Urteil des LG Hanau vom 19.03.2008

LG Hanau: einbau, anhörung, isolierung, wertminderung, aufwand, abnahme, mauer, neues vorbringen, sanierung, erstellung

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 U 25/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 633 Abs 1 BGB, § 634 Nr 3
BGB, § 649 BGB vom
02.01.2002
(Baupauschalpreisvertrag: Anforderung an die
Vergütungsabrechnung nach Kündigung des Bestellers)
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das am 19.04.2001
verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az. 7 O 257/97, wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 76.594,10 EUR nebst 6,5 % Zinsen aus
51.029,51 EUR seit dem 16.10.2001 und nebst 6,0% Zinsen aus weiteren
25.564,59 EUR seit dem 16.10.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus dem mit den Klägern am 15.01.1991
abgeschlossenen Bauerstellungsvertrag für Teilleistungen für das Wohnhaus mit
Doppelgarage … in O1 keine Werklohnansprüche gegenüber den Klägern mehr
zustehen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Klägern als Gesamtgläubigern allen
weiteren Schaden zu ersetzen hat, der diesen wegen der nicht standsichereren
Dachkonstruktion an dem Bauvorhaben …, O1 entstanden ist oder noch
entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Kläger und des Beklagten werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz einschließlich der Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hanau (Az. 7 OH 49/92)
tragen die Kläger 38% und der Beklagte 62%, von den Kosten des
Rechtsmittelverfahrens einschließlich der Kosten der Revision tragen die Kläger
25% und der Beklagte 75%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten hat der Beklagte in
erster Instanz 62 % und in zweiter Instanz einschließlich des Revisionsverfahrens
75% zu tragen, im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger haben ursprünglich von dem ehemaligen, zwischenzeitlich
verstorbenen Beklagten – nachfolgend „der Beklagte“ - Schadensersatz in Höhe
von 249.016,66 DM wegen mangelhafter Werkleistungen bei Ausführung eines
„Bauerstellungsvertrages für Teilbauleistungen" verlangt , den die Kläger am
15.07.1991 mit dem Beklagten als Generalunternehmer betreffend das von ihnen
zwischenzeitlich bewohnte Anwesen …, O1, geschlossen haben. Für die von dem
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zwischenzeitlich bewohnte Anwesen …, O1, geschlossen haben. Für die von dem
Beklagten zu erbringenden Leistungen hatten die Parteien einen Pauschalpreis
von 414.000 DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart. Hierauf haben die Kläger
338.000 DM bezahlt, der Restbetrag von 76.000 DM steht noch aus. Im Übrigen
wird wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hatte einen Gesamtschaden der Kläger wegen mangelhafter
Werkleistungen des Beklagten von 241.442,92 DM errechnet und von diesem den
vom den Beklagten zur Aufrechnung gestellten restlichen Werklohnanspruch von
76.000 DM abgezogen.
Das Landgericht hat daher den Beklagten verurteilt, an die Kläger 165.442, 92 DM
nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.10.1996 zu zahlen und festgestellt, dass
dem Beklagten aus dem mit den Klägern am 15.01. 991 abgeschlossenen
Bauerstellungsvertrag für Teilleistungen für das Wohnhaus mit Doppelgarage … in
O1 keine Werklohnansprüche gegenüber den Klägern mehr zustehen und
festgestellt, dass der Beklagte den Klägern als Gesamtgläubigern allen weiteren
Schaden zu ersetzen hat, der diesen wegen der nicht standsichereren
Dachkonstruktion an dem Bauvorhaben …, O1 entstanden ist oder noch
entstehen wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung einen Teil ihrer vom Landgericht
abgewiesenen Ansprüche weiter, wobei sie zur Anspruchsbegründung im
Wesentlichen ihren Vortrag aus der ersten Instanz wiederholen.
Sie beantragen,
unter Abänderung des am 19.04.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts
Hanau – Az. 7 O 257/97 – den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 51.226,65
DM nebst über die zuerkannten 4 % Zinsen hinaus weitere 2,5 % Zinsen auf DM
165.442,91 seit dem 16.10.1996 und 6,5 % Zinsen aus 51.226,65 DM ebenfalls
seit dem 16.10.1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und die Klage unter Abänderung des
angefochtenen Urteils abzuweisen.
Er hat Schadensersatzansprüche in Höhe von 37.686,43 EUR anerkannt, hält aber
im Übrigen entweder die Mängel für nicht vorhanden bzw. nicht von ihm
verantwortet oder die Mängelbeseitigungskosten für zu hoch.
Die Kläger beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und
Z5 und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen SV1 am 25.01.2007 und
weitere schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.12.2006 (Bl.
1571) und 25.01.2007 (Bl. 1624) und auf die Stellungnahme des Sachverständigen
vom 12.03.2007 (Bl. 1678) sowie auf die erstinstanzlich erstatteten Gutachten
Bezug genommen. Nachdem der ehemalige Beklagte am 06.05.2007 verstorben
war, wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.08.2007 gemäß § 246 ZPO
ausgesetzt. Einzige Erbin des ehemaligen Beklagten ist seine Ehefrau, Z8. Durch
Beschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 29.11.2007 – Az. 30 VI 223/07 –
wurde der nunmehrige Beklagte als Nachlassverwalter über den Nachlass des
ehemaligen Beklagten bestellt. Diesem wurde am 21.01.2008 der
Fortsetzungsantrag der Kläger zugestellt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung
der Kläger hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung
des Beklagten ist auch teilweise begründet.
Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die Voraussetzungen für
werkvertragliche Gewährleistungsansprüche vorliegen, da die Kläger die Abnahme
wegen erheblicher Mängel des von dem Beklagten errichteten Hauses zu Recht
verweigert haben, schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen
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verweigert haben, schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen
Urteils an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug
genommen wird. Dies gilt auch hinsichtlich der Würdigung der Aussage des
Zeugen Z2. Es bestehen weder unlösbare Widersprüche zwischen dem Protokoll
über die Zeugenvernehmung und den daraus gezogenen Schlüssen noch lassen
sich Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze
feststellen. Vielmehr ist die Beweiswürdigung des Landgerichts plausibel und
nachvollziehbar; aus der Aussage des Zeugen Z2 ergibt sich deutlich, dass er im
Mai 1992 die Mängel seiner Werkleistung nur gegen Zahlung von 30.000 DM
beseitigen wollte. Da er aber nicht Vertragspartner der Kläger war, sondern
Subunternehmer des verstorbenen Beklagten und er somit nur von diesem, nicht
aber von den Klägern Bezahlung seiner Werkleistungen verlangen konnte, stellte
der Besuch des Zeugen Z2 im Mai 1992 kein Angebot der Mängelbeseitigung dar,
diese hätte er nämlich gegenüber den Klägern ohne Zahlungsverlangen erbringen
müssen. Dieser Wertung entspricht auch, dass der verstorbene Beklagte selbst in
seinem Schriftsatz zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens erklärt hat,
er habe die Mängelliste der Kläger vom 22.04.1992 sämtlichen an dem
Bauvorhaben beteiligten Firmen – u.a. auch den Firmen der Zeugen Z2, Z1 und
Z4 - weitergegeben, diese hätten jedoch nach Besichtigung der Baustelle keinerlei
Mängel feststellen können, was den Klägern mit Schreiben vom 20.05.1992
mitgeteilt worden sei. Wenn aber der Zeuge Z2 – ebenso wenig wie die Zeugen Z1
und Z4– keinerlei Mängel hat feststellen können, hätte er keinen Anlass gehabt,
den Klägern unentgeltliche Mängelbeseitigung anzubieten. Auch dies stützt die
Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Zeuge Z2 von den Klägern Geld
für die Mängelbeseitigung verlangt hat.Soweit der Zeuge Z2 im Jahr 1994 die
Beseitigung der Mängel angeboten hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt,
dass zu diesem Zeitpunkt – nach Feststellung der Mängel im selbständigen
Beweisverfahren und lange nach Ablauf der im Jahr 1992 gesetzten Frist – das
Vertrauen der Kläger in eine erfolgreiche Mängelbeseitigung durch den Zeugen
Z2, zumal dieser vorher unberechtigterweise 30.000 DM verlangt hatte, zerstört
war.
Hinsichtlich der einzelnen Mängel und der für deren Beseitigung erforderlichen
Kosten bzw. der aus den Mängeln resultierender Minderungen schließt sich der
Senat den Ausführungen des Sachverständigen SV1 in vollem Umfang an. Der
Sachverständige hat in diesem Verfahren vier schriftliche Gutachten (vom
14.04.1993, 08.08.1996, 09.04.1999 und 12.03.2007) erstattet und ist zweimal
mündlich angehört worden (am 06.04.2001 und am 25.01.2007). Hierbei waren
seine Feststellungen und seine Angaben, wie er zu den Feststellungen gekommen
ist, stets präzise, widerspruchsfrei und plausibel. An seiner Sachkunde bestehen
keinerlei Zweifel; der Sachverständige SV1 hat sich regelmäßig auf die
einschlägigen DIN-Vorschriften gestützt, deren Geltung auch der Beklagte letztlich
nicht in Abrede gestellt hat. Soweit der Sachverständige Abweichungen von DIN-
Vorschriften oder anderen bautechnischen Notwendigkeiten festgestellt hat, hat er
stets seine Messmethoden u.ä. offen gelegt, so dass für alle Verfahrensbeteiligten
die Abweichungen von bautechnischen Standards ohne weiteres nachvollziehbar
wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige seine Gutachten nicht
unparteiisch erstattet hat, bestehen nicht. Die Gutachten des Sachverständigen
SV1 beruhen alle auf dem ersten Gutachten vom 14.04.1993, in dem er die
seitens der Kläger mit der späteren Klage geltend gemachten Mängel festgestellt
hat. Der Sachverständige SV1 wurde erstmals im Rahmen des von dem Beklagten
beantragten selbständigen Beweisverfahrens mit der Sache befasst. Die
Bestellung dieses Sachverständigen beruhte allein auf der seitens des Gerichts
getroffenen Auswahl und nicht etwa auf einem Vorschlag der Kläger. Der
Sachverständige hat dann in seinem ersten Gutachten vom 14.04.1993 die
nunmehr streitgegenständlichen Mängel festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war
aber weder die später (1997) erfolgte Streitverkündung durch den Beklagten, die
den Beitritt des Sachverständigen zur Folge hatte, noch die von ihm angekündigte
Feststellungsklage vorhersehbar, so dass sich aus den späteren Angriffen des
Beklagten gegen den Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt keine
Voreingenommenheit dem Beklagten gegenüber entwickelt haben konnte. Die
späteren Gutachten stehen aber sämtlich in Einklang mit den Feststellungen aus
dem Gutachten vom 14.04.1993, so dass nicht erkennbar ist, dass sich die
Angriffe des Beklagten gegen den Sachverständigen und dessen späterer durch
die Streitverkündung des Beklagten veranlasste Beitritt auf Klägerseite (diese
Streitverkündung ist zumindest seit dem 2. JuModG in § 72 Abs. 2 ZPO ohnehin
unzulässig) in irgendeiner Weise auf die Richtigkeit der von diesem erstatteten
Gutachten ausgewirkt haben könnten. Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht
an allen von dem Sachverständigen durchgeführten Ortsterminen teilgenommen
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an allen von dem Sachverständigen durchgeführten Ortsterminen teilgenommen
hat, stellt die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage. Bei den zur
Erstattung des Gutachtens vom 14.04.1993 durchgeführten Ortsterminen am
21.09.1992, 28.09.1992 und 02.10.1992 war der Beklagte jeweils anwesend (S.
21/22 des Gutachtens) ebenso wie bei dem zur Erstattung des Gutachtens vom
09.04.1999 am 07.01.1999 durchgeführten Ortstermin. Von den in Vorbereitung
des Gutachtens vom 08.08.1996 durchgeführten Ortsterminen am 30.01.1996,
06.02.1996 und 21.02.1996 war der Beklagte ausweislich der Schreiben des
Sachverständigen vom 18.01.1996, 05.02.1996 und 16.02.1996 (Bl. 122 der Akte
Landgericht Hanau, Az. 7 OH 49/92) jeweils durch den Sachverständigen
benachrichtigt worden, so dass er daran hätte teilnehmen können.
Der Senat hält den von dem Sachverständigen mit 73,00 DM ermittelten
Stundensatz für die Beseitigung sämtlicher Mängel für erforderlich. Dazu hatte der
Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.04.1999 ausgeführt, dass er 6
Baufirmen im Raum O2, O3 und O1 zur Angabe ihrer Stundensätze aufgefordert
habe. Die von diesen Firmen angegebenen Stundensätze hat der Sachverständige
seinem Gutachten beigefügt. Daraus ergibt sich, dass zumindest diese 6 Firmen
im Mittelwert einen Stundensatz von 73,00 DM berechnen.
Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede steht den klägerischen
Ansprüchen nicht entgegen: Es gilt die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 638 I
a.F. BGB. Diese begann bezüglich der Rohbauarbeiten mit der Abnahme am
18.2.1992 (Bl. 132), bezüglich der übrigen Arbeiten spätestens mit endgültiger
Abnahmeverweigerung, die in dem klägerischen Schreiben vom 14.10.1996 (Bl.
68) liegt (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1027: endgültige Verweigerung der Abnahme
setzt Verjährungsfrist in Lauf). Bezüglich der Rohbauarbeiten wurde die Verjährung
gemäß § 209 Abs. 1 a.F. BGB durch das selbständige Beweisverfahren
unterbrochen. Antragsteller waren zwar nicht die Kläger, sondern der verstorbene
Beklagte; die Kläger haben sich aber dem Antrag des verstorbenen Beklagten mit
Schriftsatz vom 23.07.1992 vollumfänglich angeschlossen und darüber hinaus
weitere Mängel zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht. Danach kam es
zu einem einheitlichen Verfahren (s. BGH, RR 01, 385) mit einem einheitlichen
Beweisbeschluss, das erst durch die Übersendung des 1. Ergänzungsgutachtens
am 13.8.1996 beendet wurde. Es handelte sich auch daher um ein einheitliches
selbständiges Beweisverfahren, weil die Kläger sich die Mängel aus der
Antragsschrift zu eigen gemacht haben und daher das Beweisverfahren
selbständig betrieben. Bei Klageerhebung am 12.05.1997 war die 5-Jahresfrist
daher nicht abgelaufen. Alle hier streitgegenständlichen Mängel bzw.
Schadensersatzansprüche waren nach der Symptomrechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens: Im
selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht (§§ 638 I, 477 II 1) ist ein Mangel
im Sinne der „Symptomrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wenn eines
seiner Erscheinungsbilder hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, BB 1988,
2415). Damit werden alle Mängel geltend gemacht, auf die das angezeigte
Erscheinungsbild zurückgeht, und zwar im vollen Umfang an allen Stellen ihrer
Ausbreitung (BGH, BB 88, 2415; NJW-RR 1997, 1376).
