Urteil des LG Hagen vom 03.12.2010

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Landgericht Hagen, 1 T 80/10
Datum:
03.12.2010
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 80/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 95 C 141/10
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.10.2010 wird der
Beschluss des Amtsgerichts M vom 13.10.2010 in der Fassung des
Nichtabhilfeschlusses vom 03.11.2010 abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Wert von bis zu 900 €.
Gründe: Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 91 a ZPO entgegen der Auffassung
des Amtsgerichts dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Räumungsklage im Zeitpunkt
der Erledigung zulässig und begründet war. Im Beschwerdeverfahren ist nur noch im
Streit, ob in der Klageschrift vom 07.06.2010 eine wirksame Kündigung des
Mietvertrages gesehen werden kann. Dabei ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen,
dass grundsätzlich strenge Anforderungen an die Auslegung einer Erklärung des
Vermieters zu stellen sind. Wegen der erheblichen Folgen für den Mieter muss sich aus
dem fraglichen Schriftstück unzweifelhaft ergeben, dass es der anderen Vertragspartei
nicht etwa nur um die Durchsetzung von vorangegangenen - ggf. unwirksamen -
Kündigungen geht, sondern dass das bestehende Mietverhältnis durch eine (weitere )
rechtsgestaltende Erklärung beendet werden soll. Diese Voraussetzungen sieht die
Kammer im vorliegenden Fall ausnahmsweise als gegeben an. Mit der - nicht von einem
Rechtsanwalt verfassten - Klageschrift hat die Klägerin das Zahlungsverhalten des
Beklagten detailliert dargelegt und auf die beiden bereits vorprozessual
ausgesprochenen fristlosen Kündigungen, von denen jeweils Abschriften beigefügt
waren, verwiesen. Zusätzlich wurde erklärt, mangels Zahlung sei ''die fristlose
Kündigung nicht geheilt'' und ''der Beklagte weiterhin mit mindestens zwei
Monatsmieten in Verzug'', so dass ''nunmehr die Erhebung der Räumungsklage''
geboten sei. Auch wenn, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, die Klageschrift
keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen ''Kündigungsgrund'' enthält, ließen die übrigen
Angaben nach Auffassung der Kammer für den Beklagten als Erklärungsempfänger
keinen Raum für Zweifel an dem Kündigungswillen der Klägerin. Diese Kündigung war
wirksam mit der Folge, dass die Räumungsklage im Zeitpunkt des Auszuges des
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Beklagten zulässig und begründet war. Der Beklagte hat demnach gem. § 91 a ZPO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
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1. Zivilkammer - S -
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