Urteil des LG Hechingen vom 28.11.2005

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LG Hechingen Beschluß vom 28.11.2005, 1 AR 31/05
Strafprozessrecht: Zu den Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landgerichts wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von "Opferzeugen"
nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG neuer Fassung
Leitsätze
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von sogennanten "Opferzeugen" im Sinne des § 24 Abs.
1 Nr.3 GVG setzt voraus, dass die zu befürchtenden Auswirkungen auf den Zeugen bei individueller Betrachtung im konkreten Strafverfahren
deutlich über die Auswirkungen hinaus gehen, die üblicherweise bei gleich gelagerten Sachverhalten zu erwarten stehen. Dies ist bei einer
körperlich und geistig normal gereiften, 18 Jahre alten Zeugin nicht der Fall, die bereits im Ermittlungsverfahren zwei ausführliche Vernehmungen
durch die Kriminalpolizei ohne erkennbare Beeinträchtigungen überstanden hat.
Tenor
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 06. September 2005 wird zur Hauptverhandlung zugelassen, soweit sie dem
Angeschuldigten sexuellen Missbrauch von Kindern in 44 Fällen zur Last legt.
Insoweit wird das Hauptverfahren vor dem
Amtsgericht - Schöffengericht - Hechingen
eröffnet.
Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last, soweit die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt ist.
Gründe
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Die Anklage legt dem Angeschuldigten sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 gültigen
Fassung zur Last, begangen in den ersten beiden Fällen an jeweils nicht näher feststellbaren Tagen im Jahr 1993 oder 1994, „jedenfalls noch
vor der Einschulung der P.W. im September 1994“, weitere 50 Vorfälle sollen sich „im Zeitraum danach bis 31.12.1998“ an „mindestens 50
weiteren nicht näher feststellbaren Tagen ..., jedenfalls mindestens zehn mal pro Jahr“ zugetragen haben.
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Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Hechingen das Verfahren gemäß § 209 Abs. 2 StPO der großen
Strafkammer mit der Bitte um Übernahme vorgelegt. Zur Begründung wird in erster Linie auf die besondere Schutzbedürftigkeit der heute 18
Jahre alten Zeugin P.W. abgestellt, die im Verfahren gegen den bestreitenden Angeschuldigten über sexualbezogene Kindheitserlebnisse im
Alter von fünf bis elf Jahren berichten solle. Es sei deshalb nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG angezeigt, ihr die Vernehmung über mehrere Instanzen
zu ersparen.
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Daneben geht das Schöffengericht auch davon aus, dass die Straferwartung bei mehr als 50ig-fachem sexuellen Missbrauch eines Kindes im
Alter von fünf bis elf Jahren und angesichts der Tatsache, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe bestreitet, über vier Jahre liegen dürfte und die
Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten ist.
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Wie das vorlegende Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass gegen den Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht des
sexuellen Missbrauchs von Kindern besteht, indes „nur“ in 44 Fällen, nicht wie angeklagt, in 52 Fällen. Die Zeugin P.W. hat die Tatvorwürfe im
Rahmen von zwei ausführlichen Vernehmungen bei der Kriminalaußenstelle Albstadt am 30. Mai 2005 und am 10. Juni 2005 geschildert, wie sie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift zu Grunde gelegt hat.
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Nach derzeitigem Sachstand spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Taten überführt
werden wird.
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Die Aussage der Zeugin erfüllt eine Vielzahl von Kriterien, deren Vorliegen bei der Begutachtung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage
erforderlich sind, um von der Schilderung selbst erlebter Geschehnisse ausgehen zu können.
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So schildert die Zeugin eine Vielzahl von Übergriffen, die sie nach den jeweiligen Tatzeiten zwar nicht mehr einordnen kann, was aufgrund der
hohen Anzahl und der Gleichartigkeit der Geschehensabläufe unbedenklich ist. Der Mangel an quantitativer Bezifferung der Übergriffe wird indes
aufgewogen durch die Tatsache, dass die Zeugin auch heute noch, sechs Jahre nach dem letzten Übergriff in der Lage ist, sowohl diesen als
auch die ersten beiden Übergriffe detailliert zu schildern. Ihre Beschreibungen sind auch nicht detailarm, vielmehr ist sie auch in der Lage, ihre
eigene Befindlichkeit bei der jeweiligen Situation wieder zu geben. Gerade auch beim letzten Übergriff vermag sie die Reaktion des
Angeschuldigten als „überrascht“ über ihre jetzt erstmals vorgenommene Gegenwehr zu beschreiben.
