Urteil des LG Heidelberg vom 28.01.2005
LG Heidelberg: reparaturkosten, fahrzeug, umkehr der beweislast, erneuerung, beschädigung, vertragliche haftung, vermessung, rechtliches gehör, wiederbeschaffungswert, eigentümer
LG Heidelberg Urteil vom 28.1.2005, 7 O 53/03
Haftung des Kfz-Sachverständigen: Falsche Restwertermittlung für ein unfallbeschädigtes Abschleppfahrzeug und Ermittlung des
Mindestschadens
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.500,00 zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
seit dem 19.07.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 1/2, mit Ausnahme der Kosten die durch die Verweisung
des Rechtsstreits entstanden sind. Diese fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die klagende Versicherung macht gegen den Beklagten, der als Sachverständiger für Kfz-Schäden tätig ist, Schadensersatzansprüche geltend,
weil dieser im Rahmen der Abwicklung eines Unfallschadens ein Gutachten fehlerhaft erstellt habe.
2
Die Klägerin war als Haftpflichtversicherung auf Grund eines Verkehrsunfall vom 19.02.2002, bei dem das Abschleppfahrzeug der ... amtliches
Kennzeichen ... beschädigt wurde, der geschädigten Eigentümerin schadensersatzpflichtig. Der Beklagte begutachtete das Fahrzeug und
erstellte unter dem 19.02.2002 ein Sachverständigengutachten, in welchem er die Reparaturkosten mit EUR 29.364,30 netto, den
Wiederbeschaffungswert mit EUR 32.335,00 brutto (EUR 27.875,00 netto) und den Restwert mit EUR 6.500,00 angab (vgl. AS 73 ff, Anlagenheft
Klägerin (im folgenden: AHK) S. 15). Bei der Restwertermittlung wies der Beklagte darauf hin, dass für die Reste des Fahrzeuges weder
Angebote noch Nachfragen vorliegen und der genannte Festpreis zu erzielen sein dürfte. Nach den Angaben der Klägerin hat die
vorsteuerabzugsberechtigte Eigentümerin das beschädigte Fahrzeug zu einem Preis von EUR 6000,00 verkauft. Die Schadensregulierung durch
die Klägerin erfolgte auf Totalschadenbasis, sie zahlte unstreitig einen Betrag in Höhe von EUR 21.875,00 an die Geschädigte. Am 20.03.2002
wurde das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt teilweise instandgesetzt war, im Auftrag der Klägerin von einem weiteren Sachverständigen, dem
Zeugen ... begutachtet. Da dieser im Gegensatz zum Beklagten eine Erneuerung verschiedener Teile nicht für notwendig erachtete, beliefen sich
nach seinem Gutachten die Reparaturkosten nur auf EUR 14.649,66 netto. Daraufhin forderte die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung
des Differenzbetrages in Höhe von EUR 7.180,34. Am 19.04.2002 fand zwischen dem Beklagten, dem Sachverständigen ... und einem
Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen ... eine Besprechung statt, in der sich – nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin – der Beklagte
bereit erklärt habe, einen Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 an die Klägerin zurück zu zahlen. Der Beklagte leistete in der Folgezeit auf Mahnung
der Klägerin keine Zahlung.
3
Die Klägerin hat zunächst Klage auf Zahlung von EUR 5.000,00 erhoben. Das Amtsgericht Sinsheim hat zu dem von der Klägerin behaupteten
Anerkenntnis des Beklagten gemäß Beweisbeschluss vom 05.11.2002 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.12.2002 (AS. 129 ff.) verwiesen. Da durch die
Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt wurde, erweiterte diese die Klage auf Zahlung von EUR 7.180,34 wegen
schuldhafter Verletzung des Gutachtervertrages. Mit Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 10.2.2003 (AS 159) wurde der Rechtsstreit an
das zuständige Landgericht Heidelberg verwiesen.
