Urteil des LG Hagen vom 25.09.2009

LG Hagen (höhe, wert, gutachten, anlage, eröffnung, zeitpunkt, wirtschaftliche lage, edv, fortführung, zahlungsunfähigkeit)

Landgericht Hagen, 3 T 139/09
Datum:
25.09.2009
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 139/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. nach
einem Beschwerdewert von 132.000,- Euro zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 hat der Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht I beantragt,
über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
2
Bereits im Jahr 2006 hatten andere Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Beteiligten zu 1.. zu eröffnen. Am 31. Januar 2006 wurde das
Insolvenzverfahren 109 IN 36/06 beim Amtsgericht I durch zwei Arbeitnehmer der
Beteiligten zu 1. eingeleitet, deren Lohnansprüche teilweise seit August 2005 nicht mehr
bedient worden waren. Diese nahmen den Insolvenzeröffnungsantrag mit Schriftsatz
vom 21. April 2006 zurück. Einen weiteren Insolvenzeröffnungsantrag hatte die XXXXX
mit Schreiben vom 5. Mai 2006 wegen rückständiger
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis
3
30. April 2006 in Höhe von 12.404,83 Euro gestellt (Az. 109 IN 117/06 AG I).
4
Nachdem die Beteiligte zu 1 die rückständigen und laufenden Beitragsforderungen
beglichen hatte, erklärte die XXXXX den Insolvenzantrag für erledigt.
5
Zur Begründung des nunmehr gestellten Insolvenzeröffnungsantrags hat der Beteiligte
zu 2. vorgetragen, die Beteiligte zu 1 schulde Steuern und steuerliche Nebenleistungen
in Höhe von insgesamt 29.308,02 Euro. Wegen der Rückstände im Einzelnen wird auf
die Anlagen zur Antragsschrift vom 9. Mai 2007 Bezug genommen (Bl. 3 – 18 d. A.). Die
Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen der §§ 251,
6
254 ff. Abgabenordnung lägen vor. Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos
geblieben, Zusagen und Vereinbarungen nicht eingehalten worden. Bei den
Steuerrückständen handele es sich u. a. um Lohnsteuerbeträge, die wie
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Ansprüche der Arbeitnehmer darstellten
und damit vom Arbeitgeber zwingend abzuführen seien. Ferner schulde die Beteiligte zu
1 Umsatzsteuer in nicht unbeträchtlicher Höhe. Da es sich hierbei um einen bloßen
Durchlaufposten handele, weise auch das Einbehalten dieser Gelder darauf hin, dass
7
bei der Beteiligten zu 1. Zahlungsunfähigkeit vorliege.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 hat die Beteiligte zu 1 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass
der Rückstand beim Finanzamt inzwischen um 14.000,- Euro reduziert worden sei. Den
Restbetrag und die laufenden Beträge würden bis zum 31. Juli 2007 ausgeglichen.
8
Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 28. August 2007 beim Amtsgericht
Rückstände in Höhe von 31.090,78 Euro und mit Schreiben vom 6. Dezember 2007
Rückstände in Höhe von 30.604,57 Euro angezeigt. Die Beteiligte zu 1 sei bemüht, die
Rückstände zu begleichen und zahle monatlich zwischen 2.000,- und 4.000,- Euro.
9
Mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2008 hat der Beteiligte zu 2. Rückstände in Höhe
von 54.581,73 Euro mitgeteilt. Zahlungen würden nicht mehr geleistet. Die letzte
Zahlung sei am 9. Januar 2008 in Höhe von 1.916,06 Euro erfolgt (Lohnsteuer für Nov.
2007). Es werde gebeten, das Verfahren zu eröffnen.
10
Durch Beschluss vom 11. Juli 2008 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des
Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet
u. a. zu der Frage, ob ein nach der Rechtsform der Beteiligten zu 1.. maßgeblicher
Eröffnungsgrund vorliege und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens bestünden. Mit der Erstattung des Gutachtens ist der
Beteiligte zu 3 beauftragt worden.
