Urteil des LG Heidelberg vom 20.02.2007
LG Heidelberg (kündigung, allgemeine geschäftsbedingungen, wirtschaftliche einheit, darlehen, vertrag, höhe, grund, verzug, abnahme, brauerei)
LG Heidelberg Urteil vom 20.2.2007, 2 O 294/06
Teilkündigung eines Bierliefervertrags-Darlehens
Leitsätze
Eine Möglichkeit zur Teilkündigung eines Darlehens im Rahmen eines Bierlieferungsvertrages auf 10 Jahre für die
Brauerei in AGB bei Unterschreiten der Mindestabnahmemenge ist ohne gleichzeitige Reduzierung derselben
unwirksam.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils
vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
I.
1
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages eines restlichen Darlehens in Höhe
von 8.400,00 Euro aus einem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag.
2
Die Parteien haben am 16.09.1999 einen Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag geschlossen (Anlage K1).
Danach sollte der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 48.000,00 DM zinslos von der Klägerin erhalten.
Gleichzeitig hat sich der Beklagte verpflichtet, auf die Dauer von 10 Jahren ausschließlich und ununterbrochen
von der Klägerin, der H-Brauerei, insgesamt 1200 Hektoliter Bier abzunehmen. Es wurde ein monatlicher
Durchschnittsabsatz von 10 Hektolitern vereinbart.
3
Einen sogenannten Malus für die Unterschreitung der durchschnittlichen Mindestabnahmemenge sollte der
Beklagte nach § 2 Abs. 4 des Vertrages nicht zahlen müssen. Lediglich die Laufzeit des Vertrages sollte sich
bis zum Erreichen der Mindestabnahmemenge verlängern.
4
Gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages sollte die Klägerin dabei das Recht haben, wenn der Beklagte den Bier-
bzw. Getränkeabsatz in einem Zeitraum von sechs Monaten im Durchschnitt um mehr als 20% unterschreitet,
den Darlehensrest in einem dem gleichen Prozentsatz entsprechenden Betrag teilweise zu kündigen.
5
Das Darlehen wurde von der Klägerin an den Beklagten ausbezahlt und von dem Beklagten bis auf einen
Betrag von 9.843,66 Euro zurückgeführt.
6
Der Beklagte hat im Gesamtjahr 2005 statt der im Vertrag vorgesehenen 120 Hektoliter nur 11 Hektoliter von
der Klägerin bezogen. Im ersten Quartal 2006 hat der Beklagte nur 5,4 Hektoliter abgenommen. Die Bezüge
unterschreiten das Bezugssoll um durchschnittlich 86,4 %.
7
Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 06.03.2006 (Anlage K2) das Darlehen gekündigt und den
Beklagten zur Rückzahlung des noch ausstehenden gesamten Darlehensbetrages in Höhe von 9.843,66 Euro
bis zum 21.03.2006 aufgefordert.
8
Die Klägerin behauptet
zur Teilkündigung zu, da der Beklagte über einen Zeitraum von sechs Monaten seine Abnahmepflicht um mehr
als die im Vertrag vereinbarten durchschnittlichen 20% unterschritten habe. Insofern habe sie mit Schreiben
vom 06.03.2006 das Darlehen entsprechend wirksam gekündigt.
9
Die Klägerin ist der Auffassung, dass dieses in § 7 Abs. 3 des Vertrages vereinbarte Kündigungsrecht wirksam
sei, da die Teilkündigung die Darlehensvaluta im gleichen Prozentssatz erfasse, wie die Unterschreitung der
Bezugsverpflichtung vorliege. Da das Darlehen zinslos gewährt worden sei, sei dies eine gerechte Regelung.
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege daher nicht vor. Ebenso sei die auf § 7 Abs. 3
gestützte Kündigung wirksam.
10 Die Getränkebezugsverpflichtung sei getrennt von dem Darlehen bzw. dem Darlehensvertrag zu sehen. Beide
Verträge würden keine Einheit bilden.
