Urteil des LG Hechingen vom 08.08.2008
LG Hechingen (einstweilige verfügung, zpo, verfügung, staatsanwaltschaft, aug, zustellung, erlass, anordnung, gebrauch, antrag)
LG Hechingen Beschluß vom 8.8.2008, 1 Qs 84/08
Zustellung in Gewaltschutzverfahren: Voraussetzung der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen
Leitsätze
Auch nach amtswegiger Zustellung einer Entscheidung im Gewaltschutzverfahren ist die Betätigung des
Vollstreckungswillens durch den Antragssteller durch Zustellung im Parteibetrieb Strafbarkeitsvoraussetzung einer
Zuwiderhandlung
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hechingen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Albstadt
vom 02. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Gründe
1
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft Hechingen gegen den Beschluss des
Amtsgerichtes Albstadt vom 02. Juli 2008, wodurch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 04. April
2008 abgelehnt wurde.
2
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 04. April 2008 Strafbefehl gegen den Beschuldigten und
legte ihm Verstöße gegen § 4 Gewaltschutzgesetz zur Last.
4
Der Beschuldigte wurde durch Urteil des Amtsgerichtes Albstadt, 5 C 186/07, aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 17. Juli 2007 wie folgt verurteilt:
5
„ 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, sich dem Grundstück mit Gebäude ... Str. in … auf
weniger als 100 Meter zu nähern.
6
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 genannte
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft von einer Dauer von bis zu insgesamt 6 Monaten angedroht.
7
3. Die Anordnung ist bis zum 31.12.2007 befristet.“
8
Dieses Urteil wurde von Amts wegen durch Einlegung in den Briefkasten am 24. Juli 2007 zugestellt.
9
Dem Beschuldigten wird nun durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe dem Unterlassungsgebot aus
dem Urteil des Amtsgerichtes Hechingen vom 20. Juli 2007 durch Handlungen vom 24. November 2007
zuwider gehandelt.
10 Der Erlass des Strafbefehls war aus Rechtsgründen abzulehnen, eine Strafbarkeit nach § 4
Gewaltschutzgesetz setzt nicht nur voraus, dass eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Gewaltschutzgesetz
gegenüber dem Beschuldigten wirksam geworden ist - hier durch Verkündung des Urteil am 20. Juli 2007 -
sondern auch deren Vollstreckbarkeit.
11 Ob eine gegenüber dem Beschuldigten wirksame vollstreckbare Anordnung vorliegt, ist deshalb nach den
hierfür geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
12 Die konkrete Vollstreckbarkeit gegenüber dem Beschuldigten ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2007, 1605 f.) nur dann gegeben, wenn der Verfügungskläger die
einstweilige Verfügung gemäß §§ 936, 929 II ZPO gegenüber dem Beschuldigten innerhalb der Frist des § 929
II ZPO vollzogen hat. Vollziehung i.S.d. § 929 ZPO bedeutet bei Unterlassungsverfügungen die Betätigung der
Verfügung i.d.R. durch Parteizustellung.
13 Ausnahmsweise ist bei Unterlassungsverfügungen, die durch Urteil ergangen sind und somit von Amts wegen
i.S.d. § 317 I 1 ZPO zugestellt wurden, keine -zusätzliche - Parteizustellung notwendig, wenn das Urteil mit
Strafandrohung i.S.d. § 890 II ZPO versehen ist und sich die Parteizustellung als bloße Förmelei darstellen
würde, weil sich das Gebrauchmachen und der Betätigungswille aus anderen Umstände eindeutig herleiten
lassen (Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 929, Rn. 12).
14 Dies bedeutet, dass zwar nicht ausschließlich durch Parteizustellung von einer einstweiligen Verfügung
Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu BGH IX ZR 148/88, Urteil vom 13.04.1989 ), aber der
Amtszustellung allein das spezifisch vollstreckungsrechtliche Element fehlt, aus dem der Betätigungswille des
Gläubigers hergeleitet werden könnte (BGH, IX ZR 36/92, Urteil vom 22. Oktober 1992). Dies gilt im
Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes in besonderem Maße, da im Hinblick auf die regelmäßig
psychisch angespannte Situation der Beteiligten es auch immer wieder zu spontanen Sinneswandlungen der
Beteiligten kommen kann - im Gegensatz etwa zu Unterlassungsverfügungen z.B. im wettbewerbsrechtlichen
Bereich, wo teilweise die Rechtsprechung bereits aus dem Antrag auf einstweilige Verfügung mit
Strafandrohung auf einen Betätigungswillen schließt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, 2 U 215/96, Urteil vom 28. April
1997, Zöller aaO, § 929 Rn. 18).
15 Die Entscheidung, ob von der einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden soll - mit den sich unter
Umständen daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen nach § 945 ZPO - soll in der Hand des
Antragsstellers bleiben. Daher kann auf ein Betätigen der einstweiligen Verfügung gerade im Bereich des
Gewaltschutzgesetzes nicht verzichtet werden.
16 Vorliegend sind keine Handlungen ersichtlich, aus denen auf einen Betätigungswillen nach Urteilsverkündung
geschlossen werden kann, weder aufgrund Parteizustellung noch aufgrund sonstiger Vollziehungshandlungen.
17 Eine Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Albstadt nach § 929 II ZPO ist nun nicht mehr möglich, da die
Vollziehungsfrist von einem Monat abgelaufen ist.
18 Im Übrigen liegt auch kein Nachweis vor, wonach dem Beschuldigten das Urteil des Amtsgerichtes Albstadt
tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, da dies ausweislich der Zustellungsurkunde lediglich in den Briefkasten
eingelegt wurde.
19 Der Erlass eines Strafbefehls war daher abzulehnen.
20 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 473 StGB.