Urteil des LG Hagen vom 30.08.2005

LG Hagen: squeeze out, eintragung im handelsregister, gesellschafterversammlung, gesellschaftsvertrag, umwandlung, kommanditgesellschaft, aufschiebende wirkung, wichtiger grund, personengesellschaft

Landgericht Hagen, 21 O 54/05
Datum:
30.08.2005
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 O 54/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 8 W 60/05
Sachgebiet:
Handelsrecht Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
Tenor:
1.
Es wird festgestellt,
dass die von den Antragsgegnern zu 1. - 3. unter dem Aktenzeichen 21
O 42/05 LG Hagen und von den Antragsgegners zu 4. und 5. Unter dem
Aktenzeichen 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen und der
Antragstellerin unter dem 12.04.2005 zugestellten Klagen gegen die
Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung
der Antragstellerin am 02.03.2005 gefaßten Beschlusses betreffend die
Zustimmung zur Verschmelzung der mit Registeranmeldung vom
07.03.2005 beantragten Eintragung der Verschmelzung der
Antragstellerin (eingetragen unter HR A 2031 AG Iserlohn) auf die Grohe
AG, Hemer (eingetragen unter HR B 5726 AG Iserlohn) in das
Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn nicht entgegenstehen (§ 16
Abs. 3 Umwandlungsgesetz).
2.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Gründe:
1
I.
2
Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Hemer (eingetragen unter
HR A 2031 AG Iserlohn) und aufgrund einer Anfang 2000 beschlossenen und am
28.03.2000 im Handelsregister eingetragenen formwechselnden Umwandlung aus der
früheren Friedrich Grohe AG hervorgegangen. Gegen den damaligen Beschluss der
formwechselnden Umwandlung haben unter anderem die Antragsgegner zu 4. und 5.
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sowie die Antragsgegnerin zu 3. als Nebenintervenientin Anfechtungsklage erhoben,
die durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 17.01.2001 (9 O 138/00) abgewiesen
worden ist; über die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden. Wegen der
Angemessenheit der seinerzeit den Aktionären, die dem Formwechsel widersprochen
haben, angebotenen Barabfindung in Höhe von 12,70 Euro je Stück ist außerdem beim
Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 AktE 5/03, ein Spruchverfahren
anhängig.
Die Antragsgegner zu 1. - 5. waren sämtlich ehemals Aktionäre der Friedrich Grohe AG
und sind seit der Umwandlung Kommanditisten der Antragstellerin und an deren
Festkapital mit Anteilen zwischen nominal 2,60 Euro (Antragsgegnerin zu 3.) bis 494,00
Euro (Antragsgegner zu 4.) beteiligt. Das Festkapital der Antragstellerin beträgt nominal
insgesamt 7.078.902,20 Euro eingeteilt in 70.789.022 Stimmen. Davon halten die
Antragsgegner selbst zusammen mit noch etwa 230 weiteren sogenannten
außenstehenden Kommanditisten (darunter versteht der Gesellschaftsvertrag alle
Kommanditisten außerhalb der Grohe-Gruppe - vgl. § 9 Abs. 4 e des
Gesellschaftsvertrages = Anlage AS 10 zur Antragsschrift) insgesamt zusammen
nominal 21.867,80 Euro (= ca. 0,31 %). Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin ist
mit einem Anteil am Festkapital von nominal 7.057.034,40 Euro entsprechend
70.570.344 Stimmen (= ca. 99,69 %) inzwischen ihre Komplementärin die Grohe AG, die
nach verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen mit Zustimmung der
Gesellschafterversammlung vom 03.09.2004 seit dem 01. Oktober 2004 die
Komplementärstellung bei der Antragstellerin übernahm und gemäß Beschlussfassung
vom 20.12.2004 durch rechtsformwechselnde Umwandlung aus der früheren Grohe
Consult-GmbH hervorgegangen und am 11.01.2005 im Handelsregister (HR B 5726 AG
Iserlohn) eingetragen ist. Einzige Aktionärin der Grohe AG und mit ihr durch einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden, ist die Grohe Beteiligungs-
GmbH, die wiederum aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
eine 100%ige Tochtergesellschaft der Grohe Holding GmbH ist. Sowohl die
Antragstellerin als auch ihre Komplementärin, die Grohe AG, sind Teil des Grohe
Konzerns, der im Juli 2004 anstelle der bisherigen von einer anderen ausländischen
Investorengruppe erworben wurde.
4
Am 02.03.2005 beschloss die am 01. und 02.03.2005 abgehaltene außerordentliche
Gesellschafterversammlung der Antragstellerin auf Vorschlag ihrer
Mehrheitsgesellschafterin, der Grohe AG, bei einer stimmberechtigten Präsens von
7.065.505,20 Euro (= 99,81 % der Festkapitals) entsprechend 70.655.052 Stimmen mit
einer Mehrheit von 70.570.344 Ja-Stimmen (= 99,88 % der anwesenden Stimmen)
gegen 84.708 Nein-Stimmen (= 0,12 %) bei Null Stimmenthaltungen, das heißt also,
allein mit den Stimmen der Grohe AG gegen die Stimmen aller vertretenen
Kommanditisten, darunter auch die sämtlich vertretenen Antragsgegner, dem
zwischenzeitlich unter dem 24.02.2004 - gleichlautend mit dem vorangegangen Entwurf
- notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der
Grohe AG zuzustimmen. Wegen des Hergangs der Gesellschafterversammlung, der Art
und des Ergebnisses der Abstimmung sowie wegen der Feststellung des Vorsitzenden
über die Beschlussfassung wird auf die Niederschrift des Notars Wolframm (Urkunde Nr.
130/05) Bezug genommen, hier insbesondere Seiten 36 - 38 nebst anliegendem
Teilnehmerverzeichnis - Anlagen AS09 zur Antragsschrift). Dieser Vertrag (vgl. Anlage
AS03 zur Antragsschrift) sieht die Verschmelzung der Antragstellerin (übertragender
Rechtsträger) durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne
Abwicklung im Wege der Aufnahme zum Verschmelzungsstichtag 01.08.2004 (§§ 2 Nr.
5
1, 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwandlungsG) auf die Grohe AG (übernehmender Rechtsträger) vor,
die ihrerseits zuvor am 24. Februar 2005 den Verschmelzungsvertrag zugestimmt und
zugleich eine Erhöhung ihres Grundkapitals von bislang 50.000,00 Euro zunächst um
60.660.281,00 Euro und zur Durchführung der Verschmelzung um weitere 218.678,00
Euro durch Ausgabe von 218.678 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil an ihrem Grundkapital von je 1,00 Euro beschlossen hat
(vgl. notarielle Urkunde Nr. 124 der Urkundenrolle für 2005 des Notars Wolframm vom
24. Februar 2005 (Anlage AS 04). Letztere 218.678 neue Aktien werden gemäß 3.2 des
Verschmelzungsvertrages als Gegenleistung für die Vermögensübernahme den
aussenstehenden Kommanditisten der Antragstellerin gewährt, nämlich für je einen
Anteil am Festkapital der Antragstellerin in Höhe von 0,10 Euro eine auf den Namen
lautende Stückaktie der Grohe AG mit einem rechnerischen Anteil von je einem Euro am
Grundkapital (vgl. Anlagen AS 03 und 04). Gleichzeitig hat sich die Grohe AG als
übernehmende Gesellschaft in Ziffer 9.1 des Verschmelzungsvertrages gemäß § 29
UmwandlungsG verpflichtet, Aktien, die nicht von der Grohe Beteiligungs-GmbH
gehalten werden, auf Verlangen des jeweiligen Gesellschafters gegen eine
Barabfindung in Höhe von 33,11 Euro je Stückaktie zu erwerben.
Gegen die Wirksamkeit dieses in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der
Antragstellerin am 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung der
Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG haben die Antragsgegner zu 1. - 3.
am 31.03.2005 (Aktenzeichen: 21 O 42/05 LG Hagen) und die Antragsgegner zu 4. und
5. am 04.04.2005 (Aktenzeichen: 21 O 43/05 LG Hagen), eingegangen jeweils per
Telefax vorab am selben Tage, Klage und zwar gerichtet jeweils gegen die
Antragstellerin erhoben mit den Anträgen, den in der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Zustimmungsbeschluss zur
Verschmelzung für nichtig (unwirksam) zu erklären. Sie halten den angefochtenen
Beschluss aus zahlreichen Gründen für nichtig und stützen ihre jeweiligen Klagen mit
näheren - im wesentlichen übereinstimmenden, wenn auch unterschiedlich
akzentuierten - Ausführungen auf verschiedene aus ihrer Sicht vorliegende
Beschlussmängel und Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und
gegen die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. So rügen sie insbesondere unter
anderem fehlende Mitwirkung des Aufsichtsrates der Komplementärin bei Vorbereitung
der Gesellschafterversammlung nach § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages und eine
fehlende gesonderte Abstimmung der "Vorzugs-Kommanditisten" gemäß § 9 Abs. 5 b
des Gesellschaftsvertrages, Mängel des Verschmelzungsvertrages wegen fehlender
Darlegung von Sondervorteilen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwandlungsG), eine fehlerhafte
Bestellung der Verschmelzungsprüfer und eine nicht ordnungsgemäße, weil parallel
durchgeführte, Verschmelzungsprüfung. Außerdem rügen sie unvollständige, zum Teil
unwahre und irreführende Angaben im Verschmelzungsbericht, hier insbesondere
unvollständige Angaben hinsichtlich aller wesentlichen Angelegenheiten der
verbundenen Unternehmen, eine fehlende nähere Erläuterung der jetzt mit der
Verschmelzung angestrebten Gewerbesteuervorteile und eine Auseinandersetzung mit
der seinerzeit bei Umwandlung im Jahre 2000 gegebenen gegenteiligen Begründung.
