Urteil des LG Hagen vom 23.06.2005

LG Hagen: firma, grundstück, geschlagenes holz, räumung, laube, satzung, einlagerung, versicherung, zaun, erdreich

Landgericht Hagen, 3 T 66/05
Datum:
23.06.2005
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 66/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom
10.09.2003 (AZ: 30 U 47/03) wegen der Beitreibung von Kosten der
Zwangsräumung wird für unzulässig erklärt, soweit die
Zwangsvollstreckung wegen Kosten der Räumungsvollstreckung
betrieben wird, die einen Betrag in Höhe von 2.650,09 € übersteigen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens
trägt der Beschwerdeführer zu 28 % und der Beschwerdegegner zu 72
%.
Beschwerdewert: 9.457,86 €.
Gründe:
1
Mit Räumungsurteil des Oberlandesgerichts I2 vom 10.09.2003 (AZ: 30 U 47/03) wurde
der Schuldner zur Räumung der von ihm innegehaltenen Kleingartenparzellen nebst
Laube in der Dauerkleingartenanlage M e.V. in I verurteilt.
2
Mit Schreiben vom 16.10.2003 hat der Gläubiger den Schuldner zur Räumung der
Kleingartenparzelle bis zum 15.11.2003 aufgefordert.
3
Nachdem eine Räumung nicht erfolgt war, hat der Gläubiger den zuständigen
Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 02.12.2003 mit der Durchführung der
Zwangsräumung beauftragt.
4
Mit Schreiben vom 20.01.2004, dem Schuldner zugestellt am 21.01.2004, hat der
zuständige Gerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsräumung für den
17.02.2004 angekündigt.
5
In der Zeit vom 17.02.2004 bis zum 19.02.2004 hat der zuständige Gerichtsvollzieher
unter Zuhilfenahme der Firma L2 aus X2 sowie der Firma X aus I die Zwangsräumung
6
unter Zuhilfenahme der Firma L2 aus X2 sowie der Firma X aus I die Zwangsräumung
der in dem Urteil des OLG I2 bezeichneten Kleingartenparzellen nebst Laube
durchgeführt.
Für die Durchführung der im Zuge der Zwangsräumung vorgenommenen Arbeiten hat
die Firma L2 mit Rechnung vom 20.02.2004 dem Gerichtsvollzieher einen Betrag in
Höhe von 8.775,70 € in Rechnung gestellt. In diesem Betrag sind Personal- und
Materialkosten, sowie Kosten für die Bereitstellung eines Containers und
Müllverbrennungskosten enthalten. Ausweislich der in der Sonderakte des
Gerichtsvollziehers (Bl. 14 - 16, 18 und 20 der Sonderakte) enthaltenen Wiegescheine
hat die Firma L2 im Zuge der Zwangsräumung 11,47 t Sperrmüll abgefahren.
7
Mit Rechnung vom 14.04.2004 hat die Firma X dem Gerichtsvollzieher für im Zuge der
Zwangsräumung durchgeführte Häckselarbeiten 348,00 € in Rechnung gestellt.
8
Zudem sind für die Einlagerung der im Zuge der Zwangsräumung von dem Grundstück
entfernten beweglichen Habe des Schuldners Kosten in Höhe von 142,04 € entstanden.
Die Versteigerung der eingelagerten Gegenstände brachte einen Reinerlös in Höhe von
286,16 €, der an den Gläubiger ausgekehrt wurde.
9
Mit Kostenrechnung vom 27.05.2004 hat der Gerichtsvollzieher gegenüber den
Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers die Kosten der Zwangsvollstreckung auf
9.466,84 € beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus Gerichtsvollziehergebühren in Höhe
von 201,10 €, den Kosten der Firma L2 in Höhe von 8.775,70 €, den Kosten der Firma X
in Höhe von 348,00 € und Lagerkosten in Höhe von 142,04 € zusammen. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.05.2004 (Bl.
34 der Sonderakte) Bezug genommen.
10
Mit Zwangsvollstreckungsauftrag vom 07.06.2004 hat der Gläubiger den zuständigen
Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von
9.457,86 € unter Berücksichtigung von Anwaltskosten aufgrund des Räumungsauftrags
in Höhe von 26,02 €, Gerichts- bzw. Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 9.700,00 €
und geleisteter Zahlungen des Schuldners in Höhe von 268,16 € beauftragt und für den
Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO beantragt, dem
Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
11
Mit Schreiben vom 22.06.2004 hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung bestimmt auf den 29.06.2004. Der Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner widersprochen.
