Urteil des LG Heidelberg vom 01.10.2009

LG Heidelberg (kläger, auftrag, schlüssiges verhalten, zeuge, treu und glauben, tatsächliche vermutung, geschäftsführer, anlage, bezug, tätigkeit)

LG Heidelberg Urteil vom 1.10.2009, 3 O 334/07
Architektenvertrag: Abgrenzung zwischen akquisitorischen und vergütungspflichtigen Leistungen
Leitsätze
Zur Abgrenzung sogenannter akquisitorischer Tätigkeiten von vergütungspflichtigen Leistungen eines Architekten
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, die nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte als Generalübernehmerin auf Zahlung von Architektenhonorar für die
Genehmigungsplanung zum Neubau einer Montage- und Lagerhalle auf dem unbebauten Nachbargrundstück
des Gewerbegrundstücks M., B-Str. 21, in Anspruch.
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Im Jahre 2004 gab es hinsichtlich des genannten Objekts Gespräche zwischen der Beklagten als (möglicher)
Generalübernehmerin sowie der Streithelferin der Beklagten M. C. als (möglicher) Bauherrin sowie deren
Ehemann, dem Zeugen D. C.. Hierin war auch der Kläger als Inhaber eines Architekturbüros einbezogen.
Zwischen April und Juli 2004 wurden zunächst verschiedene Vorstellungen über die Neugestaltung der
Fassade des Anwesens besprochen. Insoweit wurde der Kläger auch planerisch tätig. Im Mai 2004 wurden
diese Tätigkeiten zum Gegenstand einer Powerpoint-Präsentation gemacht, die der Bauherrschaft vorgeführt
wurde. Nachfolgend wurde allerdings eingestellt, da die Bauherrin bzw. die Beklagte von diesem Vorhaben
Abstand nahmen.
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Nachfolgende Überlegungen befassten sich mit dem Neubau einer Montage- und Lagerhalle auf dem
unbebauten Grundstück. Hierzu gab es mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten, deren Einzelheiten
streitig sind. Über Einzelheiten der Gespräche wurden mehrere Protokolle bzw. Notizen erstellt (vgl. Anlagen K
2 bis K 5).
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Der Kläger erstellte und übermittelte der Beklagten mehrere Entwurfsplanungen (Anlagen K 12 ff). Mit
Schreiben vom 31.08.2004 (Anlagen K 6 und 7) übersandte der Mitarbeiter des Klägers und Zeuge A. P. der
Beklagten Baueingabeformulare „zur Weiterleitung an die von Ihnen beauftragten Fachingenieure“. Am
01.09.2004 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass das Bauvorhaben nicht fortgesetzt
würde.
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Der Kläger hat am 04.03.2005 an die Beklagte Schlussrechnung erteilt (Anlage - K 8 = AHK 27). Er beziffert
die Forderungshöhe auf 34.656,66 EUR + 16 % Mehrwertsteuer (5.544,75), insgesamt also auf 40.199, 41
EUR.
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Der Kläger behauptet, er sei lediglich hinsichtlich der ursprünglich angedachten Neugestaltung der Fassade im
Rahmen einer bloßen Akquisition tätig gewesen. Sodann habe die Beklagte als Generalübernehmerin ihn
beauftragt, bezüglich des Neubaus der Halle eine genehmigungs- bzw. eingabefähige Planung mit den
Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI zu erstellen. Sämtliche Korrespondenz mit der Bauherrschaft habe
durch die Beklagte geführt werden sollen. Der Auftrag sei durch den Geschäftsführer der Beklagten T. S. in
einem Telefongespräch im Juli 2004, jedenfalls aber bei einer Besprechung am 29.07.2004 erteilt worden. Bei
der Besprechung seien auch der Streitverkündete und Zeuge D. C. sowie der Zeuge P. anwesend gewesen.