Die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind daher
nicht verjährt und wie folgt begründet:
Mangel I. 2 – horizontaler und vertikaler Riss in der Treppenhausbrüstung Das
Landgericht hat die von den Klägern dafür geltend gemachten 282,80 DM und
106,30 DM zugesprochen. Die Kläger haben Anspruch auf die für die Beseitigung
des horizontalen und des vertikalen Risses im Treppenhaus erforderlichen Kosten
in Höhe von 282,20 DM und 106,30 DM. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen SV1 dürfen ungleich auskragende Betonplatten – wie vorliegend
- nicht mit einer Brüstung versehen werden, eine derartige Brüstung hätte nicht
errichtet werden dürfen. Der Sachverständige hat dazu in seiner mündlichen
Anhörung am 27.01.2007 ohne jeden Zweifel erklärt, dass die nunmehr
aufgetretenen Risse mit einer Rissbreite bis maximal 4mm nicht durch den
fehlenden Einbau einer Dehnungsfuge bei den von den Klägern selbst erbrachten
Fliesenarbeiten bedingt seien: Die Podestplatte, auf der die Brüstung stehe, sei
gekrümmt und biege sich mit der Zeit durch. Zum einen durch das Eigengewicht,
zum anderen durch die Belastung, hinzu komme auch noch das Schwinden
(Verkürzen). Die Brüstung, die bis zu 90 cm hoch, aber nicht gleich hoch an allen
Stellen sei, mache dieses Durchbiegen nicht mit, dadurch seien die hier in Rede
stehenden Risse verursacht worden. Die von Beklagtenseite angegebenen
Umstände, also eine fehlerhafte Dehnungsfuge, das Verlegen der Fliesen stumpf
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Umstände, also eine fehlerhafte Dehnungsfuge, das Verlegen der Fliesen stumpf
an das Mauerwerk u.ä. seien nicht als Ursache dieser Risse anzusehen. Diese
Schäden hätten nur durch Wahl einer anderen Geländerart, etwa Holz oder Metall,
vermieden werden können. Hierbei handelt es sich um einen von dem Beklagten
zu vertretenden Planungsmangel: Die Mauer wurde zwar von den Klägern
gewünscht, der Beklagte hat aber nicht auf das Risiko hingewiesen. Die Kosten für
das Schließen des horizontalen Risses durch Egalisieren und Verspachteln der
horizontal teilweise unterschiedlichen Putzkanten einschließlich Nachstreichen der
Brüstung hat der Sachverständige SV1 mit 101,00 DM pro laufendem Meter
angegeben, woraus sich bei 2,80 lfdm die Summe von 282,80 DM errechnet. Die
Kosten für das Schließen des vertikalen Risses durch Vergussmörtel und
elastischen Fugenmaterial belaufen sich danach auf 118,00 DM, woraus sich bei
0,90 lfdm die Summe von 106,30 DM errechnet. Diese von den Klägern geltend
gemachten Kosten werden nach den Ausführungen des Sachverständigen in
seinem zweiten Nachtragsgutachten vom 09.04.1999 nicht zur Mängelbeseitigung
ausreichen, da im Bereich der Risse die 88 cm hohe Brüstung entfernt und durch
eine neue ersetzt werden muss; dass dies erheblich mehr kosten wird als 389,00
DM, ist ohne weiteres plausibel.
Mangel I. 5 - fehlende Bodenisolierung in Küche und Speisekammer Das
Landgericht hat den von den Klägern geltend gemachten
Schadensersatzanspruch über 1.815,85 DM für die Mängelbeseitigung
zugesprochen. An den Bodenplatten in Küche und Speisekammer fehlt unstreitig
über nicht unterkellerten Flächen die nach DIN 18195, Teil 5 erforderliche
mehrlagige Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, die mindestens an die erste
Abdichtungslage in Mauerwerk heranreichen und seitlich an den Wänden
hochgezogen werden muss. Die Isolierung hätte nicht, wie der Beklagte behauptet
hat, mit den von ihm nicht geschuldeten Estricharbeiten hergestellt werden
müssen, sondern war Teil seiner Leistungsverpflichtung, da er die
Fußbodenheizung in den betreffenden Räumen schuldete. Auf die
Feuchtigkeitsabdichtung wäre nach der genannten DIN die Dämmung, darauf die
Verrohrung der Fußbodenheizung und dann der Estrich aufzubringen gewesen. Die
Isolierung hätte daher vor der Verlegung der Fußbodenheizung eingebracht
werden müssen.
Die Behauptung des Beklagten, unter der Fußbodenheizung sei eine Dämmung
verlegt worden, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge Z1 hat in
seiner Vernehmung am 05.12.2006 bekundet, er habe dort mit seinen
Mitarbeitern im Zuge der Anlegung der Fußbodenheizung eine Dämmung
eingebracht. Im Erdgeschoss habe er, weil sich die Räume über teilbeheizten
Räumen im Keller befinden, eine Dämmung gegen teilbeheizte Räume
vorgenommen, d.h. es sei eine 30 mm starke Styroporschicht eingebracht
worden, wobei es sich um ein sogenanntes Rollsheet, d. h. eine Styroporschicht
mit einer aufgebrachten aluminiumkaschierten Folie gehandelt habe. An den
Stößen überlappten die Bahnen um 5 bis 8 cm. Auf dieser Unterlage seien dann
die Rohre der Fußbodenheizung aufgebracht worden. Im Bereich der Küche sei
eine höhere Dämmung notwendig gewesen, d. h. zuerst sei eine Schicht von 30
mm oder 40 mm Styropor gelegt worden. Darauf sei dann das Rollsheet mit der
aluminiumkaschierten Folie gelegt worden. Durch die Überlappung der Bahnen
habe es weder einer Verklebung noch einer Verschweißung der Bahnen bedurft.
Die Dämmstreifen an den Wänden verfügten ebenfalls über eine Folie, die etwa 15
cm bis 20 cm breit gewesen sei und sich auf die aluminiumkaschierte Folie
aufgelegt habe. Die Dämmung habe im gesamten Erdgeschoß eine Stärke von 60
oder 70 mm gehabt. Die Aluminiumfolie sei ganz dünn, allerdings nicht zerreißbar.
Diese aluminiumkaschierte Folie ersetze nach seiner Einschätzung keine
feuchtigkeitsisolierende Folie. Der Zeuge Z1 hat ferner angegeben, dass auf der
Bodenplatte, als er bzw. seine Monteure auf der Baustelle mit den Arbeiten
begonnen haben, noch keine Folie vorhanden gewesen sei. Ob auch im Bereich
des nicht unterkellerten Bereiches keine Folie gegen Feuchtigkeit auf dem Beton
gelegen habe, könne er heute nicht sagen, da sei er nicht mehr sicher.
Der Sachverständige SV1 hat allerdings festgestellt, dass an den zwei von ihm
untersuchten Stellen der Dämmung der Fußbodenheizung (Hartschaumplatte)
keine Alufolie bzw. sonstige Isolierung vorhanden war. Ferner hat er in seiner
mündlichen Anhörung am 25.01.2007 erklärt, auch die Verwendung von
aluminiumkaschierten Platten sei nicht als ausreichende Feuchtigkeitsisolierung im
Sinne der DIN 18195 anzusehen ist. Etwas anderes würde möglicherweise gelten,
wenn diese Folie an sämtlichen Stößen verklebt wäre. Er könne sich aber nicht
vorstellen, wie es technisch machbar sein solle, diese Folie zu verkleben. Wenn es
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vorstellen, wie es technisch machbar sein solle, diese Folie zu verkleben. Wenn es
so sei, wie der Zeuge Z1 angegeben habe , dass die Folie nicht verklebt oder
verschweißt worden sei, dann reiche die Folie nicht als Feuchtigkeitsisolierung aus.
In der DIN-Norm sei angegeben, dass die Stöße luft- und dampfdicht sein müssen.
Da der Sachverständige SV1 an den zwei von ihm untersuchten Stellen keine der
DIN entsprechende Feuchtisolierung vorgefunden hat und sich auch aus der
Aussage des Zeugen Z1 ergibt, dass die von ihm aufgebrachte Dämmung
jedenfalls nicht zur Feuchtigkeitsisolierung geeignet ist, ist davon auszugehen,
dass auch über der übrigen nicht unterkellerten Bodenplatte in Küche,
Speisekammer und Esszimmer keine der DIN entsprechende
Feuchtigkeitsisolierung durch den Beklagten verlegt wurde. Daher haben die Kläger
Anspruch auf Ersatz des als Schaden geltend gemachten Minderpreises in Höhe
von 1.815,85 DM (23,28 qm bei einem Quadratmeterpreis von 78,00 DM).
Mangel I. 6 – fehlender ISO-Korb Das Landgericht hat die dafür von den Klägern
geltend gemachten 1.860 DM Mangelbeseitigungskosten zugesprochen. Zwar
räumt der Beklagte das Fehlen eines Iso-Korbs zur thermischen Trennung
zwischen den im nichtunterkellerten Bereich liegenden Stahlbetonsohlen und den
im beheizten Bereich des Kellers und des Erdgeschosses liegenden
Stahlbetondecken und der anbetonierten Terrasse an Wohnzimmer und
Eingangspodestplatte ein, streitig ist allerdings die Höhe des geltend gemachten
Schadensersatzes. Aufgrund der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am
25.01.2007 steht aber fest, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten
für das Fehlen des Iso-Korbs in Höhe von 1.860 DM (6,0 lfdm bei einem Preis von
310 DM pro lfdm) berechtigt sind. Die Angriffe des Beklagten gegen das
Sachverständigengutachten sind insofern unsubstantiiert, da er die behaupteten
Kosten des Schöck-Isokorbes (angeblich 260,- DM) nicht durch Angebote usw.
belegt hat. Soweit der Beklagte sich auf den kostengünstigeren Einbau einer Brett-
oder Styroportrennung beruft, hat er die Kosten hierfür nicht konkret dargelegt.
Mangel I. 7 – zu geringe Einbindetiefe des Fundaments. Das Landgericht hat die
dafür von den Klägern geltend gemachten 5.475 DM (Haus) und 3.465 DM
(Garage) zugesprochen. Das Fundament ist im nichtunterkellerten Bereich
entgegen Statik und Vertragsplan nicht 80 cm tief und damit nicht frostfrei verlegt,
wobei es sich um einen Verstoß gegen DIN 1054 handelt, das Bestehen dieses
Mangels ist zwischen den Parteien unstreitig, nachdem der Beklagte ihn mit
Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde nach anerkannt hat. Der Beklagte hat die
Mangelbeseitigungskosten jedoch nur in Höhe von 4.470 DM anerkannt, da er der
Auffassung war, dass 285,00 DM pro lfdm und nicht, wie von dem
Sachverständigen angenommen, 375,00 DM pro lfdm erforderlich und
angemessen seien.
Die Beweisaufnahme hat jedoch die von den Klägern geltend gemachten
Mangelbeseitigungskosten bestätigt. Bereits in seinem 2. Ergänzungsgutachten
vom 09.04.1999 hatte der Sachverständige SV1 ausgeführt, dass der Aufwand für
die Unterfangung nach DIN 4123, deshalb so hoch sei, da nur in Teilabschnitten
ausgehoben und unterfangen werden könne und viel Handarbeit erforderlich sein
würde. Die Kosten für das Unterfangen von 14,6 lfdm der Streifenfundamente,
Erdaushub unter Streifenfundamenten und den Aufbau von Beton unter
Streifenfundamenten betragen nach den Berechnungen des Sachverständigen bei
14,6 lfdm á 375,- DM insgesamt 5.475 DM und bei weiteren 9 lfdm á 385,00 DM
insgesamt 3.465 DM. Auch in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 hat der
Sachverständige erklärt, dass diese Kosten in erster Linie dadurch verursacht
würden, dass nach DIN 4123 nur abschnittsweise bzw. intervallweise unterfangen
werden könne jeweils bis zu einer Breite von 1,25 m. In erster Linie hierdurch
würden auch die Kosten verursacht, so dass er davon ausgehe, dass auch bei
Einsatz von Bauhelfern keine geringeren Kosten anfallen. Aus seiner Sicht sei der
Einsatz von Facharbeitern notwendig, weil es sich um schwierigere Arbeiten im
Bereich des Fundamentes handele, denn die Sohle müsse genau horizontal
hergestellt und das Fundament von unten gereinigt werden. Es sei also sozusagen
eine Kombination des Einsatzes von Facharbeitern und Bauhelfern notwendig,
darüber hinaus sollte man bei solchen Sanierungsarbeiten quasi ständig mit einer
Bauleitung arbeiten. Zu den Baupreisen allgemein könne er sagen, dass er davon
ausgehe, dass bezogen auf das Jahr 1992 mittlerweile eine Preissteigerung im
Bereich von 10 bis 20 % eingetreten sei, bezogen auf das Jahr 1995 im Bereich
von etwa 10 %. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass
die von den Klägern geltend gemachten Kosten für die Beseitigung dieses Mangels
notwendig sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er auch die durch die
Herstellung der Außenanlagen verursachen Mehrkosten zu tragen, da es den
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Herstellung der Außenanlagen verursachen Mehrkosten zu tragen, da es den
Klägern nicht zumutbar war, bis zum Abschluss des Verfahrens in einem Haus mit
ungepflegter Außenanlage zu wohnen.
Mangel I. 8- überstehende Streifenfundamente
Das Landgericht hat die dafür von den Klägern geltend gemachten 2.610 DM
zugesprochen
.Dieser Mangel ist unstreitig, nachdem der Beklagte ihn mit Schriftsatz vom
04.10.2001 zugestanden hat, lediglich über die Höhe der Kosten der
Mängelbeseitigung besteht Streit. Der Sachverständige hat folgende Leistungen
für erforderlich gehalten: 15 lfdm begradigen, angestemmte Bewehrung mit
korrosionsschützendem Anstrich versehen, sichtbare Fläche glatt herstellen,
Aufbringung von Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit, woraus sich bei
einem Preis von174,00 DM pro laufendem Meter bei 15 lfdm der Betrag von 2.610
DM errechnet. Bei seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 hat der
Sachverständige ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass Spezialfirmen zu
beauftragen seien. Bei den Abstemmarbeiten werde teilweise die Bewehrung
beschädigt und müsse neu aufgebracht werden. Der Untergrund sei
vorzubereiten, der Stahl müsse behandelt werden. Gegebenenfalls sei auch der
Einsatz eines Spezialmörtels geboten und es müsse ggf. auch gespritzt werden.
Dass könne nach seiner Einschätzung nur durch eine Fachfirma gemacht werden,
die über Leute mit dem SIVV-Schein (Sanierung, Instandsetzung, Verbessern und
Verstärken) verfüge. Den entsprechenden Schein könne man bei den
Berufsfachschulen in O4 und in O5 erwerben, es handele sich insoweit um eine
spezielle Ausbildung. Die Arbeiten seien dann durch den kombinierten Einsatz von
Bauhelfern und anderen Facharbeitern zu erledigen. Daher sei zum Zeitpunkt der
Gutachtenerstattung – 08.08.1996 - mit Kosten im Bereich von 174,00 DM je lfd.
Meter zu rechnen gewesen.
