Urteil des LG Hamburg vom 06.05.2003

LG Hamburg: absolute person der zeitgeschichte, schweres verschulden, eltern, veröffentlichung, privatsphäre, verteilung der beweislast, umkehr der beweislast, persönlichkeitsrecht, ausgabe

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 34/2002, 11
U 34/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1
BGB, Art 1 GG, Art 2 Abs 1
GG, Art 5 GG
(Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des
Rechts am eigenen Bild durch Zeitungsveröffentlichung:
Veröffentlichung von Fotos einer absoluten Person der
Zeitgeschichte mit ihren minderjährigen Kindern;
Darlegungs- und Beweiserleichterung hinsichtlich des
Entstehungsortes der Fotos an einem "abgeschiedenen
Ort"; Grenzen des Privatsphärenschutzes im Hinblick auf
Eltern-Kind-Situationen absoluter Personen der
Zeitgeschichte)
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. - 3. Zivilkammer
(2-3 O 436/2001) - vom 23. Mai 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in entsprechender Höhe
Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte, Verlegerin der Zeitschrift "...", wendet sich mit ihrer beschränkt
eingelegten Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer
Geldentschädigung wegen rechtswidriger Bild-/Textveröffentlichungen in
vorgenannter Zeitschrift.
Auf der gesamten Titelseite der Nr. 31 vom 28. Juli 1999 (Anlage K 3 zur
Klageschrift, Bl. 23 d.A.) veröffentlichte die Beklagte ein Foto der Klägerin.
Auf dem unteren Bildrand ist deutlich kleiner das Foto eines neugeborenen Kindes
eingedruckt; das Titelblatt ist u.a. mit dem Text
"Nach der Geburt am ... - das größte Glück für ... - So kerngesund ist Baby ...!"
versehen; unter dem Bild des Neugeborenen befindet sich die Textunterschrift:
"Der erste Schrei: ein süßes Neugeborenes."
Tatsächlich ist das abgebildete Neugeborene nicht die Tochter der Klägerin. Die
Beklagte druckte eine entsprechende Berichtigung am 15. September 1999 ab.
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In Nr. 46 vom 10. November 1999 (Anlage K 7, Bl. 30 - 32 d.A.) veröffentlichte die
Beklagte im Heftinneren im Rahmen eines Artikels unter der Überschrift
"... - Ist sie wieder schwanger?"
u.a. ein Urlaubsfoto der Klägerin mit der Bildnebenschrift
"Dieser Schnappschuss sorgt für Spekulationen: Wölbt sich da schon was?"
Auf entsprechende Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte, dieses Foto nicht
erneut zu veröffentlichen.
In Ausgabe Nr. 5 vom 26. Januar 2000 (Anlage K 9, Bl. 35 f d.A.) veröffentlichte die
Beklagte unter der Überschrift
"... - Warum sie ihrem Mann immer verzeiht"
einen Artikel, in dem u.a. drei Urlaubsfotos abgedruckt sind, auf denen die Klägerin
abgebildet ist, einmal im "Safari-Look" allein und auf einem anderen mit ihrem
Ehemann, auf einem dritten im Badeanzug mit ihrem seinerzeit etwa zwölfjährigen
Sohn, dessen Gesicht fototechnisch unkenntlich gemacht ist. Hinsichtlich dieses
Bildes gab die Beklagte nach entsprechender Abmahnung der Klägerin eine
Unterlassungserklärung ab. Wegen der beiden übrigen Bilder erhob die Klägerin
Klage vor dem Landgericht Hamburg. Durch rechtskräftiges Urteil dieses Gerichts
wurde der Beklagten verboten, eines der beiden Fotos, nämlich dasjenige, welches
sie allein am Meeresufer zeigt, erneut abzudrucken.
In der Ausgabe Nr. 9 vom 23. Februar 2000 (Anlage K 14, Bl. 50 - 52 d.A.)
veröffentlichte die Beklagte auf der Titelseite der Zeitschrift ein Foto der Klägerin
mit ihrer jüngsten Tochter auf dem Arm. Zwei weitere Fotos der Klägerin mit ihrer
Tochter auf dem Arm befinden sich in einem Artikel im Heftinneren. Sämtliche
Fotografien sind in einem Skigebiet in …. entstanden. Mit einstweiliger Verfügung
des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2000 wurde der Beklagten der
erneute Abdruck der Fotos, die sie mit ihrer Tochter zeigen, verboten.
In der Ausgabe Nr. 30 vom 19. Juli 2000 (Anlage K 17, Bl.58 d.A.) veröffentlichte die
Beklagte im Heftinneren einen Artikel unter der Überschrift
"...".
Im Rahmen dieses Artikels ist ein Foto veröffentlicht, welches die Klägerin mit
ihrem Ehemann in Badekleidung an der Küste spazieren gehend zeigt. Die Klägerin
erwirkte insoweit am 4. September 2000 beim Landgericht Hamburg im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil
Bezug genommen.
Das Landgericht hat in diesen Veröffentlichungen eine rechtswidrige Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gesehen und die Beklagte zu
einer Geldentschädigung verurteilt. Darüber hinaus ist die Beklagte -von der
Berufung nicht angegriffen- zum Ersatz wegen einer Berichtigungsaufforderung
entstandener Anwaltskosten verurteilt worden.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. Juni 2002 zugestellte Urteil mit am 26. Juli
2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb
verlängerter Begründungsfrist mit am 24. September 2002 eingegangenem
Schriftsatz begründet hat.
Die Berufung rügt, die erstinstanzliche Verurteilung beruhe auf einer
Rechtsverletzung, da §§ 22, 23 KUG sowie die Regeln für die Zubilligung einer
Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
fehlerhaft angewandt worden seien.
Die Veröffentlichung in Nr. 31/99 (Anlage K 3) stelle keinen rechtswidrigen Eingriff
in das Recht der Klägerin am eigenen Bild dar. Die Klägerin werde nämlich in einer
der Öffentlichkeit zugewandten Pose abgebildet; soweit durch die Kombination von
Titelschlagzeile und Titelfoto der falsche Eindruck erweckt worden sei, das
abgebildete Baby sei die Tochter der Klägerin, begründe dies keine Verletzung der
Rechte der Klägerin am eigenen Bild; werde diesbezüglich ein anders gearteter
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Rechte der Klägerin am eigenen Bild; werde diesbezüglich ein anders gearteter
Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte angenommen, lägen gleichwohl die
Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht vor.
