Urteil des LG Hanau vom 25.08.2006

LG Hanau: sicherungsübereignung, wohnung, erlöschen, gutgläubiger erwerb, fahrzeug, anhänger, firma, grundstück, widerklage, pfandrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 247/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 562 BGB, § 562a BGB, § 936
Abs 2 BGB
(Verlust des Vermieterpfandrechts durch vorübergehendes
Entfernen sicherungsübereigneter Sachen des Mieters)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.12.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau (Az.: 4 0 959/05) wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) unter Berufung auf ein
Vermieterpfandrecht Herausgabe zweier Kraftfahrzeuge sowie eines
Kraftfahrzeuganhängers; die Beklagten wenden ein dem Pfandrecht vorgehendes
Sicherungseigentum der Beklagten zu 2) ein.
Der Kläger hatte mit Mietvertrag vom 01.08.1994 an die Firma A GmbH eine
Gewerbeimmobilie vermietet. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Mieterin,
die Beklagte zu 2) ist seine Ehefrau. Zum Gewerbebetrieb der GmbH gehörte der
hier streitgegenständliche Lkw X ..., mit dem amtl. Kz. …, ein Anhänger, amtl. Kz.
… sowie ein Y ..., amtl. Kz. …, der als Mietfahrzeug für Kunden benutzt wurde, die
ihre Fahrzeuge zur Reparatur in den Geschäftsbetrieb der Mieterin brachten. Alle
drei Fahrzeuge wurden gewerbsmäßig genutzt.
Ab Januar 2003 war es zu Unregelmäßigkeiten bei der Mietzinszahlung gekommen.
So wurde die Miete für Februar 2003 am 06.03.2003 bezahlt, die Miete für April
2003 am 06.05.2003 und für Mai am 31.07.2003. Im August 2003 standen die
Monatsmieten für Juni und Juli 2003 noch offen. Auch bezüglich der Monate
September, Oktober und November erfolgten die Mietzinszahlungen nur
verspätet.
Unter dem Aktenzeichen 1 O 113/04 hat der Kläger mit Klageschrift vom
20.08.2004 rückständigen Mietzins vor dem Landgericht Hanau geltend gemacht.
In dem geschlossenen Prozessvergleich verpflichtete sich die Mieterin
Mietzahlungsrückstände bis einschließlich Dezember 2004 an den Kläger zu
zahlen.
Das Mietverhältnis wurde seitens des Klägers am 10.02.2005 wegen
Mietzahlungsrückständen gekündigt, gleichzeitig wurde das Vermieterpfandrecht
hinsichtlich eingebrachter Gegenstände geltend gemacht.
Die Firma A GmbH hat am 13.05.2005 Insolvenzantrag gestellt. Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ist zwischenzeitlich
mangels ausreichender Masse eingestellt worden.
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Am 07.06.2005 hat der Kläger gegen die Mieterin ein Versäumnisurteil auf
Räumung erwirkt. Das Mietobjekt wurde zum 21.06.2005 geräumt und an den
Kläger herausgegeben.
Im Anschluss an die Kündigung des Mietverhältnisses führten die Parteien
Verhandlungen über eine Freigabe der in die Mieträume eingebrachten
Gegenstände, was Ende Juni 2005 zu einem Vergleich führte, nach dessen Inhalt
die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit Ausnahme der hier in Streit
stehenden Fahrzeuge gegen eine Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 7.500,-
- EUR vom Vermieterpfandrecht freigegeben wurde.
Derzeit bestehen Mietzahlungsrückstände für Januar, Februar, April, Mai und Juni
2005 inklusive Zinsen und Kosten für die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids,
die Januar- und Februarmiete 2005 betreffend, in Höhe von 18.166,77 EUR. Dem
Kläger sind Verfahrenskosten für die Räumungsklage in Höhe von 2.635,-- EUR
entstanden. Er macht schließlich Renovierungskosten in Höhe von ca. 12.000,--
EUR geltend, die zwischen den Parteien streitig sind.
Unter Aktenzeichen 7 O 956/05 hat der Kläger mit Antragsschrift vom 15.07.2005
vor dem Landgericht Hanau ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt, in
dem er unter Berufung auf die Sicherung seines Vermieterpfandrechts die
Herausgabe der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fahrzeuge
begehrt hat.
Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Parteien einen
Vergleich des Inhalts geschlossen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Hauptsacheprozesses die Fahrzeuge X ... und der Anhänger auf dem
Gelände der Firma B in O1, ...Straße, abgestellt werden und nicht benutzt werden,
während der Y ... den Beklagten zur freien Benutzung belassen wird.
Nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom
21.08.06 befindet sich das Fahrzeug Y ... mittlerweile im Alleinbesitz der Beklagten
zu 2), nachdem das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Klägers auf die
Beklagte zu 2) umgeschrieben wurde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die in der
Anlage 1 abgebildeten Fahrzeuge X ..., und Y ... sowie den Anhänger nebst den
dazugehörigen Kfz-Briefen und Kfz-Scheinen herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau, Az. 7 O
956/05 wie auch im vorliegenden Verfahren, haben sich die Beklagten gegenüber
dem geltend gemachten Herausgabeanspruch auf eine Sicherungsübereignung
der streitgegenständlichen Fahrzeuge an die Beklagte zu 2) gemäß eines als
„Darlehensvertrag mit Eigentumsübergabe“ bezeichneten Vertrages vom
10.08.2003 berufen. In diesem Vertrag, der als Anlage B 2 in Kopie zu den Akten
gereicht ist (Bl. 58 d.A.), ist die Firma A GmbH als Darlehensnehmerin und die
Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin bezeichnet. Nach § 1 dieses Vertrages hat
der Darlehensgeber am 30.05.2003 einen Betrag von 20.000,-- EUR als Darlehen
zur Verfügung gestellt und am 12.08.2003 einen weiteren Darlehensbetrag von
11.000,-- EUR. In § 5 ist geregelt, dass als Sicherheiten die Eigentumsrechte an
der Betriebs- und Geschäftsausstattung übergeben werden. Als weitere
Sicherheiten werden die Fahrzeugbriefe der streitgegenständlichen
Firmenfahrzeuge hinterlegt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie
zu den Akten gereichte Urkunde Bezug genommen.
Zu dem Hintergrund der Darlehensgewährung haben die Beklagten vorgetragen,
seit Anfang 2003 habe man über eine Übernahme der Anteile der ursprünglichen
Mitgesellschafter der GmbH verhandelt. Angedacht gewesen sei, dass sich die
Beklagte zu 2) an der Gesellschaft mit einem Anteil von 11.000,-- EUR beteiligt,
sowie der Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen von 20.000,-- EUR gewährt. Da
sich die Verhandlungen mit den Mitgesellschaftern hingezogen hätten, habe die
Beklagte zu 2) zunächst das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 20.000,-- EUR auf
das Konto der GmbH gezahlt und am 12.08.2003 die restlichen 11.000,-- EUR.
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Die Geldbeträge seien aus dem Vermögen der Beklagten zu 2) mit Wissen der
damaligen Gesellschafter geleistet worden. Zur Finanzierung des Betrages von
20.000,--EUR habe die Beklagte bei der Fa. C ein Darlehen aufgenommen, das sie
nach Eingang von Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag wieder
zurückgezahlt habe. Nach den Vorstellungen aller Beteiligten habe es sich um ein
Gesellschafterdarlehen der Beklagten zu 2) handeln sollen. In der Folgezeit habe
diese aber von ihren Plänen Abstand genommen, es sei jedoch bei dem
vereinbarten Darlehensvertrag und der Sicherungsübereignung geblieben.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die so erfolgte
Sicherungsübereignung gehe im Rang dem vom Kläger geltend gemachten
Vermieterpfandrecht vor. Das Vermieterpfandrecht des Klägers sei bei jeder
Entfernung der Fahrzeuge von dem Grundstück erloschen und erst durch die
jeweilige Rückführung neu begründet worden. Mit dem Abstellen der Fahrzeuge vor
der gemeinsamen Wohnung der Beklagten habe die Beklagte zu 2) daher
Sicherungseigentum unbelastet vom ursprünglich bestehenden
Vermieterpfandrecht erlangt.
Für diese Rechtsansicht haben sich die Beklagten auf die Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 11.12.1980, Az. 4 U 131/80, ZIP 1981, 165)
und Karlsruhe (Urteil vom 03.02.1971, Az. 1 U 159/70, JURIS) berufen.
Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe jeweils freie Fahrzeuge
regelmäßig für seine Fahrten von der Arbeitsstätte zur Wohnung genutzt. Alle drei
Fahrzeuge hätten daher regelmäßig vor der Wohnung der Beklagten gestanden.