4
Die Klägerin behauptet nunmehr,
5
das vom Beklagten erstellte Gutachten sei fehlerhaft, weil er, wie sich aus einem Vergleich mit dem Gutachten des Sachverständigen ... ergebe,
die Erneuerung der kompletten Hinterachse, der Blattfedern, des Kipprahmens, des Hilfsrahmens, sämtlicher Hydraulikzylinder, der verzinkten
Hochreling sowie der Seilwinde zu Unrecht für erforderlich gehalten habe. Das vorgefundene Schadensbild sei nicht eindeutig gewesen. Für
eine genaue Schadensfeststellung wäre eine Vermessung der Hinterachse notwendig gewesen. Der Beklagte habe diese weder vorgenommen
noch auf deren Notwendigkeit in seinem Gutachten hingewiesen. Er habe somit ohne die notwendige Überprüfung bzw. ohne entsprechende
Einschränkung Schäden behauptet und bestätigt, die es nicht gegeben habe und damit grob fehlerhafte Feststellungen getroffen. Da sie. die
Klägerin, in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und der Geschädigten geschlossenen Gutachtervertrages einbezogen sei, sei der
Beklagte ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, der darin bestehe, dass sie nach dem Gutachten des Beklagten gegenüber der
Geschädigten zum Ersatz des – höheren – Wiederbeschaffungswertes verpflichtet gewesen sei und nicht auf der nach dem Gutachten des
Sachverständigen ... tatsächlich niedrigeren Reparaturkostenbasis habe abrechnen können. Das Gutachten des Sachverständigen ... sei
ordnungsgemäß erstellt worden. Darüber hinaus habe sie feststellen müssen, dass auch die Restwertermittlung durch den Beklagten grob
fehlerhaft gewesen sei. Für das Fahrzeug hätten in dem vom Beklagten festgestellten, von ihr bestrittenen, geschädigten Zustand noch ein
Restwert von durchschnittlich EUR 12.000,00 bis EUR 14.000,00 erzielt werden können.
6
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 7.180,34 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 19.07.2002 zu bezahlen.
8
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte behauptet,
11 er habe bei der Erstattung des Gutachtens ihm obliegende Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Sein Gutachten sei im Gegensatz zu dem des
Sachverständigen ... zutreffend. Dieser habe die Begutachtung unter unzureichenden Besichtigungsbedingungen und zu einem Zeitpunkt
vorgenommen, zu dem das Fahrzeug bereits teilweise wieder instand gesetzt war. Feststellungen über den Umfang des ursprünglichen Schaden
habe er somit nicht treffen können. Abgesehen davon sei die Erneuerung der kompletten Hinterachse, der Blattfedern, des Kipprahmens, des
Hilfsrahmens, sämtlicher Hydraulikzylinder, der verzinkten Hochreling sowie der Seilwinde aufgrund der vorhandenen Beschädigungen
erforderlich gewesen. Nach Angaben des Fahrzeughersteller hätten diese Schäden nicht zu den vom Sachverständigen ... angegebene
Reparaturkosten instandgesetzt werden können. Nach einem Kostenvoranschlag der Herstellerfirma hätten allein die Kosten für die
erforderlichen Ersatzteile ca. 20.000,00 EUR betragen. Auch bei der Angabe des Restwertes habe er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er
habe im Gutachten zum Ausdruck gebracht, dass der von ihm genannte Restwert gerade nicht auf einer konkreten Ermittlung beruhe. Er habe
lediglich mitgeteilt, welcher Restwert nach seiner Vermutung zu erzielen sein könnte. Abgesehen davon wäre er nicht verpflichtet gewesen,
diesen durch Einholung von Angeboten auf einem speziellen oder überregionalen Restwertmarkt zu ermitteln.
12 Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 18.03.2003 (AS. 181 ff., 189, 201) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... durch mündliche Anhörung des Sachverständigen sowie durch Vernehmung der Zeugen
... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2004 (AS. 429 ff.) sowie auf das schriftliche
Sachverständigengutachten vom 15.07.2004 (AS. 269 ff.) verwiesen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
15 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 631 BGB in Höhe von EUR 3.500,00 zu, weil der Beklagte
bei der Erstellung des Gutachtens über die Unfallschäden an dem streitgegenständlichen Abschleppfahrzeug und die Höhe der notwendigen
Reparaturkosten vom 25.02.2002 die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat.
