Urteil des LG Hagen vom 11.10.2010

LG Hagen (kündigung, versicherte person, vvg, höhe, betroffene person, person, kenntnis, zpo, ehemann, nachweis)

Landgericht Hagen, 10 O 128/10
Datum:
11.10.2010
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 128/10
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der
Versicherungsnummer 98.001.372.031 für die versicherte Person H, G-
Straße, zum 31.12.2009 erloschen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.513,90 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.06.2010 sowie weitere 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um die die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines
Mitversicherungsvertrages.
2
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer privaten Krankheitskostenversicherung
bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 98.001.372.031.
3
Unter derselben Versicherungsnummer bestand eine Mitversicherung für den
geschiedenen Ehemann der Klägerin, Herrn H. Mit Schreiben vom 09.11.2009
informierte die Beklagte die Klägerin über eine Beitragsanpassung bzgl. der
Mitversicherung des Herrn H. Der Beitrag für diese Mitversicherung sollte ab dem
01.01.2010 302,78 € betragen.
4
Mit Schreiben vom 26. November 2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten
die Kündigung der Mitversicherung zum Jahresende. Herr H bestätigte am 02.12.2009
von dieser Kündigung Kenntnis zu haben. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der
Kündigung, machte die Beendigung des Mitversicherungsvertrages jedoch unter
5
Verweis auf die §§ 205 Abs. 6 und 193 Abs. 3 VVG von dem Nachweis der
unterbrechungslosen Krankenversicherung des Herrn H abhängig. Da dieser Nachweis
nicht erbracht wurde, forderte die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung der weiteren
Beitragszahlungen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2010 forderte sodann die
Klägerin die Beklagte auf, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum
31.12.2009 zu bestätigen. Gleichzeitig leistete sie unter dem Vorbehalt der
Rückforderung die von der Beklagten geforderten Beitragszahlungen. Für den Zeitraum
Januar bis Mai 2010 zahlte die Klägerin für die Mitversicherung Beiträge in Höhe von
insgesamt 1.513,90 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, den Mitversicherungsvertrag wirksam gekündigt zu haben.
Der Verweis der Beklagten auf § 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 VVG gehe fehl, da
ein volljähriger Ehegatte bereits nicht unter die Regelung des § 193 Abs. 3 VVG falle,
die Mitversicherung damit auch keine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfülle. Folglich
sei der Nachweis einer unterbrechungslosen Krankenversicherung des Herrn H auch
nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung der Mitversicherung.
6
Zudem sei die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG auch nicht verfassungsgemäß, da sie
einen unzulässigen Eingriff in das grundgesetzliche Eigentumsrecht nach Art. 14 GG
darstelle, indem der Gesetzgeber einer Privatperson die Kosten öffentlich-rechtlicher
Aufgaben aufbürde.
7
Die Klägerin beantragt,
8
1. festzustellen, dass die Mitversicherung unter der
Versicherungsnummer 98.001.372.031 für die versicherte Person H, G-
Straße, zum 31.12.2009 erloschen ist.
9
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.513,90 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.06.2010 zu zahlen.
10
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den vorgerichtlichen
Gebührenschaden von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu
zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung des § 193 Abs. 3 VVG auch auf den
hier vorliegenden Fall der Mitversicherung eines volljährigen Ehegatten anzuwenden
sei, da der Gesetzgeber keine Personengruppen von der Krankenversicherungspflicht
habe ausschließen wollen. Im Übrigen sei § 205 Abs. 6 VVG auch trotz des durch ihn
verübten Kontrahierungszwangs verfassungsgemäß, da Gemeinwohlinteressen eine
solche Verpflichtung von Privatpersonen rechtfertige.
14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die Klage ist zulässig und begründet.
17
Der Klägerin steht für ihren Feststellungsantrag das gem. § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse zu, da den Rechten der Klägerin eine gegenwärtige
Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte die Wirksamkeit der von der Klägerin
erklärten Kündigung ernstlich bestreitet.
18
Die Klage ist auch begründet.
19
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Mitversicherung ihres
geschiedenen Ehemannes zum 31.12.2009 erloschen ist, da sie diese wirksam
gekündigt hat.
20
Aufgrund der Beitragsanpassung der Mitversicherung, von der die Beklagte die Klägerin
mit Schreiben vom 09.11.2009 in Kenntnis gesetzt hat und die zum 01.01.2010 in Kraft
getreten ist, war die Klägerin gem. § 13 Nr. 5 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen berechtigt, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
Mitversicherung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Dies
hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2009 getan. Zudem hat auch der von der
Kündigung der Mitversicherung betroffene geschiedene Ehemann der Klägerin
schriftlich gegenüber der Beklagten bestätigt, von der Kündigung Kenntnis zu haben.
