Urteil des LG Hagen vom 19.02.2009

LG Hagen: reparaturkosten, werkstatt, firma, fahrzeug, mwst, sachschaden, wetter, gutachter, zugang, anwaltskosten

Landgericht Hagen, 7 S 6/09
Datum:
19.02.2009
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 S 6/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Wetter, 3 C 230/08
Tenor:
Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und
die Beru-fung durch Beschluss zurückzuweisen .
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen
nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von
einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin
die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.
3
Zu Recht hat das Amtsgericht Wetter in I. Instanz der Klage nur zum überwiegenden Teil
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auch das Vorbringen des Klägers in der
Berufungsinstanz gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4
1.
5
Der Kläger begehrt Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls,
der sich am 31.03.2008 gegen 20:00 Uhr auf der Hauptstraße in Herdecke ereignete.
Streitig ist der Umfang der Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach. Uneinigkeit
besteht auch in welcher Höhe Schadensersatz - bestehend aus fiktiven Reparaturkosten
und einer Kostenpauschale - und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu leisten
sind.
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a)
7
Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen PKW DaimlerChrysler C 180
Elegance, der am 24.01.1994 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wurde und
zwei Monate nach dem Unfallereignis eine Laufleistung von 176.467 Kilometern
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aufwies. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 3.600 € (inkl. MWSt) ermittelt.
Das Fahrzeug wurde im rechten Frontbereich beschädigt. Der Stoßfänger und die
rechte Blinkleuchte waren gebrochen. Die Anbauteile des Stoßfängers und der rechte
Kotflügel wurden beschädigt. Weiterhin wurde die rechte Scheinwerferaufnahme
verformt.
9
b)
10
Der Kläger bezifferte seinen Sachschaden vorgerichtlich wie folgt:
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fiktive Reparaturkosten gem. Gutachten der DEKRA vom 29.05.2008 (ohne
MWSt)
1.989,56
SV-Kosten
449,81€
Kostenpauschale
25,00 €
gesamt
2.464,37
12
Der von dem Kläger beauftragte Gutachter der DEKRA legte bei seiner Kalkulation die
Stundenverrechnungssätze der Werkstatt, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde
(Firma M, Karosserie + M3 GmbH, Wetter), von 85,00 €/Std. sowie die unverbindlichen
Preisempfehlungen des Hersteller (UPE) zu Grunde.
13
c)
14
Demgegenüber berechnete die Beklagtenseite unter Berücksichtigung eines
Stundensatzes von nur 75,00 € bzw. bei Lackierarbeiten von 78,00 € und eines
reduzierten Aufschlages bei dem Lackiermaterial von 35 % statt 40 % den zur Reparatur
erforderlichen Betrag mit 1.812,85 €. Die Kostenpauschale hielt sie mit 20,00 € für
ausreichend.
15
Mit Schreiben vom 08.07.2008 teilte die Beklagte zu 3) dem Verfahrensbevollmächtigten
des Klägers mit, einen Betrag von 204,39 € auf dessen Konto zu überweisen.
16
Dieser Summe lag folgende Berechnung zugrunde:
17
fiktive Reparaturkosten (ohne MWSt)
1.812,85 €
SV-Kosten
449,81 €
Kostenpauschale
20,00 €
gesamt
2.282,66 €
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Ausgehend von einer Haftung des Klägers zu 75 % seien an Sachschaden (2.282,66 € :
19
4 =) 570,66 € zu ersetzen.
Dieser Betrag wurde offenbar als Gegenstandswert für die weitere Berechnung der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten herangezogen:
20
1,3 fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)
58,50 €
Pauschale für Post, etc. (Nr. 7002 VV RVG)
11,70 €
Zwischensumme
70,20 €
zzgl. 19 % USt
13,34 €
gesamt
83,54 €
21
Dieser Betrag von 83,54 € wurde dem von 570,66 € hinzugerechnet, so dass sich eine
Summe von 654,20 € ergab.
22
Hiervon überwies die Beklagte zu 3) an den Sachverständigen 449,81 €, so dass noch
ein Rest von 204,39 € (einschl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,54 €)
an den Klägervertreter ausgekehrt wurden.
23
In dem o. g. Schreiben vom 08.07.2008 wies die Beklagte zu 3. darauf hin, dass in der
Werkstatt der Firma G die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten zu den von der
Beklagtenseite kalkulierten Preisen durchgeführt würden. Die Werkstatt erfülle
nachweislich die Qualitätskriterien von Fachwerkstätten für Karosserie- und
Lackierarbeiten. Es handele sich um einen KFZ-Meisterbetrieb in der Nähe des
Wohnortes des Klägers, der mühelos erreichbar sei und einen kostenlosen Hol- und
Bringservice biete. Die Reparaturarbeiten würden nach den Richtlinien der Hersteller
durchgeführt. Das Unternehmen besäße moderne Spezialwerkzeuge und verwende nur
Originalersatzteile des Herstellers. Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen bei der
Instandsetzung von DaimlerChrysler-Fahrzeugen würden die Arbeiten in gleicher
Qualität wie in markengebundenen Fachwerksstätten ausgeführt. Die Firma gewähre
eine sechsjährige Garantie.