11 Der Einwand des Beklagten, ihn treffe an der Minderabnahme kein Verschulden, da er krankheitsbedingt nicht
in der Lage gewesen sei, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, könne hier dahinstehen, da es für das
Unterbleiben der Abnahme bzw. den Nichtbezug auf ein Verschulden nicht ankomme. Weiterhin falle die
Schließung eines Kiosk, die nach dem Vortrag des Beklagten für die Unterschreitung der Abnahme
mitursächlich gewesen sein soll, in das unternehmerische Risiko des Beklagten.
12 Auch die Tatsache, dass der Pächter eines Kiosk einen Bußgeldbescheid irrtümlich für eine
Gewerbeuntersagung gehalten habe und daher den Ausschank von Bier eingestellt habe, falle letztlich in die
Sphäre des Beklagten. Dies stelle ebenso das unternehmerische Risiko des Beklagten dar.
13 Hilfsweise will die Klägerin zuletzt ihren Anspruch auf einen Zahlungsanspruch wegen Abnahmeverzuges des
Beklagten mit erheblichen Mengen Flaschenbieres stützen.
14
Die Klägerin beantragt,
15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 8.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszins hierauf seit dem 31.01.2006 sowie EUR 17,00 vorgerichtliche Mahnkosten und EUR
11,10 Zustellungskosten und EUR 361, 75 vorgerichtliche Gebühren zu zahlen.
16
Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18
Der Beklagte behauptet,
tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht.
19 Zum einen ist der Beklagte der Auffassung, dass die Klausel in § 7 Abs. 3 des Darlehens- und
Getränkelieferungsvertrages nicht der Rechtsprechung entspreche. Die Regelung stelle vielmehr eine
unangemessen Benachteiligung des Beklagten dar. Weiterhin sei die Klausel zweideutig, da aus ihr nicht
eindeutig hervorgehe, was mit der Formulierung „einen den gleichen Prozentsatz entsprechenden Betrag des
Darlehensrestes durch Teilkündigung fällig zu stellen“ gemeint sei. Diese Zweideutigkeit müsse zu Lasten des
Verwenders der Klausel, der Klägerin, gehen.
20 Im übrigen sei die Klausel deshalb unangemessen benachteiligend, weil sich die Bezugsverpflichtung von 10
Jahren nicht verringern würde, selbst wenn eine Teilkündigung durch die Brauerei erfolgen sollte.
21 Zum anderen sei die Kündigung schon deshalb unwirksam, weil den Beklagten an der zu geringen Abnahme
kein Verschulden treffe.
22 Einerseits sei der OEG-Kiosk M.straße in H. Anfang 2004 durch die OEG geschlossen worden. Die OEG habe
von dem Beklagten nicht dazu bewegt werden können, diesen Kiosk offen zu halten. Andererseits habe der
Pächter eines weiteren Kiosk am H.-T.-Platz in H. auf Grund fehlender Sprach- und Rechtskenntnisse ein
gegen ihn verhängtes Bußgeld als Widerruf der Schankerlaubnis missverstanden. Daher habe er in der Folge
kein Bier mehr ausgeschenkt, was ebenfalls zum Unterschreiten der Durchschnittsmenge beigetragen habe.
23 Darüber hinaus sei der Beklagte ab dem 2. Halbjahr 2003 auf Grund von körperlichen und psychischen
Beeinträchtigungen in seiner Geschäftsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen, dass ihm die Führung und
Überwachung seiner Geschäfte nicht mehr möglich gewesen sei.
24 Insofern liege keine schuldhafte Vertragsverletzung durch den Beklagten vor, so dass eine Kündigung seitens
der Klägerin nicht wirksam sein könne.
25 Gegen die Wirksamkeit der Kündigung spreche auch, dass die Klägerin diese Umstände schon lange gekannt
habe. Sie habe von den Rückgängen hinsichtlich des Bezuges und von der Erkrankung des Beklagten bereits
im Jahre 2003 Kenntnis gehabt.
26 Insoweit ist der Beklagte der Auffassung, dass die im Jahre 2006 erfolgte Kündigung nicht mehr innerhalb einer
angemessenen Frist im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erfolgt sei.
27 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird jeweils auf die vorbereitenden Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
28 Die zulässige Klage ist unbegründet.
29 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 8.400,00 Euro gegen den Beklagten zu.
