Urteil des LG Hagen vom 16.12.2009

LG Hagen (versicherer, vvg, versicherungsvertrag, inhalt, verletzung der anzeigepflicht, treu und glauben, rücktritt, gebäude, versicherungsnehmer, falsche angabe)

Landgericht Hagen, 23 O 40/09
Datum:
16.12.2009
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 40/09
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom
21.08.2009 erklärte Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen
Versicherungsvertrag unwirksam ist und zwischen der Klägerin und der
Beklagten am 22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis über die
Risiken Feuer und Feuerbetriebsunterbrechung bestanden hat.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der
Streithelferin entstandenen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Regulierung eines Brandschadens in Anspruch.
2
Die Klägerin stellt Badarmaturen her und unterhält ihre aus mehreren Gebäuden
bestehende Betriebsstätte in einem Industriegebiet auf dem Grundstück L6 in J. Für die
Isolierung der Gebäude wurde in der Bedachung teilweise sowie bei dem Gebäude 5
auch im Bereich der Wände Polyurethan bzw. Polystyrol als Dämmmaterial verwendet.
In der Nachbarschaft der Betriebsstätten der Klägerin befinden sich die Betriebsräume
des Chemiebetriebes der Firma X3, die sich mit der Destillation von Lösemitteln befasst,
sowie das Gelände der Gießerei Firma S.
3
Die Beklagte ist eine von 4 Mitversicherern eines Konsortiums, das den Betrieb der
Klägerin gegen die Risiken Feuer und Feuerbetriebsunterbrechung versichert hat.
Weitere beteiligte Versicherer des Konsortiums sind die S. als führender Versicherer,
die I und die B. Die 4 beteiligten Versicherer haften im Rahmen einer sogenannten
offenen Mitversicherung für einen eingetretenen Schaden anteilig nach festgelegten
Quoten.
4
Am 05.11.2008 schloss die Klägerin mit der W GmbH, einer Versicherungsmaklerin,
einen Maklervertrag ab. Zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten besteht
wiederum ein Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage die Streitverkündete der Beklagten
Kunden zuführt. Am 18.11.2008 besichtigten die Mitarbeiter der Streitverkündeten G und
N die zu versichernden Grundstücke der Klägerin. Im Anschluss daran wurde ein
Besichtigungsbericht zur Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
seitens der Streitverkündeten gefertigt, der neben einer Beschreibung der Gebäude eine
Reihe von seitens der Streitverkündeten formulierten Fragen enthielt, die von den
Mitarbeitern der Streitverkündeten beantwortet wurden. Unter Ziffer 5) des Berichtes
wurde die Frage "befinden sich auf dem Vers.-Grundstück feuergefährliche und
explosionsgefährliche Stoffe (ohne Brennstoffe)?" mit "ja" beantwortet. Unter Ziffer 6)
wurde die Frage "Betriebe/Läger in der Nachbarschaft?" in der Weise beantwortet, dass
von den Antwortalternativen das Feld "nein" mit einem Häkchen versehen wurde. Die
Streitverkündete erhielt von der Klägerin einen Lagenplan, aus dem die
Nachbargebäude ersichtlich sind.
5
Die Streitverkündete übersandte der Beklagten eine "Ausschreibung Sachversicherung
der Fa. E, J" vom 02.12.2008. Am 03.12.2008 übersandte die Streitverkündete der
Beklagten die Ausschreibungsunterlagen unter Beifügung des Besichtigungsberichtes
vom 18.11.2008. Am 08.12.2008 unterbreitete die Beklagte der Streitverkündeten eine
Prämienofferte für eine Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung der Klägerin, in
der es u.a. heißt: "Das Angebot kann nur aufrecht erhalten werden, sofern an den
Standorten kein Styropor als Dämmung verbaut wurde. Sollte unser Angebot zum Zuge
kommen, werden die Standorte durch die B1 im ersten Quartal besichtigt. Sofern die
aufgeführten Kriterien umgesetzt werden können, streben wir eine Führungsquote von
30 % an." Am 17.12.2008 übersandte die Streitverkündete der Beklagten zwei E-Mails,
in denen zunächst eine Beteiligungsquote von 30 % mitgeteilt wurde, diese dann aber
auf 25 % korrigiert wurde. Am selben Tag sandte die Beklagte der Streitverkündeten
folgende Bestätigung per E-Mail: "Hiermit bestätigen wir Ihnen Deckung wie
beschrieben per 01.01.2009 für unseren Beteiligungsanteil von 25 % zu o.g. Kunden.
