Urteil des LG Hagen vom 09.03.2010

LG Hagen (kläger, höhe, rechnung, grobe fahrlässigkeit, konkrete berechnung, erstellung, klageänderung, wert, honorar, betrag)

Landgericht Hagen, 9 0 115/08
Datum:
09.03.2010
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 0 115/08
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 22.12.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die
Beklagten zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen
Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger war für die Beklagte zu 3., deren Gesellschafter die Beklagten zu 1. und 2.
sind, bis zum Jahre 2007 als Steuerberater tätig und fertigte für die Gesellschaft die
Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen, etc.
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Mit der Klage macht der Kläger restliches Honorar für die Erstellung der
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2004 (nach
Teilrücknahme) in Höhe von noch 7.263,92 € geltend, und zwar:
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- Rechnung Nr. 8 vom 25.03.2004 2.056,68 €
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- Rechnung Nr. 9 vom 21.03.2004 1.991,72 €
5
- Rechnung Nr. 114 vom 06.07.2005 1.795,68 €
6
- Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006 (nach Teilreduzierung) 1.419,84 €
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Summe: 7.263,92 €.
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Die vom Kläger unterzeichneten Rechnungen sind der Beklagten zu 3. zugegangen.
Hilfsweise macht der Kläger im Wege der Klageänderung statt Honorar gemäß den
vorgenannten Rechnungen Nr. 8, 9, 114 Steuerberaterhonorar gemäß Rechnungen Nr.
95 vom 15.05.2001 in Höhe von 4.982,02 € sowie Rechnungen Nr. 172 bis 177, jeweils
vom 29.11.2002 über jeweils 472,12 €, insgesamt also 7.814,74 €, geltend. Schließlich
macht der Kläger ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 2.200,58 € sowie
außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 302,10 € nach einem Wert von 3.462,60 €
(Teilforderung) geltend. Wegen der geltend gemachten Forderungen im einzelnen wird
auf die vorgenannten Rechnungen Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.263,92 € nebst
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Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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22.12.2007 sowie 2.200,58 € ausgerechnete Verzugszinsen für den
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Zeitraum 25.04.2004 bis 21.12.2007 und 302,10 € vorgerichtliche
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Anwaltskosten zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten wenden gegenüber den geltend gemachten Honoraransprüchen ein, die
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seien insgesamt unbrauchbar. Zudem seien
die Ansprüche verjährt, jedenfalls die Arbeiten für die Jahre 2001 bis 2003, die im Jahre
2003 abgeschlossen worden seien. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Zudem hätten sie die Rechnungen Nr. 8, 9 und 114 in Höhe von insgesamt 5.844,08 €
bezahlt, und zwar mit der am 22.07.2005 erfolgten Zahlung von 10.713,59 €. Die
Summe 10.713,59 € ergebe sich aus den Rechnungsbeträgen der Rechnungen Nr. 207,
4, 189, 8, 9 sowie 114. Diese Rechnungsnummern seien als Verwendungszweck auf
dem Überweisungsträger vom 18.07.2005 (Anlage 4 zum Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.03.2009, GA Bl. 70) angegeben.
Offensichtlich habe die Sparkasse dann statt der Ziffer 8 (Rechnung Nr. 8) auf den
Kontoauszügen für die Beklagte zu 3. und den Kläger statt der Ziffer 8 den Buchstaben
"B" aufgeführt. Aus den Angaben im Verwendungszweck in Verbindung mit der
Gesamtsumme der Zahlung sei jedoch für den Kläger zweifelsfrei erkennbar gewesen,
welche Forderungen mit der Überweisung getilgt werden sollten.
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Die Beklagten wenden weiter ein, bei der Rechnung Nr. 161 sei der Gegenstandswert in
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Höhe von 699.550,- € fehlerhaft. Zutreffend sei ein Wert von 397.466,- €. Soweit im
Wege der Klageänderung weitere Rechnungsforderungen nachgeschoben worden
seien, werde bestritten, dass die Rechnungen noch offen seien. Zudem seien die
Forderungen verjährt.
Der Kläger hat bezüglich der Rechnung Nr. 161 den Gegenstandswert auf 366.901,- €,
also unter den Wert, den die Beklagten als zutreffend ansehen, reduziert und hat eine
korrigierte Rechnung (GA Bl. 112) in Höhe von 1.419,84 € vorgelegt. Wegen des
Differenzbetrages in Höhe von 247,08 € hat er die Klage zurückgenommen.
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Bezüglich der von den Beklagten dargelegten Tilgungsbestimmung trägt der Kläger vor,
die Bestimmung auf dem Kontoauszug sei für ihn nicht eindeutig gewesen. Es sei nur
eine Zahlenfolge sowie der Großbuchstabe "B" angegeben worden. Insoweit wird auf
den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.02.2009
vorgelegten Kontoauszug (Anlage K5) verwiesen.