24
Im späteren Prozess ergänzte die Beklagten ihren Vortrag zu der Firma G u. a.
dahingehend, dass es sich dabei um einen von der DEKRA zertifizierten Betrieb
handele.
25
d)
26
Mit Klageschrift vom 18.07.2008 begehrte der Kläger die Zahlung von 1.810,17 € nebst
Zinsen sowie - ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.464,37 € - nicht
anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 €.
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Die genaue Berechnung der noch klageweise geltend gemachten Hauptforderung lässt
sich der Klageschrift nicht entnehmen.
28
Offenbar hat der Kläger von dem Betrag von 2.464,37 €, die an seinen
Verfahrensbevollmächtigten und an den Sachverständigen durch die Beklagte zu 3)
29
aufgrund des Schreibens vom 08.07.2008 gezahlte Gesamtsumme von 654,20 €
vollständig in Abzug gebracht. Dabei hat der Kläger aber nicht berücksichtigt, dass die
Zahlung bereits auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 €
beinhaltete (vgl. insoweit auch den in dem Beschluss des Amtsgerichts Wetter vom
11.11.2008 erteilten Hinweis, der auf bereits geleistete Zahlungen von 570,66 €
bezüglich der Hauptforderung und von 83,54 € hinsichtlich der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten abstellt).
Die von dem Kläger behaupteten Forderungen lassen sich richtigerweise wie folgt
darstellen:
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Position
Klägervortrag dagegen: Beklagtenvortrag
fiktive Reparaturkosten (ohne
MWSt)
1.989,56 €
1.812,85 €
SV-Kosten
449,81€
449,81 €
Kostenpauschale
25,00 €
20,00 €
gesamt
2.464,37 €
2.282,66
gezahlte SV-Kosten
-449,81 €
-449,81 €
weiterhin gezahlte 204,39 € -
83,54 € =
-120,85 €
Sachschaden -100,85 €
Kostenpauschale -20,00 €
behauptete Hauptforderung
1.893,71 €
1.712,00
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Rechtsanwaltsgebühren (Gegenstandswert: 2.464,37 €)
272,87
abzüglich gezahlter anteiliger Rechtsanwaltsgebühren (Gegenstandswert:
570,66 €)
-83,54
Restforderung
189,33
32
e)
33
Das Amtsgericht hat u. a. Beweis erhoben zu der Frage, ob die
Stundenverrechnungssätze der Firma G auch für private Kunden, also nicht nur für
Versicherungen, mit denen möglicherweise Sonderkonditionen vereinbart worden sind,
gelten. Dies hat die Zeugin G bestätigt. Die Preise würden jährlich überprüft und
erforderlichenfalls angepasst.
34
Sodann hat das Gericht der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und die
Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.712,00 € nebst Zinsen und vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 189,38 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
35
Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass sich der Kläger auf die ihm ohne weiteres
zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Firma G
verweisen lassen müsse. Ein darüber hinausgehender Betrag sei für die Reparatur nicht
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
36
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der seine bereits
erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten wiederholt und darüber hinaus rügt, das
Amtsgericht hätte die klageweise geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren nicht
kürzen dürfen.
37
2.
38
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 100% für den Unfall vom 31.03.2008
einzustehen haben oder eine anteilige Haftung des Klägers besteht. Denn auch auf der
Basis einer 100%-igen Haftung der Beklagten hat das das Amtsgericht die Klage mit
Recht zum Teil abgewiesen, denn die vom Kläger begehrten fiktiven Reparaturkosten
sind in der Höhe, wie der Kläger sie seinem Klagebegehren zu Grunde legt, nicht
vollständig als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen.
39
Vielmehr muss sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht auf eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm ohne Weiteres offenstand
(vgl. BGH, NJW 2003, 2086; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07).
40
a)
41
Zwar hat der Kläger zum Beleg seiner Berechnung das vorprozessual von ihm
eingeholte Gutachten der B GmbH vom 29.05.2008 vorgelegt. Allerdings sind die
Beklagten der daraus ersichtlichen Berechnung erforderlicher Reparaturkosten in
erheblicher Weise entgegengetreten. Sie haben nämlich nicht etwa nur pauschal die
Ansätze des Gutachtens in Abrede gestellt oder eine im Ergebnis abweichende, aber
nicht näher erläuterte eigene Berechnung angestellt, sondern dezidiert einzelne Punkte
des Gutachtens, nämlich die dort angesetzten Stundensätze und die Aufschläge bei
dem Lackiermaterial, angegriffen. Hierzu haben sie konkret niedrigere Werte für die
entsprechenden Positionen angeführt und zugleich angegeben, in welcher Werkstatt die
Reparatur für diese niedrigeren Sätze durchgeführt werden kann.