16 A. Bei dem Werkvertrag, der zwischen dem Beklagten und dem geschädigten Eigentümer über die Erstellung des Gutachtens geschlossen
wurde, handelt es sich nach herrschender Auffassung um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Dritte werden in den
Schutzbereich eines Vertrages dann einbezogen, wenn sie sich, für den Schuldner erkennbar, in Leistungsnähe eines schutzpflichtigen
Gläubigers befinden. Der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit dem Beklagten geschlossenen Gutachtervertrag entfaltet in diesem
Sinne Schutzwirkung zu Gunsten der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung. (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 861; OLG München
NZV 1991, 26). Die Klägerin steht in dem für eine vertragliche Haftung des Beklagten erforderlichen Näheverhältnis zu der von ihm zu
erbringenden Gutachterleistung. Sie musste ihre Schadensabwicklung an dem von dem Geschädigten vorgelegten Privatgutachten orientieren,
sodass der Beklagte für die Höhe der Leistungspflicht der Klägerin Verantwortung trug. Dies war dem Beklagten auch bekannt. Wer als
Kraftfahrzeugsachverständiger von dem Geschädigten mit der Bewertung eines Unfall beschädigten Fahrzeugs beauftragt wird, weiß, dass
dieses Gutachten zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung bestimmt ist und dass dieser aufgrund einer nicht sorgfältigen Begutachtung
bei der Abwicklung des Versicherungsfalls Vermögensschäden entstehen können
17 B. Der Beklagte hat die ihm obliegende Pflicht zur sorgfältigen Erstellung des Gutachtens schuldhaft verletzt.
18 Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte den Umfang der tatsächlichen
Unfallschäden und demzufolge auch die Höhe der notwendigen Reparaturkosten schuldhaft fehlerhaft ermittelt hat. Daraus ergibt sich zugleich,
dass die Höhe des vom Beklagten angegebenen Restwertes für das Unfallfahrzeug zu niedrig war, weil infolge des geringeren Umfangs der
Beschädigungen beim Verkauf des Fahrzeuges ein höherer Restwert hätte erzielt werden können.
19 1. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass entgegen dem Gutachten des Beklagten
eine reparaturbedürftige Beschädigung der Blattfedern, des Kipp- und Hilfsrahmens, der Hubzylinder des Aufbaus, der verzinkten Hochreling,
der Seilwinde und des Plateaus nicht festgestellt werden konnte und demzufolge der dafür vom Beklagten festgesetzte Reparaturaufwand sowie
die angesetzten Verbringungskosten nicht zu erstatten war (a-g).
20 So weit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, die
Reparaturbedürftigkeit der Hinterachse und des Fahrgestellrahmens durch eine vorherige Vermessung zu überprüfen, ist dennoch eine
entsprechende Erstattungspflicht der Klägerin für diese Reparaturkosten zu bejahen, da die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass ihr
durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, nicht führen konnte (h, i).
21 a) Der Sachverständige hat eine Beschädigung der Blattfedern nicht festgestellt. Sie sind bisher auch nicht erneuert worden (AS. 293).
22 b) Der Sachverständige hat am Kipp- und am Hilfsrahmen, bei denen unklar geblieben ist, inwieweit nach dem Unfall Instandsetzungsarbeiten
ausgeführt wurden (vgl. AS 279/297), keinen wesentlichen Verzug feststellen können. Verzug – wie auch vom Sachverständigen ... (AHK S. 29,
AS 423) – festgestellt, habe nach dem Unfallhergang nur in geringem Umfang, im Heck- bzw. dem Bereich der Konsolen und Lager eintreten
können (AS 293). Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist ein Richten von Kipp- und Hilfsrahmen mit anschließender
Teilverzinkung ausreichend und eine Erneuerung nicht erforderlich. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen, der ebenso wie der
Zeuge ... die Auffassung vertritt, dass eine vollständige Neuzinkung erfolgen müsste (AS 433), hat der Sachverständige mit überzeugender
Begründung zurückgewiesen (AS. 447). Im Übrigen hat der Sachverständige für die Verletzung der Original-Feuerverzinkung eine technische
Wertminderung in Höhe von EUR 600,00, wie vom Beklagten zuletzt gefordert, berücksichtigt.
