Urteil des LG Hagen vom 26.06.2008

LG Hagen: entgangener gewinn, schmerzensgeld, wohnung, zeitwert, gaststätte, stadt, firma, steuerberater, anschaffungskosten, mahnkosten

Landgericht Hagen, 2 O 427/05
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 427/05
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
588,00 Euro zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 588,00 Euro zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 3)
seit dem 21.01.2006 und die Beklagte zu 2) seit dem 03.02.2006.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 99,5 % und die
Beklagten 0,5% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird eingeräumt, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm
anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 14.12.2004 gegen 9.30 Uhr in X2 im
Kreuzungsbereich PT-Straße entstanden sein soll. Der Beklagte zu 1) übersah das
Rotlicht und rammte den Pkw des Klägers im Kreuzungsbereich an der linken Seite. Die
Beklagte zu 2) ist Halter des Fahrzeuges. Die Beklagte zu 3) ist der
Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges. Die Beklagte zu 3) hat ihr Einstandspflicht dem
Grunde nach anerkannt.
2
Der Kläger ist selbständiger Elektromeister. Er führt ein kleines Unternehmen, in
welchem er Haushaltsgeräte sowohl repariert als auch verkauft, Elektroinstallationen in
Neubauten oder Sanierungsarbeiten in älteren Bauten ausführt. Nebenberuflich ist der
Kläger Gastwirt und betreibt die Schankwirtschaft "U", die in den Abendstunden
ausschließlich Getränke anbietet.
3
Bei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger als auch sein leitender Mitarbeiter als
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Bei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger als auch sein leitender Mitarbeiter als
Beifahrer verletzt. Der Kläger musste aus dem Fahrzeugwrack herausgeschnitten
werden. Unfallbedingt erlitt der Kläger eine Platzwunde am Kopf, einen komplizierten
Mittelfußknochenbruch links und musste bedingt dadurch zwei Wochen eine
Gipsschiene tragen und wurde anschließend mit Gehstützen mobilisiert. Die
Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 14.12.2004 bis einschließlich 25.01.2005.
4
Die Beklagte zu 3) zahlte insgesamt 9.680,76 Euro an den Kläger. Davon entfielen
1.380,79 Euro für – nichtstreitgegenständliche – Wiederbeschaffungskosten und Kosten
des Sachverständigen sowie zur Abgeltung einer Kostenpauschale und auf die
Abschleppkosten des Fahrzeuges. Weitere 1.500,- Euro entfielen unstreitig auf den
Schmerzensgeldanspruch, ob die Beklagte zu 3) weitere 1.500,- Euro auf diese
Schadensposition zahlte, ist zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus zahlte die
Beklagte zu 3) 300,- Euro auf einen unfallbedingten Mehrbedarf des Klägers und 5.000,-
Euro für den erlittenen Verdienstausfall.
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Der Kläger legte der Klageschrift mehrere Quittungen zum Zwecke des Nachweises
eines vermeintlichen Haushaltsführungsschadens vor (Bl. 17, 29 bis 34 d.A.).
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Die Klage wurde an den Beklagten zu 1) und an die Beklagte zu 3) am 20.01.2006
zugestellt.
7
Der Kläger behauptet, dass er nach der Krankenhausentlassung den gesamten Tag
lediglich in liegender oder sitzender Stellung mit hochgelegenen Gliedmaßen
verbringen konnte. Darüber hinaus sei er bis zum 06.03.2005 vorläufig bzw. teilweise
arbeitsunfähig gewesen.
8
Des Weiteren behauptet der Kläger, dass seine
gesamte Kleidung,
Unfalltage getragen hatte, zerstört worden sei. Im Einzelnen trägt der Kläger folgende
Schadenspositionen vor:
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Ein hellblaues Oberhemd der N2 F, welches erst zwei Wochen alt gewesen sei. Die
Anschaffungskosten hätten 30,- Euro betragen.
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Eine graue Stoffhose der N2 C2. Diese sei rund ein Jahr alt gewesen. Die
Anschaffungskosten hätten 100,- Euro betragen.
11
Ein dunkelblauer Pullover. Dieser sei handgestrickt und etwa ein Jahr alt gewesen. Der
Materialpreis habe sich auf 120,- Euro belaufen. Die investierte Arbeitszeit zur
Herstellung etwa 14 Stunden.
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Die schwarzen Lederschuhe der Firma S3 seien rund zwei Jahre alt gewesen. Die
ursprünglichen Anschaffungskosten hätten 120,- Euro betragen.
13
Die Jacke sei eine dunkelblaue Strickjacke, die acht Monate alt und 120,- Euro gekostet
habe. Des Weiteren habe der Kläger einen Bundeswehrparka getragen, der circa zwei
Jahre alt gewesen sei und dessen Anschaffungskosten 150,- Euro betragen haben.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Zeitwert der Kleidungsstücke im Zeitpunkt des
Unfalls 430,- Euro betragen haben. Der Kläger behauptet, dass die Kleidung durch Blut
irreparabel zerstört worden sei bzw. die Jacke, der Pullover und das Hemd sowie die
Hose und der linke Schuh durch die Sanitäter am Unfallort aufgeschnitten worden seien.
