Urteil des LG Hechingen vom 05.12.2005

LG Hechingen: in verkehr bringen, fahrlässige körperverletzung, fahrlässige tötung, strafrechtliche verantwortlichkeit, dolus eventualis, verfügungsgewalt, bse, inverkehrbringen, erfolgsdelikt

LG Hechingen Beschluß vom 5.12.2005, 1 Qs 135/05
Beihilfe: Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Veterinärs bei unterlassener BSE-Untersuchung von Rindern; Abgrenzung des
Normadressatenkreises von fahrlässigen Tätigkeits- und Erfolgsdelikten
Leitsätze
Der Veterinär kann sich bei Unterlassen der Fleischbeschau zum Zwecke der BSE-Untersuchung nur als Gehilfe, nicht aber täterschaftlich strafbar
machen, da er mangels Verfügungsbefugnis kein Fleisch in Verkehr bringt; die Bestimmung des Adressatenkreises von fahrlässigen
Tätigkeitsdelikten kann nicht unter Heranziehung der zu den fahrlässigen Erfolgsdelikten entwickelten Grundsätzen der bloßen Kausalitäts- und
Sorgfaltspflichtwidrigkeitsprüfung erfolgen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hechingen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 24. November 2005 wird als
unbegründet
v e r w o r f e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten in diesem fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 24. November 2005, wodurch
der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2005 auf Erlass eines Strafbefehles gegen den Angeschuldigten abgelehnt wurde.
2
Mit ihrem Antrag hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vier Vergehen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 4 Fleischhygienegesetz (im
folgenden FlHG) zum Vorwurf gemacht, da er im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 2003 und dem 27. Oktober 2003 in vier Fällen den
erforderlichen BSE-Test im Vertrauen auf die Angaben des Metzgers B. unterlassen habe, das Alter der Rinder liege nicht über zwei Jahre. Dies
habe für den Angeschuldigten vorhersehbar und vermeidbar zur Folge gehabt, dass in diesen vier Fällen Rinder geschlachtet und ihr Fleisch in
Verkehr gebracht worden seien, ohne dass zuvor die vorgeschriebene BSE-Untersuchung durchgeführt worden sei.
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Die zulässige sofortige Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das
Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet zu verwerfen.
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Zu Recht hat sich das Amtsgericht die Rechtsauffassung des OLG München im Urteil vom 18. Juli 2005, Aktenzeichen: 4 St RR 114/05 zu eigen
gemacht, wonach die Freigabe des Fleisches durch einen Tierarzt kein Inverkehrbringen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FlHG darstellt, wenn er
fahrlässig eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung des Fleisches eines geschlachteten Tieres unterlässt.
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Mit dem Amtsgericht und dem OLG München ist die Kammer der Auffassung, dass der Angeschuldigte untersuchungspflichtiges Fleisch nicht in
den Verkehr gebracht hat, bevor die vorgesehene Untersuchung durchgeführt worden ist.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug, die ihrerseits
die Begründung des bereits erwähnten Urteils des OLG München wiedergibt.
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Ergänzend bemerkt die Kammer, dass auch zu § 7 Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, der das Inverkehrbringen als Anbieten,
Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, als Feilhalten und jedes Abgeben an andere definiert, bis heute die Rechtsauffassung
Gültigkeit hat, dass das Inverkehrbringen jede Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten bedeutet, so dass dieser nach
eigenem Gutdünken über die Ware verfügen kann, und damit er selbst tatsächliche Verfügungsgewalt haben muss (Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, L 52, § 7 Rn. 8) und andererseits aber auch die bloße Abgabe als jede körperliche Übergabe an andere einen
Wechsel der Verfügungsgewalt voraussetzt, weshalb auch die Freigabe von genussuntauglichem Fleisch durch den Fleischbeschauer kein
Abgeben im Rechtssinne darstellt (Erbs/Kohlhaas, a.a.O., Rn. 16 m.w.N., Rn.19).
