Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010
LG Hamburg: einwilligung, werbung, verbraucher, gewinnspiel, telefon, privatsphäre, kommunikation, post, abmahnung, abgabe
Urteil vom LG Hamburg 12. Zivilkammer
10.08.2010
312 O 25/10
Tenor
I.  Die  Beklagte  wird  verurteilt,  es  bei  Vermeidung  eines  für  jeden  Fall  der
Zuwiderhandlung  festzusetzenden  Ordnungsgeldes  bis  zu  €  250.000,--,
ersatzweise  Ordnungshaft  bis  zu  6  Monaten,  oder  Ordnungshaft  bis  zu  sechs
Monaten,  zu  unterlassen,  nachfolgende  oder  mit  diesen  inhaltsgleiche
Bestimmungen  in  Verträgen  über  die  Teilnahme  an  einem  Gewinnspiel  mit
Verbrauchern,  bei  denen  der  Gewinn  hochwertiger  Artikel  (hier:  ein  Fahrzeug  A.
Cabriolet  –  Wert:  €  38.000,--;  5  x  S.  Digitaler  Bildschirmrahmen;  2  x  P.
Flachbildfernseher; 4 x K.)  in Aussicht gestellt werden, einzubeziehen,  sowie  sich
auf  diese Bestimmungen bei der Ansprache zu Zwecken der  Werbung per Telefon
und Email zu berufen:
1)  Ja,  ich  möchte  meine  Gewinnchance  nutzen  und  erkläre  mich  damit
einverstanden, dass E. und  mich  künftig  per Telefon oder  Email über interessante
Angebote informieren.
2) Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.
3)  Ihre  E-Mail-Adresse,  Ihre  Telefonnummer  und  Ihren  Namen  speichern  und
verwenden  und  E. auch  über  die Dauer  des Gewinnspiels  hinaus,  um  Sie  künftig
über  interessante Angebote  auch  von  Partnerunternehmen  zu  informieren.  (Falls
Sie keine Informationen mehr erhalten  möchten, können  Sie der weiteren Nutzung
Ihrer  Daten  für  diese  Zwecke  per  Mail  an  die  Adresse  email@....de  jederzeit
widersprechen.).
II.  Die  Beklagte  wird  verurteilt,  an  den  Kläger  €  200,--  nebst  Zinsen  i.H.v.  5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2010 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.  Das  Urteil  ist  hinsichtlich  des  Ausspruchs  zu  Ziff.  I.  des  Tenors  gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. € 5.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. der Aussprüche zu
Ziff. II. und III. des Tenors ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die  Parteien  streiten  vorliegend  um  die  rechtliche  Zulässigkeit  eines
Gewinnspielangebots der Beklagten, wie aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich.
Bei dem Kläger  handelt es sich um den  bundesweit tätigen  Dachverband  aller  16
Verbraucherzentralen  der  Bundesländer  und  weiterer  25  verbraucher-  und
sozialorientierter  Organisationen  in  Deutschland. Er  ist seit  dem Jahr  2002  in  die
Liste gem. § 4 UKlaG eingetragen.
Die  Beklagte  ist  im  Verlagsgeschäft tätig. In  diesem  Zusammenhang  betreibt sie
auch verschiedene Internetpräsenzen.