Die seitens des Klägers durchgeführten Planungen seien auf Wunsch und Anordnung des Geschäftsführers der
Beklagten in den Besprechungen von 29.07., 12.08., 16.08. und 20.8.2004 mehrfach abgeändert worden. Aus
diesen Aufforderungen zur Änderung und Fortschreibung der Planung werde deutlich, dass die Parteien einen
rechtlichen Bindungswillen gehabt hätten. Die Beklagte habe von dem Kläger erwartet, dass die
Genehmigungsplanung Ende August vorgelegt werde. Die Beklagte schulde die begehrte Zahlung. Eine
Kostenberechnung sei ursprünglich nicht gefordert worden, werde jetzt aber vorgelegt als Anlage K 18 (AHK
121).
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Der Kläger beantragt
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.199,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2005 zu bezahlen.
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2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1286,20 EUR nebst Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte bestreitet das Klägervorbringen. Sie selbst habe keinen Auftrag an den Kläger erteilt, sondern
allenfalls die Streitverkündete M. C. als Bauherrin. Dem Kläger sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass man
sich selbst - wie auch die Beklagte - nur in einer Akquisitionsphase befinde. Die Beklagte habe die
Planungsleistungen auch nicht für ihr Angebot als Generalunternehmerin benötigt. Hilfsweise bestreitet die
Beklagte die ordnungsgemäße Erbringung der Planungsleistungen durch den Kläger und trägt vor, diese seien
mangelhaft.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. C. und A. P.. Auf die Sitzungsniederschrift
vom 01.10.2009 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte das geltend gemachte Architektenhonorar
nicht zu. Er hat den ihm obliegenden Nachweis für das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen
Architektenvertrags mit der Beklagten über die in der Schlussrechnung vom 04.03.2005 aufgeführten
Ermittlungs- und Planungsleistungen nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 286 ZPO) führen können.
16 1. Der Honoraranspruch eines Architekten gemäß § 631 Abs. 1 BGB setzt einen entsprechenden
rechtsgeschäftlichen Auftrag voraus. Eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung
begründet keine Vergütungsansprüche. Das Zustandekommen eines Vertrages richtet sich nach bürgerlichem
Recht. Nach allgemeinen Regeln kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung
eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Dabei kann der zum Vertragsabschluss erforderliche
rechtsgeschäftliche Wille nach allgemeinen Regeln sowohl ausdrücklich wie auch durch schlüssiges Verhalten
(konkludent) zum Ausdruck gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Teil aus Sicht eines
objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH NJW 1996, 1889). Hierzu bedarf es nicht
einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden
wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den Umständen oder dem Gesetzesrecht zu entnehmen ist
(Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 2009, Vor § 145, Rn. 2 f). Ob ein Verhalten als Ausdruck eines
Rechtsfolgewillens und damit als Willenserklärung im Sinne eines Angebots zum Abschluss eines
Architektenvertrages oder einer Annahme zu werten ist, ist gemäß §§ 133, 157 BGB anhand der Umstände des
Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln.
17 Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrages trägt der Architekt (BGH
NJW 1997, 3017). Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung dahingehend, dass umfangreiche
Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht. Aus der Tätigkeit des
Architekten allein kann noch nicht auf den vorherigen Abschluss eines Vertrages geschlossen werden (BGH
aaO). Da zahlreiche Architektenleistungen Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind,
kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur
aufgrund eines Auftrags plant (OLGR Düsseldorf 2008, 372 Tz. 17 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob aus
den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit
noch im vorvertraglichen Bereich abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf
werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Architektenleistung als Akquisition innerhalb eines
Gefälligkeitsverhältnisses, lassen sich allgemeine Abgrenzungskriterien nicht aufstellen (Thode/Wirth/Kuffer-
Schwenker, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 4 Rn 96). Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB,
wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen
Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags, nicht auf die
Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer
schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (BGH NJW 1999, 3554; OLG Düsseldorf aaO).
18 Unterschreibt der Bauherr Pläne, die ihm vom Architekten vorgelegt werden, wird man von einem
Bindungswillen ausgehen können. Entsprechendes gilt bei einer Vollmachtserteilung (Werner/Pastor aaO Rn.
614 m.w.N.).