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Werkzeuge
16
Außerdem sei durch den Unfall ein Messempfänger SAT/TV MSK 25 zerstört worden.
Dieses Gerät sei am 17.02.2004 zu einem Preis von 1.795,- Euro netto erworben
worden. Daher ergebe sich ein Zeitwert von 1.500,- Euro.
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Außerdem sei ein Standardwerkzeugkoffer aus Aluminium mit 25 Elektrikerwerkzeugen,
der circa vier Jahre alt gewesen sein soll, vernichtet worden. Der Koffer sei durch das
Unfallgeschehen nicht mehr zu verschließen gewesen.
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Auch konnte etwa ein Drittel der Werkzeuge, die im Werkzeugkoffer gewesen seien,
nach dem Unfallgeschehen nicht mehr geborgen bzw. aufgefunden werden. Neben den
Elektrikwerkzeugen habe sich im Werkzeugkoffer außerdem noch ein BBC
analog/digital Handmessgerät befunden. Auch dieses Messgerät sei total zerstört
worden. Ein vergleichbarer Werkzeugkoffer der N2 I3 habe zur Zeit einen Neupreis von
680,- Euro; der Neupreis für ein vergleichbares Handmessgerät belaufe sich auf 300,-
Euro. Daher ist der Kläger der Ansicht, dass der Zeitwert des Handmessgerätes, des
Aluminiumkoffers sowie der beschädigten/verschwundenen Werkzeuge auf 400,- Euro
belaufe.
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Schmerzensgeld
20
Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte zu 3) lediglich 1.500,- Euro
auf die verlangten 3.000,- Euro Schmerzensgeld gezahlt hätten; daher stehe ihm noch
ein weiterer Betrag von 1.500,- Euro zu.
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Taxifahrten
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Der Kläger ist der Ansicht, dass er Aufwendungen für diverse Taxifahrten von den
Beklagten verlangen könne. Dazu behauptet der Kläger, ihm seien Aufwendungen für
acht Taxifahrten zwischen seiner Wohnung und dem Krankenhaus entstanden. Er sei
am 14.12.2004 nach ambulanter Versorgung am Unfalltag nach Hause gefahren. Am
21.12.2004, am 28.12.2004, am 04.01.2005, am 24.01.2005, am 01.02.2005, am
08.02.2005 und am 24.02.2005 sei der Kläger zum Zwecke der medizinischen Kontrolle
des Heilungsverlaufs von der Wohnung ins Krankenhaus I2 gefahren. Dies sei aufgrund
der komplizierten Fraktur des Mittelfußknochens am linken Fuß des Klägers erforderlich
gewesen, damit eine engmaschige medizinische Kontrolle des Heilungsverlaufes
sichergestellt werden konnte. Für diese Fahrten seien dem Kläger Kosten in Höhe von
208,00 Euro entstanden.
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Des Weiteren seien folgende 28 Taxifahrten angefallen:
24
1.
25
Die Stadtsparkasse X2 in der L-Straße habe der Kläger an folgenden Tagen aufgesucht:
26
Am 21.12.2004 um 10.00 Uhr, am 22.12.2004 um 10.00 Uhr, am 23.12.2004 um 14.00
Uhr, am 28.12.2004 um 09.00 Uhr, am 30.12.2004 um 10.00 Uhr, am 03.01.2005 um
10.00 Uhr, am 04.01.2005 um 10.00 Uhr, am 05.01.2005 um 10.00 Uhr, am 06.01.2005
um 10.00 Uhr, am 07.01.2005 um 14.00 Uhr, am 11.01.2005 um 09.00 Uhr, am
27
12.01.2005 um 14.00 Uhr, am 13.01.2005 um 09.00 Uhr, am 14.01.2005 um 09.00 Uhr,
am 15.01.2005 um 09.00 Uhr, am 24.01.2005 um 14.00 Uhr, am 26.01.2005 um 09.00
Uhr, am 01.02.2005 um 09.00 Uhr, am 04.02.2005 um 14.00 Uhr.
2.
28
Beim Friseur sei der Kläger am 24.12.2004 um 10.00 Uhr, am 20.01.2005 und am
21.02.2005 jeweils um 14.00 Uhr gewesen.
29
3.
30
Auch habe der Kläger die Praxis T2 mit dem Taxi aufsuchen müssen und zwar am
10.01.2005 und am 18.01.2005 ebenfalls um 08.00 Uhr.
31
4.
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Außerdem sei der Kläger mit dem Taxi am 28.01.2005 um 09.30 Uhr, am 08.02.2005 um
09.15 Uhr, am 15.02.2005 um 09.00 Uhr und am 24.02.2005 um 10.00 Uhr beim
Zahnarzt Dr. B gewesen.
33
Die vorgenannten Taxifahrten jeweils in die Stadt hätten im durchschnitt jeweils 10,-
Euro gekosten, in der Summe seinen dem Kläger daher Aufwendungen in Höhe von
280,- Euro entstanden.
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Praxisgebühren
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Bedingt durch die Krankenhaus- und Ortsbesuche sind am 14.12.2004 sogenannte
Praxisgebühren in Höhe von 10,- Euro angefallen sowie für das 1. Quartal 2005 bei dem
Hausarzt des Klägers.