Der Y ... habe sich sogar bereits bei Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003 -
einem Sonntag - nach Erinnerung des Beklagten zu 1) vor der gemeinsamen
Wohnung der Parteien befunden. Der X ... und der Anhänger seien dann einige
Tage später vom Mietgrundstück vor die Wohnung gefahren worden. Der Kläger
hat die in der vorgelegten Vertragsurkunde dokumentierte Darlehenshingabe der
Beklagten zu 2) an die Mieterin bestritten. Er hat bestritten, dass solche
Zahlungen überhaupt aus dem Vermögen der Beklagten zu 2) geflossen sind,
sowie dass sie als Darlehen hingegeben werden sollten. Dies ergebe sich bereits
nicht aus den auf den Einzahlungsbelegen (Anlage B 3 und B 4, Bl. 61, 62 d.A.)
angeführten Verwendungszwecken, die mit „Einlage ...“ bzw. „Kapitaleinlage ...“
angegeben sind. Vielmehr habe es sich allenfalls um eine Leistung des Beklagten
zu 1) gehandelt, der aus einer früheren Kapitalerhöhung noch eine Einlage zu
leisten gehabt habe. Der Kläger hat darüber hinaus bestritten, dass die Urkunde
überhaupt vom 10.08.2003 stammt; er hält den Vertrag für nur zum Schein
abgeschlossen.
Zum vorgetragenen Aufenthaltsort der Fahrzeuge hat er darauf verwiesen, dass
die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.7.2005 im einstweiligen
Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau, Az. 7 O 956/05 noch
vorgetragen haben, dass erst nach Abschluss des Vertrages vom 10.08.03 alle
drei Fahrzeuge der Beklagten vorgeführt wurden.
Zu einem Erlöschen des Pfandrechts habe eine (bestrittene)
Sicherungsübereignung aber auch nicht führen können, da § 562 a BGB insoweit
keine Duldungspflicht des Vermieters statuiere. Eine Entfernung zum Zwecke der
Verschaffung von Sicherungseigentum an die Beklagte zu 2) könne auch nicht in
das Wissen des Vermieters gestellt werden. Der Kläger hat sich insoweit auf
entsprechende Rechtsansichten in der Literatur ( bei Schmidt-Futterer, Bub-Treier,
sowie Kommentierungen in Soergel und Jauernig ) berufen.
Hilfsweise hat er sich im Hinblick auf den Umfang der übertragenen Sicherheiten
einerseits und der Darlehenssumme andererseits auf die Sittenwidrigkeit des
Vertrages berufen. Bei den bestehenden Zahlungsschwierigkeiten der Mieterin sei
der Vertrag jedenfalls zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung geschlossen
worden. Wiederum hilfsweise hat sich der Kläger auf die Anfechtbarkeit des
Vertrages nach §§ 3, 4 Anfechtungsgesetz berufen. Bezüglich seines
diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags wird auf seine Schriftsätze vom
08.08.2005 (Bl. 36 ff. d.A.) sowie 24.10.2005 (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten haben sich gegen diese hilfsweise vorgetragenen Einwendungen
gewandt, insoweit wird auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 03.10.2005, S.7, 8
(Bl. 53,54 d.A.) verwiesen.
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Mit in erster Instanz nachgelassenem Schriftsatz vom 11.11.2005 (Bl. 82 d.A.)
haben die Beklagten hilfsweise Widerklage erhoben, mit der Begründung, bei
unwirksamer Sicherungsübereignung sei die Leistung der Beklagten zu 2) in Höhe
von 7.500,-- EUR, mit der sie die Betriebs- und Geschäftsausstattung vom
Vermieterpfandrecht abgelöst hat, ohne Rechtsgrund erfolgt; auch hätte die
Beklagte zu 2) dann als Nichtberechtigte gehandelt, weshalb der Kläger im
Ergebnis auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden könne.
Das Landgericht hat keinen Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung gesehen und die Widerklage als nach Schluss der mündlichen
Verhandlung erhoben bewertet. Die Widerklage wird in der Berufungsinstanz nicht
weiterverfolgt.
Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
Mit am 01.12.2005 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Herausgabeklage
stattgegeben.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht die Frage des
wirksamen Zustandekommens der von Beklagtenseite behaupteten
Sicherungsübereignung dahinstehen lassen. Es hat ausgeführt, selbst bei
unterstellter Wirksamkeit des am 10.08.2003 abgeschlossenen
„Darlehensvertrages mit Eigentumsübergabe“ sei das begründete
Sicherungseigentum gegenüber dem entstandenen Vermieterpfandrecht
nachrangig, da eine nur vorübergehende Entfernung eines Fahrzeugs ein einmal
entstandenes Pfandrecht nicht beseitigen könne, solange das Fahrzeug
regelmäßig zum Mietgrundstück zurückkehrt und dort aufbewahrt wird. Das
Landgericht schließt sich damit ausdrücklich nicht der gegenteiligen
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe (a.a.O.) und Hamm (a.a.O.) und
der diesen zustimmenden Literatur an, sondern vertritt mit den sich aus dem
Urteil ergebenden Argumenten die in der Literatur ebenfalls gehaltene
Gegenauffassung, die nach einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 nunmehr auch
das Landgericht Neuruppin (Urteil vom 09.06.2000, Az. 4 S 272/99, JURIS) vertritt.
Gegen das ihnen am 07.12.2006 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit
ihrer am 19.12.2005 eingelegten Berufung, die sie nach verlängerter
Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2006 am 20.02.2006 begründet haben.
Die Beklagten widersprechen der Rechtsauffassung des Landgerichts und
beziehen sich erneut auf die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm
(a.a.O.).Nach § 562 entstehe das Vermieterpfandrecht durch eine rein tatsächliche
Handlung (dem Einbringen der Sache in das Mietgrundstück), auf eine bestimmte
Willensrichtung komme es demnach nicht an. Ebenso gelte dies für das Erlöschen
des Pfandrechts nach § 562 a BGB. Bei Kraftfahrzeugen wisse der Vermieter im
Regelfall auch, dass es nicht zu einem dauernden Aufenthalt auf dem
Mietgrundstück komme. Es liege im Rahmen der üblichen Nutzung eines
Kraftfahrzeugs, dass dieses regelmäßig für Fahrten verwendet werde und damit
vom Grundstück entfernt werde.
Die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung führe zu einer
Überbewertung des Vermieterpfandrechts und erschwere in unvertretbarer Weise
die Möglichkeit von Kreditaufnahmen; dies insbesondere für Privatleute und
kleinere Unternehmen.
Die Beklagten wiederholen ihren Vortrag erster Instanz, wonach alle drei
Fahrzeuge regelmäßig vor der Wohnung der Beklagten standen und nach der
Erinnerung des Berufungsklägers zu 1) der Y ... bereits am Tage des Abschlusses
des Darlehensvertrages mit Eigentumsübergabe, dem 10.08.2003, vor der
gemeinsamen Wohnung der Beklagten stand. Dies sei von ihnen unter Beweis
gestellt.
Damit sei der Y ... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.08.03 gar nicht mit
einem Vermieterpfandrecht belastet gewesen; bei den beiden anderen
Fahrzeugen sei das Vermieterpfandrecht dann bei ihrer Entfernung vom
Mietgrundstück erloschen.
Es sei daher nunmehr im Berufungsverfahren Beweis darüber zu erheben, ob die
Sicherungsübereignung wirksam zustande gekommen sei. Diesbezüglich vertiefen
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Sicherungsübereignung wirksam zustande gekommen sei. Diesbezüglich vertiefen
die Beklagten ihren Vortrag erster Instanz hinsichtlich der zum Abschluss des
Vertrages vom 10.08.2003 führenden Umstände.
Hilfsweise machen sie in der Berufungsinstanz erstmalig ein
Zurückbehaltungsrecht für den Fall geltend, dass der Senat die Unwirksamkeit der
Sicherungsübereignung annimmt. Sie wiederholen insoweit ihren in erster Instanz
im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2005 gehaltenen Vortrag, mit dem sie
dort eine Widerklage begründet hatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der
Berufungsbegründungsschrift vom 17.02.2006 verwiesen.
Die Berufungskläger und Beklagten beantragen
das Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.12.2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen,
hilfsweise
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die in der
Anlage zum Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.12.2005 (Az. 4 O 959/05)
abgebildeten Fahrzeuge X ... und Y ... sowie den Anhänger … nebst Kfz-Briefen und
Kfz-Scheinen Zug um Zug gegen Zahlung von 7.500,-- EUR herauszugeben.
Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Rechtsansicht des Landgerichts Hanau und vertieft sein
Vorbringen in erster Instanz.
Er weist auf die Bedenken des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom
11.12.1980 (a.a.O.) hin, wonach jedenfalls eine Fallkonstellation, bei der das
Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch vorübergehendes Entfernen des
Kraftfahrzeugs vom Grundstück zu einem bösgläubigen lastenfreien Erwerb führen
könnte, bedenklich ist. Da die Beklagte von der Anmietung des Grundstücks
gewusst habe, sei das Vermieterpfandrecht keinesfalls erloschen.
Der Kläger wiederholt insbesondere seinen Vortrag, wonach die Angaben der
Beklagten, der Y ... habe bei Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003 nicht auf
dem Mietgrundstück, sondern vor der Wohnung der Beklagten gestanden,
unglaubhaft und widersprüchlich seien, da die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
24.07.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau
noch behauptet hatten, dass erst nach Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003
alle drei Fahrzeuge der Beklagten zu 2) an ihrem Wohnsitz vorgeführt wurden und
ihr sodann die Kraftfahrzeugbriefe übergeben wurden.
Hilfsweise bezieht sich der Kläger für den Fall, dass der erkennende Senat seine
Rechtsansicht nicht teilt, auf seine bereits in erster Instanz geltend gemachten
Einwendungen, das wirksame Zustandekommen der Sicherungsübereignung sowie
die Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz betreffend. Hier vertieft er seinen
erstinstanzlichen Vortrag.
Den Hilfsantrag hält er für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf seine Schriftsätze vom 27.12.2005 sowie
20.04.2006 verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und
formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517,519,520 ZPO).In der Sache
hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 562 b Abs. 2 Satz 1, 562 Abs. 1 BGB
Herausgabe aller drei streitgegenständliche Fahrzeuge an sich verlangen.
Dieser Anspruch besteht als dinglicher Anspruch gegenüber dem jeweiligen
unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer, unabhängig davon, ob dieser der Mieter
oder ein Dritter ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 562 b, Rdnr. 8; Staudinger/Emmerich
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oder ein Dritter ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 562 b, Rdnr. 8; Staudinger/Emmerich
(2003), § 562 b, Rdnr. 13).
Der X ... und der streitgegenständliche Anhänger sind lediglich aufgrund des
zwischen den Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren, Az. 7 O 956/05,
geschlossenen Vergleichs bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auf
dem Gelände der Firma B, O1, abgestellt worden, so dass beide Beklagten
wenigstens mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) geblieben sind.
Dass nach dem unbestrittenen Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.06
die Beklagte zu 2) das Fahrzeuge Y ... inzwischen im Alleinbesitz hat und der
Beklagte zu 1) seinen Mitbesitz nach Klageerhebung aufgegeben hat, ändert an
dessen Passivlegitimation, den Herausgabeanspruch des Y ... betreffend, im
Hinblick auf §§ 265, 325 ZPO nichts (Staudinger/Emmerich (2003), § 562 b, Rdnr.
14). Der Begriff der Rechtsnachfolge in den §§ 265, 325 ZPO, deren subjektiver
Anwendungsbereich einander entspricht, umfasst auch die Nachfolge im Besitz
(MünchKomm ZPO/Linke, § 265, Rdnr. 37; MünchKomm ZPO/Gottwald, § 325,
Rdnr. 23).
Es kann auch im vorliegenden Berufungsverfahren dahinstehen, ob die Beklagte
zu 2) auf der Grundlage des als „Darlehensvertrag mit Eigentumsübergabe“
bezeichneten Vertrages vom 10.08.2003 überhaupt Sicherungseigentum an den
Fahrzeugen erworben hat. Denn selbst bei Bejahung dieser Frage hätte sie solches
nach Auffassung des Senats auch nur mit dem Vermieterpfandrecht des Klägers
belastet erworben, so dass ein Herausgabeanspruch des Klägers aus §§ 562 Abs.
1, 562 b Abs. 2 Satz 1 BGB in jedem Fall begründet ist.
Nach Ansicht des Senats kann nämlich ein zunächst nur mit dem
Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum - weil es zu einem
Zeitpunkt begründet wurde, als sich das Fahrzeug auf dem Mietgrundstück befand
und ein gutgläubiger Erwerb nicht vorlag – nicht durch ein anschließendes
vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem
unbelasteten Sicherungseigentum erstarken (vgl. insoweit bereits OLG Hamm,
a.a.O., S.166).
