Urteil des LG Hamburg vom 20.08.2009

LG Hamburg: negative feststellungsklage, örtliche zuständigkeit, in den verkehr bringen, leistungsklage, stand der technik, einstweilige verfügung, hersteller, gestaltung, unternehmen, lieferung

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 146/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 4 Nr 9 UWG
Wettbewerbsverletzung: Schutz eines Kaffeezubereiters
Leitsatz
1. Wartet der Beklagte mit einer negativen Feststellungsklage mit der Erhebung der
spiegelbildlichen Leistungsklage längere Zeit zu, kann die Erhebung dieser
Leistungsklage vor einem anderen Gericht rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt
allerdings nicht, wenn während der Zeit dieses Zuwartens die örtliche Zuständigkeit des
anderen Gerichts nicht gegeben war.
2. Zur Frage der wettbewerblichen Eigenart eines Kaffeezubereiters sowie der Gefahr
vermeidbarer Herkunftstäuschungen, wenn ein ähnliches Erzeugnis mit einer anderen
Marke und dem Hinweis versehen wird, dieses Erzeugnis sollte nicht mit denen anderer
Unternehmen verwechselt werden
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil der
8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00 € ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter,
zu unterlassen,
Kaffeezubereiter gemäß der nachstehenden Abbildungen (Anlage K 1 bis K 6)
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben
und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
(Es folgen Abbildungen, die aus technischen Gründen hier nicht dargestellt werden
können – die Red.)
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 18 % und die Beklagte 82
% zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung
durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 200.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen machen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für
den Kaffeezubereiter Chambord geltend, welcher von der Klägerin zu 1) hergestellt
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den Kaffeezubereiter Chambord geltend, welcher von der Klägerin zu 1) hergestellt
und der Klägerin zu 2) als Alleinvertriebshändlerin für die Bundesrepublik
vertrieben wird. Die Beklagte vertreibt den im Tenor wiedergegebenen
Kaffeezubereiter unter der Bezeichnung BonJour.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der auf der Fachmesse Ambiente 2007
ausgestellte Kaffeezubereiter gemäß der Anlagen K 1 bis K 3; insoweit handelt es
sich um das Hauptsacheverfahren zu dem Eilverfahren 2-03 68/07 und 3-08 O
115/07 bzw. 6 U 265/07. In diesem Eilverfahren hatte die 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main die beantragte einstweilige Verfügung gegen die
Beklagte zunächst erlassen. Die 8. Kammer für Handelssachen hat den Eilantrag
auf den Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 28. November 2008 sodann
zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung der
Klägerinnen vor dem hat die Beklagte den Widerspruch zurückgenommen.
Außerdem beanstanden die Klägerinnen in dem vorliegenden Verfahren die von
der Beklagten nach den unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts (LGU,
Seite 4) auf der Messe Ambiente im Februar 2008 ausgestellten Kaffeezubereiter
gemäß der Anlage K 6 sowie die farblichen Abwandlungen dieser Kaffeezubereiters
gemäß der Anlagen K 4 und K 5. Auf diesem – Kaffeezubereiter K 4 bis K 6) – ist
ein Aufkleber angebracht, der unter anderem folgende Angaben enthält:
„BONJOUR ®
MAXIMUS
[…]
Dieser Kaffeezubereiter ist ein Produkt
von BonJour ®. Er sollte nicht mit
Kaffeezubereitern anderer Unternehmen
verwechselt werde.“
Mit dem als Anlage W 14 vorgelegten Schreiben vom 8. Oktober 2007 forderte die
Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Klägerinnen auf, mitzuteilen, ob gegen
den Vertrieb der BonJour-Kaffeezubereiter mit den beschriebenen Aufklebern
Bedenken bestehen. Nachdem die Klägerinnen erklärt hatten, sie sähen auch im
Vertrieb dieser Kaffeezubereiter eine Verletzung ihrer Rechte, teilte die Beklagte
mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 mit, sie beabsichtige lediglich einen Vertrieb
der benannten Kaffeezubereiter auf dem Gebiet der Stadt O1 und erhob negative
Feststellungsklage vor dem Landgericht Hamburg, der das Landgericht Hamburg
unter dem Datum des 4. März 2008 (312 O 808/07, Anlage B 10) stattgab. Derzeit
ist das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg anhängig.
