Urteil des LG Hagen vom 10.02.2010

LG Hagen (treu und glauben, abnahme des werkes, höhe, zpo, mangel, gutachten, vorschuss, beseitigung, zahlung, abzug)

Landgericht Hagen, 10 O 86/08
Datum:
10.02.2010
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 86/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 11.500,00 € sowie
vorge-richtliche Kosten in Höhe von 1.025,30 € jeweils nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
seit dem 22.10.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen
die weiteren Kosten zu erstatten, die über den Vorschuss hinaus durch
Beseitigung der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. F in seinem
Gutachten vom 19.06.2008 festgestellten Mängel an ihrem Bauobjekt S-
Straßea in Q entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14.900,00 € (Zahlungsantrag 11.900,00 €,
Feststel-lungsantrag 3.000,00 €) festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Beklagte errichtete für die Klägerin zu 1) und deren Ehemann, der zwischenzeitlich
verstorben und von den Klägerinnen beerbt worden ist, gemäß Bauträgervertrag vom
09.11.2001 auf dem Grundstück S-Straße a in Q eine Doppelhaushälfte. Das Werk
wurde im Mai 2003 abgenommen.
2
Etwa im Frühjahr 2006 zeigten sich Risse in der Außenfassade der Nordwest-, Nordost-
und Südwestseite des Hauses, außerdem an den Innenwänden an der Südost- und
Südwestseite. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auflistung auf S. 3 und 4 des
Schriftsatzes der Klägerseite vom 15.08.2008 Bezug genommen. Auf die mit Schreiben
vom 02.07.2007 und 24.10.2007 erhobenen Mängelrügen der Klägerin zu 1) und ihres
Ehemanns reagierte die Beklagte nicht. Darauf leiteten die Klägerinnen ein
selbständiges Beweisverfahren ein.
3
Mit Schreiben vom 02.07.2008 wurde die Beklagte aufgefordert, die Mängel bis zum
13.08.2008 zu beseitigen. Nachdem sie nicht reagiert hat, begehren die Klägerinnen
nunmehr Zahlung eines Vorschusses, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung auch
der darüber hinaus gehenden Mängelbeseitigungskosten sowie Zahlung der
außergerichtlichen Anwaltskosten.
4
Die Klägerinnen machen sich die Ausführungen des im selbständigen Beweisverfahren
beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. F und behaupten, dass Risse sowohl an den
Außen- als auch an den Innenwänden ihres Hauses vorhanden seien. Ursache der
Risse sei die Setzung des Baugrundes infolge der niedrigeren Bodenfestigkeit an der
Nordwestseite des Gebäudes sowie die Unterbrechung des Ringankers an der
Südwest-Giebelwand. Zudem hätten die Streifenfundamente konstruktiv verstärkt
werden müssen. Im Übrigen seien die Mängel durch nicht ausreichende Bewehrung des
Kratzputzes und im unterschiedlichen Zusammendrücken des belasteten Mauerwerks
aufgrund zu hoher Auflast begründet.
5
Die Klägerinnen beantragen,
6
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen abrechenbaren Vorschuss von
11.900,00 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.025,30 € jeweils
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz ab Zustellung des Klageschriftsatzes zu zahlen;
7
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen die
weiteren Kosten zu erstatten, soweit sie über den Vorschuss hinaus durch
Beseitigung der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. F in seinem Gutachten
vom 19.06.2008 festgestellten Mängel an ihrem Bauvorhaben S-Straßea in Q
entstehen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie bestreitet, dass die Risse überhaupt Mängel darstellen, und trägt hierzu vor, die
Rissbildung sei klimatisch bedingt in der konkreten Höhenlage unvermeidbar. Zudem
sei die Rissbreite so gering, dass dies keinen Mangel darstelle. Ferner bestreitet sie
11
die von dem Gutachter festgestellten Mängelursachen und beruft sich darauf, dass der
Sachverständige teilweise weitergehende Untersuchungen unterlassen und stattdessen
Vermutungen angestellt habe.