Der Senat geht davon aus, dass sich alle streitgegenständlichen Fahrzeuge – auch
der Y ... – zum Zeitpunkt des Abschlusses des „Darlehensvertrages mit
Eigentumsübergabe“ am 10.08.2003 auf dem angemieteten
Geschäftsgrundstück, in das sie als Betriebsfahrzeuge eingebracht waren,
befanden.
Dies haben die Berufungskläger hinsichtlich des X ... und des Anhängers sowohl
erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz selbst angegeben. Bezüglich des Y
... haben sie vorgetragen „nach der Erinnerung des Berufungsklägers zu 1)“ habe
das Fahrzeug bereits bei Abschluss des Vertrages, am 10.08.2003, vor der
Wohnung der Beklagten gestanden.
Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich eine gewisse Relativierung der Behauptung,
die unter dem Vorbehalt der „Erinnerung“ gemacht wird. Darüber hinaus hat aber
der Kläger zutreffend dargelegt, die Beklagten hätten in ihrem Schriftsatz vom
24.07.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau
gerade behauptet, alle drei Fahrzeuge seien der Beklagten erst nach Abschluss
des Vertrages vorgeführt worden. Diesen Sachverhalt haben die Beklagten nicht
bestritten; sie haben diesen Widerspruch in ihrem Vortrag auch trotz erneutem
Hinweises des Klägers in seiner Berufungserwiderungsschrift nicht erklärt.
Wenn sie nunmehr auf S.8 ihrer Berufungsbegründungsschrift vortragen, sie
hätten unter Beweis gestellt, dass sich das Fahrzeug Y ... zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vor der gemeinsamen Wohnung befand, so ist dies nicht
zutreffend.
Beweis haben die Beklagten lediglich durch Benennung des Zeugen Z1 (vgl.
Klageerwiderungsschriftsatz vom 03.10.2005, dort Seite 5, Bl. 51 d.A., sowie
Berufungsbegründungsschrift vom 17.02.2006, dort Seite 4, Bl. 133 d.A.) dafür
angeboten, dass alle drei Fahrzeuge regelmäßig auch vor der Wohnung der
Beklagten standen; nicht aber, dass der Y ... gerade zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 10.08.2003 vom Mietgrundstück entfernt war. Der
beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens, Az. 7 O 856/05, lässt
sich sogar die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 1) entnehmen,
wonach er alle drei Fahrzeuge im August 2003 nach Abschluss des Vertrages vom
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wonach er alle drei Fahrzeuge im August 2003 nach Abschluss des Vertrages vom
10.08.2003 vom Geschäftsgrundstück weggefahren und zur Beklagten zu 2)
gebracht hat (vgl. Bl. 55 der beigezogenen Akte).
Aufgrund dieses anzunehmenden Umstandes kommt es im vorliegenden Fall nicht
auf die umfassendere Fragestellung an, ob ein auch nur vorübergehendes
Entfernen eines Kraftfahrzeugs vom Mietgrundstück das Vermieterpfandrecht
gemäß § 562 a BGB generell zum Erlöschen bringt (bejahend: OLG Karlsruhe,
Urteil vom 03.02.1971, Az. 1 U 159/70, JURIS; diesem folgend OLG Hamm, ZIP
1981. 165 ff., allerdings mit Bedenken, soweit die im vorliegenden Fall gegebene
Konstellation vorliegt; Bronsch, ZMR 1970, 1 ff.; Kohl, NJW 1971, 1733;
Palandt/Weidenkaff, § 562 a, Rdnr. 4 – verneinend: LG Neuruppin, Urteil vom
09.06.2000, Az. 4 S 272/99, JURIS; Bub/Treier/von Macius, Hdb. Rdnr. III 871;
Schopp, NJW 1971, 1141; Schmitt/Futterer/Lammel, § 560, Rdnr. 8 ff.; Weimar,
ZMR 1972, 295, 296).