11
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht mitgeteilt,
dass sich die Beteiligten zu 1.. und 2 auf eine sofortige Rückführung der
Lohnsteuerverbindlichkeiten und einen Ratenzahlungsplan für
Umsatzsteuerverbindlichkeiten geeinigt hätten. Es werde für interessengerecht
gehalten, der Beteiligten zu 1.. die Gelegenheit zu geben, die Steuerrückstände zu
tilgen. Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2008 hat der Sachverständige dem
Amtsgericht angezeigt, dass die rückständigen Lohnsteuerverbindlichkeiten getilgt
worden seien und der Beteiligte zu 2. die Rücknahme/Erledigungserklärung des
Insolvenzeröffnungsantrages für den Fall angekündigt habe, dass die Beteiligte zu 1 die
noch offenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge kurzfristig
zurückführe. Dazu würden Finanzierungsgespräche mit der Hausbank der Beteiligten zu
1.. geführt. Unter dem 19. November 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht
mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1 die fälligen Steuerverbindlichkeiten trotz
Darlehensgewährung nicht vollständig habe befriedigen können. Der Beteiligte zu 2.
habe eine Stundung ausgeschlossen, so dass nunmehr Maßnahmen zur Sicherung der
Insolvenzmasse erforderlich seien.
12
Durch Beschluss vom 21. November 2008 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3.
zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2
13
Nr. 2, 2. Alternative InsO) bestellt.
14
In seinem aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2008 erstellten
schriftlichen Gutachten vom 29. Dezember 2008 ist der Beteiligte zu 3 zu dem
15
Ergebnis gekommen, dass die Beteiligte zu 1 zahlungsunfähig und überschuldet ist.
16
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1 in der Lage sei,
17
durch neues Kapital die Überschuldung abzuwenden. Die Summe der Aktiva belaufe
sich auf 132.031,73 Euro, während Passiva in Höhe von 482.600,93 Euro bestünden.
Die dauerhafte Fortführung des Unternehmens sei nach den Umständen nicht
überwiegend wahrscheinlich. Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf
Bl. 74 – 90 d. A. Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 8. Januar 2009, der Beteiligten zu 1.. zugestellt am
18
14. Januar 2009, hat das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. eröffnet und den
Beteiligten zu 3. zum Insolvenzverwalter bestellt.
19
Mit Schreiben vom 28. Januar 2009, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat
die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ("Einspruch") gegen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eingelegt.
20
Mit weiteren Schreiben vom 2. Februar, 7. April und 26. Juni 2009 hat die Beteiligte zu 1
die sofortige Beschwerde wie folgt begründet:
21
Das Gutachten des Beteiligten zu 3. sei sachlich und inhaltlich falsch.
22
I. Aktiva
23
1.
24
Das Geschäftskonto bei der Dt. Bank habe am 31. Dezember 2008 trotz gezahlter
Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro an den Stromversorger ein Guthaben von 9.799,88
Euro aufgewiesen. Insoweit werde auf den Kontoauszug (Anlagen 4 und 9, Bl. 119 und
252 d. A.) Bezug genommen.
25
2.
26
Die gezahlte Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro sei zu den Aktiva zu rechnen.
27
3.
28
a)
29
Die Forderungen aus Lieferung und Leistung hätten sich zum 21. November 2008 auf
insgesamt 78.116,24 Euro belaufen. Insoweit werde auf die Anlage 11 (Bl. 254 d. A.)
und auf den EDV-Ausdruck vom 22. Januar 2009 (Anlage 5, Bl. 120 – 127 d. A.)
verwiesen.
30
b)
31
Die Forderungen aus der Zeit der vorläufigen Insolvenz beliefen sich auf insgesamt
25.272,62 Euro. Dies ergebe sich aus ihren EDV-Ausdrucken vom 1. Februar 2009
(Anlage 11, Bl. 128 – 130 d. A.). Diese Forderungsliste sei im Beisein des Beteiligten zu
3. und Rechtsanwalt F aus ihrer EDV-Anlage gedruckt worden. Dies könne zu jedem
Stichtag erfolgen.
32
4.
33
Das der Gesellschaft vom Gesellschafter C gewährte Darlehen in Höhe von 200.000,-
Euro mit Rangrücktrittserklärung sei als Gesellschaftereinlage zu werten.