Entsprechendes gelte für die Veröffentlichung in Nr. 46/99 (Anlage K 7). Schon die
Klageschrift mache deutlich, dass sich die Klägerin nicht gegen die
Bildberichterstattung wehre, sondern dagegen, dass über sie der Wahrheit zuwider
verbreitet werde, sie sei wieder schwanger. Gleichwohl werde die Zubilligung einer
Geldentschädigung vom Landgericht zu Unrecht auf die nicht einschlägige
Bildverletzung der §§ 22, 23 KUG gestützt. Allein die im Begleittext enthaltene
ergebnisoffene Fragestellung, ob die Klägerin wieder schwanger sei, sei nicht
rechtswidrig und könne keinen Anspruch auf Geldentschädigung begründen.
Auch die Begründung für die vermeintliche Rechtswidrigkeit der in Nr. 5/00 (Anlage
K 9) veröffentlichten drei Fotos werde defizitär begründet. Die situativen
Voraussetzungen, die erforderlich seien, um nach der Rechtsprechung des BGH
eine örtliche Abgeschiedenheit annehmen zu können, in der auch eine absolute
Person der Zeitgeschichte wie die Klägerin eine Respektierung ihrer
Zurückgezogenheit erwarten könne, hätten nicht vorgelegen. Jedenfalls habe die
Beklagte auch unter Beachtung der einschlägigen obergerichtlichen
Rechtsprechung ohne schweres Verschulden davon ausgehen dürfen, die
entsprechenden Veröffentlichungen seien rechtmäßig. Soweit im landgerichtlichen
Urteil darauf abgestellt werde, dass eines der Bilder die Klägerin mit ihrem Sohn
am Strand sitzend zeige, fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass
der Sohn der Klägerin optisch unkenntlich gemacht und in der Berichterstattung
nicht erwähnt worden sei, die Beklagte es also gerade vermieden habe, aus der
familiären Situation Kapital zu schlagen. Zudem schließe der Umstand, dass die
einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember
1999, in der erstmals der Gedanke eines besonderen Schutzes der Eltern bei
Bildveröffentlichungen sogenannter Eltern-Kind-Situationen entwickelt worden sei,
erst wenige Wochen vor Veröffentlichung der "..." Nr. 5/00 ergangen sei, ein
schweres Verschulden der Beklagten, das einen Geldentschädigungsanspruch
rechtfertigen könne, aus.
Dementsprechend sei auch die an drei die Klägerin mit ihrer Tochter im Arm
abbildenden Fotos in Nr. 9/00 (Anlage K 14) anknüpfende Verurteilung nicht
tragfähig. Darüber hinaus gehe es nicht um Ansprüche der Tochter der Klägerin,
sondern einzig um Ansprüche der Klägerin wegen Fotos, die die Klägerin mit ihrer
Tochter auf einer öffentlichen und ausgesprochen belebten Skipiste zeigten. Die
Fotos bildeten keine Situation ab, die - wie vom Bundesverfassungsgericht
gefordert - durch eine besondere emotionale Hinwendung zum Kind
gekennzeichnet sei. Zumindest hätte das Landgericht die Beeinträchtigung der
Klägerin schon deshalb als nur geringfügig ansehen müssen, weil die Klägerin nicht
nur von Hunderten von Menschen beobachtet, sondern auch fotografiert worden
sei, als sie sich dort auf der Skipiste bewegt habe.
Ebenso wenig tragfähig sei die Verurteilung zur Geldentschädigung wegen des
Fotos in Nr. 30/00 (Anlage K 17). Es handele sich um keine Situation, der ein
typisch privater Charakter anhafte. Die Begründung des Landgerichts zur
Annahme, es handele sich um ein Paparazzi-Foto aus dem Verborgenen heraus,
stelle eine bloße Spekulation dar.
Da auch der Vorwurf einer hartnäckigen gleichartigen Rechtsverletzung nicht
erhoben werden könne, sei der von der Rechtsprechung entwickelte
"Kumulationsgedanke" nicht einschlägig, so dass von einer schweren, einen
Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigenden Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts auch bei einer Gesamtschau der angeblich rechtswidrigen
Veröffentlichungen nicht die Rede sein könne. Schließlich seien auch die
Überlegungen des Landgerichts zur Höhe der Geldentschädigung formelhaft und
nicht überzeugend.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai
2002 - Az.: 2-3 O 436/01 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 586,46 Euro
nebst 4 % Zinsen vom 16.12.1999 bis 30.04.2000 und 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 1.05.2000 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unabhängig davon, ob sich die
Rechtswidrigkeit der verschiedenen Fotoveröffentlichungen aus §§ 22 ff KUG oder
unmittelbar aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Klägerin herleite, so müsse in jedem Fall die gebotene Güterabwägung zwischen
den Rechten der Klägerin und etwaigen Informationsinteressen der Öffentlichkeit
zu einem Überwiegen der Rechte der Klägerin führen. Der Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasse anerkanntermaßen auch
Wortberichterstattungen aus dem Bereich der Privatsphäre in gleicher Weise wie
Fotoveröffentlichungen.
Die Veröffentlichung in Nr. 31/99 (K3) verletze das Recht der Klägerin an ihrem
eigenen Bild, weil sie Veröffentlichungen von Fotos "in einem rechtswidrigen
Kontext" nicht hinnehmen müsse.
Die Fotoveröffentlichung in Nr. 46/99 (K 7) sei unabhängig von der
persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildüberschrift deshalb rechtswidrig, weil das
Foto eine Situation in örtlicher Abgeschiedenheit zeige, der ein typisch privater
Charakter anhafte.
Die Rechtswidrigkeit der Fotoveröffentlichungen in Nr. 5/00 (K 9), 9/00 (K 14) und in
30/00 (K 17) sei bereits durch das Landgericht Hamburg festgestellt worden. Die
Beklagte verkenne insoweit die Voraussetzungen für die Annahme einer "örtlichen
Abgeschiedenheit". Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung
vom 15. Dezember 1999 - anders als es möglicherweise noch der BGH in seiner
vorangegangenen Entscheidung vom 19. Dezember 1995 gesehen habe -
klargestellt, dass auch bei Personen der Zeitgeschichte der Bildnisschutz innerhalb
einer "örtlichen Abgeschiedenheit" nicht mehr zusätzlich ein "besonderes
vertrauliches Verhalten" erfordere. Wegen einer Umkehr der Beweislast müsse die
Beklagte im Einzelnen darlegen, warum keine örtliche Abgeschiedenheit
vorgelegen habe.
Ebenso verkenne die Beklagte die Rechtsprechung zum Bildnisschutz sog. "Eltern-
Kind-Situationen". Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf den Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Dezember 1999 stützen. Die Entscheidung habe keine neue Rechtslage
geschaffen, sondern nur deutlich gemacht, dass aus dem Recht des Kindes auf
ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit auch ein Schutzrecht der Eltern in
durch eine "spezifisch elterliche Hinwendung" gekennzeichneten Situationen folge.
