Urteil des LG Heidelberg vom 13.02.2006

LG Heidelberg (schaden, beschwerde, reparaturkosten, entziehung, fahrzeug, stpo, grenze, sachschaden, stgb, minderwert)

LG Heidelberg Beschluß vom 13.2.2006, 2 Qs 9/06
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verkehrsunfallflucht: Wertgrenze für das Vorliegen eines
„bedeutenden Schadens“
Leitsätze
Die Grenze für einen "bedeutenden Schaden" (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist bei 1.300 EUR zu ziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts
Heidelberg vom 16.01.2006 - 10 Gs 21/06 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten in diesem
erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
1
Mit dem angefochtenen Beschluss entzog das Amtsgericht dem Beschuldigten gem. § 111a StPO
vorläufig die Fahrerlaubnis. Es ging davon aus, dass der Beschuldigte eines Vergehens des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort dringend verdächtig sei, wobei ein Regelfall für die Entziehung
der Fahrerlaubnis vorliege, da der Beschuldigte bei dem Unfall einen „nicht unerheblichen“
Fremdschaden (das Gesetz spricht von einem bedeutenden Schaden) verursacht habe. Tatsächlich
betrugen die Reparaturkosten an dem beschädigten Fahrzeug 1186,34 EUR.
2
Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat Erfolg.
3
Zwar teilt die Kammer ohne weiteres die Einschätzung des Amtsgerichts hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts. Zwar hat der Beschuldigte behauptet, den Anstoß an das andere
Fahrzeug nicht bemerkt zu haben. Diese Behauptung ist jedoch angesichts der Art des
Verkehrsvorganges und des verursachten konkreten Schadens und nicht zuletzt der Angaben des
Zeugen, der von einem „ziemlich lauten“ Unfallgeräusch sprach, unglaubhaft.
4
Allerdings ist der verursachte Schaden unter der Grenze des bedeutenden Schadens angesiedelt.
Zwar hat auch die Kammer in älteren Entscheidungen (zuletzt in einer Entscheidung vom
09.07.2002 - 2 Qs 48/02) die Auffassung vertreten, dass bei einem Sachschaden von über 1000
EUR ein solcher bedeutender Schaden anzunehmen sei. Die Kammer schließt sich jedoch der
mittlerweile geänderten h. M. an, wonach ein bedeutender Schaden erst bei Überschreitung einer
Wertgrenze von 1300 EUR anzunehmen ist (vgl. zum Streitstand Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl.,
Rdnr. 29 zu § 69a). Angesichts der in den letzten Jahren schnell angestiegenen Reparaturkosten
sieht auch die Kammer die früher angesetzte Wertgrenze als zu niedrig an.
5
Dass hier neben den reinen Reparaturkosten ein nennenswerter merkantiler Minderwert anzusetzen
sein könnte, liegt angesichts der verwendeten Reparaturmethode fern. Auch sonst sind keine
Umstände ersichtlich, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis im weiteren Verfahren erwarten lassen
würden: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht
vorbelastet. Er musste angesichts des Schadensbildes und der Art der Schadensentstehung beim
Ausparken auch nicht davon ausgehen, dass ein weitergehender Sachschaden entstanden wäre als
der durch die Reparaturrechnung belegte.
6
Auf die Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1
StPO analog aufzuheben. Der Führerschein ist an den Beschuldigten herauszugeben.