Zu entscheiden ist vielmehr lediglich die eingeschränkte Frage, die auch das
Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 11.12.1980 (a.a.O.) aufwirft,
ob nämlich ein zunächst unstreitig mit dem Vermieterpfandrecht belastetes
Sicherungseigentum (damit belastet, weil es zu einem Zeitpunkt begründet wurde,
als das Fahrzeug sich auf dem Mietgelände befand und daher ein Erlöschen
gemäß § 562 a BGB mangels Entfernens nicht vorlag und weil ein Erlöschen
mangels Gutgläubigkeit gem. § 936 Abs.2 BGB nicht möglich war), von diesem frei
wird, wenn die Fahrzeuge nach der Sicherungsübereignung das nächste Mal vom
Betriebsgrundstück fortfahren (OLG Hamm, ZIP 1981, 165, 166). Das
Oberlandesgericht Hamm hat im Hinblick auf einen Widerspruch mit der Regelung
des § 936 BGB Bedenken geäußert, diese Frage zu bejahen.
Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum handelt der
Erwerber von Gegenständen, die in Mieträumen stehen, grob fahrlässig, wenn er
sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach dem Vermieterpfandrecht
erkundigt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1971, Az. VIII ZR 48/70 m. w. N.). Als Ehefrau
des Geschäftsführers der Mieterin und als diejenige, die nach eigenem Vortrag
eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Mieterin anstrebte, wusste die
Beklagte zu 2) - wie auch der Kläger unbestritten vorgetragen hat - aber zweifellos
von dem bestehenden Mietvertrag und musste jedenfalls damit rechnen, dass die
in den Mietgegenstand eingebrachten Fahrzeuge mit dem Vermieterpfandrecht
belastet waren. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des „Darlehensvertrages
mit Eigentumsübertragung“ am 10.08.2003 war es auch unstreitig zu
Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung des Mietzinses durch die Mieterin
gekommen. Die Mietzinsen für die Monate Juni und Juli 2003 standen am
10.08.2003 noch aus.
Die Beklagte zu 2) hätte sich daher unter den gegebenen Umständen über das
Bestehen eines Vermieterpfandrechts an den zu erwerbenden Gegenständen
vergewissern müssen.
Die Beklagte zu 2) konnte demnach zum Zeitpunkt des Abschlusses des
„Darlehensvertrages mit Eigentumsübergabe“ am 10.08.2003 mangels
Entfernung des Fahrzeugs vom Mietgrundstück und aufgrund der Vorschrift des §
936 Abs. 2 BGB kein vom Vermieterpfandrecht unbelastetes Eigentum erwerben.
Für diesen Fall verneint der Senat ein nachträgliches Erlöschen des
Vermieterpfandrechts durch eine zeitlich nachfolgende vorübergehende
Entfernung des Kraftfahrzeuges vom Mietgrundstück mit der Folge, dass der
ursprünglich nicht mögliche lastenfreie Erwerb dadurch nachträglich zu einem
lastenfreien werden könnte.
Nach Auffassung des Senats ist in diesem Fall der offene Widerspruch zur
Vorschrift des § 936 BGB nicht hinzunehmen. Eine solche Rechtsfolge gebieten
auch die dem Vermieter gegenüberstehenden Interessen anderer
Sicherungsgläubiger sowie des an verfügbaren Kreditsicherheiten interessierten
Eigentümers nicht. In diesem Fall hängt nämlich nicht nur das Entstehen und
Erlöschen des Vermieterpfandrechts selbst von dem zufälligen und beliebigen Akt
des Ausfahrens vom vermieteten Grundstück ab, vielmehr führt das
vorübergehende Entfernen zum auch zeitlich nicht mehr nachvollziehbaren
Erlöschen und Entstehen zweier wesensgleicher besitzloser Sicherungsrechte an
der Sache, deren Rangfolge und Wertigkeit nicht sachlich begründet ist, sondern
aufgrund zufälliger Beliebigkeiten erfolgt.