19 Demgegenüber ist - insbesondere bei großen Bauvorhaben (z.B. Investorenmodellen) - zu berücksichtigen,
dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen erbringen, um eine mögliche,
aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Der oder die Initiatoren bzw. Investoren und der Architekt
bilden in dieser Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und sitzen dann
gemeinsam „in einem Boot“ in der Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten
Auftrag zu erhalten (OLG Düsseldorf BauR 2003, 1251; OLGR Düsseldorf 2008, 372; (Werner/Pastor, aaO Rn.
614). Von einer akquisitorischen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Auftraggeber sich - für den
Architekten erkennbar - selbst noch um einen Auftrag für ein Bauvorhaben bemüht (Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 12. Auflage Rn. 614). Ist sich der Bauherr erklärtermaßen noch nicht schlüssig, ob und ggf. er in
welchem Umfang investieren will, kann bei größeren Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,5 Mio. EUR -
selbst bei Teilleistungen aus Leistungsphase 2 - noch von Akquisition auszugehen sein (Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 12. Teil, Rn 14 mwN; OLGR Düsseldorf 2008, 372 Tz. 19).
20 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder eine
ausdrückliche Auftragserteilung noch eine Auftragserteilung durch schlüssiges Verhalten der Beklagten mit der
notwendigen Sicherheit festgestellt werden.
21 a. Zunächst muss gesehen werden, dass der Kläger selbst seinen Vortrag zum Zustandekommen des
Architektenvertrages wiederholt geändert hat. In der Klageschrift wurde vorgetragen, dass der Auftrag bei der
gemeinsamen Besprechung am 29.07. 2004 - wohl durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn S. - erteilt
worden sei. Nach Erwiderung durch die Beklagten wurde sodann mit Schriftsatz vom 13.6.2008 (As. 107 ff)
behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Planungsauftrag „eindeutig und unmissverständlich“ in
einem behaupteten Telefonat mit dem Zeugen P. vor dem 29.07.2004 erteilt. Dieses Telefonat habe dann zu
dem „Planungsgespräch am 29.04.2004“ (gemeint offenkundig: 29.07.2004) „in den Räumen des Klägers“
geführt. Gegenstand des Beweisbeschlusses durch die frühere Einzelrichterin vom 14.11.2008 (As. 233 f) war
sodann jedoch - im beiderseitigen Einvernehmen und unwidersprochen - wiederum die Behauptung, der Auftrag
sei bei der Besprechung am 29.07.2004 erteilt worden.
22 Demnach scheint der Kläger selbst nicht sicher zu sein, wie genau und unter welchen Umständen die Beklagte
definitiv einen rechtsverbindlichen Auftrag erteilt haben soll.
23 b. Der Kläger hat ausweislich der Anlage K 12 ff Leistungen erbracht, die bezüglich eines Neubaus der Halle
auf dem unbebauten Grundstück zumindest in wesentlichen Teilen den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15
HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) entsprechen. Derartige
Leistungen werden üblicherweise nicht ohne einen verbindlichen Auftrag erbracht. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme bleibt allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger durch die Beklagte ein rechtsverbindlicher Auftrag
erteilt worden ist:
24 c. Allerdings könnten die Angaben des damaligen Mitarbeiters im Büro des Klägers, des Zeugen A. P., dafür
sprechen, dass dem Kläger durch die Beklagte zumindest konkludent ein verbindlicher Planungsauftrag erteilt
worden ist. Demnach wurde dem Geschäftsführer der Beklagten S. und dem für die Bauherrin handelnden
Herrn C. in einem gemeinsamen Gespräch am 29.7.2004 eine „Vertiefung der ursprünglichen Planung“
präsentiert. Nach den schriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen kam es sodann am 12.8., 16.8. und am 20.8.
zu weiteren Gesprächsterminen. Was in diesen Terminen im Einzelnen besprochen würde, wusste der Zeuge
zwar nicht mehr anzugeben. Erinnerlich war ihm jedoch, dass bei dem Termin am 16.8. die „ Planung forciert
werden sollte“. Es habe bis zu einem bestimmten Terminen die Baueingabe vorgenommen werden sollen. Dies
hatte der Zeuge selbst in dem Protokoll des Gesprächs vom 16.8.2004 (Anlage K 4) festgehalten. Der Zeuge
hatte auch für das Büro des Klägers die technischen Arbeiten vorangebracht, insbesondere die Baupläne
erstellt und Kontakt zu dem Amt für vorbeugenden Brandschutz aufgenommen, um zu erfahren, wie die
Auflagen bei entsprechenden Industriebauten seien. Die Pläne habe der dann an die Beklagte geschickt, da er
deren Geschäftsführer S. als seinen Ansprechpartner und die Beklagte als Auftraggeberin angesehen habe.