Weiter vorausgegangen sind unter den Aktenzeichen 2/3 O 87/06 und 6 W 134/07
geführte Eil- und Ordnungsmittelverfahren. Das Eilverfahren betraf die
Präsentation eines mit BonJour gekennzeichneten Kaffeezubereiters auf der
Ambiente 2006 und endete mit dem als Anlage W 7 vorgelegten Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2006 und der Abschlusserklärung
der Beklagten vom 23. Februar 2006 (Anlage W 9), mit der die Beklagte diese
Beschlussverfügung als endgültige Regelung anerkannte. Ein aus Anlass der
Ambiente 2007 eingeleitetes Ordnungsmittelverfahren führe mit dem
beschluss vom 6. Februar 2008 (6 W 134/07, Anlage W 13) zur Verhängung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000,- € gegen die Beklagte. Gegenstand dieses
Ordnungsmittelverfahrens war der BonJour-Kaffeezubereiter gemäß der Anlage W
10, das heißt ein Kaffeezubereiter mit einem folgende Angaben enthaltenden
Aufkleber:
„MAXIMUS
Another Bonjour
innovating featoring:
…“
Das Landgericht hat die Klage in dem vorliegenden Rechtsstreit insgesamt
abgewiesen. Hinsichtlich der Kaffeezubereiter K 4 bis K 6 (mit Warnhinweis) hat das
Landgericht die Klage im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits
anhängige negative Feststellungsklage für rechtsmissbräuchlich erachtet, weil sie
nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtshängigkeit erhoben worden sei. Soweit
die Klage – hinsichtlich der Kaffeezubereiter gemäß der Anlagen K 1 bis K 3 – nach
Auffassung des Landgerichts zulässig ist, bestehe kein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9
a und 9 b UWG. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a
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a und 9 b UWG. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a
UWG sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil dem Chambord-Kaffeezubereiter
deshalb nur geringe wettbewerbliche Eigenart zukomme, weil es sich bei dem
überwiegenden Teil der für ihn charakteristischen Merkmale um gemeinfreie,
technisch notwendige Gestaltungen handele. Eine Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 b
UWG) kommt nach Auffassung des Landgerichts auch deshalb nicht in Betracht,
weil es an einem über die – zulässige – Nachahmung hinausgehenden
Imagetransfer fehle.
Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie haben ursprünglich
eine Wiederholung der erstinstanzlich gestellten Anträge angekündigt. In der
mündlichen Verhandlung vor dem habe sie den Unterlassungsantrag
modifiziert. Sie beantragen nunmehr zu entscheiden wie erkannt.
Soweit die Klägerinnen ursprünglich (außerdem) beantragt hatten, die Beklagte
zur Erteilung von Auskünften und zur Rechnungslegung zu verurteilen sowie die
Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Vermarktung der beanstandeten
Kaffeezubereiter festzustellen, haben die Klägerinnen ihre Berufung in der
mündlichen Verhandlung vor dem zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gelangten Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat im Umfang der in der mündlichen
Verhandlung vor dem gestellten Anträge auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Ihr steht weder er von den Beklagten erhobene Einwand des
Rechtsmissbrauchs entgegen, noch ist das angerufene Landgericht Frankfurt am
Main örtlich unzuständig.
Soweit das Landgericht die Beanstandung der Kaffeezubereiter gemäß der
Anlagen K 4 bis K 6 (mit Warnhinweis) im Hinblick auf die bei den Gerichten in
Hamburg anhängige negative Feststellungsklage als rechtsmissbräuchlich
angesehen und die Klage deshalb insoweit für unzulässig erachtet hat, vermag
sich der dem nicht anzuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von dem allgemeinen
Grundsatz, wonach das Rechtsschutzinteresse für eine negative
Feststellungsklage entfällt, wenn Leistungsklage erhoben ist und diese – wie im
vorliegenden Fall wegen der entsprechenden Erklärung der Klägerinnen in der
Klageschrift – nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl.: BGH, Urt.
