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es wird bestritten, dass die von
der Klägerin behaupteten Kurse den Markt richtig abbilden und dass diese Kurse von einem der
maßgeblichen Referenzmärkte abgeleitet wurden.
39 Der Eintritt des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens beruhe auf der rechtswidrigen Aussetzung
des Handels durch die Klägerin (im Einzelnen As. 55 ff.). Ferner habe die Klägerin die Liquidität im
Interbankenhandel garantiert und hafte dem Beklagten für Schäden, die ihm aufgrund fehlender Liquidität
im Interbankenhandel entstünden.
40 Wäre die Stopp-Loss-Order ordnungsgemäß ausgeführt worden, wäre ein Verlust von 1.515,70 CHF bzw.
1.554,10 EUR eingetreten. Nur dieser Betrag habe von dem Depot-Konto des Beklagten abgezogen werden
dürfen. Die Klägerin sei deshalb zur Erstattung der im Wege der Widerklage geltend gemachten Differenz
zwischen dem von hier eingezogenen Betrages von 11.135,21 EUR und 1.554,10 EUR, mithin 9.581,11 EUR
verpflichtet (vgl. Anlage K 9).
41 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst aller Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
42 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
43 Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 78.472,57 EUR aus dem
geschlossenen CFD-Geschäft auf das Währungspaar EUR/CHF, welches in Form eines Kommissionsgeschäfts
abgewickelt wurde, zu.
44 Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin der Weisung des Beklagten in Form einer automatischen Stopp-
Loss-Order pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, indem sie diese Order -so der Vortrag des Beklagten - nicht
ausgeführt hat, obwohl die Stopp-Marke noch vor der von der Klägerin vorgetragenen Aussetzung des
Handels erreicht worden sei und der Beklagte dem Anspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch
nach § 385 HGB entgegen halten könnte.
45 Ferner kann dahinstehen, ob der Handel mit dem Währungspaar EUR/CHF, wie die Klägerin behauptet,
tatsächlich ausgesetzt wurde und dadurch die Durchführung der Verkaufsorder nach Erreichen der Stopp-
Loss-Marke bis zur Wiederaufnahme des Handels verhindert wurde, wodurch ein Verlust in Höhe von
89.607,78 EUR eingetreten ist.
46 Denn der Beklagte kann dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Schuldsaldos
auf dem Margin-Trading-Konto in Höhe von 78.472,54 EUR einen Schadensersatzanspruch wegen einer
vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (§§ 311, 280 Abs. 1 BGB) entgegenhalten, der auf die
Befreiung von der Nachschusspflicht gerichtet ist.
47 1. Soweit der Beklagte die Verletzung von Beratungspflichten geltend macht, vermag dies einen
Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin allerdings nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs wird zwar dann, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater
einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu
beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die
Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123,
126, 128 [Bond] und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN). Ein
stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Bank - wie
es Discount-Broker bzw. Direktbanken üblicherweise tun - bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung
erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch
Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein. Ein
Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt
damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht
aufklärungsbedürftig sei (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 17 mwN;
BGH, Urteil vom 04. März 2014 – XI ZR 313/12 –, Rn. 14, juris). Die Klägerin hat bei Eröffnung des
Depotkontos in Ziffer 5 ihrer Allgemeinen Bedingungen (Anlage K1) darauf hingewiesen, dass sie lediglich
ihre gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten erfülle und Aufträge des Kunden ausführe. Sie
spreche weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus, noch biete sie eine
Beratung. Im Übrigen trägt der Beklagte keine Umstände vor, die aus objektiver Empfängersicht auf den
Abschluss eines Beratungsvertrages gerichtet sein könnten. Zu den Umständen der Erteilung des
streitgegenständlichen Auftrags wurde nicht näher vorgetragen.
48 2. Dahinstehen kann, ob die Klägerin gegen ihre Pflichten aus dem Kommissionsvertrag verstoßen hat,
indem sie sich bei der Ausführung des Kommissionsgeschäfts auf die F. S.p.A. beschränkte, aus diesem Grund
die Stopp-Loss-Order nicht ausführt und dem Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.