Im August  2009  präsentierte  die  Beklagte  auf  ihrer  Internetseite  ein  Gewinnspiel
wie aus der Anlage K 1 und K 2 ersichtlich. Ziel dieses Gewinnspiels auf Seiten der
Beklagten  war  es,  möglichst  viele  Interessenten  zur  Freigabe  ihrer  persönlichen
Daten  zu  Werbezwecken  zu  bewegen,  wobei  diesen  im  Gegenzug  hierfür  die
kostenlose Teilnahme an  einem Gewinnspiel  mit attraktiven  Preisen  (wie im Tenor
angeführt)  angeboten  wurde  (so  genannten  Koppelungsangebot).  Eine  separate
Einwilligung  in  die  Datennutzung  war  nicht  vorgesehen.  Die  Teilnahme  am
Gewinnspiel  setzte  neben  der  Eingabe  der  persönlichen  Daten  vielmehr  lediglich
das Markieren („Opt-in“) eines Kästchen verbunden mit einer Akzeptanz sowohl der
Teilnahmebedingungen  als  auch  des  Hinweises zur  Datennutzung  voraus,  sowie
das  abschließende Anklicken  des  Buttons „Jetzt teilnehmen“. Der  Umstand,  dass
mit  letzterem  auch  dem  Erhalt  von  „interessanten  Angeboten  von
Partnerunternehmen“  zugestimmt  wurde,  erfuhr  der  Verbraucher  lediglich  dann,
wenn  er  dem sich  auf  der ersten  Seite befindlichen  Link zur  Datennutzung  folgte.
Wegen  der  näheren  Einzelheiten  der  konkreten  Ausgestaltung  des  Gewinnspiels
wird auf die Anlagen verwiesen.
Der  Kläger  ist  der  Auffassung,  die  Regelungen  des  Gewinnspiels  stünden  im
Widerspruch  sowohl  zu  datenschutzrechtlichen  Bestimmungen,  wie  auch
wettbewerbsrechtlichen Regelungen  und hielten einer  Inhaltsüberprüfung  an Hand
von §§ 307 ff BGB nicht stand.
Zunächst  fehle  es  an  einer  freiwilligen  Einwilligung  in  die  Datennutzung,  da  die
angesprochenen  Verbraucher  durch  die  ausgelobten  Gewinne,  welche  wie
beispielsweise  des  PKWs  mit  einem  Wert  i.H.v.  €  38.000,--  sowie  der  anderen
ausgelobten  Sachpreise  erhebliche  Werte  darstellten,  durch  übermäßige  Anreize
zur Preisgabe ihrer Daten verleitet würden.
Im  Gegensatz  zu  den  potentiellen  Gewinnen  würden  die  Verbraucher  über  den
Umfang der von ihnen geforderten Einwilligungserklärung jedoch nur unzureichend
aufgeklärt. So  fehlten  jegliche Angaben  dahingehend,  mit welchen  Angeboten  die
Verbraucher  zukünftig  konfrontiert  würden.  Auch  deren  Frequenz  bliebe  im
Unklaren.
Den  Verbrauchern  würde  ferner  durch  die  in  Rede  stehenden  Regelungen  auch
nicht  hinreichend  deutlich  gemacht,  dass  der  Klick  zur  Bestätigung  der
Teilnahmebedingungen  auch  die  Zustimmung  enthalte,  dass  Angebote  von
Partnerunternehmen  per  Telefon  und  E-Mail  unterbreitet  werden  dürften. Auf  der
Anmeldemaske  fehlte  darüber  hinaus  auch  jeglicher  Hinweis  darauf,  dass  die
erteilte  Einwilligung  widerrufen  werden  könne,  gehe  dies doch  lediglich  aus  dem
gesonderten Hinweis zur Datennutzung hervor, der mit der Anmeldemaske lediglich
verlinkt sei.
Auf Grund der Tatsache, dass eine gesonderte Erklärung bezüglich der Einwilligung
in  die  Werbung  per Telefon  und  E-Mail  nicht erfolge, vielmehr  eine  zwangsläufige
Koppelung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und der Einwilligung bestünde,
erfüllte  das  streitgegenständliche  Gewinnspiel  auch  nicht  die  Anforderungen,
welche gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG an eine wirksame Einwilligung zu stellen seien.
Mit  Schreiben  vom  22.8.9.2009  mahnte  der  Kläger  die  Beklagte  ab  und  forderte
diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie
zur  Erstattung  von  Abmahnkosten  i.H.v.  €  200,--  auf.  Hierzu  konnte  sich  die
Beklagte  hingegen  nicht  entschließen.  In  diesem  Zusammenhang  wird  auf  die
zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz gem. den Anlagen K 3 bis K 8
verwiesen.