Der Begriff der "spezifischen elterlichen Hinwendung" müsse umfassend
verstanden werden und erstrecke sich generell auf den Umgang der Klägerin mit
ihren Kindern, weil nur so gewährleistet sei, dass sich die Klägerin nicht durch die
latente Gefahr der Beobachtung und Herstellung heimlicher Aufnahmen daran
gehindert sehe, sich wie eine normale Mutter frei von Beobachtungszwängen ihren
Kindern zu widmen. Deshalb sei es für die Bewertung unerheblich, wenn die
Beklagte wie in Nr. 5/00 (K 9) das Kind der Klägerin unkenntlich mache. Allein die
Anfertigung eines solchen Fotos einer privaten Mutter-Kind-Situation sei
rechtswidrig. Die Bildveröffentlichung sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil
auch eine absolute Person der Zeitgeschichte die Möglichkeit haben müsse,
unbeobachtet an einem menschenleeren Strand gehen zu können. Die
Fotoveröffentlichungen in Nr. 9/00 (K 14) verletzten die Rechte der minderjährigen
Tochter erheblich, so dass schon aus diesem Grunde eine Veröffentlichung
niemals habe stattfinden dürfen; im Übrigen mache es einen erheblichen
Unterschied, ob einzelne Passanten eine Situation beobachteten oder ob die
Klägerin mit ihrer Tochter einer Millionenleserschaft im Bild vorgestellt werde. Im
Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung treffe die Beklagte ein besonders
schweres Verschulden.
Die ausgeurteilte Geldentschädigung könne unter Berücksichtigung des
Präventionsgedankens allenfalls die Untergrenze darstellen, zumal entgegen der
Auffassung des erstinstanzlichen Urteils auch die Fotoveröffentlichung in Nr. 5/00
(für sich allein genommen) eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstelle.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Klägerin steht wegen der von ihr angegriffenen Bild-/Textveröffentlichungen
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Der Klägerin steht wegen der von ihr angegriffenen Bild-/Textveröffentlichungen
der Beklagten eine Geldentschädigung auf der Grundlage von §§ 823, 847 BGB
nicht zu.
1.
Die Bild-/Textveröffentlichung in der von der Beklagten herausgegebenen
Zeitschrift "..." Nr. 31/99 (K 3) ist wegen einer Verletzung des aus Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin
rechtswidrig; der Bildveröffentlichung in Ausgabe Nr. 5/00 (K 9), welche die Klägerin
mit ihrem Sohn am Strand sitzend zeigt, steht ein berechtigtes Interesse der
Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen; die Veröffentlichung ist deshalb
rechtswidrig.
1.1 Nr. 31/99 (K 3)
Die Verbindung eines Bildes der Klägerin und eines Bildes eines neugeborenen
Kindes mit dem Text
"Nach der Geburt am … - Das größte Glück für ... - So kerngesund ist Baby…!"
auf dem Titelbild der Ausgabe Nr. 31 vom 28. Juli 1999 verletzt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Es kommt dabei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht darauf an, dass
weder die Veröffentlichung der Fotografie der Klägerin noch diese in Verbindung
mit dem Text unter dem rechtlichen Aspekt einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin bzw. im Hinblick auf §§ 22,23 KUG zu
beanstanden sind. Vielmehr hat das Landgericht insoweit zu Recht auf die
Kombination des Bildes der Klägerin und eines Neugeborenen mit dem
verbindenden schlagzeilenartigen Text auf dem Titelblatt abgestellt. Mit dieser
Text-/Bildermontage hat die Beklagte nämlich bei dem unbefangenen
Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis bei der Bewertung des
Aussagegehalts der Veröffentlichung in ihrem Gesamtzusammenhang abzustellen
ist (BGH NJW 1994, 2614; NJW-RR 1994, 1246 m.w.N.; NJW 1995, 861, 862), den
Eindruck erweckt, bei dem unterhalb des die Klägerin zeigenden Fotos
abgebildeten Neugeborenen handele es sich um die Tochter der Klägerin, während
es sich stattdessen um ein nicht von der Klägerin geborenes fremdes Kind
handelte.
Zwar ist allgemein anerkannt, dass Wahrheit oder Unwahrheit als solche keine
rechtlichen Dimensionen darstellen und wertneutrale Falschmeldungen daher
möglicherweise zwar einen Gegendarstellungsanspruch, nicht jedoch eine
zivilrechtliche Haftung von Medien begründen können (BVerfG NJW 1982, 2655;
BGH NJW 1979, 1041; Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rn. 18.6). Indes handelt
es sich nach Auffassung des Senats vorliegend nicht um eine wertneutrale
Falschdarstellung, auch wenn die Klägerin seinerzeit tatsächlich ein "kerngesundes
Baby" geboren haben mag. Gerade im Hinblick auf die Funktion der Titelseite als
blickfangmäßige Verkaufshilfe kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
durchschnittliche Betrachter erkennt, dass die Text-Bildkombination auch so
verstanden werden kann, als werde unter dem Bild der Klägerin nur "ein süßes
Neugeborenes" abgebildet.
Mit der Abbildung eines fremden Kindes und dem durch die Text-Bildkombination
hervorgerufenen Eindruck, es handele sich um die gerade geborene Tochter der
Klägerin, hat die Beklagte das Lebensbild der Klägerin beeinträchtigt.
Dies verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
1.2 Nr. 5/00 (K 9)
Von den drei angegriffenen Fotos ist dasjenige, welches die Klägerin mit ihrem
Sohn am Strand sitzend zeigt, wegen eines berechtigten Interesses der Klägerin
im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG am Schutz ihrer Privatsphäre rechtswidrig.
a.
Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit deren
Einwilligung - an der es vorliegend unstreitig fehlt - verbreitet werden. Das Recht
am eigenen Bilde ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem
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Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem
Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise
er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rechtsprechung BVerfG NJW 1973,
1226; BGH NJW 1992, 2084; 1995, 1955; 1996, 1128 ff). Ohne Einwilligung des
Betroffenen dürfen nur Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet
oder zur Schau gestellt werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), es sei denn, dass dadurch
ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem auf Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden Schutzbedürfnis des Einzelnen als auch
den im Hinblick auf Art. 5 GG berechtigten Informationswünschen der Öffentlichkeit
und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, Rechnung (BVerfG
NJW 1973, 1226; NJW 2000, 1021, 1023).
Dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG werden auch
Bildnisse von Personen zugerechnet, die das öffentliche Interesse nicht punktuell
durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben,
sondern die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer
Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Bei der Klägerin handelt
es sich anerkanntermaßen um eine Person, deren Bild die Öffentlichkeit um der
dargestellten Person Willen der Beachtung wert findet ("absolute Person der
Zeitgeschichte", vgl. im Einzelnen: BVerfG a.a.O., 1025).
Gleichwohl kann auch eine absolute Person der Zeitgeschichte wie die Klägerin ein
"berechtigtes Interesse" im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG geltend machen, das einer
Veröffentlichung entgegensteht; ein solches Interesse kann sich speziell aus ihrem
verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben,
welches auch die spezifische Eltern-Kind-Beziehung umfasst. Denn der besondere
Grundrechtsschutz, den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im
Hinblick auf die gebotene ungestörte kindliche Persönlichkeitsentwicklung zur
Verfügung stellt, wirkt sich nicht lediglich reflexartig zu Gunsten der Eltern aus,
sondern die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern fällt -wie das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (NJW
2000, 1021 ff) ausgeführt hat- grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dies führt dazu, dass der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zu Gunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen auch an
Orten eingreifen kann, an denen eine Person der Zeitgeschichte ansonsten als Teil
der Öffentlichkeit angesehen werden muss und keinen Anspruch auf Beachtung
ihrer Privatsphäre hat.
Bei der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotenen Abwägung ist aber nicht nur
das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GKG
garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen, auf deren Beachtung auch solche
Medien Anspruch haben, die Information in unterhaltender Formen anbieten oder
mit Unterhaltung vermengen ("Infotainment-Medien").
b.
Wie sich in diesem Spannungsverhältnis die Verstärkung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auswirkt, lässt sich - wie das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 betont
hat - nicht generell und abstrakt bestimmen.
Allein der eher abstrakte Umstand, dass das hier streitgegenständliche Foto im
Rahmen eines privaten Urlaubs der Klägerin mit ihrer Familie in entstanden ist,
rechtfertigt deshalb nicht schon die Annahme einer besonders schützenswerten
Eltern-Kind-Situation. Vielmehr ist insoweit bei der Bewertung immer auf die
konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Davon ausgehend sind hier zwei Feststellungen entscheidungserheblich: Zum
einen ist das fragliche Bild durch eine typisch private Eltern-Kind-Situation
gekennzeichnet, indem die Klägerin und in unmittelbarer Nähe ihr Sohn in
Badebekleidung am Meeresstrand sitzend abgebildet werden. Zum anderen ergibt
sich - und zwar signifikant anders als im Fall der angegriffenen Bildveröffentlichung
in der Ausgabe von Nr. 5/00 (vgl. dazu unten Ziff. 2.2) - weder aus der
beanstandeten Fotografie selbst noch aus den unstreitigen Gesamtumständen
etwas, was den Schluss rechtfertigte, die Klägerin hätte sich im Zeitpunkt der
Herstellung des streitigen Bildes bewusst der Öffentlichkeit zuwenden wollen. Denn
nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin war der Strand im Zeitpunkt der
Aufnahme menschenleer. Ob die Aufnahme deshalb an einem "abgelegenen Ort"
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Aufnahme menschenleer. Ob die Aufnahme deshalb an einem "abgelegenen Ort"
entstanden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.
Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass andere Personen in sichtbarer Nähe
nicht vorhanden waren. Es gab also keine Öffentlichkeit, der sich die Klägerin mit
ihrem Sohn in irgendeiner Weise hätte zuwenden können.
Aus diesem Grund hatte die Klägerin unter dem Aspekt einer spezifischen Eltern-
Kind-Situation Anspruch auf Beachtung ihrer Privatsphäre.
c.
Dass das Gesicht des Sohnes der Klägerin in der Veröffentlichung vollständig
unkenntlich gemacht ist und auch im Text kein Hinweis zu finden ist, der seine
Identität offen legt oder wenigstens eine entsprechende Schlussfolgerung
ermöglicht, steht der Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht
entgegen. Denn der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene besondere
Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern hat
vor allem die Funktion, eine ungestörte Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen.
Dieser Schutzzweck ist bereits dann gefährdet, wenn eine Person der absoluten
Zeitgeschichte damit rechnen muss, in jeder Eltern-Kind-Situation fotografiert
werden zu können, sofern nur das Kind optisch unkenntlich gemacht ist. Spontane
unkontrollierte elterliche Hinwendung zu den Kindern kann dadurch in Frage
gestellt werden.
2.
Die übrigen von der Klägerin angegriffenen Bild-/Textveröffentlichungen, die der
Verurteilung durch das Landgericht zugrunde liegen, sind dagegen rechtmäßig.
Abweichende Beurteilungen der Rechtswidrigkeit der verschiedenen
Veröffentlichungen durch das Landgericht Hamburg im Rahmen der von der
Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche entfalten schon deshalb
keine Bindungswirkung für den Senat, weil es sich insoweit um andere
Streitgegenstände handelt (vgl. BGH GRUR 1984, 820 821 - "Intermarkt II"; WRP
2002, 1173, 1175 - "FAX-Karte").
2.1 Nr. 46/99 (K 7)
Das insoweit streitgegenständliche Bild ist weder auf der Grundlage der §§ 22, 23
KUG rechtswidrig, noch rechtfertigt sich die Annahme einer Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG im
Hinblick auf die dem Foto beigefügte Textberichterstattung.
a.
Durch die die Klägerin abbildende Fotografie mit dem Text "Dieser Schnappschuss
sorgt für Spekulationen: Wölbt sich da schon was?"
wird die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht weder unter dem
Aspekt des Schutzes der Intim- bzw. Privatsphäre noch des Schutzes vor falscher
Tatsachenbehauptung verletzt.
(aa)
Der Schutz der Privatsphäre umfasst u.a. Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsinhaltes typischerweise als "privat" eingestuft werden. Ob ein
Sachverhalt noch weitergehend dem Bereich der Intimsphäre zuzuordnen ist,
hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in
welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange
der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 1990, 563, 564). Je stärker ein per se
intimer Sachverhalt die Belange anderer berührt, also ein "soziales Element"
aufweist, desto eher ist er lediglich der "Privat-" oder "Sozialsphäre" zuzuordnen,
der für den Betroffenen nur einen geringeren Schutz gewährleistet (vgl. auch
Guha, Der Schutz der absoluten Person der Zeitgeschichte vor indiskreter Wort-
und Bildberichterstattung, 1999, S. 48).
