Urteil des LG Hanau vom 17.09.2008

LG Hanau: persönliche daten, webseite, abmahnung, verbraucher, internet, verfügung, auskunft, staat, stufenklage, gestehungskosten

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Gericht:
LG Hanau 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 O 569/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 10 UWG, § 242
BGB, § 1 Abs 1 S 2 PAngV , §
254 ZPO
Wettbewerbsverstoß im Internet: Sternchenhinweis auf die
Kostenpflichtigkeit eines Dienstleistungsangebots;
Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines
Gewinnabschöpfungsanspruchs
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über folgende Punkte zu erteilen:
1. über den Zeitraum der Verwendung der folgenden Webseite:
mit dem der Abmahnung vom 05.12.2007 zugrunde liegenden Inhalt sowie
über die Anzahl der kostenpflichtigen Anmeldungen auf dieser Webseite für diesen
Zeitraum;
2. über den erzielten Umsatz für den unter Ziffer 1. aufgeführten Zeitraum, und
zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
3. über die Gestehungskosten
– ggf. Einkaufspreise,
– Umsatzsteuer,
– sonstige variablen Betriebskosten (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.),
soweit sie nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären – Gemeinkosten
betreffend die beworbene Leistung in dem sich aus Ziffer 1. ergebenden Zeitraum;
4. über Leistungen, die aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder den Staat
geleistet wurden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der seit dem 20.04.2001 in der vom Bundesverwaltungsamt in Köln
geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen ... in ... ist,
macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage einen
Gewinnabschöpfungsanspruch gem. § 10 UWG geltend.
Die Beklagte bietet Online-Serviceleistungen an und ist u. a. verantwortlich für eine
Webseite, auf der sie die Teilnahme an einem Online-... anbot. Der interessierte
Nutzer wurde dabei zur Angabe seiner persönlichen Daten aufgefordert, wobei in
der Überschrift zu dem Anmeldefeld sich an dem Wort "Anmeldung" ein Sternchen
befindet, welches auf einen in der Fußnote befindlichen Sternchentext verweist, der
nach weiteren technischen Informationen ganz am Ende des letzten Satzes den
fettgedruckten Hinweis auf eine Teilnahmegebühr in Höhe von 59,– Euro enthält.
Der Kläger monierte daraufhin mit Schreiben vom 05.12.2007 gegenüber der
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Der Kläger monierte daraufhin mit Schreiben vom 05.12.2007 gegenüber der
Beklagten die Gestaltung der Webseite als wettbewerbswidrig und begehrte den
Erlass einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Als diese nicht abgegeben
wurde, beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht den Erlass einer
einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß mit Beschluss vom 13.12.2007 erging.
In dieser einstweiligen Verfügung (9 O 1450/07) wurde der Beklagten untersagt, im
geschäftlichen Verkehr im Internet für die Teilnahme an einem Online-... zur
werben bzw. werben zu lassen, ohne den Preis deutlich erkennbar zu machen. Die
Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
Schon vor diesem Verfahren gab es zwischen den Parteien eine gerichtliche
Auseinandersetzung über ähnliche Serviceleistungen der Beklagten. So hatte der
Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2007 aufgefordert, es zu
unterlassen, im Internet für die Teilnahme an einem ...-Test ... und/oder einem ...
zu werben, ohne den Preis für die Datenbankaufnahme deutlich erkennbar zu
machen. Auch in diesem Fällen waren die Webseiten so gestaltet, dass zunächst
die Leistung beschrieben wird und sich dann unter der Rubrik ein Feld befindet, in
welchem der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche
Daten eingeben kann. In der Überschrift zu diesem Feld hieß es: Füllen Sie alle
Felder vollständig aus! Hinter dem Ausrufezeichen befindet sich ein kleines
Sternchen, zu dem sich am untersten Seitenrand ein Text befindet, der zunächst
einen Hinweis auf die Speicherung der IP-Adresse und ähnliches beinhaltet. Im
letzten Satz dieses Absatzes wird sodann auch der Preis für die Teilnahme
benannt, wobei die Preisangabe fettgedruckt ist. Da die Beklagte keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde er auf
Unterlassung verklagt. Das Landgericht Hanau hat dieser Klage mit Urteil vom
07.12.2007 stattgegeben, und zwar mit der Begründung, dass die Gestaltung der
Preisangabe auf den Webseiten gegen das Wettbewerbsrecht und die
Preisangabenverordnung verstoße. Die hiergegen eingelegte Berufung der
Beklagten wurde zurückgenommen, nachdem ihr das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main mit Beschluss vom 17.04.2008 keine Erfolgsaussicht eingeräumt hatte.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der dort im Streit
stehende Sternchenhinweis schon deshalb nicht klar und unmissverständlich sei,
weil die Werbeadressaten überhaupt nicht in Erwägung zögen, etwas für die
Teilnahme an dem ... zahlen zu müssen. Der Werbeadressat rechne auf Grund des
Kontextes nicht damit, in dem Hinweistext über die Entgeltpflichtigkeit informiert
zu werden. Hinzukomme, dass der Hinweistext jeweils recht lang sei und zunächst
über die Zugangsmodalitäten informiere.
