Urteil des LG Heidelberg vom 06.07.2006

LG Heidelberg (staatsanwaltschaft, antrag, aug, sache, unterbringung, württemberg, baden, zustimmung, feld, unterlagen)

LG Heidelberg Beschluß vom 6.7.2006, 7 StVK 171/06
Unterbringung: Bescheidung eines Antrags auf Lockerungen; Beteiligung der
Maßregelvollzugseinrichtung und Staatsanwaltschaft
Tenor
1. Der Bescheid des Psychiatrischen Zentrums N. vom 8.6.2006 wird aufgehoben.
Das Psychiatrische Zentrum N. wird verpflichtet, den Antrag des Untergebrachten nach der Rechtsauffassung der
Kammer erneut zu bescheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
3. Der Gegenstandswert wird auf 250 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Durch Urteil des Landgerichts K. vom 4.10.2004, rechtskräftig seit 12.10.2004 (1 Ks 200 Js 275/04), wurde die
Unterbringung von K. K. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2 Er hatte am 1.1.2004 im Rahmen eines heftigen Familienstreites mit seinem Bruder versucht, die
herbeigerufenen Polizeibeamten mit einem Messer tödlich zu verletzen. Dieses war jedoch an der
Schutzkleidung der Polizeibeamten abgeprallt. Nach den Feststellungen des Urteils war K. K. infolge einer seit
dem Jahre 1998 chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie mit paranoid-halluzinatorischen Symptomen
nicht in der Lage das Unrecht seines Handelns einzusehen.
3 Der Untergebrachte befindet sich seit dem 3.1.2004, zunächst vorläufig, dann im Vollzug des Urteils, im
Psychiatrischen Zentrum N.. Zuletzt wurde mit Beschluss der Kammer vom 7.10.2005 (7 StVK 192/05) die
Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
4 Bereits mit Schreiben vom 2.3.2006 hatte sich der Untergebrachte gegen einen Bescheid des Psychiatrischen
Zentrums N. vom 22.2.2006 gewandt, mit dem die Zulassung zum Probewohnen in der Nachsorgeeinrichtung
Haus E. in L. abgelehnt worden war. Durch Beschluss der Kammer vom 31.5.2006 (7 StVK 75/06) war der
Bescheid aufgehoben und das Psychiatrische Zentrum N. zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet worden.
Dieses hat mit Bescheid vom 8.6.2006 den Antrag erneut abgelehnt. Hiergegen hat der Untergebrachte mit am
21.6.2006 eingekommenem Schreiben Beschwerde eingelegt.
5 Dieses als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG auszulegende Anliegen führt dazu, dass
der Bescheid des Psychiatrischen Zentrums N. erneut aufzuheben und die Sache wiederum an die
Vollzugsbehörde zurück zu verweisen ist.
6 Aus den Unterlagen, die dem Antragsschreiben des Untergebrachten beigefügt waren, ergibt sich, dass die
Ablehnung des Antrags trotz Befürwortung in der Sache wiederum deshalb erfolgt ist, weil die
Staatsanwaltschaft K. als Vollstreckungsbehörde die gemäß § 15 Abs. 2 UBG erforderliche Zustimmung versagt
hat. In dem ablehnenden Bescheid war die Einholung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten (Zweit-)
Gutachtens abgelehnt worden. Den von der Staatsanwaltschaft dafür ins Feld geführten Argumenten war bereits
mit Schreiben vom 26.5.2006 (im Verfahren 7 StVK 75/06) entgegen getreten worden. Eine erneute
Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Hinblick hierauf hat das Psychiatrische Zentrum N. indes ersichtlich
nicht herbeigeführt. Dessen hätte es jedoch bedurft, bevor das Psychiatrische Zentrum N. eine abschließende
Entscheidung über den Antrag des Untergebrachten hätte treffen dürfen - mag dies auch im Beschluss der
Kammer vom 31.5.2006 nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sein.
7 Die Bescheidung eines Antrags des Untergebrachten auf Lockerungen vollzieht sich in einem
Verwaltungsverfahren, dessen Grundzüge in § 15 UBG niedergelegt sind. An diesem sind die
Maßregelvollzugseinrichtung als Entscheidungsträger und die Staatsanwaltschaft beteiligt, der nach der
Neufassung des Gesetzes über das Zustimmungserfordernis hinaus eine weitere Mitwirkungsbefugnis
eingeräumt wurde, indem sie unter bestimmten - hier gegebenen - Voraussetzungen die Einholung einer zweiten
gutachterlichen Stellungnahme verlangen kann. Dieses Verlangen wird sich sinnvollerweise auf Fälle
beschränken, in denen - näher zu begründende - Zweifel an dem Lockerungsvorhaben der Vollzugsbehörde
bestehen oder aus - ebenfalls näher darzulegenden - Besonderheiten des Einzelfalles die Verbreiterung der
Beurteilungsgrundlagen durch die Einholung eines Zweitgutachtens unerlässlich erscheint. Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Vollzugs- und Vollstreckungsbehörde sind diese gehalten, zunächst
untereinander eine Einigung herbeizuführen, wozu ein Austausch der die jeweilige Auffassung begründenden
Argumente gehört. Erst danach darf die Vollzugsbehörde eine Entscheidung über den Antrag fällen.
8 Dementsprechend musste der Bescheid des Psychiatrischen Zentrums N. erneut aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen werden.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 65 GKG.