49 Für die Frage, ob sich die Klägerin bei der Ausführung der Verkaufsorder darauf berufen kann, dass ihr
Handelspartner allein die F. S.p.A. gewesen sei, kommt es darauf an, ob die „Sonderbedingungen und
Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“, Stand 12.06.2013
(Anlage K 5) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten einbezogen
wurden. Würde es an einer wirksamen Einbeziehung der AGB aus dem Jahr 2013 fehlen, könnte sich ein
Schadensersatzanspruch des Beklagten daraus ergeben, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur
Wahrnehmung der Interessen des Beklagten verstoßen hat. Das vorliegende Anlagegeschäft wurde als
Kommissionsgeschäft ausgeführt. Ein Kommissionär hat die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen
(Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17) und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft
auszuführen. Dazu gehört auch, dass er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschließt, die den
Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 239/01
–, Rn. 22, juris). Wann und wo der Kommissionär die Kommission auszuführen hat, richtet sich primär nach
Vertrag und Weisungen; sekundär nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Kommissionärs (Koller in: Staub,
HGB, 5. Aufl. 2012, § 384, Rn. 40). War die Verpflichtung zur Ausführung der Kauf- und Verkaufsorder nicht
wirksam auf die F. S.p.A. als Handelspartner beschränkt, könnte die Klägerin nicht einwenden, ihr sei die
Ausführung der automatischen Stopp-Loss-Order nicht möglich gewesen, weil ihr Handelspartner keine
Kurse gestellt habe. Vielmehr käme es in diesem Fall an, ob der Klägerin die Ausführung der Order durch
Platzierung des Verkaufsauftrags bei anderen Marktteilnehmern bzw. Market Makern möglich war.
50 Grundsätzlich werden und bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen nur in der Gestalt Vertragsbestandteil,
die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten. Allerdings können, die AGB auch nachträglich durch eine
Abänderungsvereinbarung in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Insoweit gelten die Anforderungen
von § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß (Palandt/Grüneberg, 75. Auflage, § 305 Rn. 46). Es bedarf regelmäßig
einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 46). Allein
die Übersendung der geänderten AGB an den Verbraucher und der fehlende Widerspruch gegen diese
genügt für die Annahme von dessen Einverständnis mit der Änderung auch bei Dauerschuldverhältnissen,
wie hier in Form der Führung des Margin-Trading Kontos für den Beklagten durch die Klägerin, nicht (vgl.
Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rn. 172). Eine Erklärungsfiktion nach Zusendung der Neufassung
und Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist zuzustimmen, wird allerdings anzuerkennen sein,
wenn die Änderungen nur insgesamt unwesentliche Einzelheiten betreffen (Staudinger/Schlosser, a.a.O. Rn.
172). Bei Fortsetzung von Dauerschuldverhältnisses ist stillschweigend zugestimmt (BGH NJW-RR 1991,
570), wenn auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen wird und ein fristgerechter
Widerspruch ausbleibt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstabs wurden die im Jahr 2013 übersandten
Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte (Anlage K 5) nicht wirksam einbezogen.
51 Die geänderten Geschäftsbedingungen wurden dem Beklagten elektronisch an dessen Postfach übersandt.
Mit dem Anschreiben vom 12.06.2013 wies die Klägerin zwar deutlich darauf hin, dass die Zustimmung zu
den Änderungen als erteilt gelte, wenn die Ablehnung nicht vor dem 09.08.2013 angezeigt werden. Eine
solche Anzeige ging bis zum Ablauf der gesetzten Frist unstreitig nicht ein. Auch dürfte es für die Frage der
wirksamen Einbeziehung nicht darauf ankommen, ob der Beklagte das Anschreiben und die AGB inhaltlich
zur Kenntnis genommen hat oder - wie er behauptet - das Feld „Lesebestätigung“ nur angeklickt hat, um
eine kostenpflichtige Übersendung der AGB zu vermeiden. Es dürfte jedenfalls deshalb an einer wirksamen
Einbeziehung der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen
Differenzgeschäften aus dem Jahr 2013 fehlen, weil von einer entsprechenden Zustimmungsfiktion bei
fehlendem Widerspruch nur auszugehen wäre, wenn die Änderungen nur unwesentliche Einzelheiten
betreffen würden oder auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen worden wäre. An beidem
fehlt es hier.
