Urteil des LG Hagen vom 13.08.2008

LG Hagen: wohnung, schwager, ordentliche kündigung, öffentliches verkehrsmittel, kündigungsfrist, familienangehöriger, schwägerschaft, zwangsversteigerung, verfügung, herausgabe

Landgericht Hagen, 10 S 93/08
Datum:
13.08.2008
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 93/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 40 C 318/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.4.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts J wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
die Räumungsfrist bis zum 31.12.2008 verlängert wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO:
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Die Beklagte zu 1) war seit dem 1. Februar 1990 aufgrund eines noch mit dem
Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietvertrages Mieterin einer ca. 130 m²
großen Wohnung mit 6 Y im ersten Obergeschoss des Hauses der Klägerin in J, Q-
Straße. Diese Wohnung bewohnt sie zusammen mit der Beklagten zu 2), ihrer Tochter.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2006 sprach die Klägerin gegenüber der
Beklagten zu 1) die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses X Eigenbedarfs zum
30. April 2007 aus. Zur Begründung führte die Klägerin an, dass sie die von den
Beklagten bewohnte Wohnung ihrem Schwager (Bruder des Ehemannes) und dessen
Ehefrau sowie deren beiden minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen möchte. X
der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 5 ff. der Akte Bezug
genommen. Da die Beklagte zu 1) der Kündigung widersprach, hat die Klägerin im
vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten Klage auf Räumung und Herausgabe
der Wohnung erhoben.
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Durch Urteil vom 23. April 2008 hat das Amtsgericht J der Klage stattgegeben und die
Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, die im ersten Obergeschoss rechts und links des
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Hauses, Q-Straße, ####1 J, gelegene Wohung, bestehend aus 6 Y, 2 Küchen, 2
Bädern, 2 Toiletten und Flur sowie den zur Wohnung gehörenden Kellerraum zu
räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ferner ist den Beklagten zu 1) und 2) eine
Räumungsfrist bis zum 30. September 2008 gewährt worden. Auf die tatsächlichen
Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und
die Berufung auch form- und fristgerecht begründet. Sie sind der Ansicht, dass das
Amtsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass es sich bei dem Schwager der
Klägerin um einen Familienangehörigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB handele.
Hierfür sei nämlich Voraussetzung, dass die Klägerin diesem gegenüber moralisch
verpflichtet sei, für dessen Wohnbedarf zu sorgen. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich.
Im Übrigen habe der Schwager der Klägerin -wie unstreitig ist- am 1. April 2008 ein
Hausgrundstück in J im X2 einer Zwangsversteigerung erworben und sei mit seiner
Familie in dieses Haus eingezogen. Damit -so meinen die Beklagten- sei der von der
Klägerin geltend gemachte Grund einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2
Nr. 2 BGB entfallen.
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Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Amtsgerichts J vom 23. April 2008 abzuändern und die
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Klage abzuweisen;
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gegebenenfalls die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Übrigen behauptet sie, dass ihr Schwager
nach wie vor beabsichtige, zusammen mit seiner Familie in die derzeit noch von den
Beklagten bewohnte Wohnung in ihrem Haus Q-Straße in J einzuziehen. Schließlich ist
sie der Ansicht, dass ein etwaiger nachträglicher X-X3 des von ihr geltend gemachten
Kündigungsgrundes aufgrund des Hauserwerbs durch ihren Schwager unbeachtlich sei,
da dieser erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30. April 2007 erfolgt sei.
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X der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Begründung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO:
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Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
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Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 546 Abs. 1, 2, 985 BGB die Räumung
und Herausgabe der fraglichen Wohnung verlangen, weil das Mietverhältnis durch die
auf Eigenbedarf gestützte Kündigung der Klägerin vom 1. Juli 2006 wirksam zum 30.
