Urteil des LG Hagen vom 18.10.2006

LG Hagen: klage auf künftige leistung, zeitliche kongruenz, beruf, verkehrsunfall, unterhalt, vergleich, tod, ehescheidung, arbeitsstelle, feststellungsklage

Landgericht Hagen, 8 O 135/06
Datum:
18.10.2006
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 135/06
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche Leistungen auf dier Erziehungsrente gem. § 47 SGB VI zu
ersetzen, welche aus übergegangenen Schadensersatzansprüchen
gem. § 116 SGB X aus dem Verkehrsunfall vom 18. Mai 2004 zukünftig
entstehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 %.
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Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es
sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
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T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin begeht mit der Klage die Feststellung, dass sie berechtigt ist, als
Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X Schadensersatzansprüche der
Hinterbliebenen des Versicherten C X im eigenen Namen gegenüber der Beklagten
geltend zu machen.
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Am 18.05.2004 gegen 13.55 Uhr kam es infolge des alleinigen Verschuldens des bei
der Beklagten versicherten Y auf der Grüner U-Straße in J zu einem Verkehrsunfall, bei
dem C X verstarb. C X hinterließ die Kinder Z, geb. am XXXX , und Y, geb. am XXXX.
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Am 24.05.2002 hatte der Verstorbene mit der Mutter seiner Kinder X vor dem
Amtsgericht – Familiengericht – J einen Vergleich geschlossen, in dem es u. a. heißt:
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"Der Beklagte verpflichtet sich, rückständigen Kindesunterhalt für die Kinder X und
Y und rückständigen Getrenntlebensunterhalt für den Zeitraum 01.03.2001 bis
31.12.2001 in Höhe von 1.687,00 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte verpflichtet sich außerdem, an die Klägerin Kindesunterhalt für X,
geb. am XXXXX, und Y, geb. am XXXX, in Höhe von jeweils 220,00 Euro
monatlich zu zahlen, beginnend mit Jan. 2002, jeweils bis spätestens zum dritten
Werktag eines jeden Monats.
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Geleistete Zahlungen des Beklagten im Jahre 2002 werden auf den rückständigen
Kindesunterhalt ab Jan. 2002 angerechnet.
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Trennungsunterhaltsansprüche bestehen derzeit wegen Leistungsunfähigkeit des
Beklagten nicht."
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Zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls war die Ehe zwischen dem Verstorbenen und X
bereits geschieden.
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C X war zum Zeitpunkt seines Todes arbeitslos. Er hatte zunächst den Beruf des Kfz-
Mechanikers erlernt, nach Abschluss der Ausbildung auch in dem Zeitraum vom
01.02.1985 bis zum 31.01.1999 in seinem Beruf gearbeitet und zuletzt ein
versicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von 24.000,00 Euro jährlich erzielt.
Aufgrund eines Rückenleidens konnte er sodann seinen erlernten Beruf nicht mehr
ausüben. Er ließ sich deshalb in dem Zeitraum vom 01.02.1999 bis zum 26.01.2001 im
Rahmen einer Umschulungsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit zum
Mediengestalter für Digital- und Printtechnik umschulen. Nach sich anschließender
Arbeitslosigkeit war C X auch vom 01.11.2002 bis zum 31.07.2002 in seinem neuen
Beruf tätig. Vom 01.08.2003 bis zu seinem Todestag bezog er wieder Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit.
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Die Klägerin zahlt seit dem 23.05.2004 für die Kinder X und Y eine Waisenrente, die ihr
seitens der Beklagten nach § 116 SGB X erstattet wird. Seit dem 01.06.2004 gewährt
sie zudem X für die Kinder eine Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI in Höhe von
insgesamt 915,19 Euro monatlich.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen durch
dessen Tod einen Schaden in Form des Verlustes der Unterhaltsleistungen erlitten
habe, der auf sie aufgrund der Gewährung der Erziehungsrente übergangsfähig sei.
Auch die Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI sei eine kongruente Leistung des
Sozialversicherungsträgers zum Unterhaltsschaden.
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Die Klägerin behauptet, der Verstorbene habe im Rahmen seiner Tätigkeit als
Mediengestalter für Digital- und Printtechnik einen Verdienst in Höhe von 1.500,00 Euro
monatlich erzielt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene
fortlaufend arbeitslos geblieben wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass C X
spätestens zum 01.06.2004 eine neue Arbeitsstelle mit entsprechendem Gehalt
gefunden hätte.
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Außerdem behauptet die Klägerin, dass die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen im
Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 30.04.2005 einen Schaden in Form entgangenen
Unterhalts in Höhe von monatlich 158,48 Euro, für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis
zum 30.06.2005 in Höhe von monatlich 152,05 Euro und im Zeitraum vom 01.07.2005
bis zum 31.12.2005 in Höhe von monatlich 128,48 Euro erlitten habe.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.246,91 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren
Leistungen und Forderungen zu ersetzen, welche aus übergegangenen
Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 SGB X aus dem Verkehrsunfall vom
18.05.2004 entstanden sind oder noch entstehen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 hat sie die Klage teilweise
zurückgenommen.