In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu,
dass es sich bei der Klägerin anerkanntermaßen um eine "absolute Person der
Zeitgeschichte" handelt. Gerade bei einer Person der absoluten Zeitgeschichte
wird mit der Spekulation, ob diese die Öffentlichkeit interessierende Person erneut
ein Kind erwartet, ein Thema angesprochen, an dem die einschlägige
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ein Kind erwartet, ein Thema angesprochen, an dem die einschlägige
Berichterstattung der "Infotainment-Zeitschriften" nicht vorbeigehen kann. Es
handelt sich insoweit nicht mehr um eine lediglich private oder gar intime
Angelegenheit, die nur um die Neugier der Leser zu befriedigen ausgebreitet wird,
sondern um ein öffentlichkeitsrelevantes Thema.
Zwar kann ein grundsätzlich intimer Umstand nicht allein durch das Hinzutreten
des externen Umstandes "öffentliches Interesses" zu einem (lediglich) privaten
Umstand werden; diese Folge tritt jedoch ein, wenn der intime Umstand aus sich
heraus unmittelbar einen Bezug zum zeitgeschichtlichen Status der absoluten
Person der Zeitgeschichte aufweist. Berührt dieser Umstand die Sphäre der
Gemeinschaft, so ist er auch Gegenstand eines berechtigten
Informationsinteresses der Öffentlichkeit und weder der geschützten Intimsphäre
noch der geschützten Privatsphäre (vgl. Soehring a.a.O., Rn. 19.5 und 19.12 ff)
zuzuordnen.
Davon ausgehend scheidet insoweit eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus, weil es sich bei der angegriffenen Text-
/Bildkombination um keine ausschließlich dem privaten oder höchstpersönlichen
intimen Bereich zugeordnete Information handelte.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte danach nur dann verletzt sein, wenn
mit der angegriffenen Veröffentlichung wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen
aufgestellt worden wären.
Auch absolute Personen der Zeitgeschichte müssen sich Verfälschungen bzw.
Verletzungen des Rechts auf Selbstbestimmung durch Veröffentlichung
beispielsweise eines erfundenen Interview oder ihres sozialen Geltungsanspruchs
durch Manipulation oder verfälschende Wiedergabe des gesprochenen Wortes oder
durch sonstige Falschmeldungen nicht gefallen lassen.
Vorliegend knüpfte die im Text formulierte Spekulation über eine Schwangerschaft
der Klägerin aber ausdrücklich an ein bestimmtes Foto der Klägerin an. Dem Leser
des Artikels bleibt vorbehalten, bei Betrachtung des fraglichen Fotos seine eigenen
Schlüsse zu ziehen; es handelt sich mithin nicht um eine durch die Text-
/Bildkombination hervorgerufene verdeckte Falschbehauptung (vgl. dazu Soehring
a.a.O., Rn. 16.44). Auch wenn angesichts des streitigen Fotos die Spekulation, die
Klägerin könnte schwanger sein, ungerechtfertigt oder überinterpretierend oder -
wie das Landgericht formuliert hat- haltlos gewesen sein mag, begründet eine
solche für die Boulevardpresse typische Übertreibung aber keinen rechtswidrigen
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weil sich aus der ausdrücklich als solche
gekennzeichneten Spekulation keine Beeinträchtigung des Lebensbildes oder des
sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin ergibt.
b.
Soweit die Klägerin, die noch in der Klageschrift nur die Auffassung vertreten hatte,
sie müsse es nicht dulden, wenn über sie der Wahrheit zuwider verbreitet werde,
sie sei wieder einmal schwanger, nunmehr geltend macht, unabhängig von einem
persönlichkeitsrechtsverletzten Text auf dem Foto sei dieses bereits deshalb nach
§§ 22 ff KUG rechtswidrig, weil eine Situation in örtlicher Abgeschiedenheit
abgebildet werde, lässt der Senat dahin stehen, ob im Hinblick auf die
entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage von
§§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Bedenken gegen die Zulassung des Vortrags in der
Berufung bestehen könnten.
Eine Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung nach §§ 22 ff KUG lässt sich jedenfalls
nicht feststellen.
(aa)
Ein "berechtigtes Interesse" der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG kann sich
allerdings aus dem ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden
Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre ergeben. Nach der vom
Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 1021) insoweit im Grundsatz gebilligten
Entscheidung des BGH (NJW 1996, 1128) setzt die schützenswerte Privatsphäre
eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand zurückgezogen hat, um
dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in der sie/er sich im Vertrauen
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dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in der sie/er sich im Vertrauen
auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er/sie es in der breiten Öffentlichkeit nicht
tun würde. Dabei kann dem Verhalten des Abgebildeten in einer bestimmten
Situation zwar eine Indizwirkung dafür beigemessen werden, dass er sich
erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit befindet; indes setzt der Schutz
vor Abbildungen in dieser Sphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein
Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden
würde. Auch eine Person der Zeitgeschichte kann sich danach wie jedermann in
einen geschützten Bereich auch an Orten zurückziehen, die für jedermann frei
zugänglich, also öffentlich sind. Dies setzt freilich voraus, dass es sich dabei im
konkreten Zeitpunkt um eine von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene
Örtlichkeit handelt und diese Abgrenzung von der Öffentlichkeit auch für Dritte
objektiv erkennbar ist. Dies kann z.B. in abgeschiedenen Räumlichkeiten eines
Restaurants oder Hotels, in Sportstätten, Telefonzellen, unter Umständen sogar in
der freien Natur geschehen, sofern der Betreffende nicht mehr als ein Teil der
Öffentlichkeit erscheint.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung begründen weder der begleitende Artikel
noch das Verhalten der Klägerin auf den drei beanstandeten Bildern eine
Indizwirkung dafür, dass es sich um Fotos handelt, die erkennbar in einer Sphäre
der Abgeschiedenheit aufgenommen worden sind. Ebenso wenig steht fest, dass
wegen der Methode der Informationsgewinnung ("heimliche oder überrumpelnde
Aufnahme") Anhaltspunkte für die Verletzung der Privatsphäre bestehen.
Wie die Aufnahme entstanden ist, ist nicht bekannt. Fest steht nur, dass das Bild
während eines Urlaubs der Familie der Klägerin in P. aufgenommen worden ist.
Mehr lässt sich auch dem begleitenden Artikel nicht entnehmen.
Insbesondere ist eine örtliche Abgeschiedenheit, in die sich die Klägerin
zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein, allein aus
den angegriffenen Fotografien, aber auch mit Hilfe der übrigen Fotos und den
objektivierbaren Gesamtumständen nicht ersichtlich.
(bb)
Die wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von §§ 22,23 Abs. 2 KUG insoweit
darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat außer der auch in der
Berufungserwiderung enthaltenen nicht einmal ansatzweise näher substantiierten,
abstrakten Behauptung, es werde eine Situation in örtlicher Abgeschiedenheit
abgebildet, nichts konkret dargelegt, was einer Wertung im Sinne eines
"abgelegenen Ortes" zugänglich wäre.