12
Sie ist zudem der Auffassung, dass die vom Sachverständigen aufgeführten
13
Mängelbeseitigungskosten nicht nachvollziehbar seien, da sich diese den festgestellten
Mängeln nicht ohne weiteres zuordnen ließen. Schließlich bestreitet sie die
Erforderlichkeit einer Komplettsanierung und meint, die Behandlung der von der
Rissbildung betroffenen Bereiche würde ausreichen. Jedenfalls sei aber bei einer
Komplettsanierung ein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den
Feststellungsantrag nicht bestehe.
14
Der Streithelfer bestreitet, dass die Risse auf eine ungenügende Bodenfestigkeit
zurückzuführen seien. Ferner bestreitet er die Höhe der geltend gemachten
Mängelbeseitigungskosten.
15
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den
Akten verwiesen.
16
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden
Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Gutachten des Dipl.-Ing. F vom 29.08.2009 verwiesen.
17
Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens LG Hagen 6 OH 1/08 waren
beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18
Entscheidungsgründe
19
Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Betrag begründet.
20
Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung
i.H.v. 11.500,00 € gem. §§ 637 Abs. 1 und 3, 634 Nr. 2, 633 BGB gegen die Beklagte.
21
Nach den Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F vom 19.6.2008 und vom
29.08.2009 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das von der Beklagten
errichtete Gebäude Mängel in Form von Rissen in der Außenfassade und teilweise im
Innenbereich aufweist. Der Sachverständige hat die Risse zwar nicht als statische, aber
jedenfalls als optische Beeinträchtigung eingestuft. Zudem hat er ausgeführt, dass eine
Ausweitung der Mängel nicht ausgeschlossen ist; konkret im Bereich der
Außenwand/Südwest-Giebel erscheint eine Aufweitung der Rissflanken durch
Witterungseinflüsse möglich. Hinsichtlich des im Gutachten unter V 3) genannten
Risses hat er festgestellt, dass dieser durch elastisches Schließen der Risszone zu
versiegeln ist und dass erst nach der entsprechenden Versiegelung eine optische
Beeinträchtigung nicht mehr vorliegen dürfte. Die Kammer schließt sich den
Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an; diese erscheinen plausibel
und fundiert und beruhen ersichtlich auf einer ausführlichen Beschäftigung des
Sachverständigen mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt. An der Sachkunde des
Gutachters bestehen keinerlei Zweifel.
22
Die Einwendung der Beklagten, aufgrund der teilweise geringen Breite seien die Risse
nicht als Mangel anzusehen, ist nicht begründet, da der Sachverständige Dipl.-Ing. F die
Risse ausdrücklich als optischen Mangel eingestuft hat und die Kammer sich dieser
Einschätzung anschließt.
23
Auch der weitere Einwand der Beklagten, eine Rissbildung sei unter den gegebenen
örtlichen Verhältnissen nicht vermeidbar gewesen, geht ins Leere. Nach den
Feststellungen des Gutachters sind die Risse einzig auf Fehler der am Bau Beteiligten
bei der Planung und Ausführung zurückzuführen; diese haben die Höhenlage des
Gebäudes sowie klimatisch und bauphysikalisch bedingte Beanspruchungen bei der
Wahl der Konstruktion und Auswahl der Baustoffe zu berücksichtigen.
24
Im vorliegenden Rechtsstreit kann dahinstehen, welche Ursachen die Risse im
Einzelnen haben und wer hierfür verantwortlich ist. Die Beklagte haftet den Klägerinnen
als Bauträgerin ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Selbst wenn der Mangel von
einem ihrer Subunternehmer verursacht worden ist, haftet sie für die mangelfreie
Erstellung des Bauwerkes.
25
Die erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung liegt vor. Mit Schreiben vom
02.07.2008 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 13.08.2008 zur Beseitigung der
Mängel aufgefordert; eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
26
Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten kann aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. F auf 11.900,00 € geschätzt werden.