Der Vertrag ist netto, sonstige Eckdaten gemäß unserem Angebot vom 08.12.2008
haben Gültigkeit. Führende ist die S1, bitte überlassen Sie uns im 1. Halbjahr 2009
einen Besichtigungsbericht der Führenden. Danke."
6
Am 16.01.2009 führten die Mitarbeiter N1 der Streitverkündeten sowie T der S2 eine
Werksbesichtigung bei der Klägerin durch und legten eine schriftliche
Risikoeinschätzung nieder, die u.a. folgende Angaben enthielt: "Das Feuerrisiko wird
aufgrund der Betriebsart, der verbunden Lagerflächen sowie der in weiten Teilen
vorhandenen brennbaren Wärmeisolierung als mittelschwer, teilweise als schwer,
eingestuft...". An anderer Stelle des Berichtes heißt es unter "sonstige Gefahren": "Das
Betriebsgrundstück der Fa. E2 liegt in einem Industriegebiet im Ortsteil Z1 nördlich von
J. Der Hauptproduktionskomplex liegt zwischen der L im Süden, dem I1 im Westen und
B2 im Osten, wobei das Produktionsgebäude 1 im Osten nur durch einen ca. 10-m
breiten Freistreifen von der Firma S entfernt ist. Im Norden grenzt das Grundstück die
Firma X2 ... Besondere Nachbarschaftsgefahren ergeben sich durch die enge bauliche
Nachbarschaft zu den Firmen S (Gießerei und Zulieferer der Firma E und X3
(Destillation von Lösungsmitteln)".
7
Die Beklagte führte keine eigene Betriebsbesichtigung bei der Klägerin durch. Es ist
aber üblich, dass im Rahmen einer Mitversicherung nur der führende Versicherer den
Betrieb des Versicherungsnehmers besichtigt und die weiteren Mitversicherer den
8
Besichtigungsbericht beim Makler zum Zwecke einer eigenen Risikobeurteilung
anfordern. Dies entspricht auch der üblichen Praxis der Beklagten.
Am 29.01.2009 unterzeichnete die Streitverkündete den streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag mit der S2 als führendem Versicherer und übermittelte diesen an
die S3. Diese zeichnete den Versicherungsschein am 10.02.2009 gegen. In der
Unterschriftszeile heißt es: "Der führende Versicherer gleichzeitig für die mitbeteiligten
Gesellschaften". Die Beklagte selbst hat weder einen eigenen Versicherungsschein
ausgestellt noch ansonsten eine schriftliche Fixierung des Vertrages vorgenommen. Es
entspricht üblichem Brauch, dass im Rahmen einer Mitversicherung nur der führende
Versicherer einen Versicherungsschein ausstellt und die Versicherungsverträge der
übrigen Mitversicherer mit dem Versicherungsnehmer nicht gesondert schriftlich fixiert
werden. In dem Versicherungsschein ist festgehalten, dass die allgemeinen Klauseln für
die Feuerversicherung des WENB Vertragsbestandteile sind und für die
Sachversicherung u.a. Ziffer 10.4 "Führung" und für die Betriebsunterbrechung Ziffer 9.4
"Führung" gelten. Ziffer 10.4 der allgemeinen Klauseln für die Feuerversicherung des W
lautet: "Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen
des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen."
9
Eine entsprechende Regelung enthält Ziffer 9.4 der allgemeinen Klauseln für die
Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung des W1.
10
Die Beklagte erhielt den Versicherungsschein. Die Klägerin leistete an sie die fälligen
Prämien. Am 21.07.2009 erhielt die Beklagte den Besichtigungsbericht der S3 vom
16.01.2009.
11
In der Nacht vom 21. auf den 22.07.2009 kam es in dem dem Betriebsgrundstück der
Klägerin benachbarten Werk der Firma X zu einer Explosion, die auf einem technischen
Defekt in einem Rührwerk mit chemischer Reaktion zurückzuführen war. Das durch die
Explosion entstandene Feuer breitete sich auf die Betriebsgebäude der Klägerin aus,
die hierdurch beschädigt und zum Teil zerstört wurden. Die Schadensmitteilung seitens
der Streitverkündeten gegenüber dem führenden Versicherer erfolgte am 22.07.2009 um
9.24 Uhr.
12
Mit an die Streitverkündete gerichtetem Schreiben vom 21.08.2009 erklärte die Beklagte
den Rücktritt von "dem am 17.12.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag" mit der
Klägerin. Sie begründete den Rücktritt damit, dass die Frage 6 des
Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008 mit "nein" beantwortet worden sei, obwohl sich
in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin die Betriebsstätten der Fima
X3 und S befunden hätten, sowie damit, dass ihr nicht angezeigt worden sei, dass bei
einer Vielzahl von Bedachungen der zu versichernden Gebäude, im Gebäude 5 auch an
den Wänden, Styropor als Dämmmaterial verbaut worden sei. Vorsorglich sprach die
Beklagte auch die Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Mit Schreiben vom
25.09.2009 erklärte die Beklagte darüber hinaus die Anfechtung des
Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
13
Die Beklagte verweigert anders als die 3 anderen Versicherer des Konsortiums der
Klägerin den Versicherungsschutz unter Hinweis auf ihre Rücktrittserklärung sowie die
erklärte Anfechtung.
