Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010

LG Hamburg: einwilligung, werbung, verbraucher, gewinnspiel, telefon, privatsphäre, kommunikation, post, abmahnung, abgabe

Urteil vom LG Hamburg 12. Zivilkammer
10.08.2010
312 O 25/10
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche
Bestimmungen in Verträgen über die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit
Verbrauchern, bei denen der Gewinn hochwertiger Artikel (hier: ein Fahrzeug A.
Cabriolet – Wert: € 38.000,--; 5 x S. Digitaler Bildschirmrahmen; 2 x P.
Flachbildfernseher; 4 x K.) in Aussicht gestellt werden, einzubeziehen, sowie sich
auf diese Bestimmungen bei der Ansprache zu Zwecken der Werbung per Telefon
und Email zu berufen:
1) Ja, ich möchte meine Gewinnchance nutzen und erkläre mich damit
einverstanden, dass E. und mich künftig per Telefon oder Email über interessante
Angebote informieren.
2) Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.
3) Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen speichern und
verwenden und E. auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus, um Sie künftig
über interessante Angebote auch von Partnerunternehmen zu informieren. (Falls
Sie keine Informationen mehr erhalten möchten, können Sie der weiteren Nutzung
Ihrer Daten für diese Zwecke per Mail an die Adresse email@....de jederzeit
widersprechen.).
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,-- nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2010 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I. des Tenors gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. € 5.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. der Aussprüche zu
Ziff. II. und III. des Tenors ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend um die rechtliche Zulässigkeit eines
Gewinnspielangebots der Beklagten, wie aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich.
Bei dem Kläger handelt es sich um den bundesweit tätigen Dachverband aller 16
Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und
sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem Jahr 2002 in die
Liste gem. § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist im Verlagsgeschäft tätig. In diesem Zusammenhang betreibt sie
auch verschiedene Internetpräsenzen.
Im August 2009 präsentierte die Beklagte auf ihrer Internetseite ein Gewinnspiel
wie aus der Anlage K 1 und K 2 ersichtlich. Ziel dieses Gewinnspiels auf Seiten der
Beklagten war es, möglichst viele Interessenten zur Freigabe ihrer persönlichen
Daten zu Werbezwecken zu bewegen, wobei diesen im Gegenzug hierfür die
kostenlose Teilnahme an einem Gewinnspiel mit attraktiven Preisen (wie im Tenor
angeführt) angeboten wurde (so genannten Koppelungsangebot). Eine separate
Einwilligung in die Datennutzung war nicht vorgesehen. Die Teilnahme am
Gewinnspiel setzte neben der Eingabe der persönlichen Daten vielmehr lediglich
das Markieren („Opt-in“) eines Kästchen verbunden mit einer Akzeptanz sowohl der
Teilnahmebedingungen als auch des Hinweises zur Datennutzung voraus, sowie
das abschließende Anklicken des Buttons „Jetzt teilnehmen“. Der Umstand, dass
mit letzterem auch dem Erhalt von „interessanten Angeboten von
Partnerunternehmen“ zugestimmt wurde, erfuhr der Verbraucher lediglich dann,
wenn er dem sich auf der ersten Seite befindlichen Link zur Datennutzung folgte.
Wegen der näheren Einzelheiten der konkreten Ausgestaltung des Gewinnspiels
wird auf die Anlagen verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Regelungen des Gewinnspiels stünden im
Widerspruch sowohl zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie auch
wettbewerbsrechtlichen Regelungen und hielten einer Inhaltsüberprüfung an Hand
von §§ 307 ff BGB nicht stand.
Zunächst fehle es an einer freiwilligen Einwilligung in die Datennutzung, da die
angesprochenen Verbraucher durch die ausgelobten Gewinne, welche wie
beispielsweise des PKWs mit einem Wert i.H.v. € 38.000,-- sowie der anderen
ausgelobten Sachpreise erhebliche Werte darstellten, durch übermäßige Anreize
zur Preisgabe ihrer Daten verleitet würden.