Der Kläger ist der Meinung, dass das Verhalten der Beklagten die
Voraussetzungen des § 10 UWG erfülle. Sie habe vorsätzlich gegen § 3 UWG
gehandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn
erzielt, der herauszugeben sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. dem Kläger Auskunft über folgende Punkte zu erteilen:
1.1 Umfang der unlauteren Werbung/Handlung
a. über den Zeitraum der Verwendung der folgenden Webseite:
mit dem der Abmahnung vom 05.12.2007 zugrunde liegenden Inhalt;
b. über die Anzahl der kostenpflichtigen Anmeldungen auf dieser Webseite
für diesen Zeitraum.
1.2 Angaben über den erzielten Umsatz für den unter Ziffer 1.
aufgeführten Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
1.3 Angaben über die Gestehungskosten
– ggf. Einkaufspreise,
– Umsatzsteuer,
– sonstige variablen Betriebskosten (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.),
soweit sie nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären – Gemeinkosten
betreffend die beworbene Leistung in dem sich aus Ziffer 1. ergebenden Zeitraum;
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betreffend die beworbene Leistung in dem sich aus Ziffer 1. ergebenden Zeitraum;
1.4 Angaben über Leistungen, die aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte
oder den Staat geleistet wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Zugang des Abmahnschreibens vom 05.12.2007. Außerdem
hält sie ihren Internetauftritt für nicht wettbewerbswidrig, bezweifelt die Kausalität
zwischen dem behaupteten Wettbewerbsverstoß und einem auf Kosten des
Verbrauches gerade durch den Wettbewerbsverstoß erzielten Gewinn. Außerdem
behauptet sie, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Bereits nach Erhalt der
Abmahnung vom 26.04.2007 habe sie ihren Internetauftritt von Rechtsanwälten
vor dem Hintergrund und Beachtung der Rechtsauffassung des Klägers überprüfen
lassen. Beide Anwälte seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass
die Rechtsauffassung des Klägers überspannte Anforderungen stelle und die
vorgenommene Preisauszeichnung ausreichend sei, um den gesetzlichen
Anforderungen zu genügen. Nachdem das Urteil des Landgerichts am 07.12.2007
verkündet worden sei, habe sie dies erneut zum Anlass genommen, ihre
Seitengestaltung überprüfen zu lassen. Darauf sei ihr der Rat erteilt worden,
Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hanau einzulegen. Eine Überprüfung
des Internetportals "..." sei nicht mehr erfolgt, weil ihr von Seiten des Klägers keine
Abmahnung zugegangen sei. Sie habe allerdings eine Abmahnung des ... erhalten,
die seitens ihres Prozessbevollmächtigen durch Unterzeichnung einer
Unterlassungserklärung erledigt worden sei. Diese Unterlassungserklärung sei
allerdings nicht aus Rechtsgründen erfolgt, sondern deshalb, weil es sich bei dem
Portal um eine auf die Weihnachtsfeiertage 2007 beschränkte Serviceleistung
gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
Die Stufenklage ist zulässig. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner
Entscheidung vom 02.11.2006 (2 U 58/06) zutreffend ausgeführt hat, geht mit
dem Schadensersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 UWG ein Recht auf Auskunft,
Rechnungslegung und erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung einher.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB.
Die Klage ist auf der ersten Stufe auch begründet. Da der Kläger zu dem Kreis der
Klageberechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, 10 UWG gehört, ist er
aktivlegitimiert. Ihm steht der Auskunftsanspruch deshalb zu, weil die
Tatbestandsvoraussetzungen des verfassungsrechtlich unbedenklichen § 10 UWG
(vgl. hierzu die vorzitierte Entscheidung des OLG Stuttgart) erfüllt sind, indem der
Kläger mit seinem Internetportal "..." gegen § 3 UWG verstoßen hat, und zwar
vorsätzlich und er hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn
erzielt hat.