23 c) Es sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die Schubzylinder des Plateaus sowie die Zylinder der Hubbrille zu erneuern, nicht
aber die Hubzylinder des Aufbaus (AS 293). Auf die Einwendung der Klägerin, dass noch ein Richten der Schubzylinder des Plateaus möglich
gewesen wäre, hat der Sachverständige dargelegt, dass die Erneuerung der Zylinder allgemein üblicher Reparaturpraxis entspricht (AS 445.).
24 d) Der Sachverständige hat an der Hochreling keine Schäden festgestellt (AS 295)
25 e) Das Gleiche gilt für eine Beschädigung der Seilwinde (AS. 295)
26 f) So weit der Beklagte außerdem eingewandt, dass auch das Plateau bei dem Unfall beschädigt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Nach den Feststellungen des Sachverständige hat der jetzige Eigentümer bei der Besichtigung des Fahrzeuges weder mitgeteilt, dass er das
Plateau erneuert oder repariert habe noch dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Plateaus bei Beladung des Fahrzeuges gegeben sei,
obwohl seit dem Unfall bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen mehr als zwei Jahre vergangen waren. Das Gericht ist davon
überzeugt, dass der jetzige Eigentümer auf die Frage des Sachverständigen, welche Feststellungen er beim Betrieb des Fahrzeuges gemacht
habe, etwa vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen auch mitgeteilt hätte.
27 g) Des weiteren sind entgegen der Ansicht des Beklagten keine Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges zu berücksichtigen.
28 Fiktive Verbringungskosten für die Verbringung des Unfallfahrzeuges zum Lackierer sind lediglich erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich
angefallen sind oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese bei einer Reparatur zwingend anfallen werden, weil aufgrund der örtlichen
Verhältnisse keine Werkstatt zu einer Eigenlackierung in der Lage ist. Dass dies der Fall war, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auch der
Sachverständige konnte dies nicht bestätigen.
29 e) Dagegen konnte durch die Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte - wie die Klägerin
meint - zu Unrecht die Erneuerung der kompletten Hinterachse in sein Gutachten aufgenommen hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass
nach dem Unfallhergang und der unstreitigen Beschädigung des Deckels der Hinterachse von einem Anstoß gegen das Differential über das
gelöste Hubbrillenrohr auszugehen ist, der nicht nur zu einer Beschädigung des Deckels, sondern auch zu einer Beschädigung des Differentials
und des Achsgehäuses geführt haben konnte. Zwar wären diese Anhaltspunkte nach seiner Auffassung allein noch nicht ausreichend gewesen,
um ohne Vermessung der Achse die Reparaturkosten für die Erneuerung der Hinterachse in das Gutachten aufzunehmen. Nach seinen weiteren
Feststellungen soll die Hinterachse aber nach den Angaben des neuen Eigentümers Ende 2003/Anfang 2004 (vgl. AS 279/375/437) erneuert
worden sein. Zwar konnte der Sachverständige bei der Besichtigung des Fahrzeuges am 29.03.2004 nicht feststellen, ob die Hinterachse
tatsächlich erneuert worden war. Nach seinen Angaben wurde ihm jedoch von dem vom Eigentümer benannten Verkäufer der Hinterachse, dem
VW-Zentrum in Würzburg, mitgeteilt, dass man bei dem vorhandenen Hinterachsenkörper Verformungen bzw. Maßabweichungen festgestellt
habe, bei denen eine Reparatur nicht mehr in Betracht gekommen wäre. In diesem Fall ist nach Ansicht des Sachverständigen grundsätzlich die
gesamte Hinterachse zu erneuern. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist es außerdem möglich, dass trotz einer
Verformung der Hinterachse und der Beschädigung der Differentiale durch den Unfall vom 19.02.2002 das Abschleppfahrzeug auch ohne
Erneuerung dieser Teile weiterhin, wenn auch nicht mit der erforderlichen Verkehrssicherheit, betrieben werden konnte und die Schäden am
Differential erst geraume Zeit später, bspw. nach einer Laufzeit zwischen 17.000 und 18.000 km, zu einer Blockade desselben und Notwendigkeit
einer Reparatur führten.