v. 07.07.1994 – I ZR 30/92 – GRUR 1994, 846 - Parallelverfahren II), grundsätzlich
dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Feststellungsrechtsstreit
entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten ist
und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, Urt. v. 21.12.2005 –
X ZR 17/03 – GRUR 2006, 217 – juris-Tz 12 – Detektionseinrichtung I). Maßgeblich
ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig
zurückgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 22.02.1987 – I ZR 1987 – GRUR 1987,
637 – juris-Tz 12 – Parallelverfahren).
Diese Voraussetzungen für diese Ausnahme lagen in dem vorliegenden Fall auch
vor. Denn das Landgericht Hamburg hatte auf die mündlichen Verhandlung vom
22. Januar 2008 einen Verkündungstermin auf den 4. März bestimmt und an
diesem Tag auch sein Urteil verkündet. Schriftsatznachlass haben die Hamburger
Richter den hiesigen Klägerinnen bis zum 19. Februar 2008 gewährt. Zum
Zeitpunkt der Klageerhebung in dem vorliegenden Verfahren (22. Februar 2008)
war Hamburger Rechtsstreit also entscheidungsreif.
Diese Überlegungen betreffen jedoch nur die Zulässigkeit der negativen
Feststellungsklage und können schon deshalb deshalb nicht spiegelbildlich für die
Zulässigkeit einer gegenläufigen Leistungsklage gelten, weil nur die Leistungsklage
geeignet ist, dem Kläger einen vollstreckungsfähigen Titel zu verschaffen. Im
Übrigen kann die Zulässigkeit der – weitergehenden – Leistungsklage nicht von der
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Übrigen kann die Zulässigkeit der – weitergehenden – Leistungsklage nicht von der
Entscheidungsreife einer negativen Feststellungsklage abhängen, zumal diese im
Laufe des Instanzenzuges mehrfach wieder entfallen kann.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Leistungsklage kann sich deshalb nur aus
Umständen ergeben, die unmittelbar an das (prozessuale) Verhalten des Klägers
der Leistungsklage anknüpfen. Insoweit teilt der – wie auch das Landgericht
– im Grundsatz die Auffassung wonach die Erhebung einer
Leistungsklage dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn ein Gläubiger sie nicht
unverzüglich nach Kenntnis von einer gegenläufigen negativen Feststellungsklage
erhebt, sondern das Feststellungsverfahren weiter laufen lässt und damit in Kauf
nimmt, dass Investitionen und erreichte Positionen der Gegenseite und ein
erheblicher Arbeitsaufwand des Gerichts in jenem Verfahren wertlos gemacht
werden, sobald die Leistungsklage schlussendlich doch noch erhoben wird (
, in: Festschrift für Lindacher, S. 185, 198).
Der Vorwurf, die Klägerinnen hätten die Leistungsklage nicht ohne schuldhaftes
Zögern nach Kenntnis von der negativen Feststellungsklage erhoben, kann gegen
sie jedoch nicht erhoben werden. Denn die Klägerinnen haben zu Recht und im
Umkehrschluss zu § 513 Abs. 2 ZPO auch beachtlich darauf hingewiesen, dass
ihnen die Erhebung der Leistungsklage in Frankfurt am Main im Hinblick auf die
Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 17. Oktober 2007 (Anlage W 16),
sie – die Beklagte – wollte die Kaffeezubereiter mit Warnhinweis lediglich im Gebiet
der Stadt O1 verkaufen, zunächst nicht zumutbar war. Dies änderte sich erst,
nachdem die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main durch die
Präsentation des Kaffeezubereiters mit Warnhinweis auf der Frankfurter
Frühjahrsmesse Ambiente 2008, die vom 8. bis 12. Februar dieses Jahres
stattfand, zweifelsfrei gegeben war. Die Klageerhebung am 22. Februar 2008
erscheint deshalb ungeachtet der Tatsache, dass die negative Feststellungsklage
beim Landgericht Hamburg zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig war und eine
mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, nicht rechtsmissbräuchlich. Auch
mussten sich die Klägerinnen angesichts der Präsentation des BonJour-
Kaffeezubereiters auf der Frankfurter Frühlingsmesse Ambiente 2008 nicht auf
eine Widerklage in Hamburg beschränken.