Der Internetauftritt "..." ist genauso gestaltet wie die dem Verfahren 9 O 870/07
zugrunde liegenden Webseiten. Auch hier gibt es keinen klaren und
unmissverständlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit und damit einen Verstoß
gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 der Preisangabeverordnung. Die Kammer sieht nicht die
geringste Veranlassung, den konkreten Fall anders zu beurteilen, als die der
Entscheidung des OLG vom 17.04.2008 zugrunde liegenden gleichgelagerten Fälle.
Im übrigen wird insoweit auf die Begründung der einstweiligen Verfügung vom
13.12.07 in dem Verfahren 9 0 1450/07 verwiesen.
Durch den Wettbewerbsverstoß hat die Beklagte auch zu Lasten einer Vielzahl von
Abnehmern einen Gewinn erzielt. Auch ein durchschnittlich informierter,
situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Verbraucher rechnet bei
diesem Internetportal der Beklagten nicht mit einer kostenpflichtigen Leistung.
Deshalb ist einfach davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Verbrauchern nur
deshalb die Leistung der Beklagten in Anspruch genommen hat, weil sie von deren
Kostenfreiheit ausgegangen sind. Genau auf diese Verbraucher zielt die konkrete
Maßnahme auch ab. Sollte nur derjenige erreicht werden, der von Anfang an bereit
ist, für die angebotenen Leistungen auch eine Gegenleistung zu erbringen, hätte
man die Kostenpflichtigkeit mit Preisangabe gleich in den Text mit aufgenommen.
Eine Vielzahl von Interessenten mit dem Portal anzusprechen, ist gerade Sinn und
Zweck des Auftrittes. Die Tatsache, dass den Nutzern das Recht zur Anfechtung
zur Seite steht, ändert an der Kausalität zwischen Wettbewerbswidrigkeit und
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zur Seite steht, ändert an der Kausalität zwischen Wettbewerbswidrigkeit und
Gewinn nichts. Denn es ist allgemein bekannt, dass nicht alle Verbraucher über die
Rechtslage informiert sind und die meisten bereit sind, den doch überschaubaren
Betrag ohne Auseinandersetzung zu leisten.
Die Beklagte hat entgegen ihrer Auffassung auch vorsätzlich gehandelt. Vorsatz
liegt vor, wenn der Kläger weiß, dass er den Tatbestand des § 3 UWG verwirklicht
und dies auch will. Dabei genügt, dass er die Verwirklichung für möglich hält und
billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz umfasst zudem das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit, wobei eine sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre
genügt, wenn sich so dem Handelnden auf Grund der Kenntnis der Tatsachen die
Rechtswidrigkeit seines Tuns geradezu aufdrängt (vgl. Urteil des Landgerichts
Berlin vom 25.09.2007 – 16 O 115/06).
Bereits auf Grund der Abmahnung vom 26.04.2007 waren der Beklagten die
Tatsachen bekannt, die nach Auffassung des Klägers für die Wettbewerbswidrigkeit
im Sinne des § 3 UWG sprechen. Gleichwohl hat sie mit der Webseite "..." erneut
ein Portal gestaltet, das ebenfalls gegen die Grundsätze der
Preisangabeverordnung verstoßen konnte. Wenn sie sich auch vorher anwaltlich
hatte beraten lassen, musste sie davon ausgehen, dass die Rechtsauffassung
ihrer Anwälte nicht vom Gericht geteilt werden könnte. Immerhin hatte der Kläger
unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes Klage erhoben, so dass die
endgültige rechtliche Einordnung der mit einem Sternchen versehenen
Serviceleistungen offen war. Wenn die Beklagte in dieser Situation gleichwohl ein
neues Portal geöffnet hat, und zwar mit den selben von dem Kläger
beanstandeten Preisangaben, dann hat sie die Wettbewerbswidrigkeit ihres
Verhaltens billigend in Kauf genommen. Dabei hatte der Kläger ihr die
Wettbewerbswidrigkeit durch sein Abmahnschreiben vom 05.12.2007 nochmals
deutlich vor Augen geführt. Die Beklagte hat zwar den Zugang dieses Schreibens
bestritten, die Kammer sieht ihn jedoch auf Grund des in der mündlichen
Verhandlung vom 20.08.2008 vorgelegten Sendebeleges für erwiesen an. Die
Beklagte ist deshalb auf der ersten Stufe antragsgemäß zu verurteilen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gestützt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.