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Die Beschwerdebegründung geht fehl, soweit sie zur Begründung der Strafbarkeit des Tuns des Angeschuldigten auf die Grundsätze der
Strafbarkeit fahrlässigen Tuns Ausführungen macht, die sämtlich der Dogmatik des Fahrlässigkeitsvorwurfes bei Erfolgsdelikten entlehnt sind. In
der Tat kann die Täterschaft bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt nur dadurch eingegrenzt werden, dass zunächst die Kausalität der Handlung
oder der Unterlassung des Handelnden dergestalt festgestellt wird, dass sie nicht hinzu- oder hinweg gedacht werden kann, ohne dass der
tatbestandliche Erfolg entfiele. Jede hierunter fallende Tatbestandshandlung ist sodann fahrlässige Verursachung, wenn sie auf einem objektiv
und subjektiv vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverstoß beruht.
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Dass der Angeschuldigte gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Indes kann die Dogmatik zum
fahrlässigen Erfolgsdelikt nicht ohne weiteres auf die Struktur der fahrlässigen Handlungs- und Unterlassungsdelikte wie das vorliegende
übertragen werden. Diese Konstruktion verkennt, das vor allem im Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht eine Vielzahl von
fahrlässigen Tätigkeits- oder Unterlassungsdelikten existent sind, für die die zu den Erfolgsdelikten entwickelten Kriterien nicht unmittelbar
angewendet werden können (Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. § 15 Rn. 110 a). Anders als die fahrlässigen Erfolgsdelikte wie zum Beispiel die
fahrlässige Körperverletzung oder die fahrlässige Tötung richtet sich das fahrlässige Handlungsdelikt an eingrenzbare, bestimmte
Normadressaten. So macht sich nach der streitigen Norm des § 28 FlHG nur strafbar, wer Fleisch in Verkehr bringt. Hierbei ist schon jede
Weitergabe, auch noch in Händlerkreisen, tatbestandserfüllend. Das bedeutet, dass eine Verbringung zum Endverbraucher und damit eine
drohende oder eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist, also bloßes Handlungsunrecht, nicht
aber Erfolgsunrecht unter Strafe gestellt werden soll. Richtet sich die Norm aber an diejenigen, die mit dem Fleisch Kontakt haben, so kann vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG München, der die Kammer folgt, nur derjenige Fleisch in irgend einer Form in Verkehr bringen,
der Verfügungsgewalt darüber hat. Nur diesen Normadressaten kann sodann abgestuft Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
10 Die Verengung der Betrachtungsweise auf das Erfolgsdelikt indes stammt aus einer Zeit, in der die wenigen Fahrlässigkeitstatbestände dieses
Typs die Rechtsdiskussion beherrschten (Schönke-Schröder, a.a.O., Rn 115). Auf die im Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vor allem in
jüngerer Zeit aus dem Boden geschossenen fahrlässigen Handlungsdelikte ist diese Sichtweise angesichts eingrenzbarer Normadressaten nicht
ohne weiteres mehr übertragbar.
11 Dass der Angeschuldigte als Fleischbeschauer eine Verfügungsgewalt im rechtlichen Sinne nicht hat, ergibt sich auch nach Auffassung der
Kammer aus den zutreffenden Ausführungen des OLG München. Die bloße Möglichkeit der Beschlagnahme stellt gerade keine
Verfügungsbefugnis dar (Erbs/Kohlhaas, a.a.O.). Ein strafrechtlicher Vorwurf kann auch nach Auffassung der Kammer dem Fleischbeschauer
daher nur gemacht werden, wenn er zu einer vorsätzlichen Tat Beihilfe leistet. Obschon vorliegend nach Auffassung der Kammer Anhaltspunkte
für einen dolus eventualis des Metzgers vorlagen, haben Staatsanwaltschaft und Amtsgericht indes lediglich auf eine Fahrlässigkeitstat des
Metzgers erkannt, weshalb eine mögliche, strafbare Beihilfehandlung des Angeschuldigten ausscheidet.
12 Nach alledem war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.