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Mahnkosten
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Dem Kläger seien außerdem Mahngebühren in Höhe von 20,- Euro entstanden, die
dieser an den TÜV für die Erstellung des Gutachtens sowie an die Firma T3 habe
zahlen müssen.
38
Haushaltsführungsschaden
39
Der Kläger behauptet, dass ihm ein Haushaltsführungsschaden von insgesamt 4.541,87
Euro entstanden seien. Dieser Betrag setze sich aus Lohnkosten in Höhe von 3.877,00
Euro, Lohnsteuer/Sozialversicherung in Höhe von 469,12 Euro und aus
Steuerberatungskosten in Höhe von 195,75 Euro zusammen.
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Die Kosten seien wie folgt angefallen:
41
1.
42
Für die Beschäftigung einer Putzfrau in seinem Geschäfts- und Wohnhaus L2 2/L in
seiner 120 qm großen Wohnung von insgesamt 1.076,16 Euro entstanden. Die Putzfrau
habe an 12 Wochen jeweils acht Stunden zu je 10,- Euro gearbeitet. Zu diesen Kosten
seien noch die Sozialversicherungsabgaben hinzuzurechnen. Der Reinigungsaufwand
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von acht Stunden sei nötig, da der Kläger einen großen Schäferhund halte, der bedingt
durch Fellverlust sowie von Schmutzeintrag nach jedem Spaziergang nicht unerheblich
zur Verschmutzung der Wohnung beitrage, so dass eine erhöhte Reinigungsfrequenz
erforderlich sei. Auch liege das Wohn- und Geschäftshaus direkt an zwei stark
befahrenen Hauptverkehrsstraßen, so dass bedingt durch den Fahrzeugausstoß die
Räumlichkeiten stark verschmutzen sowie die 14 Fenster mehrmals im Monat geputzt
werden müssten. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass ihm bedingt durch die
unfallbedingte Immobilität einer Einkaufshilfe zustehe. Diese habe er ebenfalls für 12
Wochen beschäftigt. Sie habe drei Stunden gearbeitet, der Verdienst lag bei 8,-
Euro/Stunde. Auch diesbezüglich seien Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
2.
44
Außerdem habe er eine Kochhilfe benötigt. Diese sei an 12 Wochen an drei Tagen zu je
2 ½ Stunden erschienen und habe einen Lohn in Höhe von 10,- Euro erhalten. Dies
mache in der Summe 1.008,90 Euro aus. Auch für diese Kochhilfe seien
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden. Die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge wurde vorgetragen mit Schriftsatz vom 30.10.2006.
45
3.
46
Für das Ausführen des Hundes seien an 66 Tagen insgesamt 1.553,71 Euro gezahlt
worden, da der Hund dreimal am Tag ausgeführt worden sein soll – jeweils für eine
Stunde – und je Stunde hätten die Zeugen Q und L jeweils 7,- Euro erhalten. Auch für
diese Lohnzahlungen seien die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
worden.
47
Der Kläger ist der Ansicht, dass er die Steuerberatungskosten in Höhe von 195,75 Euro
für die Lohnsteueranmeldungen geltend machen könne, da diese notwendig im Hinblick
auf die Nebenbeschäftigungen der Hilfskräfte gewesen sei.
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Lohnkosten Gaststätte
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Der Kläger behauptet, dass er für mehrer Wochen Aushilfskräfte in seiner
Schankwirtschaft einstellen musste, da er unfallbedingt selbst nicht arbeiten hätte
können. Hinsichtlich der dieser Hilfskräfte seien ihm Mehraufwendungen in Form von
Lohnkosten in Höhe von 4.411,12 Euro entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er
diese Lohnkosten geltend machen könne.
50
Verdienst- bzw. Gewinnausfall Elektrobetrieb
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Der Kläger behauptet, dass ihm zwei Großaufträge verloren gegangen seien, die er
auch nicht hätte nachträglich ausführen konnte. Ihm sei daher ein Verdienstausfall bzw.
einen entgangenen Gewinn in Höhe von 145.002,19 Euro entstanden.
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1. Auftrag Tischlerei H
53
Bei dem ersten Auftrag handelt es sich um einen Umbau der Tischlerei H in X2. Im
Rahmen des Umbaus der Schreinerei und des Wohnhauses sollte die alte
Elektroanlage teilweise demontiert und völlig erneuert werden. Das Auftragsvolumen
habe sich auf 35.000,- Euro belaufen. Als Reingewinn habe der Kläger einen Betrag
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von 21.195,78 Euro durch seine Berechnung/Kalkulation nachvollziehbar ermittelt (Bl.
36 - 38 d.A.).
