Urteil des LG Hechingen vom 29.05.2002

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LG Hechingen Urteil vom 29.5.2002, 2 O 353/01
Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei Vorwurf weisungswidrigen Verhaltens eines Steuerberaters
Leitsätze
Zum schädlichen Eingriff eines Steuerpflichtigen in den durch seinen ehemaligen Steuerberater in Gang gesetzten Kausalverlauf durch die
Rücknahme einer zum Finanzgericht erhobenen Klage.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500 EUR vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 71.786,00 DM.
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadenersatz für die Folgen eines weisungswidrigen Verhaltens bei der Steuerberatung.
2
Der Kläger, Inhaber der Firma A.-E. in H.-M, betreibt als Einzelunternehmer einen Kraftfahrzeughandel mit Geschäftsbeziehungen im In- und
Ausland. 1987 gründete er in B. das Autohaus A. B. S.A. . Diese Gesellschaft wurde mit einem Kapital von 145.000,00 DM ausgestattet. Darüber
hinaus erhielt sie für die laufenden Betriebsmittel vom Kläger ein Darlehen über 450.000,00 DM.
3
Weil die Firma in den Jahren 1987 und 1988 erhebliche Verluste erwirtschaftete, verkaufte sie der Kläger zum Ende des Jahres 1988 für
162.000,00 DM und verzichtete dabei nach dem Übergabevertrag auf die Rückzahlung des Darlehens. Vor der Übergabe des Autohauses
transferierte der Kläger die bei der A. B. S.A. eingegangenen Gelder für die verkauften Fahrzeuge auf das auf seinen Namen lautende Konto Nr.
4069004050 bei der Bancotrans B. (einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bank ). Von diesem Konto aus wurden u.a. am 14./16.02.1989
162.000 DM für den kauf von 5 PKW auf ein Konto des Klägers bei der BfG S. , am 07../12.09.1989 400.000 DM auf ein Konto des Klägers bei der
Raiffeisenbank H. und am 30.10./07.11.1989 weitere 50.000 DM auf das Konto bei der Raiffeisenbank H. transferiert.
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Bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1988 verneinte das Finanzamt die Möglichkeit einer Wertberichtigung der Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen der Firma A.-E. an die spanische Tochtergesellschaft A. B. S.A. und diese Forderungen zum 31.12.1988 in Höhe
von 542.100 DM dem privaten Bereich des Klägers zu. Die im Jahr 1989 geflossenen 162.000 DM wurden dem Aktienkapital der spanischen
Tochtergesellschaft und die im Jahr 1989 weiter geflossenen 450.000 DM dem durch den Kläger dorthin gewährten Darlehen zugeordnet mit der
Folge, dass die Darlehensforderung und die Beteiligung an der spanischen Tochtergesellschaft zum 01.01.1989 als ausgeglichen behandelt
wurden. Dementsprechend verfuhr der damalige Steuerberater des Klägers bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Kalenderjahr
1989.
5
Im Jahr 1994 fand die Betriebsprüfung für die Geschäftsjahre 1989 bis 1992 statt. Mittlerweile hatte der Beklagte die Steuerberatung und
Finanzbuchhaltung des Klägers übernommen. Er begehrte gegenüber dem Finanzamt nachträglich die Anerkennung eines zusätzlichen
Betriebsausgabenabzugs für das Kalenderjahr 1989 in Höhe von 480.450,20 DM mit der Begründung, dass die 1989 transferierten Geldbeträge
nicht den Verkaufserlös für die Beteiligung an der spanischen Tochterfirma (162.000 DM) und die Rückzahlungen des gewährten Darlehens
(450.000 DM) beträfen, sondern Kaufpreiszahlungen für die Lieferung von 5 Kraftfahrzeugen und Geldrückflüsse aus den 1988 von der
Betriebsprüfung bereits erfolgsneutral ausgebuchten Forderungen. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und erließ auf der Grundlage
der Feststellungen der Betriebsprüfung am 29.09.1995 einen Einkommen - und Gewerbesteuerbescheid, gegen den der Beklagte am
27.10.1995 Einspruch einlegte.
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In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger im Beistand des Beklagten und dem Finanzamt F. zu Verhandlungen über den geltend gemachten
zusätzlichen Betriebsausgabenabzug. Am 29.07.1996 fand eine abschließende Besprechung beim Finanzamt Freudenstadt statt. Das Finanzamt
unterbreitete dabei den Vorschlag, eine Wertberichtigung in Höhe von 240.000 DM anzuerkennen und den Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheid vom 29.09.1995 entsprechend abzuändern, sofern dieser abändernde Steuerbescheid vom Kläger akzeptiert und
bestandskräftig würde. Der Beklagte bat um einen Tag Bedenkzeit.