Demgegenüber hat die Beklagte ihrerseits schon in erster Instanz (Bl. 135)
behauptet, das Foto sei an einem öffentlich zugänglichen, belebten Strand
aufgenommen worden. Dem ist die Klägerin nur erstinstanzlich (Bl. 174) und dort
lediglich mit dem - zutreffenden- allgemeinen Hinweis entgegengetreten, dass ein
abgeschiedener Ort auch ein Strand sein könne und es stets auf die konkrete
Situation ankomme. Solche konkreten Umstände zu der fraglichen
Bildveröffentlichung hat sie -trotz entsprechender Hinweise des Senats in der
mündlichen Verhandlung- indes nicht vorgetragen. Der Verweis auf anderweitige
erstinstanzliche Rechtsprechungsergebnisse ersetzt nicht den notwendigen
Sachvortrag.
Verhalten und Kleidung der Klägerin auf dem Foto kommt eine aussagekräftige
Indizwirkung nicht zu. Die Klägerin mag seinerzeit im Zeitpunkt der Herstellung des
Fotos den Wunsch gehabt haben, mit ihrer Familie allein zu sein. Auf ihren Willen
allein kommt es indes nicht an. Für die Beurteilung, ob das Foto an einem
geschützten Ort entstanden ist, ist ausschlaggebend, ob der Betroffene eine
Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für
Dritte erkennbar -insoweit also objektiv- davon ausgehen darf, den Blicken der
Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000,1026).
(cc)
Entgegen ihrer Auffassung kommt der Klägerin hinsichtlich der
Entstehungsbedingungen der beanstandeten Bilder auch keine Beweislastumkehr
zu Gute. Für eine solche Beweislastumkehr gibt es auf der Grundlage der Regeln
des Zivilprozesses keine Rechtfertigung. Sie wäre systemfremd; denn der
Beweislastverteilung liegen generalisierende Risikozuweisungen zugrunde. Sie
kann daher nicht von richterlichem Ermessen oder im Einzelfall gegebenen
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kann daher nicht von richterlichem Ermessen oder im Einzelfall gegebenen
Besonderheiten abhängig gemacht werden. Die Verteilung der Beweislast bedarf
vielmehr normativer Regeln, die auch durch einzelfallbezogene
Billigkeitserwägungen nicht überspielt werden dürfen (Zöller-Greger, ZPO, 23.
Auflage, vor § 284 Rn. 17 m.w.N.).
Soweit die Klägerin insoweit auf eine in "ständiger Rechtsprechung" des
Landgerichts Hamburg angenommene Beweislastumkehr verweist, gibt die von ihr
in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15.9.2000 für
eine Beweislastumkehr nichts her.
Das Gericht hat vielmehr lediglich eine Modifikation der Darlegungslast als
sachgerecht angesehen, indem es dem Verbreiter von Fotografien eine erweiterte
Darlegungslast aufgebürdet hat, welche es dem Abgebildeten erleichtert, zu der
konkreten Bildsituation Stellung zu beziehen. Zur Begründung ist auf die von der
Rechtsprechung entwickelten Regeln für den Widerrufsanspruch verwiesen worden.
Die an BGHZ 37, 187 anknüpfende ständige Rechtsprechung zum
eingeschränkten Widerrufsanspruch modifiziert die Darlegungslast, um dem für die
Unwahrheit beweisbelasteten Kläger den Beweis zu erleichtern, dass die
angegriffene Tatsachenbehauptung falsch ist. Es geht in solchen wie auch in
anderen Fällen um die Prüfung, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner
sekundären Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist,
dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere
Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu
ermöglichen, weil er im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen
Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen
kennt.
So liegen die Dinge vorliegend indes nicht. Die Klägerin muss keineswegs
Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des
Prozessgegners gehören. Sie muss vielmehr Umstände darlegen, die Gegenstand
ihrer eigenen konkreten Wahrnehmung waren.
Eine Darlegungs- und Beweiserleichterung kommt der Klägerin daher nur insoweit
zugute, als die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet
sein kann, zu Ort und Zeit der Entstehung einer Fotografie vorzutragen, wenn
diese der Klägerin nicht ohne weiteres erkennbar sind. Vorliegend sind diese
Umstände indes bekannt.
Die Beklagte hat darüber hinaus dazu ergänzend vorgetragen, das Foto sei an
einem öffentlich zugänglichen und im Zeitpunkt der Aufnahme belebten Strand
aufgenommen worden. Damit hat sie ihrer Darlegungslast jedenfalls zunächst
genügt. Zu einer weitergehenden Darlegung wäre sie allenfalls dann verpflichtet,
wenn die Klägerin diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten wäre; an einem
entsprechenden Vortrag der Klägerin fehlt es jedoch in erster wie in zweiter Instanz
(vgl. zuvor unter (bb)).
Eine weitergehende Darlegungserleichterung, die es der Klägerin erlaubte, ihren
Vortrag ohne jegliche Erläuterung oder Präzisierung auf die abstrakte Behauptung
eines "abgeschiedenen Ortes" zu beschränken, kann nach der Überzeugung des
Senats nicht in Betracht kommen. Sie würde weder dem abgestuften
Schutzkonzept von §§ 22, 23 KUG noch dem bei der Interessenabwägung nach §
23 Abs. 2 KUG zu beachtenden Spannungsverhältnis zwischen Informations- und
Pressefreiheit einerseits und allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits
ausreichend gerecht. Zwar ist bei dieser Abwägung durchaus zu berücksichtigen,
ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit dem Informationsanspruch der
Öffentlichkeit genügt oder ob - wie vorliegend - lediglich das Bedürfnis nach eher
oberflächlicher Unterhaltung befriedigt wird (BVerfGE 34, 269, 283). Deshalb ist es
auch nach Auffassung des Senats geboten, gegenüber einer am "Infotainment"
ausgerichteten Presse entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung von
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht dem Interesse der absoluten
Person der Zeitgeschichte an der Wahrung ihrer Privatheit Rechnung zu tragen
und Tendenzen zu einer Einschränkung dieses Schutzbereichs entgegenzutreten,
gerade weil diese Personengruppe ein erhöhtes Interesse daran hat, sich den ihr
noch verbliebenen Bereich der Bildanonymität zu bewahren. Dem steht aber
umgekehrt entgegen, dass überall dort, wo eine Persönlichkeit des öffentlichen
Lebens aus dieser Privatheit heraustritt, beispielsweise sich zum Einkauf auf einen
Markt begibt, an öffentlichen Stränden schwimmt oder auf öffentlichen Wegen
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Markt begibt, an öffentlichen Stränden schwimmt oder auf öffentlichen Wegen
ausreitet oder Fahrrad fährt, wo sie in Begleitung ein Restaurant mit normalen
Publikumsverkehr oder eine Oper besucht, dass dort ihre Auftritte und Handlungen
Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses sind (so ausdrücklich auch
Soehring a.a.O., Rn. 21.16 a; zu den Beispielen vgl. BGH NJW 1996, 1128; BVerfG
NJW 2000, 1021). Der Presse trotz vorhandener objektivierbarer Kriterien für die
Zulässigkeit einer Fotoaufnahme -bspw. bei Aufnahmen an einem ohne weiteres
zugänglichen oder belebten Strand- eine weitergehende Überprüfungspflicht und
im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung eine entsprechende Darlegungslast
für negative Tatsachen aufzubürden, nämlich dass keine weiteren Umstände
ersichtlich waren, die erkennbar auf eine geschützte Privatsphäre schließen ließen,
würde unzulässig in den Schutzbereich von Art. 5 GG eingreifen.
Ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG kann der
Senat danach nicht feststellen.
2.2 Nr. 5/00 (K 9)
Mit Ausnahme der oben unter Ziffer 1. b behandelten Fotografie sind die übrigen
streitgegenständlichen Fotoveröffentlichungen in dieser Ausgabe der Zeitschrift
auf der Grundlage von §§ 22 ff, 23 Abs. 2 KUG nicht rechtswidrig.
Die Bilder zeigen die Klägerin in Urlaubskleidung beim Spaziergang allein und in
Begleitung ihres Ehemannes am Meeresstrand in ...
Weder der begleitende Artikel noch das Verhalten der abgebildeten Personen auf
den beanstandeten Bildern begründen eine Indizwirkung dafür, dass es sich um
Fotos handelt, die erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit aufgenommen
worden sind. Ebenso wenig steht fest, dass wegen der Methode der
Informationsgewinnung ("heimliche oder überrumpelnde Aufnahme") ein
Anhaltspunkt für die Verletzung der Privatsphäre besteht.
Die Klägerin ist - aus den oben dargelegten Gründen darlegungsbelastet und
beweisbelastet hinsichtlich der objektiven Indizien, die die örtliche
Abgeschiedenheit der Situation, auf die sich die Bildveröffentlichung bezieht,
konstituieren. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt.
Die Klägerin hat in der Klageschrift (Bl. 10, 12) bezogen auf diese Bilder nur darauf
abgestellt, dass es sich um Bilder "an einem menschenleeren Strand" handele.
Die Beklagte ihrerseits hat erwidert (Bl. 142), dass das Foto an einem öffentlich
jederzeit zugänglichen Strand entstanden sei, und die Auffassung vertreten (Bl.
143), wer am hellichten Tage an einem öffentlich zugänglichen Strand spazieren
gehe, an dem er jederzeit mit dem Auftauchen von anderen Menschen rechnen
müsse, könne sich nicht annähernd so behütet und vor fremden Blicken geschützt
fühlen, wie dies etwa in der Abgeschiedenheit der eigenen vier Wände der Fall sei.
Diese Auffassung trifft zu. Von einer Mitnahme der geschützten Privatsphäre kann
dann nicht ausgegangen werden, wenn die absolute Person der Zeitgeschichte
zwar mit Fotoaufnahmen nicht rechnet, sich jedoch nicht bewusst zurückgezogen
hat, um diese zu vermeiden (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4.
Auflage, 9. Abschnitt, Rn. 13). Wenn die Klägerin sich an einem für die
Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglichem Strand bewegt, kann sie
begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar nicht davon ausgehen,
den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dass der Strand im
Zeitpunkt der Aufnahme menschenleer war, rechtfertigt ebenso wenig wie bei
einem Ausritt zu Pferd in einem zu dieser Zeit menschenleeren Gelände eine
Zuordnung zur Sphäre örtlicher Abgeschiedenheit. Ein solcher geschützter Bereich
kann nach Auffassung des Senat trotz der Öffentlichkeit des Strandbereichs nur
angenommen werden, wenn zumindest eine gewisse Abgegrenztheit der
Örtlichkeit vorhanden gewesen wäre, die der Klägerin den Eindruck hätte
vermitteln können, sie würde die Annäherung fremder Personen ggf. bemerken
und sich hierauf einstellen können.
Da die Klägerin jeglichen Vortrag unterlassen hat, unter welchen situativen
Bedingungen die fraglichen Fotos entstanden sind, kann der Senat eine örtliche
Abgeschiedenheit nicht feststellen.
2.3 Nr. 9/00 (Anlage K 14)
Auch die Fotos, auf denen die Klägerin im Skiurlaub jeweils gemeinsam mit ihrer
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Auch die Fotos, auf denen die Klägerin im Skiurlaub jeweils gemeinsam mit ihrer
kleinen Tochter abgebildet ist, sind auf der Grundlage von §§ 22 ff, 23 Abs. 2 KUG
als rechtmäßig zu bewerten.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht betont, dass der Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Gunsten spezifischer Eltern-Kind-
Beziehungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
grundsätzlich auch dort eingreifen kann, wo es an den Voraussetzungen der
örtlichen Abgeschiedenheit fehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat indes offen
gelassen, wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im
Einzelnen auswirkt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es regelmäßig an
einem Schutzbedürfnis fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der
Öffentlichkeit zuwenden; insoweit ist lediglich beispielhaft die gemeinsame
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen genannt. Daher folgt allein aus dem
Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Familie seinerzeit einen privaten Urlaub
verlebt hat - worauf das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat - nicht, dass
dies bereits das besondere Schutzbedürfnis einer Eltern-Kind-Situation begründet.
Vielmehr ist - wie der Senat bereits oben unter Ziff. 1.2 in ausdrücklicher
Anknüpfung an die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
betont hat- konkret auf den Einzelfall abzustellen.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der streitigen
Bildveröffentlichungen scheidet die Annahme einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen unzulässig abgebildeter Eltern-Kind-
Situationen aus.