Im Gegensatz zu den potentiellen Gewinnen würden die Verbraucher über den
Umfang der von ihnen geforderten Einwilligungserklärung jedoch nur unzureichend
aufgeklärt. So fehlten jegliche Angaben dahingehend, mit welchen Angeboten die
Verbraucher zukünftig konfrontiert würden. Auch deren Frequenz bliebe im
Unklaren.
Den Verbrauchern würde ferner durch die in Rede stehenden Regelungen auch
nicht hinreichend deutlich gemacht, dass der Klick zur Bestätigung der
Teilnahmebedingungen auch die Zustimmung enthalte, dass Angebote von
Partnerunternehmen per Telefon und E-Mail unterbreitet werden dürften. Auf der
Anmeldemaske fehlte darüber hinaus auch jeglicher Hinweis darauf, dass die
erteilte Einwilligung widerrufen werden könne, gehe dies doch lediglich aus dem
gesonderten Hinweis zur Datennutzung hervor, der mit der Anmeldemaske lediglich
verlinkt sei.
Auf Grund der Tatsache, dass eine gesonderte Erklärung bezüglich der Einwilligung
in die Werbung per Telefon und E-Mail nicht erfolge, vielmehr eine zwangsläufige
Koppelung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und der Einwilligung bestünde,
erfüllte das streitgegenständliche Gewinnspiel auch nicht die Anforderungen,
welche gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG an eine wirksame Einwilligung zu stellen seien.
Mit Schreiben vom 22.8.9.2009 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte
diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie
zur Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. € 200,-- auf. Hierzu konnte sich die
Beklagte hingegen nicht entschließen. In diesem Zusammenhang wird auf die
zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz gem. den Anlagen K 3 bis K 8
verwiesen.
Die seiner Abmahnung zu Grunde gelegte Abmahnpauschale, so der Kläger weiter,
entspreche der Üblichkeit und sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die streitgegenständlichen Klauseln ihres Gewinnspiels seien sowohl
datenschutzrechtlich, als auch wettbewerbsrechtlich unbedenklich.
Die bloße Attraktivität der von ihr ausgelobten Preise vermöge nicht die
Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung ihres Preisausschreibens zu begründen.
Der angesprochene Verkehr sei – ob der Häufigkeit derartiger Gewinnspiele –
hieran bereits gewöhnt und lasse sich daher nicht lediglich wegen etwaiger
attraktiver Preise zu einer unkritischen Teilnahme bewegen. Erforderlich für die
Annahme einer Unlauterkeit seien vielmehr weitere Umstände, welche vorliegend
nicht gegeben seien.
Auch der Umfang der begehrten Einwilligung sei für die angesprochenen
Verbraucher hinreichend deutlich. Eine genaue Erläuterung der Art der zu
bewerbenden Angebote, sowie die Frequenz solcher Werbekontakte seien nicht
erforderlich.
Auch die Einwilligung in die Werbung auch von Partnerunternehmen unterliege
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eines besonders hervorgehobenen
Hinweises bedürfe es nicht. § 28 Abs. 3 BDSG erlaube vielmehr explizit,
personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote zu nutzen,
wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die
Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar sei. Dies sei
vorliegend der Fall, wie auch der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ausreichend
sei.
Entgegen der anders lautenden Auffassung des Klägers unterläge auch die
Koppelung eines Gewinnspiels mit der Einwilligung in die Nutzung persönlicher
Daten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Lediglich in Fällen, in denen
vordergründig andere Dienstleistungen, wie beispielsweise die Teilnahme an einem
Rabattsystem, angeboten würde, habe die Einwilligung in E-Mail-Werbung durch
ausdrückliche Zustimmung („opt-in“) und getrennt von der Teilnahmeerklärung zu
erfolgen. Dies, da die Nutzung der so erlangten persönlichen Daten auch für
Werbezwecke für den Verbraucher in einem solchen Fall nicht ersichtlich und
mithin überraschend sei.