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Die Parteien berieten sich noch am selben Tag über den Vergleichsvorschlag des Finanzamts F. im Privathaus des Klägers in Anwesenheit der
Zeugin H. D..
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Der Beklagte beantragte darauf hin eine weitere Bedenkzeit bis zum 16.08.1996. Diese Frist ließ er verstreichen, ohne sich zum
Vergleichsvorschlag zu äußern.
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Der Kläger forderte mit Schreiben vom 01.08.1996 bei der Bancotrans in B. weitere Unterlagen an, die er an den Beklagten weiterleitete, der sie
am 16.09.1996 dem Finanzamt vorlegte (vgl. Bl. 38 Anlagen B 5 und B 6).
10 Am 21.02.1997 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1989 zurück. Am
27.02.1997 erhob der Beklagte Klage hiergegen beim Finanzgericht Baden-Württemberg, die er am 27.04.1998 begründete.
11 Im Jahr 2000 wechselte der Kläger aufgrund von Differenzen mit dem Beklagten zu seinem neuen Steuerberater S. . Der nahm mit dem Kläger
die außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Finanzamt F. über eine vergleichsweise Regelung des streitigen Betriebsausgabenabzugs für
das Kalenderjahr 1989 wieder auf. An dem im Jahr 1996 unterbreiteten Vergleichsangebot wollte sich das Finanzamt nicht mehr festhalten
lassen, vielmehr war es wegen der vom Beklagten erhobenen Klage lediglich noch bereit, im Vergleichsweg eine Wertberichtigung in Höhe von
150.000 DM anzuerkennen. Am 04.12.2000 einigte sich der Kläger mit dem Finanzamt außergerichtlich auf eine Anerkennung zusätzlicher
Betriebsausgaben in Höhe von 150.000 DM. Die vom Beklagten zum Finanzgericht Baden-Württemberg erhobene Klage wurde am 08.12.2000
durch den neuen Steuerberater des Klägers zurückgenommen.
12 Mit seiner vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ausgleich der finanziellen Nachteile, die ihm durch den ungünstigeren
Vergleichsabschluss (150.000 DM am 04.12.2000 statt 240.000 DM Anfang August 1996) entstanden sind.
13 Er trägt vor, bei der Besprechung des Vergleichsvorschlages des Finanzamts F. am 29.07.1996 in seinem Privathaus habe er den Beklagten
ausdrücklich angewiesen, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Die Erhebung der Klage zum Finanzgericht Baden-Württemberg am 27.
02.1997 sei eigenmächtig und weisungswidrig erfolgt. Er selbst habe erstmals im Juli 2000 von dieser Klage erfahren. Dass er Anfang August
1996 noch weitere Unterlagen aus Spanien angefordert habe, beruhe auf einer Bitte des Beklagten, der sich damals dahin geäußert habe, auch
im Falle eines Vergleichs könne man bei Vorlage entsprechender Nachweise die Anerkennung des Gesamtbetrages (480.450,20 DM) erreichen.
14 Aufgrund des ungünstigeren Vergleichsabschlusses sei ihm ein Einkommen- und Gewerbesteuerschaden sowie Zinsschaden in Höhe von
insgesamt 71.786.00 DM entstanden. Wegen der Schadensberechnung im einzelnen wird auf die Ausführungen in den Seiten 9 bis 11 der Klage
(Bl. 9 - 11) und den Schriftsatz vom 28.09.2001 (Bl. 39 - 42) verwiesen.
15 Der Kläger beantragt,
16 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 36.703,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %. über dem Basiszinssatz seit 03.08.2001 zu
bezahlen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Er trägt vor, eine Weisung des Beklagten am 29.07.1997, den Vergleichsvorschlag des Finanzamts anzunehmen, habe es nicht gegeben. Man
sei davon ausgegangen, die Anrechnung des vollen Betrages erreichen zu können, weshalb der Kläger mit Schreiben vom 01.08.1996 von
seiner Bank in B. noch weitere relevante Unterlagen zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt angefordert und an ihn weitergeleitet habe. Nach
einem Vergleichsabschluss wäre die Anerkennung des Restbetrages nicht mehr möglich gewesen. Gegenteiliges habe er gegenüber dem
Kläger auch nie behauptet.
20 Darüber hinaus wäre die von ihm erhobene Klage beim Finanzamt erfolgreich gewesen. Durch ihre Rücknahme in Verbindung mit dem
Vergleichsabschluss vom 04.12.2000 habe der Kläger eine neue eigenständige Ursache für den von ihm geltend gemachten Schaden gesetzt
mit der Folge, dass der beim Kläger dadurch eingetretene Schaden ihm als Folge einer etwaigen Pflichtverletzung nicht mehr zugerechnet
werden könne.