52 Die im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten im Vergleich zu den
Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte (FOREX) erhebliche Einschränkungen bei der
Ausführung der jeweiligen Geschäfte. So heißt es in den bei Kontoeröffnung übersandten Bedingungen (die
im Übrigen nur Devisenkassageschäfte, nicht aber außerbörsliche Differenzgeschäfte in Form von CFDs zum
Gegenstand haben) noch, dass die Geschäfte
im Regelfall über die F. S.p.A., Italien, ausgeführt würden. Die
im Jahr 2013 übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte sehen dagegen eine
Beschränkung der Ausführung der in Auftrag gegebenen Geschäfte über die F. S.p.A. als Market Trader vor
(Ziffer 4 der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte, Stand 2013, Anlage K 5). Gerade auf
diese Beschränkung beruft sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit dem Verweis darauf, dass es auf
einen Handel des Währungspaares über andere Market Trader nicht ankomme, da insofern die
Leistungspflicht der Klägerin auf die Platzierung der vom Beklagten aufgegebenen Orders gegenüber der F.
S.p.A. beschränkt worden sei. Darüber hinaus enthalten die Sonderbedingungen aus dem Jahr 2013
weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Pflichtenkreises des Market Traders, insbesondere
hinsichtlich der Frage, inwieweit dieser grundsätzlich und im Falle einer Aussetzung des Handels zu einer
Kursstellung verpflichtet ist (vgl. Ziffern 12 und 13 der Sonderbedingungen für außerbörsliche
Differenzgeschäfte, Stand 2013, Anlage K 5). Auch auf diese Einschränkungen der Leistungspflicht beruft
sich die Klägerin. Die bei Kontoeröffnung übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche
Devisenkassageschäfte (Anlage K 4) enthalten entsprechende Regelungen nicht. Die im Jahr 2013
übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten darüber hinaus Regelungen über die Erteilung
eines Stopp- Auftrages in Form einer „Auto-Stopp-Order“ und der Möglichkeit, zusätzliche Stopp-Loss- oder
Stopp-Buy-Orders zu erteilen, sowie deren Ausführung durch die Klägerin.
53 Die Änderungen betreffen nach den vorstehenden Ausführungen weder nur unwesentliche Einzelheiten,
noch hat die Klägerin auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen. Sie hat vielmehr im
Anschreiben vom 12.06.2013 (Anlage K 6) den Eindruck erweckt, als habe sich inhaltlich nichts geändert. So
wird ausgeführt, dass man sich zu einer Zusammenfassung der „Sonderbedingungen für außerbörsliche
Devisenkassageschäfte (FOREX)“ sowie die „Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte
(CFDs) über LOGOS“ entschlossen habe und zum 09.08.2013 die Bedingungen für den FOREX- und CFD-
Handel zum 09.08.2013 zu den neuen „Sonderbedingungen für den Abschluss außerbörslicher
Differenzgeschäfte“ vereinheitlicht habe. Mit der Angabe der „Änderung und Vereinheitlichung der
Bedingungen für den FOREX- und CFD-Handel“ in der Betreffzeile und dem Hinweis, die Zustimmung zu den
„Änderungen“ gelte als erteilt, wenn eine Ablehnung nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt werden,
wird dieser Eindruck nicht entkräftet. Bei einer Zusammenfassung und Vereinheitlichung muss der
Verbraucher nicht erwarten, dass ihm wesentliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugehen. Mit dem Hinweis auf die Zustimmungsfiktion, falls die Ablehnung nicht bis zum 09.08.2013 erteilt
würde, konnte die Klägerin eine wirksame Einbeziehung der im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen deshalb nicht erreichen.
54 Mangels wirksamer Einbeziehung der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte war der
Pflichtenkreis der Klägerin vorliegend nicht auf den Handel mit der F. S.p.A. beschränkt. Eine
Schadensersatzpflicht der Klägerin wäre mithin davon abhängig, ob die Ausführung der Stopp-Loss-Order
über einen anderen Market Trader möglich gewesen wäre, d.h. ob ein Handel im streitgegenständlichen
Zeitraum tatsächlich stattfand und zu welchem Kurs die Order ausgeführt hätte werden können. Dies kann
letztlich jedoch dahinstehen, da die Klägerin dem Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Aufklärungspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
55 3. Die Klägerin hat die ihr gegenüber dem Beklagten bestehenden Aufklärungspflichten bezüglich des
streitgegenständlichen außerbörslichen Differenzgeschäfts in Form eines CFD verletzt.