14
Die Klägerin behauptet:
15
Der Grund für die unrichtige Beantwortung der Frage zu Ziffer 6 des
Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008 durch die Streitverkündete sei ein EDV-
Versehen gewesen. Der Mitarbeiter der Streitverkündeten G1 habe irrtümlich per
Mausklick einen Haken an die falsche Stelle gesetzt. Sie, die Klägerin, habe hiervon
keine Kenntnis gehabt, da ihr der Besichtigungsbericht nach seiner Fertigstellung durch
die Streitverkündete nicht zur Prüfung vorgelegt worden sei. Unter Hinweis auf das
Gutachten des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. T vom 26.08.2009 behauptet die
Klägerin weiter, die bei ihren Gebäuden verarbeitete Polystyrol-Dämmung sei schwer
entflammbar und für die Brandentstehung und -ausbreitung nicht ursächlich.
16
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei weder zum Rücktritt vom
Versicherungsvertrag noch zu dessen Anfechtung berechtigt gewesen. Der Inhalt des
Versicherungsvertrages richte sich maßgeblich nach dem Versicherungsschein, der -
unstreitig – keine Beschränkung hinsichtlich der zu versichernden Gebäude im Hinblick
auf das verwendete Dämmmaterial enthalte. Der führende Versicherer S sei von der
Beklagten abschlussbevollmächtigt gewesen. Unrichtige Angaben im Fragebogen
seien von der Klägerin nicht zu verantworten und hätten im Übrigen schon deshalb nicht
die von der Beklagten hieraus abgeleitete Rechtsfolge, weil die Beklagte selbst keine
Fragen in Textform gestellt habe. Die angeführten Umstände seien auch nicht
gefahrerheblich. Die Beklagte hätte den Versicherungsvertrag auch bei richtigen
Angaben geschlossen. Im Übrigen müsse sie sich die Kenntnis der S als
Wissensvertreterin zurechnen lassen. Der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt sei
daher auch nicht fristgerecht erfolgt, da maßgebliche Umstände der S bereits seit dem
16.01.2009 bekannt gewesen seien.
17
Die Klägerin beantragt,
18
festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte
Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag unwirksam sei
und zwischen der Klägerin und der Beklagten am 22.07.2009 ein
Versicherungsvertragsverhältnis über die Risiken Feuer und
Feuerbetriebsunterbrechung bestanden habe.
19
Die Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Für den Fall, dass der Klage stattgegeben werde, beantragt sie hilfsweise widerklagend,
22
festzustellen, dass unter den zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits
geschlossenen Versicherungsverträgen nur solche Gebäude feuerversichert seien, bei
denen kein Styropor im Sinne eines Polystyrolbaustoffes als Dämmmaterial verbaut
worden sei.
23
Die Klägerin beantragt,
24
die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen.
25
Die Streitverkündete, die dem Rechtsstreit am 16.12.2009 auf Seiten der Klägerin
beigetreten ist, verhandelte mit den Anträgen wie die Klägerin.
26
Die Beklagte rügt die funktionelle Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen und
beantragt Verweisung an die Zivilkammer des Landgerichts I.
27
Sie behauptet, die Streitverkündete habe die Frage zu Ziffer 6 im Besichtigungsbericht
vom 18.11.2008 bewusst und arglistig falsch beantwortet. Die seitens der Klägerin bzw.
der Streitverkündeten hierzu gegebenen Erklärungen seien unglaubhaft, zumal der
Geschäftsführer der Streitverkündeten im Laufe der Sachverhaltsaufklärung hierzu
unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Den Lageplan, aus
dem die Nachbarbebauung ersichtlich gewesen sei, habe sie, die Beklagte, nicht
erhalten. Entsprechend ihrem mit der Streitverkündeten abgeschlossenen
Rahmenvertrag zeichne sie generell keine Feuerrisiken von Gebäuden, bei denen
überwiegend Styropor als Dämmmaterial benutzt worden sei. Daher seien zumindest
die Gebäude der Klägerin, in denen Styropor verarbeitet worden sei, ihrer Ansicht nach
nicht versichert. Dies habe sie, die Beklagte, auch in ihrer Prämienofferte vom
08.12.2008 zum Ausdruck gebracht, was auch Inhalt des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrages geworden sei. Der Inhalt des Vertrages richte sich nicht
nach dem von dem führenden Versicherer STB2 ausgefertigten Versicherungsschein.