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Falls die Rechnungen Nr. 8, 9 und 114 bezahlt sein sollten, werde im Wege der
Klageänderung hilfsweise das Honorar gemäß Rechnungen Nr. 95 vom 15.05.2001
sowie Rechnungen Nr. 172 bis 177 vom 29.11.2002 geltend gemacht.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dipl.-Kaufmann
Wolfgang F. E. Der Sachverständige hat zudem sein Gutachten in der mündlichen
Verhandlung erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten vom 15.09.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2010
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nur im ausgeurteilten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die
Beklagten lediglich einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von 586,96 € als
Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006. Die geltend gemachten
weitergehenden Ansprüche sind unbegründet.
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1.
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Dem Kläger steht aus der korrigierten Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006 (GA Bl.
21/112) gemäß §§ 675, 631, 632 BGB i.V.m. der StBGebV ein Honoraranspruch für die
Erstellung der dort genannten Steuererklärungen in Höhe von 586,96 € zu. Diese
Summe ergibt sich aus der Addition sämtlicher Beträge mit Ausnahme des geltend
gemachten Honorars in Höhe von 718,- € für die Jahresabschlussarbeiten. Zuzüglich 16
% Umsatzsteuer ergibt sich sodann der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 586,96 €.
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Da die Rechnung den Beklagten unstreitig Ende Dezember 2006 zugegangen ist, kann
der Kläger – wie beantragt – auf diesen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 geltend machen.
29
2.
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Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der
Jahresabschlussarbeiten gemäß korrigierter Rechnung Nr. 161 in Höhe von 718,- €
netto, da der vom Kläger erstellte Jahresabschluss für 2004 derart mangelhaft ist, dass
er nicht brauchbar ist. Den Beklagten steht insoweit ein Schadensersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) auf Freistellung von den
Gebührenansprüchen zu. Auch die weiteren Jahresabschlüsse für die Jahre 2001 bis
2003 (Rechnungen Nr. 8, 9, 114) sind ebenfalls derart mangelhaft, dass sie nicht
brauchbar sind. Auch insoweit hat der Kläger gegen die Beklagten aus vorgenannten
Gründen keinen Honoraranspruch für die Erstellung der Jahresabschlüsse.
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Der Sachverständige Dipl.-Kaufmann E ist in seinem schriftlichen Gutachten vom
15.09.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Fehler/Verstöße in den
Jahresabschlüssen 2001 bis 2004 diese Jahresabschlüsse derart mangelhaft seien,
dass sie nicht brauchbar seien. Er hat dazu zusammengefasst ausgeführt, ein Großteil
der von den Beklagten im Schriftsatz vom 4. März 2009 angeführten Mängel seien bei
der Prüfung der Abschlüsse bestätigt worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass
wesentliche Abschlussarbeiten fehlen und eine Abstimmung der Abschlüsse der
verbundenen Unternehmen (Beklagte zu 3. C und X GbR als Besitzgesellschaft und der
X2 GmbH als Betriebsgesellschaft) nicht stattgefunden habe. Es handele sich daher
nicht um einen korrekt durchgeführten Jahresabschluss mit den notwendigen
Abschlussarbeiten nach § 35 StBGebV. Ferner seien in der Bilanz zum einen im
Ausweis der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen festgestellt und zum anderen im Ausweis der Umsatzsteuer. Aufgrund der
Fehler, die in den erstellten Jahresabschlüssen im Zusammenhang mit der
Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze der Böhmke und X GbR und der X2 GmbH
gemacht worden seien sowie aufgrund der nicht nachvollziehbaren Kontostände der
Konten "Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen" und "Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen" müsse der Jahresabschluss als mangelhaft und
nicht brauchbar bezeichnet werden. Dies gelte für sämtliche Abschlüsse der Jahre 2001
bis 2004. Wegen der Fehler im einzelnen und der Begründung wird auf die
Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen. Der
Sachverständige hat trotz der Einwendungen des Klägers gegen seine schriftlichen
Ausführungen bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens seine Beurteilung
aufrechterhalten und bekräftigt, dass die Jahresabschlüsse mit schwerwiegenden
Mängeln behaftet und insgesamt unbrauchbar sind. Die Kammer schließt sich den in
sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen
Sachverständigen E an, so dass wegen der Unbrauchbarkeit der Jahresabschlüsse
Honoraransprüche nicht bestehen.
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Dass darüber hinaus auch die vom Kläger erstellten Steuererklärungen unbrauchbar
sind, hat der Sachverständige hingegen nicht festgestellt. Insoweit besteht jedenfalls ein
Honoraranspruch für die Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2004 gemäß
Rechnung Nr. 161 in Höhe von 586,96 €.
33
3.