Im Streitfall verhalte es sich hingegen gänzlich anders: Sie biete den Teilnehmern
am Preisausschreiben ein echtes, offen angebotenes Austauschverhältnis
zwischen Erlangung der Teilnahme an einem attraktiven Preisausschreiben und der
Preisgabe von Privatsphäre zugunsten von Telefon- und E-Mail-Werbung an. Einer
separaten und nur auf die Einwilligung in Werbung bezogenen Erklärung bedürfe
es in diesem Fall nicht. Eine solche Form des „Erkaufens“ von Werbe-Einwilligung
habe im Übrigen auch der Gesetzgeber für zulässig erachtet.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
Gründe
Die gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 UklaG zulässige Klage ist begründet. Dem
Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 307 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG zu.
Basierend auf der Begründetheit der Abmahnung, steht dem Kläger ferner auch der
geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu ( § 12 Abs. 1 UWG, § 5 UklaG).
Im Einzelnen:
Die streitgegenständliche Koppelung eines Gewinnspiels mit der hier in Rede
stehenden Datenschutzerklärung, wie sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus den
Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass es im
Streitfall an einer erforderlichen und nur auf die Einwilligung in die Zusendung von
Werbung bezogenen Zustimmungserklärung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fehlt, was
bereits für sich allein das Verbot im vorliegenden Fall rechtfertigt.
Zwar ist nach § 4 a Abs. 1 BDSG zur Wirksamkeit einer Einwilligung nicht
erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche
Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der
Einwilligungserklärung ankreuzt (vgl. BGH NJW 2008 S. 3055 – Payback) – dies
bezieht sich jedoch ausschließlich auf die datenschutzrechtliche Wirksamkeit der
Erklärung bzw. die hieran anzulegenden Kriterien. Anders verhält es sich bzgl. der
wettbewerbsrechtlichen Erfordernisse, die an eine solche Erklärung zu stellen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner vorstehend angeführten Entscheidung bzgl.
d e r w e t t b e w e r b s r e c h t l i c h e n A n f o r d e r u n g a n e i n e e n t s p r e c h e n d e
Einwilligungsklausel ausgeführt:
„In Bezug auf die formularmäßig erklärte Einwilligung in Werbung mittels SMS oder
E-Mail ist die streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle unterworfen, weil
durch die verwendete Klauselgestaltung eine von Rechtsvorschriften abweichende
Regelung vereinbart wird ( § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) . Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3
UWG stellt Werbung unter Verwendung elektronischer Post, insb. E-Mail und SMS,
eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten
vorliegt. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden
und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung
von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will („Opt-
out”Erklärung), sind von dieser Vorschrift nicht gedeckt. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
verlangt vielmehr, dass die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt
wird („Opt-in”-Erklärung).
Zwar sieht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vor, dass für die
Erteilung der Einwilligung eine gesonderte Erklärung erforderlich ist. Dieses
Erfordernis ergibt sich aber aus der richtlinienkonformen Auslegung des hierin
verwendeten Einwilligungsbegriffs anhand der RL 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates v. 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl.
EG Nr. L 201 v. 31.7.2002, S. 37; Datenschutz-RL für elektronische
Kommunikation). Zur Bestimmung des Begriffs der Einwilligung verweist Art.
EWG_RL_2002_58 Artikel 2 Satz 2 lit. f) dieser RL auf die RL 95/46/EG
(Datenschutzrichtlinie). Mit Rücksicht auf das Ziel der RL 2002/58/EG, die
Privatsphäre des Betroffenen vor neuen Risiken durch öffentliche
Kommunikationsnetze zu schützen (Erwägungsgründe 5 und 6), erläutert
Erwägungsgrund 17 deshalb auch: „... Die Einwilligung kann in jeder geeigneten
Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen
Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt;
hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.” Die
Formulierung „spezifische Angabe” macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf
die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post
bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist.
Dem werden AGB nicht gerecht, wenn die Einwilligung in Textpassagen enthalten
ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Es fehlt bei derart
v o r f o r m u l i e r t e n E r k l ä r u n g e n a n d e r g e f o r d e r t e n s p e z i f i s c h e n
Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes Kästchen
anzukreuzen hat noch sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung seiner
Zustimmung abzugeben braucht. Eine solche Erklärung liegt insb. nicht allein
schon in der Unterschrift, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete
Vertragsangebot annimmt. Die geforderte spezifische Angabe verlangt vielmehr
eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles
Markieren eines entsprechenden Feldes („Opt-in”Erklärung).