30 1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 6.03.2006 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, der
Darlehensrückzahlungsanspruch ist daher nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe fällig.
31 Die in § 7 Abs. 3 getroffene Regelung bezüglich des Rechts der Klägerin zur Teilkündigung ist gemäß § 9
AGBG unwirksam. Die darauf gestützte Kündigung ist daher ebenfalls unwirksam.
32 a.) Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag ist gemäß Art.
229 § 5 S. 1 EGBGB das bis zum 31.12.2001 geltende Recht und somit noch das AGBG anzuwenden. Der
Vertrag wurde am 16.09.1999 geschlossen. Damit hat sich der gesamte Entstehungstatbestand des
Schuldverhältnisses noch unter der Geltung des alten Rechts vollzogen. Das alte Recht gilt dabei für das
Schuldverhältnis im Ganzen, d.h. seine Begründung, seine Durchführung und seine Beendigung [Palandt -
Heinrichs, 66. A., Art. 229 § 5 EGBGB Rn 3, 5].
33 Es handelt sich bei dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag nicht um ein Dauerschuldverhältnis im
Sinne des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Der Vertrag bezieht sich auf eine von vorneherein festgelegte bestimmte
Menge, die in Teilmengen abzunehmen ist. Auch die Dauer des Vertrages bzw. der Abnahmepflicht ist mit 10
Jahren zeitlich bestimmt bzw. begrenzt (Palandt - Grüneberg, 66. A., vor § 311 BGB Rn 27).
34 Im Gegensatz dazu ist ein Dauerlieferungsvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis in diesem Sinne darstellt,
entweder auf unbestimmt Zeit oder auf bestimmte Zeit ohne Festlegung einer bestimmten Liefermenge
geschlossen (Palandt - Grüneberg, 66. A., vor § 311 BGB Rn 27).
35 b.) Die Regelung in § 7 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehens- und
Getränkelieferungsvertrages stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG dar.
36 Auf Grund des Erscheinungsbildes des Vertrages und der Regelungen im Einzelnen ist vom Vorliegen von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen. Das Erscheinungsbild des in Anlage K1 vorliegenden
Vertrages lässt nicht den Schluss zu, dass es sich bei den einzelnen Regelungen bzw. Klauseln um individuell
ausgehandelte Bedingungen handelt, die nur für diesen einen Fall getroffen worden sind. Vielmehr legt
insbesondere auch die erste Seite des Vertrages den Schluss nahe, dass es sich um einen Formularvertrag
handelt, da auf dieser ersten Seite das Logo/Kennzeichen der Klägerin abgebildet ist. Das schließt zwar nicht
aus, dass ein Individualvertrag auf dem Papier der Klägerin festgehalten wurde. Jedoch ist dies dem äußeren
Erscheinungsbild nach ein Indiz für einen Formularvertrag.
37 Aber selbst wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden
sind, unterliegen sie den Beschränkungen des AGB-Gesetzes, wenn sie für eine Vielzahl von Gesetzen
vorformuliert sind. „Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des BGH mehr als „Verhandeln“ voraus. Der
Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt
inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung
eigener Interessen einräumen (BGH WM 1995, 1455 [1456]; NJW 1992, 2283 [2285]; OLG Düsseldorf vom
28.05.2004, AZ.: I -15 U 193/03, sowie I –15 W 103/03, recherchiert bei juris).
38 Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten eine solche Gestaltungsfreiheit
hinsichtlich des Inhalts gewährt worden ist. Vielmehr räumt die Klägerin in dem Schriftsatz vom 21.09.2006
(AS. 81) ein, dass der geschlossene Vertrag branchenüblich ist. Die Branchenüblichkeit alleine vermag zwar
noch nicht die Qualität einer Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu begründen. Sie ist jedoch
ebenfalls ein Indiz dafür, dass in der Branche und somit auch von der Klägerin die Verträge standardmäßig
benutzt werden. Dann sind sie jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen, da ihr Inhalt bzw. ihr Kerngehalt
regelmäßig gerade nicht zur Disposition steht.
39 Auf Grund einer Gesamtbetrachtung geht das Gericht daher vorliegend davon aus, dass es sich insbesondere
auch bei § 7 Abs. 3 des Vertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne § 1 AGBG handelt.