Soweit sich die Beklagte außerdem darauf beruft, bezüglich der Kaffeezubereiter
gemäß der Anlagen K 4 bis K 6 (mit Warnhinweis) sei die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Frankfurt am Main ungeachtet der Fragen, die sich aus dem
Hamburger Verfahren ergeben, auch deshalb nicht gegeben, weil insoweit eine
Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für das Angebot dieser
Kaffeezubereiter an Endverbraucher im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main nicht
begründet worden sei, vermag der dem ebenfalls nicht zu folgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet die Präsentation des
Kaffeezubereiters gemäß der Anlage K 6 auf der nur für Fachbesucher
zugänglichen Messe Ambiente 2008 auch eine Wiederholungsvermutung für das
Anbieten gegenüber Endverbrauchern. Denn für den Tatbestand des Anbietens ist
nicht entscheidend, dass dieser Kaffeezubereiter lediglich auf einer Fachmesse
gezeigt wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Verständnis der Messebesucher, das
heißt insbesondere auch der in Deutschland handelnden Unternehmen (vgl.:
, Beschl. v. 06.02.2008 – 6 W 134/07, S. 4). Diese hatten aufgrund der Art und
Weise der Präsentation des Kaffeezubereiters keinen Anlass zu der Annahme,
dieser sei nicht für den Vertrieb im Inland – und damit auch im Landgerichtsbezirk
Frankfurt am Main – bestimmt. Denn der ausschließlich in deutscher Sprache
verfasste Warnhinweis auf dem ausgestellten Kaffeezubereiter spricht
offensichtlich gerade diese Besuchergruppe an. Die Beklagte kann deshalb nicht
mit dem Argument gehört werden, die Präsentation in Frankfurt am Main habe
ausschließlich dazu gedient, ausländische Kunden, insbesondere solche aus
Großbritannien und Irland anzusprechen.
Schließlich steht der Widerholungsvermutung hinsichtlich des Vertriebs des
Kaffeezubereiters gemäß Anlage K 6 nicht entgegen, dass dieser auf der Messe
lediglich mit einem weiteren Hinweisschild wie aus Anlage B 47 ersichtlich gezeigt
wurde. Denn das zusätzliche Hinweisschild wiederholt lediglich den Text, der
bereits auf dem Aufkleber enthalten ist. Zwischen einem Angebot mit und ohne
diesen zusätzlichen Hinweis besteht deshalb kein wesentlicher Unterschied.
Auch der Vortrag der Beklagten, ein Vertrieb des auf der Ambiente 2008
ausgestellten BonJour-Kaffeezubereiters sei zu diesem Zeitpunkt lediglich in
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ausgestellten BonJour-Kaffeezubereiters sei zu diesem Zeitpunkt lediglich in
Hamburg geplant gewesen, steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr für das
übrige Bundesgebiet nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der
Beklagten annehmen wollte, dass sie – wie von ihr unter Beweisantritt behauptet –
zu diesem Zeitpunkt keine weitergehenden Vertriebspläne hatte. Denn dies
schließt eine grundsätzliche Lieferbereitschaft nicht aus. Das ergibt sich bereits
aus dem Vortrag der Beklagten zu ihren Vertriebsabsichten hinsichtlich der auf der
Ambiente 2007 ausgestellten BonJour-Kaffeezubereitern. Denn auch diese will sie
zunächst auf der Messe gezeigt haben, ohne dass Vertriebspläne für das
Bundesgebiet bestanden hätten. Gleichwohl hat die Beklagte nach ihrem eigenen
Vortrag im Herbst 2007 Verhandlungen mit einem O1er Fachhändler über die
Belieferung mit Kaffeezubereitern aufgenommen. Auch wenn diese Verhandlungen
– wie von der Beklagten behauptet – nicht auf die Ambiente 2007 zurückgehen
sollten, steht damit fest, dass die Beklagte grundsätzlich dazu bereit war, ihren
BonJour-Kaffeezubereiter auch in Deutschland zu vertreiben. Die Beklagte hat
nicht vorgetragen, sie sei von ihrem O1er Geschäftspartner nach der Ambiente
2007 zur Lieferung nach Deutschland erst „überredet“ worden. Dass eine solche
Bereitschaft zur Lieferung der Kaffeezubereiter an andere Abnehmer innerhalb des
Bundesgebiets und ggf. auch im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main nach der
Ambiente 2008 nicht in gleicher Weise bestand, kann nicht angenommen werden.