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Motive für eine Falschbelastung sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Zuschreibung tatsächlich mit einem anderen Täter erlebter
Geschehnisse auf den Angeschuldigten ist wenig plausibel. Ein solches Verhalten steht zum Beispiel dann zu erwarten, wenn bei Eingehung
einer Beziehung offenbar wird, dass eine Jugendliche nicht mehr Jungfrau ist oder wenn die stattgehabten Vorfälle aufgrund anderer Umstände
bekannt werden. Solches ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr hat die Zeugin im Verlauf der Jahre feststellen müssen, dass sie
dem Angeschuldigten nicht mehr unbelastet gegenüber treten konnte und dass sie ohne Aufarbeitung und Hilfe von außen mit den
Geschehnissen entgegen ihrer eigenen Erwartung doch nicht fertig wurde. Plausibel schildert sie auch, dass gerade der zuletzt wieder häufigere
Kontakt aufgrund ihrer Ausbildung in der Arztpraxis, in der die Ehefrau des Angeschuldigten beschäftigt ist, für sie zunehmend unerträglicher
wurde, was schlussendlich zur Anzeigenerstattung geführt habe.
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Indes war das Hauptverfahren nur hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 44 Fällen zu eröffnen, da der Berechnung der
Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ein Rechenfehler zugrunde liegt.
10 Die Staatsanwaltschaft geht selbst davon aus, dass die ersten beiden Übergriffe 1993 oder 1994, jedenfalls aber vor dem September 1994
stattgefunden haben. Dies wird an die Einschulung der Zeugin P.W. eben im September 1994 geknüpft. Wenn die Staatsanwaltschaft dann
weiter davon ausgeht, dass „danach“ im Jahr mindestens zehn Übergriffe stattgefunden haben, so liegen im Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis
zum 31.12.1998 40 Übergriffe vor. Für das letzte Quartal 1994, also den Zeitraum nach der Einschulung von P.W., ist zu Gunsten des
Angeschuldigten indes nur noch von zwei weiteren Vorwürfen auszugehen. Anders kann die Formulierung der Anklageschrift nicht verstanden
werden, wenn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2005 nahe legen will, dass auch für das letzte Quartal
1994 von zehn Übergriffen auszugehen sei. Solches lässt sich der Formulierung der Anklageschrift nicht entnehmen. Soweit die
Staatsanwaltschaft daher mehr als 44 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Anklage gebracht hat, war die Eröffnung der
Hauptverhandlung abzulehnen.
11 Die Kammer vermag indes ihre Zuständigkeit nicht zu erkennen.
12 Zwar hat das zum 01. September 2004 in Kraft getretene Gesetz zu Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (im folgenden:
Opferrechtsreformgesetz) § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG dahingehend neu gefasst, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch wegen der besonderen
Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erheben kann, auch wenn die
Strafgewalt des Amtsgerichts nicht überschritten ist.
13 Während die neugefasste Vorschrift zunächst als unproblematisch betrachtet (Rauschenberger, Kriminalistik 2004, 564; Ferber, NJW 04, 2562,
2564) oder als bloße Klarstellung der seitherigen Regelung verstanden wurde (Neuhaus, StV 04, 620, 627), begegnet sie mittlerweile- wie schon
früher das Zuständigkeitskriterium der „besonderen Bedeutung“ - verfassungsrechtlichen Bedenken. So wird eingewendet, dass die physische
und psychische Konstitution des weitgehend zufällig ausgewählten Opfers über die Möglichkeit der Eröffnung einer zweiten Tatsacheninstanz
entscheiden soll und es die Anklagebehörde in der Hand haben soll, ob sie von der Vorschrift Gebrauch macht oder ob sie dennoch beim
Amtsgericht Anklage erheben und dem Angeschuldigten eine zweite Instanz eröffnen will. Die Kritik gipfelt darin, dass die neu geschaffene Norm
als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet wird, da neben der Konstitution des Opfers
schlussendlich der Staatsanwalt durch seine Anklageerhebung in der Hand habe, welchem Richter oder welchem Spruchkörper er einen
Angeschuldigten zuführe (siehe z.B. Heghmanns, DRiZ 05, 288).
14 Die entsprechenden Einwände wurden bereits gegen die Norm alter Fassung im Hinblick auf die Zuständigkeitskompetenz wegen „besonderer
Bedeutung der Sache“ in das Feld geführt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Annahme der „besonderen
Bedeutung“ bei verfassungskonformer Auslegung bestimmt genug und mit der Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar sei (BVerfGE 9,
223).
