Urteil des LG Hagen vom 07.12.2006

LG Hagen: sparkasse, stadt, rückzahlung, subunternehmer, zahlungsunfähigkeit, datum

Landgericht Hagen, 10 a T 75/06
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 a T 75/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20. Oktober 2006 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts I vom 10. Oktober 2006 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
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Auf Antrag des Schuldners vom 2. Dezember 2004 hat das Amtsgericht I durch
Beschluss vom 27. Januar 2005 über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren wegen
Zahlungsunfähigkeit eröffnet und zum Insolvenzverwalter den Rechtsanwalt Dr. Q in I
ernannt. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat am 19. April 2006 ein
Schlusstermin stattgefunden. In diesem Termin hat die Versagungsantragstellerin
beantragt, dem Schuldner die von ihm beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290
Abs. 1 Nr. 4 InsO zu versagen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf eine
Erklärung des Schuldners vom 21. Februar 2005 gegenüber dem Insolvenzverwalter
(Blatt 115 der Akten) sowie eine weitere Erklärung des Schuldners gegenüber dem
Amtsgericht vom 11. März 2005 (Blatt 143 der Akten) ausgeführt, der Schuldner habe ab
März 2002 als Allein- und Subunternehmer für den DPD gearbeitet, bevor er seinen
Betrieb am 31. Dezember 2004 endgültig eingestellt habe. Im Januar 2005, also nach
Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, habe der Schuldner noch
über 25.000,00 € vom DPD bzw. der T GmbH erhalten. Diese Zahlung habe er auf das
Konto seiner Ehefrau überweisen lassen, den Betrag sodann abgehoben und
anschließend verspielt.
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Der Schuldner ist dem Versagungsantrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, die
Angaben in seinen Erklärungen vom 21. Februar 2005 und 11. März 2005, wonach er
einen Betrag von mehr als 25.000,00 € verspielt habe, träfen nicht zu. Tatsächlich habe
er diesen Betrag seinem Privatgläubiger Y, bei dem er U gehabt habe, gezahlt. Da er
befürchtet habe, dass der Insolvenzverwalter bei Kenntnis dieses Sachverhalts von
Herrn Y die Rückzahlung des Betrages verlangen würde, habe er wahrheitswidrig
behauptet, das Geld verspielt zu haben.
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Durch Beschluss vom 10. Oktober 2006 hat das Amtsgericht I dem Schuldner die
beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt. Wegen der
Gründe dieses Beschlusses wird auf Blatt 269 und 270 der Akten verwiesen. Dieser
Beschluss ist dem Schuldner am 12. Oktober 2006 zugestellt worden. Mit Schreiben
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vom 20. Oktober 2006, das am 25. Oktober 2006 beim Amtsgericht I eingegangen ist,
hat der Schuldner gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat er angegeben, er habe die 25.000,00 €,
die er vom DPD erhalten habe, an seinen Gläubiger Herrn Y weitergegeben. Bei diesem
habe er immer noch 2.000,00 € U. Um Herrn Y ersparen, habe er gegenüber dem
Insolvenzverwalter erklärt, dass er das Geld verspielt habe.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht I zur Entscheidung vorgelegt.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 289 Abs. 2 InsO statthaft und
auch im Übrigen gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 569 ZPO zulässig.
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Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem
Schuldner zu Recht die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
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Die Sparkasse der Stadt I hat als Insolvenzgläubigerin im Schlusstermin in zulässiger
Weise die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. So hat sie unter Bezugnahme
auf die eigenen Erklärungen des Schuldners vom 21. Februar 2005 und vom 11. März
2005 glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorsätzlich die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch
beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat, indem er einen Betrag von mehr
als 25.000,00 € bei Glücksspielen verspielt hat, vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
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Weiterhin ist davon auszugehen, dass der glaubhaft gemachte Versagungsgrund auch
tatsächlich vorliegt.
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Soweit der Schuldner das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr.
4 InsO mit der Behauptung bestreitet, er habe den fraglichen Geldbetrag entgegen
seinen eigenen Erklärungen nicht verspielt, sondern zur Begleichung von U an Herrn Y
gezahlt, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und somit unerheblich. So hat er nicht näher
vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund er Herrn Y einen Betrag von über 25.000,00 €
geschuldet haben will. Ein solcher Rechtsgrund lässt sich auch dem Schreiben des
Herrn Y an den Insolvenzverwalter vom 16. Juni 2006 (Bl. 267 d. A.) nicht entnehmen.
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Aber selbst wenn der Schuldner tatsächlich bei Herrn U über 25.000,00 € gehabt haben
sollte und den hier in Rede stehenden Betrag an Herrn Y gezahlt haben sollte, so wäre
die Versagung der Restschuldbefreiung jedenfalls gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu
versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist dies ohne weiteres der Fall
gewesen, da der Schuldner danach vorsätzlich sowohl gegenüber dem
Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Amtsgericht wahrheitswidrig angegeben
hat, einen Betrag von mehr als 25.000,00 € verspielt zu haben, um einen
Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters gegen Herrn Y gemäß § 143 InsO zu
vereiteln. Auf diesen Versagungsgrund hat die Versagungsantragstellerin ihren Antrag
auch mit Schreiben vom 7. Juni 2006 ergänzend gestützt (Bl. 265 d. A.). Zwar verkennt
das Gericht nicht, dass die Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur auf
einen solchen konkreten Versagungsgrund gestützt werden darf, den der Gläubiger im
Schlusstermin glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl kann hier für den Fall, dass anstelle
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des von der Versagungsantragstellerin im Schlusstermin glaubhaft gemachten
Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO tatsächlich ein Versagungsgrund
gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben sein sollte, die Versagung der
Restschuldbefreiung auch hierauf gestützt werden, da sich dieser Grund aus dem
eigenen Vorbringen des Schuldners ergibt und die nach der Behauptung des
Schuldners wahrheitswidrigen Erklärungen vom 21. Februar 2005 und 11. März 2005
bereits Gegenstand des Versagungsantrags vom 19. April 2006 gewesen sind.
Nach allem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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