34
5.
35
Das Umlaufvermögen der Halbfertig- und Fertigprodukte bestehe aus laufenden
Produkten und könne mit normalen Preisen verkauft werden. Der gesamte
Lagerbestand könne mit mindestens 42.000,- Euro angesetzt werden.
36
6.
37
Beim Anlagevermögen habe der Beteiligte zu 3 den Wert
38
"Maschinengewicht x Schrottpreis= Anlagevermögen" angesetzt. Das vom
Sachverständigen eingeholte Gutachten der Fa. S GmbH sei nicht zutreffend, da diese
Maschinen bei einer Versteigerung den vier- bis fünffachen Wert erzielt hätten.
39
II. Passiva
40
1.
41
Der Kredit bei der Sparkasse L laufe noch bis 2013 und sei weder gekündigt noch fällig
gestellt worden. Die monatlichen Raten würden bezahlt. Es handele sich um eine
langfristige Verbindlichkeit (Anlage 14, Bl. 260, 261 d. A.).
42
2.
43
Der mit dem Vermieter geschlossene Mietvertrag sei um eine Vereinbarung ergänzt
worden, um die gestundeten Mietrückstände aus der Umzugszeit langfristig aus dem
Überschuss zwischen Miete und Zahlung zurückzuführen. Es bestehe eine langfristige
Vereinbarung zur Rückzahlung der gestundeten Mieten.
44
3.
45
An Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen seien aktuell nur 3.665,03 Euro
fällig gewesen (Anlage 3, Bl. 246 d. A.). Vereinbarungen mit anderen Gläubigern hätten
mündlich und schriftlich vorgelegen.
46
4.
47
Die von der Geschäftsführerin zur Verfügung gestellten Kredite seien langfristig zur
Verfügung gestellt und nicht fällig.
48
5.
49
Bei den Arbeitnehmern bestehe ein Lohnrückstand von insgesamt 11.524,34 Euro. Es
sei mit allen eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden, die monatlich zwei
Zahlungen mit je 50 % des Monatseinkommens vorsehe.
50
6.
51
Beim Finanzamt habe ein Rückstand von 14.498,65 Euro vorgelegen.
52
7.
53
Bei den Sozialkassen bestehe ein Guthaben.
54
Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der
Schreiben der Beteiligten zu 1.. vom 2. Februar, 7. April und 26. Juni 2009 nebst
Anlagen Bezug genommen (Bl. 115 – 142 d. A., Bl. 223 – 261 d. A. und Bl. 277 – 280 d.
A.).
55
Der Beteiligte zu 3 hat zu den Einwendungen der Beteiligten zu 1. wie folgt Stellung
genommen:
56
I. Aktiva
57
Zu 1.
58
Das Geschäftskonto der Beteiligten zu 1.. bei der XX habe zum
59
17. Dezember 2008 ein Guthaben in Höhe von 6.303,76 Euro aufgewiesen. Der von der
Beteiligten zu 1.. vorgelegte Kontoauszug datiere vom 29. Dezember 2008. Aufgrund
einer Kundeneinzahlung am 19. Dezember 2008 sei es zu einer Erhöhung des
Kontostandes gekommen.
60
Zu 2.
61
Die Sicherheitsleistung habe gezahlt werden müssen und könne nicht als Guthaben
gewertet werden.
62
Zu 3 a) und b):
63
Der Stand der Forderungen der Beteiligten zu 1.. sei in seinem Gutachten zutreffend
angegeben worden. Die von der Beteiligten zu 1.. jetzt vorgelegte Anlage 11 sei ihm
vollkommen neu und nicht nachvollziehbar. Bei der Schuldnerin hätten brauchbare
Buchhaltungsunterlagen praktisch nicht vorgelegen. Er habe sich bei Erstattung des
Gutachtens im Wesentlichen auf schwer lesbare handschriftliche und mündliche
Ausführungen der Geschäftsführerin verlassen müssen. Die Bewertung der
Forderungen habe er nach allgemeinen Grundsätzen vorgenommen.
64
Zu 4.