Vielmehr seien die Versicherungsverhältnisse zwischen der Klägerin und den
jeweiligen Mitversicherern hinsichtlich Abschluss und Inhalt des
Versicherungsvertrages jeweils separat zu beurteilen. Die STB3 sei nicht bevollmächtigt
gewesen, für die Beklagte den Versicherungsvertrag abzuschließen. Dass die
Verbriefung der Verträge durch Ausstellung eines Versicherungsscheines lediglich des
führenden Versicherers erfolge, ändere nichts daran, dass alle beteiligten Versicherer
bei Vertragsschluss im eigenen Namen handeln könnten. Den einzelnen
Mitversicherern sei es aufgrund der Unabhängigkeit der Verträge unbenommen, mit dem
Versicherungsnehmer besondere Vereinbarungen zu treffen, so dass das abweichend
Vereinbarte gelte. Wegen der fehlerhaften Angaben im Besichtigungsbericht vom
18.11.2008 sei sie, die Beklagte, zum Rücktritt berechtigt. Dass sie selbst der Klägerin
keine Fragen gestellt habe, ändere nichts, da der von der Streitverkündeten
ausgearbeitete Fragebogen so zu behandeln sei, als stamme er von der Beklagten
selbst. Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung finde sich in
Abschnitt B § 1 Ziffer 2 AFB 2008, der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft.
28
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30
Die Klage ist zulässig.
31
Das Landgericht I ist gemäß § 215 Abs. 1 des nach Artikel 1 Abs. 1 EGVVG
anwendbaren Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.11.2007 zur Entscheidung des
Rechtsstreits örtlich zuständig.
32
Die angerufene Kammer für Handelssachen ist gemäß §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG
funktionell zuständig, so dass die seitens der Beklagten beantragte Verweisung des
Rechtsstreits an die Zivilkammer nicht in Betracht kam. Das dem Rechtsstreit zugrunde
liegende Versicherungsvertragsverhältnis, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche gegen
die Beklagte herleitet, ist für beide Teile ein Handelsgeschäft. Beide Parteien sind als
33
Handelsgesellschaften Kaufleute. Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines
Handelsgewerbes gehören, sind gemäß § 343 HGB Handelsgeschäfte. Gemäß § 344
Abs. 1 HGB gelten alle von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im
Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. Hierzu gehören entgegen
der Auffassung der Beklagten nicht nur die typischerweise von einer
Armaturenherstellerin vorgenommenen Rechtsgeschäfte, sondern alle von der Klägerin
im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung abgeschlossenen Verträge, da sie als
Handelsgesellschaft keinen privaten Tätigungsbereich hat. Die Beklagte ist auch als
Kaufmann in das Handelsregister eingetragen (Registergericht G HRB ####1).
Die Klägerin hat das für die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klage ist gerichtet auf Feststellung des
Fortbestehens des zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnisses. Sie hat ein
rechtliches Interesse an dieser Feststellung, da im Falle der Feststellung davon
auszugehen ist, dass die Beklagte als Versicherer in die Regulierung eintreten wird und
da im Übrigen der Klägerin eine endgültige Bezifferung des Schadens, der bislang nur
vorläufig geschätzt ist, nicht möglich ist.
34
Die Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.
35
Es war festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte
Rücktritt von dem Versicherungsvertrag unwirksam ist.
36
Die Beklagte war nicht berechtigt, gemäß § 19 Abs. 2 VVG von dem zwischen den
Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zurückzutreten.
37
Zwar hat die Klägerin ihr bekannte Gefahrumstände, die für den Entschluss der
Beklagten, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, erheblich sind, der
Beklagten bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung nicht angezeigt. Es handelt sich
hierbei zum einen um die in der Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin befindliche
Nachbarbebauung, namentlich den chemischen Betrieb der Firma X3, zum anderen um
Angaben über die in den Gebäuden der Klägerin verwendeten Dämmmaterialien.