Hinsichtlich der auf der Ambiente 2008 nicht ausgestellten Kaffeezubereiter
gemäß der Anlagen K 4 und K 5, die sich von dem Modell gemäß Anlage K 6 nur
durch die Farbe des Metallgestells unterschieden, besteht aus den dargelegten
Gründen die Gefahr einer Erstbegehung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte
zur Lieferung dieser Kaffeezubereiter nicht in gleicher Weise bereit wäre, wie das
bei dem Modell gemäß der Anlage K 6 der Fall ist.
Aus denselben Gründen, die eine die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am
Main auslösende Erst- oder Wiederholungsgefahr bezüglich der Kaffeezubereiter
gemäß den Anlagen K 4 bis K 6 begründen, ist diese auch für die auf der Ambiente
2007 ausgestellten Modelle gemäß der Anlagen K 1 bis K 3 zu bejahen. Die Gefahr
einer Lieferung der Kaffeezubereiter ohne den auf den Modellen K 4 bis K 6
angebrachten Warnhinweis, wird nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte auf der
Ambiente 2008 lediglich ein Modell mit Warnhinweis ausgestellt hat.
Soweit die Klage auf ein Verbot des Angebots, Bewerbens oder In-Vekehr-Bringens
des Kaffeezubereiters gemäß der Anlage K 1 gerichtet ist, fehlt der Klage -
entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Denn dem Einwand der Beklagten, der von ihr als „chromfarben“ bezeichnete
Kaffeezubereiter gemäß Anlage K 1 sei bereits Gegenstand des Verfahrens 2/3 O
87/06 und damit der Abschlusserklärung vom 23. Februar 2006 (Anlage W 9)
gewesen, ist nicht zu folgen. Die Klägerinnen haben in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen klargestellt, dass es sich bei dem
Kaffeezubereiter gemäß Anlage K 1 nicht um ein chromfarbenes, sondern um ein
bronzefarbenes Modell handelt.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist aus §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG
begründet.
Der Chambord Kaffeezubereiter der Klägerinnen verfügt über wettbewerbliche
Eigenart im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass
die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses
geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft
oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Dabei genügt es, wenn
der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des
Erzeugnisses die Vorstellung gewinnt, das Erzeugnis könne wohl nur von einem
bestimmten Hersteller oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen
stammen. (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – I ZR 104/04 – GRUR 2007, 984, 985).
Der Chambord Kaffeezubereiter wird in erster Linie durch die vier vertikalen, in
nach außen ausgestellte Füße übergehenden und sich am Boden kreuzenden
Haltestreben und den horizontalen Haltering geprägt, der auch als
Befestigungspunkt des aus Kunststoff gefertigten Haltegriffes dient.
Charakteristisch für den Kaffeezubereiter der Klägerinnen sind weiter die
Verjüngung der Haltestreben an deren Übergang zu dem horizontalen Haltering,
die Schraube, mit der der Griff an dem horizontalen Haltering bzw. einer daran
angebrachten Strebe befestigt ist, der gewölbte Deckel sowie die auf dem Deckel
angebrachte Kugel, mit der der Stabfilter des Kaffeezubereiters bewegt werden
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angebrachte Kugel, mit der der Stabfilter des Kaffeezubereiters bewegt werden
kann. Durch diese Merkmale unterscheidet sich der Chambord-Kaffeezubereiter
deutlich von anderen Stabfilterkannen wie sie beispielsweise aus der Anlage W 5
ersichtlich sind. All diesen Kaffeezubereitern ist zwar gemein, dass sie aus einem
zylindrischen Glasbehälter und einer diesen umschließenden Haltekonstruktion mit
Griff bestehen, einen Deckel aufweisen und über ein Betätigungselement für den
Stabfilter verfügen. Die Gestaltung dieser Elemente weicht allerdings wesentlich
ab. Der Kaffeezubereiter der Kläger verfügt daher schon von Hause aus über
zumindest durchschnittliche Eigenart, die aufgrund des unbestrittenen
langjährigen Vertriebs dieser Produkte durch die Klägerinnen noch gesteigert
wurde.