Mit Blick auf die im Jahre 2000 "gegen ihren Willen" durchgeführte gegenteilige
formwechselnde Umwandlung werfen sie der Antragstellerin einen rechtswidrigen
Gestaltungsmissbrauch vor, da es ihr nicht so sehr - wie zur Begründung der
Verschmelzung angeführt - um die Nutzung steuerlicher Vorteile, die jedenfalls zum Teil
auch auf andere Weise erreichbar seien, sondern einzig und allein darum ginge, sie, die
Antragsgegner, nach Verschmelzung auf die Grohe AG alsbald im Wege des im Jahre
2001 eingeführten aktienrechtlichen "Squeeze-out-Verfahrens" - nach §§ 327 a ff. AktG
6
aus der aufnehmenden Gesellschaft zu drängen, was der Verschmelzungsbericht
verschweige und für sie mit steuerlichen Nachteilen verbunden sei, sofern dieses -
wovon sie ausgehen - innerhalb der ersten sieben Jahre nach dem
Verschmelzungsstichtag geschehe. Durch die Verschmelzung erlangten sie nämlich
sogenannte "einbringungsgeborene Anteile" an der Grohe AG, die unabhängig von der
Höhe ihrer Beteiligung und von der bisherigen Haltedauer für sieben Jahre
"steuerverhaftet" seien. Die Antragsgegner zu 1. - 3. rügen ferner, dass die
Verschmelzung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe e des Gesellschaftsvertrages der
Antragstellerin nur in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung und nicht - wie
geschehen - in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung habe beschlossen
werden können, was für sie, die Antragsgegner, insbesondere deshalb Bedeutung
habe, weil damit zugleich auch der Jahresabschluss für das Jahr 2004 hätte vorgelegt
und festgestellt werden müssen und es nicht mit dem letzten geprüften Jahresabschluss
zum 31.12.2003 und einer Zwischenbilanz zum 31.07.2004 getan gewesen wäre. Diese
Argumentation haben sich die Antragsgegner zu 4. und 5. in ihrem Rechtsstreit mit
Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (vgl. dort insbesondere Seite 3 und 4 Bl. 111, 112 d. A. 21
O 43/05 LG Hagen) zu Eigen gemacht. Sowohl durch diese
gesellschaftsvertragswidrige Vorgehensweise als auch dadurch, dass in der
außerordentlichen Gesellschafterversammlung Fragen namentlich zu den Einzelheiten
des Kaufvertrages der ausländischen Investorengruppe, seiner Finanzierung und der
gestellten Sicherheiten nicht oder nur unzureichend beantwortet worden seien, sehen
sie sich schließlich in ihren Informations- und Auskunftsrechten verletzt (§ 10 Abs. 4 des
Gesellschaftervertrages unter Verweis auf § 131 AktG). Wegen der Einzelheiten der von
den Antragsgegnerin in ihren jeweiligen Klageschriften aufgeführten
Anfechtungsgründe wird auf die Klageschrift der Antragsgegner zu 1. - 3. Klageschrift
vom 31.03.2005 (Bl. 33 ff. d. A. 21 O 42/05 LG Hagen, dort insbesondere Seiten 5 - 15,
Bl. 37 - 47 d. A.) und auf ihren weiteren Schriftsatz vom 23.06.2005 (Bl. 137 ff. d. A. 21 O
42/05 LG Hagen, hier insbesondere Seite 4 - 13, Bl. 140 - 149 d. A.) sowie auf die
Klageschrift der Antragsgegner zu 4. und 5. vom 04.04.2005 (Bl. 16 ff. d. A. 21 O 43/05,
hier insbesondere Seite 6 - 14, Bl. 21 - 29 d. A.) und ihren weiteren Schriftsatz vom 24.
Juni 2005 (Bl. 109 ff. d. A., hier insbesondere Seiten 3 - 10, Bl. 111 - 118 d. A.) Bezug
genommen.
Nachdem ihr die vorstehenden Klagen jeweils am 12.04.2005 zugestellt worden sind,
begehrt die Antragsstellerin im vorliegenden Verfahren mit Antragsschrift vom
29.04.2005 nach § 16 Abs. 3 UmwandlungsG die Feststellung, dass die von den
Antragsgegnern eingereichten vorstehenden Klagen der Eintragung der Verschmelzung
in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
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Die Antragstellerin hält die erhobenen Klagen - weil als Anfechtungsklagen aufgezogen
- schon für unzulässig, im übrigen aber auch aufgrund ihrer fehlenden
Passivlegitimation jedenfalls für offensichtlich unbegründet, weil Streitigkeiten über die
Wirksamkeit eines Beschlusses in einer Personengesellschaft - wie hier -
anerkanntermaßen nicht durch eine - wie geschehen - unzulässige Anfechtungsklage
gegen die Gesellschaft sondern nur im Wege einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO
geltend gemacht werden können und diese gegen den oder diejenigen Gesellschafter
zu richten sei, die die Unwirksamkeit des Beschlusses bestreiten, hier also gegen die
Grohe AG, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält,
woran es vorliegend fehle. Im übrigen tritt sie mit näheren Ausführungen wegen der im
Einzelnen auf die Antragsschrift Bl. 1 ff. hier vor allem Seite 16 - 81 = Bl. 16 - 81 d. A.
und auf ihren weiteren Schriftsatz vom 24.06.2005 (Bl. 137 d. A., dort Seite 6 - 24, Bl.
8
142, 160 d. A.) verwiesen wird, den von den Antragsgegnern gerügten
Beschlussmängeln entgegen und hält diese sämtlich für unberechtigt. Unabhängig
davon macht die Antragstellerin geltend, dass ein vorrangiges Eintragungsinteresse im
Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwandlungsG bestehe. Denn durch die aufschiebende
Wirkung der Klagen drohten ihr, der Antragstellerin, bei der zu erwartenden Dauer der
Hauptsacheverfahren durch die Instanzen auf der Basis der Ertragsberechnungen des
dem Verschmelzungsbericht zugrunde liegenden Bewertungsgutachtens allein für die
Zeit vom 01.08.2004 (Verschmelzungsstichtag) bis zum 31.12.2005 Steuervorteile in
Form der Ersparung von Gewerbesteuer in zweistelligem Millionenbereich, und zwar
auch unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern angesprochenen Kosten der
Rationalisierungsmaßnahmen - von bis zu rund 16 Millionen Euro zu entgehen, davon
allein für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2004 bis zu 5,2 Millionen Euro. Diese
vorgenannten Steuervorteile seien nur durch eine Verschmelzung auf die Grohe AG
erreichbar, weil nur dadurch steuerlich eine sogenannte Organschaft und damit die
Möglichkeit bestehe, 50 % der auf der Ebene der Grohe Beteiligungs-GmbH und ihrer
Obergesellschaften anfallenden Zinsen für die Zeit ab 01.08.2004 mit dem - ansonsten
voll der Gewerbesteuer unterliegenden Ertrag - verrechnet werden könne, was zu den
vorgenannten Steuerersparnissen führe. Bei weiterer Verzögerung der Eintragung der
Verschmelzung drohten ihr , der KG, daher allein für das Jahr 2004
Steuernachforderungen bis zu 5,2 Millionen Euro und für das Jahr 2005 und die
Folgejahre entsprechend höhere Vorauszahlungen, da die Finanzbehörden bei weiterer
Verzögerung der Verschmelzung vorerst eine sogenannte Organschaft steuerlich nicht
anerkennen würden. Selbst wenn es daher später in einigen Jahren nach Abschluss der
Hauptsacheverfahren zu einer Eintragung der Verschmelzung und einer steuerrechtlich
rückwirkenden Anerkennung mit entsprechenden Rückerstattungen kommen sollte, so
würde ihr nicht nur endgültig und unwiederbringbar mit Blick auf § 233 a AbgabenO, der
eine Verzinsung von Steuererstattungsbeträgen erst nach 15 Monaten vorsieht, ein ganz
erheblicher Zinsschaden sondern vor allem bis dahin auch ein beträchtlicher
Liquiditätsverlust in Höhe der - zuviel gezahlten - Steuern und damit ganz
entscheidende Nachteile in Millionenhöhe entstehen. Hierzu legt die Antragstellerin zur
Glaubhaftmachung insbesondere eine gutachterliche Stellungnahme der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH vom 28.04.2005 (Anlage AS 8
zur Antragsschrift) sowie eine eidesstattliche Versicherung ihres Bereichsleiters Finanz-
und Rechnungswesen, Herrn Heiner Henke, vom 28.04.2005 (Anlage AS 31 d. A.) und
zum weiteren Beleg für die Richtigkeit der Ausführung im Gutachten Deloitte & Touche
zwei Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wilhelm Braune GmbH vom 24.08.
und 25.08.2005 (Bl. 214 bis 221 d. A.) vor, die auf dem zwischenzeitlich vorliegenden
Jahresabschluss für 2004 beruhen und die sie in der mündlichen Verhandlung
überreicht und mündlich näher erläutert hat. Demgegenüber fielen die von den
Antragsgegnerin geltend gemachten Nachteile ebenso wie die von ihnen konkret
gerügten - ohnehin nicht gegebenen - Rechtsverletzungen nicht ins Gewicht, zumal ihre
jeweiligen Anteile nur äußerst gering seien. Ein von den Antragsgegnern befürchtetes
"Squeeze-out-Verfahrens" stehe gegenwärtig überhaupt nicht in Rede und würde im
übrigen - wenn überhaupt - zu einem angesichts der Kleinstbeteiligungen der
Antragsgegner nur zu geringen Steuernachteilen führen, die anderweitig kompensierbar
seien. Im Ergebnis würde daher die Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung
darauf hinauslaufen, dass die ohnehin nur minimal an der Antragstellerin beteiligten,
teilweise als "sogenannte Berufskläger" bekannte Antragsgegner die wesentlichen
Vorteile der Verschmelzung zunichte machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vortrags der Antragstellerin zu dem überwiegenden Eintragungsinteresse wird auf die
Antragsschrift vom 29.04.2005, hier Seite 81 bis 95, Bl.