30 Bei dieser Sachlage lässt sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Berücksichtigung der Kosten für die Erneuerung
der Hinterachse durch den Beklagten fehlerhaft war. Auch der Umstand, dass bei unfallbedingten Schäden an der Achse erfahrungsgemäß keine
Kulanzgewährung durch VW erfolgt, spricht nicht eindeutig dagegen, weil dies, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, nicht immer
zwingend der Fall sein muss. Demzufolge hat auch der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 15.07.2004 die für die Erneuerung der
Hinterachse notwendigen Kosten berücksichtigt (AS 269/293/303).
31 Zwar hätte der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen ... bevor er die Kosten für die Erneuerung der Hinterachse in das
Gutachten einstellte, entweder eine Vermessung der Achse durchführen lassen oder aber die Durchführung einer solchen empfehlen müssen.
Dieser Umstand führt aber zu keiner anderen Beurteilung, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer solchen Vermessung
tatsächlich Verformungen der Achse festgestellt worden wären.
32 Grundsätzlich muss der Geschädigte die Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nachweisen. Von diesem
Grundsatz sind zwar Ausnahmen möglich. So können dem Geschädigten Beweiserleichterungen, insbesondere nach den Regeln über den
Beweis des ersten Anscheins, zugute kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und
festgestellten Einzelumstände des Sachverhalts für die zu beweisende Tatsache ein nach der Lebenserfahrung typischer Sachverhalt ergibt (vgl.
BGH NJW 1996, 781). Für den Anscheinsbeweis ist aber bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kein Raum, weil hier keine
tatsächliche Wahrscheinlichkeit oder Vermutung dafür besteht, dass kein Schaden an der Achse vorhanden war.
33 Des Weiteren erscheint in diesem Fall auch keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
geboten. Zwar hat sich das Risiko einer Fehlbewertung der Unfallschäden durch die vom Beklagten unterlassene Vermessung der Hinterachse
des Beklagten erhöht, andererseits hat aber auch die Klägerin eine solche nicht veranlasst, obwohl sie bereits am 20.03.2002 das Fahrzeug
durch den von ihr beauftragten Sachverständigen ... erneut begutachten ließ, und dieser damals ebenfalls eine Vermessung der Achse zur
Klärung empfohlen hatte.
34 f) Das Gleiche gilt für eine etwaige Beschädigung des Fahrgestellrahmen, für dessen Aus- und Einbau und Richten auf der Rahmenrichtbank der
Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 1.100,00 netto in das Gutachten eingestellt hat.
35 Der Beklagte hat eingewandt, dass auch der Fahrgestellrahmen durch den Unfall beschädigt worden wäre und immer noch beschädigt sei, weil
bei Beladung des Fahrzeuges der hintere Teil der Hinterachse auf dem Längsrohr aufsitze, welches auf dem Stabilisator aufliegt (Bild 9/18 des
Gutachtens, AS 319/327). Der Sachverständige, der diese Feststellung ebenfalls getroffen hat, hat hierzu ausgeführt, dass die Frage, ob dieser –
nicht verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges – auf unfallbedingten oder anderen Ursachen beruhe, im nachhinein nur vermutet werden könne.