Bei ... handelt es sich um einen bekannten Wintersportort. Die Klägerin hat sich
dort mit ihrer Familie in einem Skigebiet, in dem sich - wie die Bilder zeigen -auch
andere Skisportler und Touristen bewegten, aufgehalten. Sämtliche Bilder, die den
Streitgegenstand bilden, sind - wie auch an der identischen Kleidung der Klägerin
erkennbar wird- Teil einer Bilderserie, die die Klägerin mit ihrer Tochter in
Situationen abbilden, in denen sich die Klägerin bewußt der Öffentlichkeit
zugewandt hat. Einer absoluten Person der Zeitgeschichte kann Bildnisschutz
selbst unter dem Aspekt grundsätzlich schutzwürdiger Eltern-Kind-Situationen
nicht in jedem Fall bereits dann zugebilligt werden, wenn sie sich mit ihrem Kind
außerhalb eines "offiziellen" Anlasses in der Öffentlichkeit bewegt (zur
abweichenden Rechtslage im Hinblick auf den Bildnisschutz des minderjährigen
Kindes selbst einer absoluten Person der Zeitgeschichte vgl. HansOLG AfP
1997,535; Löffler/Ricker a.a.O., 9. Abschnitt, Rn. 14). Denn der besondere
Grundrechtsschutz aus Art. 6 GG, der in diesem Zusammenhang das
Persönlichkeitsrecht der absoluten Person der Zeitgeschichte zusätzlich stärkt, soll
-worauf die Klägerin selbst hingewiesen hat- gewährleisten, dass auch eine
absolute Person der Zeitgeschichte sich nicht durch die latente Gefahr der
Beobachtung und Herstellung heimlicher Aufnahmen daran gehindert sieht, sich
wie eine normale Mutter oder Vater frei von Beobachtungszwängen ihren Kindern
zu widmen. Daher kann sich die Klägerin auf diesen besonderen Schutz nicht
berufen, wenn sie sich - wie hier - bewußt der intensiven Beobachtung durch die
Öffentlichkeit aussetzt. Unstreitig ist die Klägerin seinerzeit in ….. auf der Skipiste
nicht nur von Hunderten von Menschen beobachtet, sondern auch fotografiert
worden. Wer aber eine derartige öffentliche, mit der entsprechenden Infrastruktur
solcher Gebiete ausgestattete Skipiste aufsucht, wird Teil der Öffentlichkeit und
nimmt als absolute Person der Zeitgeschichte auch in Kauf, im Mittelpunkt der
Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu stehen, auch im Hinblick auf spezifische
Eltern-Kind-Situationen.
2.4 Nr. 30/00 (K 17)
Das Foto, das die Klägerin beim Strandspaziergang mit ihrem Mann zeigt, ist auf
der Grundlage von § 23 Abs. 2 KUG als rechtmäßig zu beurteilen.
Auch insoweit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Sie ist der
Behauptung der Beklagten, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Strand
gehandelt habe und die Klägerin jederzeit mit anderen Strandspaziergängern
hätte rechnen müssen, lediglich mit dem zutreffenden Hinweis darauf
entgegengetreten, dass auch ein öffentlicher Strand eine örtliche
Abgeschiedenheit aufweisen könne.
Wie dargestellt kann ein derartiger geschützter Bereich trotz der Öffentlichkeit des
Strandbereichs nur angenommen werden, wenn zumindest eine gewisse
Abgegrenztheit der Örtlichkeit vorhanden gewesen wäre, die der Klägerin den
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Abgegrenztheit der Örtlichkeit vorhanden gewesen wäre, die der Klägerin den
Eindruck hätte vermitteln können, sie würde die Annäherung fremder Personen
ggf. bemerken und sich hierauf einstellen können. Sie hat es jedoch auch insoweit
unterlassen vorzutragen, welche konkreten Umstände bei der Fotoaufnahme die
örtliche Abgeschiedenheit konstituiert haben. Auch in der Berufungsinstanz fehlt
ein entsprechender Vortrag der Klägerin vollständig. Eine Erleichterung der
Darlegungslast kommt aus den dargestellten Gründen nicht in Betracht.
3.
Die unter Ziff. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit von zwei Fotoveröffentlichungen
rechtfertigt nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung.
3.1
Der mit der Veröffentlichung in Nr. 31/99 (K 3) schuldhaft begangenen
Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt es an der erforderlichen Schwere.
Denn nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen
Bild löst einen Anspruch auf Geldentschädigung gegen den Verletzer aus. Ein
solcher kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden
Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend
ausgeglichen werden kann.
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die
Zahlung einer Geldentschädigung notwendig macht, hängt insbesondere von der
Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, auch von Anlass und Beweggrund des
Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei einer
Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die
Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen sein (BGH NJW 1996, 985 f;
Soehring a.a.O., Rn. 32.20 mit ausführlichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Hier bestand die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darin, dass ihr
Lebensbild durch den von der Text-Bildkombination hervorgerufenen falschen
Eindruck beeinträchtigt wurde, es handele sich bei dem abgebildeten
Neugeborenen um ihre gerade geborene Tochter. Angesichts dessen, dass die
Klägerin seinerzeit tatsächlich Mutter einer Tochter geworden war, und im Hinblick
darauf, dass die Text-Bildkombination auch so verstanden werden konnte, als
werde unter dem Bild der Klägerin nur "ein süßes Neugeborenes" abgebildet, wiegt
die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht so schwer, dass sie trotz der von der
Beklagten vorgenommenen Richtigstellung nur durch eine Geldentschädigung
befriedigend ausgeglichen werden könnte.
3.2
Hinsichtlich der mit der Fotoveröffentlichung in Nr. 5/00 (K 9) objektiv begangenen
Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt es an einem Verschulden der Beklagten.
Angesichts dessen, dass die einschlägige Entscheidung des BVerfG vom
15.12.1999 im Zeitpunkt des Erscheinens dieser Ausgabe der Zeitschrift "..."
unstreitig in der Fachpresse noch nicht veröffentlicht war, die Beklagte an dem
Verfahren vor dem BVerfG auch nicht beteiligt war, durfte sie davon ausgehen,
einem auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung anerkannten
Schutzbedürfnis des minderjährigen Sohnes der Klägerin durch seine
Unkenntlichmachung ausreichend Rechnung getragen zu haben. Erst aus der vom
BVerfG in seiner einschlägigen Entscheidung aus dem Dezember 1999
entwickelten Rechtsprechung ergab sich für die Veröffentlichung von Aufnahmen
der Klägerin mit ihren Kindern zugunsten der Klägerin selbst die rechtliche
Konsequenz, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Gunsten
spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen auch an Orten eingreifen kann, an denen
eine Person der Zeitgeschichte ansonsten als Teil der Öffentlichkeit angesehen
werden muss und keinen Anspruch auf Beachtung ihrer Privatsphäre hat. Dieser
Rechtslage musste die Beklagte erst nach Kenntnis der Entscheidung Rechnung
tragen.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich Kosten und Vollstreckbarkeit auf §§
91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
117 Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Revision zur weiteren Klärung der Abgrenzung
der Schutzbereiche von Art. 2 und 6 GG gegenüber Art. 5 GG zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.