56 a. Als Direktbank unterliegt die Klägerin zwar nur deutlich reduzierten Aufklärungspflichten, die sie
grundsätzlich bereits durch Übermittlung standardisierter Informationen bei Aufnahme der
Geschäftsbeziehung erfüllen könnte (vgl. OLG München WM 1998, 2188, 2189). Eine weitergehende
Aufklärungspflicht besteht nur, wenn sie Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben des Anlegers über
seine fehlende Aufklärungsbedürftigkeit hätte (BGHZ 142, 345-358, Rn. 27). Denn Inhalt und Umfang von
Aufklärungspflichten sowie die Form ihrer Erfüllung hängen nicht nur vom Anleger, insbesondere seiner
Aufklärungsbedürftigkeit, und vom Anlageobjekt, insbesondere seinen spezifischen Risiken ab, sondern auch
vom Partner des Anlegers, also der Bank, und ihrem Verhalten. Eine Bank, die wahrheitsgemäß erklärt, sie
kenne sich mit vom Kunden angesprochenen bestimmten Optionsscheinen nicht aus, macht sich keiner
Aufklärungspflichtverletzung schuldig, wenn sie dessen Order über solche Scheine ausführt, ohne ihn über
die damit verbundenen besonderen Risiken aufzuklären (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - XI ZR
85/97, WM 1998, 274; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391, 1392). Der Anleger,
der trotz der Erklärung der Bank, nicht aufklärungsfähig zu sein, nicht davon absieht, das beabsichtigte
Geschäft mit ihrer Hilfe zu schließen, bringt nämlich konkludent zum Ausdruck, er benötige keine Aufklärung
(BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274). Gleiches gilt grundsätzlich auch
dann, wenn die Bank, wie hier die Klägerin, bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, zur
Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise,
bereit zu sein. Ein Anleger, der ihr in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order
erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht
aufklärungsbedürftig sei (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1999 – XI ZR 296/98 –, BGHZ 142, 345).
57 Eine Direktbank ist jedoch, wie ausgeführt, nicht gänzlich von ihrer Aufklärungspflicht entbunden, sondern
unterliegt einer, wenn auch nur eingeschränkten, Informationspflicht. Sie ist zwar nicht verpflichtet, über
jedes konkrete Anlagegeschäft und dessen spezifische Funktionsweise aufzuklären (vgl. zum Handel mit
Optionsscheinen OLG München, Urteil vom 06. Oktober 1998 – 5 U 2238/98 –, Rn. 57, juris). Allerdings
muss sie dem Kunden geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in
Aussicht genommenen Anlagegeschäfte zur Verfügung zu stellen, die sich auf die jeweilige Anlageform
bezieht und deren typische Funktionsweise und Risikostruktur beschreibt (vgl. OLG München, a.a.O. Rn.
57). Diesen Erfordernissen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
58 aa. Die Klägerin hat dem Beklagten zwar bei Eröffnung des Depotkontos im Jahr 2007 die Informationen
über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften (Anlage K 2) sowie bei Eröffnung des Margin-Trading Kontos
die „Information zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften und
Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte“ (Anlage K 4) übersandt. Mit der
Übersendung dieser Informationen ist sie ihrer Aufklärungspflicht jedoch nicht nachgekommen, da die
genannten Unterlagen über die Risiken des streitgegenständlichen finanziellen Differenzgeschäfts (CFD)
nicht aufklären.
(1.)
59 Die als Anlage K 2 vorgelegten Informationen über Verlustrisiken beziehen sich ausschließlich auf
Finanztermingeschäfte. Bei dem streitgegenständlichen Geschäft handelt es sich jedoch nicht um ein
Finanztermingeschäft, sondern - wie die Klägerin zuletzt selbst vorgetragen hat - um ein Kassageschäft.
Unter einem Finanztermingeschäft ist die Vereinbarung einer Transaktion zu verstehen, die zeitlich
verzögert zu erfüllen ist, wie z.B. Futures und Optionen. Es ist für den Verbraucher auch nicht ohne
weiteres ersichtlich, dass bei dem streitgegenständlichen außerbörslichen Differenzgeschäften vergleichbare
Risiken wie bei Finanztermingeschäften bestehen und damit die entsprechenden Informationen in gleicher
Weise für ein Geschäft der streitgegenständlichen Art Gültigkeit beanspruchen.