Ursache könne entweder die bisher nur teilweise erfolgte Instandsetzung der Hubbrille sein, oder aber ein durch den Unfall hervorgerufener
Schaden am Rahmen. Letzteres könne allerdings nur durch eine Vermessung des Rahmens festgestellt werden. Obwohl eine solche schon der
von der Klägerin beauftragte Sachverständige ... empfohlen hatte, hat die Klägerin diese weder damals durchführen lassen noch im Anschluss
an die Ausführungen des Sachverständigen ... die Durchführung einer solchen beantragt.
36 Es fehlt somit auch hier an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
37 Demzufolge hätte der Beklagte bei richtiger Erstattung des Gutachtens einen Schadensumfang und notwendige Reparaturkosten in Höhe von
insgesamt EUR 21.767,22 feststellen müssen (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung nach dem Gutachten des Sachverständigen ... EUR
20.667,22 zuzüglich Reparaturkosten für das Richten des Fahrgestellrahmens: EUR 1.100,00).
38 2. Der Beklagte hat den Mangel seines Gutachtens infolge Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 BGB. Anhaltspunkte, die gegen das infolge seiner
Pflichtverletzung vermutete Verschulden sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan.
39 C. Obwohl die Klägerin zum Ausgleich des Unfallschadens an die geschädigte Eigentümerin des Abschleppfahrzeuges einen Betrag in Höhe
von EUR 21.875,00 bezahlt hat, der nur geringfügig über den als notwendig festgestellten Reparaturkosten liegt und dem vom Beklagten
festgestellten Wiederbeschaffungswert (EUR 27.875,00) abzüglich eines Restwertes von EUR 6000,00 entsprach, ist ihr dennoch ein Schaden,
allerdings nur in Höhe von EUR 3.500,00 entstanden. Denn im vorliegenden Falle war die Ersatzpflicht der Klägerin auf die
Wiederbeschaffungskosten, nämlich den Wiederbeschaffungsaufwand als Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (EUR 27.875,00)
und dem Restwert des beschädigten Fahrzeuges, begrenzt, wobei der (tatsächliche) Restwert infolge des auf Grund der Beweisaufnahme
festgestellten geringeren Umfang des Fahrzeugschadens auf EUR 9.500,00 zu schätzen war (§ 287 ZPO), also höher war, als der Wert, den der
Beklagte infolge des von ihm fehlerhaft angenommenen größeren Schadensumfang in seinem Gutachten angegeben hat.
40 1. Grundsätzlich ist der Geschädigte, wenn bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand
verursacht, auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbeseitigung nötige Geldbetrages ist zur Herstellung i. S. v. § 249 BGB
erforderlich (vgl. BGH NJW 2003, 2085).
41 Dabei ist es dem Geschädigten grundsätzlich gestattet, auf der Basis einer fiktiven Reparatur abzurechnen, auch dann, wenn er das beschädigte
Fahrzeug veräußert. Allerdings kann er von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn sich der Ersatz fiktiver Reparaturkosten
innerhalb derjenigen Grenze hält, die durch die Ersatzbeschaffungskosten gebildet wird. Dabei ist in den Fällen, in denen der Geschädigte sein
Fahrzeug behält und reparieren lässt, die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ohne
Berücksichtigung des Restwertes zulässig (BGH NJW 2003, 2085).
42 Hätte der Beklagte sein Gutachten nicht fehlerhaft, sondern entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstellt und hätte die geschädigte
Eigentümerin daraufhin das Fahrzeug behalten und reparieren lassen, so hätten gegen eine Abrechnung ihres Fahrzeugschadens auf der
Grundlage dieser Reparaturkosten keine Bedenken bestanden. Sie liegen nämlich – selbst bei Berücksichtigung eines Schadens an der
Hinterachse und am Fahrgestellrahmen – deutlich unter dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 27.875,00.