42
Der von den Beklagten angeführte Reparaturbetrieb, die Firma G & L GmbH, ist
unstreitig eine von der DEKRA zertifizierte Fachwerkstatt. Die von den Beklagten
nachgewiesene Reparaturmöglichkeit würde unter ausschließlicher Verwendung von
Originalteilen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Fahrzeugherstellers erfolgen.
43
Es ist daher weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass unter
Qualitätsgesichtspunkten diese Reparaturmöglichkeit nicht zu einer vollständigen
Schadensbehebung führen würde.
44
Gegenüber einem so konkreten Vorbringen hätte der Kläger seinerseits darzulegen
gehabt, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt hält, seiner
Abrechnung eine kostspieligere als die von den Beklagten aufgezeigte
Reparaturmöglichkeit zu Grunde zu legen (vgl. LG Potsdam, NJW 2008, 1392; LG
45
Berlin, a. a. O.).
b)
46
Zudem bietet der von den Beklagten bezeichnete Betrieb einen Hol- und Bringservice.
Der Kläger kann daher auch nicht darauf verweisen, dass dieser schlechter oder nur mit
größerem Aufwand für ihn erreichbar wäre als die von ihm ausgewählte Werkstatt, so
dass die dort anfallenden geringeren Kosten aus diesem Grunde unberücksichtigt zu
bleiben hätten.
47
c)
48
Auch ist zu beachten, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen Pkw
älteren Baujahres mit einer entsprechend hohen Kilometerleistung und einem relativ
geringen Restwert handelt, der nur geringfügig im vorderen Karosseriebereich
beschädigt worden ist, so dass an die Wiederherstellung keine allzu hohen fachlichen
Anforderungen zu stellen sein dürften. Dass auch der von dem Kläger beauftragte
Gutachter bzw. der Kläger selbst eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt
nicht für erforderlich erachtet, zeigt der Umstand, dass das Fahrzeug bei einer freien
Werkstatt rund zwei Monate nach dem Unfallereignis besichtigt wurde und deren
Stundenverrechnungssätze zu Grunde gelegt wurden.
49
Es ist danach angesichts der vorliegenden Konstellation kein Grund erkennbar, die von
dem Amtsgericht nicht zugesprochenen weiteren Reparaturkosten als im Rechtssinne
erforderlich anzusehen, da sie um 176,71 € höher liegen als der Betrag, für den die
fragliche Reparaturleistung zuverlässig erreichbar wäre.
50
d)
51
Auch aus der von den Parteien mit unterschiedlichen Intention angeführten "Porsche-
Entscheidung" des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, NJW 2003, 2086) lässt sich der von
dem Kläger verfolgte Anspruch auf Ersatz höherer (fiktiver) Kosten nicht ableiten.
Danach darf der Geschädigte auch bei fiktiven Reparaturkosten nicht auf regional
ermittelte Reparaturkosten im Sinne eines Durchschnittwerts verwiesen werden, wenn
er selbst durch Vorlage eines Gutachtens höhere Sätze konkret dargelegt hat, die sich
an den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt orientieren.
52
Solange die Feststellungen eines solchen Schadensgutachtens nur allgemein und nur
unter Hinweis auf Durchschnittswerte angegriffen werden, muss der Geschädigte sich
nicht auf die abstrakte Möglichkeit der ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07).
53
Es bleibt allerdings auch nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem
ersatzpflichtigen Schädiger unbenommen, dem Geschädigten einen günstigeren
Instandsetzungsweg, den dieser ohne Weiteres mühelos beschreiten kann,
nachzuweisen, etwa indem er konkret einzelne Positionen des Gutachtens angeht.
Dabei müssen dem Berechtigten zudem die erforderlichen Angaben gemacht werden,
die es ihm ermöglichen, die fachliche Gleichwertigkeit dieser Reparaturmöglichkeit zu
überprüfen. Dazu gehören Kriterien wie der Umstand, ob es sich um eine
Meisterwerkstatt handelt, die zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile bei der Reparatur
54
eingesetzt werden, über welche Erfahrungen man bei der Reparatur von
Unfallfahrzeugen verfügt und unter welchen Bedingungen die Werkstatt für den
Geschädigten erreichbar ist. Erhält der Berechtigte, dem eine eigene
Überprüfungsinitiative nicht zuzumuten ist, die notwendigen Informationen, kann er nicht
mehr pauschal die Gleichwertigkeit des aufgezeigten kostengünstigeren
Reparaturweges bestreiten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Stattdessen wäre er nunmehr
nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, seinerseits Umstände darzulegen, die trotz
der erhobenen Einwendungen den von ihm behaupteten Wert als für die
Wiederherstellung erforderlich erscheinen lassen (vgl. LG Potsdam, a. a. O.).