27
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Streithelfers genügen die Angaben des
Sachverständigen, um eine geeignete Schätzgrundlage für das Gericht nach § 287 ZPO
zu liefern, auch wenn eine Aufschlüsselung der voraussichtlichen Kosten nach
einzelnen Positionen fehlt. Denn der Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die
Mängelbeseitigung besteht in der Höhe der "voraussichtlichen" oder "mutmaßlichen"
Kosten. An die Darlegungen zur Anspruchshöhe dürfen beim Vorschuss nicht gleich
strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten der Ersatzvornahme, da es
nur um eine vorläufige Zahlung geht, über die am Ende abgerechnet werden muss
(BGH NZBau 2001, 313, 314; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 637 Rz. 9).
28
Die Klägerinnen haben sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung einen Abzug neu für
alt in Höhe von 300,00 € gefallen zu lassen. Hat sich ein Mangel erst verhältnismäßig
spät ausgewirkt und musste der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile
hinnehmen, kann es nach Treu und Glauben geboten sein, die mit der Nachbesserung
erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsaufwand
anspruchsmindernd zu berücksichtigen (BGH NJW 1984, 2457). So liegt es hier. Die
streitgegenständlichen Mängel haben sich offenbar erst im Jahre 2007 und damit vier
Jahre nach der Abnahme des Werkes im Jahre 2003 gezeigt. Konnte die verkaufte
Sache damit für die Dauer von vier Jahren wie eine mangelfreie genutzt werden,
erscheint eine Vorteilsausgleichung gerechtfertigt. Die Zeit ab 2007 ist dagegen nicht zu
berücksichtigen, da die Beklagte die ihr obliegende Nachbesserung seitdem verzögert
hat und den Klägerinnen hieraus keine finanziellen Nachteile erwachsen dürfen (vgl.
BGH a.a.O.).
29
Eine Anrechnung kommt allerdings nur im Innenbereich für das Treppenhaus in
Betracht, da der Sachverständige insoweit von einer Totalsanierung ausgeht und die
Klägerinnen infolge der Mängelbeseitigungsmaßnahmen Instandhaltungsaufwand
ersparen. Die Kammer schätzt den vorzunehmenden Abzug gem. § 287 ZPO auf 35 %
der für das Treppenhaus angesetzten Mängelbeseitigungskosten, damit auf rund 400,00
€. Dabei hat sie berücksichtigt, dass nur die Kosten für die Malerarbeiten in die
30
Vorteilsausgleichung einfließen dürfen, nicht dagegen die Kosten für die Beseitigung
der vorhandenen Risse. Die Kammer geht davon aus, dass ein Treppenhaus in der
Regel im Rhythmus von acht Jahren zu überstreichen ist, so dass vorliegend die hälftige
Lebensdauer des Anstrichs erreicht ist, mithin der Vorteil der Klägerinnen in den
hälftigen auf die Malerarbeiten entfallenden Kosten besteht.
Dagegen ist ein Abzug für die mit der Erneuerung des Außenputzes und des
Innenputzes im Abstellraum zu bewirkende längere Lebensdauer der Werkleistung nicht
gerechtfertigt. Durch die Sanierung des Außenputzes erwachsen den Klägerinnen keine
finanziellen Vorteile, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Putz eines Hauses
während der Lebenszeit des Gebäudes nicht zu erneuern ist. Zwar ist ein Vorteil
insofern denkbar, als sich der turnusmäßig fällige Neuanstrich der betroffenen Bereiche
nach hinten verschiebt. Allerdings erlangen die Klägerinnen infolge dieses Umstandes
keinen messbaren Vorteil, da sowohl in Bezug auf die Außenfassade als auch im
Abstellraum nur einzelne Wände von der Mängelbeseitigung betroffen sind und im
Rahmen der turnusmäßig fälligen Renovierung der übrigen Wände aus Gründen der
Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes auch die streitgegenständlichen Bereiche erneut
zu überstreichen sind.
31
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind unter Verzugsgesichtspunkten zu
erstatten, §§ 286, 280 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus
§§ 291, 288 BGB.
32
Der Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO ist schon aus Gründen der
Verjährungsunterbrechung zulässig und entsprechend der obigen Erwägungen
begründet.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie aus § 101 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
34
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
35