Die seiner Abmahnung zu Grunde gelegte Abmahnpauschale, so der Kläger weiter,
entspreche der Üblichkeit und sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die streitgegenständlichen  Klauseln ihres Gewinnspiels seien  sowohl
datenschutzrechtlich, als auch wettbewerbsrechtlich unbedenklich.
Die  bloße  Attraktivität  der  von  ihr  ausgelobten  Preise  vermöge  nicht  die
Wettbewerbswidrigkeit  der  Ankündigung  ihres  Preisausschreibens  zu  begründen.
Der  angesprochene  Verkehr  sei  –  ob  der  Häufigkeit  derartiger  Gewinnspiele  –
hieran  bereits  gewöhnt  und  lasse  sich  daher  nicht  lediglich  wegen  etwaiger
attraktiver  Preise  zu  einer  unkritischen  Teilnahme  bewegen.  Erforderlich  für  die
Annahme  einer  Unlauterkeit seien  vielmehr  weitere  Umstände, welche  vorliegend
nicht gegeben seien.
Auch  der  Umfang  der  begehrten  Einwilligung  sei  für  die  angesprochenen
Verbraucher  hinreichend  deutlich.  Eine  genaue  Erläuterung  der  Art  der  zu
bewerbenden  Angebote,  sowie  die  Frequenz  solcher  Werbekontakte  seien  nicht
erforderlich.
Auch  die  Einwilligung  in  die  Werbung  auch  von  Partnerunternehmen  unterliege
keinen  durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eines besonders hervorgehobenen
Hinweises  bedürfe  es  nicht.  §  28  Abs.  3  BDSG  erlaube  vielmehr  explizit,
personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote zu nutzen,
wenn für  den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für  die
Nutzung  der  Daten  verantwortliche  Stelle  eindeutig  erkennbar  sei.  Dies  sei
vorliegend der Fall, wie auch der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ausreichend
sei.
Entgegen  der  anders  lautenden  Auffassung  des  Klägers  unterläge  auch  die
Koppelung  eines  Gewinnspiels  mit  der  Einwilligung  in  die  Nutzung  persönlicher
Daten  keinen durchgreifenden  rechtlichen Bedenken. Lediglich in Fällen, in  denen
vordergründig andere Dienstleistungen, wie beispielsweise die Teilnahme an einem
Rabattsystem,  angeboten  würde,  habe  die  Einwilligung  in  E-Mail-Werbung  durch
ausdrückliche  Zustimmung  („opt-in“)  und  getrennt  von  der  Teilnahmeerklärung  zu
erfolgen.  Dies,  da  die  Nutzung  der  so  erlangten  persönlichen  Daten  auch  für
Werbezwecke  für  den  Verbraucher  in  einem  solchen  Fall  nicht  ersichtlich  und
mithin überraschend sei.
Im Streitfall  verhalte  es sich hingegen  gänzlich anders: Sie  biete  den Teilnehmern
am  Preisausschreiben  ein  echtes,  offen  angebotenes  Austauschverhältnis
zwischen Erlangung der Teilnahme an einem attraktiven Preisausschreiben und der
Preisgabe von Privatsphäre zugunsten von Telefon- und E-Mail-Werbung an. Einer
separaten  und nur  auf  die Einwilligung  in  Werbung bezogenen  Erklärung  bedürfe
es in diesem Fall nicht. Eine solche Form des „Erkaufens“  von Werbe-Einwilligung
habe im Übrigen auch der Gesetzgeber für zulässig erachtet.
Hinsichtlich  des  weiteren  Parteivorbringens  wird  ergänzend  auf  den  Akteninhalt
verwiesen.