(2.)
60 Mit der Übersendung der als Anlage K 4 vorgelegten „Informationen zur Rahmenvereinbarung zum
Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften für den Verbraucher und Sonderbedingungen für
außerbörsliche Devisenkassageschäfte“ hat die Klägerin ihre Informationspflicht ebenfalls nicht erfüllt.
61 Teil I B dieser Informationen bezieht sich auf Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von
außerbörslichen Devisenkassageschäften und den damit verbundenen Dienstleistungen. In diesem Abschnitt
finden sich zwar ausdrücklich Risikohinweise insbesondere bezüglich des Risikos des Verlusteintritts über die
geleistete Sicherheit (Margin) hinaus und der Risiken der Hebelwirkung. Ob die Klägerin mit diesen
Hinweisen ihrer Informationspflicht genügt hätte oder dies mit Rücksicht auf die Werbung der Klägerin mit
der Möglichkeit der Begrenzung des Verlustrisikos durch automatische Stopp-Loss-Order auf deren
Internetseite zu verneinen wäre (vgl. hierzu näher nachfolgende Ausführungen), kann an dieser Stelle
dahinstehen, denn die entsprechenden Informationen waren für das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten
nicht maßgeblich. Die Hinweise beziehen sich ausdrücklich auf die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von
außerbörslichen Devisenkassageschäften und den damit verbundenen Dienstleistungen. Eine solche ist nach
dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht geschlossen worden. Der Beklagte musste vor
diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass die unter Teil I B erteilten Hinweise sein Vertragsverhältnis
mit der Klägerin betreffen würden und war damit nicht gehalten, diese inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.
62 Die Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte („FOREX“) (Anlage K 4) enthalten keine
Risikohinweise, insbesondere nicht zur dem Risiko eines Verlustes über das eingesetzte Kapital (Margin)
hinaus und damit das Risiko einer Nachschusspflicht. Im Übrigen beziehen sich diese Hinweise auf
Devisenkassageschäfte, nicht aber auf außerbörsliche Differenzgeschäfte.
63 bb. Die Klägerin hat ihren Aufklärungspflichten auch nicht durch Übersendung der „Sonderbedingungen und
Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“ (Anlage K 5) genüge
getan.
64 In diesem Zusammenhang kommt es zwar nicht darauf an, ob die übersandten Sonderbedingungen wirksam
in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, da die Erfüllung von Informationspflichten nicht von einer
Zustimmung des Beklagten abhängen. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Informationen
nicht erhalten zu haben. Unstreitig wurden diese ihm in sein elektronisches Postfach übermittelt. Dass er
die Lesebestätigung lediglich angeklickt habe, um eine kostenpflichtige Übersendung in Papierform zu
vermeiden, ist ohne Bedeutung. Der Erhalt der Informationen und damit die Erfüllung der Aufklärungspflicht
der Klägerin ist nicht von der inhaltlichen Kenntnisnahme durch den Beklagten abhängig. Mit der
Übersendung der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen
Differenzgeschäfte“ (Anlage K 5) im Jahr 2013 konnte die Klägerin ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht
erfüllen.
65 (1) Soweit die übersandte Unterlage ausdrückliche Hinweise auf die Risiken und Preisschwankungen von
Differenzgeschäften enthält, finden sich diese unter Teil I B unter der Überschrift „Informationen zur
Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften und damit verbundener
Dienstleistungen“. Eine solche Rahmenvereinbarung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des
Beklagten jedoch nicht zustande gekommen. Der Beklagte musste demnach nicht davon ausgehen, dass die
sich unter der genannten Überschrift erteilten Hinweise auf sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin
beziehen.