43 2. Vorliegend hat die geschädigte Eigentümerin ihr Fahrzeug jedoch nicht behalten und auch nicht instandgesetzt, sondern hat das unreparierte
Unfallfahrzeug weiterveräußert und damit den in ihm enthaltenen Restwert realisiert. Damit ist der Restwert kein nur hypothetischer
Rechnungsposten mehr, sondern bei der Frage, in welcher Höhe die Klägerin bei Erstattung eines fehlerfreien Gutachtens tatsächlich zum Ersatz
des Unfallschadens verpflichtet gewesen wäre, zu berücksichtigen.
44 a) Der Beklagte hat (nach seinen Angaben ohne Einholung von Angeboten und Nachfragen) den Restwert geschätzt, der auf der Grundlage der
von ihm ermittelten Reparaturkosten von netto EUR 29.364,30, nach seiner Ansicht in Höhe von EUR 6.500,00, gegeben gewesen wäre. Bei
fehlerfreier Gutachtenerstattung hätte er aber den Restwert ermitteln müssen, den das Fahrzeug bei dem nach der Beweisaufnahme
festgestellten Reparaturaufwand noch hatte. Eine Restwertermittlung wäre auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Reparaturkosten
von EUR 21.767,22 unter dem Wiederbeschaffungswert von EUR 27.875,00 lagen. Denn es ist in der Praxis der KFZ- Sachverständigen i. d. R.
üblich, einen Restwert dann zu ermitteln, wenn die (sachgemäß) ermittelten Reparaturkosten mehr als 70 % des Wiederbeschaffungswertes
betragen. Dies wäre hier der Fall gewesen.
45 b) Den auf der Grundlage der sachgemäß ermittelten Reparaturkosten in Höhe von EUR 21.767,22 noch vorhandenen Restwertes des
unfallbeschädigten Fahrzeuges, schätzt das Gericht unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ... durchgeführten Ermittlungen und unter
Berücksichtigung von § 287 ZPO auf EUR 9.500,00.
46 Dieser Schätzung liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
47 Die beiden Restwertangebote, die die Klägerin im August einholte, weisen Angebotsbeträge von EUR 13.500,00 und EUR 14.000,00 netto auf.
Dagegen bewegen sich die vom Sachverständigen ... mittels Einstellung in einer Online-Restwertbörse eingeholten 5 höchsten
Restwertangebote in einem Rahmen zwischen EUR 10.560,00 und EUR 17.900,00 brutto, mithin zwischen EUR 8.870,40 und EUR 15.036,00
netto. Es erscheint dem Gericht angemessen zur Feststellung des Mindestschadens von dem Nettodurchschnittswert der vom Sachverständigen
eingeholten Angebote auszugehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von EUR 11.664,66. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der
Einholung dieser Angebote der Schaden am Fahrgestellrahmen mit Reparaturkosten in Höhe von EUR 1.100,00 nicht berücksichtigt wurde.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Restwertangebot in Höhe von netto 11.664,66 abzüglich der Reparaturkosten für den
Fahrgestellrahmen in Höhe von netto 1.100,00 und einem Sicherheitszuschlag von 10% schätzt das Gericht den Restwert auf ca. EUR 9.500,00.
48 c) Anzumerken ist noch, dass der Wertermittlung des Sachverständigen nicht entgegengehalten werden kann, dass diese sich nicht auf die
Einholung von Angeboten des regionalen Marktes beschränkt hat. Vorliegend kann die in der Rechtsprechung zum Teil noch streitige Frage
offen bleiben, welche Möglichkeiten die Sachverständigen zur Ermittlung des Restwertes auszuschöpfen haben. Da es sich im vorliegenden Fall
bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Abschleppfahrzeug handelt, also nicht um einen gewöhnlichen PKW für den der regionale Markt
Angebote bereit hält, sondern um ein spezielles Nutzfahrzeug, für das auf dem regionalen Markt üblicherweise keine entsprechend große
Nachfrage besteht, sind, wie auch der Sachverständige ... ausgeführt hat, zur sachgemäßen Bestimmung des Restwertes auch Angebote des
überregionalen Marktes bzw. von Online- Restwertbörsen einzuholen (vgl. BGHZ 143, 189). Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 06.04.1993 (VI ZR 181/92, VersR 1993, 769) steht ebenso wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
21.01.1992 (VI ZR 142/91, VersR 1992, 457) dieser Beurteilung nicht entgegen, da diese das Verhältnis des Schädigers zum Geschädigten
betreffen und nur zum Ausdruck bringen, dass der Geschädigte das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen in aller Regel als geeignete
Grundlage für die Bemessung des Restwertes ansehen und den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung
zugrunde legen darf.