Gründe
Die  gem.  §§  1,  3  Abs.  1  Nr.  1,  4,  6  UklaG  zulässige  Klage  ist  begründet.  Dem
Kläger  steht  der  geltend  gemachte  Unterlassungsanspruch  gem.  §  307  Abs.  1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG zu.
Basierend auf der Begründetheit der Abmahnung, steht dem Kläger ferner auch der
geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu ( § 12 Abs. 1 UWG, § 5 UklaG).
Im Einzelnen:
Die  streitgegenständliche  Koppelung  eines  Gewinnspiels  mit  der  hier  in  Rede
stehenden Datenschutzerklärung, wie sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus den
Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
BGB,  §  7 Abs. 2 Nr. 3  UWG. Mit  der  Klägerin ist  davon  auszugehen, dass es im
Streitfall an einer erforderlichen und nur  auf die Einwilligung in die  Zusendung von
Werbung bezogenen Zustimmungserklärung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fehlt, was
bereits für sich allein das Verbot im vorliegenden Fall rechtfertigt.
Zwar  ist  nach  §  4  a  Abs.  1  BDSG  zur  Wirksamkeit  einer  Einwilligung  nicht
erforderlich,  dass  der  Betroffene  sie  gesondert  erklärt,  indem  er  eine  zusätzliche
Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der
Einwilligungserklärung  ankreuzt (vgl. BGH  NJW 2008  S. 3055  –  Payback)  –  dies
bezieht  sich  jedoch  ausschließlich  auf  die  datenschutzrechtliche  Wirksamkeit  der
Erklärung  bzw. die hieran anzulegenden Kriterien. Anders verhält es sich bzgl. der
wettbewerbsrechtlichen Erfordernisse, die an eine solche Erklärung zu stellen sind.
Der  Bundesgerichtshof  hat  in  seiner  vorstehend  angeführten  Entscheidung  bzgl.
d e r  w e t t b e w e r b s r e c h t l i c h e n  A n f o r d e r u n g  a n  e i n e  e n t s p r e c h e n d e
Einwilligungsklausel ausgeführt:
„In Bezug auf  die formularmäßig erklärte Einwilligung in Werbung mittels SMS oder
E-Mail  ist  die  streitgegenständliche  Klausel  der  Inhaltskontrolle  unterworfen,  weil
durch  die verwendete Klauselgestaltung eine  von Rechtsvorschriften abweichende
Regelung vereinbart wird ( § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) . Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3
UWG stellt Werbung unter Verwendung elektronischer Post, insb. E-Mail und SMS,
eine  unzumutbare  Belästigung  dar,  sofern  keine  Einwilligung  des  Adressaten
vorliegt. Einwilligungsklauseln,  die  so  gestaltet sind, dass der  Kunde  tätig werden
und  ein  Kästchen  ankreuzen  muss, wenn  er  seine  Einwilligung  in  die  Zusendung
von  Werbung  unter  Verwendung  von  elektronischer  Post  nicht  erteilen  will  („Opt-
out”Erklärung),  sind  von  dieser  Vorschrift  nicht  gedeckt.  §  7  Abs.  2  Nr.  3  UWG
verlangt vielmehr, dass die  Einwilligung mittels einer  gesonderten  Erklärung erteilt
wird („Opt-in”-Erklärung).
Zwar  sieht  der  Wortlaut  dieser  Bestimmung  nicht  ausdrücklich  vor,  dass  für  die
Erteilung  der  Einwilligung  eine  gesonderte  Erklärung  erforderlich  ist.  Dieses
Erfordernis  ergibt  sich  aber  aus  der  richtlinienkonformen  Auslegung  des  hierin
verwendeten  Einwilligungsbegriffs  anhand  der  RL  2002/58/EG  des  Europäischen
Parlaments und des Rates v. 12.7.2002 über  die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl.
EG  Nr.  L  201  v.  31.7.2002,  S.  37;  Datenschutz-RL  für  elektronische
Kommunikation).  Zur  Bestimmung  des  Begriffs  der  Einwilligung  verweist  Art.