66 Teil II der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen
Differenzgeschäften“ (Anlage K 5) enthält einen Hinweis auf die Verlustrisiken nur in Ziffer 6, der die
Erteilung und Ausführung eines „Stop Auftrags“ erläutert. Unter dieser Ziffer wird zwar darauf
hingewiesen, dass im Fall von extremen Schwankungen des Basiswertes oder bei Kursaussetzungen durch
die Hebelwirkung ein Verlust eintreten kann, der über das eingesetzte Kapital hinausgeht. Den weiteren
Erläuterungen zur Ausführung der Stopp-Order im Falle des Erreichens des Stopps und den Regelungen zur
Wahl des Ausführungsplatzes (Ziffer 4 - Beschränkung auf die F. S.p.A. als Market Trader) und der
Kursstellung (Ziffer 12 Abs. 2 und Ziffer 13 - Beschränkung der Pflicht des Market Traders zur Kursstellung
im Falle der Aussetzung des Handels) lässt sich ferner in der Gesamtschau entnehmen, dass die
automatische Stopp-Loss-Order einen Kursverlust über das eingesetzte Kapital hinaus nicht verhindert.
Denn danach wird eine Ausführung der entsprechenden Order nur zum nächstmöglichen Kurs zugesagt, so
dass für den Fall, dass dieser nicht zur Stellung von Kursen verpflichtet ist, auch eine Ausführung der Order
nicht erfolgen kann. Ein aufmerksamer und verständiger Leser der entsprechenden Regelungen darf unter
Berücksichtigung dieser Regelungen nicht davon ausgehen, dass er gegen Verluste, die über das
Einlagekapital hinausgehen, abgesichert ist.
67 (2) Ob die Klägerin mit dem Hinweis in Ziffer 6 der Sonderbedingungen für außerbörsliche
Differenzgeschäfte ihrer Aufklärungspflicht bezüglich der mit Anlagegeschäften der streitgegenständlichen
Art verbundenen Risiken grundsätzlich nachkommen könnte oder ob hierfür darüber hinaus die Erteilung
weiterer Hinweise (wie in Teil I B erteilt) erforderlich wäre, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im
vorliegenden Fall hätte es eines darüber hinausgehenden, deutlichen und ausdrücklichen Hinweises auf die
Verlustrisiken bedurft.
68 Für den Umfang der Aufklärungspflicht kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Die Klägerin hat vor und
bei Eröffnung des Margin-Trading Kontos das von ihr angebotene Anlagegeschäft damit beworben, dass
durch die automatische Stopp-Loss-Order das Risiko abgemildert bzw. begrenzt werden könne. Darüber
hinaus hat sie den Eindruck erweckt, als sei das Risiko auf einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals
begrenzt, worunter der Verbraucher den Verlust der geleisteten Sicherheit (Margin) verstehen muss. In
einem solchen Fall kann die Klägerin ausnahmsweise ihrer Aufklärungspflicht nicht durch die Übersendung
allgemeiner Informationen nachkommen, wenn sie nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass die bislang
erteilten Informationen fehlerhaft bzw. ungenügend waren und sie nicht ausdrücklich auf die geänderten
bzw. ergänzten Risikohinweise aufmerksam macht.
69 Nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen Vortrag des Beklagten warb diese auf ihrer Internetseite
bereits im Jahr 2010 mit der Risikoabsicherung durch Stopps. Dort findet sich der unter der Überschrift
„Stops als Start für erfolgreiches Traden.“ unter anderem der Hinweis, wie das Maximalrisiko bei dem Handel
mit Devisen durch das Setzen einer Stopp-Loss-Order begrenzt werden kann. Ferner heißt es dort „Und
sollten Sie einmal vergessen, einen Stop-Loss zu setzen, hilft Ihnen der eingebaute automatische Stopp-
Mechanismus, die Verluste zu begrenzen.“ (Anlage B 2). Unter der Überschrift „Aus Kleinvieh mach` Gold!“
wies die Klägerin auf ihrer Website darauf hin, dass der Verlust die hinterlegte Margin übersteigen könne,
wenn keine Stopps verwendet würden. Auf der als Anlage B 3 vorgelegten Produktmitteilung der Klägerin
vom 08.03.2010 wird darauf hingewiesen, dass das höhere Risiko, dass mit dem Hebelgeschäft verbunden
sei, durch die automatische Stopp-Loss-Funktion abgemildert werden könne. Durch diese Aussagen entsteht