Dem steht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht entgegen,
dass einige dieser Merkmale auch eine technische Funktion erfüllen oder sich als
technisch vorteilhafte Ausführung erweisen. Denn wettbewerbliche Eigenart kann
sich grundsätzlich auch aus technischen Merkmalen ergeben. Zu beachten ist
allerdings, dass, soweit – wie im vorliegenden Fall – kein Sonderschutz eingreift, die
technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind.
Dementsprechend ist wettbewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, wenn
sich eine gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen
Gestaltung verwirklicht, das heißt das Erreichen eines bestimmten technischen
Erfolgs die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt.
Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar
sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begründen (BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I
ZR 270/03 – GRUR 2007, 339 Tz 27 – Stufenleitern, m.w.Nachw.).
Die Beklagte hat unter Vorlage des Privatgutachtens von Herrn Dr.-Ing. SV1 vom
8. April 2008 (Anlage B 11) vorgetragen, dass die die wettbewerbliche Eigenart
begründenden Merkmale der Haltekonstruktion und des Griffs technisch sinnvoll
sind. So verhindert etwa die Gestaltung der Füße, dass der mit heißem Kaffee
gefüllte Glaszylinder unmittelbar mit einer Tischplatte in Berührung kommt. Auch
wird durch die Ausstellung der Füße eine festerer Stand der Kanne gewährleistet.
Weiter ergibt sich aus dem Privatgutachten, dass andere Merkmale – wie etwa die
Verjüngung der Haltestreben am Übergang zu dem horizontalen Haltering –
Vorteile bei der Herstellung (Rundbiegen des Halteringes) erbringen.
Dies steht der wettbewerblichen Eigenart des Chambord-Kaffeezubereiters jedoch
nicht entgegen. Denn technisch bedingt sind die genannten Merkmale allenfalls
bei einem Kaffeezubereiter, der die genannten gestalterischen Merkmale des
Chambord-Kaffeezubereiters übernimmt. Allein die Tatsache, dass die Übernahme
einer die wettbewerbliche Eigenart begründenden Gestaltung auch bestimmte
technische Lösungen nahe legt oder vorteilhaft erscheinen lässt, rechtfertigt es
nicht, dem nachgeahmten Produkt die wettbewerbliche Eigenart aus diesem
Grunde abzusprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere Gestaltungen
desselben Produkts zur Verfügung stehen. Dies ist – wie die aus Anlage W 5
ersichtlichen Kaffeezubereiter anderer Hersteller zeigen – ohne weiteres zu
bejahen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch die Gefahr einer
Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG.
Bei der Beurteilung der Übereinstimmung und Ähnlichkeit von Produkten ist
grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung
bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung beim Betrachter vermitteln, wobei
eine Herkunftstäuschung ausscheidet, wenn der Verkehr auch bei geringer
Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt
(BGH, Urt. v. 11.01.2007 – I ZR 198/04 – GRUR 2007, 795, Tz 32 und 41 –
Handtaschen; Hefermehl/ /Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rd 9.43 UWG).