80 - 94 sowie auf den weiteren Schriftsatz vom 24. Juni 2005, hier Seite 25 - 38, Bl. 161
- 174, den weiteren Schriftsatz vom 30. Juni 2005, hier Seite 14 - 18, Bl. 192 - 196,
verwiesen.
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Die Antragstellerin beantragt daher,
10
festzustellen,
11
dass die Anfechtungsklagen der Antragsgegner und Anfechtungskläger
gegen die Antragstellerin und Anfechtungsbeklagte, zugestellt am 12. April
2005, Az.: 21 O 42/05 und Az.: 21 O 43/05, der Eintragung der Verschmelzung
der Antragstellerin und Anfechtungsbeklagten auf die Grohe AG, Hemer,
gemäß Anmeldung der Antragstellerin vom 07. März 2005 in das
Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn nicht entgegen stehen.
12
Die Antragsgegnerin zu 1. - 3. beantragen mit Schriftsatz vom 29.05.2005,( Bl. 106 d. A.)
die Antragsgegner zu 4. und 5. beantragen mit Schriftsatz vom 06. Juni 2005, (Bl. 124 d.
A.) jeweils,
13
den Antrag der Antragstellerin vom 29.04.2005 zurückzuweisen.
14
Sie treten dem Antrag im Wesentlichen mit den gleichen Einwendungen und Rügen
entgegen, die sie schon gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zur
Begründung ihrer Klagen in den Verfahren 21 O 42/05 und 21 O 43/05 ins Feld führen.
Insbesondere seien ihre gegen die Antragstellerin gerichteten Klagen weder
offensichtlich unbegründet noch gar unzulässig. Da es sich bei der Antragstellerin nicht
um eine "herkömmliche" Kommanditgesellschaft sondern um eine besondere
Publikumsgesellschaft handele, deren Gesellschaftsvertrag - hier insbesondere die §§ 6
Abs. 4, 8, 9 und 10 - sich bewusst an die Bestimmungen des AktG anlehne, seien ihre
Klagen in vollem Einklang mit § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages zu Recht gegen die
Antragstellerin gerichtet.
15
§ 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin bestimmt:
16
"Die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb von
sechs Wochen nach dem Tage der Gesellschafterversammlung durch Klage
geltend gemacht werden. Zur Klage befugt sind nur diejenigen Gesellschafter,
die gegen den ordnungsgemäß angekündigten Beschluss in der
Gesellschafterversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben oder die
zur Gesellschafterversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind."
17
Angesichts der von ihnen gerügten verschiedenen Verstöße sowohl gegen den
Gesellschaftsvertrag als auch gegen die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes
und der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses
verbiete sich daher eine Freigabe der Registersperre, zumal die von der Antragstellerin
nunmehr ins Feld geführten Gewerbesteuervorteile nicht so gravierend seien, wie
dargetan, da sie zum Teil auf falschen Annahmen und Zahlen beruhten sowie die mit
den beabsichtigten Strukturmaßnahmen einhergehenden erheblichen Kosten
unberücksichtigt ließen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegner wird auf den
Inhalt der Schriftsätze der Antragsgegner zu 1. - 3. vom 29.05.2005 ( Bl. 105 - 121 d. A.
und der Antragsgegner zu 4. und 5. vom 04.06.2005 (Bl. 124 - 135 d. A.) nebst Anlagen
sowie auf die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Rügen unter II 2 dieses
Beschlusses verwiesen.
19
II.
20
Der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 UmwandlungsG zulässige Antrag ist begründet. Auf den
Antrag der Antragstellerin, gegen deren Verschmelzungsbeschluss sich die Klagen der
Antragsgegner richten, war deshalb - wie geschehen - auszusprechen, dass die
Erhebung der Klagen der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht
entgegenstehen:
21
1)
22
Dies schon deshalb, weil sich die von den Antragsgegnern unter den Aktenzeichen
23
21 O 42/05 und 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen Klagen gegen die Wirksamkeit
des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten
Beschlusses zur Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG
bei der - auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden - abschließenden
rechtlichen Prüfung (vgl. hierzu nur unter anderem Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg AG 2003, 696 ff. und AG 2005, 253 ff.; OLG Hamm AG 2005, 361 ff. und OLG
Düsseldorf WM 2005, 650 ff.) wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen
Beklagten ohne weitere Sachaufklärung als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 16
Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG) und dementsprechend durch Urteile der Kammer
vom heutigen Tage jeweils abgewiesen worden sind.
24
Es entspricht seit langem gefestigter Rechtssprechung und nahezu einhelliger
Auffassung in der Literatur (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460 ff.; BGH
NJW-RR 1990, 474 ff., BGH NJW 1981, 411; BGH WM 84, 964 ff. = BGH Z 91, 132 ff.;
BGH Z 91, 132 ff.; BGH Z 85, 350, 353; BGH Z 81, 263 OLG Hamm OLG R Hamm 1992,
184 ff. sowie Baumbach/Hopp, 31. Auflage § 109 HGB Rd-Nr. 38, 39; Koller/Roth 4.
Auflage § 105 HGB Rd-Nr. 30 mit weiteren Nachweisen), dass der Streit um die
Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung in der
Personengesellschaft - wie hier - grundsätzlich nur unter den streitenden
Mitgesellschaftern - mit Rechtsverbindlichkeit auch für die Gesellschaft selbst - und nicht
- wie geschehen - in Anlehnung an die aktienrechtlichen Bestimmungen zur
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage mit der Gesellschaft auszutragen ist. Dies folgt
daraus, dass ein solcher Streit die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses, das
heißt den Gesellschaftsvertrag, betrifft und die Gesellschaft hierüber keine
Dispositionsbefugnis hat (vgl. nur BGH aaO). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs auch bei einer - wie hier - körperschaftlich strukturierten
Publikums-Kommanditgesellschaft (vgl. insbesondere nur BGH NJW 1999, 3113; BGH
WM 1983, 785; Baumbach/Hopp § 109 HGB Rd-Nr. 38 sowie Koller/Roth aaO). Nach
vorstehender Rechtsprechung ist dabei die Feststellungsklage grundsätzlich gegen
diejenigen Gesellschafter zu richten, die die Unwirksamkeit des Beschlusses bestreiten,
mit anderen Worten, dem Beschluss zugestimmt haben (vgl. BGH Z 85, 351, 351; BGH
WM 1966, 1036 sowie Baumbach/Hopt § 109 HGB Rd-Nr. 40 HGB). Etwas anderes gilt
nur dann, sofern der Gesellschaftsvertrag, was rechtlich zulässig wäre, abweichend
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hiervon bestimmt, dass ein derartiger Streit um die Wirksamkeit von
Gesellschafterbeschlüssen mit der Gesellschaft selbst auszufechten ist (vgl. nur BGH
ZIP 1995, 460 ff., BGH WM 1984, 964, BGH WM 1966, 1036 sowie OLG Hamm aaO)
oder sich zumindest im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages eine derartige
Bestimmung sicher feststellen lässt (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995,
460). Eine solche Bestimmung lässt sich jedoch dem maßgeblichen
Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin indes nicht entnehmen. § 9 Abs. 7 des
Gesellschaftsvertrages, auf den sich vor allem die Kläger berufen, besagt lediglich, dass
die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur binnen einer Frist von sechs
Wochen ... "durch Klage geltend gemacht werden kann". Damit legt der
Gesellschaftsvertrag, was den Gesellschaftern im Rahmen ihrer
Selbstgestaltungskompetenz in einer Personengesellschaft freisteht, sofern die Frist
nicht die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG unterschreitet
(vgl. nur BGH ZIP 1995, 460 ff. mit weiteren Nachweisen), zwar eine zeitliche
Ausschlussfrist fest, innerhalb der Beschlüsse klageweise angegriffen werden müssen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besagt diese Fristbestimmung aber nicht,
dass eine solche Klage damit analog dem Aktienrecht gegen die Gesellschaft selbst zu
richten wäre oder zumindestens auch zulässig sein solle. Die Regelung in § 9 Abs. 7
des Gesellschaftsvertrages unterscheidet sich nämlich nicht nur was die Dauer der Frist
von sechs Wochen betrifft sondern auch und vor allem dadurch von den
aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung, dass sie anders als § 246 Abs. 2 Satz 1 AktG für
die Anfechtungsklage und § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Nichtigkeitsklage gerade
nicht bestimmt, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Vielmehr ist im § 9
Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin nur allgemein davon die Rede,
dass die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb einer Frist von ...