49 3. Bei ordnungsgemäßer Bewertung der Unfallschäden und sachgemäßer Ermittlung des verbleibenden Restwertes hätte sich somit der
Wiederbeschaffungsaufwand für die Klägerin auf EUR 18.375,00 belaufen und hätte sich auch ein etwaiger Anspruch der geschädigten
Eigentümerin auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten auf diesen Betrag beschränkt. Tatsächlich hat die Klägerin jedoch auf Grund des fehlerhaften
Gutachtens des Beklagten einen Betrag in Höhe von 21.875,00 reguliert, weshalb ihr in Höhe des Differenzbetrages von EUR 3500,00 ein
Schaden entstanden ist, den der Beklagte zu ersetzen hat.
50 Dieser Ersatzpflicht steht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nicht entgegen.
51 Die Klägerin durfte auf die Richtigkeit des vom Beklagten erstellten Gutachtens und auf den damit zusammenhängenden Restwert, auch wenn
dieser nach dem Hinweis des Beklagten lediglich auf einer Schätzung beruhte, vertrauen. Der Beklagte war wegen seiner besonderen
Sachkunde bei der Wertermittlung hinzugezogen worden.
52 4. Der Vortrag des Beklagten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 01.12.2004, die Klägerin habe den Schaden nur deshalb reguliert, weil sie
habe verhindern wollen, dass der Inhaber oder Geschäftsführer der geschädigten Firma, ..., wie von ihm angekündigt, seine
Versicherungsverträge kündigen würde, wenn die Klägerin eine Regulierung des Falles verweigere (AS 459/465), gibt keine Veranlassung
nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten, §§ 296 a 156 ZPO.
53 Der diesbezügliche Sachvortrag ist verspätet gem. § 296 a ZPO und insofern nicht zuzulassen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf
die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Zwar wurde nachgelassen, bis zum 10.12.2004
zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.11.2004 Stellung zu nehmen, jedoch geht der Vortrag, es fehle an der Kausalität zwischen den
Feststellungen des Beklagten in dessen Gutachten und dem eingetretenen Schaden, über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinaus und stellt
insofern gänzlich neuen Sachvortrag dar. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund neuen, nicht gem. § 283 ZPO
nachgelassenen Vorbringens ist, von dem Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen, nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen
ergibt, dass es aufgrund eines nicht Prozessordnung gemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere eine Verletzung der richterlichen
Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Im Übrigen
steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (vgl. BGH NJW 2000, 142).
54 Eine Wiedereröffnung der Verhandlung kommt nicht in Betracht, da die genannten Gründe nicht vorliegen.
55 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass dieser neue Vortrag ohne nähere Darlegung des Umfangs der Versicherungen, deren Kündigung der
Zeuge angedroht haben soll, nicht hinreichend substantiiert erscheint, und, dass die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten nicht schon
dadurch ausgeschlossen wird, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis noch andere Ursachen zur Entstehung des
Schadens beigetragen haben. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu
sein (BGH NJW 1990, 2883).
56 Dass allein die angeblich angedrohte Kündigung von Versicherungsverträgen die Klägerin zur Regulierung dieses Schadensfalls in einer Höhe
von mehr als EUR 20.000,00 bewogen haben soll, obwohl diese sogar den Verdacht gehabt habe, dass es sich um einen gestellten Unfall
handelte, erscheint im Übrigen völlig lebensfremd.
57 D. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
II.
58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711,
281 Abs. 3 ZPO.