2. Auftrag Frau S in X
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Der zweite Auftrag habe die Errichtung einer Erlebnisgastronomie im Hause L2 in X
betroffen. In diesem Hause sollten die kompletten Elektroarbeiten der Gaststätte, des
Grillplatzes und des Tanzkasinos sowie die gesamte Außenbeleuchtung durch den
Kläger übernommen werden. Die besprochene Auftragssumme habe sich auf netto
170.000,- Euro belaufen. Im Rahmen der Kalkulation hat der Kläger Kosten für den
Materialeinkauf von 32.000,- Euro ermittelt, für den Materialverkauf einen Betrag von
110.000,- Euro, so dass die Gewinnmarge bezüglich des Materials sich auf 78.000,-
Euro belaufe. Die Personalstunden wären mit 63.000,- Euro berechnet worden. Der
diesbezügliche Deckungsbetrag belaufe sich mithin auf 31.000,- Euro. In Addition dieser
beiden Positionen beliefe sich der Gewinn auf 109.500,- Euro (vgl. Bl. 39 – 43 d.A.)
56
3. Kleinaufträge
57
Außerdem seien kleinere Aufträge innerhalb der 83 Tagen der Arbeitsunfähigkeit
verlustig gegangen, so dass dafür im Rahmen einer Schätzung ein Betrag von 6.000,-
Euro anzusetzen sei. Außerdem könne der Kläger Fixkosten während des Ruhens des
Unternehmens wie Miete, Versicherungen und sonstige Beiträge für die 83 Tage
verlangen - in der Summe 8.306,41 Euro.
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Der bezifferte Schaden des Klägers belaufe sich daher auf 153.313,18 Euro. Der Kläger
verlangt von jeder Schadensposition die Hälfte, somit 76.656,59 Euro.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet sei, da
der Genesungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und nicht auszuschließen sei,
dass gewisse körperliche Beeinträchtigungen dauerhaft verbleiben würden, die auch
die Arbeitsleistung des Klägers einzuschränken in der M seien. Außerdem leide der
Kläger an Wetterfühligkeit.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 76.665,59 Euro zzgl.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
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dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem
Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) am 14.12.2004 in X2
noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf
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einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
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3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein
angemessenes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe der Kläger in
das Ermessen des Gerichts stellt.
68
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Die Beklagten beantragen,
70
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass bei dem Unfall nicht alle
Kleidungsstücke
zerstört worden seien. Die Beklagten sind der Ansicht, dass, falls die
Bekleidungsgegenstände vernichtet worden sein sollten, für das Hemd ein Zeitwert von
20,- Euro (2/3 des Neuwertes), für die Hose 25,- Euro (1/4 des Neuwertes), für den
Pullover 30,- Euro (1/4 des Neuwertes), für die Handschuhe 30,- Euro (1/4 des
Neuwertes), für die Strickjacke 60,- Euro (1/2 des Neuwertes) und für den Parka 50,-
Euro (1/3 des Neuwertes), mithin gesamt 215,- Euro, anzusetzen seien.
72
Werkzeuge
73
Die Beklagten behaupten bezüglich der vermeintlich zerstörten Werkzeugtasche, dass
der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wie ein Drittel der Werkzeuge
unfallbedingt nicht habe geborgen werden können, während die anderen Werkzeuge
sowie der Werkzeugkoffer als solches sehr wohl geboren werden konnten. Des
Weiteren behaupten die Beklagten, dass sich im Werkzeugkasten kein BBC
analog/digital Handmessgerät befunden habe bzw. dass dieses nicht unfallbedingt
zerstört worden sei. Auch würde sich für ein solches Handmessgerät der Neupreis nicht
auf 300,- Euro belaufen. Außerdem belaufe sich der Zeitwert des Aluminiumkoffers mit
dem vermeintlich beschädigten Werkzeug nicht auf 400,- Euro. Die Beklagten sind der
Ansicht, dass allenfalls ¼ des Wertes – mithin 100,- Euro – für die Gegenstände zu
zahlen seien.
74
Des weiteren behaupten die Beklagten, dass kein Messempfänger SAT/TV/FM MSK 25
bei dem Unfall zersprungen sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass allenfalls, wenn
dieses Gerät tatsächlich durch den Unfall zerstört worden sein soll, ein Zeitwert in Höhe
von 2/3 des Neupreises, mithin 1.000,- Euro, anzusetzen sei.
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Schmerzensgeld
76
Die Beklagten behaupten, dass sie bereits 3.000,- Euro auf den Schmerzens-
geldanspruch des Klägers bezahlt hätten. Dazu verweisen sie auf ein Schreiben der
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Beklagten zu 3) vom 14.04.2005 (Bl. 89 d.A.).
Taxifahrten
78
Die Beklagte behauptet weiter, dass der Kläger nicht unfallbedingt 36 Fahrten mit dem
Taxi für einen Gesamtaufwand in Höhe von 488,- Euro fahren musste. Im Einzelnen
trägt die Beklagte vor, dass es einige Überschneidungen hinsichtlich der Termine mit
den Taxifahrten gebe. So sei an den Tagen 21.12.2004, 28.12.2004, 04.01.2005,
24.01.2005, 01.02.2005, 08.02.2005 sowie am 24.02.2005 durch den Kläger sowohl
Taxifahrten Wohnung/Krankenhaus als auch Taxifahrten Wohnung/Stadt angegeben
und abgerechnet worden. Allein dies zeige schon, dass der Kläger seine Taxifahrten
mehrfach abrechnen wolle.