"durch Klage geltend gemacht werden kann". Sie orientiert sich damit nicht - wie
ausgeführt - an den aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 246, 249 AktG sondern an den
Wortlaut des § 14 Abs. 1 UmwandlungsG ("eine Klage gegen die Wirksamkeit eines
Verschmelzungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung
erhoben werden"), der ganz bewusst vom Gesetzgeber so gewählt worden ist, um den
bei der Verschmelzung von Gesellschaften je nach Art der beteiligten Rechtsträger
jeweils geltenden denkbaren verschiedenen Klagearten und Möglichkeiten Rechnung
zu tragen, ohne selbst Aussagen zu der zulässigen Klageart und dem Klagegegner zu
treffen (vgl. nur Kallmeyer 2. Auflage, § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 6 und 7 unter
Hinweis auf die Gesetzesbegründung sowie Semler-Gehling, § 14 UmwandlungsG Rd-
Nr. 5). Auch ist weder in § 9 Abs. 7 noch in anderen Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin von einer "Anfechtungsklage" oder
"Beschlussanfechtung" die Rede, was, da eine solche dem Recht der
Personengesellschaft fremd ist (vgl. nur BGH WM 1990, 675 ff.) zwar nicht zwingend
(vgl. BGH aaO) zumindest aber im Wege der bei Publikums-Kommanditgesellschaften
gebotenen objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrages (vgl. dazu allgemein BGH
WM 1978, 1399) mitttelbar immerhin den Schluss nahelegen könnte, dass mit einer
solchen Wortwahl zum Ausdruck gebracht wird, dass die Klage auf Feststellung der
Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in entsprechender Anwendung der
aktienrechtlichen Anfechtungsvorschriften gegen die Gesellschaft zu richten ist. Auch
die von den Klägern ins Feld geführten sonstigen Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages (hier namentlich die §§ 6 Abs. 4, 8, 9 und 10) rechtfertigen keine
andere Beurteilung, da es sich hierbei sämtlich um typische Regelungen handelt, die
auch sonst bei Publikums-Kommanditgesellschaften - wie hier - wegen ihrer
körperschaftlichen Struktur und Vielzahl von Kommanditisten anzutreffen sind und - wie
der BGH wiederholt betont hat - als solche für die Annahme einer Klagemöglichkeit
gegen die Gesellschaft gerade nicht ausreichen (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113). Das
gilt namentlich für die Regelung in § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, die konkret
auf § 131 AktG verweist und zusammen mit den weiteren Bestimmungen in § 10 Abs. 5
und § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Informations-, Kontroll- und
Mitwirkungsrechte der Kommanditisten gemäß §§ 164, 166 Abs. 1 HGB angesichts ihrer
Vielzahl sachgerecht in zulässiger und für eine Publikums-KG typischen Weise
beschränken bzw. verlagern (vgl. nur BGH NJW 1989, 225; BGH NJW 1984, 2471;
Baumbach/Hopt § 166 HGB Rd-Nr. 18 und Anhang zu § 177 a Rd-Nr. 72; Koller-Roth §
166 HGB Rd-Nr. 7 und Gerkahn in Röhricht/Graf von Westphalen § 164 HGB Rd-Nr. 16
ff.) Dass und inwiefern durch diese Beschränkungen zugleich eine im Recht der
Personengesellschaft grundsätzlich nicht vorgesehene erweiterte Klagemöglichkeit
gegen die Gesellschaft selbst einhergehen soll, sieht die Kammer nicht. Aber auch
sonst lässt der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin nicht mit der erforderlich
hinreichenden Sicherheit erkennen, dass er von der Vorstellung einer dem Aktienrecht
nachgebildeten Anfechtungsmöglichkeit ausgeht. Das gilt insbesondere auch für die
Bestimmung in § 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach zur Klage nur
diejenigen Gesellschafter befugt sind, die gegen den ordnungsgemäß angekündigten
Beschluss in der Gesellschafterversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben
oder die zur Gesellschafterversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind.
Diese Bestimmung mag - wie die Antragsgegner hervorheben - für eine normale
Kommanditgesellschaft ungewöhnlich sein, ist aber für eine Publikums-
Kommanditgesellschaft mit einer Vielzahl von Kommanditisten, wie sie hier gegeben ist,
wiederum typisch und legt nur fest, wer bei der Vielzahl der Kommanditisten klagebefugt
sein soll, besagt jedoch nichts für die hier interessierende Frage, gegen wen und in
welcher Form, das heißt mit welchen Anträgen, die Klage zu erheben ist. Da die in § 9
Abs. 7 Satz 2 des Gesellschaftervertrages vorgesehene Einschränkung im übrigen auch
sonst etwa nach
§ 29 Umwandlungsgesetzes Voraussetzung für einen Barabfindungsanspruch ist und
Bedeutung erlangt, erlaubt sie damit auch mittelbar keinen sicheren Rückschluss, dass
damit zugleich eine dem Aktenrecht nachgebildete Klagemöglichkeit gegen die
Gesellschaft selbst zum Ausdruck gebracht werden soll. Auch der Umstand, dass der
Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin - wie die Antragsgegner anführen - auch sonst
"Anleihen im Aktiengesetz" aufweist, beispielhaft vergleichbar mit § 304 AktG in § 9
Abs. 4 e des Gesellschaftsvertrages den dort näher definierten Begriff der
"außenstehenden" Kommanditisten kennt und die Antragstellerin durch die
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages weitgehend als Publikums-KG einer
Körperschaft angenähert ist, reicht - wie der Bundesgerichtshof in seiner mehrfach
bereits zitierten Entscheidung NJW 1999, 3113 betont hat - nicht für die Annahme aus,
dass eine Klage um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise)
mit der Gesellschaft selbst und nicht mit den in diesem Beschluss zustimmenden
Gesellschaftern auszutragen ist. Auch die beträchtlichen Schwierigkeiten, die im
Einzelfall in einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit der Notwendigkeit einer
prozessualen Auseinandersetzung eines oder mehrerer Gesellschafter mit einer
Mehrheit von hier ca. 230 Mitgesellschaftern verbunden sein können, rechtfertigen nach
vorgenannter Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Ausnahme sondern
unterstreichen nur die Notwendigkeit einer entsprechenden Zuständigkeitsverlagerung
auf die Gesellschaft durch Einfügung einer derartigen - hier indes fehlenden - Klausel in
den Gesellschaftsvertrag, lassen aber nicht den sicheren Schluss zu, dass der
Gesellschaftsvertrag auch einen derartigen Inhalt tatsächlich hat (BGH a.a.O.). Letzteres
26
Argument, dass nämlich die Notwendigkeit einer prozessualen Auseinandersetzung mit
einer Vielzahl von Mitgesellschaftern in der Publikums-KG mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden und im Einzelfall faktisch bis zu einer Rechtlosstellung des
oder der klagenden Gesellschafter führen kann, kommt vorliegend nicht einmal zum
tragen. Denn angesichts der in § 9 Abs. 4 in zulässiger Weise (vgl. nur BGH Z 85, 350
ff.) getroffenen Regelung, wonach unter anderem (vgl. § 9 Abs. 4 d in Verbindung mit § 8
Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages) die Zustimmung zur Verschmelzung nach dem
Umwandlungsgesetz - um die es hier geht - einer Mehrheit von mindestens 75 % der
abgegebenen Stimmen bedarf, steht bei den hier in der Antragstellerin herrschenden
Mehrheits- und Stimmverhältnissen - die Antragsgegner halten zusammen mit
sämtlichen anderen Kommanditisten insgesamt nur 0,31 % - von vornherein außer
Frage, dass eine Zustimmung zu der Verschmelzung ausschließlich vom Willen der
Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin abhängt, die allein 99,69 % der Anteile und
Stimmen an der Antragstellerin hält, und damit eine prozessuale Auseinandersetzung
um die Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses in jedem Falle mit der Grohe
AG als Mehrheitsgesellschafterin zu führen war und ist. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt auch die Form, in der der Versammlungsleiter in der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung am 02.03.2005 das Abstimmungsergebnis mit 70.570.344
Ja- und 84.708 Nein-Stimmen bei Null Enthaltungen als solches festgestellt und nicht
etwa festgehalten hat, wer namentlich für und gegen den Beschlussvorschlag gestimmt
hat, keine ausnahmsweise Klagemöglichkeit gegen die Antragstellerin. Abgesehen
davon, dass diese Handhabe, die nach der Rechtsprechung im Gesellschaftsvertrag
erforderliche und hier nicht vorhandene Bestimmung einer solchen Klagemöglichkeit
gegen die Gesellschaft nicht entbehrlich macht (vgl. nur BGH WM 1984, 964, 965),
erlaubt diese Handhabe hier keine Rückschlüsse auf eine solche Klagemöglichkeit,
weil sich nach dem - im übrigen nach vorherigem Handzeichen - (vgl. Seite 35 der
Sitzungsniederschrift) festgestellten Abstimmungsergebnisse für sämtliche in der
Gesellschafterversammlung vertretene Antragsgegner unzweifelhaft ergab, dass der
Zustimmungsbeschluss ausschließlich mit den 70.570.344 Stimmen der Grohe AG als
Mehrheitsgesellschafterin gegen die Stimmen aller vertretenen Kommanditisten gefasst
worden ist. Da die Feststellungsklage aber - wie ausgeführt - in der
Personengesellschaft nur gegen diejenigen Mitgesellschafter zu richten ist, die dem
Beschluss zugestimmt haben und sich auf seine Wirksamkeit berufen (vgl. nur BGH Z
85, 351 ff., 353 Baumbach/Hopt, § 109 HGB Rd-Nr. 40 mit weiteren Nachweisen) war es
daher - ungeachtet der Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die
Antragsgegner und alle übrigen Mitgesellschafter von vorn herein klar und daher ohne
weiteres möglich und zumutbar, die Klage gegen die Wirksamkeit des
Zustimmungsbeschlusses unmittelbar gegen die Grohe AG als
Mehrheitsgesellschafterin zu richten, von deren Zustimmung - wie ausgeführt - jegliche
Beschlussfassung bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen abhing. Damit rechtfertigt
auch die Form, in der das Abstimmungsergebnis festgehalten worden ist, unter den hier
gegebenen Umständen nicht eine Prozessführungsbefugnis gegen die Gesellschaft und
hat nicht die Wirkung, dass der Gesellschaft die Kompetenz zu Führung von Prozessen
um die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses zufiele (BGH WM 84, 964, 965).