Das Erfordernis des § 13 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist damit
ebenfalls erfüllt.
21
Von weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen ist die Kündigung der Mitversicherung
entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abhängig.
22
So bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung im vorliegenden Fall insbesondere auch
keines Nachweises darüber, dass die von der Kündigung betroffene Person trotz der
Kündigung ununterbrochen krankenversichert ist.
23
Ein solcher Nachweis ist gem. § 205 Abs. 6 VVG Wirksamkeitsvoraussetzung einer
Kündigung, wenn von der Kündigung eine Versicherung betroffen ist, die eine
Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt. In § 193 Abs. 3 S. 1 VVG heißt es:
24
"Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die
von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge schließen
können, eine Krankheitskostenversicherung […] abzuschließen und
aufrechtzuerhalten;"
25
Die hier betroffene Mitversicherung des (geschiedenen) Ehemannes betrifft diese
Verpflichtung des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der
Vorschrift, der die Verpflichtung zum Abschluss und zum Aufrechterhalten einer
Krankheitskostenversicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie
auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränkt.
26
Als (geschiedener) Ehemann wird Herr H nicht von der Klägerin gesetzlich vertreten. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendbarkeit der Norm auf Fälle wie den
27
vorliegenden vom Gesetzgeber über den Wortlaut hinaus gewollt ist. § 205 Abs. 6 VVG
schützt in Verbindung mit § 193 Abs. 3 S. 1 VVG vom Versicherungsnehmer abhängige
Personen davor, ohne Krankheitskostenversicherungsschutz zu sein. Ein solches
Schutzbedürfnis besteht gegenüber einem Ehepartner nicht, da er selbst in der M ist, für
sich eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Dies führt auch nicht zu einer
Umgehung der in § 193 Abs. 3 VVG normierten Versicherungspflicht, da diese
selbstverständlich dennoch für den ehemals mitversicherten Ehemann besteht. Als voll
geschäftsfähiger Person obliegt es jedoch dem ehemals Mitversicherten selbst, dieser
Verpflichtung nachzukommen. Indem er von der Kündigung seiner Mitversicherung in
Kenntnis gesetzt wurde, wäre es ihm auch möglich gewesen, für einen lückenlosen
Versicherungsschutz zu sorgen und damit die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.
Eine Vergleichbarkeit der geregelten Fälle mit dem hier vorliegenden Fall besteht aus
den genannten Gründen nicht; eine analoge Anwendung kommt deshalb nicht in
Betracht.
28
Der Antrag zu 2 ist ebenfalls begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die
Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge in Höhe von 1.513,90 € aus § 812
Abs. 1 S. 1 BGB zu. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin die Mitversicherung wirksam
zum 01.01.2010 gekündigt. Ein Rechtsgrund für die von ihr an die Beklagte geleisteten
Beitragszahlungen bestand damit nicht. Die Rückforderung der geleisteten Beiträge ist
auch nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin die Leistung unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht hat (vgl. Sprau in Palandt, 69.
Auflage 2010, § 814, Rn. 5).
29
Der Klägerin steht auch die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Erstattung der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280, 286 BGB zu. Aufgrund der von der
Beklagten nicht akzeptierten Kündigung der Klägerin befand sich diese in Verzug, so
dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ersatzfähig sind.
Der Klägerin ist es auch möglich, den Gebührenschaden als Zahlungsanspruch geltend
zu machen, obwohl ihr eine Rechnung im Sinne von § 10 RVG derzeit seitens ihres
Anwaltes noch nicht gestellt wurde und eine Zahlung ihrerseits auch noch nicht erfolgt
ist. Unstreitig hat der klägerische Anwalt Leistungen für die Klägerin erbracht, die ihn
berechtigen, diese mit einem Betrag von 899,40 € abzurechnen. Dem Grunde und der
Höhe nach ist die Zahlungsverpflichtung der Klägerin damit bereits entstanden. Der
klägerische Anwalt ist jederzeit berechtigt, diese gegenüber seiner Mandantin geltend
zu machen. Da die Beklagte sich geweigert hat, die Kündigung der Klägerin zu
akzeptieren und weiter die monatlichen Beiträge von der Klägerin eingefordert hat, hat
sie damit die ernsthafte und endgültige Ablehnung der klägerischen Ansprüche zum
Ausdruck gebracht. Dadurch hat sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch
gewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/92).
30
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291,288 BGB.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
32
Der Streitwert wird auf 14.230,66 € festgesetzt. Da vorliegend kein Fall des § 42 GKG
gegeben ist, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 9 ZPO. Demnach ist der
dreieinhalbfache Wert der einjährigen Beiträge für den Gebührenstreitwert des
Feststellungsantrags maßgebend. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe der bereits
33
geleisteten und mit dieser Klage zurückgeforderten Beiträge.