21 Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
22 Die Kammer hat die Akten 42220/01973 und 42220/00358 des Finanzamts F. sowie die Akten 13 K 47/97 des Finanzgerichts Baden-
Württemberg zu Informationszwecken beigezogen. Beweis wurde erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. D. (Sitzungsniederschrift vom
16.10.2001, Bl. 70 - 73) und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Sachverständigengutachten vom 07.04. 2002, Bl.
138a)
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist nicht begründet.
24 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte durch seine Klageerhebung am 27.02.1997 beim Finanzgericht Baden-Württemberg objektiv gegen
die ihm aus dem Steuerberatungsverhältnis gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten verstoßen hat. Die Zweifel ergeben sich aus dem von
der Zeugin H. D. bestätigten Vortrag des Klägers, wonach trotz seiner Bereitschaft, das Vergleichsangebot des Finanzamts anzunehmen,
gleichwohl der Versuch unternommen werden sollte, das Finanzamt durch Vorlage weiterer, vom Kläger aus Spanien zu beschaffender
Unterlagen dazu zu bringen, die Betriebsausgaben in voller Höhe anzuerkennen. Die Zeugin hat auch eingeräumt, dass dies der Grund für die
nachfolgenden Aktivitäten der Parteien war, aus Spanien weitere beweiskräftige Unterlagen zu erlangen. Der Inhalt des vom Kläger in diesem
Zusammenhang verfassten Telefaxschreibens vom 09.09.1996 (Bl. 38 Anlage B 8) zeigt, dass der Kläger mit diesem „zweigleisigen“ Vorgehen
einig war. Wollte man sich diese Möglichkeit aber offen halten, entsprach die Klageerhebung zumindest objektiv dem Interesse des Klägers.
Nachdem die Finanzbehörde den Einspruch gegen den ergangenen Steuerbescheid am 21.02.1997 zurückgewiesen hatte, drohte die Gefahr,
dass der Steuerbescheid unanfechtbar wird (§ 47 Abs.1 FGO). Der Kläger hätte damit die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung verloren.
Ob die Finanzbehörde von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, den Steuerbescheid trotz Unanfechtbarkeit aufzuheben (§§ 130 - 132 AO),
war angesichts der bis dahin geführten Verhandlungen und der Zurückweisung des Einspruchs mehr als zweifelhaft.
25 2. Eine Haftung des Beklagten scheitert aber jedenfalls deshalb, weil es an dem erforderlichen rechtlichen Zurechnungszusammenhang
zwischen der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung und den vom Kläger geltend gemachten finanziellen Nachteilen fehlt. Der Kläger
hat durch den für ihn ungünstigeren Vergleichsabschluss am 04.12.2000 unter Klagerücknahme beim Finanzgericht Baden-Württemberg am
08.12.2000 selbst die maßgebliche Schadensursache gesetzt.
26 a) Der erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer
Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH NJW
1989, 99 f). Voraussetzung der Haftung des Schädigers ist dann, dass für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass
bestand, oder dass diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses
Ereignis darstellt (BGH NJW 1988, 1143; NJW 1993, 1139). In diesem Sinne kann der Zurechnungszusammenhang auch dadurch unterbrochen
werden, dass der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - von der Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen
Schutzes zu verhindern, keinen Gebrauch (mehr) macht, vielmehr mit dem Abschluss eines Vergleichs den Schaden endgültig herbeiführt. Ob
die vergleichsweise Einigung zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab,
insbesondere von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Interesse des Geschädigten an der alsbaldigen Streitbeendigung (BGH NJW 1989,
99, 100; NJW 1993, 1587, 1589).
27 b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zu bejahen. Die Erfolgsaussichten der Klage vor dem
Finanzgericht Baden-Württemberg waren im Streitfall hoch einzuschätzen. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. H. in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2002, die sich die Kammer zu eigen macht. Danach war die durch die
Betriebsprüfung des Finanzamts im Jahr 1988 vorgenommene Bilanzierung nicht zutreffend, weil das Konto des Klägers Nr. 4069004050 bei der
Bancotrans in B. fälschlicherweise nicht im Jahresabschluss seines Einzelunternehmens in Deutschland bilanziert wurde. Richtigerweise hätte
dieses Konto unter Ausgleich der Forderungen gegen die A. B. S.A. im Bilanzansatz zum 31.12. 1988 berücksichtigt werden müssen. Dieses
Konto hat nach den Feststellungen des Sachverständigen nämlich ausschließlich betrieblichen Zwecken gedient, weil auf ihm die Zahlungen der
A. B. S.A. für Automobilkäufe eingingen. Damit handelte es sich bei diesem Konto um notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
des Klägers.