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Auch eine an den Motiven der Regelung des § 562 a BGB ausgerichtete Auslegung
des Wortlauts, nach dem die Rechtsfolge des Erlöschens des Pfandrechts allein an
den tatsächlichen Akt des Entfernens geknüpft wird, gebietet nach Auffassung des
Senats kein anderes Ergebnis. Nach den Motiven zur Regelung (Motive II, Seite
408) sollte auch ein nur vorübergehendes Entfernen dann zum Erlöschen des
Pfandrechts führen können (d. h. ein Widerspruch des Vermieters sollte nicht
möglich sein), wenn dies „durch die gewöhnlichen Lebensverhältnisse geboten
ist“. Begründet wird dies in den Motiven wie folgt:
„Um aber die Uebelstände , welche mit der Fortdauer des Pfandrechts an den
von dem Grundstück entfernten Sachen verbunden sind, thunlichst zu beseitigen,
ist in Absatz 2 die weitere Beschränkung hinzugefügt, dass der Vermiether der
Entfernung derjenigen Sache nicht widersprechen kann, zu deren Entfernung der
Miether im regelmäßigem Betriebe seines Geschäftes oder dadurch veranlasst
wird, dass die gewöhnlichen Lebensverhältnisse die Entfernung mit sich bringen.“
(vgl. Motive II, Seite 408).
Mit dem normierten Erlöschen des Pfandrechtes sollten demnach Übelstände
beseitigt werden, welche mit der Fortdauer des Pfandrechts verbunden sind. Für
den Fall aber, dass zunächst (mangels auch nur vorübergehender Entfernung und
mangels Gutgläubigkeit) ein nur mit dem Pfandrecht belastetes
Sicherungseigentum erworben werden konnte, dient die Folge des nachträglichen
Erlöschens des Vermieterpfandrechts bei erneutem nur vorübergehenden
Entfernen vom Mietgrundstück gerade nicht mehr der Beseitigung eines
Übelstandes, welcher mit der Fortdauer des Pfandrechts verbunden wäre. In genau
diesem Fall wird dadurch vielmehr erst der „Übelstand“ in Form des möglichen
bösgläubigen Erwerbs im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 936 BGB
sowie der Beliebigkeit der Rangfolge zweier besitzloser Sicherungsrechte an der
Sache begründet. Dies kann nicht Sinn und Zweck der getroffenen Regelung sein
und ist es nach den Motiven auch nicht.
Insoweit muss der Begriff des „Entfernens ohne Wissen“ in den §§ 562 a, 562 b
Abs.2 BGB auch nach den Motiven der gesetzlichen Regelung im dortigen Sinne
unter Berücksichtigung der „gewöhnlichen Lebensverhältnisse“ wertend und nicht
nur wörtlich verstanden werden. Nach Auffassung des Senats handelt es sich
daher bei der Begründung der beschriebenen, sachlich nicht gerechtfertigten und
auch für die betroffenen Parteien kaum nachvollziehbareren Rechtsfolgen, die mit
dem vorübergehenden Entfernen des Kraftfahrzeugs vom Mietgrundstück
verbunden wären, nicht mehr um solche „gewöhnlichen Lebensverhältnisse“, mit
denen ein Vermieter rechnen muss, weshalb insoweit auch sein generelles Wissen
im Sinne der § 562 a, 562 b Abs. 2 BGB nicht mehr unterstellt werden kann.
Der von Beklagtenseite gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Frage der
Wirksamkeit des „Darlehensvertrages mit Eigentumsübertragung“ hat das Gericht
in dieser Entscheidung offen lassen können. Die Beklagten könnten sich zwar
theoretisch den Vortrag des Klägers zur Unwirksamkeit der
Sicherungsübereignung hilfsweise zu Eigen machen - was sie im Hinblick darauf,
dass sie ihren Hilfsantrag nur für den Fall einer vom Senat getroffenen Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrages vom 10.08.2003 gestellt haben, jedenfalls nicht
ausdrücklich getan haben. Unabhängig davon würden sie mit einer solchen
Vorgehensweise aber gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO)
verstoßen. Zwar kann eine Partei im Eventualverhältnis Behauptungen aufstellen,
die sich widersprechen, dies aber nur so lange, wie sie nicht von der Unwahrheit
der einen Behauptung überzeugt ist (vgl. BGH NJW 1995, 2843, 2846). Genau dies
ist aber vorliegend der Fall. Die Beklagten wenden sich unter eigenem
Beweisantritt gegen den Vortrag des Klägers zur Unwirksamkeit der
Sicherungsübereignung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben sind. Eine grundsätzliche Bedeutung des Falles ist bereits deshalb
zu verneinen, weil die entschiedene Rechtsfrage auf die fallspezifische
Konstellation begrenzt ist; zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung ebenfalls
nicht erforderlich, da eine Rechtsprechungsdivergenz zur Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm insoweit nicht vorliegt, als der hier
entschiedene Fall von diesen Gerichten nicht anders entschieden wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
78 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.