25 d. Weitere Umstände lassen die Erteilung eines verbindlichen Auftrags an den Kläger durch die Beklagte
jedoch zweifelhaft erscheinen.
26 Der Zeuge P. hat auf Nachfrage eingeräumt, dass er keinerlei Befugnisse gehabt habe, irgendwelche
Vertragsverhandlungen für den Kläger zu führen. Seine Aufgabe sei die technische Durchführung gewesen. Er
habe die besprochene Arbeit umsetzen und mit den Ämtern kommunizieren müssen. Auch ist die ursprüngliche
Kontaktaufnahme durch die Beklagte und damit die Grundlage für das Tätigwerden des Büros des Klägers
nach den Angaben des Zeugen P. nicht über ihn, sondern wohl über den Kläger selbst erfolgt. Dies alles
spricht dafür, dass etwaige wesentliche Gespräche in Bezug auf einen Vertragsschluss und dessen nähere
Ausgestaltung unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten sowie dem Zeugen C.
ohne Beisein des Zeugen P. geführt worden sind. Der Zeuge P. selbst vermochte die Erteilung eines
ausdrücklichen, eindeutigen Auftrages durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht zu bekunden. Er wusste
aus eigener Erinnerung auch nichts von einer Auftragserteilung in einem Telefongespräch kurz vor dem
29.07.2004 zu berichten (vgl. oben a.).
27 Dagegen, dass auch der in folgenden Zeit bis zum Ende der gegenseitigen Beziehung Anfang September 2004
ein eindeutiger verbindlicher Auftrag durch die Beklagte an den Kläger erteilt worden ist, sprechen die Angaben
des für seine Ehefrau als Bauherren handelnden Zeugen D. C.. Danach sei zwischen allen Beteiligten immer
klar gewesen, dass nur „eine kostenlose Vorleistung möglich“ sei, solange nichts als Auftrag unterschrieben
werde, was wiederum davon abhängig gewesen sei, dass die Stadt M. das Grundstück für den alten
Verkaufspreis von 130 Euro zurückverkaufen würde. Die Stadt M. habe im Hinblick auf den gewünschten einer
lediglich verlangt, dass eine „Grobplanung“ vorgelegt werde. Dies habe der Zeugen sowohl der Beklagten als
Bauunternehmerin als auch dem von dieser eingeschalteten Architekturbüro des Klägers von Anfang an
mitgeteilt. Die relativ umfangreichen Arbeiten, die das Architekturbüro des Klägers letztendlich erstellt habe,
seien von ihm - in den damaligen Stadium - nicht verlangt bzw. beauftragt, sondern auf Initiative des Büros
selbst erstellt worden.
28 Zwar wusste der Zeuge P. nicht zu bestätigen, dass Herr C. in seinem Beisein auch hinsichtlich der späteren,
streitgegenständlichen Planungen zum Bau der Halle die Unentgeltlichkeit der Leistungen angesprochen hätte
bzw. als Auftragserteilungsbedingung, dass der Erwerb des Grundstücks zu Stande kommen würde. Dies steht
jedoch nicht in zwingendem Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen C., da der Zeuge P., wie festgestellt,
bei den „vertragswesentliche Gesprächen“ wahrscheinlich nicht selbst beteiligt oder zugegen war.