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Sie beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Leistungen auf die
Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI zu ersetzen, welche aus übergegangenen
Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 SGB X aus dem Verkehrsunfall vom 18.
Mai 2004 zukünftig entstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI nicht sachlich
kongruent im Sinne des § 116 SGB X zu einem Anspruch des Erziehenden wegen
entgangenem Unterhalts sein könne.
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Des weiteren ist sie der Auffassung, dass es für die Bemessung des Schadensersatzes
wegen entgangenem Barunterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB auf die Prognose ankomme,
welche Unterhaltspflichten ohne des Tod des Verpflichteten bestanden hätten. Danach
wäre im vorliegenden Fall der gerichtliche Unterhaltsvergleich maßgeblich, nachdem
Trennungsunterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau wegen Leistungsunfähigkeit
des Verstorbenen nicht bestanden hätten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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1.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Feststellung, da sie aufgrund der
fortlaufend geleisteten Rentenzahlungen ein rechtliches Interesse an der Feststellung
hat und nicht ausgeschlossen ist, dass der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen ein
Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB entsteht, der gemäß § 116 SGB X auf die
Klägerin übergeht.
32
a)
33
Die von der Klägerin geleistete Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI ist als eine
Sozialleistung im Sinne des § 116 Satz 1 SGB X anzusehen, die kongruent ist zum
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Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB.
§ 116 SGB X gibt den Sozialleistungsträgern einen Regressanspruch insoweit, als
zwischen dem übergegangenen Schadensersatzanspruch und den Sozialleistungen
sachliche und zeitliche Kongruenz besteht, d. h. der Sozialversicherungsträger kann nur
wegen seiner Leistungen auf solche Ersatzforderungen Rückgriff nehmen, die zeitlich
und sachlich in einem inneren Zusammenhang zu dem Schaden stehen, für den der Art
nach der Sozialversicherungsträger den Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl.
BGH VersR 1982, 291 f; Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 30. Kapitel, Rd.-Nr.
8 f).
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Dabei sind kongruent zum Unterhaltsschaden Hinterbliebenenrenten, also Witwen-,
Witwer- und Waisenrenten, einschließlich erhöhter Witwenrente, Überbrückungshilfe
etc.. Kongruent zum Unterhaltsersatzschaden der geschiedenen Ehefrau ist auch die
Geschiedenenwitwenrente im Sinne des § 243 SGB VI, die an die T des Unterhalts tritt,
den der durch den Unfall Getötete ohne Unfall zu zahlen hätte (vgl. Geigel-Plagemann,
Der Haftpflichtprozess, 30. Kapitel, Anm. 30 zu Rn.-Nr. 28).
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Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um die Rente nach § 243 SGB VI. Es ist
allerdings zu beachten, dass zum 01. Juli 1977 durch das Erste Gesetz zur Reform des
Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGB I S. 1421) im Zusammenhang mit der
Einführung des Grundsatzes der verschuldensunabhängigen Ehescheidung das
nacheheliche Unterhaltsrecht sowie das Hinterbliebenenrecht neu geregelt wurden.
Danach gilt, dass jeder Ehegatte sich nach der Scheidung grundsätzlich selbst zu
unterhalten hat; Ausnahme bestehen nur im Falle von Bedürftigkeit (§§ 1569 ff BGB).
Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff BGB) werden die während der Dauer der
Ehe erworbenen Versorgungsansprüche gleichmäßig zwischen den Eheleuten
aufgeteilt. Ein nachehelicher Hinterbliebenenanspruch sollte dadurch überflüssig
werden; durch die Übertragung eines Teils der Versorgungsansprüche an den
ausgleichsberechtigten Ehepartner wird ein originärer Rentenanspruch des
hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten begründet. Dementsprechend sah das Erste
Eherechtsgesetz vor, dass eine Geschiedenenwitwenrente nur in den Fällen einer
Ehescheidung vor dem 01. Juli 1977 möglich war. Durch das Reformgesetz wurde
außerdem ein Anspruch auf Erziehungsrente eingeführt. Er soll die Lücke füllen, die
zwischen dem todesbedingten Wegfall des Geschiedenenunterhalts und dem
frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der im Versorgungsausgleich
erworbenen Anwartschaften entstehen kann. Dabei beruht der nunmehr in § 47 SGB VI
geregelte Anspruch von Versicherten auf Erziehungsrente nicht auf dem Stammrecht
des verstorbenen Ehepartners, sondern auf eigener Rentenanwartschaft (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 02.06.2003, Az. 1 BvR 789/96).
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Vor diesem Hintergrund ist die Erziehungsrente nach § 47 Abs. 1 SGB VI als kongruent
zum Unterhaltsschaden anzusehen. Auch die Erziehungsrente ist wie die
Hinterbliebenenrenten als Überbrückungshilfe dazu bestimmt, durch den Tod des
Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen
auszugleichen. Diese Übereinstimmung in ihrer Funktion begründet zwischen der
Erziehungsrente und dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen auf
Ersatz ihres Unterhaltsschadens den für § 116 SGB X erforderlichen inneren
(sachlichen) Bezug (vgl. Jahn/Jansen, SGB X, § 116 Rn.-Nr. 22; Pickel/Marschner, SGB
X, § 116 Rn.-Nr. 36; von Wulffen, SGB X, § 116 Rn.-Nr. 11).