38
Die unterlassenen Anzeigen berechtigen die Beklagte jedoch nicht zum Rücktritt vom
Versicherungsvertrag, da sie nach diesen Umständen nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1
VVG in Textform gefragt hat. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in der nunmehr gültigen neuen
Fassung erhebt den Umstand, dass der Versicherer nach einem nicht angezeigten
gefahrerheblichen Umstand in Textform gefragt hat, zur Voraussetzung für eine
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und damit für ein Rücktrittsrecht des
Versicherers (Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, § 19 VVG,
Rdnr. 5). Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig keine Fragen zu den
gefahrerheblichen Umständen, auf die sie ihren Rücktritt stützt, gestellt. Entgegen der
Ansicht der Beklagten können die in dem von der Streitverkündeten ausgearbeiteten
Fragebogen enthaltenen Fragen auch nicht so behandelt werden, als seien sie von der
Beklagten gestellt worden. Der Gesetzgeber hat dem Versicherer ausdrücklich die
Frageobliegenheit auferlegt und die Fragestellung gerade durch den Versicherer zur
Rücktrittsvoraussetzung erhoben. Anders als nach altem Recht (§§ 16, 17 VVG a.F.)
besteht für den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigepflicht mehr. Während
das VVG alter Fassung das auf Seiten des Versicherers bestehende Informationsdefizit
stärker gewichtet hat, stellt das neue VVG das Informationsdefizit und den Schutz des
Versicherungskunden in den Vordergrund (Rüffer/Halbach/Schimikowski a.a.O., § 19
39
VVG, Rdnr. 1). Dieser mit der Neufassung des Gesetzes verbundene Wille des
Gesetzgebers einerseits, aber auch der eindeutige und einer anderen Auslegung nicht
zugängliche Wortlaut des Gesetzes andererseits verbieten es, einen von einem Dritten
ausgearbeiteten, nicht vom Versicherer stammenden Fragebogen einer Fragestellung
durch den Versicherer gleichzusetzen. Nur wenn der Versicherungskunde seitens des
Versicherers Fragen vorgelegt bekommt, wird ihm deutlich und mit der gebotenen
Klarheit vor Augen geführt, dass es dem Versicherer gerade auf die richtige
Beantwortung dieser Fragen zur Beurteilung des Risikos ankommt. Das Risiko einer
Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist oder nicht, soll durch die
Neuregelung nicht mehr den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherer treffen.
Wenn es daher, wie vorliegend, an einem standardisierten Fragebogen des
Versicherers fehlt und der Versicherungskunde, beraten durch einen
Versicherungsmakler, von sich aus Unterlagen und Auskünfte vorlegt, hat dies, falls die
Auskünfte unrichtig oder unvollständig sind, nach neuem Recht nur Konsequenzen,
wenn der Versicherungsnehmer arglistig unrichtige Angaben macht (Grote/Schneider,
BB 2007, 2689, 2692). Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen bezüglich der
Frageobliegenheit des Versicherers bei gewerblichen Versicherungskunden und bei
solchen, die durch einen Versicherungsmakler beraten werden, keine geringeren
Anforderungen als gegenüber privaten Versicherungsnehmern. Das Gesetz
unterscheidet weder zwischen privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern noch
danach, ob ein Versicherungsvertrag durch Vermittlung eines Maklers zustande
gekommen ist oder nicht. Die Frageobliegenheit des Versicherers ist nach dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in allen Fällen gleich.
Desweiteren scheitert das Rücktrittsrecht der Beklagten auch daran, dass sie die
Klägerin nicht, wie es gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG erforderlich gewesen wäre, durch
eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen hat. Zu Unrecht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf,
die von ihr zitierten Musterbedingungen enthielten eine ausreichende
Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG. Der Verweis auf eine in einem
umfangreichen Klauselwerk enthaltene Rechtsfolgenbelehrung genügt den
Anforderungen des Gesetzes nicht. Mit dem Hinweis ist eine besondere Warnfunktion
verbunden. Der Kunde soll unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen davor
gewarnt werden, falsche oder unvollständige Angaben zu machen. Diese Warnfunktion
kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Belehrung im Kontext mit den Antragsfragen
erfolgt, sei es auf dem Fragebogen selbst, sei es auf einem separaten Schriftstück, das
dann aber dem Kunden im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen
vorgelegt werden muss. Die Warnfunktion des Hinweises erreicht den
Versicherungsnehmer nur, wenn er den Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der
Beantwortung der Fragen erhält (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 19 VVG, Rdnr.
31; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2692). Dies ist bei einem in einem umfangreichen
Klauselwerk versteckten Hinweis nicht der Fall. Abgesehen hiervon hat die Beklagte
nicht einmal vorgetragen, dass die Klägerin die von ihr erwähnten Bedingungen
überhaupt zur Kenntnisnahme erhalten hat.
