Urteil des LG Hagen vom 16.09.2005

LG Hagen: anscheinsvollmacht, gespräch, inhaber, anfang, geringfügigkeit, minderjähriger, markt, mahnkosten, bevollmächtigung, telefon

Landgericht Hagen, 1 S 95/05
Datum:
16.09.2005
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 95/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 9 C 619/04
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.07.2005 verkündete
Urteil des Amts-gerichts I aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,15 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Ba-siszinssatz seit dem 19.07.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegenüber den
darin enthaltenen Feststellungen haben sich in zweiter Instanz keine Veränderungen
ergeben.
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II.
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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der
Sache hat sie überwiegend Erfolg.
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Eine Vergütung für die R-Gespräche vom 27. und 28. Februar 2004 kann die Klägerin
nicht vom Beklagten verlangen. Zwischen den Parteien ist insoweit keine Vereinbarung
über eine Telekommunikationsleistung zustande gekommen
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Zwar sind die aus dem Einzelverbindungsnachweis ersichtlichen Gespräche unstreitig
vom Telefon des Beklagten aus geführt worden. Ein Vertragsangebot im T des § 145
BGB hat die Klägerin durch die Ankündigung des R-Gesprächs abgegeben. Mittels
einer automatischen Ansage hat sie dem Angerufenen den Namen des Anrufers, die
Kosten einer Sekundentaktung und die für die Annahme des Gesprächs notwendige
Tastenkombination (hier 1 und 2) mitgeteilt. Dieses Angebot hat der Beklagte jedoch
nicht angenommen.
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Dass entgegen der Behauptung des Beklagten nicht dessen minderjährige Tochter,
sondern der Beklagte selbst tätig geworden ist, hat die Klägerin nicht unter Beweis
gestellt. Da sie beweispflichtig für einen Vertragsschluss ist, ist ihr Bestreiten mit
Nichtwissen, wer auf Seiten des Beklagten die Anrufe entgegengenommen hat,
unbeachtlich. Eine Einstandspflicht des Beklagten folgt auch nicht aus § 164 BGB. Den
Nachweis, dass der Beklagte seine Tochter zur Entgegennahme von R-Gesprächen
ausdrücklich oder konkludent bevollmächtigt hat, hat die Klägerin nicht erbracht.
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Eine Haftung des Beklagten aus Rechtsscheinsgesichtspunkten (Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht) scheidet ebenfalls aus.
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Nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung wird das Handeln des
Rechtsscheinsvertreters dem Vertretenen zugerechnet, wenn er es nicht kennt, aber bei
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, und der andere Teil darauf vertrauen
durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Beklagte seiner Tochter grundsätzlich
die Benutzung des Telefongerätes gestattet hat, vermag einen Rechtsschein für eine
Bevollmächtigung der Tochter nur hinsichtlich solcher Vorgänge zu begründen, die
üblicherweise im Rahmen der Telekommunikation anfallen. Mit unüblichen
Geschäftsvorgängen muss weder der Anschlussinhaber rechnen, noch kann das
Telekommunikationsunternehmen darauf vertrauen, der Anschlussinhaber billige das
Handeln seines Vertreters.
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Inwieweit R-Gespräche, die erst vor einigen Jahren auf dem deutschen Markt eingeführt
wurden, heute etabliert und allgemein bekannt sind, bedarf keiner Entscheidung. Nach
Auffassung der Kammer gehörte jedenfalls Anfang 2004 im Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Telefonate die Kenntnis über die Ausgestaltung des R-Talk-
Verfahrens einschließlich der bestehenden Sicherungsmöglichkeiten nicht zur
Allgemeinbildung eines durchschnittlichen Telefonbenutzers. Dass die damals in
Jugendfernsehsendungen und –zeitschriften betriebenen Werbemaßnahmen die
Allgemeinheit erreicht haben, kann sicherlich nicht angenommen werden. Daher
begründete allein der Umstand, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses seinen
minderjährigen Kindern die Benutzung des Telefons gestattet hat, keinen
Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin dahin, dass die Vollmacht die
Inanspruchnahme eines R-Gesprächs-Services einschloss.
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Ebenso wenig konnte der Beklagte die kostenintensive Führung von R-Gesprächen
durch seine Tochter in zurechenbarer Weise voraussehen. Wie er nachvollziehbar und
unwidersprochen vorgetragen hat, war ihm das R-Talk-Verfahren unbekannt. Da aus
seiner Sicht schon keine Veranlassung bestand, Vorsorgemaßnahmen gegen die
Gesprächsannahme zu treffen, ist unerheblich, ob und inwieweit solche
Sicherungsmaßnahmen ihm überhaupt zumutbar waren.
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Das teilweise für die Bejahung der Anscheinsvollmacht vorgebrachte Argument, es
könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob das Kind des Anschlussinhabers den
Gesprächspartner von sich aus anrufe oder dessen R-Gespräch entgegennehme,
erscheint der Kammer nicht überzeugend. Das R-Talk-Verfahren löst weitaus höhere
Telefongebühren als normale Telefongespräche aus. Vorliegend betrugen die Kosten
für das Gespräch vom 27 Februar 2004 1,78 € / Minute und für das Gespräch vom 28.
Februar 2004 1,50 € / Minute. Gebühren in dieser Höhe wären sicherlich nicht
angefallen, wenn die Tochter des Klägers ihren Gesprächspartner über den Normaltarif
angerufen hätte.
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Es mag zutreffen, dass Telefonate minderjähriger Kinder über kostenintensive
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0190-Nummern nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht dem Anschlussinhaber
zuzurechnen sind. Daraus lässt sich aber eine Zurechung von R-Talk-Gebühren nicht
herleiten. Zum einen handelt es sich um völlig unterschiedliche Verfahren. Während bei
der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten der Minderjährige selbst Anrufer ist und
alle notwendigen Eingaben selbst vornimmt, ist er bei R-Gesprächen der Angerufene.
Zur Entgegennahme des Anrufs hat er nur eine einfache Tastenkombination (hier: 1 und
2) zu drücken. Darüber hinaus sind die Besonderheiten der Mehrwertdienstnummern
und die Möglichkeiten, diese sperren zu lassen, seit einigen Jahren allgemein bekannt,
so dass die Annahme einer Anscheinsvollmacht viel naheliegender ist als beim R-Talk-
Verfahren.
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Demgemäss ist der Beklagte nicht zur Zahlung der R-Talk-Gebühren verpflichtet.
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Er hat allerdings die Kosten in Höhe von 0,15 € für die Vermittlung einer
Telefonverbindung (Call-by-Call-Dienst) am 16. Februar 2004 zu tragen. Gegen diese
Rechnungsposition erhebt er – auch in zweiter Instanz – keine Einwendungen. Die
geltend gemachten Mahnkosten von 3,-- € sind nicht erstattungsfähig. Angesichts der
Geringfügigkeit der berechtigten Forderung der Klägerin von 0,15 € war das anwaltliche
Mahnschreiben nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, § 249
BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
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