beim Verbraucher der falsche Eindruck, dass durch die automatischen Stopp-Loss-Order das Verlustrisiko in
jedem Fall begrenzt werden kann. Auf den Umstand, dass die Stopp-Loss-Order unter bestimmten
Umständen nicht oder nur nach erheblichem Unterschreiten der Stopp-Marke (verbunden mit den
entsprechend höheren Verlusten) ausgeführt werden kann, wird nicht hingewiesen. Auch vermittelt die
Aussage dem Verbraucher den Eindruck einer Risikobegrenzung, die mit den mit dem streitgegenständlichen
Devisengeschäft verbundenen erheblichen Risiken, insbesondere hinsichtlich Nachschusspflicht für den Fall,
dass die eingesetzte Sicherheitsleistung (Margin) die Verluste nicht deckt, nicht zu vereinbaren ist. Hinzu
kommt schließlich, dass auch die weiteren Hinweise der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 auf ihrer
Internetseite (Anlagenkonvolut B 4 und B 5) den Eindruck entstehen lassen, das Verlustrisiko sei auf einen
Totalverlust des
eingesetzten Kapitals begrenzt. Unter dem eingesetzten Kapital wird der Verbraucher
jedoch die von ihm zu leistende Sicherheitsleistung (Margin) verstehen, so dass ihm das Risiko von
erheblichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank im Fall des deutlichen Unterschreitens der
gesetzten Stopp-Marke nicht bewusst wird. Schließlich warb die Klägerin nach unstreitig gebliebenem
Vortrag auf ihrer Internetseite mit folgendem Text: „FOREX ist ein OTC-Markt, der nicht beschränkt und
jederzeit rund um die Uhr verfügbar ist. … Für jede offene Position legt der Kunde automatisch einen Stopp-
Loss-Wert fest (…), zu dem die Position geschlossen wird, falls der Markt gegen die erwartete Entwicklung
geht …. der Markt schließt Freitag um 23.00 Uhr und öffnet wieder am Montag um 6.15 Uhr. In den
restlichen Zeiten greifen die aufgegebenen Stopp-und-Limit-Orders …. und sollten Sie einmal vergessen,
einen Stopp-Loss zu setzen, hilft Ihnen der eingebaute automatische Stopp-Mechanismus, die Verluste zu
begrenzen.“ (vgl. As. 93). Auch dieser Text vermittelt den Eindruck, die automatische Stopp-Loss-Order sei
in jedem Fall geeignet, das Verlustrisiko zu begrenzen.
70 Erweckt die Direktbank - wie hier die Klägerin - den Eindruck der Absicherung von Verlustrisiken oder
zumindest deren Abmilderung durch das Eingreifen automatischer Stopp-Loss-Orders bei Eröffnung eines
Margin-Trading Kontos, so genügt sie ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der mit dem Devisenhandel durch
CFDs verbundenen Risiken nicht, wenn sie im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen zwar
Informationen übersendet, die auf die Risiken des Anlagegeschäfts selbst im Falle der Vereinbarung einer
automatischen Stopp-Loss-Order hinweisen, nicht jedoch gleichzeitig auf die Bedeutung der übersandten
Unterlagen im Hinblick auf die Aufklärung über die Verlustrisiken des Anlagegeschäfts und das Abweichen
der neu erteilten Informationen von bisherigen Aussagen zu Verlustrisiken ausdrücklich hinweist. Da die
Klägerin ein entsprechendes Vertrauen des Beklagten geschaffen hat, wäre sie ihrer Aufklärungspflicht nur
dann nachgekommen, wenn sie ausdrücklich auf die Verlustrisiken selbst im Falle der Vereinbarung einer
automatischen Stopp-Loss Order hingewiesen hätte. Hier hat die Klägerin auf die Änderungen bezüglich der
Risikohinweise nicht nur nicht ausdrücklich hingewiesen, sondern durch die Mitteilung, die bereits geltenden
Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte und außerbörsliche Differenzgeschäfte seien
zusammengefasst und vereinheitlicht worden, den Eindruck vermittelt, inhaltlich seien keine wesentlichen
Änderungen in Bezug auf die Vertragsbedingungen und Informationen für den Verbraucher vorgenommen
worden. Auf die Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht durch die Übersendung der Sonderbedingungen und
Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften (Anlage K 5) kann sich
die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht berufen.