40
Der Rücktritt der Beklagten scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass die Beklagte
ihn nicht innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 VVG ausgeübt hat. Danach muss der
Versicherer das ihm nach § 19 Abs. 2 VVG zustehende Rücktrittsrecht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an geltend machen, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Die Beklagte selbst hat den Besichtigungsbericht der S
vom 16.01.2009, der den Hinweis auf eine brennbare Wärmeisolierung sowie auf die
41
enge Nachbarschaft zu den Firmen X3 und S erhält, zwar erst am 21.07.2009, also
einen Monat vor Erklärung des Rücktritts erhalten. Der S als führendem Versicherer
waren die fraglichen Umstände jedoch von dem Tage der Werksbesichtigung am
16.01.2009 an bekannt. Diese Kenntnis der S muss sich die Beklagte gemäß § 166 Abs.
1 BGB zurechnen lassen. Die S hat den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag
durch Übersendung des von ihr am 10.02.2009 ausgestellten Versicherungsscheines
als Stellvertreterin auch der Beklagten gemäß § 164 BGB mit der Klägerin
abgeschlossen. In dem Versicherungsschein ist ausdrücklich festgehalten, dass der
führende Versicherer gleichzeitig für die mitbeteiligten Gesellschaften handelt, so dass
die S die auf Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages gerichtete
Willenserklärung daher im Namen der Beklagten als Mitversicherer abgegeben hat.
Hierbei hat sie auch mit Vollmacht der Beklagten gemäß § 167 BGB gehandelt. Der
Abschluss eines Sachversicherungsvertrages und damit auch die Überführung eines
vorläufigen Deckungsschutzes, soweit dieser, wie vorliegend erteilt ist, in eine
endgültige Deckung erfolgt nach allgemeinem Brauch im Versicherungsgewerbe
üblicherweise durch Zeichnung eines Versicherungsantrages seitens des Kunden und
Ausstellung und Übersendung eines Versicherungsscheines seitens des Versicherers.
Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass in Fällen der offenen Mitversicherung durch
ein Versichererkonsortium, wie vorliegend, die Verbriefung der Verträge durch
Ausstellung eines Versicherungsscheins in der Regel nur durch einen einzigen
Versicherer erfolgt, nämlich den führenden. Wenn dem aber so ist, folgt daraus
zwangsläufig, dass die anderen Mitversicherer den führenden Versicherer zumindest
konkludent dazu ermächtigen, den Versicherungsschein auch in ihrem Namen
auszustellen, den Versicherungsvertrag also auch in ihrem Namen abzuschließen.
Denn anders bliebe es in vielen Fällen ja ungewiss, ob, wann und mit welchem
feststellbaren Inhalt die Versicherungsverträge des Kunden mit den einzelnen
Mitversicherern abgeschlossen werden würden. Jeder Versicherer, der sich einem
Konsortium der vorliegenden Art anschließt und die führende Rolle eines der anderen
Versicherer anerkennt, unterwirft sich daher nach Auffassung des Gerichts dessen
Handeln und erkennt dessen Erklärungen für sich als verbindlich an, soweit er nicht
ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt oder Sondervereinbarungen trifft. Anders kann der
Kunde das Verhalten der einzelnen Versicherer nach seinem insoweit maßgeblichen
Empfängerhorizont nach Treu und Glauben gar nicht verstehen. Hinzu kommt
vorliegend, dass die Beklagte die führende Rolle der S mit E-Mail vom 17.12.2008
ausdrücklich anerkannt hat. Auch dies konnte die Klägerin als Kundin nach ihrem
Empfängerhorizont nicht anders verstehen, als dass die Beklagte die weiteren
Verhandlungen in die Hand der führenden S legen wollte, so dass sie gemäß § 167
BGB aus ihrer Sicht von deren Bevollmächtigung durch die Beklagte ausgehen musste.
Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bewusst davon Abstand genommen hat, sich
selbst ein Bild von den zu versichernden Gebäuden zu verschaffen. Sie hat sich
stattdessen mit dem zufrieden gegeben, was die S als führender Versicherer vor Ort
ermittelt hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte, wie sie selbst einräumt, im Rahmen der
üblichen Verfahrensweise gehalten. Die Klägerin als Kundin konnte daher erwarten und
sich darauf verlassen, dass die Beklagte sich selbst bei der S als führendem Versicherer
informiert, sich mit ihr in Verbindung setzt und die für ihre Risikobeurteilung
erforderlichen Unterlagen anfordert. So hat sie ja auch mit Schreiben vom 17.12.2008
die Streitverkündete um Überlassung des Besichtigungsberichtes der führenden
Versicherung gebeten. Dass die Beklagte sich aus kartellrechtlichen Gründen gehindert
sah, unmittelbar mit dem führenden Versicherer in Kontakt zu treten, wie die Beklagte
geltend macht, musste sich der Klägerin als Kundin nicht erschließen.