Zu den notwendigen Arbeiten erklärte der Sachverständige, dass zunächst die
Fundamentflächen außen zu begradigen seien, damit eine gleichmäßige
Überdeckung der Bewehrung im Bereich von 40 bis 50 mm hergestellt werden
könne. Danach sei gegebenenfalls die Bewehrung sandzubestrahlen, um
Korrosionsschäden zu beseitigen. Daran anschließend sei eine Haftbrücke
aufzubringen, und zwar auf die Bewehrung. Danach werde außen mit
Spezialmörtel ausgeglichen, mehrheitlich im Putzverfahren, ggf. aber auch im
Spritzverfahren. Wenn der Beton dann noch keine ausreichende Festigkeit
aufweise, seien ggf. ergänzende Maßnahmen notwendig, um die nötige
Haftzugfestigkeit zu erreichen. Auf dieser Grundlage habe er die notwendigen
Kosten auf 174,00 DM pro lfd. Meter geschätzt. Aufgrund dieser überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen erscheinen die von den Klägern geltend
gemachten Mängelbeseitigungskosten erforderlich.
Mehrkosten, die durch Beifüllung der Außenanlagen entstanden sind, hat der
Beklagte ebenfalls zu tragen, da den Klägern nicht zugemutet werden konnte, bis
zum Abschluss des Prozesses in einem Haus mit ungepflegter Außenanlage zu
wohnen.
Mangel I. 10 – unsachgemäß hergestellte Rohrdurchführungen
Das Landgericht hat die durch die Kläger dafür geltend gemachten 640,00 DM
zugesprochen.
Die Leerrohre für Strom, Wasser, Telefon, Erdkabelantennenanschluss im
nichtunterkellerten Bereich sind nicht korrekt ausgeführt worden: anstelle von 4
getrennten Leerrohren für Strom, Wasser, Telefon, Erdkabelantennenanschluss
wurden nur 2 Leerrohre verlegt, diese wurden innen und außen zu kurz eingebaut,
außen können sie nicht ordnungsgemäß abgedichtet werden, im Inneren ist ein
sauberer Übergang zum Wandputz des Kellers nicht herstellbar, die
Rohrdurchführungen weisen konstruktive Mängel (falsches Gefälle) auf, die zu
Feuchtigkeitsschäden führen können. Die Erstellung dieser Gewerke gehörte zum
Leistungsumfang des Beklagten, da die Erstellung von Rohrdurchführungen zum
Rohbau gehört, der unstreitig von dem Beklagten zu erstellen war. Daher ist der
Beklagte verantwortlich, soweit die Rohrdurchführungen, wie von dem
Sachverständigen SV1 festgestellt, ein falsches Gefälle haben. Das gilt auch für
die fehlenden 2 Leerrohre, da es sich insoweit um einen Planungsmangel seitens
des Beklagten handelt. Die Kosten der Mängelbeseitigung durch Herstellen einer
Rechtecköffnung in der 36,5 cm dicken Wand, bestehend aus Schwerbetonsteinen,
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Rechtecköffnung in der 36,5 cm dicken Wand, bestehend aus Schwerbetonsteinen,
mit einer Größe der Öffnung von 50 x 70 cm, Isolierung der durchgeführten Rohre,
Schließen der Öffnung etc. hat der Sachverständige pauschal auf 640,00 DM
beziffert. Dieser Betrag erscheint angesichts der durchzuführenden Arbeiten
mindestens erforderlich.
Mangel I. 12 – beschädigtes und korrodiertes Fundament
Das Landgericht hat die durch die Kläger dafür geltend gemachten 2.350 DM
zugesprochen. Laut Werkplan waren im Kellergeschoss, Grundriss Blatt 5 v 29.5.91
drei Stahlbetonfundamente mit Grundrissfläche 50 x 50 cm geplant, Ausführung in
Stahlbeton B 25. Entgegen diesem Plan hat der Beklagte die drei
Einzelfundamente aber in Bimsstein ausgeführt, was nach den Ausführungen des
Sachverständigen nicht zulässig ist. Eine ausreichende Isolierung des
Fundamentsockels ist nicht vorhanden. Auf die Fundamente wurden unzentrisch
unbewehrte Betonsockel mit 35 x 35 cm aufgesetzt, durch unzentrisches
Aufsetzen erhöht sich aber nach den Ausführungen des Sachverständigen die
Bodenpressung unter den Pfeilern um bis zu 50 %. An zwei Sockeln wurden wegen
des Regelfallrohrs die Eckkanten zerstört und eine Sanierung unbedingt ist
erforderlich. Die Spreizdübel sind bei beschädigten Sockeln nicht ordnungsgemäß
befestigt (Überstände) und Dachablaufleitungen müssen im unter Sockelbereich
neu hergestellt werden. Diese Mängel sind dem Grunde nach unstreitig, der
Beklagte hält lediglich die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten für
überhöht, insbesondere geht es ihm um die Höhe der Stundensätze und ein
Mitverschulden der Kläger durch das Beifüllen von Erde und Kies. Die Kläger haben
aber den Beweis für die von ihnen geltend gemachten Kosten durch den
gerichtlichen Sachverständigen SV1 erbracht: Dieser hat in seinem Gutachten
vom 08.08.1996 für das Entfernen des Kieses bzw. Erdreiches, Reinigen der
beschädigten Betonflächen, Reparatur der beschädigten Betonflächen etc. 24
Facharbeiterstunden á 73,00 DM zugrunde gelegt und für Material, Entfernung von
Bauschutt etc. 598,00 DM, woraus sich der Betrag von 2.350 DM ergibt. Die in
Ansatz gebrachten Stundenlöhne beruhen auf einer Anfrage des
Sachverständigen bei mehreren Baufirmen, der Ansatz eines Durchschnittswertes
begegnet keinen Bedenken. Die Kläger brauchen nicht die günstigste Firma zu
beauftragen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Angeboten können zwar
durchaus geringere Stundensätze entnommen werden, das Angebot Y1 (67,-
DM/St Maurergeselle, 58,- DM/Hilfsarbeiter) datiert von 1992, das Angebot Y2 (63,-
DM/St Maurergeselle) vom 26.3.2000, das Angebot Y3 (67,- DM/St Maurergeselle,
55,- DM/Hilfsarbeiter) vom 12.4.2000. In seiner mündlichen Anhörung am
25.01.2007 hat der Sachverständige SV1 erklärt, er habe bei der Ermittlung des
Mittelstundensatzes bereits berücksichtigt, dass teilweise Facharbeiter und
teilweise Bauhelfer zum Einsatz kommen und teilweise auch ein Polier. Er müsse
allerdings darauf aufmerksam machen, dass im Hinblick auf die anstehenden
Arbeiten überwiegend Facharbeiter zum Einsatz kommen müssen. Wenn daher in
seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 8.8.1996 angegeben sei, dass es sich
um 24 Facharbeiterstunden handelt, sei dies missverständlich. Zugrunde gelegt
sei dieser Mittelstundensatz. Dieser Mittelstundensatz würde heute bei 44,00 bis
45,00 € liegen, netto. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen teilweise
Spezialarbeiten erforderlich (Sandstrahlen von Beton- u Betonstahlflächen,
Aufbringung spezieller Haftbrücken, Einbau von Spezialmörtel etc.) und damit
Spezialkenntnisse und Ausführung durch eine Spezialfirma erforderlich sind,
erscheint der zugrunde gelegte Stundensatz angemessen. Auch die Kosten, die
für die Freilegung des Fundaments entstanden sind, gehen zu Lasten des
Beklagten, denn den Klägern war es nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des
Prozesses in einem Haus mit freigelegten Fundamenten zu wohnen.
Mangel I. 13 – nicht schubfest errichtete äußere Mauerwerksscheibe
Das Landgericht hat den Klägern die dafür geltend gemachten 2.120 DM
zugesprochen. Die äußere Mauerwerksscheibe an der Nordwestseite der Terrasse
wurde nicht mittels Verzahnung schubfest mit dem Außenmauerwerk des
Wohnhauses verzahnt, die Fugenbreite nimmt von unten nach oben trapezförmig
zu, was daran liegt, dass Setzungen im Bereich des äußeren Einzelfundaments
größer als Setzungen unter den äußeren Streifenfundamenten des
Kellermauerwerks sind. An der Oberseite der Wandscheibe ist kein
Stahlbetonringbalken vorhanden, daher fehlt eine schubfeste Verbindung zwischen
äußerer Wandscheibe mit dem Außenmauerwerk des Hauses. Die beiden
Stahlträger sind unsachgemäß eingebaut, sie übernehmen nicht einwandfrei die
Vertikallasten aus der tiefer liegenden Stahlbetonplatte der Terrasse. Die
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Vertikallasten aus der tiefer liegenden Stahlbetonplatte der Terrasse. Die
Stahlträger sind nicht ordnungsgemäß isoliert und haben keinen ausreichenden
Korrosionsschutz. Die Fuge wird sich nach den Ausführungen des
Sachverständigen wegen unzureichender Gründung weiter verbreitern, so dass
eine Sanierung dieses Bereichs erforderlich ist. Soweit der Beklagte, der den
Mangel nicht geleugnet hat, vorgetragen hat, die Mauerwerksscheibe sei nicht von
ihm geschuldet gewesen, vielmehr sei die Mauer von den Klägern während der
Bauausführung von seinem Subunternehmer, dem Zeugen Z2, verlangt worden,
ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dann um einen Fehler der dem Beklagten
obliegenden Bauleitung handelt, denn er hatte im Rahmen des Rohbaus die
ordnungsgemäße Errichtung der Mauer zu überwachen. Dass diese Mauer nicht
den Regeln der Technik entspricht, hat der Sachverständige nochmals in seiner
mündlichen Anhörung am 25.01.2007 ausgeführt: Danach sei eine Dehnungsfuge
vorhanden, die sich trapezförmig darstellt. Die Fuge sei oben breiter und unten
schmaler. Unterhalb dieses Mauerwerks befänden sich zwei Stahlträger, die auf
der Kelleraußenwand auflägen. Offenbar haben sich die Stahlträger im außen
liegenden Bereich etwas abgesenkt, so dass die ganze Mauer sich etwas gesenkt
habe. Nach seiner Einschätzung wäre entweder komplett die Mauer zu trennen
gewesen vom Außenmauerwerk, dann hätten die Stahlträger nicht auf der
Kellerwand aufliegen dürfen, oder die Mauer hätte komplett mit dem
Außenmauerwerk verzahnt werden müssen. Es sei auch fraglich, ob die Mauer,
wenn sie tatsächlich komplett vom Außenmauerwerk getrennt sei, die Windlasten
aufnehmen könne. Die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten haben die
Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen SV1 nachgewiesen: Danach
sind für die fachgerechte Unterfangung der 30 cm dicken Mauerwerkswand 21
Facharbeiterstunden á 73,00 DM sowie Material- und Entsorgungskosten in Höhe
von 2.120,00 DM erforderlich.
Mangel I. 14 – Entwässerungsleitungen
Das Landgericht hat den Klägern dafür die geltend gemachten 1.200 DM und
2.920,00 DM zugesprochen. Die erforderliche Erdüberdeckung der Regenleitungen
von 80 cm wird nicht erreicht, die Rohre im Bereich des Erdreiches sind nicht in
einem Sandbett verlegt. Regenrohre und Standrohranschlüsse haben unter
Berücksichtigung des noch anzubringenden Putzes keinen ausreichenden
horizontalen lichten Abstand zwischen Außenkante Mauerwerk und Innenkante
Leitung. Unter der Gästetoilette mit Dusche im Erdgeschoss wurden die Leitungen
zusammengeführt, eine getrennte Revision ist unstreitig nicht vorhanden. Für die
fehlerhaften Revisionsschächte ist der Beklagte verantwortlich, da der Mangel
darin liegt, dass entgegen DIN 1986 die Schmutz- und Regenwasserleitungen
bereits innerhalb und nicht erst außerhalb des Gebäudes zusammengeführt
wurden. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Kläger eine Dusche eingebaut
haben, die planeben zum Fliesenbelag ausgebildet ist. Den Mangel hinsichtlich der
nicht erreichten Erdüberdeckung der Regenwasserleitungen hat der Beklagte
zugestanden. Die dafür von den Klägern unter Bezugnahme auf die Feststellungen
des Sachverständigen geltend gemachten Kosten – 14 Stunden á 73,00 DM (=
1.022,00 DM) zuzüglich Materialkosten in Höhe von 178,00 DM für die
Entwässerungsleitung von Dusche und WC im Gästebadezimmer im Erdgeschoß
und 28 Stunden á 73,00 DM (=2.044,00 DM) zuzüglich 356,00 DM für Lieferung
und Einbau des Sandbetts und 8 Stunden á 65,00 DM (=520,00 DM) für den
Einbau der Rohre – hat der Beklagte nicht bestritten, so dass die Kläger Anspruch
auf weitere 1.200,00 DM und 2.920,00 DM haben.
Mängel I.15– mangelhafte Außenisolierung an den Kellerwänden
Die für die Mangelbeseitigung von den Klägern geltend gemachten Beträge von
5.630,05 DM, 5.735,10 DM und 32.390,00 DM hat das Landgericht zuerkannt. Die
Außenisolierung ist mangelhaft. Mangels ausdrücklicher anderweitiger
Vereinbarung in dem Bauvertrag hatte der Beklagte die Isolierung nach den
anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Hierbei kommt es auf den Stand
der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an (BGH Urteil v.
14.05.1998, Az. VII ZR 184/97). Zwar ist nicht allein maßgebend, welche DIN-Norm
gilt; DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder
hinter diesen zurückbleiben (BGH aaO). Dennoch gibt der Verstoß gegen eine DIN-
Norm einen Anhaltspunkt für die Nichteinhaltung der Regeln der Technik zumal
vorliegend ein weiterer Verstoß gegen diese Regeln gegeben ist. Nach der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Abnahme geltenden DIN 18195 (1983)
waren ausschließlich Bauwerksabdichtungen mit bahnenförmigen
Abdichtungsstoffen (z.B. Bitumen-Schweißbahnen, Bitumenbahnen,
Abdichtungsstoffen (z.B. Bitumen-Schweißbahnen, Bitumenbahnen,
Kunststoffdichtungsbahnen) zulässig. Allerdings wurde die DIN 18195 im Jahre
2000 dahingehend geändert, dass nunmehr auch kunststoffmodifizierte
Bitumendickbeschichtungen zugelassen wurden. Dies galt jedoch nicht im
Zeitpunkt der Abnahme. Dass die Dickbeschichtung nicht DIN-gerecht ist, hat der
Beklagte eingeräumt (Bl. 1030). Neben der Nichteinhaltung der DIN entspricht die
Isolierung auch aus einem anderen Grund nicht dem Stand der Technik: Denn die
Bitumendickbeschichtung (Y4-betonbauschlamm 75) wurde fachwidrig angebracht.
Dies ergibt sich klar aus den Ausführungen des Sachverständigen SV1 und den
Verarbeitungsvorgaben der Fa. Y4 (Anlage 7 zum Gutachten vom 14.04.1993).
Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 in seinem ersten Gutachten
vom 14.04.1993 habe die Kelleraußenwände Zementputz, auf dem Zementputz
wurde eine Y4-betonbauschlämme 75 als Isolierung aufgebracht, deren
Schichtdicke der Sachverständige mit 1 mm ermittelt hat. Laut Schreiben der
Firma Y4 vom 06.01.1993 (1. Gutachten, Anlage A 7) entspricht Y4-Abdichtung
gegen nichtdrückendes Wasser in ihrer Wertigkeit einer Abdichtung nach DIN
18195, Teil 5, es ist aber eine Schichtstärke von 2 mm erforderlich. Diese
Schichtstärke war aber in dem von dem Sachverständigen an der Nordseite
unterhalb des Wohnzimmers überprüften Bereich nicht vorhanden. Vielmehr war
lediglich 1 mm Schichtstärke vorhanden und teilweise gab es Hohlstellen. In den
losen Bereichen waren die Dichtschlämme nicht einwandfrei auf dem Untergrund
aufgebracht worden. Ferner geht die Dichtschlämme nicht wie in DIN 18195, Teil 4,
Seite 3 gefordert, 30,0 cm über die Oberkante des Außengeländes. Die
außenseitig aufgebrachte Y4-Isolierschlämme 75 erfasste auch nicht durchgehend
alle außenseitigen Vor- und Rücksprünge, wie z.B. Mauervorlagen, Pfeiler und
Lichtschächte. Daher ist keine durchgehende Isolierung gegen nichtdrückendes
Wasser vorhanden. Zur Zeit der Erstellung der Außenabdichtung und Abnahme
war die von außen angebrachte kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung
nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht Stand der Technik und
entsprach nicht DIN 18195. Auf die Frage, ob die im Kellerinnenbereich
aufgetretenen Schäden auf die fehlerhafte Kelleraußenisolierung zurückzuführen
sind, kommt es nicht an. Der Schaden besteht bereits darin, dass das
Wohngebäude der Kläger über eine Außenabdichtung verfügt, die nicht dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprach. Dies beeinträchtigt den Wert
des Gebäudes, zum anderen müssen die Kläger jederzeit mit dem Eintritt eines
Feuchtigkeitsschadens im Mauerwerk rechnen. Vorliegend sind auch schon
Schäden aufgetreten; der Sachverständige SV1 hat bei dem Ortstermin am
6.2.1996 festgestellt, dass in Technikraum, Hobbyraum an den Außenwänden
innenseitig bis zur Höhe von 1,8 m Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Dies
hat er auch in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 bestätigt. Er hat
insoweit erklärt, er habe im Keller innen eindeutige Feuchtigkeitsspuren
vorgefunden, der Putz sei matt-feucht gewesen. Soweit der Beklagte einwendet, er
trage hinsichtlich eines 1 m breiten Streifens keine Verantwortung für die
Isolierungsmaßnahmen, weil das Haus auf Wunsch der Kläger 1 m tiefer gegründet
worden sei, ist sein Vorbringen von den Klägern bestritten worden. Den Beweis für
seine Behauptung hat der Beklagte nicht erbracht. Der Sachverständige SV1, auf
den er sich insoweit berufen hat, konnte dies bereits am 06.04.2001 nicht
bestätigen; vielmehr hat er bekundet, die Höhe der Erdberührung der Außenwände
entspreche der von ihm bei seinen Ortsterminen vorgefundenen tatsächlichen
Situation. Mit Schreiben vom 06.05.1992 (Bl. 59) hat der Beklagte die
Mängelbeseitigung abgelehnt, indem er erklärt hat, die außenseitige
Baufeuchtigkeitsisolierung sei in Ordnung. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat
der Sachverständige SV1 nachvollziehbar ermittelt. Insoweit hat der
Sachverständige für das Entfernen der Pordrainplatten, den Neueinbau von
Pordrainplatten und das Entsorgen des Schuttes inklusive Kippgebühren
nachvollziehbar für diese Position 5.630 DM (52,13 qm zu einem
Quadratmeterpreis von 108,00 DM) errechnet. Für das Reinigen der
Kelleraußenwand und Aufbringung einer neuen Abdichtung hat der
Sachverständige 5.735 DM (34,97 qm zu einem Quadratmeterpreis von 164,00
DM) errechnet. Für den Erdaushub, die Lagerung des Mutterbodens im Garten, die
Kippgebühren für das zu entfernende Bodenmaterial und dessen Ersatz hat der
Sachverständige in seinem Gutachten 32.390 DM errechnet. Soweit in dem
schriftlichen Gutachten vom 08.08.1996 als Mittelpreise einmal 105 DM und
einmal 205 DM genannt sind, hat der Sachverständige SV1 in seiner mündlichen
Anhörung am 06.10.2000 erklärt, richtig sei der Betrag von 205 DM. Als Grund für
die hohen Kosten hat er angegeben, dass bei diesen Arbeiten sehr viel Handarbeit
anfiele, weil aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht mit großem Gerät
gearbeitet werden könne. Dies scheint aufgrund der Hanglage des Grundstücks
gut nachvollziehbar.
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Mangel I.18,19 - fehlerhafte Drainage, fehlende Spülschächte:
Die von den Klägern dafür geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten in Höhe
von 864,00 DM, 954,00 DM und 11.000,00 DM hat das Landgericht zuerkannt.
Hinsichtlich der Drainage im Kellergeschoss hat der Sachverständige SV1 in
seinem Gutachten vom 14.04.1993 festgestellt, was beklagtenseits in der Sache
auch nicht bestritten wurde, dass an den Kelleraußenwänden als vertikale
Sickerschicht Pordrainplatten angebracht wurde und hierbei die erforderliche mind.
30 cm breite Filterschicht fehlt, die einen einwandfreien Transport der Feuchtigkeit
gewährleistet, und teilweise bindiger Boden unmittelbar gegen die Filterschicht
geschüttet wurde. Die oberseitige Abdeckung der Drainrohre besteht aus
Grobschotter, hat nicht die erforderliche Stärke von 30 cm nach DIN 4095, es
wurde gelbes Flex-Drainschlauchmaterial verwendet, das zu geringe
Wassereintrittsperforation besitzt und nicht ausreichend formstabil mit
gleichmäßigem Gefälle verlegbar ist. Laut der Baubeschreibung ist für das
Wohnhaus eine Drainageleitung aus gelochten PVC-Rohren mit 100 mm
Filterkiesabdeckung vorgesehen. Insoweit hat der Sachverständige in seinem
Gutachten vom 14.04.1993 weiter ausgeführt, die eingebauten gelben Flex-
Drainageschläuche dürften wegen der zu geringen Perforation nicht für Gebäude
verwendet werden. Diese würden in der Landwirtschaft und zur Entwässerung von
Sportplätzen verwendet, während für die Drainagerohre aus PVC nach DIN 4096
orange seien.
An den Gebäudeecken fehlen nach den Ausführungen des Sachverständigen
entgegen DIN 4095 die erforderlichen Spül-, Reinigungs- und Revisionsschächte
und die erforderliche Entlüftung des Sammelschachtes. Die Drainage entspricht
danach nicht dem Stand der Technik und der einschlägigen DIN 4095, wonach an
Eckpunkten, an denen die Drainageleitung ihre Richtung wechselt, grundsätzlich
Spülschächte anzubringen sind. Dass die zuletzt genannten Spülschächte nicht
vorhanden sind, ist unstreitig. Der unstreitig vorhandene Pumpenschacht und der
Revisionsschacht genügen für sich genommen aber nicht, um die insoweit
eindeutige DIN 4095 zu erfüllen.
Auf die Frage, ob eine Drainage in dem betreffenden Baugebiet öffentlich -
rechtlich zulässig ist, kommt es nicht an. Zum einen ist die Drainage nach dem
Vertrag geschuldet, dann muss sie auch ordnungsgemäß nach DIN 4095
hergestellt werden. Zum anderen ist aus dem Vortrag des Beklagten nicht
ersichtlich, ob zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bauerrichtung bereits ein
entsprechendes öffentlich - rechtliches Verbot existierte. Selbst wenn dies der Fall
gewesen wäre, müsste dem Beklagten ein Planungsverschulden angelastet
werden, da er als Architekt die öffentlich-rechtlichen Verbote kennen musste. Die
Höhe der von dem Sachverständigen zur Mängelbeseitigung errechneten Kosten
hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass die Kläger Anspruch auf
864,00 DM für das Entfernen und Entsorgen der gelben Drainageleitungen (18
lfdm, woraus sich bei einem Preis von 48 DM pro lfdm 864,00 DM ergeben), auf
954,00 DM für den Einbau einer neuen Drainageleitung ( 18 lfdm, woraus sich bei
einem Preis von 53 DM pro lfdm 954,00 DM ergeben) und auf 11.000 DM für das
Liefern und Einbauen von Spül- und Kontrollschächten an allen Eckpunkten (4
Stück bei einem Stückpreis von 2.750,00 DM). Hinsichtlich der Flächendrainage
unterhalb der Bodenplatte hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom
14.04.1993 festgestellt, dass die im Bauvertragsplan dargestellte 12,0 cm dicke
Kies-Sauberkeitsschicht nicht vorhanden ist. Laut Bauvertragsplan, Seite 2 sei im
vertikalen Gebäudeschnitt beim Aufbau des Fußbodens im Hobbyraum unter der
Bodenplatte eine 12 cm Kiessauberkeitsschicht vorgesehen gewesen. Der
Sachverständige hat eine Kernbohrung an 2 Stellen vorgenommen und im Bereich
der Bohrkerne nur sehr geringfügig sandiges Material aufgefunden und keine Kies-
Sauberkeitsschicht angetroffen, daher fehlt unter der Bodenplatte eine
durchgehende Flächendrainage. Diese führt nach den Ausführungen des
Sachverständigen dazu, dass sich bei Regen das Grundwasser unter der
Bodenplatte anstaut bzw. das Wasser von unten gegen die Bodenplatte drückt, die
nicht wasserundurchlässig iSv DIN 1045, Abschn. 17.6, Heft 400, D.A. für
Stahlbeton ist. Dadurch ergeben sich Schäden in Bodenplatte und Wänden da die
Feuchtigkeit infolge der Kapillarwirkung an dem Innenputz von unten nach oben
aufsteigt.
Mangel I. 20 – mangelhafte Entlüftung
Gäste-WC im Erdgeschoß. Die von den Klägern dafür geltend gemachten 390,00
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Gäste-WC im Erdgeschoß. Die von den Klägern dafür geltend gemachten 390,00
DM hat das Landgericht zugesprochen. Der Beklagte hat den Mangel und seine
Bewertung anerkannt. Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge Z1 habe
versucht, die Mängel zu beseitigen, was aber von den Klägern verweigert worden
sei, wurde durch den Zeugen Z1 nicht bestätigt. Dieser hat bei seiner
Vernehmung am 05.12.2006 erklärt, es habe eine Baubesprechung vor Ort nach
Abschluss der Arbeiten gegeben. Bei dieser Besprechung sei auch Herr Z6 in die
Heizung und alles Übrige eingeführt worden. Im Nachhinein sei aber aufgefallen,
dass er das Protokoll nicht unterschrieben habe, daraufhin habe er – der Zeuge Z1
- den Gashahn wieder zugedreht, und danach sei er nicht mehr auf der Baustelle.
Er könne also definitiv sagen, dass er nicht mehr auf der Baustelle gewesen sei,
um etwaige Nachbesserungen vorzunehmen und diese seitens der Kläger
abgelehnt worden seien.
Mangel I. 21- fehlende Revisionsöffnung an Abwasserleitung im Keller
Die dafür von den Klägern geltend gemachten 950,00 DM hat das Landgericht
zugesprochen. Auch diese Position hat der Beklagte anerkannt. Seine
Behauptung, der Zeuge Z1 habe vergeblich die Beseitigung des Mangels
angeboten, wurde, wie ausgeführt, von dem Zeugen Z1 nicht bestätigt.
Mangel I. 23 – Rohrdurchgänge etc., Isolierung
Insoweit hatte das Landgericht den Klägern einen Anspruch in Höhe von 166,66
DM zugesprochen. Die Kläger haben diesen Anspruch jedoch nicht mehr geltend
gemacht, so dass die Berufung des Beklagten insoweit begründet ist.
Mangel I. 26 – Heizraumtür. Das Landgericht hat die Klage über 230,00 DM für die
Mangelbeseitigung der Heizraumtür und die Wertminderung in Höhe von 500,00
DM abgewiesen. Die Berufung der Kläger beschränkt sich insoweit auf den Betrag
von 230,00 DM (zzgl. MWSt 266,80 DM). Entgegen der Auffassung des
Landgerichts ist der Beklagte für die mangelfreie Lieferung der Tür beweisbelastet.
Diese Leistung wurde von den Klägern nicht abgenommen. Aus dem
Abnahmeprotokoll vom 18.02.1992 ergibt sich lediglich die Abnahme der
Rohbauarbeiten, das Abnahmeprotokoll vom 04.03.1992 bezieht sich nur auf
Fenster. Gemäß § 644 Abs. 1 BGB trug daher der Beklagte die Leistungsgefahr
und blieb nach §§ 631 Abs.1, 633 Abs.1 auch bei Beschädigung durch einen
Dritten weiterhin zur mangelfreien Lieferung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er
unstreitig nicht nachgekommen.
Mangel I. 28 – mangelhafter Einbau der Türzarge in den Medienraum
Das Landgericht hat die dafür von den Klägern geltend gemachten 182,50 DM
zugesprochen, der Beklagte hat 63,00 DM anerkannt. Die Kläger haben aber auch
den über den von dem Beklagten zugestandenen hinausgehenden Aufwand durch
das Gutachten des Sachverständigen SV1 bewiesen. Danach ist der
Mangelbeseitigungsaufwand mit 2,5 Stunden á 73,00 DM anzusetzen, woraus sich
der Betrag von 182,50 DM ergibt.
Mangel I. 29 – mangelhafte Feuchtigkeitsisolierung der Holzbalken. Das
Landgericht hat die Klage auf Ersatz der Wertminderung in Höhe von 4.000 DM
wegen mangelhafter Feuchtigkeitsisolierung der Holzbalken im Dachgeschoss zwar
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, soweit diese Kosten als
Wertminderung geltend gemacht wurden. Der Sachverständige hat in seiner
mündlichen Anhörung am 06.04.2001 eindeutig bekundet, dass aufgrund der von
den Klägern vorgenommenen Arbeiten nun keine Wertminderung mehr
gerechtfertigt sei. Allerdings steht den Klägern dieser Betrag als Kosten der
Selbstvornahme gemäß § 637 Abs. 1 BGB zu. Sämtliche Holzbalken haben nach
den Ausführungen des Sachverständigen im Bereich der Auflager keine
Feuchteisolierung mittels Dachpappe, was nicht DIN-gerecht sei und damit nicht
den Regeln der Technik entspräche; danach wäre bei Berührung von Holz mit
anderen Baumaterialien, insbesondere Stein und Beton eine
Feuchtigkeitsisolierung z.B. durch Dachpappe anzubringen gewesen. Es handelt
sich nach den Feststellungen des Sachverständigen eindeutig um einen
Baumangel, durch den drohen Feuchtigkeitsschäden gedroht hätten. Da dieser
Mangel durch das von den Klägern angebrachte Wärmeverbundsystem beseitigt
wurde, können sie die geltend gemachten 4.000 DM als Kosten der
Selbstvornahme beanspruchen. Die Höhe der Kosten des Wärmeverbundsystems,
die die Kläger mit insgesamt 16.000 DM für das ganze System angegeben haben,
hat der Beklagte nicht bestritten. Daher konnte ohne weitere Ermittlung zu der
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hat der Beklagte nicht bestritten. Daher konnte ohne weitere Ermittlung zu der
Kostenhöhe von den Angaben der Kläger ausgegangen werden, so dass sie
Anspruch auf die von ihnen verlangten 4.000 DM haben.
Mangel I. 30 - fehlerhafte Dachkonstruktion
Die dafür von den Klägern geltend gemachten 2.960,00 DM für Statik und 3.860,00
DM für Zimmererarbeiten am Dachstuhl hat das Landgericht zugesprochen.