15 Zur Klärung der verfassungskonformen Auslegung müsse aber die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang gerichtlich
überprüfbar sein. Zudem sei die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung bei dem Landgericht verpflichtet, wenn sie die besonderen Umstände
bejahe. Ein Ermessensspielraum stehe ihr nicht zu, ebenso kein echtes Wahlrecht.
16 Folge hiervon ist, dass andererseits auch das Eröffnungsgericht nicht an die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden ist, sondern
seinerseits die besondere Bedeutung annehmen und das Verfahren dem höherrangigen Gericht zur Eröffnung vorlegen kann (Meyer-Goßner,
StPO, 48. Aufl., § 24 GVG RN 9).
17 Soweit ersichtlich geht die bisher vorliegende Kommentarliteratur und die einzig bislang vorliegende Entscheidung eines Obergerichts, nämlich
der Beschluss des OLG Hamburg vom 04.03.2005 übereinstimmend davon aus, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen
Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen“, dem Begriff der besonderen Bedeutung des Falles gleich zu
behandeln sei, weshalb ein Verfassungsverstoß verneint wird (Meyer-Goßner, a.a.O., RN 5; OLG Hamburg, NStZ 2005, 654, 655).
18 Schon im Gesetzgebungsverfahren wurde indes die verfassungsrechtliche Problematik gesehen. Die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BR-Drs 829/03 vom 07.11.2003, Seite 43 f; Regierungsentwurf BT-Drs 15/2536, Seite 5 in Verbindung mit BT-Drs 15/1976,
Seite 19) führen folgendes aus:
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„Durch die Ergänzung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wird die sachliche Zuständigkeit des LG erweitert. Danach erhebt die
Staatsanwaltschaft - unabhängig von der Rechtsfolgenerwartung - ... Anklage beim LG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von
Opferzeugen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass insbesondere kindliche Opfer von Sexualstraftaten zwei
Tatsacheninstanzen durchleiden müssen. ... Die besondere Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen kann sich insbesondere daraus
ergeben, dass durch eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Auswirkungen auf das Opfer
zu befürchten sind. Dies kann bei allen Straftaten der Fall sein, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten. Dabei kommt es
auf die individuelle Schutzbedürftigkeit eines Zeugen im konkreten Strafverfahren an. ... Die Verfahren müssen sich jeweils deutlich aus
der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen. Dies muss nach dem jeweiligen Einzelfall
beurteilt werden.“
20 Es kann dahingestellt bleiben, ob die gut gemeinte Absicht des Gesetzgebers, das „Durchleiden“ wiederholter Vernehmungen von Zeugen zu
vermeiden, in jedem Falle als solches empfunden wird. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren sowie aus diversen
Fortbildungsveranstaltungen bekannt, dass eine solche, lange Zeit unter dem Begriff „Sekundärviktimisierung“ verstandene Diskriminierung
eines „Opferzeugen“ durch das Gerichtsverfahren von forensisch tätigen Psychiatern als forensisch nicht belegbar bezeichnet wird.
21 In jedem Falle bringen die Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck, dass alleine die Möglichkeit, ein „Opferzeuge“ müsste zu einer
wiederholten Hauptverhandlung und einer wiederholten Vernehmung geladen werden, für sich genommen die besondere Schutzbedürftigkeit
noch nicht zu begründen vermag.
22 Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Verfahren sich deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben müssen, die den
gleichen Tatbestand betreffen und dass insoweit eine
individuelle
erfolgen habe. Es kommt deshalb auf die
individuelle Schutzbedürftigkeit
Vernehmung in zwei Instanzen
gravierende psychische Auswirkungen
23 Nur bei solcher Betrachtungsweise hält die Norm tatsächlich verfassungskritischer Betrachtung stand. Eine Einengung auf die bloße
Erforderlichkeit einer zweiten Tatsacheninstanz als alleine ausschlaggebendes Kriterium hätte nach Auffassung der Kammer zwingend dazu
führen müssen, dass ein bestimmter Deliktsbereich, nämlich eben Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, grundsätzlich der
Zuständigkeit der Strafkammer beim Landgericht unterstellt werden, was dem Gesetzgeber offen stand. Dass er solches gerade nicht getan hat,
spricht dafür, dass dieser Gesichtspunkt für sich alleine nicht ausschlaggebend sein kann. Dieser Umstand ist zumal immer schon dann erfüllt,
wenn der Angeschuldigte die Taten - wie vorliegend - bestreitet. Eine Beschneidung um eine Tatsacheninstanz alleine aus diesem Grund käme
einem Verstoß gegen den Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare gleich, da sich ein Angeschuldigter nur bei geständiger Einlassung
einer zweiten Tatsacheninstanz sicher sein könnte.