Bei dem von der Beklagten angebotenen Kaffeezubereitern gemäß der Anlagen K
1 bis K 6 werden mehrere Merkmale, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart
der Chambord-Kanne ergibt, identisch übernommen. Dies gilt in erster Linie für die
Gestaltung der Haltekonstruktion einschließlich der „ausgestellten“ Füße und der
Verjüngung der Haltestreben an deren Übergang zu dem horizontalen Haltering
sowie für den weitgehend gleich geformten und auch bei dem BonJour-
Kaffeezubereiter aus schwarzem Kunststoff hergestellten Griff. Nennenswerte
Unterschiede in der Gestaltung bestehen insoweit lediglich in der Anbringung des
Griffes, der bei dem BonJour-Kaffeezubereiter auch an seinem unteren Ende mit
einer Schraube an der Haltekonstruktion befestigt ist.
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Angesichts dessen sind die Abweichungen im Übrigen nicht geeignet, die Gefahr
einer Herkunftstäuschung auszuschließen.
Dies gilt zunächst für den im Detail anders gestalteten Deckel und die Kugel auf
diesem Deckel, mit dem der Stabfilter geführt wird. Zwar ist die Wölbung des
Deckels bei dem Chambord-Kaffeezubereiter etwas flacher gestaltet als bei der
angegriffenen Ausführungsform, deren Deckel eine gleichmäßig geformte Rundung
aufweist. Auch „schwebt“ die Kugel zur Führung des Stabfilters beim Chambord-
Kaffeezubereiter auf dem Deckel und ist einfarbig schwarz gehalten, während sie
bei dem Modell der Beklagten aufsitzt und einen farblich abgesetzten Ring
aufweist. Diese Unterschiede sind jedoch im Verhältnis zu den
Übereinstimmungen jedoch nur gering und sind zudem nur im unmittelbaren
Vergleich der beiden Modelle auszumachen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zudem darauf, dass ihr Kaffeezubereiter mit
dem Zeichen „BonJour“ versehen ist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kaffeezubereiter der Beklagten auch
ohne den Warnhinweis gemäß der Anlagen K 4 bis K 6 wie aus Anlage B 38 ff
ersichtlich an insgesamt vier Stellen, nämlich zweifach am Metallgestell und jeweils
einmal am Deckel und am Glasbehälter mit dem Zeichen BonJour gekennzeichnet
sind. Diese Kennzeichnungen schließen die Gefahr einer Herkunftstäuschung, wie
der bereits mit seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 (6 W 134/07)
festgestellt hat, jedoch nicht aus, weil diese Bezeichnung für einen
Kaffeezubereiter nicht ohne weiteres als Herkunftshinweis wahrgenommen wird
und jedenfalls einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn nicht entgegen steht.
Dabei betraf die zitierte Entscheidung zwar einen BonJour-Kaffeezubereiter, der
lediglich zweifach nämlich seitlich an dem Metallgestell und auf dem Glasbehälter
mit „BonJour“ gekennzeichnet war. Die zusätzliche Kennzeichnung an der
Unterseite des Metallgestells und auf dem Deckel entfaltet keine zusätzliche
kennzeichnende Wirkung, weil die Kennzeichnungen an dem Metallgestell und auf
der Glaskanne gegenüber den zusätzlichen Kennzeichnungen am Deckel und an
der Unterseite des Kaffeezubereiters nicht besonders ins Gewicht fallen.