71 cc. Ob die Klägerin darüber hinaus weitergehende Aufklärungspflichten verletzt hat (z.B. hinsichtlich des
Risikos, dass die Schweizer Nationalbank die Garantie eines Mindestwechselkurses aufheben könnte, wie
vorliegend im Januar 2015 geschehen), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
72 b.Die Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsschlusses wird vermutet. Der Beklagte
hat vorgetragen, dass für ihn bei Eröffnung des Margin Trading Kontos die Vereinbarung einer
automatischen, verlustbegrenzenden Stopp-Loss-Order maßgeblich war, die ihn gegen Verluste, die über 50
% des Einlagekapitals lagen, absichern würde. Dem Vortrag ist zu entnehmen, dass der Beklagte den
streitgegenständlichen Auftrag nicht erteilt hätte, wenn ihm die Möglichkeit bewusst gewesen wäre, dass
das Risiko eines Verlustes weit über die geleistete Sicherheitsleistung (Margin) hinausgehen und
Verbindlichkeiten in fünfstelliger Höhe gegenüber der Klägerin begründen könnte.
73 Die Kausalitätsvermutung hat die Klägerin nicht durch konkreten Vortrag entkräftet.
74 c. Der Beklagte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er pflichtgemäß informiert
worden wäre.
75 Der Anspruch bei Verletzung von Aufklärungspflichtverletzungen geht in der Regel auf Ersatz des
Vertrauensschadens, d.h. auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Abschluss des Anlagegeschäfts
entstanden ist (BGH, Urteil vom 06. April 2001 – V ZR 394/99 –, Rn. 11, juris; Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl.
2012, § 384, Rn. 29). Der Beklagte hat danach einen Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte er den
Auftrag zu dem streitgegenständlichen Kommissionsgeschäft nicht erteilt, er mithin nicht zum Ausgleich des
Sollsaldos auf dem Margin-Trading Konto verpflichtet wäre. Diesen Anspruch kann er dem Anspruch der
Klägerin entgegenhalten.
76 4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie
ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.
II.
77 Der auf die Feststellung, dass der mit Klageantrag Ziffer 1 verfolgte Zahlungsanspruch auf einer unerlaubten
Handlung beruht, gerichtete Klagantrag ist mangels Zahlungsanspruchs der Kläger unbegründet. Er
entbehrt im Übrigen auch jeder tatsächlichen Grundlage. Anhaltspunkte, aus denen sich eine unerlaubte
Handlung des Beklagten ergeben könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Ausführungen zur
Möglichkeit, gemäß Ziffer 14 Abs. 2 der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss
von außerbörslichen Differenzgeschäften von ihren Kunden Sicherheiten zu verlangen, lassen nicht
erkennen, inwiefern dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen
wäre.
III.
78 Die Widerklage ist begründet.
79 Nach obigen Ausführungen steht dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.851,11 EUR wegen der
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.
80 Wie dargelegt kann der Beklagte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das pflichtwidrige Verhalten
der Beklagten gestanden hätte, mithin den Auftrag für das streitgegenständliche Kommissionsgeschäft nicht
erteilt hätte. Im Rahmen des auf Ersatz des negativen Interesses gerichteten Anspruchs kann der Beklagte
verlangen, von den eingegangenen Verbindlichkeiten, hier der Verpflichtung zum Ausgleich des
Schuldsaldos, befreit zu werden. Soweit die Klägerin zum Ausgleich des Schuldsaldos auf dem Margin Trading
Konto des Beklagten eine Abbuchung vom Konto des Beklagten vorgenommen hat, ist sie im Rahmen des
Schadensersatzes zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet.
81 Der Beklagte selbst verlangt jedoch nur die Erstattung der Differenz zwischen dem von dem Konto des
Beklagten mit der Nr. 73... durch die Klägerin abgebuchten Betrag von 11.135,21 EUR und dem Betrag, der
dem Verlust entspricht, der bei einer Ausführung der Stopp-Loss-Order bei einem Kurs von 1,197685
EUR/CHF entstanden wäre (1.554,10 EUR), mithin des Betrages von 9.581,11 EUR. Die Berechnung des
Beklagten greift die Klägerin nicht an. Das Gericht ist an den Antrag des Beklagten gebunden, § 308 ZPO.
82 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Die Widerklage wurde der Klägerin am 10.02.2016 zugestellt.
IV.
83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 ZPO.