EWG_RL_2002_58  Artikel  2  Satz  2  lit.  f)  dieser  RL  auf  die  RL  95/46/EG
(Datenschutzrichtlinie).  Mit  Rücksicht  auf  das  Ziel  der  RL  2002/58/EG,  die
Privatsphäre  des  Betroffenen  vor  neuen  Risiken  durch  öffentliche
Kommunikationsnetze  zu  schützen  (Erwägungsgründe  5  und  6),  erläutert
Erwägungsgrund  17  deshalb  auch:  „...  Die  Einwilligung  kann  in  jeder  geeigneten
Weise  gegeben  werden,  wodurch  der  Wunsch  des Nutzers  in  einer  spezifischen
Angabe  zum Ausdruck kommt, die  sachkundig  und  in  freier  Entscheidung  erfolgt;
hierzu  zählt  auch  das  Markieren  eines  Feldes  auf  einer  Internet-Website.”  Die
Formulierung  „spezifische Angabe”  macht deutlich, dass eine  gesonderte, nur  auf
die  Einwilligung  in  die  Zusendung  von  Werbung  mittels  elektronischer  Post
bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist.
Dem werden AGB nicht gerecht, wenn  die  Einwilligung  in Textpassagen  enthalten
ist,  die  auch  andere  Erklärungen  oder  Hinweise  enthalten.  Es  fehlt  bei  derart
v o r f o r m u l i e r t e n  E r k l ä r u n g e n  a n  d e r  g e f o r d e r t e n  s p e z i f i s c h e n
Einwilligungserklärung,  wenn  der  Kunde  weder  ein  bestimmtes  Kästchen
anzukreuzen  hat  noch  sonst  eine  vergleichbar  eindeutige  Erklärung  seiner
Zustimmung  abzugeben  braucht.  Eine  solche  Erklärung  liegt  insb.  nicht  allein
schon  in  der Unterschrift, mit der  der  Kunde  das auf  Rabattgewährung  gerichtete
Vertragsangebot  annimmt.  Die  geforderte  spezifische  Angabe  verlangt  vielmehr
eine  gesonderte  Erklärung  durch  zusätzliche  Unterschrift  oder  individuelles
Markieren eines entsprechenden Feldes („Opt-in”Erklärung).
Diesen  Anforderungen  an  die  Auslegung  des  Begriffs  der  Einwilligung  ist  im
nationalen Recht Rechnung zu tragen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit der
Regelung  des §  7 UWG  die  in Art. EWG_RL_2002_58 Artikel 13  der RL 2002/58/
EG  enthaltenen  Vorgaben  zum  Schutz  der  Privatsphäre  des  Betroffenen  vor
unverlangt auf  elektronischem  Wege zugesandter  Werbung umsetzen  wollen (BT-
Drs. 15/1487, S. 15, 21). In den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heißt
es  ausdrücklich,  dass  mit  dieser  Bestimmung,  „entsprechend  der  Regelung  der
Fallgruppe  3  [ §  7Abs. 3 Nr. 3  UWG] die  sog. Opt-in-Lösung  gewählt”  worden sei
(BT-Drs. 15/1487, S. 21). Angesichts der spezifischen  Schutzzweckanforderungen
auf  dem Gebiet  der elektronischen Kommunikation  enthält §  7 Abs.  2  UWG  auch
keine  dem  §  4a  Abs.  1  Satz  4  BDSG  entsprechende  Regelung,  nach  der  es
zulässig  ist,  die  Einwilligung  zusammen  mit  anderen  Erklärungen  zu  erteilen.
Anders als i.R.v. § 4 a Abs. 1 Satz 4 BDSG genügt es deshalb am Maßstab des § 7
Abs.  2  Nr.  3  UWG  für  die  Einwilligung  in  Werbung  per  E-Mail  oder  SMS-
Nachrichten nicht, wenn sie zusammen  mit anderen Erklärungen  abgegeben  wird.