79
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Taxifahrten als Heilbehandlungskosten nur
abzusetzen seien, wenn diese zum Arzt führten. Unter Berücksichtigung des
Klägervortrages, dass dieser fünf Personen beschäftigt habe, sei es nicht
nachvollziehbar, dass noch an weiteren 28 Tagen Fahrten in die Stadt notwendig
gewesen sein sollen. Zudem seien die Entfernungskilometer nicht angegeben.
Außerdem sei schlicht weg nicht nachzuvollziehen, warum nicht einer der
Haushaltshilfen den Kläger in die Stadt bzw. zum Arzt habe fahren können. Auch sei
nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger mehrfach in die Stadt zur Stadtsparkasse X2
habe fahren müssen, da mittlerweile sich die Bankgeschäfte auch telefonisch bzw.
bequem per Homebanking erledigen ließen.
80
Praxisgebühren
81
Die Beklagten tragen weiter vor, dass der Kläger im Januar 2005 keine Zahnschmerzen
gehabt habe. Außerdem hätte der Kläger keine Quartalsgebühren zahlen müssen,
zumindest handele es sich um Sowieso-Kosten, da der Kläger regelmäßig zum Arzt
gegangen sei.
82
Mahnkosten
83
Auch hätten die Beklagten für Mahngebühren nicht einzustehen, da sie
berechtigterweise die Ansprüche des Klägers geprüft hätten und sich daher nicht in
Verzug befunden haben.
84
Haushaltsführungsschaden
85
Die Beklagten behaupten, dass dem Kläger keine Steuerberatungskosten in Höhe von
195,75 Euro entstanden seien. Dazu tragen die Beklagten vor, dass der
Prozessbevollmächtigte, der zugleich Steuerberater des Klägers ist, in einem solchen
Fall die Beratungstätigkeit kostenlos erledigen würde. Außerdem habe der Kläger
keinen Lohnkosten bzw. Sozialversicherungsabgaben getragen.
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Lohnkosten Gaststätte
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Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger kein Anspruch auf Ersatz von
Lohnzusatzkosten bezüglich der Gaststätte habe. Er habe vielmehr darzulegen und zu
beweisen, dass ihm durch den unfallbedingten Einsatz von Mitarbeitern ein Gewinn
88
entgangen sei. Diesbezüglich verweisen die Beklagten auf die Entscheidungen des
BGH VersR 1970, 766; 1992, 973; NZV 1998, 779. Die Beklagten behaupten, dass sich
aus den eingereichten Unterlagen ein Gewinnrückgang nicht ergebe.
Verdienst- bzw. Gewinnausfall Elektrobetrieb
89
Auch liege kein Verdienstausfall der Firma T vor. Der Kläger habe trotz des
gerichtlichen Hinweises (Bl. 124R – 126R d.A.) eine Gesamtkalkulation des Gewinns
vor und nach dem Unfall nicht vorgelegt. Des Weiteren verweisen die Beklagten auf das
Sachverständigengutachten des H Q (Anlage B 6). Nach alledem ergebe sich, dass ein
unfallbedingter Gewinnrückgang nicht zu verzeichnen sei.
90
Die Beklagten bestreiten einen Auftrag mit der Firma H. Das Gericht habe zurecht
festgestellt, dass die vom Kläger dargelegte Gewinnmöglichkeit in Höhe von rd. 60 %
des Auftragsvolumens völlig utopisch und nicht nachvollziehbar sei.
91
Auch bestreiten die Beklagten ein Auftrag bezüglich des Objektes S2 in X. Mit
Nichtwissen bestreiten die Beklagten die Errichtung einer Erlebnisgastronomie und
dass sich Frau S2 an den Kläger gewandt habe. Des weiteren sei es völlig unüblich,
einen Auftrag über 170.000,- Euro lediglich mündlich zu erteilen. Auch fehle es an einer
nachvollziehbaren Kalkulation. Die Gewinnmagen seien völlig utopisch.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
93
Das Gericht hat Beweis erhoben zu den einzelnen Schadenspositionen durch
uneidliche Vernehmung der Zeugen L, L1, Q2, K, L2, F, F1, L, H, H2, Frau I und Herr C.
Herr Dr. B und Herr Dr. T2 und Herr Dr. N wurden gem. § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich
befragt.
94
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom
03.04.2007, 29.05.2007 und 05.11.2007 sowie auf die zurückgesendeten Fragebögen
verwiesen.
95
Entscheidungsgründe
96
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die
Beklagten ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der
Beklagten zu 3) aus § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F. zu.
97
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
98
Dem Kläger steht ein Ersatz hinsichtlich der zerstörten
Kleidung
Schwere des Unfalls und der regelmäßig durchgeführten medizinischen Erstversorgung
ist die Einlassung des Klägers, dass ihm Teile seiner Kleidung durch die Sanitäter
aufgeschnitten worden sind, insoweit glaubhaft. Der Rest der Kleidung wurde aufgrund
des gescheiteren Reinigungsversuchs vernichtet. Dies wurde glaubwürdig durch die
Zeugin L bestätigt (Bl. 238 d.A.). Die Schadensermittlung erfolgt mangels Belege durch
Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Das Oberhemd der N2 F war nahezu neuwertig
und daher dem Kläger voll zu ersetzen in Höhe von 30,- Euro. Unter Berücksichtigung
der starken Beanspruchung einer Hose ist bezüglich der Stoffhose der N2 C2 ein Betrag
99
der starken Beanspruchung einer Hose ist bezüglich der Stoffhose der N2 C2 ein Betrag
von 50,- Euro anzusetzen. Für den dunkelblauen Pullover, der zur Überzeugung des
Gerichts zu einem Materialpreis von 100,- Euro gestrickt worden ist, ist ein Betrag von
50,- Euro zu erstatten. Hinsichtlich der Lederschuhe, die zwei Jahre alt sind und in der
Regel drei Jahre halten werden, ist ein Betrag von 40,- Euro zu erstatten. Hinsichtlich
der acht Monate alten dunkelblauen Strickjacke ist ein Betrag von 60,- Euro zu erstatten.