65
Die Ausführungen der Beteiligten zu 1.. zu angeblichen Gesellschaftereinlagen gingen
an der Sache vorbei. Richtig sei, dass der Gesellschafter Reiner Böhm der Beteiligten
zu 1.. ein Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro mit Rangrücktrittserklärung gewährt
habe. Dementsprechend habe er den Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters mit
0,00 Euro bewertet.
66
Zu 5.
67
Die Ausführungen im Gutachten zum Wert des Umlaufvermögens basierten auf
Angaben der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1. Diese habe ihm zum Stichtag 15.
Dezember 2008 eine handschriftliche Liste vorgelegt. Die jetzige Behauptung, der
Lagerbestand könne mit einem Wert von 42.000,- Euro angesetzt werden, sei völlig neu
und in keiner Weise nachvollziehbar.
68
Zu 6.
69
Den Wert des Anlagevermögens habe er von der Fa. S GmbH ermitteln lassen. Das
Unternehmen sei seit vielen Jahren als zuverlässiger und erfahrener Gutachter bekannt.
Die von ihm angesetzten Zahlen seien richtig.
70
II. Passiva
71
Zu 2.
72
Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter seien zutreffend mit 151.285,76 Euro
angegeben worden. Es handele sich um Mietforderungen, die vom Vermieter als
Insolvenzforderung angemeldet worden seien.
73
Zu 3.
74
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen hätten wie dargelegt 34.598,05
Euro betragen. Es sei nicht festzustellen, dass Stundungs- oder Erlassvereinbarungen
mit den einzelnen Gläubigern geschlossen oder belegt worden seien. Das bloße
Stillhalten verschiedener Gläubiger reiche nicht aus, um die Fälligkeit von Forderungen
zu verneinen.
75
Zu 5.
76
Der Rückstand aus Arbeitsverhältnissen sei im Gutachten zutreffend angegeben
worden. Er beinhalte auch die Verbindlichkeiten aus Dezember 2008. Dies werde von
der Beteiligten zu 1. nicht beachtet.
77
Zu 6. und 7.
78
Gegenüber der Sozialversicherung und dem Beteiligten zu 2. habe zum Zeitpunkt der
Gutachtenerstellung der im Gutachten angegebene Rückstand bestanden.
79
Das Gutachten gebe die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin zutreffend
wieder. Die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung seien
nach wie vor gegeben. Das Unternehmen sei nach der Insolvenzeröffnung weitergeführt
worden. Die Fortführung habe finanziert werden können, weil aufgrund der im
Insolvenzfall anzuwendenden Regeln über den Eigenkapitalersatz kein Mietzins an den
Vermieter habe gezahlt werden müssen und weil im Wege der Insolvenzanfechtung ein
Betrag von über 107.000,00 Euro habe vereinnahmt werden können. Trotz dieser
Maßnahmen habe während der Fortführung des Unternehmens kein Gewinn
erwirtschaftet werden können. Aufwand und Umsatz hielten sich die Waage. Ohne die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre es zu einer monatlichen Unterdeckung von
8.600,- Euro, also in Höhe der wöchentlich mit 2.000,- Euro fälligen Miete, gekommen.
80
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 3. vom 17.
Februar 2009 (Bl. 159 – 161 d. A.), vom 7. Mai 2009 (Bl. 262 – 267 d. A.) und vom 17.
Juli 2009 nebst Anlagen (Bl. 281 – 289 d. A.) Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.. ist zulässig (§ 34 Abs. 2 InsO),
insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.
81
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen zum Zeitpunkt
des Eröffnungsbeschlusses am 8. Januar 2009 vor.
82
Der Beteiligte zu 2. hat die seinem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderungen
gegen die Beteiligte zu 1 auf Zahlung von Abgabenrückständen schlüssig dargelegt und
glaubhaft gemacht (§ 14 InsO). Die Beteiligte zu 1 hat das Bestehend der Rückstände
auch nicht in Abrede gestellt. Den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hat der
Beteiligten zu 2. zu Recht angenommen. Angesichts der erfolglosen
Vollstreckungsmaßnahmen und des Umstandes, dass es sich bei den nicht
unerheblichen Steuerrückständen um Lohn- und Umsatzsteuer handelte, musste der
Beteiligte zu 2. von einer Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu 1.. ausgehen.