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Selbst wenn dem Kläger ganz oder teilweise ein Honoraranspruch für die Erstellung der
Jahresabschlüsse der Jahre 2001, 2002 und 2003 (Rechnungen Nr. 8, 9, 114) zustünde,
könnte er diesen Anspruch nicht mehr geltend machen, da etwaige Forderungen durch
Zahlung erloschen sind. Dies gilt auch für die Honoraransprüche bezüglich der
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Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2003 aus den Rechnungen 8, 9 und 114. Diese
Rechnungen haben die Beklagten mit der Überweisung vom 18.07.2005 in Höhe von
10.713,59 € (Eingang auf dem Konto des Klägers am 22.07.2005) bezahlt. In dem
Überweisungsträger sind unter "Verwendungszweck" die Ziffern "207-4-189-8-9-114"
aufgeführt. Dass mit dieser Ziffernfolge die Rechnungen des Klägers mit den
entsprechenden Nummern bezahlt werden sollten, war für den Kläger zweifelsfrei
erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Sparkasse versehentlich
statt der Ziffer "8" den Buchstaben "B" im Kontoauszug aufführte. Dieser
Übertragungsfehler war nämlich für den Kläger ebenfalls erkennbar. Die aufgeführten
Rechnungen mit den Nr. 207, 4, 189, 8, 9, 114 ergeben nämlich die Gesamtsumme des
überwiesenen Betrages in Höhe von 10.713,59 €. P die Rechnung Nr. 8 ergibt sich
rechnerisch ein Betrag in Höhe von 8.656,91 € und damit eine Differenz zu dem
überwiesenen Betrag in Höhe von 2.056,68 €. Diese Differenz entspricht exakt dem
Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. 8 vom 25.03.2004. Für den Kläger war erkennbar,
dass mit der Ziffern- und Buchstabenfolge konkrete Rechnungen bezahlt werden sollten
und dass es sich bei der Rechnungsbezeichnung "B" offensichtlich um eine fehlerhafte
Übertragung einer Rechnungsnummer handelte. Den verbleibenden Differenzbetrag in
Höhe von 2.056,68 €, der auf die Rechnung "B" entfiel und der der Rechnungsforderung
Nr. 8 entsprach, konnte der Kläger nach alledem zweifelsfrei der Rechnung Nr. 8 vom
25.03.2004 zuordnen. Die Rechnungen Nr. 8, 9 und 114 sind damit aufgrund der von
den Beklagten getroffenen Tilgungsbestimmungen vollständig bezahlt.
4.
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Die Bezahlung der vom Kläger ursprünglich verrechneten Forderungen gemäß
Rechnung Nr. 95 sowie Rechnungen Nr. 172 bis 177 in Höhe von insgesamt 7.814,74
€, die der Kläger hilfsweise im Wege der Klageänderung geltend macht, können die
Beklagten verweigern, da diese Forderungen sämtlich verjährt sind. Die Arbeiten sind in
den Jahren 2001 bzw. 2002 ausgeführt und in Rechnung gestellt worden. Damit sind die
Ansprüche in den Jahren 2001 bzw. 2002 fällig geworden. Die Ansprüche verjähren in
der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist
beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche
entstanden (fällig geworden) sind und der Kläger von den die Ansprüche begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder P grobe
Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der
Rechnungen am Schluss des Jahres 2001 bzw. am Schluss des Jahres 2002 sämtlich
vor. Verjährung trat deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 bzw. 2005 ein.
Hemmungstatbestände hat der Kläger nicht dargelegt. Sämtliche mit Schriftsatz vom
22.09.2008 erstmals geltend gemachten Ansprüche sind deshalb verjährt.
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5.
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Da die Steuererklärungen für 2004 gemäß Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006 unstreitig
vom Kläger erst im Jahre 2006 erstellt worden sind, ist der dem Kläger dafür zustehende
Honoraranspruch in Höhe von 586,96 € nicht verjährt. Die Verjährung ist vielmehr durch
die Beantragung des am 10.01.2008 erlassenen Mahnbescheids gehemmt worden.
39
6.
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Der Kläger hat weder ganz noch teilweise Anspruch auf die ausgerechneten
Verzugszinsen für den Zeitraum 25.04.2004 bis 21.12.2007 in Höhe von 2.200,58 €.
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Verzugszinsen könnte der Kläger ohnehin nur beanspruchen bezüglich des
ausgeurteilten Betrages in Höhe von 586,96 € ab Eintritt des Verzuges mit der
Bezahlung dieses Teilbetrags aus der Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006. In welcher
Höhe insoweit Verzugszinsen angefallen sind, hat der Kläger jedoch nicht schlüssig
dargelegt. Insoweit fehlt auch bezüglich des geltend gemachten Gesamtbetrages in
Höhe von 2.200,58 € eine konkrete Berechnung.
Ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach dem Wert einer geltend
gemachten Teilforderung in Höhe von 3.462,60 € besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat
nicht dargelegt, welche Ansprüche mit der Teilforderung in Höhe von 3.462,60 €
vorgerichtlich geltend gemacht worden sein sollen. Insbesondere ist auch nicht
dargelegt, dass die begründete Forderung in Höhe von 586,96 € außergerichtlich
bereits anwaltlich geltend gemacht worden ist.
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7.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 709,
711 ZPO.
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