Gleiches gilt schließlich aber auch für die Anmeldung des streitgegenständlichen
Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung im Handelsregister durch die
Antragstellerin. Wenn diese darin unter IV (vgl. Anlage AS 07 zur Antragsschrift) mitteilt,
dass die einmonatige Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des
Verschmelzungsbeschlusses noch nicht abgelaufen ist, so verdeutlicht dies nicht, dass
damit die Antragstellerin selbst von der Geltung des Aktiengesetzes oder gar einer
gegen sie gerichteten Anfechtungsmöglichkeit ausgeht. Soweit hier abweichend von der
sechswöchigen Frist des § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages von einer Monatsfrist die
Rede ist, ergibt sich diese Monatsfrist vielmehr aus § 14 Abs. 1 UmwandlungsG, die als
zwingende Regelung insoweit der Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages
vorgeht (vgl. Kallmeyer § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 2; Semler-Gehling § 14
UmwandlungsG Rd-Nr. 18 mit weiteren Nachweisen).
Gibt aber damit der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin weder in § 9 Abs. 7 noch
sonst in seinen anderen Bestimmungen irgendetwas für eine Klagemöglichkeit gegen
die Gesellschaft selbst - wie ausgeführt - her, muss es bei dem Grundsatz verbleiben,
dass die Klage auch in einer Publikums-Kommanditgesellschaft, wie sie hier gegeben
ist, gegen die Gesellschafter und nicht - wie geschehen - gegen die Gesellschaft zu
richten ist. Da auch ein Parteiwechsel infolge Ablaufs der Ausschlussfrist des § 14 Abs.
1 UmwandlungG nicht in Betracht kommt, erweisen sich vor diesem Hintergrund die
Klagen der Antragsgegner gegen die Zustimmung zur Verschmelzung der
Antragstellerin auf die Grohe AG nach alle dem nicht nur erfolglos sondern auch im
Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG offensichtlich unbegründet, da sie -
ohne dass es einer weiteren Aufklärung in der Sache bedarf - mit Blick auf die
wiedergegebene einhellige Rechtssprechung aus Sicht und nach Überzeugung der
Kammer auch in den weiteren Instanzen keine Erfolgsaussichten bieten (vgl. zum
Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit: unter anderem OGH Hamm, Beschluss
vom 28.02.2005 - 8 W 6/05 = AG 2005, 361 ff.; OLG Hamm ZIP 99, 897 ff., so unter
anderem auch OLG Frankfurt AG 1998, 428, 429; OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff.,
Kallmeyer §§ 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
27
2.
28
Unabhängig davon ist der Antrag aber auch wegen des vorrangigen
Eintragungsinteresses der Antragstellerin begründet. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2
UmwandlungsG kann die Freigabe der durch die Anfechtungsklagen nach § 16 Abs. 2
Satz 2 Umwandlungsgesetz ausgelösten Registersperre auch dann erklärt werden,
wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach freier Überzeugung der
Kammer unter Berücksichtigung der Schwere der mit den Klagen geltend gemachten
Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten
wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre
Anteilinhaber vorrangig erscheint (§ 16 Abs. 3 Satz 2 3. Alt. UmwandlungsG). So liegt es
indes hier:
29
Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche vom 28.04.2005 (= Anlage AS 8 zur
Antragsschrift) und eidesstattliche Versicherung ihres Bereichsleiters Finanz- und
Rechnungswesen, Herrn Henke, vom 28.04.2005 (Anlage AS 31 zur Antragsschrift)
gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 UmwandlungsG hinreichend glaubhaft gemacht und in der
mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Bezugnahme auf aktuelle Unterlagen
der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Wilhelm Braune GmbH vom
24. August und 25. August 2005 (Bl. 214 - 221 d. A.) näher erläutert, dass nur bei einer
Verschmelzung auf die Grohe AG wegen der damit verbundenen steuerlichen
Organschaft unter anderem die Zinsaufwendungen auf der Ebene der Grohe
Beteiligungs GmbH und der Grohe Holding GmbH zu 50 % mit dem ansonsten voll der
Gewerbesteuer unterliegenden operativen Ertrag verrechnet werden könnte und dass
wegen der damit gewerbesteuerrechtlich nutzbaren Verrechnungsmöglichkeiten
(Verlustvorträge) nicht nur auf der Grundlage des dem Verschmelzungsbericht zugrunde
30
liegenden Bewertungsgutachten und der Vorausschau sondern auch durch den
inzwischen vorliegenden Jahresabschluss für das Jahr 2004 bestätigt, bei Eintragung
der Verschmelzung die im Gutachten Deloitte & Touche vom 28.04.2005
veranschlagten Gewerbesteuervorteile allein für die Zeit vom 01.08.2004 - 31.12.2005
von mehr als 16 Millionen Euro, davon alleine für das Jahr 2004 (01.08. - 31.12.2004)
mehr als 5 Millionen Euro in Rede stehen, und zwar auch unter Berücksichtigung der
von den Antragsgegnern hiergegen ins Feld geführten Kosten der mit der
Strukturmaßnahme verbundenen Rationalisierungsmaßnahmen. Sie hat weiterhin
glaubhaft gemacht und nachvollziehbar erklärt, dass bei einer weiteren Verzögerung der
Eintragung in das Handelsregister bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren durch
die Instanzen in einigen Jahren allein für 2004 Steuernachforderungen des
Finanzamtes in dieser Größenordnung von 5 Millionen Euro und für das Jahr 2005 und
die Folgejahre entsprechend höhere Steuervorauszahlungen drohen. Sie hat weiterhin
glaubhaft erläutert, dass ihr damit, selbst wenn es in einigen Jahren nach Abschluss der
Instanzen doch noch zur Eintragung der Verschmelzung und rückwirkend zu
Steuererstattungen durch die Finanzbehörden kommen sollte, ihr jedenfalls mit Blick auf
die Vorschrift des § 233 a AbgabenO für die Dauer von 15 Monaten ein endgültiger,
beträchtlicher Zinsschaden und - was auch aus Sicht der Kammer nachvollziehbar - weit
schwerer wiegt - bis dahin Liquiditätsverluste von etlichen Millionen Euro jährlich
entstehen. Immerhin räumen insbesondere auch die Antragsgegner zu 4. und 5. auf
Seite 7 ihrer Klageschrift (Bl. 7 d. A. 21 O 43/05 LG Hagen) ein, dass bei Fortbestand
der KG auch im Falle eines Gewinnabführungsvertrages die Bildung einer
gewerbesteuerlichen Organschaft und die damit verbundenen
Verrechnungsmöglichkeiten nicht gegeben sind, wenn sie auch die Höhe der
Gewerbesteuerersparnis wegen der mit den vorgesehenen Strukturmaßnahmen
verbundenen ganz erheblichen Kosten in Zweifel ziehen und für nicht nachvollziehbar
halten. Gegenüber diesen wesentlichen Nachteilen im Sinne von § 16 Abs. 3
UmwandlungsG (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717 ff.; OLG Frankfurt ZIP 96, 379)
erleiden die Antragsgegner, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden und
insbesondere vom Vertreter des Antragsgegners zu 2. eingeräumt wurde, durch die
alsbaldige Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister jedenfalls
gegenwärtig keine finanzielle Nachteile bis auf den Verlust ihrer
Kommanditistenstellung, die jedoch durch die Stellung als künftige Aktionäre
aufgewogen wird und, da sich ihre Kommanditistenstellung unter den hier gegebenen
Umständen und Mehrheitsverhältnissen in der Antragstellerin als Publikums-
Kommanditgesellschaft im Wesentlichen in einer, noch dazu geringen, Kapitalanlage
erschöpft, auch von Verfassungswegen nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz
vor einem ungewollten Ausschluss als Kommanditist genießt, sofern dies - wie hier - im
Wege der Verschmelzung nach dem UmwandlungsG gegen einen entsprechenden
vollen Abfindungsanspruch nach § 29 UmwandlungsG geschieht (vgl. hierzu nur
grundsätzlich Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670). Einen finanziellen, nämlich
steuerlichen Nachteil, erleiden die Antragsgegner erst dann, wenn sie bezogen auf den
Verschmelzungsstichtag vom 01.08.2004 binnen sieben Jahren - wie sie befürchten -
aus der Grohe AG durch ein sogenanntes "Squeeze-out-Verfahren" nach § 327 a ff.