38
b)
39
Der Kongruenz steht auch nicht entgegen, dass die Erziehungsrente für die Erziehung
der Kinder geleistet wird, da es sich bei dem aus § 47 SGB VI resultierenden Anspruch
nicht um eine Forderung der Kinder, sondern des überlebenden Elternteils handelt.
40
2.
41
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der geschiedenen Ehefrau ein
Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB zusteht.
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a)
43
Einem solchen Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass der Verstorbene und X
vor dem Familiengericht J am 24.05.2002 einen Vergleich geschlossen haben, wonach
Trennungsunterhaltsansprüche von Frau X nicht bestehen. Ausgangspunkt und
zugleich Obergrenze für Höhe und Dauer der nach § 844 BGB zu leistenden
Schadensersatzrente ist der voraussichtlich nach den familienrechtlichen Vorschriften
geschuldete sog. fiktive Unterhalt, also der Unterhalt, den der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens an den Berechtigten voraussichtlich hätte zahlen
müssen. Für die Bewertung ist eine Prognose erforderlich, wie sich die
Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Getöteten bei
Unterstellung von dessen Fortleben nach dem Schadensereignis entwickelt hätten.
Auszugehen ist von den für den Unterhalt maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Die nach der voraussichtlichen
Entwicklung ohne das Schadensereignis für die Bemessung in Zukunft maßgeblichen
Faktoren aus Sicht des Getöteten wie des Berechtigten hat das Gericht, unter
Ausschöpfung aller Möglichkeiten ihrer Prognostizierung und unter Einbeziehung von
Unsicherheiten, im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen (vgl.
Palandt-Sprau, BGB, § 844 Rn.-Nr. 8 f).
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Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene nach dem Ende
seiner Umschulung Ende Januar 2001 bis zu seinem Tode im Mai 2004 nur an 9
Monaten von insgesamt 39 Monaten in Arbeit und zum Zeitpunkt des Todes bereits seit
dem 01.08.2003 arbeitslos war. Dass er spätestens zum 01.06.2004 wieder eine
Beschäftigung gefunden hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Insoweit
wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin substantiiert darlegt, dass dem
Verstorbenen ein konkretes Arbeitsangebot zum 01.06.2004 vorgelegen hat.
Andererseits ist angesichts des Umstandes, dass der Verstorbene zwischenzeitlich
tatsächlich 9 Monate in seinem neuen Beruf gearbeitet hat, nicht ausgeschlossen, dass
es ihm bis Ende des Jahres 2005 oder Anfang des Jahres 2006 gelungen wäre, eine
neue Arbeitsstelle zu finden und in dieser auch über einen längeren Zeitraum tätig zu
sein. Ein überleitungsfähiger Schadensersatzanspruch der geschiedenen Ehefrau aus §
844 Abs. 2 BGB ist vor diesem Hintergrund möglich und auch nicht durch den Vergleich
des Familiengerichts J vom 24.05.2002 ausgeschlossen, da darin zum einen nur
vereinbart worden ist, dass "derzeit" wegen Leistungsunfähigkeit des Kindesvaters
keine Trennungsunterhaltsansprüche der Ehefrau bestehen, und zu anderen, wie
bereits ausgeführt, Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht der
vereinbarte, sondern der nach den familienrechtlichen Vorschriften geschuldete fiktive
Unterhalt ist.
45
b)
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Nach den von der Klägerin durchgeführten und von der Beklagten nicht substantiiert
angegriffenen Unterhaltsberechnungen ergibt sich, dass trotz des Vorliegens eines
Mangelfalles bei unterstellter Berufstätigkeit des Verstorbenen mit einem fiktiven
Nettoeinkommen in Höhe von 2.100,00 Euro monatlich Ende des Jahres 2005 ein
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen nach den §§ 1569 ff
BGB in Höhe von 128,48 Euro gegeben wäre. Damit ist ein nach § 116 SGB X
übergangsfähiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Unterhaltsschadens ersichtlich, so
dass die Klägerin nicht nur ein Interesse an der beantragten Feststellung hat, sondern
die Feststellungsklage auch begründet ist.
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3.
48
Dass es der Klägerin nach Vorstehendem gegebenenfalls möglich wäre, einen Teil ihrer
Ansprüche zu beziffern, steht der Bejahung des Feststellungsinteresses nicht entgegen,
da eine Feststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn eine Leistungsklage möglich
und lediglich die künftige Höhe wiederkehrender Leistungen unter Umständen
veränderlich ist, und auch die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung gemäß §
259 ZPO das Feststellungsinteresse nicht beseitigt (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, §
256 Rn.-Nr. 8 m. w. N.).
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4.
50
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3
Satz 2, 708 Ziff. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
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AY AX Al
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