Wenn somit die Beklagte selbst darauf verzichtet hat, sich eigene Kenntnisse zu
verschaffen, und wenn sie weiterhin die S als führenden Versicherer damit betraut hat,
auch den endgültigen Versicherungsvertrag abzuschließen, dann muss sie sich auch
die Kenntnisse hinsichtlich der gefahrerheblichen Umstände, die die S als ihre
Vertreterin gehabt hat, gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Da diese die fraglichen
Kenntnisse am 16.01.2009 erlangt hat, ist die am 21.08.2009 erfolgte Rücktrittserklärung
nach Ablauf der Monatsfrist und damit verspätet gewesen.
42
Desweiteren war entsprechend dem Klageantrag festzustellen, dass zwischen der
Klägerin und der Beklagten am 22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis
bestanden hat.
43
Das Versicherungsvertragsverhältnis ist aus den vorstehenden Gründen nicht durch die
Rücktrittserklärung der Beklagten beendet worden. Es ist aber auch nicht gemäß §§ 22
VVG; 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB durch die seitens der Beklagten erklärte Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen.
44
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., §
22 VVG, Rdnr. 2), durch arglistige Täuschung zur Abgabe der auf den
Versicherungsvertragsschluss gerichteten Willenserklärung bestimmt worden zu sein,
nicht erbracht.
45
Zwar liegt, was die Verneinung des Vorhandenseins von Betrieben in der
Nachbarschaft im Betriebsbesichtigungsbericht vom 18.11.2008 angeht, eine objektiv
falsche Angabe vor. In einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer eine
sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den
falschen Angaben gekommen ist (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O.). Dies hat die
Klägerin indes getan. Sie hat dargelegt, dass der Mitarbeiter der Streitverkündeten
irrtümlich einen Haken per Mausklick an der falschen Stelle gesetzt hat. Ein solches
Versehen ist nachvollziehbar und stellt eine plausible Erklärung dar. Nunmehr wäre es
Sache der Beklagten gewesen, die von ihr behauptete Arglist zu beweisen. Soweit die
Beklagte bestreitet, die Klägerin habe von der Falschangabe in dem
Besichtigungsbericht keine Kenntnis gehabt, genügt sie ihrer Beweislast nicht. Sie hätte
sich insoweit nicht auf ein schlichtes Bestreiten beschränken dürfen, sondern hätte
ihrerseits Beweis dafür antreten müssen, dass die Klägerin von dem Verhalten des
Mitarbeiters der Streitverkündeten Kenntnis erlangt hat. Ein diesbezüglicher
Beweisantritt der Beklagten fehlt.
46
Soweit die Beklagte Indizien dafür vorträgt, dass Mitarbeiter der Streitverkündeten
arglistig gehandelt haben, was sich daraus ergebe, dass deren Geschäftsführer Herr E2
im Laufe der Ermittlungen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben dazu
gemacht habe, wie der Fehler entstanden sei, und hierzu auch Beweis durch
Benennung mehrerer Zeugen antritt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die Klägerin muss
sich nämlich ein eventuelles arglistiges Verhalten eines Mitarbeiters der
Streitverkündeten zur Begründung eines Anfechtungsrechts nach § 123 BGB nicht
zurechnen lassen. Anders als für die Anwendung des § 19 VVG im Zusammenhang mit
dem Rücktrittsrecht findet die Vorschrift des § 20 VVG, wonach sich der
Versicherungsnehmer Kenntnis und Arglist des Vertreters zurechnen lassen muss, auf
die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung
(Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 20 VVG, Rdnr. 1).
47
Die Klägerin muss sich das Verhalten der Streitverkündeten auch nicht gemäß § 123
Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift ist eine Erklärung nur dann
anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Täuschung, die ein Dritter verübt, selbst
kannte oder kennen musste. Die Streitverkündete als Maklerin ist Dritte im Sinne von §
123 Abs. 2 BGB. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist ein Makler dann, wenn er die
Interessen beider Parteien wahrnimmt (Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 123 BGB, Rdnr.
14). Dies ist vorliegend der Fall. Die Streitverkündete war einerseits
Abschlussvertreterin der Klägerin, hat also deren Interessen wahrgenommen.
Andererseits war sie aber auch durch Abschluss eines Rahmenvertrages mit der
Beklagten verbunden. Es lag somit im Interesse der Beklagten, dass die
Streitverkündete ihr auf der Grundlage des Rahmenvertrages Kunden zuführte.
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Dass die Klägerin selbst eine eventuelle Täuschung der Streitverkündeten gekannt
hätte oder hätte kennen müssen, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt, so dass
ihr eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt ist.