24 Aus der Gleichbehandlung mit dem Zuständigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung des Falles ergibt sich auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die besondere Schutzbedürftigkeit grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft darzulegen
und zu begründen ist. Dies ist lediglich entbehrlich, wenn sich eine solche ohne weiteres aus den Umständen ergibt (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).
25 Die Gründe des Vorlagebeschlusses des Schöffengerichts, denen sich die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ausführungen angeschlossen hat,
vermögen diese
besondere, individuelle Schutzbedürftigkeit
26 Die Zeugin P.W. ist heute 18 Jahre alt. Geistige oder körperliche Gebrechen lassen sich dem bisherigen Akteninhalt nicht entnehmen. Sie hat
zwei ausführliche Vernehmungen bei der Kriminalaußenstelle Albstadt bei einem männlichen Vernehmungsbeamten über sich ergehen lassen.
Aus dem Vermerk des Kriminalbeamten vom 30. Mai 2005 ergibt sich, dass sie ihre Aussage ausdrücklich ohne Beisein ihres Vaters oder einer
anderen Person machen wollte. Weiter führt er in seinem Vermerk aus: „P. macht einen sehr gefassten, konzentrierten und äußerlich
selbstsicheren Eindruck. Sie entschied sich sogar, die eigentliche Vernehmung nicht im Beisein ihres Vaters zu machen. Sie konnte flüssig,
plausibel und verständlich über die familiären Verflechtungen und die eigentlichen Taten berichten. Sie tat sich lediglich schwer, die Bilder
detailgerecht sich in Erinnerung zu rufen und sprachlich umzusetzen. Das sagte sie dann auch.“
27 Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an der Einschätzung des der Kammer als in Sexualstrafsachen erfahren und überaus engagiert
ermittelnd bekannten Kriminalhauptkommissar K. zu zweifeln. Das bisherige Aussageverhalten der Zeugin bei der Polizei legt nicht nahe, dass
sie weitere Vernehmungen, seien diese auch vor Gericht, in einem Maße beeinträchtigen würden, dass die Auswirkungen auf sie gravierender
wären, als die Auswirkungen auf eine „Opferzeugin“ in einem „Durchschnittsfall“ des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
28 Dass sie - worauf der Vorlagebeschluss abstellt - derzeit nicht in der Lage ist, eine „normale“ sexuelle Beziehung zu ihrem Freund aufzubauen,
hängt mit den Taten als solchen zusammen und ist nicht untypische Folge von als Kind erlittenen Missbrauchshandlungen, wie die Kammer aus
einer Vielzahl von Verfahren weiß. Dass diese Situation durch eine Zeugenvernehmung verschlimmert würde, ist nicht naheliegend. Vielmehr
wird von Geschädigten und deren Betreuern oder Therapeuten in zunehmendem Maße von der kathartischen Wirkung einer öffentlichen
Hauptverhandlung im Sinne einer Aufarbeitungsmöglichkeit berichtet, die den „Opferzeugen“ in vielen Fällen gar eine bessere Bewältigung des
Geschehenen ermöglicht.
29 Nach alledem liegt nach Auffassung der Kammer eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin P.W. gegenüber anderen „Opferzeugen“ nicht
vor.
30 Angesichts des Umstandes, dass das Hauptverfahren hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in „noch“ 44 Fällen eröffnet wurde,
sieht die Kammer auch die Strafgewalt des Schöffengerichts nicht überschritten.
31 Bei der zur Anwendung zu kommenden Norm des § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung droht für jede Tat
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
32 Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Abs. 3 der Vorschrift liegt ersichtlich nicht vor. Die letzte Tat liegt zudem mittlerweile rund sieben Jahre
zurück.
33 Aufgrund dieser Umstände und vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung wegen 52 Fällen des sexuellen
Missbrauchs von Kindern die Strafgewalt des Schöffengerichts für ausreichend erachtet hat, geht auch die Kammer davon aus, dass auch bei
Verurteilung von acht Fällen weniger die Strafgewalt des Schöffengerichts um so mehr ausreicht.
34 Das Hauptverfahren war daher gemäß § 209 Abs. 1, Abs. 2 StPO vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Hechingen zu eröffnen.
35 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der eingestellten Vorwürfe auf § 467 Abs. 1 StPO.