40 c.) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Hingabe bzw. die Gewährung des zinslosen Darlehens
und die Bezugsverpflichtung eine wirtschaftliche Einheit dar.
41 Der BGH erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass Bezugsverpflichtungen in Getränkelieferungsverträgen
eine Gegenleistung für die Bereitstellung und Gewährung von Darlehen bilden können und beide Leistungen
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche Gegenleistung des Getränkelieferanten in Form eines Darlehens
bestimmt daher bei der Prüfung, ob eine mehrjährige Bezugsbindung gemäß § 9 AGBG wirksam vereinbart ist,
in besonderem Maße die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung und damit die zeitliche Grenze einer
Bezugsbindung (BGH NJW 1972, 1459; NJW 2001, 2331).
42 Im vorliegenden Vertrag ist überdies in § 2 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass als Gegenleistung für die
Darlehensgewährung die Bierlieferung auf 10 Jahre vereinbart werde. An einer wirtschaftlichen Einheit der
Verträge kann daher kein Zweifel bestehen.
43 Vorliegend steht zwar nicht die Dauer der Bezugsbindung direkt in Frage. Die Bezugsdauer von 10 Jahren ist
nach der Rechtsprechung zunächst auch ohne Beanstandung möglich. Jedoch hat die Bezugsbindung für die
Frage der unangemessenen Benachteiligung im Rahmen der Teilkündigung des Darlehens Bedeutung.
44 2. Die sich auf § 7 Abs. 3 des Vertrages stützende Teilkündigung ist unwirksam. Das Recht der Klägerin zur
Teilkündigung des Darlehens in Höhe eines dem Prozentsatz der Unterschreitung entsprechenden Betrages
stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) dar.
45 Es ist bereits zweifelhaft, ob in der von der Klägerin ausgesprochenen uneingeschränkten Kündigung, die auch
nach dem Vertrag ohne weiteres unzulässig wäre, eine entsprechende Teilkündigung enthalten wäre. Für den
Beklagten wäre jedenfalls aus dem Kündigungsschreiben nicht ersichtlich, welche Beträge er zu zahlen hätte.
Man mag jedoch in der Klageerhebung die Erklärung der Nachholung der entsprechenden Teilkündigung sehen,
wobei dann jedoch die Frist von 4 Wochen nach § 7 Abs. 3 des Vertrages nicht eingehalten und die Kündigung
bereits auch aus diesem Grunde unwirksam wäre.
46 a.) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen im Sinne des § 9 ABGB, wenn der Verwender
durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1972, 1459; NJW 2001, 2331; BGHZ 143, 103
[113]).
47 Nach der Vorstellung der Parteien sollte während der zehnjährigen Bezugsbindung das Darlehen getilgt werden.
Dies spricht dafür, dass die Parteien die zinslose Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta als Gegenleistung
für die Bezugsbindung angesehen haben, was im Vertrag auch ausdrücklich so geregelt ist. Dieses
Äquivalenzverhältnis wird jedoch gestört, wenn infolge der von der Klägerin erklärten Kündigung oder
Teilkündigung das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen ist, ohne dass sich an der Bezugsbindung zeitlich oder
bzgl. der Menge etwas ändert. Gemäß § 7 Abs. 4 des Vertrages soll sich an der Bezugsbindung oder deren
zeitlicher Dauer durch die Kündigung oder die Teilkündigung nichts ändern. Die Gesamtmindestabnahmemenge
von 1.200 Hektolitern soll in einem solchen Fall bestehen bleiben.
48 Dies würde bedeuten, dass der Beklagte einerseits einen wesentlichen Teil des Darlehens sofort zurückführen
müsste, zugleich aber den Belastungen der unverändert hohen Bezugsverpflichtung ausgesetzt bliebe.
49 Darüber hinaus normiert § 2 Abs. 3 des Vertrages, dass sich bei Unterschreitung der monatlichen oder
jährlichen Mindestabnahmemenge die Abnahmepflicht bis zum vollständigen Bezug der vereinbarten
Gesamtmenge verlängert. Die Regelungen in § 7 Abs.4 und § 2 Abs. 3 des Vertrages zeigen insofern, dass die
Bezugsverpflichtung unabhängig von einer Teilkündigung bestehen bleiben soll.