Bezüglich des Bundeswehrparkas ist ein Betrag von 50,- Euro zu erstatten. Nach
alledem ergibt sich ein Gesamtbetrag von 346,- Euro.
Werkzeuge
100
Hinsichtlich der Werkzeugtasche/Werkzeuge ist im Wege der Schätzung gem. § 287
Abs. 1 ZPO ein Betrag von 100,- Euro anzusetzen. Der Kläger ist bezüglich des
Schadens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach darlegungs- und
beweispflichtig. Die Einlassung des Klägers ist hinsichtlich des Werkzeuges
dahingehend widersprüchlich, dass 1/3 des Werkzeuges verloren gegangen sein soll,
während sich noch 2/3 des Werkzeuges in der Werkzeugtasche befunden haben sollen.
Außerdem konnte der Kläger keine Quittungen hinsichtlich der Werkzeugtasche
vorlegen, da ihm diese geschenkt worden sein soll. Auch unter Berücksichtigung der
Zeugenaussage des Mitarbeiters L3, als auch der Zeugenaussage des Herrn Q2 ist ein
höherer Betrag dem Kläger nicht zuzusprechen. Dies gilt auch hinsichtlich des
Messempfängers SAT/TV MSK 25. Die Zeugen konnte sich nicht an zerstörtes
Werkzeug oder an ein Messgerät erinnern (Bl. 239 ff. d.A.). Auch ist dem Kläger
zuzurechnen, wenn er vorhandene Beweismittel vernichtet, indem er den vorgenannten
Messempfänger vor der gerichtlichen Verhandlung weggeschmissen haben sollte.
101
Schmerzensgeld
102
Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Ersatz von Schmerzensgeld nach § 253
Abs. 2 BGB zu. Nach dem Schriftsatz der Beklagten zu 3) (Bl. 89 der Akte) vom
14.04.2005 sind 3.000,- Euro an den Kläger auf sein Schmerzensgeldanspruch gezahlt
worden, vgl. § 366 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus hat der Kläger lediglich die Hälfte
sämtlicher Schadenspositionen eingeklagt, so dass insoweit auch eine Zahlung von
1.500,- Euro keinen weiteren Anspruch des Klägers beanspruchen könnte.
103
Taxifahrten
104
Hinsichtlich der Taxifahrten von der Wohnung zum Gemeinschaftskrankenhaus I2 sind,
da diese medizinisch notwendig waren und stattgefunden haben, ihm diese Kosten in
Höhe von 208,- Euro zu ersetzen. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Taxifahrt wird dies
insoweit durch den Zeugen H2 bestätigt. Das Gericht hält diese Aussage für
widerspruchsfrei und glaubwürdig.
105
Sämtliche übrigen behaupteten 28 Taxifahrten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
106
1. Stadtsparkasse X2
107
Die geltend gemachten Fahrten haben nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen
C, denen sich das Gericht anschließt, nicht stattgefunden (Bl. 382 d.A.). Nach Aussage
des Zeugen C haben höchstens drei Kontakte stattgefunden, diese könnten aber auch
telefonisch erfolgt sein. Da der Kläger nach eigenen Bekunden in der Zeit auch
108
teilweise bettlägerig war und u.a. Haushaltshilfen benötigte, wurde der Beweis nicht
geführt, dass überhaupt Fahrten zur Stadtsparkasse X2 stattgefunden haben.
2. Friseurbesuche
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Die Fahrten zur Friseurin werden nicht berücksichtigt, da der Kläger diese ebenfalls
nicht zur beweisen konnte. Daran ändert auch die Bescheinigung der Inhaberin des
Friseursalons als auch deren Aussage (Bl. 381R d.A.) nichts, da sie die jeweiligen
Termine mangels Erinnerung nicht bestätigten konnte.
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3. Arztbesuche
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Die Fahrten zu Herrn Dr. T2 haben nach Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden.
Der Zeuge T2, schriftlich befragt, hat eindeutig bekundet, dass der Kläger an den
angegebenen Tagen nicht bei ihm vorstellig geworden ist (Bl. 407R d.A.). Dieser
glaubhaften Aussage schließt sich das Gericht an.
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4. Zahnarzt
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Auch die Fahrten zu Herrn Dr. B sind nicht berücksichtigungsfähig. Der Zeuge B, der
mehrfach geladen nicht zum Termin erschienen ist, wurde schriftlich angehört. Im
Antwortschreiben (Bl. 420 d.A.) wurden die Fahrten des Klägers nicht bestätigt.
