Urteil des LG Hagen vom 03.11.2006
LG Hagen: stute, hengst, fohlen, mahnkosten, deckung, schwangerschaft, leasingvertrag, vollstreckung, geburt, rasse
Landgericht Hagen, 9 O 24/06
Datum:
03.11.2006
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 24/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines
Leasingvertrages.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Stute American Quarter Horse mit dem Namen "Q F".
Die Parteien hatten eine Zusatzvereinbarung zu einem Leasingvertrag geschlossen,
wonach die Stute der Klägerin in der Zeit vom 28.2.2004 bis zum 30.6.2005, und zwar in
der Zeit der sog. Fohlenrosse, die eine besonders empfängliche Zeit für die Begattung
beschreibt und etwa 9 Tage nach der Entbindung eines Fohlens einsetzt, von der
Beklagten zur Deckstation Gestüt Haus L gebracht und dort von einem Hengst der
Beklagten gedeckt werden sollte. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 21
d. A. verwiesen.
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Da die Stute Q F schwanger war, teilte die Klägerin der Beklagten per e-mail am
13.6.2005 mit, dass die Stute gedeckt werden sollte, und zwar vom Hengst T T . Die
Stute Q F brachte am 24.6.2005 ein Fohlen zu Welt. Am 8.7.2005 brachte die Beklagte
die Stute zur Deckstation. Die Stute ließ sich bis einschließlich dem 10.7.2005 vom
Hengst der Beklagten nicht decken. Am Abend des 10.7.2005 holte die Beklagte die
Stute wieder ab. Ein erneuter Deckversuch unterblieb, weil nach Auffassung der
Klägerin die Deckzeit ohnehin mit Ablauf des 30.6. des Jahres abgelaufen sei.
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Die Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 19.9.2005 ohne Erfolg zur
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.240 € bis zum 1.10.2005 aufgefordert.
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Die Klägerin begehrt nun mit der Klage Schadensersatz wegen entgangenen
Verkaufserlöses eines nicht gezeugten und geborenen Fohlens der Stute Q F in der
Decksaison 2005 in Höhe von 4.000 € sowie Mehraufwendungen für die Unterbringung
eines Hengstes in Höhe von 1.240 € und außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10
€.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig. Dazu
behauptet sie, die Beklagte habe die Stute nicht rechtzeitig, nämlich in der Zeit der
Fohlenrosse, zur Deckstation gebracht. Außerdem sei die Stute nicht wie vereinbart von
der Beklagten nur zu Zuchtzwecken, sondern auch als Reitpferd eingesetzt worden.
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Durch den späten Transport erst 14 Tage nach der Entbindung des Fohlens zur
Deckstation habe die Beklagte dafür gesorgt, dass die Stute hektisch und nicht
deckbereit gewesen sei. Bisher hätten die Stuten der Klägerin regelmäßig erfolgreich in
der Fohlenrosse gedeckt werden können.
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Fohlen der Rasse American Quarter Horse könnten ein Verkaufspreis von bis zu 5.500
€ erzielen. Die zusätzlichen Unterbringungskosten für den Hengst seien erforderlich
gewesen, da dieser nicht wie ursprünglich geplant mit der Stute und dem Fohlen
zusammen bei der Klägerin habe untergebracht werden können, sondern nun 8 Monate
separat habe untergebracht werden müssen, was zusätzliche Kosten in Höhe von 8 X
225 € verursacht habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.240 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen sowie 10 € vorgerichtlicher
Mahnkosten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, die Stute Q F sei nur deshalb so spät zur Deckstation gebracht worden,
weil der das Tier untersuchende Tierarzt erst zu diesem Zeitpunkt ein großes Follikel im
rechten Eierstock festgestellt habe, was wiederum Voraussetzung für eine erfolgreiche
Deckung gewesen sei. Hätte die Klägerin die Stute länger in der Deckstation belassen,
hätte der Deckvorgang noch ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen werden
können.
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Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 3.11.2006 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines
Schadensersatzes aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m mit dem Leasingvertrag der
Parteien. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre vertragliche Pflichten verletzt
hat, jedenfalls wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht kausal für den
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seitens der Klägerin behaupteten Schaden gewesen.
Es besteht nämlich keine Anscheinsvermutung dafür, dass aus einer Deckung einer
Stute selbst in der Fohlenrosse auch zwingend die erfolgreiche Befruchtung eines
Follikels und damit die Schwangerschaft der Stute hervorgeht, die wiederum
Voraussetzung für die Geburt eines Fohlens ist. Die Schwangerschaften von Stuten sind
mit denen von Menschen durchaus vergleichbar, so dass unzweifelhaft nicht jede
Begattung, selbst in der empfängnisbereiten Zeit, zu einer erfolgreichen
Schwangerschaft führt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stuten der
Klägerin bisher regelmäßig in der Fohlenrosse schwanger geworden sind, da schon
nach dem seitens der Klägerin unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch hierfür
mehrere Begattungsversuche erforderlich waren. Die Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts genügt aber für die Begründung eines Schadensersatzanspruches
nicht.
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Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die
behaupteten zusätzlichen Unterbringungskosten, da auch insoweit eine
Anscheinsvermutung für die Geburt eines Fohlens Voraussetzung wäre.
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Mangels Hauptforderung ist auch die Erstattung pauschalierter Mahnkosten
unbegründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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