Hinsichtlich der von den Klägern als fehlerhaft behaupteten Dachkonstruktion hat
der Sachverständige SV1 festgestellt, dass über der Mittelwand im Dachgeschoss,
die das nördliche und südliche Pultdach vertikal voneinander trennt, entgegen DIN
1053, Teil 1, Ausgabe Feb. 90, kein horizontaler Ringbalken vorhanden ist und
Horizontal- und Vertikallasten durch die Bolzen nicht einwandfrei aufgenommen
werden können (Seite 41 des Gutachtens vom 14.04.1993), im übrigen seien die
Bolzen nicht ausreichend tragfähig. Laut der geprüften statischen Berechnung,
Pos.1-4 sei der obere Anschluss an die 24 cm dicke Mittelwand statisch nicht
nachgewiesen, hierfür sei ein statischer Nachtrag erforderlich. Ferner fehle der
erforderliche Ringbalken auch an Süd- und Nordseite über dem 2.OG, die mittlere
Fußpfette habe an beiden Auflagerpunkten keine Auflagerschwelle. Laut der
statischen Berechnung, Position 10 Blatt 6 sei entsprechend der DIN 1053
unterhalb der Holzbalkendecke ein Stahlbetonringbalken vorgesehen; dieser fehle
zwischen Bad und Schlafzimmer im 1.OG. Falls entgegen der DIN kein
Stahlbetonringbalken angeordnet würde, seien spezielle Nachweise erforderlich.
Ein statischer Nachweis sei noch erforderlich. Außerdem seien entgegen der
geprüften statischen Berechnung der Dachsparren, Position 1-4 keine Windrispen
und keine Rispenbänder vorhanden, eine entsprechende Sanierung sei
erforderlich. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich auch
insoweit die Mangelhaftigkeit der Bauleistung. Für die Mängelbeseitigung fallen
hinsichtlich der zusätzlichen Statiknachweise Kosten in Höhe von 2.960 DM an.
Diese hat der Sachverständige nachvollziehbar wie folgt berechnet: 18 Stunden
Dipl.-Ing. á 112,50 DM = 2.025 DM für die Anfertigung einer prüffähigen statischen
Berechnung für die erforderlichen Zusatznachweise, 6 Stunden Dipl.-Ing. á 122 DM
= 732 DM für die Prüfgebühren durch den Prüfingenieur sowie Nebenkosten für
Fahrten, Porto, Telefon in Höhe von 203 DM.Die Erstellung der Zusatzstatik ist
auch nicht durch den von dem Sachverständigen im Rahmen des 2.
Ergänzungsgutachtens (Seite 85-95) erstellten Statiknachweis entbehrlich
geworden. Dazu hat der Sachverständige nämlich in seiner mündlichen Anhörung
am 25.01.2007 erklärt, sein Sanierungsvorschlag betreffe nur punktuell diese eine
Situation, nicht aber den insgesamt erforderlichen Standsicherheits- bzw.
statischen Zusatznachweis. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass
entgegen den Angaben des Beklagten eine Rauhspundschalung nicht die
notwendige Stabilisierung der Sparren mit sich bringe, wie dies nach DIN-Vorschrift
erforderlich sei. Es sei explizit in die Norm aufgenommen worden, dass eine
Rauhspundschalung wegen des eintretenden Schwunds nicht als derartige
Maßnahme ausreiche. Die Rauhspundschalung werde nicht als Scheibe zur
Stabilisierung der Sparren angesehen. Dies gehe darauf zurück, dass infolge des
Schwundes die Nut- und Federverbindung nicht mehr vorhanden ist und deshalb
die Stabilisierende Wirkung möglicherweise nicht mehr gewährleistet sei. In der DIN
1052 sei festgehalten, dass die Rauhspundschalung nicht als Stabilisierung für die
Sparren verwendet werden kann. Erforderlich seien also Windrispen bzw.
Windrispenbänder oder Dachscheiben aus Holzwerkstoffplatten oder aus Holz-
Tafelelementen. Holzschalungen ersetzten die fehlenden Windrispen nicht;
Windrispen seien auch bei Vollverschalung mit Brettern erforderlich, da Bretter mit
der Zeit schrumpften, wodurch Fugen entstünden, so dass Schubfluss zwischen
ihnen nicht mehr stattfinden könne. Die Kosten von ihm ermittelten Kosten für die
Erstellung des statischen Zusatznachweises habe er nicht in den ansonsten
angegeben Kosten für die Anfertigung von Detailskizzen, Bau- und Bauoberleitung
und Ähnliches erfasst (S. 46 des 1. Ergänzungsgutachtens).
Die erforderlichen Zimmererarbeiten zur Sanierung des Dachstuhls kosten
insgesamt 3.860 DM. Dies hat der Sachverständige SV1 nachvollziehbar mit 45
Stunden á 73 DM =3.285 DM und 575 DM für Material wie Bolzen, Holzprofile etc.,
insgesamt also 3.860 DM berechnet. In seiner mündlichen Anhörung am
06.04.2001 (Bl. 556, 557) hat der Sachverständige darüber hinaus bekundet, dass
er, nachdem er im Zusammenhang mit dem 2. Ergänzungsgutachten einen
Standsicherheitsnachweis für die Mittelwand mit den anliegenden Pfetten
errechnet habe, sich sicher sei, dass die oben genannten Kosten insgesamt zu
niedrig seien; die Kosten könnten aber erst konkret bestimmt werden, wenn in
prüffähiger Weise die Gesamtsituation statisch berechnet sei einschließlich des
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prüffähiger Weise die Gesamtsituation statisch berechnet sei einschließlich des
konkreten Sanierungskonzepts.
Mangel I.32- fehlender Statiknachweis
Die von den Klägern insoweit geltend gemachten 3.050,00 DM für Statik und
2.805,00 DM für Zimmererarbeiten hat das Landgericht zuerkannt, der Beklagte
hat davon 2.500,00 DM anerkannt. Dass die gesamte Hauskonstruktion nicht
standsicher ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001 (Bl. 827) dem
Grunde nach anerkannt. Er hält Beseitigungskosten nur in Höhe der von ihm dafür
anerkannten (Bl. 833) 2.500,00 DM für erforderlich. Die Berufung des Beklagten ist
auch insoweit unbegründet. Der Sachverständige SV1 hat den für die Anfertigung
der notwendigen statischen Berechnung erforderlichen Aufwand nachvollziehbar
mit 3.050 DM (18 Stunden für einen Dipl.-Ingenieur bei einem Stundensatz
von112,50 DM, 7 Stunden Prüfingenieur bei einem Stundensatz von 122,00 DM,
Nebenkosten für Kopien, Telefon etc: 171,00 DM) beziffert. Der Statiknachweis ist
erforderlich, da über Küche und Speisekammer keine Massivdecke vorhanden ist.
Als äußerer Abschluss dient die Holzkonstruktion des Daches. Laut der geprüften
Statik hätte in der Außenwand von Speisekammer und Küche ein Ringbalken
angeordnet werden müssen, auch an Mauern, die über das Dach ragen, fehlt ein
Ringbalken und der dortige Mörtel dem Rundstahl entspricht nicht DIN 1053, Teil 1,
Abschn. 8.2, Seite 9. Das gleiche gilt für alle weiteren über das Dach hinaus
stehenden Wände, hierzu ist ein statischer Nachtrag erforderlich. Die wegen des
fehlenden Ringbalkens erforderliche Sanierung kann nach den Ausführungen des
Sachverständigen dadurch erfolgen, dass nachträglich das Dach als horizontale
Scheibe ausgebildet und dann schubfest mit den Wänden verbunden wird. Um zu
ermitteln, wie eine solche Scheibe herzustellen ist, sind die geschätzten Kosten für
die statische Berechnung erforderlich. Die Sanierungskosten selbst hat der
Sachverständige mit 2.805,00 DM, indem er 35 Stunden á 73,00 DM für
Zimmererarbeiten und 250 DM für Material angesetzt hat, ermittelt. Der Senat
hält diesen Beseitigungsaufwand für gut nachvollziehbar; der Beklagte hat auch
nicht dargelegt, warum er selbst 2.500,00 DM für erforderlich hält.
Mangel I. 33 – mangelhafter Einbau der Firstfette der Garage
Die für diesen unstreitigen Mangel geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.000
DM hat der Beklagte anerkannt.
Mangel I. 34 – fehlender Korrosionsanstrich der Stahlträger im Dachraum. Die von
den Klägern dafür geltend gemachten 310,00 DM hat das Landgericht
zugesprochen. Dass sämtliche im Hauptdach eingebauten Stahlträger keinen
Korrosionsschutz haben, widerspricht unstreitig den Regeln der Technik, wie sie in
DIN 55928, Teil 5 festgelegt sind. Dieser Anstrich gehörte auch nicht zu den von
dem Beklagten nicht geschuldeten Malerarbeiten, da der Anstrich dem
Korrosionsschutz der von dem Beklagten geschuldeten und eingebauten
Stahlträger diente und daher Teil dieser Leistung war.
Mangel I. 36 - mangelhafte Erstellung des Porotonmauerwerks
Die dafür von den Klägern geltend gemachten 2.700,00 DM hat das Landgericht
zuerkannt.
Das von dem Beklagten erstellte Mauerwerk ist teilweise mangelhaft: Die
Porotonsteine wurden teilweise 90 ° verdreht (Löcher horizontal), das
Außenmauerwerk wurde an der Ostseite (Speisekammer) nicht an das südliche
Außenmauerwerk der Diele verzahnt und das Mauerwerk an verschiedenen Stellen
unterschiedlich hoch verfugt und das Außenmauerwerk nur teilweise mit
Wärmedämmmörtel, teilweise aber auch mit Normalmörtel hergestellt. Das
Außenmauerwerk entspricht hinsichtlich der Fugenbreiten von 7 – 27 mm nicht DIN
1053-1, Teil 1, S. 24: Lagefuge 12 mm, Stirnfuge: 10mm. Werden Fugen wie
vorliegend breiter errichtet, so ergeben sich unterschiedliche
Wärmedurchgangswerte zwischen Steinen und Mörtel, was zu einem höherer
Energieverbrauch führt. An der Außenfassade wären daher Nacharbeiten z.B.
durch Spritzbewurf erforderlich gewesen, die der Sachverständige mit 2.700,00 DM
veranschlagt hat. Allerdings wurde dieser Mangel durch die von den Klägern
außenseitig aufgebrachte 50 mm dicke Thermohaut behoben, so dass die
Nacharbeiten nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 nicht mehr
erforderlich sind. Die Kläger hätten daher grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer
bei der Mängelbeseitigung angefallenen Kosten gemäß § 637 Abs. 1 BGB. Diese
haben sie jedoch nicht dargelegt. Da sie sich unstreitig nicht der von dem
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haben sie jedoch nicht dargelegt. Da sie sich unstreitig nicht der von dem
Sachverständigen seiner Kostenschätzung zugrunde gelegten Methode bedient
haben, können auch nicht die dafür angesetzten Kosten beansprucht werden.
Mangel I.37 – horizontaler Abstand zwischen Wassernase Fensterbankunterkante
und Außenkante senkrechte Fläche Außenputz Die von den Klägern insoweit
geltend gemachten Kosten in Höhe von 999, 60 DM hat das Landgericht
zugesprochen. An den Sandsteinfensterbänken wurde außen unterseitig eine
horizontale Wassernase mittels Säge hergestellt, der Abstand zwischen
Außenkante Mauerwerk und mauerseitiger Innenkante der Wassernase beträgt
teilweise 8 mm. Bei Herstellung des Außenputzes beträgt die Putzdicke =20 mm,
wodurch die Wassernase teilweise im Außenputz verschwindet. Bei Regen kann
dadurch das Wasser nicht von der Wassernase in ausreichendem Abstand vertikal
abtropfen, Wasser dringt in den Putz ein und führt dort zu Schäden. Dieser Mangel
ist auch nicht durch das von den Klägern veranlasste Aufbringen einer Thermohaut
verursacht, sondern wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auch
ohne Thermohaut aufgrund des zu geringen Abstands gegeben gewesen. Hierbei
ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige SV1 den Abstand
gemessen hat, als der Außenputz noch nicht aufgebracht war, bereits damals bei
einem unterstellten Außenputz von 20 mm war der Abstand zu gering. Daher
kommt es auf die Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten den Putz dicker
als 20 mm aufgebracht, nicht an. Die Kläger haben daher Anspruch auf die von
ihnen zur Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten für den Einbau von
Kupferblechen in Höhe von 999,60 DM.
Mangel I. 38, 38a –e -– mangelhafter Dachanschluss
Die von den Klägern insoweit geltend gemachten Kosten ( I.38: 3.149 DM, I.38a:
6.726 DM, I.38b-e: 2.747 DM) hat das Landgericht zu Recht nicht zugesprochen.
Die Dacheindeckung mit den Spenglerarbeiten ist nach den Ausführungen des
Sachverständigen SV1 mangelhaft, das gilt insbesondere für sämtliche Anschlüsse
der Dacheindeckung an die seitlichen Wandanschlüsse sowie an die firstseitig
aufgehenden Wände. Das Porotonmauerwerk der über das Dach gehenden Wände
wurde oben mit Mörtel abgedeckt, der teilweise porös ist, so dass Wasser von
oben in das Mauerwerk eindringt und dieses sowie den Putz beschädigt. Die Kläger
haben auf eigene Kosten einen schräg verlaufenden Dachanschluss an die
aufgehenden Wände mit WAGA-Flex-Material hergestellt und hierfür 3.149,00 DM
(47 laufende Meter á 67,- DM) aufgewandt. Ferner wurde auf Kosten der Kläger in
Höhe von 6.726,00 DM eine oberseitige Abdichtung mit Kupferblech eingebaut und
auf Kosten der Kläger in Höhe von 2.747,00 DM den firstseitigen Anschluss der
Dächer an die aufgehenden Wände mit WAGA-Flex-Material hergestellt. Allerdings
steht ihnen insoweit kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, da
nach der Vernehmung des Zeugen Stein davon ausgegangen werden muss, dass
die Kläger diese Gestaltung der Dachisolierung bzw. Mauereindeckung so
gewünscht haben, obwohl sie von dem ehemaligen Beklagten und dem Zeugen
Z4 darauf hingewiesen worden waren, dass dies nicht fachgerecht sei. Der Zeuge
Z4 hat in seiner Vernehmung am 06.10.2000 (Bl. 462) erklärt, er habe die WAGA-
Flex-Folie angebracht und diese vorschriftsgemäß 15 cm über die Oberkante des
Daches hochgezogen. Dann sei der Kläger zu 1) dazu gekommen, habe sofort
alles gestoppt und erklärt, er wolle das nicht habe, das sei ihm zu hoch. Am
nächsten Tag sei auf der Baustelle das Thema zwischen dem Kläger zu 1), dem
ehemaligen Beklagten und dem Zeugen Z4 besprochen worden, wobei der Kläger
zu 1) darauf hingewiesen worden sei, dass es nicht korrekt sei, wenn die Folie
abgeschnitten würde, dass man damit „praktisch einen Mangel einbaue“. Der
Kläger zu 1) habe dies aber trotzdem so gewollt und daraufhin habe er – der
Zeuge Z4 – die Folie wie von dem Beklagten gewünscht ca. 4-5 cm über der
Oberkante des Daches abgeschnitten. Der Zeuge Z4 hat ferner bekundet, der
Kläger zu 1) sei auch darauf hingewiesen worden, dass an der Oberseite der
Mauern, die über das Dach hinausragen, eine Abdeckung erforderlich sei, unter
der die Folie hochgezogen werden müsse, weil sonst der Putz reiße und
irgendwann Wasser eindringe. Der Kläger zu 1) habe eine solche Abdeckung
jedoch nicht gewollt, vielmehr habe er gewollt, dass die Oberseite der Mauer
halbrund mit Putz versehen werde. Die Aussage des Zeugen Z4, der als Partei
vernommen wurde, ist glaubhaft: Er wird zum einen durch den Kläger zu 1)
bestätigt, der in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2000 erklärt hat, er habe
in der Bauphase gegenüber dem ehemaligen Beklagten den Wunsch geäußert, die
Dichtbänder so kurz wie möglich zu halten. Auch hat er bestätigt, dass es einmal
einen Ortstermin gegeben habe, an dem er selbst, der ehemalige Beklagte und
der Zeuge Z4 teilgenommen habe. Hierbei sei es um das undichte Dach
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der Zeuge Z4 teilgenommen habe. Hierbei sei es um das undichte Dach
gegangen. Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen Z4 von dem Zeugen
Z3 bestätigt, der in seiner Vernehmung am 05.12.2006 erklärt hat, der Bauherr
habe die Mauern auch an der Oberseite verputzen wollen und sei darauf
hingewiesen worden, dass dies nicht dicht werde und ein Blech angebracht werden
müsse. Daher ist die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der
Mangelpunkte I. 38 a) – e) nicht zu beanstanden.