Außerdem widerspricht die Bescheinigung des Zeugen B (Bl. 256 d.A.) dem
Klägervortrag (Bl. 156 d.A.). Die Bescheinigung weist u.a. folgende Daten auf:
28.05.2004, 11.02., 15.02., 17.02, 28.02 und 01.03.2005. Der Kläger behauptet, er sei
am 28.01., 08.02., 15.02. und am 24.02.2005 beim Zahnarzt in Behandlung gewesen.
Diese Daten korrespondieren aber nicht mit den bescheinigten Terminen.
114
Praxisgebühr
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Hinsichtlich der Arztgebühren in Höhe von 20,- Euro hat der Kläger nicht dargelegt, dass
es sich nicht um Sowieso-Kosten handeln würde. Insoweit ist dem Beklagtenvortrag zu
folgen, dass sich der Kläger auch vor dem Unfallereignis regelmäßig in ärztlicher
Behandlung befunden hat (vgl. ärztliches Attest des Herrn Dr. T2, Bl. 257 d.A.). Insoweit
ist es nicht nachvollziehbar, dass die Praxisgebühren unfallbedingt entstanden sind.
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Mahnkosten
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Die Mahnkosten sind dem Kläger nicht zu ersetzten. Hinsichtlich der Mahngebühren des
TÜV und der Firma T3 wegen verspäteter Zahlung, hat der Kläger nicht dargelegt,
inwieweit er die Beklagten bzw. die Beklagte zu 3) in Verzug gesetzt hat. Ausweislich
der beigefügten Anlagen (Bl. 157, 158 d.A.) scheint auch lediglich eine Mahngebühr in
Höhe von 3,- Euro entstanden zu sein. Einen Nachweis der Zahlung von 20,- Euro hat
der Kläger ebenfalls nicht beigebracht.
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Haushaltsführungsschaden
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Dem Kläger, der nach tatsächlichen Kosten mit der Beklagten zu 3) abrechnen wollte,
steht ein Anspruch auf Erstattung eines Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB
nicht zu. Sämtliche vom Kläger benannte Zeugen, namentlich Herr Q, K1, L2, F1 und H,
bekundeten, dass sie auf Verlangen des Klägers die eingereichten Quittungen
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bekundeten, dass sie auf Verlangen des Klägers die eingereichten Quittungen
unterschrieben hätten, Geld allerdings nie bekommen hätten. Über ein Entgelt sei zwar
pauschal gesprochen worden, aber konkrete Zahlungen seien nicht vereinbart worden
(Bl. 231R ff. d.A.). Allenfalls sollten Zahlungen erst geleistet werden, wenn die
Versicherung (Beklagte zu 3.) an den Kläger entsprechende Beträge überwiesen hätte.
Auch bezüglich der geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge kann der Kläger
diese von den Beklagten nicht ersetzt verlangen. Die in der Klageschrift vom 13.09.2005
aufgeführten Kostenpositionen hinsichtlich Lohnsteuer/Sozialversicherungskosten sind
durch den Prozessbevollmächtigten und Steuerberater des Klägers sollten auf
mehrfaches Auffordern des Gerichts nachgewiesen werden. Zuletzt erklärte der Kläger
im Termin am 03.04.2007, dass er "die Lohnsteueranmeldungen und
Sozialversicherungsbelege, deren Vorlage zum heutigen Termin schriftsätzlich
angekündigt worden sind", nicht vorlegen könne, da er "versehentlich andere
Unterlagen" eingepackt habe (Bl. 229R d.A.). Mit Schreiben vom 19.04.2007 reichte der
Prozessbevollmächtigte und Steuerberater geänderte Lohnsteueranmeldungen in Kopie
ein. Änderungsdatum und Zahlungsdatum waren der 20.04.2007 (!) (Bl. 258 bis 325
d.A.). Die Rechnung, die der Kläger zum Zwecke des Nachweises entstandener
Steuerberatungskosten in Höhe von 195,75 Euro einreichte, datiert vom 12.05.2005 (!).
Zu diesem Zeitpunkt sind keinerlei Zahlungen an die vorgenannten Zeugen geleistet
worden und der Prozessvertreter und Steuerberater des Klägers hatte zu diesem
Zeitpunkt keine Lohnsteueranmeldung für die Zeugen durchgeführt. Die Zahlung im
Jahre 2007 erfolgte P Rechtsgrund. Ein Arbeitsentgelt war nicht vereinbart und daher
waren auch keine Lohnsteuer bzw. Sozialabgaben fällig. Die darauf entfallenen
Steuerberatungskosten sind deshalb nicht erstattungsfähig.
121
Lohnkosten Gaststätte
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Kosten für die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter zum Einkauf und zur Tresenarbeit in
der Gaststätte des Klägers sind nicht zu erstatten. Lohnkosten als solches sind nicht
erstattungsfähig, vielmehr ist der Gewinnrückgang berücksichtigungsfähig. Der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Kläger konnte ein Gewinnrückgang nicht nachweisen.
Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden Lohn- und Gehaltskosten als
Aufwendungen verbucht. Wenn allerdings durch den Einsatz der Mitarbeiter höheren
Einnahmen erzielt werden, da diese für die Tätigkeit unter Umständen besser geeignet
sind, so kann dies dem Kläger nicht als weiterer Vorteil gereicht werden. Außerdem sind
die angeführten Lohnkosten nicht nachvollziehbar. Der Kläger erklärte in der
mündlichen Verhandlung vom 03.04.2007 (Bl. 230 d.A.), dass er lediglich an einem
Abend in der Woche in der Gastwirtschaft arbeite. Dann ist aber nicht nachvollziehbar,
warum 20 Arbeitsstunden als Aufwand angeführt werden, die unmöglich auf einen
Abend in der Woche entfallen können.
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Verdienst- und Gewinnausfall Elektrobetrieb
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Entgangener Gewinn ist als Schadensersatz nach §§ 249, 252 BGB zu ersetzen. Der
darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte den Beweis für Verdienst- bzw.
Gewinnausfälle nicht führen.
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1. Tischlerei H
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Der entgangene Gewinn hinsichtlich des Auftrages in der Tischlerei H in X2 ist von den
Beklagten nicht zu ersetzten. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unsubstantiiert und
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nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Unterlagen zur Kalkulation sind für das Gericht
nicht nachzuvollziehen. Insoweit konnte auch die Zeugenaussage des Herrn H nicht
überzeugen, da sie im Vergleich mit der Einlassung des Klägers widersprüchlich und
unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht nachvollziehbar ist. Denn obwohl der Zeuge H
eigenes Personal und freie Kapazitäten im Dezember frei gehabt habe, habe er den
Kläger mit den nachfolgend genannten Arbeiten beauftragt. Der Zeuge bestätigte erste
Gespräche im November 2004. Die Auftragssumme hinsichtlich des Wohnhauses habe
wohl zwischen 13.000 - 15.000,- Euro und bezüglich der Werkstatt wohl zwischen
14,000 - 16.000,- Euro netto gelegen. Auf ein schriftliches Angebot oder einen
schriftlichen Auftrag hätten die Parteien verzichtet. P einen Grund zu haben, habe der
Kläger dann im Dezember 2004, nachdem er einige Arbeiten begonnen habe, nicht
mehr weitergemacht. Aufgrund dessen habe der Zeuge H dann durch eigenes Personal
die Arbeiten komplett durchführen lassen. Das sei insofern möglich gewesen, da im
Dezember regelmäßig Leerläufe im Betrieb vorliegen.
Hinsichtlich der einzelnen Arbeiten ging der Zeuge von etwa 50 Steckdosen aus (vgl.
Bl. 347 der Akte). Insofern widerspricht der Zeuge den Ausführungen des Klägers, der
von erheblich mehr Steckdosen und weiteren Arbeiten ausgeht.
128
2. Erlebnisgastronomie in X
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Hinsichtlich des Auftrages zur Errichtung einer Erlebnisgastronomie im Haus L2 in X mit
einem Auftragsvolumen von 170.000,- Euro netto ist der Vortrag des Klägers
unsubstantiiert. Es widerspricht schon der allgemeinen Lebenserfahrung, einen Auftrag
über 170.000,- Euro mündlich zu vereinbaren, P ein Leistungsverzeichnis zu erstellen.
Auch sind die eingereichten Kalkulationsunterlagen und Ausführungen bezüglich des
Auftrages selbst unzureichend und nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist es aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wie ein Materialgewinn von
78.000,- Euro durchsetzbar gewesen sein soll. Auch der Aufschlag von 100 % auf die
eigene Arbeitsleistung ist unüblich und ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Trotz Hinweis
des Gerichtes am 03.04.2007 fehlt eine weitere Substantiierung des Vortrages. Auch
spricht gegen den Vortrag des Klägers, dass der Auftrag nach seiner Genesung weder
durch ihn noch durch einen anderen Unternehmer fertiggestellt wurde. Eine
Erlebnisgastronomie existiert in X nicht.
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3.
131
Kleinere Aufträge, die dem Kläger entgangen sein sollen, hat dieser nicht hinreichend
dargelegt. Auch für eine Schätzung fehlen jegliche Anknüpfungspunkte. Mangels
Subtantiierung des Vortrags ist dieser vermeintliche Gewinn nicht anzusetzen.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Der Anspruch besteht hinsichtlich der
Beklagten zu 1) und 3) einen Tag nach Zustellung der Klage, vgl. §§ 187 ff. BGB. Die
Zustellung an die Beklagten 1) und 3) erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am
20.01.2006. Die Zustellung erfolgte an die Beklagte zu 2) mangels Zustellungsurkunde
gemäß § 189 ZPO durch die tatsächliche Kenntnisnahme der Klageschrift. Die
Kenntnisnahme erfolgte spätestens im Rahmen der Anfertigung der
Verteidigungsanzeige am 02.02.2006.
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II. Feststellungsantrag
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Mögliche Folgeschäden hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
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III. Schmerzensgeldanspruch
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Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu. Die bereits
gezahlten 3.000,- Euro sind unter Berücksichtigung der im Tatbestand genannten
Verletzungen und des anschließenden Krankenverlaufs angemessen.
137
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
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