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Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unbegründet.
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Es trifft nicht zu, dass aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Versicherungsvertrages nur solche Gebäude feuerversichert sind, bei denen kein
Styropor im Sinne eines Polystyrolbaustoffes als Dämmmaterial verbaut worden ist.
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Wie bereits ausgeführt, hat die S als führender Versicherer den endgültigen
Versicherungsvertrag im Namen der Beklagten und mit deren Vollmacht mit der Klägerin
abgeschlossen. Der Inhalt des Versicherungsverhältnisses richtet sich daher nach dem
Inhalt des Versicherungsscheines. Dieser enthält hinsichtlich der versicherten Gebäude
keine Einschränkungen in Bezug auf das verbaute Dämmmaterial.
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Die Parteien haben auch keine von dem Versicherungsschein abweichenden
Vereinbarungen diesbezüglich getroffen. Zwar hat die Beklagte in ihrer Prämienofferte
vom 08.12.2008 darauf hingewiesen, das Angebot könne nur aufrecht erhalten werden,
sofern an den Standorten kein Styropor als Dämmung verbaut werde. In ihrem
Schreiben vom 17.12.2008 hat sie angemerkt, dass sonstige Eckdaten gemäß Angebot
vom 08.12.2008 Gültigkeit haben sollten. Schon dem Wortlaut dieser Schreiben lässt
sich die von der Beklagten mit der Hilfswiderklage begehrte Rechtsfolge nicht
entnehmen. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 08.12.2008 sollten nicht bestimmte
Gebäude von der Versicherung ausgenommen werden, andere aber versichert sein.
Vielmehr sollte das Angebot als solches nur dann gelten, wenn kein Styropor verbaut
wurde. Der Hinweis bezog sich daher nicht auf den Inhalt des Vertrages, sondern sollte
zu diesem Zeitpunkt eine Bedingung für den Abschluss darstellen. Mit diesem Inhalt war
die Prämienofferte vom 08.12.2008 jedoch mit Abschluss des endgültigen
Versicherungsvertrages durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 10.02.2009
überholt. Seit der Offerte vom 08.12.2008 ist weiter verhandelt worden. Die zunächst ins
Auge gefassten Konditionen sind verändert worden. Die ursprünglich von der Beklagten
in Aussicht genommene Beteiligungsquote ist abgeändert worden. Mit Schreiben vom
08.12.2008 hat die Beklagte noch angegeben, sie strebe die Führungsposition unter
den Versicherern an. Hierzu ist es nicht gekommen. Stattdessen hat die Beklagte in der
Folgezeit die führende Rolle der S anerkannt und diese, wie ausgeführt, mit dem
endgültigen Abschluss des Versicherungsvertrages bevollmächtigt. Sie hat sich damit
den Willenserklärungen der S unterworfen, ohne insoweit einen entsprechenden
Vorbehalt zu machen, wie er der Offerte vom 08.12.2008 entsprochen hätte. Damit
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handelt es sich bei dem in dem Schreiben vom 08.12.2008 enthaltenen Hinweis
lediglich um eine momentane Verhandlungsposition der Beklagten, die dann aber
später nicht in die endgültige Vertragsregelung überführt worden ist. Die Maßgeblichkeit
des Inhalts des Versicherungsscheins im Verhältnis zu vorangegangenen
Schriftstücken lässt sich auch der Wertung des § 5 VVG entnehmen. Zwar betrifft diese
Vorschrift den umgekehrten Fall, dass der Inhalt des Versicherungsscheins von dem
Antrag des Versicherungsnehmers abweicht, muss jedoch im Umkehrschluss erst Recht
gelten, wenn der Versicherungsschein auf abweichende Angaben des Versicherers in
einem Angebot nicht mehr zurückkommt.
Der Beklagten war die in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2009 beantragte
Schriftsatzfrist im Hinblick auf die Schriftsätze der Streitverkündeten und den Schriftsatz
der Klägerin vom 09.12.2009 nicht mehr zu gewähren. Von den Schriftsätzen der
Streitverkündeten hing die vorliegende Entscheidung nicht ab. Auf den Schriftsatz der
Klägerin vom 09.12.2009 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2009 noch erwidert.
Sie hat daher von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Im Übrigen
hat sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihr eingeräumte Gelegenheit
zur Stellungnahme genutzt. Schließlich erging die Entscheidung auf der Grundlage des
unstreitigen Sachverhalts. Soweit Tatsachen streitig waren, waren sie für die
Entscheidung nicht erheblich. Zu den Rechtsfragen konnte die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung Stellung nehmen und hat dies auch getan.
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Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, 709 ZPO.
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