April 2007 beendet worden ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
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verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass es sich bei dem Schwager der
Klägerin -Bruder ihres Ehemannes- um einen Familienangehörigen im Sinne von § 573
Absatz 2 Nr. 2 BGB handelt. Zwar reicht hierfür allein die bloße Schwägerschaft noch
nicht aus. Vielmehr wird nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung und im
Schrifttum der Schwager eines Vermieters nur dann als Familienangehöriger im Sinne
der vorgenannten Vorschrift angesehen, wenn zwischen ihm und dem Vermieter ein
besonderer sozialer Kontakt besteht, der eine moralische Verpflichtung des Vermieters
für den Wohnbedarf seines Schwagers ergibt (vgl. LG N, WuM 1991, 554; AG M, ZMR
2000, 767; Staudinger-Rolfs, § 573 Rdnr. 78, 79; Häublein in Münchener Kommentar
zum BGB, 4. Auflage, § 573 Rdnr. 78). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das
Amtsgericht zu Recht bejaht.
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Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, besteht zwischen ihrer Familie und
der Familie ihres Schwagers ein besonders enger persönlicher Kontakt. So spielen die
Kinder beider Familien regelmäßig, d.h. etwa einmal in der Woche, zusammen. Ferner
unterstützen sich die Familien wechselseitig bei der Beaufsichtigung ihrer Kinder. So
beaufsichtigt die Klägerin die Kinder ihres Schwagers, wenn dieser sowie dessen
Ehefrau außer Haus sind. Umgekehrt beaufsichtigt der Schwager oder dessen Ehefrau
bei Bedarf die Kinder der Klägerin. Darüberhinaus verbringen die Familien der Klägerin
und ihres Schwagers regelmäßig ihre Freizeit gemeinsam. Zur Pflege dieser engen
sozialen Kontakte ist eine größere Nähe der Wohnungen beider Familien förderlich, die
durch einen Einzug des Schwagers der Klägerin in die fragliche Wohnung, die sich in
fußläufiger Entfernung vom Wohnhaus der Klägerin befindet, erreicht werden kann. Wie
weiter unstreitig ist, hatte der Schwager der Klägerin zum Zeitpunkt der von der Klägerin
ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung mit seiner insgesamt 4-köpfigen Familie in
einer 75 m² großen Wohnung im I-Straße a in J gewohnt, die vom Haus der Klägerin 5,7
km entfernt gewesen ist, so dass für den X3 zwischen beiden Wohnungen entweder ein
eigener PKW oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden musste. Angesichts
des engen sozialen Kontaktes zwischen den Familien der Klägerin und ihres
Schwagers sowie des nahen Grades der Schwägerschaft -es handelt sich um den
Bruder des Ehemannes der Klägerin- erscheint es auch nachvollziehbar, dass sich die
Klägerin veranlasst gesehen hat, der Familie ihres Schwagers eine größere Wohnung
in ihrem Haus zur Verfügung zu stellen, in der insbesondere auch die Kinder ihres
Schwagers angemessen untergebracht werden könnten. Wäre etwa der Ehemann der
Klägerin zusammen mit dieser Miteigentümer des Hauses Q-Straße in J und damit
Mitvermieter der Beklagten zu 1), wäre eine von diesem ausgesprochene
Eigenbedarfskündigung zwecks Unterbringung seines Bruders in der fraglichen
Wohnung ohne weiteres gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet gewesen.
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Ob der von der Klägerin geltend gemachte Grund für eine Eigenbedarfskündigung
nachträglich dadurch entfallen ist, dass ihr Schwager am 1. April 2008 ein Haus im X2
der Zwangsversteigerung erworben hat und mit seiner Familie in dieses Haus
eingezogen ist, kann dahinstehen. Denn ein nachträglicher X-X3 des
Kündigungsgrundes nach einer Eigenbedarfskündigung ist nur dann zu
berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. hier vor dem
30. April 2007, entfallen ist (vgl. BGH NJW 2006, 220).
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Nach allem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Im Hinblick darauf, dass das Mietverhältnis der Beklagten zu 1) bereits seit dem Jahre
1990 bestanden hat und die Kammer auch die Revision gegen dieses Urteil zugelassen
hat, erschien es angemessen, den Beklagten gemäß § 721 ZPO eine weitere
Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2008 zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 8 ZPO.
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Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen dieses Urteil zugelassen,
weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schwager des Vermieters als
Familienangehöriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist, bislang
höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.
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