Mangel I.38 f - fehlendes und undichtes Unterdach. Die von den Klägerin dafür
geltend gemachten 4.676,00 DM und 2.755,50 DM und 9.018,00 DM wurden vom
Landgericht zugesprochen, da das Gericht auf Seite 10 des Urteils hinsichtlich der
Mängel I. 36 – 38 g den Ausführungen des Sachverständigen folgt, dann aber auf
Seite 15 die Ansprüche hinsichtlich der Mängel I. 38 a) - e) zurückweist, so dass
das Urteil so zu interpretieren ist, dass nur die Ansprüche hinsichtlich der Mängel I.
38 f) – g) für begründet gehalten werden. Diese Mängel sind jedoch nicht erwiesen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist laut der Hersteller-
Verarbeitungsvorschrift Braas-Handbuch 91/93 (geneigte Dächer) bei einer
Deckung mit Tessiner-Pfannen in Verbindung einer Dachneigung von 15 °- wie
vorliegend vom Beklagten geleistet – ein Unterdach erforderlich. Dies könne nach
den Regeln des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (Kap.- 3.6)
aus zwei Lagen Bitumen-Dachbahnen oder einer Lage Bitumen-Schweißbahn oder
einer Lage hochloymerer Dachbahn auf Schalung, Massivdecken oder anderen
biegesteifen Unterkonstruktionen oder aus plattenförmigen Abdeckungen
hergestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem
Gutachten vom 14.04.1993 (Seite 49/50) hat der Beklagte diese Bedingungen
nicht eingehalten. Diese Aussage des Sachverständigen ist angesichts der
Behauptung des Beklagten, er habe eine Bitumenschweißbahn - wie von dem
Sachverständigen für erforderlich gehalten – verlegt ist nicht geeignet, das Fehlen
des Unterdachs zu beweisen. Der Sachverständige hat in keinem seiner
schriftlichen Gutachten näheres dazu ausgeführt, wie und wo er das Dach
untersucht hat; bei seiner mündlichen Anhörung am 05.12.2006 hat er erklärt, er
habe damals partiell eine Überprüfung vor Ort vorgenommen und dabei ein
Unterdach nicht feststellen können; an welcher Stelle genau er das Fehlen des
Unterdaches festgestellt habe, könne er nicht mehr angeben. Nach seiner
Erinnerung sei es aber auch nicht Auftragsgegenstand gewesen, diesen Punkt
gesondert zu überprüfen. Demgegenüber hat der Zeuge Z4 am 25.01.2007
erklärt, er sei sich zu 95 % sicher, dass ein Unterdach mit Bitumen-Schweißbahn
erstellt worden sei. Er könne sich erinnern, dass es mehrere Teildachflächen des
Bauvorhabens gab, und dass die Teildachflächen unterschiedliche Dachneigung
hatten. Er könne auch heute von der Größenordnung her keine Angaben mehr
dazu machen, für welche Teildachflächen eine Bitumen-Schweißbahn als
Unterdach erforderlich gewesen ist. Er meine, sich aber schon zu erinnern, dass
unter Teildachflächen eine Bitumen-Schweißbahn angebracht worden sei. Diese
Aussage des Zeugen Z4 stimmt zumindest hinsichtlich der verschiedenen
Teildachflächen mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Hauses der Kläger
überein: Dieses weist etliche Teildachflächen auf. Zu der Dachneigung der
verschiedenen Teildachflächen haben die Kläger nichts vorgetragen, auch aus den
Gutachten des Sachverständigen ergibt sich nicht, dass alle Teildachflächen eine
Neigung von 15 ° haben, so dass aus der pauschalen Angabe des
Sachverständigen, er habe bei seiner lediglich partiellen Überprüfung kein
Unterdach feststellen können, nicht entgegen der Aussage des Zeugen Z4 auf
das generelle Fehlen der Bitumenschweißbahn geschlossen werden kann.
Hinsichtlich der Mängel I 38. g) und h) haben die Kläger keine gesonderten
Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht.
Mangel I. 39 – fehlende Wärmedämmung zwischen den Balken der
Holzbalkendecke
Die Kläger haben Anspruch auf die von ihnen für die fehlende Wärmedämmung
zwischen den Balken der Holzbalkendecke aufgewendeten 3.720 DM. Entgegen
der Auffassung des Beklagten gehörte die Wärmedämmung zu den von ihm zu
erbringenden Leistungen. Ausweislich der Baubeschreibung schuldete der
Beklagte als im Rahmen des Rohbaus Geschoßdecken in Form von
Stahlbetonmassivdecken. Dazu hätte – wie der Sachverständige SV1 in seiner
mündlichen Anhörung am 06.04.2001 erläutert hat – auch eine Wärmedämmung
gehört. Da anschließend bei der Bauausführung über dem 1. Obergeschoß keine
Stahlbetondecke, sondern eine Holzbalkendecke eingebaut wurde, war diese
selbstverständlich auch entsprechend zu dämmen. Der Beklagte schuldete nach
der Baubeschreibung die Geschoßdecken und damit auch die damit verbundene
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der Baubeschreibung die Geschoßdecken und damit auch die damit verbundene
Dämmung. Soweit der Sachverständige in seinem ersten Gutachten vom
14.04.1993 unter Punkt 39 festgestellt hatte, dass „keine Wärmedämmung
zwischen den Dachsparren eingebaut worden sei“, hat er in seiner mündlichen
Anhörung am 06.04.2001 erklärt, dass diese von ihm gewählte Formulierung
wegen des Begriffs „Dachsparren“ irreführend sei, gemeint sei vielmehr
Dämmung zwischen den Balken der Holzbalkendecke. Dass diese gemeint waren,
ergibt sich im übrigen auch aus dem schriftlichen Gutachten vom 08.08.1996, in
dem es unter Punkt 39 auf Seite 36 heißt: „Zwischen den Dachsparren wurden von
Familie Z6 keine Wärmedämmung eingebaut, der Zustand ist noch der gleiche wir
bei Anfertigung des Hauptgutachtens…. Zwischen den Holzbalken (Decke über
dem 1. OG) wurden nach Fertigstellung des Hauptgutachtens auf Kosten der
Familie Z6 eine 100 mm dicke mineralische Wärmedämmung eingebaut.“ Die
Kosten dafür beziffert der Sachverständige mit 3.720 DM, so dass hinreichend
deutlich ist, dass nicht die Dämmung des Daches, sondern der Geschoßdecke
gemeint ist.
Mangel I.40 – mangelhafte Entlüftung von Küche, Dusche und Toilette und Bad im
1. Obergeschoß
Die Kläger haben dafür 6.200,00 DM geltend gemacht, die das Landgericht
zugesprochen hat. Der Beklagte hat den Mangel dem Grunde nach im Schriftsatz
vom 04.10.2001 anerkannt, aber die Auffassung vertreten, dass die Kläger die
Mangelbeseitigungskosten dadurch verursacht hätten, dass sie in Kenntnis des
Mangels Putzarbeiten und Trockenbauarbeiten ausgeführt hätten. Im übrigen
seien zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entlüftung nur Kosten in Höhe von
maximal 650 DM erforderlich, in dieser Höhe hat der Beklagte den klägerischen
Anspruch anerkannt. Darüber hinaus haben die Kläger Anspruch auf die gesamten
von ihnen unter Zugrundelegung der Berechnung des Sachverständigen SV1
geforderten Mängelbeseitigungskosten. Ausweislich des Gutachtens vom
08.08.1996 wurden die ursprünglich im Rohbau vorgesehenen Entlüftungsleitungen
geschlossen. Die ursprünglich vorhandenen Schlitze müssen freigelegt und die
erforderlichen Entlüftungsleitungen müssen eingebaut und über das Dach geführt
werden. Bei der Neueindeckung des Daches sind getypte Dachsteine zur
Entlüftung einzubauen. Ferner ist der Putz neu herzustellen und anzustreichen. Die
für die genannten Arbeiten von dem Sachverständigen aufgrund seiner
Erfahrungswerte angesetzten 76 Facharbeiterstunden zu je 73 DM (mithin 5.548
DM) sind angesichts des genannten Aufwands nachvollziehbar, das gleiche gilt für
die von ihm für das Entfernen des Bauschutts, das Liefern der Kunststoffrohre mit
allen Anschlüssen, Einbau von Dämm- und Putzmaterial angesetzten 652 DM.
Demgegenüber ist die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten durch den
Beklagten nicht nachvollziehbar: Zwar stellt er eine seiner Meinung nach ebenfalls
fachgerechte Mängelbeseitigung vor, er benennt die Kosten dafür aber lediglich
pauschal mit 650 DM für Arbeit und Material, ohne darzulegen, wie er zu diesen
Kosten kommt. Selbst wenn die von dem Beklagten vorgeschlagene
Mängelbeseitigung ebenso effektiv und fachgerecht wäre wie die von dem
Sachverständigen dargestellte, ließe sich daraus nicht die Berechnung der
Mängelbeseitigungskosten ersehen, da keinerlei Angaben zu Arbeitsaufwand und
Material gemacht werden.
Mangel I.41 – fehlende Wärmedämmung am Garagenmittelstützpfeiler. Die von
den Klägern dafür geltend gemachten 210,00 DM hat das Landgericht
zugesprochen. Diesen Mangel hat der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.10.2001
dem Grunde und der Höhe nach anerkannt.
Mangel II.6 – fehlender Handlauf auf der Treppenbrüstung
Die von den Klägern dafür geltend gemachten 1.139,20 DM hat das Landgericht
zugesprochen.
Die von den Klägern für die unstreitig fehlenden Rohrhandläufe geltend gemachten
DM 1.139,20 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde und
der Höhe nach uneingeschränkt anerkannt.
Mangel II.7 – Einbau eines Holzpodestes wegen zu hoher Fensterbrüstung
Die von den Klägern dafür geltend gemachten 226, 20 DM hat das Landgericht
zugesprochen. Die von den Klägern für den Einbau eines Holzpodestes wegen der
zu hohen Fensterbrüstung im Kinderzimmer aufgewendeten DM 226,20 hat der
Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde und der Höhe
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Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde und der Höhe
nach anerkannt.
Mangel II.9 – mangelhafte Bodeneinschubtreppe
Die von den Klägern dafür geltend gemachten 328,50 DM hat das Landgericht
zugesprochen. Diesen Mangel hat der Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom
04.10.2001 dem Grunde nach anerkannt, hielt jedoch in Abweichung von den
Ausführungen des Sachverständigen, der einen Stundensatz von 73,00 DM
angesetzt hatte, nur einen Stundensatz von 42,00 DM für angemessen und hat
daher nur einen Betrag von 189,00 DM anerkannt. Der Senat hält jedoch den von
dem Sachverständigen mit 73,00 DM angegebenen Stundensatz für üblich und
angemessen, so dass sich aus dem unstreitigen Arbeitsaufwand von 4,5 Stunden
für Aus- und Einbau der Bodentreppe die von den Klägern geltend gemachten
328,50 DM ergeben.
Mangel II.10 – sechs Türöffnungen zu hoch
Die von den Klägern geltend gemachten 547,50 DM hat das Landgericht
zugesprochen. Für diesen Mangel steht den Klägern über den seitens des
Beklagten mit Schriftsatz vom 04.10.2001 anerkannten Betrag von DM 250,00
kein weiterer Anspruch zu. Ihr Vortrag ist insoweit widersprüchlich und daher
unsubstantiiert. Nach den von den Klägern in Bezug genommenen Feststellungen
des Sachverständigen SV1 in seinem Gutachten vom 14.04.1993 waren die
Türhöhen, gemessen von der Oberkante des Estrichs bis zur Unterkante des
Türsturzes, im Bauplan mit 2,01 m vermaßt, betrugen tatsächlich aber zwischen
2,01 m bis 2,06 m, so dass die Türhöhen teilweise zu hoch waren. In dem weiteren
Gutachten vom 08.08.1996, auf das sich die Kläger wegen der geltend gemachten
Kosten berufen, hat der Sachverständige den für die Korrekturen der Türhöhen
angefallenen Aufwand auf 7,5 Stunden á 73 DM, mithin 547,50 DM geschätzt.
Hierbei hat er ausgeführt, der Kläger zu 1) habe bei den zu hohen Türöffnungen
unter dem Sturz eine Gipskartonplatte eingebaut (diese Methode hat auch der
Beklagte im Schriftsatz vom 04.10.2001 vorgeschlagen) und bei den zu niedrigen
Türen habe der Kläger zu 1) 1-2 cm des Sturzes unterseitig abgestemmt.
Mangelbegründend waren aber nach o.g. nur die in Abweichung vom Bauplan zu
hohen Türöffnungen, aus den Ausführungen der Kläger ergibt sich nicht, dass der
Beklagte abweichend vom Bauplan auch zu niedrige Türöffnungen eingebaut hat,
so dass die darauf entfallenden Kosten dem Beklagten nicht zuzurechnen sind. Da
sich aus dem Vortrag der Kläger nicht ergibt, welcher Aufwand für die Beseitigung
nur der zu hohen Türöffnungen erforderlich war, folgt der Senat insoweit der
Einschätzung des Beklagten, dass dafür ein Aufwand von etwas weniger als der
Hälfte der geltend gemachten Kosten nötig war; dies gilt auch im Hinblick darauf,
dass der Einbau einer Gipsplatte gegenüber dem Abstemmen des Mauerwerks der
geringere Aufwand sein dürfte.
