Urteil des LG Hagen vom 07.05.2010

LG Hagen (miete, ordentliche kündigung, kündigung, termin, werktag, zpo, minderungsrecht, mieter, vernehmung, verhalten)

Landgericht Hagen, 1 S 13/10
Datum:
07.05.2010
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 13/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 2 C 104/09
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.12.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts T wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2010 gewährt.
Gründe
1
I.
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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegenüber den
darin enthaltenen Feststellungen hat sich in zweiter Instanz insoweit eine Veränderung
ergeben, als der Beklagte zu 1) nunmehr behauptet, die Klägerin habe gewusst, dass er
bei Telefongesprächen einen Dritten mithören lasse. Darauf habe er die Klägerin
ausdrücklich hingewiesen, nachdem es im Verlauf des Mietverhältnisses zu
Spannungen zwischen ihnen gekommen sei. Für den Umstand, dass die Klägerin ihm
bereits bei Abschluss des Mietvertrags den Zeitpunkt für die Zahlung der Miete
freigestellt habe, beruft sich der Beklagte auf das Zeugnis der am Berufungsverfahren
nicht beteiligten Beklagten zu 2).
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II.
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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Das Räumungsverlangen ist begründet, da die Klägerin das Mietverhältnis wirksam
gekündigt hat. Die auf unpünktliche Zahlungen der Miete im Jahr 2008 gestützte
Kündigung vom 05.02.2009 war berechtigt, §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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Nach § 4 Ziffer 1 des Mietvertrags vom Dezember 2007 war die Miete jeweils bis zum
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Nach § 4 Ziffer 1 des Mietvertrags vom Dezember 2007 war die Miete jeweils bis zum
dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Seine Behauptung, die Parteien hätten die im
Mietvertrag enthaltene Fälligkeitsregelung mündlich abgeändert, hat der Beklagte zu 1)
nicht bewiesen.
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Eine Vernehmung des von ihm bereits in erster Instanz benannten Zeugen F kommt
nicht in Betracht. Wie der Beklagte zu 1) im Termin vom 07.05.2010 erläutert hat, soll der
Zeuge B des Jahres 2008 ein Telefongespräch mitgehört haben, bei dem die Klägerin
spätere Zahlungen akzeptiert habe. Das Mithören erfolgte heimlich. Den Angaben des
Beklagten zu 1) im Termin vom 07.05.2010 zufolge wusste die Klägerin erst später,
nachdem sich das Verhältnis der Parteien verschlechtert hatte, dass Dritte die
Telefongespräche mithörten. Deshalb verletzte das belauschte Telefonat, das im Januar
2008 stattgefunden haben soll, das grundrechtlich geschützte Recht der Klägerin am
gesprochenen Wort und führte zu einem Beweisverwertungsverbot. Allein das Interesse
sich ein Beweismittel zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Prozessgegners zu rechtfertigen (BGH, NJW 2003, 1727).
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Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Vernehmung der am Berufungsverfahren nicht
beteiligten Beklagten zu 2) als Zeugin ist gemäß den §§ 530, 296 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen. Diesen Beweisantrag hätte der Beklagte zu 1) bereits mit der
Berufungsbegründung stellen müssen, § 520 BGB. Das Zuwarten bis zum Termin vom
07.05.2010, das einen neuen Termin erforderlichen machen und den Rechtstreit
verzögern würde, hat der Beklagte zu 1) nicht entschuldigt.
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Nach der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Klägerin haben die Beklagten im
Jahr 2008 nur dreimal die Miete bis zum 3. Werktag des Monats gezahlt. Im Übrigen
sind Verzögerungen zwischen 1 und 10 Tagen eingetreten. Auch die am 09.02.2009
gezahlte Februarmiete 2009 war bei Ausspruch der Kündigung am 05.02.2009
(Donnerstag) rückständig. Fällig war sie am 3. Werktag des Monats, das heißt am
04.02.2009 (Mittwoch).
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Die wiederholte Überschreitung der Zahlungstermine berechtigt den Vermieter in der
Regel zur Kündigung des Mietverhältnisses (BGH, NJW 2006, 1585). Ob eine fristlose
oder eine ordentliche Kündigung im T2 der §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in
Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Aufgrund der Kündigungserklärung
vom 05.02.2009, zugegangen am 06.02.2009, endete das Mietverhältnis spätestens am
31.05.2009, § 573 c BGB.
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Zwar wurden im vorliegenden Fall die Fälligkeitstermine nur um einige Tage
überschritten. Aber abgesehen von drei Monaten haben die Beklagten im gesamten
Jahr 2008 die Miete trotz der Abmahnungen vom 13.02.2008 verspätet gezahlt. Ein
derart unzuverlässiges Verhalten ihrer Mieter musste die Klägerin nicht hinnehmen. Aus
ihrer Sicht bestand keine Gewähr dafür, dass die Miete in Zukunft dauerhaft pünktlich
gezahlt wird. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1) in erster Instanz selbst
vorgetragen hat, er sei häufig nicht in der M, schon am B des Monats zu zahlen. Nicht
einmal die Kündigung und das vorliegende Räumungsverfahren veranlassten die
Beklagten, ihr Verhalten zu ändern. Im August 2009 gerieten sie erneut in Rückstand.
Sie zahlten die Miete erst am 12.08.2009.
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Die Berufung auf ein Minderungsrecht vermag den Beklagten zu 1) nicht zu entlasten.
Zum einen hat er erstmals für Januar 2009 ein Minderungsrecht geltend gemacht,
wodurch die Verspätungen im Jahr 2008 nicht entschuldigt sind. Darüber hinaus
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entbindet das Vorhandensein von Mängeln der Wohnung den Mieter nicht von der
Pflicht, die geminderte – und damit geschuldete – Miete fristgerecht zu zahlen.
Der Einwand des Beklagten zu 1), die Klägerin habe die Verspätungen widerspruchslos
hingenommen und keine Abmahnungen erteilt, ist ebenfalls unbegründet. Es ist davon
auszugehen, dass die Beklagten zumindest das erste Mahnschreiben vom 13.02.2008
erhalten haben. Die Klägerin hat es per Einschreiben versandt. Da den Beklagten unter
dem 14.02.2008 ein Einschreibebrief der Klägerin zugestellt wurde, kann sich der
Beklagte zu 1) nicht damit begnügen, den Zugang von Mahnschreiben pauschal zu
bestreiten. Welchen anderen Inhalt das Einschreiben hatte, hat er nicht dargetan.
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Ausgehend von einem Streitwert über 10.320,-- € (860,-- € x 12) kann die Klägerin
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € ersetzt verlangen:
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1,3 Geschäftsgebühr 683,80 €
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Pauschale 20,-- €
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Summe netto 703,80 €
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19 % MWSt 133,72 €
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Gesamtsumme 837,52 €
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung der Kammer, dem Beklagen zu 1) eine Räumungsfrist zu gewähren,
beruht auf § 721 Abs. 1 ZPO.
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