Insoweit enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vielmehr  eine ggü.
dem  BDSG  eigenständige  Regelung,  was  nicht  zuletzt  darin  seinen  Ausdruck
findet, dass der Gesetzgeber die Umsetzung von Art. EWG_RL_2002_58 Artikel 13
der  RL  2002/58/EG  nicht  im  Datenschutzrecht,  sondern  mit  Blick  auf  den  nicht
selten  belästigenden  Charakter  solcher  Werbung  bewusst  im  Gesetz  gegen  den
unlauteren Wettbewerb vorgenommen hat (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 15).“
Die Kammer teilt die vorstehenden Ausführungen und macht sie sich zu Eigen.
Entgegen  dem anders lautenden  Vorbringen  der Beklagten  hat der  BGH  in  seiner
nachfolgenden  Entscheidung  „Happy  Digits“  (vgl.  BGH  NJW  2010,  S.  864)
vorstehende  Rechtsprechung  nicht  aufgegeben  –  das  Gericht  hat  die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der dort streitgegenständlichen Klausel lediglich
offen gelassen, da dies im dortigen Fall nicht streitgegenständlich gewesen ist.
Soweit  die  Beklagte  ferner  die  vorstehend  vom  BGH  aufgestellten  Kriterien  auf
Grund des Vorliegens eines andersartigen Sachverhaltes im vorliegenden Streitfall
nicht für  anwendbar erachtet, vermag die Kammer  dem nicht zu  folgen. Der  BGH
hat die an eine Einwilligungsklausel unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
anzustellenden Kriterien abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallgestaltung
in  richtlinienkonformer  Auslegung  der  RL  2002/58/EG  herausgearbeitet.  Sie  sind
mithin  auf  sämtliche  Einwilligungsklauseln, welcher  konkreten  Fallgestaltung  auch
immer, anzuwenden.
Eine  mithin  erforderliche  eigenständige  Einwilligungserklärung  ausschließlich
bezogen auf die Datenfreigabe fehlt im Streitfall, was das Verbot bereits rechtfertigt.
Soweit  die  Beklagte  hierzu  vorgetragen  hat,  eine  solche  sei  in  dem
anzukreuzenden  Kästchen  bzgl. der  Teilnahmebedingungen und  dem Hinweis zur
Datennutzung  zu  sehen,  geht  dieser  Einwand  fehl. Allein  die  Tatsache, dass  mit
dem Ankreuzen besagten Kästchens sowohl den Teilnahmebedingungen, als auch
der  Datennutzung  zugestimmt  wird  zeigt,  dass  von  einer  erforderlichen  (s.o.)
separaten Einwilligung allein in die Datenfreigabe keine Rede sein kann.
Die  weiteren  zwischen  den  Parteien  streitigen  Fragen,  ob  sich  das  in  Rede
stehende Gewinnspiel nebst Datenfreigabe (mangels Freiwilligkeit der Einwilligung)
allein  schon  wegen  eines  etwaigen  aleatorischen  Anreizes  als  unlauter  erweist,
kann  im  Ergebnis  dahingestellt  bleiben.  Dies gilt  gleichermaßen  auch  für  die Art
und  den  Umfang  der  Einwilligung  („interessante  Angebote“,  „Werbung  auch  von
Partnerunternehmen“ etc.).
Aus dem  Gesagten  folgt, dass auch  die  Abmahnung  des  Klägers vom 22.8.2009
(vgl. Anlage  K  3)  begründet  gewesen  ist,  mit  dem  Ergebnis,  dass  die  Beklagten
dem  Kläger  insoweit  auch  die  Kosten  der  Rechtsverfolgung  zu  erstatten  hat.  Die
Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten unterliegt vorliegend keinen
durchgreifenden  rechtlichen  Bedenken  und  wird  im  Übrigen  auch  von  der
Beklagten nicht in Abrede genommen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über  die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine  Grundlage in §§ 709
ZPO.