Mangel II.11 – fehlende Wärmedämmung an Tür zwischen Diele und Garage
Die von den Klägern dafür geltend gemachten 292,00 DM hat das Landgericht
zugesprochen. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen SV1
vom 12.03.2007 ergibt sich, dass die vertraglich vereinbarte T-30 Tür aufgrund der
zum Bauzeitpunkt geltenden DIN 4108, Teil 2 eine Wärmedämmung hätte haben
müssen, die die von dem Beklagten eingebaute Tür nicht hatte. Die von den
Klägern dafür geltend gemachten 292,00 DM sind aber dadurch entstanden, dass
der Kläger zu 1) die T-30 Tür ausgebaut und um ca. 1,50 m versetzt wieder
eingebaut hat. Dies geht über den vertraglich geschuldeten Einbau einer
wärmegedämmten Tür hinaus. Zur Mangelfreiheit wäre nur der Austausch der Tür,
nicht aber deren Versetzung, was einen wesentlich höheren Aufwand bedingt,
erforderlich gewesen. Die dafür angefallenen Kosten muss der Beklagte daher
nicht ersetzen. Allerdings besteht der Anspruch im Hinblick darauf, dass der
Beklagte die geschuldete Tür nicht geliefert hat. Eine solche Tür hätte nach dem
unbestrittenen Vortrag der Kläger 800 DM gekostet, so dass die Kläger schon aus
diesem Grund einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten
292,00 DM haben.
Mangel II.16 – fehlende Innentüren und Fensterläden etc.
Von den von den Klägern dafür geltend gemachten 6.086,25 DM und 2.847,00 DM
(Lieferung und Einbau von 13 Innentüren) und 9.703,60 und 2.336,00 DM
(Fensterläden) hat das Landgericht für die Fensterläden statt 9.703, 60 DM nur
8.005,47 DM angesetzt, im übrigen aber zugesprochen. Der Beklagte hat
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8.005,47 DM angesetzt, im übrigen aber zugesprochen. Der Beklagte hat
hinsichtlich der unstreitig entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht von
dem Beklagten gelieferten Türen einen Betrag von 4.591, 56 DM und hinsichtlich
der Klappläden 8.677,47 DM anerkannt.
Die Kläger hatten nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten
Anspruch auf Lieferung und Einbau von 13 Türen: Aus dem Vortrag des Beklagten
in der Klageerwiderung in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Skizzen (Bl.
133, 134) ergibt sich, dass im Erdgeschoß 4 Innentüren (ohne die Tür zur Garage)
und im Obergeschoss 5 Innentüren sind. Da der Beklagte aber darüber hinaus
auch die 4 Kellertüren schuldete, waren vertraglich 13 Innentüren vereinbart. Dass
auch der Beklagte davon ausgeht, dass die Kellertüren zu seinen Leistungen
gehören, ergibt sich aus dessen Schriftsatz vom 28.10.2002, in dem er den
Kostenaufwand für die Kellertüren berechnet, und den in Bezug genommenen
Anlagen, in denen die Türen eingezeichnet sind; aus diesen Skizzen ergeben sich
insgesamt 13 Türen im Haus (ohne die Tür zur Garage). Davon hat der Beklagte
lediglich die Heizraumtür geliefert; dies ist unstreitig, da die Kläger insoweit wegen
der Mangelhaftigkeit dieser Tür Minderung verlangen. Mithin fehlen 12 Innentüren,
wie der Beklagte im Schriftsatz vom 06.08.2003 (Bl. 1032) zutreffend errechnet
hat. Unabhängig von den Preisen, die der Beklagte für die Türen veranschlagt und
z.B. hinsichtlich der Kellertüren durch die Fa. Z7 sich hat anbieten lassen (Anlage 3
zum Schriftsatz vom 28.10.2002), haben die Kläger für die letztlich von ihnen
selbst gekauften Türen 6.086,25 DM bezahlt. Diesen, von dem Beklagten in
seinem Schriftsatz vom 04.20.2001 ebenfalls zugrunde gelegten
Anschaffungspreis, können sie von dem Beklagten im Wege des
Schadensersatzes verlangen, auch wenn dieser selbst die Türen hätte billiger
liefern können. Abzuziehen ist jedoch der Preis für eine Kellertür; die Kläger
berechnen nämlich 4 Kellertüren, wovon der Beklagte eine – die Heizraumtür –
geliefert hat. Ausweislich der Rechnungen für die Türen vom 16.10.1992 und
30.10.1992 (Anlagen 5 und 6 zum Gutachten vom 08.08.1996) haben die
Kellertüren jeweils 228,75 DM gekostet, so dass dieser Betrag von dem
Anschaffungspreis abzuziehen ist, der sich damit auf insgesamt 5.857,50 DM
reduziert. Auch bei den von den Klägern bezahlten Kosten für den Einbau – auch
insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte dies hätte billiger machen
können, sondern darauf, welcher Aufwand tatsächlich nötig war, so dass von 3
Stunden pro Tür einschließlich Zarge auszugehen ist – ist die von dem Beklagten
gelieferte Heizraumtür in Abzug zu bringen, so dass der Zeitaufwand nicht 39,
sondern nur 36 Stunden betrug. Daher vermindert sich auch insoweit der
klägerische Anspruch um 3x 73,00 DM= 219,00 DM auf insgesamt 2.628,00 DM
für den Einbau der Türen.
Die Kläger haben ferner Anspruch auf die von dem Landgericht zugesprochenen
Kosten für die Fensterläden in Höhe von 8.005, 47 DM (Anschaffung) und deren
Einbau (2.336,00 DM). Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vom
04.10.2001, in der er die Anschaffungskosten nicht bestreitet, anführt, der
Montageaufwand betrage nur eine Stunde pro Paar, woraus sich bei 16 Stunden á
42,00 DM 672,00 DM ergeben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus
dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Aufwand von 32
Stunden ergibt. Hinsichtlich des von dem Beklagten angesetzten Stundenlohns
von 42,00 DM hat der Senat bereits ausgeführt, dass er den von dem
Sachverständigen als Mittelwert errechneten Stundensatz von 73,00 DM zugrunde
legt, woraus sich der klägerseits geltend gemachte Anspruch ergibt.
Aus den einzelnen Schadenspositionen ergibt sich daher ein
Schadensersatzanspruch der Kläger in Höhe von 132.897,87 DM.
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Eigenleistungen der Kläger nicht zu den
Preisen von Fremdfirmen zu berechnen seien, ist sein Einwand zwar grundsätzlich
richtig, aber nicht erheblich, da er trotz entsprechender Rüge der Kläger im
Schriftsatz vom 07.05.2007 nicht darlegt, welche Eigenleistungen durch die Kläger
erbracht worden sein sollen.
Den Klägern steht ferner ein Anspruch auf Ersatz allgemeiner mit der
Mängelbeseitigung verbundener Kosten für die Anfertigung von Detailskizzen und
Bauleitung etc. in Höhe von 16,5 % der Mängelbeseitigungskosten zu. Mehrkosten
durch mangelhafte Bauleistung, z.B. für einen Architekten im Rahmen der
Nachbesserungsarbeiten („Regiekosten“) fallen unter § 635 (u.a. Werner/Pastor 7.
Aufl., Rz 1476), der Höhe nach ist ein Prozentsatz der insgesamt anfallenden
Mängelbeseitigungskosten anzusetzen. Die Kläger haben im Berufungsverfahren
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Mängelbeseitigungskosten anzusetzen. Die Kläger haben im Berufungsverfahren
die von ihnen mit 16,5 % angesetzte Quote durch den Sachverständigen SV1
nachgewiesen. Dieser hat in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 erklärt,
es handele sich bei dem Prozentsatz von 16,5 % um einen Erfahrungswert. Diesen
hat der Sachverständige in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom
12.03.2007 durch detaillierte Angaben zu den einzelnen erforderlichen Tätigkeiten
und den dafür zu veranschlagenden Kosten überzeugend belegt, so dass der
Senat sich dieser Bewertung anschließt. Daraus ergeben sich allgemeine Kosten in
Höhe von 21.928,14 DM, wovon das Landgericht bereits 14.817,98 DM
zugesprochen hat. Den Klägern stehen daher als Mängelbeseitigungskosten
154.826,01 DM (132.897,87 DM + 21.928,14 DM) zu. Hinzuzurechnen sind 16 %
Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer ist zu ersetzen, es gilt § 249 a.F. BGB, siehe
Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 8 EGBGB), so dass sich ein Betrag von
184.316,67 DM ergibt.
Die Kosten für das von den Klägern eingeholte Privatgutachten des Dipl-Ing. GA1 in
Höhe von insgesamt 17.016,66 DM sind nach § 635 BGB erstattungsfähig, soweit
die Mängel berechtigt sind (BGHZ 92, 308). Zu den Mängeln, für deren
Beseitigung Kosten in Höhe von 184.316,67 DM brutto berechtigt sind, sind aber
auch noch die Mängel, für die die Kläger berechtigterweise Minderung verlangen,
hinzuzurechnen. Aus nachstehenden Ausführungen ergeben sich berechtigte
Minderungsansprüche in Höhe von 5.500 DM, 450 DM, 12.000 DM und 9.000 DM,
mithin 32.083,33 DM einschließlich Mehrwertsteuer (es handelte sich um einen
Bruttopauschalpreisvertrag) , so dass insgesamt ein Betrag von 216.400 DM für
berechtigte Mängel anzusetzen ist. Demgegenüber haben die Kläger für
Schadensersatz 249.016,66 DM und für Minderung 75.325,00 DM, mithin
324.341,66 DM verlangt. Erstattungsfähig sind die Gutachterkosten daher im
Verhältnis 324.341,66 DM : 216.400 DM, also zu 66,7 %, was einen Betrag von
11.350,11 DM ergibt.
Insgesamt steht den Klägern daher ein Schadensersatzanspruch von 195.666,78
DM zu.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen restlichen
Werklohnanspruch des Beklagten von 76.000 DM angenommen. Bei der
Berechnung der Vergütung nach § 649 BGB sind auch die nicht erbrachten
Leistungen anzusetzen, von diesen sind jedoch die ersparten Aufwendungen
abzuziehen. Der Werkunternehmer soll nämlich nicht besser, aber auch nicht
schlechter gestellt werden, als er bei vollständiger Vertragsdurchführung stünde.
Ihm ist daher nur das anzurechnen, was er durch die Nichterfüllung des Vertrags
erspart, die Ersparnis kann sich daher nur auf den nicht ausgeführten Teil
beziehen. Nicht ausgeführt wurden vorliegend die Innentüren, die Klappläden und
der Handlauf an den Innentreppen. Für diese Positionen haben die Kläger aber
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Da der
Beklagte für diese nicht ausgeführten Leistungen Schadensersatz leisten muss,
hat er insoweit keine Aufwendungen erspart. Ebenso wenig sind die von den
Klägern geltend gemachten 2.000 DM für die Terrassenbodenplatte als ersparte
Aufwendungen abzugsfähig. Aus der Baubeschreibung der von dem Beklagten zu
erbringenden Teilausführungsleistungen lässt sich eine Verpflichtung zur
Herstellung der Terrasse nicht entnehmen. Zwar hatte der Beklagte umfängliche
Rohbauarbeiten übernommen, dies aber nicht pauschal, sondern unter Nennung
der einzelnen zugehörigen Positionen. Dies deutet auf eine abschließende
Aufzählung hin, so dass der Baubeschreibung nicht entnommen werden kann,
dass der Beklagte darüber hinaus Leistungen schuldete. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht daraus, dass auf der Bauzeichnung eine Terrasse zu sehen ist, da diese
nichts darüber aussagt, welche Leistungen der Beklagte zu erbringen hat. Die
Baubeschreibung bezieht sich ausdrücklich auf Teilausführungsleistungen, so dass
daraus eine umfassende Verpflichtung des Beklagten nicht hergeleitet werden
kann.
Allerdings sind die Kosten für die unstreitig nicht vollständig erbrachten
Erdarbeiten von der Werklohnforderung abzuziehen. Nach dem Bauvertrag war der
Beklagte verpflichtet, das Grobplanum zu erstellen. Unstreitig wurde aber der
abgeschobene Mutterboden seitens des von dem Beklagten beauftragten Zeugen
Z2 nicht vollständig beigefüllt. Die für die weitere Ausfüllung erforderlichen Kosten
haben die Kläger unbestritten mit 21,00 DM/qm angegeben, woraus sich bei 132
qm 2.772,00 DM zuzüglich 15% Mehrwertsteuer = 3.187,80 DM errechnen, die der
Beklagte sich als ersparte Aufwendungen auf seinen Werklohn anrechnen lassen
muss.
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Nicht anzurechnen sind hingegen die von den Klägern mit 1.000 DM angesetzten
Kosten für fehlende Fenstergriffe. Der Vortrag des Beklagten, diese seien von ihm
nicht geschuldet gewesen, weil die Kläger die Fenster selbst hätten streichen und
Griffe besorgen wollen wird durch das Abnahmeprotokoll vom 04.03.1992
bestätigt, in dem die Fenster von dem Kläger zu 1 als ordnungsgemäß ausgeführt
und eingebaut abgenommen wurden.
Ebenso wenig sind die Sandsteinfensterbänke, die die Kläger mit 1.500 DM in
Abzug bringen wollen, anrechnungsfähig. Insoweit wird die Behauptung des
Beklagten, die Fensterbänke seien geliefert und montiert worden, zum einen durch
das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Sachverständigen GA1 bestätigt,
in dem auf Seite 8 unter Nr. 37 zu den an allen Fenstern und Türen eingebauten
Sandsteinfensterbänken Stellung genommen wird. Zum anderen sind auch auf
den Lichtbildern 39 und 40 des Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom
14.04.1993 die Fensterbänke deutlich zu erkennen. Kosten für Bauleitung,
Gemeinkosten, Gewinn etc, die die Kläger mit 14.411,75 DM von der
Werklohnforderung abziehen wollen, hat der Beklagte nicht gespart. Er hat seine
Leistungen nach den obigen Ausführungen im Wesentlichen erbracht, so dass
nicht ersichtlich ist, dass er Allgemeinkosten gespart haben soll. Daher ist die
Werklohnforderung des Beklagten in Höhe von 72.812,20 DM begründet (76.000 –
3.187,80 DM). Der Werklohnforderung steht auch nicht entgegen, dass der
Beklagte die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht unter Offenlegung
der Kalkulation untereinander abgegrenzt und berechnet hat. Zwar ist, wenn ein
Pauschalpreis vereinbart ist, die Höhe der Vergütung nur nach dem Verhältnis des
Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag
geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Verlangt im Fall des Pauschalvertrags
der Unternehmer/Auftraggeber die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen,
muss er diese und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht
ausgeführten Teil abgrenzen. Dazu gehört, dass er das Verhältnis der bewirkten
Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die
Teilleistungen darstellt (u.a. BGH Urteil vom 30.10.2007, Az. VII ZR 321/95). Diesen
Anforderungen wird die Berechnung des Beklagten nicht gerecht. Er hat lediglich
hinsichtlich der unstreitig fehlenden 9 Türen, der Klappläden und des Handlaufs (Bl.