AktG herausgedrängt werden, da sie durch die Verschmelzung sogenannte
"einbringungsgeborene Anteile" an der Grohe AG erlangen, die unabhängig von der
Höhe ihrer Beteiligung und bisherigen Haltedauer für sieben Jahre - wie unstreitig ist -
"steuerverhaftet" sind. Abgesehen davon, dass ein "Squeeze-out-Verfahren" jedenfalls
gegenwärtig nach Darstellung der Antragstellerin nicht in Rede steht und es sich
insoweit zurzeit lediglich um eine Vermutung der Antragsgegner handelt, so wiegen die
ihnen in diesem Falle, wenn überhaupt erst zukünftig drohenden steuerlichen Nachteile,
angesichts ihrer ohnehin jeweils nur äußerst geringen Beteiligung von zwischen 2,60
Euro und 494,00 Euro am Festkapital der Antragstellerin im Vergleich zu dem bei
weiterer Verzögerung der Eintragung der Antragstellerin und der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger drohenden wesentlichen finanziellen Nachteile nur äußerst
gering, so dass sie einen weiteren Aufschub der Eintragung nicht rechtfertigen, zumal
diese Nachteile durch den in § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwandlungsG geregelten
Schadenersatzanspruch ausreichend kompensiert werden und die Antragsgegner im
Falle eines sogenannten "Squeeze-out-Verfahrens" vor einer wirtschaftlichen
Benachteiligung durch das in diesem Fall gesetzlich vorgesehene Spruchverfahren
hinreichend geschützt sind.
Auch die von den Antragsgegners jeweils angeführten Mängel des
Verschmelzungsbeschlusses wegen verschiedener Verstöße gegen den
Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und die Bestimmung des UmwandlungsG
wiegen bei näherer Prüfung nicht so schwer, dass das Interesse der Antragsgegner am
Aufschub der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bis zum Abschluss
der Hauptsacheverfahren ungeachtet der damit für die Antragstellerin und anderen an
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihren Anteilsinhabern einhergehenden,
ganz wesentlichen, finanziellen Nachteile Vorrang verdient. Sieht man nämlich einmal
davon ab, dass die jeweils im Hauptsacheverfahren behaupteten Rechtsverletzungen
schon - wie ausgeführt - wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten
nicht zum Tragen kommen können, so erweisen sich die behaupteten
Rechtsverletzungen nämlich bei näherer Prüfung weitgehend, ohne dass es insoweit
weiterer Sachaufklärung bedarf, als unbegründet, und können daher nach Sinn und
Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 UmwandlungsG bei der vorzunehmenden Abwägung
zwischen dem Vollzugsinteresse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
und Anteilsinhaber an einer baldigen Eintragung und dem Interesse der Antragsgegner,
dass die Eintragung bis zum Abschluss der Instanzen unterbleibt (Aufschubinteresse),
keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu nur OLG Stuttgart, AG 2003, 456; OLG
Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1720; Lutter/Borg § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 20;
Kallmeyer § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 44 mit weiteren Nachweisen).
31
So kann insbesondere auch vor dem Hintergrund der seiner Zeit im Jahre 2000 gegen
den Willen der Antragsgegner durchgeführten, und von den Antragsgegnern zu 3. - 5. in
dem Verfahren 9 O 138/00 LG Hagen bekämpften formwechselnden Umwandlung der
Antragstellerin aus der früheren Friedrich Grohe AG hinsichtlch der jetzt beschlossenen
Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG nicht von einem rechtswidrigem
Gestaltungsmissbrauch die Rede sein und zwar selbst dann nicht, wenn die
Antragstellerin und ihre Mehrheitsgesellschafterin, die Grohe AG, wie die Antragsgegner
befürchten, im Anschluss an die Verschmelzung auf die Grohe AG beabsichtigen
sollten, den Ausschluss der Antragsgegner im Wege des aktienrechtlichen "Squeeze-
out-Verfahrens" nach §§ 327 a ff. AktG zu betreiben, da die an der Verschmeldzung
beteiligten Rechtsträger auch dann nur von den zwischenzeitlich durch Änderung des
AktG vom 20.12.2001 neu geschaffenen rechtlichen und verfassungsrechtlich
zulässigen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670 ff.; Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg ZIP 03, 2076 und ZIP 2004, 2288, 2289; AG 2003, 696 ff.,
OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359; OLG Köln ZIP 2004, 760) Möglichkeiten der §§ 327 a ff.
AktG Gebrauch machten und eine Maßnahme, welche im Einklang mit geltenden
Gesetzesvorschriften erfolgt, schlechterdings nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen
werden kann. Ob die zur Begründung der Verschmelzung angeführten steuerlichen
Vorteile - wie die Antragsgegner einwenden - teilweise sich auch auf
32
andere Weise erzielen ließen und/oder statt der hier beschlossenen Verschmelzung auf
die Grohe AG auch andere Strukturmaßnahmen, etwa die Umwandlung in die
Rechtsform einer GmbH, möglich und sinnvoll wären, kann keine Berücksichtigung
finden, da die auf Vorschlag und Veranlassung der Mehrheitsgesellschafterin
beschlossene Verschmelzung als unternehmerische Grundentscheidung in ihrem freien
Ermessen steht, von den Antragsgegnern hinzunehmen ist und sich auch einer
gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit hin entzieht (vgl. nur OLG Stuttgart, AG
2003, 456 ff.; Kallmeyer § 8 UmwandlungsG Rd-Nr. 8; Lutter/Brock § 16
UmwandlungsG, Rd-Nr. 21 mit weiteren Nachweisen).
33
Ebenso kann von einer gesetzwidrigen Prüferbestellung und fehlerhaften
Verschmelzungsprüfung nicht die Rede sein. Dass das Landgericht Dortmund (vgl.
Beschluss vom 12. November 2004 - 18 O 135/04 - UmwandlungsG = Anlage AS 16 zur
Antragsschrift) - wie die Antragsgegner rügen - den von der Antragstellerin und "ihren
Konzernherren" selbst ausgewählten und einzig vorgeschlagenen Prüfer, die KPMG
Deutsche Treuhand-Gesellschafts AG bestellt hat, begegnet auch nach der Neufassung
des § 10 Abs. 1 UmwandlungsG keine durchgreifenden Bedenken. Denn nach
einhelliger Auffassung können die beteiligten Rechtsträger dem zur Entscheidung nach
§ 10 Abs. 1 UmwandlungsG zuständigen Gericht einen Prüfer zur Bestellung
vorschlagen. Dabei ist das Gericht nicht gehindert, diesem Vorschlag zu folgen, wenn
es keine Einwendungen gegen die Person des Prüfers, etwa dessen Unabhängigkeit
(vgl. § 11 UmwandlungsG in Verbindung mit § 319 HGB), hat (so ständige
Rechtssprechung unter anderem OLG Hamburg, AG 2005, 253; OLG Düsseldorf ZIP
2004, 441, 442, Kallmeyer § 10 UmwandlungsG Rd-Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).
Allein der Umstand, dass das Landgericht Dortmund die vorgeschlagenen Prüfer
bestellt hat, rechtfertigt daher nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme, dass
das bestellende Gericht damit keine eigenständige Prüfung und Entscheidung
vorgenommen sondern gleichsam kritiklos den Vorschlag "abgesegnet" habe (vgl. nur
Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289 sowie OLG Hamm, AG 2005,
368 ff.). Insoweit handelt es sich bei den Rügen der Antragsgegner um eine bloße
Vermutung. Von daher kann dahinstehen, ob die Wirksamkeit des
Verschmelzungsbeschlusses überhaupt mit diesem Argument angegriffen werden kann
oder ob die rechtskräftige Bestellung des Prüfers durch das Landgericht Dortmund einer
Überprüfung durch die Kammer im vorliegenden Verfahren entzogen ist (vgl. OLG
Hamm a. a. O.). Ebenso ist es nach gefestigter Rechtsprechung entgegen der
Auffassung der Antragsgegner nicht zu beanstanden und rechtfertigt nicht die Annahme
einer fehlerhaften Verschmelzungsprüfung, wenn der gerichtlich bestellte
Verschmelzungsprüfer zeitgleich mit dem von dem an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträgerin hinzugezogenen Bewertungsgutacher tätig geworden ist (sogenannte
Parallelprüfung). Die Vornahme der Prüfung parallel zu den Arbeiten der
Unternehmensbewertung spricht ebenso wie die Bestellung eines gemeinsamen
Verschmelzungsprüfers nicht per sé dafür, dass keine unabhängige Prüfung
stattgefunden hat. Denn die Richtigkeit der Prüfung hängt nicht von deren Zeitpunkt ab,
sondern von der Kompetenz und Unabhängigkeit des Prüfers. Deshalb sieht das Gesetz
durch Verweisung im § 11 Abs. 1 UmwandlungsG unter anderem auf § 320 Abs. 2 HGB
die Möglichkeit vor, dass der gerichtlich bestellte Prüfer bereits vor Abschluss der
Arbeiten an dem Prüfungsgegenstand das Recht hat, Prüfungshandlungen
vorzunehmen. Ein solches Verfahren kann daher durchaus ökonomisch sein und
gleichzeitig gewährleisten, dass bereits der Bewertungsgutachter eine sachgerechte
Bewertung nach den Kriterien des sachverständigen Prüfers durchführt. Diese von der
34
Rechtssprechung seit jeher gebilligte Vorgehensweise gibt daher für sich genommen
keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht
bestellten Prüfers und seiner Prüfung zu zweifeln (vgl. nur OLG Hamm AG 2005, 361 ff.,
Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289; OLG Köln ZIP 2005, 1179,
OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442 mit weiteren Nachweisen.