50 Damit jedoch würde es bei einer auf eine Minderabnahme von mehr als 20 % gestützten Teilkündigung und
gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gesamtabnahmepflicht zu einer den ursprünglichen Zeitraum von 10
Jahren eventuell überschreitenden Bindung des Beklagten kommen. Dieser verlängerten Bindung würde dann
jedoch keine Gegenleistung gegenüberstehen, da das Darlehen auf Grund der Kündigung bzw. der
Teilkündigung zurückgezahlt werden müsste. Dies jedoch stellt dann eine Störung des zwischen
Darlehensgewährung und Bezugsverpflichtung bestehendem Äquivalenzinteresses dar (OLG Düsseldorf vom
28.05.2004, AZ.: I -15 U 193/03, sowie I –15 W 103/03).
51 b.) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass gemäß § 2 Abs. 3 des
Vertrages die Ausschließlichkeitsbindung wegfällt. Damit ist der Beklagte nach Ablauf von 10 Jahren nicht
gehindert, anderweitig Bier oder sonstige Getränke von anderen Anbietern zu beziehen. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass der Beklagte nach wie vor verpflichtet ist, die noch fehlenden Mengen bei der Klägerin
abzunehmen. Der Wegfall der Ausschließlichkeitsbindung hat gemäß § 6 des Vertrages nur Auswirkungen auf
die Zahlung eines Schadensersatzes, nicht hingegen auf die Frage der Angemessenheit oder der
Unangemessenheit.
52 c.) Die Unwirksamkeit der Teilkündigungsklausel stellt die Klägerin auch nicht rechtlos, da ihre Interessen
durch die automatische Verlängerung der Abnahmeverpflichtung bei nicht Erreichen der
Gesamtmindestabnahmemenge gewahrt bleiben. Im übrigen steht es der Klägerin frei, den Beklagten bzw.
allgemein den Kunden auf Abnahme und Bezahlung in Anspruch zu nehmen und bei einem entsprechenden
Verzug der Partei Ersatz zu verlangen. Im Übrigen ist das Darlehen gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages mit
mindestens 4.800,- DM (2.454,20 Euro) jährlich zu tilgen.
53 d.) Der Einwand der Klägerin, dass es dann für sie besser sei, für den Kunden jedoch wesentlich nachteiliger
wäre, wenn sie als Brauerei stattdessen den Kunden auf Abnahme der monatlichen Menge und anschließende
Bezahlung in Anspruch nimmt, vermag nicht zu überzeugen. Denn sowohl in dieser Variante als auch in der
vorliegend dem Sachverhalt zugrunde liegenden Variante sieht sich der Kunde jeweils der vollen
Abnahmepflicht und damit entsprechend der Pflicht zur Bezahlung gegenüber. In dem hier zu entscheidenden
Fall jedoch käme für den Kunden noch die Pflicht zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens hinzu, da dieses
mit der Kündigung bzw. der Teilkündigung fällig gestellt wurde. Dieser Darlehensrückzahlungspflicht sähe er
sich jedoch nicht gegenüber, wenn die Brauerei, die Klägerin, ohne das Recht zur Teilkündigung den Kunden
auf Abnahme und Bezahlung in Anspruch nehmen würde. Dieser Pflicht oder Verbindlichkeit sieht er sich in
beiden Varianten gegenüber.
54 e.) Der BGH hat in ähnlich gelagerten Fällen die Bedeutung der Äquivalenz für die Angemessenheit bzw. die
Unangemessenheit im Sinne des § 9 AGBG hervorgehoben. So hat er das Weiterbestehen der
Abnahmeverpflichtung, obwohl die Brauerei das zur Verfügung gestellte Inventar wegen Zahlungsverzuges
zurückgenommen hat, für unwirksam erklärt (BGH NJW 1985, 2693). Auch die Begründung einer
Abnahmeverpflichtung, obwohl das Darlehen nicht in Anspruch genommen wurde, wurde vom BGH für
unwirksam gehalten (BGH NJW 1978, 1519). Daran zeigt sich, dass der BGH auf ein die Gleichwertigkeit der
gegenseitigen Verpflichtungen abzielendes Vertragsbild abhebt. Diesem Ziel eines annähernd angemessenen
Interessenausgleichs der Vertragsparteien (BGH NJW 1985, 2693 [2694]) würde es vorliegend jedoch nicht
entsprechen, wenn bei einer Teilkündigung des Darlehens die Bezugsverpflichtung in voller Höhe bestehen
bliebe.