921) die dafür von ihm angesetzten Beträge genannt. Diese Anforderungen an die
Abrechnung sind jedoch nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kein Selbstzweck. Danach kann sich ein Auftraggeber nicht auf
die mangelnde Prüfbarkeit einer Rechnung berufen, wenn er die Informationen
nicht benötigt, die eine Schlussrechnung nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen grundsätzlich enthalten muss. Es gilt insoweit der
Grundsatz, dass eine Rechnung nur dem Kontroll- und Informationsinteresse des
Auftraggebers im konkreten Fall genügen muss (BGHZ 140, 263). In
Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass eine Abrechnung in der
eingangs genannten Weise nicht zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der
Kündigung des Vertrages nur noch geringfügige Leistungen zu erbringen sind. Eine
Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis
reichen aus, wenn dadurch keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des
Auftraggebers verdeckt werden können (BGHZ 144, 242). Hierbei ist die Grenze
der Geringfügigkeit im oben genannten Sinn jedenfalls dann nicht überschritten,
wenn der Umfang der noch zu erbringenden Leistungen unter 2 % des
Auftragsvolumens liegt (OLG Hamm NJW-RR 06, 1392). Da die Aufschlüsselung des
Pauschalvertrags in Einzelleistungen in solchen Fällen keinen Sinn hat und
insbesondere auch keiner Kontrollfunktion dienen kann, kann sie von einem
Auftragnehmer auch nicht gefordert werden. Vorzugswürdig ist es deshalb in
solchen Fällen, die geringfügigen Restleistungen mit Preisen zu bewerten, die eine
Benachteiligung des Auftraggebers ausschließen (OLG Hamm aaO). Zwar
überschreiten die von dem Beklagten nicht erbrachten Leistungen insgesamt
diese Geringfügigkeitsgrenze erheblich. Nicht geleistet wurden von dem Beklagten
die Türen im Wert von 7.880,58 DM, die Klappläden im Wert von 14.733, 41 DM,
den Handlauf im Wert von 456 DM (wobei die von dem Beklagten angegebenen
Preise zugrunde gelegt wurden) und die Erdarbeiten im Wert von 3.187,80 DM.
Dennoch würde eine Aufschlüsselung des Pauschalvertrags in Einzelpositionen
keiner Kontrollfunktion mehr dienen, da die Kläger hinsichtlich der Türen,
Klappläden und des Handlaufs Schadensersatz und Minderung nach ihrer eigenen
Berechnung begehren und daher die Höhe der in der Kalkulation des Beklagten auf
diese Positionen entfallenden Beträge für sie unerheblich ist. Die verbleibenden
Erdarbeiten sind aber im Verhältnis zu der Gesamtsumme des Vertrags von
414.000 DM so geringfügig, dass nach den oben dargelegten Grundsätzen keine
weitere Aufschlüsselung des Pauschalvertrags erforderlich ist. Eine Bewertung der
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weitere Aufschlüsselung des Pauschalvertrags erforderlich ist. Eine Bewertung der
nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis reichen aus, da
dadurch angesichts der Geringfügigkeit keine kalkulatorischen Verschiebungen zu
Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können. Allerdings verringert sich der
Werklohnanspruch durch folgende berechtigte Minderungsansprüche, mit denen
die Kläger die Aufrechnung gegen die Restwerklohnforderung erklärt haben:
Mangel I. 3 – zu geringe Kopfhöhe im Keller
Das Landgericht hat dafür eine Wertminderung von 5.500,00 DM zugesprochen,
die der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001 anerkannt hat, so dass sein
Werklohnanspruch in dieser Höhe durch die Aufrechnung erloschen ist.
Mangel I. 5 - fehlende Bodenisolierung in Küche und Das Landgericht hat den von
den Klägern eine Wertminderung iHv 1.500 zugesprochen. Den über den
berechtigten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Anspruch auf weitere
Minderung von 1.500 DM haben die Kläger nicht näher begründet. Auch aus den
von den Klägern in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen SV1
ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Berechnung dieser Forderung.
Mangel I. 6 – fehlender ISO-Korb Das Landgericht hat dafür eine Wertminderung
von 450,00 DM zugesprochen, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001
anerkannt hat, so dass sein Werklohnanspruch in dieser Höhe durch die
Aufrechnung erloschen ist.
Mängel I.15– mangelhafte Außenisolierung an den Kellerwänden
Wegen der fehlerhaften Isolierung der Kelleraußenwände haben die Kläger einen
Minderungsanspruch, soweit Mängelbeseitigung nicht möglich ist. Dies gilt nach
den Ausführungen des Sachverständigen SV1 für die Kelleraußenwände an der
Westseite des Wohnhauses unterhalb der Terrasse und unterhalb des Esszimmers
sowie an der Südseite des Hauses unterhalb von Küche und Speisekammer und
an der Ostseite im Bereich des Treppenhauses, die nicht mehr einwandfrei isoliert
werden können, da wegen der massiven Terrassenplatten und des nicht
unterkellerten Erdgeschoßbereichs eine fachgerechte Isolierung aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist. Insofern hat der Beklagte einen
Betrag von 5.000 DM anerkannt. Den Klägern steht aber auch der darüber hinaus
gehende Betrag von 7.000 DM, den das Landgericht zuerkannt hat, zu. Die
Behauptung des Beklagten, in diesem Bereich bestehe überhaupt keine Gefahr
einer Feuchtigkeitsbelastung, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen
widerlegt. Dieser hat in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 09.04.1999
nachvollziehbar beschrieben, dass in diesem Bereich nur dann keine Feuchtigkeit
auftreten würde, wenn unterhalb der nicht unterkellerten Stahlbetonbodenplatte
im Anschluss an die senkrechte äußere Kellerwand, die Außenabdichtung und
vertikale Filterschicht und Drainage entsprechend DIN 18195 und anderen
Regelwerken ausgeführt worden wäre, d.h. das anfallende Wasser müsste im
Bereich der eingebauten Filterschicht nach unten in die Drainage gelangen, was
jedoch nicht der Fall sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es keine
Feuchtigkeitsschäden an den Kellerwänden innenseitig gegeben. Im Hinblick auf
die tatsächlich von dem Sachverständigen festgestellte Feuchtigkeit im Keller hält
der Senat die für die errechnete Wertminderung von 12.000 DM für den genannten
Bereich für angemessen und nachvollziehbar.
Mangel I.18,19 - fehlerhafte Drainage, fehlende Spülschächte:
Für die nicht hergestellte durchgehende Flächendrainage hält der Senat in
Übereinstimmung mit der Berechnung des Sachverständigen SV1 eine
Wertminderung von 9.000 DM für angemessen, wie sie auch vom Landgericht
zuerkannt wurde. Diese ist ebenfalls von der Werklohnforderung des Beklagten in
Abzug zu bringen.
Mangel II.16 - minderwertige Türen: Das Landgericht hat ferner wegen der Türen
eine Wertminderung in Höhe von 9.490 DM angenommen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht, soweit die Kläger eine
Wertminderung in Höhe von 9.490,00 DM geltend machen, weil die von ihnen
selbst erworbenen Innentüren gegenüber den von dem Beklagten geschuldeten
minderwertig seien, ihnen kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Die Kläger
haben sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen bezogen, der den
Preis für eine massive Holztür mit 1.200,00 DM geschätzt hat und aus einem
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Preis für eine massive Holztür mit 1.200,00 DM geschätzt hat und aus einem
Differenzbetrag von 730,00 DM pro Tür bei 13 Innentüren 9.490,00 DM (13 x 730
DM) errechnet hat. Es ist schon nicht ersichtlich, woraus sich der Differenzbetrag
von 730,00 DM ergeben soll: Dies gilt sowohl für die Innentüren im Erdgeschoß und
Obergeschoss, die laut Rechnung 532,50 DM gekostet haben, als auch – erst recht
– für die wesentlich billigeren Kellertüren. Die Rechnung des Sachverständigen
berücksichtigt diesen Unterschied nicht; dies gilt auch insoweit, als nach den
vertraglichen Vereinbarungen im Keller keinesfalls massive Holztüren geschuldet
waren, sondern lediglich „glatte streichfähige Innentüren, Limba oder ähnlich“
(Blatt 3 der Baubeschreibung = Anlage 8 (Seite 60) des Gutachtens vom
08.08.1996). Aber auch die Innentüren im Erdgeschoss und im Obergeschoss
waren nicht als massive Holztüren, sondern als „Massivholztürelemente mit
Füllungen und Holzzargen“ geschuldet, so dass deren Wert nicht mit dem
massiver Holztüren gleichzusetzen ist. Die geltend gemachte Wertminderung ist
daher insgesamt nicht nachvollziehbar.
Die Werklohnforderung des Beklagten besteht daher nach der Aufrechnung mit
den klägerischen Ansprüchen noch in Höhe von 45.862,20 DM (76.000 – 3.187 –
26.950 DM).
Daraus errechnet sich ein Anspruch der Kläger in Höhe von 149.804,58 DM
(195.666,78 DM – 45.862,20 DM) = 76.594,10 EUR.
Soweit das Landgericht die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte
Architektenhonorarforderung in Höhe von 21.311,02 DM als unbegründet
angesehen hat, ist das Urteil nicht zu beanstanden. Weder haben die Parteien eine
derartige Vergütung vereinbart noch ist sie gemäß § 632 BGB als stillschweigend
vereinbart anzunehmen. Schon der Vortrag des Beklagten zu der von ihm
behaupteten Auftragserteilung ist kaum substantiiert: Er lediglich vorgetragen, im
Frühjahr 1990 von den Klägern den Auftrag bekommen zu haben, als Architekt auf
dem Grundstück der Kläger ein Haus zu planen. Konkrete Umstände, wo und wie
es genau zu der behaupteten Auftragserteilung, die von den Klägern bestritten
wurde, gekommen sei, hat der Beklagte nicht dargelegt. Die zum Beweis für die
Auftragserteilung vernommene Zeugin Z8 hat die Auftragserteilung ebenfalls nicht
bestätigt, wie das Landgericht in der Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat.
Die Zeugin konnte lediglich angeben, dass die Kläger, ihre Tanzfreunde, öfters
erzählt hatten, dass sie bauen wollten. Daraufhin habe der Beklagte erklärt, sie
könnten doch einmal vorbeikommen, er würde sich ihre Wünsche auch einmal
anschauen. Bei einem Treffen in ihrem Wohnzimmer hätten die Kläger Skizzen
mitgebracht, wie sie sich ihr künftiges Haus vorstellten, im Anschluss habe ihr
Mann – der Beklagte – angefangen zu planen. Es habe dann in der Folgezeit noch
mehrere Treffen in ihrem Haus gegeben. Sie könne sich aber nicht daran erinnern,
dass dabei konkret über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ihres Mannes gesprochen
worden sei. Sie sei bei einem Gespräch dabei gewesen, als die Kläger - in ihrer
Erinnerung nach einem Urlaub - plötzlich eine ganz andere Gestaltung des Hauses
hätten haben wollen. Zu dem Zeitpunkt dieser Gespräche befragt hat die Zeugin
erklärt, die ersten Gespräche seien vielleicht Ende 1990/Anfang 1991 gelaufen.
Der vorerwähnte Sommerurlaub sei wohl 1991 gewesen. Aus der Aussage der
Zeugin ergibt sich daher nicht, dass der Beklagte vor der unstreitigen Planung für
das später erbaute Haus einen weiteren Auftrag zur Erbringung von
Architektenleistungen hatte. Auch die von ihm als Beweis für die Auftragserteilung
im Schriftsatz vom 02.11.2000 (Bl. 485) genannten Entwurfsskizzen sprechen für
sich allein nicht für einen derartigen Auftrag: Zwar mag der Beklagte diese
Planungsunterlagen erstellt bzw. beauftragt haben, dies beweist jedoch nicht, dass
er dazu von den Klägern zusätzlich zu dem unstreitigen späteren Auftrag
beauftragt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der beklagtenseits
zitierten Rechtsprechung: Der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v.
28.10.2005, Az 22 U 70/05) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Architekt
unstreitig über mehrere Jahre (1997 – 2000) ein bestimmtes Projekt kontinuierlich
fortentwickeln sollte und er mit Wissen und Billigung der Auftraggeber eine
Bauvoranfrage gestellt und nach Genehmigung durch einen Vorbescheid weitere
planerische Leistungen erbracht hat. Dass derartig umfangreiche Leistungen
regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht werden, so dass es einer eindeutigen
Vereinbarung bedarf, wenn diese ausnahmsweise kostenlos erbracht werden
sollen, bedarf vorliegend keiner Erörterung, da diese Voraussetzungen gerade
nicht gegeben sind. Der Beklagte ist nach seinem Vortrag nur zwischen Frühjahr
und Sommer 1990 tätig geworden, wobei es zu dem Kontakt überhaupt nur kam,
weil die Parteien sich als Tanzfreunde kannten und sich in diesem Zusammenhang
öfters gesehen haben, wobei die Kläger, wie die Zeugin Z8 bekundet hat, erwähnt
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öfters gesehen haben, wobei die Kläger, wie die Zeugin Z8 bekundet hat, erwähnt
haben, dass sie bauen wollten. Angesichts dessen, dass am Anfang des sog.
Auftrags ein privater Kontakt stand, kann nicht angenommen werden, dass das
von der Zeugin geschilderte Anerbieten ihres Mannes, sich die Wünsche der Kläger
einmal anzusehen, und die daraufhin im Wohnzimmer - und nicht im Büro – des
Beklagten geführten Gespräche die Beauftragung mit einer entgeltlichen Tätigkeit
zum Inhalt hatten. Gegen eine Entgeltlichkeit spricht auch, dass der Beklagte
seine bereits im Jahr 1990 erbrachten Leistungen erst am 05.05.1992 in Rechnung
gestellt hat. Wäre von vornherein eine Bezahlung vereinbart gewesen, hätte es
nahegelegen, die dem ersten „Auftrag“ zugrundeliegenden Leistungen
unmittelbar nach der Umplanung im Jahr 1990, durch die die ursprüngliche
Planung nach dem Vortrag des Beklagten unbrauchbar geworden war, und damit
im Zusammenhang mit der späteren Neubeauftragung des Beklagten in
Rechnung zu stellen.
Das Landgericht hat ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung den
Feststellungsanträgen stattgegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Den Klägern steht auch ein Zinsanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe
zu. Ausweislich der von ihnen vorgelegten Zinsbescheinigung vom 25.05.1999
nehmen sie ständig einen Bankkredit in Höhe von 300.000 DM in Anspruch. Davon
zahlen sie auf einen Teilbetrag von 250.000 DM ständig Zinsen in Höhe von
mindestens 6,5 % und auf den Restbetrag von 50.000 DM Zinsen von 6 %.
Anlass zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses für den Beklagten auf den
Schriftsatz der Kläger vom 21.02.2008 bestand nicht. Zum einen war dieser
Schriftsatz dem Beklagtenvertreter am 03.03.2008 zugegangen, so dass bis zur
mündlichen Verhandlung am 13.03.2008 ausreichend Zeit zur Vorbereitung einer
Erwiderung bestand. Zum anderen enthielt der klägerische Schriftsatz vom
21.02.2008 keinerlei neues Vorbringen; die Kläger haben darin auf die Verfügung
des Gerichts vom 25.01.2008 hin lediglich die Zusammensetzung der
Berufungsforderung in Übereinstimmung mit der bereits vorliegenden
Berufungsbegründung nochmals dargelegt. Gegenstandswert in der
Berufungsinstanz: 115.894,66 EUR (=226.669, 57 DM, die sich aus 175.442,92 DM
für die Berufung des Beklagten + 51.226,65 DM für die Berufung der Kläger
ergeben).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1, 101 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.