Diesen Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der Einwilligung ist im
nationalen Recht Rechnung zu tragen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit der
Regelung des § 7 UWG die in Art. EWG_RL_2002_58 Artikel 13 der RL 2002/58/
EG enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor
unverlangt auf elektronischem Wege zugesandter Werbung umsetzen wollen (BT-
Drs. 15/1487, S. 15, 21). In den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heißt
es ausdrücklich, dass mit dieser Bestimmung, „entsprechend der Regelung der
Fallgruppe 3 [ § 7Abs. 3 Nr. 3 UWG] die sog. Opt-in-Lösung gewählt” worden sei
(BT-Drs. 15/1487, S. 21). Angesichts der spezifischen Schutzzweckanforderungen
auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation enthält § 7 Abs. 2 UWG auch
keine dem § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG entsprechende Regelung, nach der es
zulässig ist, die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen zu erteilen.
Anders als i.R.v. § 4 a Abs. 1 Satz 4 BDSG genügt es deshalb am Maßstab des § 7
Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Einwilligung in Werbung per E-Mail oder SMS-
Nachrichten nicht, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird.
Insoweit enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vielmehr eine ggü.
dem BDSG eigenständige Regelung, was nicht zuletzt darin seinen Ausdruck
findet, dass der Gesetzgeber die Umsetzung von Art. EWG_RL_2002_58 Artikel 13
der RL 2002/58/EG nicht im Datenschutzrecht, sondern mit Blick auf den nicht
selten belästigenden Charakter solcher Werbung bewusst im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb vorgenommen hat (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 15).“
Die Kammer teilt die vorstehenden Ausführungen und macht sie sich zu Eigen.
Entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Beklagten hat der BGH in seiner
nachfolgenden Entscheidung „Happy Digits“ (vgl. BGH NJW 2010, S. 864)
vorstehende Rechtsprechung nicht aufgegeben – das Gericht hat die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der dort streitgegenständlichen Klausel lediglich
offen gelassen, da dies im dortigen Fall nicht streitgegenständlich gewesen ist.
Soweit die Beklagte ferner die vorstehend vom BGH aufgestellten Kriterien auf
Grund des Vorliegens eines andersartigen Sachverhaltes im vorliegenden Streitfall
nicht für anwendbar erachtet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der BGH
hat die an eine Einwilligungsklausel unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
anzustellenden Kriterien abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallgestaltung
in richtlinienkonformer Auslegung der RL 2002/58/EG herausgearbeitet. Sie sind
mithin auf sämtliche Einwilligungsklauseln, welcher konkreten Fallgestaltung auch
immer, anzuwenden.
Eine mithin erforderliche eigenständige Einwilligungserklärung ausschließlich
bezogen auf die Datenfreigabe fehlt im Streitfall, was das Verbot bereits rechtfertigt.
Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, eine solche sei in dem
anzukreuzenden Kästchen bzgl. der Teilnahmebedingungen und dem Hinweis zur
Datennutzung zu sehen, geht dieser Einwand fehl. Allein die Tatsache, dass mit
dem Ankreuzen besagten Kästchens sowohl den Teilnahmebedingungen, als auch
der Datennutzung zugestimmt wird zeigt, dass von einer erforderlichen (s.o.)
separaten Einwilligung allein in die Datenfreigabe keine Rede sein kann.
Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob sich das in Rede
stehende Gewinnspiel nebst Datenfreigabe (mangels Freiwilligkeit der Einwilligung)
allein schon wegen eines etwaigen aleatorischen Anreizes als unlauter erweist,
kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Dies gilt gleichermaßen auch für die Art
und den Umfang der Einwilligung („interessante Angebote“, „Werbung auch von
Partnerunternehmen“ etc.).
Aus dem Gesagten folgt, dass auch die Abmahnung des Klägers vom 22.8.2009
(vgl. Anlage K 3) begründet gewesen ist, mit dem Ergebnis, dass die Beklagten
dem Kläger insoweit auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten hat. Die
Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten unterliegt vorliegend keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken und wird im Übrigen auch von der
Beklagten nicht in Abrede genommen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 709
ZPO.