28 Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, hätte dieser unzutreffende Ansatz anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis
1992 durch die Korrektur der unzutreffenden Bilanzansätze zum 31.12.1988 bei der Eröffnungsbilanz des Jahres 1989 berichtigt werden können
und müssen. Insbesondere hätte das vom Kläger an die A. B. S.A. anlässlich der Gründung gewährte Darlehen in Höhe von 450.000 DM zum
01.01.1989 noch als offene Forderung angesetzt werden müssen und wäre aufgrund des Verzichts auf das Darlehen im Jahr 1989 auf 0 DM
abzuschreiben gewesen, nachdem eine Rückzahlung des Darlehens durch einen entsprechenden Geldzufluss auf eines der Konten des Klägers
nicht festzustellen ist. Bei zutreffender Bilanzierung und Verbuchung der einzelnen Kontobewegungen hätte sich für das Jahr 1989 ein weiterer
Betriebsausgabenabzug in Höhe von 482.262 DM ergeben. Wegen der Einzelheiten der Berechnung nimmt die Kammer auf die Darlegungen
des Sachverständigen auf Seiten 12 bis 19 seines Gutachtens Bezug.
29 Die Kammer folgt auch der Auffassung des Sachverständigen, wonach der Kläger gute Chancen gehabt hätte, diesen Berichtigungsbedarf trotz
seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 91 Abs. 1 AO gegenüber dem Finanzamt ausreichend darzulegen und glaubhaft zu machen. Bezüglich
des Geldtransfers vom Konto des Klägers bei der Bancotrans in B. auf seine Konten in Deutschland liegen die entsprechenden Belege vor. Die
Jahresabschlüsse der A. B. S.A. wurden dem Betriebsprüfer des Finanzamts anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1992
vorgelegt. Mit diesen Unterlagen und aufgrund des eigenen Debitorenkontos der Firma des Klägers in Deutschland über den Kunden A. B. S..A.
bestand nach Auffassung des Sachverständigen berechtigter Anlass davon auszugehen, dass der Zahlungsverkehr durch den Kläger in
ausreichendem Umfang dargelegt werden konnte. Dementsprechend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung klargestellt,
Unsicherheiten hinsichtlich des Verfahrensausgangs vor dem Finanzgericht hätten allenfalls dann bestanden, wenn das Finanzgericht davon
hätte ausgehen müssen, dass der Kläger bestimmte Zahlungsvorgänge gegenüber dem Finanzamt bewusst zu verheimlichen versucht. Hierfür
sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bislang aber keine konkreten Anhaltspunkte.
30 Angesichts derart guter Aussichten der ohnehin bereits erhobenen Klage vor dem Finanzgericht durfte sich der Kläger am 04.12.2000 nicht auf
einen Vergleich mit dem Finanzamt einlassen, der weniger als die Hälfte des streitigen Betriebsausgabenabzugs umfasste. Die Sach- und
Rechtslage hatte sich seit dem durch das Finanzamt Freudenstadt am 29.7.1996 unterbreiteten Vergleichsvorschlag nicht zum Nachteil des
Klägers geändert.
31 c) Sofern die Erfolgsaussichten durch den neuen Steuerberater des Klägers im Jahr 2000 ungünstiger eingeschätzt wurden, und der Kläger sich
deshalb bei der Beurteilung seines Prozessrisikos möglicherweise geirrt haben sollte und deshalb den Vergleich abgeschlossen hat, würde dies
die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges nur dann ausschließen, wenn die Fehleinschätzung durch die Pflichtverletzung des
Beklagten herausgefordert worden wäre (BGH NJW 1993, 1587, 1589). Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine etwaige unzutreffende Beratung durch
den neuen Steuerberaters Sommerfeld muss sich der Kläger zurechnen lassen.
32 Vom bloßen Zeitablauf abgesehen, hat der Kläger auch nicht dargelegt, welches besondere Interesse es gerechtfertigt hat, sich trotz der guten
Erfolgsaussichten der Klage auf den neuen, deutlich ungünstigeren Vergleich einzulassen.
33 d) Danach kommt es auf die vom Kläger angesprochene Darlegungs- und Beweislast für einen Vorteilsausgleich oder sein Mitverschulden im
Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 04.06.2002, Seite 5, nicht an.
34 3. Die Kostenentscheidungberuht auf § 91, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.