83
Die Beteiligte zu 1 war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet (§§ 17, 19 InsO). Nach der
Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006, BGHZ 169, 17 ff.) kommt
es für die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an.
84
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
85
I.
86
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Beteiligte zu 1 jedenfalls folgende fällige
Zahlungsverpflichtungen:
87
1.
88
Aus Lieferungen und Leistungen bestanden nach dem überzeugenden Gutachten des
Beteiligten zu 3. Verbindlichkeiten in Höhe von 134.598,05 Euro.
89
Zwar behauptet die Beteiligte zu 1, es seien nur
90
Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 3. 665,03 Euro
91
fällig gewesen und verweist insoweit auf Anlage 3
92
des Schreibens vom 7. April 2009. Diese Anlage enthält
93
jedoch lediglich ein Zahlenwerk mit Namen und dem
94
handschriftlichen Vermerk "langfristige Vereinbarungen".
95
Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass mit sämtlichen
96
Gläubigern Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind.
97
Es sind auch weder dem Beteiligten zu 3. noch dem
98
Gericht Stundungsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern
99
vorgelegt worden.
100
2.
101
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist ferner das
102
Geschäftsführergehalt für die Geschäftsführerin der
103
Beteiligten zu 1. in Höhe von mindestens 47.371,09 Euro
104
rückständig. Dies hat die Beteiligte zu 1 nicht bestritten.
105
Eine Stundungsabrede ist nicht vorgelegt worden.
106
3.
107
Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen waren
108
in Höhe von 18.676,56 Euro
109
fällig. Zwar macht die Beteiligte zu 1 geltend, der Lohnrückstand
110
habe sich nur auf 11.524,34 Euro belaufen. Dieser Betrag war
111
jedoch, wie sich aus Anlage 3 zum Schreiben der Beteiligten zu 1.
112
vom 2. Februar 2009 ergibt, per 28. November 2008 offen.
113
Der Beteiligte zu 3 hat hingegen zutreffend seiner Rechnung
114
auch die offenen Lohnansprüche aus Dezember 2008 zugrunde
115
gelegt. Dass in dem Betrag von 18.676,56 Euro gestundete
116
Lohnanteile enthalten sind, hat die Beteiligte zu 1 weder
117
substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.
118
4.
119
Gegenüber dem Beteiligten zu 2. bestanden nach dem
120
überzeugenden Gutachten des Beteiligten zu 3. fällige
121
Verbindlichkeiten aus Lohn- und Umsatzsteuer
122
in Höhe von rund 17.000,00 Euro.
123
Diesen Betrag hat der zuständige Mitarbeiter des
124
Beteiligten zu 2. dem Beteiligten zu 3. mündlich mitgeteilt.
125
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft
126
zu zweifeln.
127
5.
128
Gegenüber den Sozialversicherungen bestand eine
129
Nachzahlungspflicht von 3.633,07 Euro.
130
Zwar lag auch eine Überzahlung in Höhe von 6.495,63 Euro vor.
131
Diese hat der Beteiligte zu 3 jedoch zu Recht unberücksichtigt
132
gelassen, weil aufgrund der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts
133
für November und Dezember 2008 nicht unerhebliche Rückstände
134
angefallen sind.
135
Summe fällige Verbindlichkeiten:
121.278,77 Euro.
136
Danach bestanden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf jeden Fall
fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 121.278,77 Euro. Mit Rücksicht darauf, dass der
Beteiligten zu 1.. schon zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten keine ausreichenden
Zahlungsmittel zur Verfügung standen, kann die Frage, ob das bei der Sparkasse L
aufgenommene Darlehen und die rückständige Mietzinsforderung des Vermieters der
Beteiligten zu 1.. zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren,
dahingestellt bleiben.
137
II.
138
Als Aktiva standen der Beteiligten zu 1. folgende Werte zur Verfügung:
139
1. Kasse 198,31 Euro
140
2. Guthaben Konto Postbank 2.010,07 Euro
141
3. Geschäftskonto der Bank per 31.12.2008 9.728,82 Euro
142
4. Guthaben Anderkonto 5.765,91 Euro
143
5.