29 Andererseits ist das mögliche Eigeninteresse des Zeugen C. am Ausgang des Rechtsstreits nicht zu
verkennen. Dies genügt jedoch alleine nicht, die Zweifel des Gerichts in Bezug auf die Erteilung eines
verbindlichen Auftrags durch die Beklagte auszuräumen. Dagegen, dass der Kläger insoweit von einer
verbindlichen Auftragserteilung ausgehen konnte, spricht insbesondere das Schreiben des Geschäftsführers
der Beklagten vom 17.3.2006 (Anlage K 9). Ausweislich dieses Schreibens war die Beklagte selbst nicht davon
ausgegangen, ihrerseits bereits, ohne dass einschriftlicher Auftrag geschlossen wurde, von der Bauherrschaft
etwas verlangen zu können. War der Kläger selbst aber bei den vertragswesentlichen Gesprächen zugegen,
spricht wenig dafür, dass er dann seinerseits bereits eine Vergütung - sei es durch die Bauherrschaft oder
durch die von ihm als „Generalübernehmerin“ angesehene Beklagte - erwarten konnte.
30 Hinzu kommt, dass der Zeuge C. nachvollziehbar angegeben hat, es sei ganz klar gewesen, „dass Herr S.
gerne den Auftrag für das Gebäude gehabt hätte und Herr K. für die Architektenleistungen“. Dementsprechend
wäre die Sache auch jeweils getrennt von ihm beauftragt worden, wenn es zum Erwerb des Grundstücks
gekommen wäre. Danach hat der Zeuge C. die Beklagte seinerseits nicht als potentielle „Generalübernehmerin“
angesehen, sondern hätte den Kläger für die Architektenleistungen direkt beauftragt. Dass der Kläger dies nicht
zwingend anders gesehen hat, ergibt sich daraus, dass er nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des
Zeugen C. (zunächst ?) auch an dessen Ehefrau als Bauherrin die gleiche Rechnung geschickt hat, die auch
der Beklagten übermittelt wurde (Anlage K 8). Auch dies lässt es als zweifelhaft erscheinen, dass dem Kläger
durch die Beklagte ein eindeutiger, verbindlicher Auftrag zur Durchführung der erbrachten Architektenleistungen
erteilt worden ist.
31 Letztendlich ist unstreitig und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch durch den Zeugen P. bestätigt,
dass der Kläger im Zeitraum von April bis Juli 2004 bereits Planungstätigkeiten in Bezug auf die
Fassadengestaltung des Grundstücks B-Str. 21 erbracht und diese im Mai 2004 zum Gegenstand einer
Powerpoint-Präsentation gemacht, die der Bauherrschaft vorgeführt wurde. Nach den Angaben des Zeugen P.,
der insoweit seine Kalenderaufzeichnungen zu Rate zog, war der genaue Präsentationstermin am 1. Juni 2004
um 16:00 Uhr. Der Zeuge hat anhand seiner Aufzeichnungen weiterhin angegeben, dass Gegenstand nicht nur
der Entwurf für eine Fassadengestaltung des bereits bebauten Grundstücks B-Str. 21 gewesen sei, sondern
darüber hinaus auch die Bebauung des möglicherweise hinzu zu erwerbenden Nachbargrundstückes. Demnach
hatte das Büro des Klägers bereits im Zeitpunkt der Präsentation relativ umfangreiche Vorarbeiten geleistet,
die auch die Bebauung des Nachbargrundstückes betrafen, um die es dann auch in der nachfolgenden Zeit
ging. Dies zeigt, dass der Kläger selbst über einen offensichtlichen längeren Zeitraum zu erheblichen
Leistungen bereit war, obwohl er bis dahin - insoweit unstreitig - keinen rechtsverbindlichen Auftrag hatte, also
in der Hoffnung gehandelt hat, dass es seitens der Bauherrschaft zu einem Erwerb des unbebauten
Nachbargrundstückes kommen und das Bauvorhaben würde umgesetzt werden können.
32 e. Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die
Beklagte dem Kläger einen verbindlichen Auftrag erteilt hat. Ebenso gut können seine Leistungen lediglich
außervertragliche Akquisitionstätigkeiten gewesen sein. Dass der Kläger versäumt hat, das Verhältnis zur
Beklagten durch eine schriftliche Vereinbarung auf eine eindeutige Grundlage zu stellen, geht mit ihm heim. Er
kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf die Entgeltlichkeitsvermutung des § 632 Abs. 1 BGB berufen.
33 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.