55 3. Ein anderer Kündigungsgrund greift zugunsten der Klägerin nicht ein. Insbesondere kommt die Kündigung
eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei dem von den
Parteien geschlossenen Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag nicht um ein Dauerschuldverhältnis in
diesem Sinne handelt. Denn der geschlossene Vertrag sieht eine bestimmte Laufzeit sowie eine von
vorneherein festgelegte Liefer- bzw. Abnahmemenge vor. Ein Dauerschuldverhältnis ist bei solchen
Lieferungsverträgen jedoch nur dann anzunehmen, wenn sie auf unbestimmt Zeit oder auf bestimmte Zeit ohne
Festlegung einer bestimmten Liefermenge geschlossen wurden (Palandt - Grüneberg, 66. A. 2006, vor § 311
BGB Rn 27).
56 Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Vertrag wurde mit einer Bindung von 10 Jahren geschlossen und
die Gesamtmenge an abzunehmenden Getränken stand von vorneherein fest.
57 Selbst wenn man jedoch auf Grund einer Ähnlichkeit zu einem Dauerschuldverhältnis statt eines Rücktritts
eine außerordentliche Kündigung zulassen wollte, könnte ein Abnahmeverzug, d.h. der Verzug mit der
Abnahme des Bieres, nicht zu einer Kündigung des Darlehens führen, das bisher unstreitig vom Beklagten
entsprechend den jeweils fälligen Raten zurückgeführt und somit vertragsgerecht getilgt wurde.
58 4. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlungen von Verzugszinsen besteht mangels
Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruch nicht.
59 Voraussetzung des Verzugs ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Verpflichtung. Mangels wirksamer
Kündigung ist der Rückzahlungsanspruch nicht fällig gewesen. Daher ist kein Verzug eingetreten.
60 5. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 17,00 Euro vorgerichtlichen
Mahnkosten und 11,10 Euro Zustellungskosten, da hinsichtlich dieser Positionen gemäß § 286 Abs.1 BGB
Verzug gegeben sein muss. Denn nur wenn sich der Beklagte bereits mit diesen Positionen in Verzug befindet,
besteht diesbezüglich ein Ersatzanspruch. Denn erst den Verzug begründende Kosten sind nicht gemäß § 286
Abs. 1 BGB ersatzfähig. Auf Grund der unwirksamen Kündigung bzw. Teilkündigung des Darlehens ist der
Rückzahlungsanspruch noch nicht fällig. Mangels Fälligkeit liegt jedoch kein Verzug im Sinne des § 286 Abs. 1
BGB vor.
61 6. Auf die vertraglich geschuldete Mindesttilgung von jährlich 2.454,20 Euro kann der Anspruch auch nicht
gestützt werden, da die Klägerin die geschuldete Abrechnung jeweils zum 31.12. eines Jahres nicht vorgelegt
hat und ihren Anspruch auch nicht auf diesen Umstand stützen will. Es ist daher nicht nachvollziehbar, für
welches Jahr ggf. welcher Betrag in Bezug auf die Mindesttilgung noch offen wäre.
62 7. Die hilfsweise Auswechslung des Klagegrundes durch die Klägerin erfolgte zwar mit nachgelassenem
Schriftsatz vom 29.1.2007, doch bezog sich der Schriftsatznachlass ausdrücklich nur auf die Hinweise des
Gerichts. Das neue Vorbringen ist daher nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und gemäß § 296a
ZPO unbeachtlich. Die Klageänderung wäre auch nicht als sachdienlich zuzulassen, da der Rechtsstreit im
Übrigen entscheidungsreif ist und bei Berücksichtigung der Klageänderung die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen wäre.
III.
63 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs.1 ZPO.
64 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11 Alt.2, 711 ZPO.