144
Der Wert der Forderungen aus Lieferung und Leistung
145
kann bei wohlwollender, großzügiger Bewertung allenfalls
146
mit 49.331,00 Euro
147
angesetzt werden. Hierbei geht die Kammer von den Forderungen
148
aus, die sich aus den von der Beteiligten zu 1. vorgelegten
149
EDV-Listen ergeben (Anlagen 5 und 6 zum Schreiben der
150
Beteiligten zu 1. vom 2. Februar 2009). Die vom Beteiligten zu 3.
151
eingesetzten niedrigeren Werte beruhen auf handschriftlichen
152
und mündlichen Mitteilungen der Geschäftsführerin der
153
Beteiligten zu 1. Dass die nunmehr vorgelegten EDV-Ausdrucke
154
inhaltlich unrichtig sind, hat der Beteiligte zu 3 nicht dargetan.
155
In die Bewertung konnten jedoch nicht alle Forderungen
156
einfließen. Als werthaltig konnten, wie der Sachverständige
157
zu Recht ausgeführt hat, nur die Forderungen anerkannt werden,
158
die vor Anordnung der vorläufigen Insolvenz nicht älter als
159
drei Monate waren.
160
a)
161
Die Forderungen, die bis zu Anordnung der vorläufigen Insolvenz
162
entstanden und nicht älter als drei Monate waren, beliefen sich
163
nach den EDV-Unterlagen der Beteiligten zu 1.. auf insgesamt
164
41.589,86 Euro. Hiervon war jedoch mindestens ein
165
Sicherheitsabschlag von 30 % zu machen, so dass der Wert
166
dieser Forderungen mit höchstens 29.112,90 Euro angesetzt
167
werden kann.
168
b)
169
Die in der vorläufigen Insolvenz entstandenen Forderungen
170
hatten nach den EDV-Unterlagen einen Gesamtwert von
171
25.272,62 Euro. Hiervon war, wie der Sachverständige zu
172
Recht ausgeführt hat, ein Sicherheitsabschlag von 20 % zu
173
machen, so dass sich für die Bewertung ein Betrag von
174
20.218,10 Euro ergibt.
175
6. Umlaufvermögen 949,50 Euro.
176
Nach den Ausführungen des Beteiligten zu 3. im Gutachten vom
177
29. Dezember 2008, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht,
178
hat die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1.. dem Beteiligten zu 3.
179
zum Stichtag 15. Dezember 2008 eine Liste mit im Eigentum
180
der Beteiligten zu 1. stehenden Rohgegenständen des
181
Umlaufvermögens im Wert von 9.495,00 Euro übergeben.
182
Ferner hat die Geschäftsführerin dem Beteiligten zu 3. mitgeteilt,
183
dass sich im Betrieb noch Halbfertigware im Wert von
184
16.965,33 Euro befinde. Dass der Sachverständige
185
für die Berechnung dieser Werte vom Zerschlagungsfall
186
ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Nach den
187
Gesamtumständen war nicht davon auszugehen, dass der
188
Geschäftsbetrieb der Beteiligten zu 1.. längerfristig fortgeführt werden
189
könnte. Schon im Jahr 2006 bestanden bei der Beteiligten zu 1..
190
ernsthafte Liquiditätsprobleme, wie sich aus den Insolvenzanträgen
191
der beiden Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1.. und der
192
AOK Westfalen-Lippe in den Vorverfahren 109 IN 36/06 und
193
109 IN 117/06 AG I ergibt. Auch der Umstand, dass es
194
der Beteiligten zu 1.. innerhalb von gut 1 ½ Jahren trotz eines
195
Darlehens ihrer Geschäftsführerin nicht gelungen ist, ihre
196
unstreitig fälligen Steuerschulden (Lohn- und Umsatzsteuer)
197
zurückzuführen, zeigt, dass das Unternehmen über einen
198
längeren Zeitraum nicht profitabel geführt werden konnte.
