Urteil des LG Heidelberg vom 18.12.2006

LG Heidelberg: örtliche zuständigkeit, erfüllungsort, architektenvertrag, anhörung, entstehung, ausführung, gestaltung, erstellung, verbindlichkeit, rechtsberatung

LG Heidelberg Beschluß vom 18.12.2006, 2 O 245/06
Örtlich zuständiges Gericht für eine Schadenersatzklage gegen den bauplanenden Architekten
Leitsätze
Beim einem Architektenvertrag liegt in der Regel kein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Bauvorhabens vor, wenn der Architekt im wesentlichen
mit Planungsleistungen beauftragt war.
Tenor
Das Landgericht Heidelberg verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien gemäß § 281 ZPO auf Hilfsantrag des Klägers an das für den Sitz
der Beklagten örtlich zuständige Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München.
Gründe
1
Eine Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
2
Die Klägerseite macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungsfehler bei einem Architektenvertrag geltend.
3
Der allgemeine Gerichtsstand für die Beklagte befindet sich in München, § 17 ZPO.
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Eine Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg folgt nicht aus § 29 ZPO.
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Nach § 29 ZPO ist eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründet, an dessen Ort die streitige Verbindlichkeit zu erfüllen ist. Dieser
Erfüllungsort bestimmt sich grundsätzlich nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 BGB ergibt. § 269 BGB stellt hierzu die Regel auf, dass die
Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen anderen Ort, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung, bestimmt haben oder
die Umstände des Falles einen solchen abweichenden Leistungsort ergeben.
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Bei dem vorliegenden Architektenvertrag besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten nach §§ 269 BGB, 29
ZPO. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes bei einem Architektenvertrag kommt es auf den Schwerpunkt der von dem Architekten zu
erbringenden Leistungen an, wenn - wie hier - nichts anderes vereinbart ist (OLG Zweibrücken, BauR 1990, 530; BayObLG NJW-RR 1998, 209).
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Das Schwergewicht der Tätigkeit der Beklagten lag in der Bauplanung, die in München zu erbringen war.
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Die Parteien schlossen am 29.06.1999 einen Architektenvertrag über die Planung des Umbaus und Ausbaus eines bestehenden Schwimmbads
in Heidelberg, Kapellenweg 22. Die Beklagte war mit der vollständigen Planung der Baumaßnahme beauftragt. Die eigentliche Bauüberwachung
oblag dem Streitverkündeten Architekten M..
9
Die Beklagtenseite übernahm die Bauüberwachung nur hinsichtlich der Prüfung, ob die Ausführung mit den Einzelheiten der Gestaltung ihres
Entwurfs übereinstimmt (§ 15 Abs. 3 HOAI). Diese Tätigkeit sollte mit 4 % des Gesamthonorars vergütet werden.
10 Demnach war der Schwerpunkt der Leistungen der Beklagten (der Bauplanung) in München zu erbringen. Nichts anderes folgt aus dem
Umstand, dass sich die Beklagte zur Erstellung der Bauplanung 21 Mal am Bauort befunden haben soll. Da der Schwerpunkt der von der
Beklagten zu erbringenden Bauleistung (96 % der vertraglichen Leistungen) im Büro der Beklagten zu erbringen war, reicht die von der
Klägerseite vorgetragene Anwesenheit der Beklagten am Bauort nicht aus, um einen Erfüllungsort zu begründen.
11 Die Klägerseite beruft sich auch ausschließlich auf Bauplanungsfehler.
12 Daher verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich der Erfüllungsort für eine Leistung am Wohnort oder Sitz des Schuldner befindet (§ 269 BGB).
13 Folglich war auf den Hilfsantrag der Klägerin der Rechtsstreit nach § 281 ZPO nach Anhörung der Beklagten an das örtlich zuständige
Landgericht München I zu verweisen, da die Beklagte dort ihren Sitz hat (§ 17 ZPO).