Hierzu hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen. Demgegenüber
haben die Beklagten schon vorgerichtlich konkrete Rügen bezüglich einzelner
Positionen des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens erhoben und zugleich eine
qualitativ gleichwertige Fachwerkstatt benannt, in welcher die Reparatur zu niedrigen
Stundensätzen und reduzierten Materialkosten erfolgen kann. Die Werkstatt ist zudem
aufgrund ihres Angebotes eines Hol- und Bringdienstes ohne weitere Mühen für den
Kläger erreichbar.
55
Angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten hätte der Kläger nunmehr
seinerseits Umstände darlegen müssen, die seine Position, die von ihm behaupteten
höheren Reparaturkosten seinen für eine ordnungsgemäße Instandsetzung erforderlich,
zu stützen in der M4 wären. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
56
e)
57
Schließlich scheinen die von dem seitens des Klägers beauftragten Gutachter bei seiner
Berechnung zugrunde gelegten Stundensätze auf dem Umstand zu beruhen, dass das
klägerische Fahrzeug zufällig bei einer bestimmten, nicht markengebundenen Werkstatt
zum Zwecke der Besichtigung vorgeführt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass -
hätte die Begutachtung auf dem Gelände der Firma G stattgefunden - deren
Verrechnungssätze Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden hätten, mithin
auch der Kläger die nunmehr von den Beklagten ermittelten Reparaturkosten mit seiner
Klage geltend gemacht hätte.
58
f)
59
Das Amtsgericht hat daher zutreffend den ersatzfähigen Schaden - auf der Basis einer
100%-igen haftung der Beklagten - wie folgt berechnet und seiner insoweit
klagezusprechenden Entscheidung zugrundegelegt:
60
fiktive Reparaturkosten (ohne MWSt)
1.812,85€
SV-Kosten
449,81 €
Kostenpauschale
20,00 €
gesamt
2.282,66 €
gezahlte SV-Kosten
-449,81 €
gezahlte Kostenpauschale
-20,00 €
gezahlter Sachschaden
-100,85 €
61
restliche Hauptforderung
1.712,00 €
3.
62
Dabei ist angesichts stetig sinkender Telekommunikationskosten nicht zu beanstanden,
dass das Amtsgericht offensichtlich eine Kostenpauschale von (nur) 20,00 € als
angemessen angesehen hat.
63
4.
64
Es hat weiterhin angesichts der Zahlungsbestimmung der Beklagten zu 3), die diese mit
Schreiben vom 08.07.2008 getroffen hat, zu Recht die vorgerichtlichen Anwaltskosten
als teilweise bereits erstattet angesehen.
65
Ausdrücklich war ein Betrag von 83,54 € als Rechtsanwaltsgebühren ausgewiesen
worden. Geht man davon aus, dass dem Kläger vorgerichtliche Gebühren (basierend
auf einem Gegenstandswert von zwischen 2.000,00 € und 2.500,00 €) in Höhe von
insgesamt 272,87 € zustehen, so war noch ein Restbetrag von 189,33 € im Wege des
Urteils zuzusprechen.
66
Die angefochtene Entscheidung enthält sogar einen Betrag von 189,38 €, so dass eine
Beschwer des Klägers nicht vorliegt.
67
II.
68
Die Kammer beabsichtigt deshalb angesichts der unter Ziff. I dargestellten Rechtslage,
die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche
Verhandlung zurückzuweisen.
69
Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, hat die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg, so dass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO
vorliegen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Berufung offensichtlich
unbegründet ist, es reicht aus, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und
Rechtslage das Berufungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint und
keine weitere Sachaufklärung notwendig ist (vgl. dazu: OLG D NJW 2002, 2400 ff. und
NJW 2002, 2800 ff.; OLG S NJW 2003, 1676 (1677); OLG L2 JMBl NRW 2004,8 ).
70
Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die
Rechtssache hat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung der Kammer in der Sache.
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Da nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur über Prozessstoff eine
mündliche Berufungsverhandlung stattfinden soll, der verhandlungsbedürftig ist (vgl.
dazu OLG S NJW 2003, 2754 (2755)), will die Kammer von der vom Gesetzgeber
eingeräumten Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen.
72
III.
73
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang
74
dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.