Schließlich kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, eine
Herkunftstäuschung werde bei den Kaffeezubereitern gemäß der Anlagen K 4 bis K
6 durch den darauf angebrachten Warnhinweis
„BONJOUR ®
MAXIMUS
[…]
Dieser Kaffeezubereiter ist ein Produkt
von BonJour ®. Er sollte nicht mit
Kaffeezubereitern anderer Unternehmen
verwechselt werde.“
ausgeschlossen. Zumindest in Anbetracht der weitgehend identischen
Leistungsübernahme führt dieser Hinweis nicht zu einem Ausschluss der
Herkunftstäuschung. Denn er gibt zwar Aufschluss darüber, dass neben dem
„BONJOUR ® MAXIMUS“ noch andere Kaffeezubereiter auf dem Markt befindlich
sind. Darüber hinaus lässt er jedoch mehrere Interpretationen zu. So kann der
Hinweis für einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise als „Stolperstein“
wirken und Anlass für Nachfragen bei dem Verkaufspersonal oder andere
Recherchen – etwa im Internet – geben und auf diese Weise zu der Erkenntnis
führen, dass neben BonJour-Kaffeezubereiter der Beklagten auch und zwar schon
seit vielen Jahren das nahezu identische Modell Chambord der Klägerinnen
erhältlich ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist nach Auffassung des
allerdings, dass der Warnhinweis dahingehend verstanden wird, bei dem „BONJOUR
® MAXIMUS“ handele es sich um das Original, welches eben gerade deshalb nicht
mit anderen Produkten, insbesondere nicht solchen, die das vermeintliche Original
nachahmen, verwechselt werden darf. Angesichts der Tatsache, dass die
vermeidbare Herkunftstäuschung nur voraussetzt, dass die angesprochenen
Verkehrskreise aufgrund der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts annehmen,
dieses stamme von einem bestimmten Hersteller, ohne dass sie diesen Hersteller
namentlich benennen können, und da auch nicht davon ausgegangen werden
kann, dass der Chambord-Kaffeezubereiter durchweg dem namentlich bekannten
Hersteller „X“ zugeordnet wird, wird nach Auffassung des die Gefahr einer
unmittelbaren Herkunftstäuschung durch den Hinweis nicht ausgeräumt.
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Schließlich konnte die Beklagte die Herkunftstäuschung auch vermeiden. Eine
Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare
Maßnahmen verhindert werden kann (st. Rspr.; vgl. , Urt. v. 21.09.2006 - I ZR
270/03 – GRUR 2007, 339 Tz 43 – Stufenleitern m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall,
da dem Hersteller von Kaffeezubereitern, die nach dem Prinzip einer
Stabfilterkannen arbeiten, wie aus Anlage W 5 ersichtlich mehrere andere
Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
An dieser Bewertung hält der Senat auch nach der Änderung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.
Dezember 2008 (BGBl. 2008 Teil I, Nr. 64 vom 29. Dezember 2008, S. 2949 ff)
fest.
Soweit das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen auf Wiederholungsgefahr
gestützt ist, ist die Klage zwar nur begründet, wenn das beanstandete
geschäftliche Verhalten der Beklagten – wie dargelegt – zur Zeit der Begehung
anlässlich der Messen im Februar 2007 und 2008 Unterlassungsansprüche
begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Rechtslage gegeben sind (BGH, Urt. v. 09.06.2005 – I ZR 279/02 – GRUR
2005, 1061 – juris-Tz 23 – Telefonische Gewinnauskunft). Diese Voraussetzungen
liegen – entgegen der Auffassung der Beklagten – allerdings vor.
§ 4 Nr. 9 UWG dient dem wettbewerbsrechtlichen Schutz unternehmerischer
Leistungen (Ullmann, in: juris-PK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 9 Rd 25). Die
Vorschrift fällt daher nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken vom 11. Mai 2005 (im Folgenden UGP-RL), deren
Umsetzung das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 diente. Denn Regelungsgegenstand der
Richtlinie ist der Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken (vgl.
Erwägungsgründe 6 bis 8 der UGP-RL). Eine Anpassung oder Änderung der
Vorschriften über den ergänzenden Wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz war
durch die UGP-RL deshalb nicht veranlasst (in diesem Sinne auch: ,
a.a.O., Rd 29). Allerdings kann es insoweit zu Überschneidungen mit den im Zuge
der Umsetzung der UGP-RL geänderten oder neu geschaffenen Vorschriften zum
Schutze der Verbraucher vor irreführenden Geschäftspraktiken kommen, als mit
der Täuschung über die betriebliche Herkunft eine Irreführung von Verbrauchen
verbunden sein kann. Dies mag im Einzelfall bei der Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG
die Gefahr eines Wertungswiderspruchs mit den angesprochenen Vorschriften
begründen können. In dem vorliegenden Fall ist ein solcher Wertungswiderspruch
jedoch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 und 516 Abs. 3 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht
vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der ist nicht der
Auffassung, dass die von der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 9 a UWG entwickelten
Grundsätze durch die UGP-RL grundlegend in Frage gestellt worden sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.