Soweit die Antragsgegner desweiteren rügen, dass es mit der am 24.01.2005
gegebenen Mitteilung nach § 20 AktG nicht getan gewesen sei sondern zur Offenlegung
der Beteilungsverhältnisse der an der Grohe-Gruppe beteiligten Kapitalgeber einer
weitergehenden Mitteilung nach § 20 AktG bedurft hätte, mit der Folge, dass es an einer
ordnungsgemäßen Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 01. und
02.03.2005 und einer ordnungsgemäßen Abstimmung der Grohe AG in dieser
Versammlung zu dem Verschmelzungsvertrag fehle, geht auch dieser Einwand fehl.
Denn Rechtsfolge einer etwaigen unterlassenen Mitteilungspflicht nach § 20 AktG wäre
nur, dass die Grohe Beteiligungs GmbH als Aktionärin keine Rechte an ihren Aktien an
der Grohe AG geltend machen könnte. Davon unberührt blieben aber die Rechte der
Grohe AG als Komplementärin der Antragstellerin und damit ihre Befugnis, als
Gesellschafterin der Antragstellerin dem Verschmelzungsvertrag zuzustimmen. Auch
folgt aus einer etwaigen unterlassenen Mitteilung nach § 20 AktG nicht, dass die von der
Grohe AG in der Hauptversammlung vom 24. Februar 2005 zuvor im Zusammenhang
mit der Verschmelzung gefassten Beschlüsse unwirksam sind, da es sich - wie die
Antragstellerin zu Recht ausführt - dann in jedem Falle um sogenannte stimmlose
Hauptversammlungsbeschlüsse handeln würde, die nur anfechtbar wären und mit
Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 AktG damit jedenfalls wirksam und bindend sind
(vgl. nur OLG Dresden, AG 2005, 247, Bayerisches Oberstes Landesgericht NZG 2001,
128; OLG München NZG 1999, 1173; Hüffer AktG, 6. Auflage § 20 Rd-Nr. 17 mit
weiteren Nachweisen).
35
Ebenso geht die Rüge der Antragsgegner zu 4. und 5. fehl, dass der für die
Verschmelzung notwendige Kapitalerhöhungsbeschluss bei der Grohe AG rechtswidrig,
weil ohne Vorlage des vollständigen Jahresabschlusses dieser Gesellschaft gefasst
worden sei. Da die Grohe AG unstreitig rechtsformwechselnd (vgl. Eintragung vom
11.01.2005) aus der Grohe Consult GmbH entstanden ist und dementsprechend im
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung am 24. Februar 2005 eine
geprüfte Jahresbilanz zum 31.12.2004 noch nicht vorlag, reichte es nach § 209 Abs. 2
AktG aus, wenn - wie geschehen - die mit einem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk versehene Bilanz der Grohe Consult GmbH als
Rechtsvorgängerin der Grohe AG dem Beschluss zugrunde gelegt wurde. Im übrigen
gilt auch hier, dass die beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §
207 ff. AktG mit erfolgter Eintragung im Handelsregister (vgl. § 211 AktG) und der
Kapitalerhöhungsbeschluss im übrigen mit Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam sind.
36
Entgegen der Rüge der Antragsgegner hat ungeachtet der Streitfrage der Parteien, ob §
6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin insoweit überhaupt einschlägig
ist, jedenfalls der Aufsichtsrat der Grohe AG der von ihr vorgeschlagenen
Verschmelzungsmaßnahme sehr wohl zugestimmt, wie sich aus dem Protokoll vom
11.01.2005, dort Ziffer 3 (= Anlage AS 14 zur Antragsschrift) ergibt. Dass dieser am
11.01.2005 (noch) unter der Bezeichnung "Grohe Consult GmbH" im Protokoll
aufgeführt ist, beruht darauf, dass die Grohe AG als Rechtsnachfolgerin der Grohe
Consult GmbH erst am selben Tage im Handelsregister eingetragen worden ist, ändert
aber nichts daran, dass es sich bei den tagenden Personen um die im Zuge der
37
Errichtung gemäß §§ 30, 31 AktG bestellten Aufsichtsratsmitglieder der im Wege der
Rechtsform wechselnden Umwandlung aus der Grohe Consult GmbH entstandenen, am
20.12.2004 gegründeten Grohe AG handelt, wie ein Vergleich mit den von den
Antragsgegnern selbst in ihrer jeweiligen Klageschrift aufgeführten
Aufsichtsratsmitgliedern und ein Blick auf Seite 23, 24 des Verschmelzungsberichtes
(AS02) zeigt.
Entgegen der weiteren Rüge der Antragsgegner bedurfte es zur Wirksamkeit des
Verschmelzungsbeschlusses keiner gesonderten Zustimmung aller Kommanditisten, da
§ 9 Abs. 5 b eine solche Zustimmung nur für Maßnahmen bei Fortbestand der
Gesellschaft als Kommanditgesellschaft fordert und es zudem hier nicht um eine
Änderung der Gewinnverteilung geht sondern um eine Verschmelzung nach dem
UmwandlungsG, für die § 9 Abs. 4 d in Verbindung mit § 8 Abs. 1 e des
Gesellschaftsvertrages in zulässiger Weise eine Mehrheit von mindestens 75 % der
abgegebenen Stimmen ausdrücklich genügen lässt.
38
Durch die Zustimmung zum Verschmelzungsbeschluss wird zudem die im
Gesellschaftsvertrag festgelegte Gewinnverteilung nicht unmittelbar beeinträchtigt, so
dass es auch deshalb nicht eines gesonderten Zustimmungsbeschluss der "Vorzugs-
kommanditisten" nach § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages bedurfte (vgl. zur
gleichgelagerten Problematik im Falle eines Übertragungsbeschlusses nach § 327 a
AktG OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442).
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Soweit die Antragsgegner schwerwiegende Mängel des Verschmelzungsvertrages
darin sehen, dass dieser keine Angaben zu den angeblich dem Vorstand der
Komplementärin und/oder Mitglieder anderer Organe der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger zugesagten besonderen Vorteile enthalte, ist diese Rüge
unsubstantiiert. Solche Sondervorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwandlungsG
sind nach Darstellung der Antragstellerin nicht gewährt und auch von dem gerichtlich
bestellten Verschmelzungsprüfer nicht festgestellt worden. Gegenteiliges ist von den
Antragsgegnern nicht substantiiert dargetan. Bloße Mutmaßungen genügen aber
insoweit nicht.
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Auch bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht einer Offenlegung der an die Kanzlei
des Aufsichtsratsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Verschmelzung zugesagten
und/oder gezahlten Beratungshonorare, da solche Gegenleistungen für erbrachte
Tätigkeiten keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwandlungsG
darstellen (vgl. nur Kallmeyer § 5 UmwandlungsG Rd-Nr. 46; Lutter-Druigaller § 5
UmwandlungsG Rd-Nr. 48 und Semmler § 5 UmwandlungsG Rd-Nr. 54) und zudem
nach der - unwidersprochen gebliebenen - Darstellung der Antragstellerin weder von ihr
noch von der Komplementärin sondern von der Grohe Beteiligungs GmbH erbracht
worden sind.
41
Auch der von den Antragsgegnern zu 1. - 3. zur Begründung der Unwirksamkeit des
angegriffenen Verschmelzungsbeschlusses hauptsächlich angeführte Verstoß gegen §
8 Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin, dem sich die Antragsgegner
zu 4. - 5. - allerdings ohnehin erst nach Ablauf der Klagefrist des § 14 Abs. 1
UmwandlungsG zu eigen gemacht haben, ist bei näherer Prüfung nicht gegeben. Zwar
bestimmt § 8 Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin, dass die
ordentliche Gesellschafterversammlung innerhalb der ersten acht Monate eines jeden
Jahres stattfindet und dass sie insbesondere unter anderem neben der Feststellung des
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geprüften Jahresabschlusses etc. auch über die Zustimmung zu
Unternehmensverträgen und zu Umwandlungen gemäß den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes sowie zur Eingehung der Verpflichtung zur Übertragung des
gesamten oder nahezu des gesamten Wirtschaftsvermögens beschließt.