199
Angesichts der hohen Mietzinsverbindlichkeiten von 2.000,- Euro
200
pro Woche und des nicht unerheblichen Geschäftsführergehalts
201
von rund 7.500,- Euro brutto pro Monat war absehbar, dass die
202
hohen Kosten durch die Erträge des Betriebes nicht gedeckt
203
werden könnten. Dies hat sich auch bei der Fortführung des
204
Betriebes bestätigt, die nur deshalb ohne Verluste, aber auch
205
ohne Erträge, finanziert werden konnte, weil der Beteiligte zu 3
206
keinen Mietzins an den Vermieter geleistet hat.
207
Den Wert der Rohgegenstände hat der Sachverständige
208
deshalb zu Recht mit 10 % des Gesamtwertes angenommen.
209
Die Halbfertigware war im Zerschlagungsfall wertlos.
210
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Produkte, wie die
211
Beteiligte zu 1 behauptet, noch für einen Preis von 42.000,- Euro
212
hätten verkauft werden können, sind weder vorgetragen
213
noch sonst ersichtlich.
214
7.
215
Den Wert des Anlagevermögens hat der Sachverständige
216
zu Recht mit lediglich 1.948,50 Euro
217
angesetzt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen
218
der Beteiligten zu 1.. greifen nicht durch. Der Sachverständige
219
hat zur Bewertung des Anlagevermögens eine gutachterliche
220
Stellungnahme der Fa. S GmbH eingeholt.
221
Diese hat bei den Maschinen und technischen Anlagen
222
einen Liquidationswert von 20.080,00 Euro und bei der
223
Betriebs- und Geschäftsausstattung einen Liquidationswert
224
von 1.570,00 Euro ermittelt. Dass im vorliegenden Fall von
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Liquidationswerten auszugehen ist, ist bereits unter Ziffer 6
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näher ausgeführt worden. Der Einwand der Beteiligten zu 1..,
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für die Maschinen sei ein vier- bis fünffacher Wert zu erzielen,
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stellt eine pauschale Behauptung dar und ist nicht geeignet,
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die gutachterlich ermittelten Werte in Frage zu stellen.
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Da hier noch hinzukommt, dass hinsichtlich des Anlagevermögens
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ein Vermieterpfandrecht sowie Sicherungsübereignungen zu
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Gunsten der Sparkasse L-Meinerzhagen, des
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Gesellschafters C und der Geschäftsführerin
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der Beteiligten zu 1.. bestehen, ist es nicht zu beanstanden,
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dass der Beteiligte zu 3 bei der Bewertung nur den Massebeitrag
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in Höhe von 9 % gem. §§ 166, 171 InsO in Ansatz gebracht hat.
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Summe der Aktiva höchstens:
69.932,11 Euro.
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Die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 107.455,38 Euro waren bei der
Frage, ob die Beteiligte zu 1 in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen,
auf der Aktivseite nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei diesem Betrag um
Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Beteiligten zu 2. handelte. Würde diese
Position als Aktivposten angesetzt, müsste sie folgerichtig auch als Verbindlichkeit
ausgewiesen werden.
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Ebensowenig ist die an das Versorgungsunternehmen gezahlte Sicherheitsleistung in
Höhe von 5.000,- Euro als Vermögenswert anzusehen, da sie geschuldet wurde und
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass insoweit ein Rückzahlungsanspruch
besteht. Auch das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 200.000,- Euro kann nicht als
Aktivposten angesehen werden.
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Nach allem war die Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen zu erfüllen. Es war
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auch nicht zu erwarten, dass der Beteiligten zu 1.. kurzfristig weitere liquide Mittel zur
Begleichung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen würden. Zahlungsunfähigkeit
lag danach vor.
Darüber hinaus bestand der Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO), weil das
Vermögen der Beteiligten zu 1.. die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckte und,
wie dargelegt, eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens aufgrund der laufenden
erheblichen Kosten (insbesondere Mietzins und Geschäftsführergehalt) nicht
überwiegend wahrscheinlich war. Eine dauerhafte rentable Fortführung wäre allenfalls
mit langfristigen Vereinbarungen zur Reduzierung der Miete und des
Geschäftsführergehalts möglich gewesen.
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Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf §
58 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG.
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