Das bedeutet aber entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht, dass damit
ausschließlich nur in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung nach Vorlage des
von der Komplementärin aufgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften
Jahresabschlusses per 31.12.2004 zugleich über eine Zustimmung zum
Verschmelzungsvertrag hätte abgestimmt werden dürfen. Eine derartige Auslegung des
Gesellschaftervertrages im Sinne einer ausschließlichen Kompetenz der ordentlichen
Gesellschafterversammlung verbietet sich schon mit Blick auf die weiteren Regelung in
§ 8 Abs. 1 g und § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Da nämlich § 8 Abs. 1 unter
dem Obersatz "sie (die ordentliche Gesellschafterversammlung) beschließt
insbesondere über unter Buchstabe g auch alle "sonstigen Fälle, die der
Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ausdrücklich
unterstellt" aufführt, liefe die nachfolgende Bestimmung in § 8 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrags leer, die bestimmt, dass "außerordentliche
Gesellschafterversammlungen einberufen werden können, sofern dies im Interesse der
KG erforderlich ist". Diese Bestimmung macht überhaupt keinen Sinn, wenn alle auch
sonstigen Fälle, die der Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die
Gesellschafter unterstellt, ausschließlich der ordentlichen Gesellschafterversammlung
vorbehalten wären, weil dann, wie die Antragstellerin zutreffend auf Seiten 7 - 9 ihres
Schriftsatzes vom 24.06.2005 (Bl. 143 - 145) aufgelistet hat, wegen der Vielzahl der im
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich genannten Beschlussgegenstände für eine
Beschlussfassung in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung überhaupt
kein nennenswerter Raum mehr bliebe, obwohl hierfür - wie die Antragstellerin mit
Recht aufzeigt - im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft ein erhebliches
Bedürfnis besteht. Bei Annahme einer ausschließlichen Kompetenz der ordentlichen
Gesellschafterversammlung wären beispielhaft bestimmte Beschlussfassungen, wie
etwa die Auflösung der KG nach § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, die nur
innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Kündigung eines Gesellschafters
geschlossen werden kann, in aller Regel überhaupt nicht möglich, wenn die Kündigung
- wie vorgesehen - unter Wahrung einer Frist von drei Monaten am 30.09. zum 01.01.
erfolgt. Auch ein nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vorgesehener Beschluss
über den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund wäre, wenn sie
ausschließlich in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung geschlossen werden
könne, je nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes erst im Folgejahr auf einer dann
stattfindenden ordentlichen Gesellschafterversammlung möglich mit der weiteren
Konsequenz, dass ein Gesellschafter trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes erst am
01. Januar des dann auf die ordentliche Gesellschafterversammlung folgenden Jahres
aus der KG ausscheiden würde, ein im Interesse aller Gesellschafter unhaltbares und
unzumutbares Ergebnis, zumal ein solcher erst nach Jahr und Tag aus angeblich
wichtigem Grund ausgeschlossener Gesellschafter möglicherweise zu Recht
einwenden könnte, dass nach so langer Zeit ein wichtiger Grund nicht (mehr)
angenommen werden könne. Auch für einen Verschmelzungsbeschluss nach dem
Unwandlungsgesetz - wie er hier in Rede steht - kann sich im Interesse der
Gesellschaft, wie der vorliegende Fall zeigt, ein solches Bedürfnis ergeben, weil gemäß
§§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwandlungsG die Schlussbilanz und
damit sowohl der Verschmelzungsstichtag als auch der steuerliche
Übertragungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwandlungssteuerG) längstens acht
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Monate vor dem Tag der Registeranmeldung der Verschmelzung zurückliegen dürfen,
was im konkreten Fall bedeuten würde, dass bei Entscheidung durch die ordentliche
Gesellschafterversammlung ein Verschmelzungsstichtag zum 01. August 2004, wie er
im Interesse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihrer Anteilsinhaber
zur Erreichung der oben genannten Gewerbesteuervorteile notwendig ist, nicht möglich
wäre. Aus dem Zusammenspiel der in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
getroffenen Regelungen geht daher bei der gebotenen objektiven interessengerechten
Auslegung nach Auffassung der Kammer hervor, dass sie zwar die Beschlussfassung
über die Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag primär der jährlich einmal
stattfindenden sogenannten ordentlichen Gesellschafterversammlung zuweisen, sie
aber eine Beschlussfassung auch in jeder anderen, sogenannten außerordentlichen
Gesellschafterversammlung keineswegs ausschließen, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft, wie hier - etwa aus steuerlichen oder sonstigen Gründen erforderlich ist,
zumal es sich bei der ordentlichen ebenso wie bei der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung um ein und dasselbe Beschlussorgan handelt und auch
sonst das Gesetz keine qualitativen Unterschiede kennt. Soweit die Antragsgegner
hiergegen einwenden, dass durch die Regelung in § 8 Abs. 1 einen mehr als guten Sinn
mache, weil dadurch der Gesellschaftsvertrag verhindere, dass über eine Umwandlung
nach dem Umwandlungsgesetz beschlossen werden kann, auf der Grundlage von
geprüften Jahresabschlüssen per 31.12.2003, deren Aussagekraft mehr als 15 Monate
zurückliegt, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Eine solche zwingende
Verknüpfung von Feststellung des geprüften aktuellen Jahresabschlusses und der
Zustimmung zu einem Verschmelzungsbeschluss lässt sich § 8 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages nicht entnehmen. Die Auffassung der Antragsgegner zu Ende
gedacht würde ansonsten nämlich bedeuten, dass beispielsweise auch bei einer
Beschlussfassung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 8 Abs. 1 d) oder in
den sonstigen Fällen, die der Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die
Gesellschafter ausdrücklich unterstellt (§ 8 Abs. 1 g) jeweils zugleich der
Jahresabschluss festgestellt werden müsste, obwohl hierfür kein zwingendes Bedürfnis
oder auch nur ein Zusammenhang besteht. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer
aber auch für die in Rede stehende Zustimmung zu dem Verschmelzungsbeschluss, da
das Für und Wider einer solchen weitreichenden Strukturmaßnahme nicht nur und vor
allem von dem letzten aktuellen Jahresabschluss sondern auch und gerade von den
Zukunftsprognosen und Perspektiven des Unternehmens abhängt und zudem § 17 Abs.
2 UmwandlungsG durch das Erfordernis einer längstens acht Monate zurückliegenden
Schlussbilanz dem Informationsbedürfnis bei der Beschlussfassung ausreichend
Rechnung trägt.
Soweit die Antragsgegner ansonsten schließlich und letztlich im Zusammenhang mit
der Verschmelzung sich durch ihrer Ansicht nach unvollständige bzw. unzutreffende
Angaben im Verschmelzungsbericht insbesondere über die verbundenen Unternehmen,
durch eine den Antragsgegnern zu 4. und 5. nicht übersandten letztgültigen Satzung der
Grohe AG und dadurch in ihren Auskunfts- und Informationsrechten verletzt sehen, dass
auch Fragen insbesondere zum Kaufvertrag der ausländischen Investorengruppe,
seiner Finanzierung und den gestellten Sicherheiten in der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung nicht oder nur unzureichend beantwortet worden seien, so
sind die behaupteten Verletzungen von Informations-, Auskunfts- und/oder
Berichtspflichten, so sie denn vorliegen sollten und substantiiert dargetan sind und ihre
Geltendmachung im vorliegenden Verfahren nicht schon entsprechend der
grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH ZIP 2001, 199 ff.), die
zur vergleichbaren Vorschrift des § 210 UmwandlungsG ergangen ist, hier nach § 14
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Abs. 2 UmwandlungsG ausgeschlossen sein sollten (so unter anderem Kallmeyer § 14
UmwandlungsG Rd-Nr. 14; Semler § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 28 und 29), jedenfalls
nicht so schwerwiegend, dass sie angesichts des hier - wie eingangs ausgeführt -
ungleich höher zu bemessenden Vollzugsinteresses der Antragstellerin zum Nachteil
der beteiligten Rechtsträger und ihrer Anteilsinhaber ein weiterer Aufschub der
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister rechtfertigen, zumal nicht
erkennbar wird, dass sie die angegriffene Entscheidung zur Zustimmung der
Verschmelzung beeinflußt hätten. Da die insoweit behaupteten Verletzungen im
wesentlichen die mit der Bewertung der Unternehmen zusammenhängenden Umstände
berühren und sich damit weitergehend auf die Angemessenheit der angebotenen
Barabfindung und/oder durch Umtauschverhältnisses auswirken, so hält die Kammer
das Interesse der Antragsgegner an einer möglichst umfassenden Information zur
Einschätzung der Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger und die aus
etwaigen Informations- und Auskunftsdefiziten resultierenden möglichen Nachteile und
schutzwürdigen Belange durch das gesetzlich vorgesehene Spruchverfahren nach §§
15, 34, 305 ff. UmwandlungsG und den oben bereits angesprochenen etwaigen
Schadenersatzanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwandlungsG weitgehend gewahrt.
Aus vorstehenden Gründen hält die Kammer daher bei Abwägung aller Umstände das
Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der baldigen Durchführung der beschlossenen
Verschmelzung und der dazu erforderlichen Eintragung im Handelsregister für vorrangig
und den Antrag deshalb auch aus diesem Grunde nach § 16 Abs. 3 Satz 3, 3. Alt.
UmwandlungsG für begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 91 ZPO.
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Als Gegenstandswert des Verfahrens hält die Kammer einen Betrag von 250.000,00
Euro für ausreichend und angemessen.
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