12
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.10.2004 hat der Schuldner
gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG I2 vom 10.09.2003 wegen der
Beitreibung der behaupteten Räumungskosten Erinnerung eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, die Räumungskosten würden dem Grunde und der Höhe nach
bestritten. Sie seien in keiner Weise nachvollziehbar. Der Schuldner sei gemäß §§ 34
und 35 der Satzung des Gläubigers lediglich zur Rückgabe der Gartenparzelle
verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung habe er erfüllt. Gemäß § 35 der Satzung des
Gläubigers stehe dem Schuldner eine Entschädigungszahlung zu. Mit dieser werde
vorsorglich die Aufrechnung gegen eventuell angefallenen Zwangsvollstreckungskosten
erklärt.
13
Mit Schreiben vom 11.11.2004 hat der Gläubiger zu der Erinnerung des Schuldners
14
Stellung genommen und ausgeführt, der Schuldner sei mehrfach dazu aufgefordert
worden, seine Gartenparzelle zu räumen. Dies sei nicht erfolgt. Daher sei die
Zwangsvollstreckung erforderlich gewesen. Der Schuldner sei aufgrund des
vorliegenden Titels unbedingt zur Räumung verpflichtet gewesen. Sich aus der Satzung
des Gläubigers ergebende Einwendungen gegen die Räumungsverpflichtung hätten im
Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden müssen. Die durch den zuständigen
Gerichtsvollzieher angeforderten und vom Gläubiger vorausgezahlten Kosten seien zur
Durchführung der Räumungsvollstreckung notwendig gewesen.
Mit Schreiben vom 30.11.2004 hat der Gerichtsvollzieher C mitgeteilt, die
herangezogenen Hilfskräfte hätten an drei aufeinanderfolgenden Tagen von Morgens
bis zum Einbruch der Dunkelheit das Grundstück geräumt. Auf dem Gartengrundstück
hätten sich zahlreiche Spielgeräte, Bänke, geschlagenes Holz, Gartengeräte und
Gartenmöbel befunden. Ferner hätten sich auf dem Grundstück einige Gewächshäuser
und Kaninchenställe befunden, die bei der Räumung entfernt worden seien. Für die
Entsorgung hätten Container bereit gestellt werden müssen. Für den Abtransport
zahlreicher Hölzer hätte eine weitere Firma hinzugezogen werden müssen, da das
sperrige Gehölz für den Abtransport habe zerkleinert werden müssen. Die gesamte
Einrichtung der Laube und diverse Gartengeräte sowie ein Fahrrad hätten entfernt
werden müssen. Mit dem Schreiben hat der Gerichtsvollzieher zudem die Rechnungen
der zur Durchführung der Zwangsräumung herangezogenen Hilfskräfte vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom
30.11.2004 nebst Anlagen (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen.
15
Mit Schreiben vom 03.01.2005 hat der Schuldner ergänzend ausgeführt, im Rahmen der
Zwangsräumung hätte sich der Gläubiger an das satzungsmäßig geregelte Vorgehen
bei Aufgabe einer Gartenparzelle halten müssen. So sei auch bei anderen Mitgliedern
verfahren worden. Der Gerichtsvollzieher habe im Zuge der Zwangsräumung sämtliche
Pflanzen, Beete, Gehölze und Aufbauten restlos entfernen lassen. Dies finde in der
Satzung keine Stütze und gehe über die Räumungsverpflichtung hinaus.
16
Mit Beschluß vom 17.01.2005 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldner
kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner sei
zahlreichen Aufforderungen zur freiwilligen Räumung nicht nachgekommen. Die Höhe
der Zwangsvollstreckungskosten sei durch den Gerichtsvollzieher C nachvollziehbar
dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß vom
17.01.2005 (Bl. 81 f d. A.) Bezug genommen.
17
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.02.2005 hat der Schuldner
gegen den vorgenannten Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, der von dem Gläubiger im Rahmen der
Räumungsvollstreckung betriebene Aufwand sei von dem zugrundeliegenden
Räumungstitel in keiner Weise gedeckt. Der titulierte Räumungsanspruch erschöpfe
sich vielmehr in der tatsächlichen Übergabe der Gartenparzelle, welche bereits vor der
Zwangsräumung erfolgt sei.
18
Mit Schreiben vom 16.03.2005 hat der Gerichtsvollzieher C auf Aufforderung der
Kammer zu den durchgeführten Arbeiten im Zuge der Zwangsräumung näher Stellung
genommen und ausgeführt, aus der Laube des Schuldners seien im wesentlichen die
später eingelagerten Gegenstände sowie weiterhin Geschirr, Besteck, Grillbesteck,
Trockentücher, Lebensmittelvorräte und andere Utensilien entfernt worden. In einem an
19
die Laube angrenzenden Schuppen hätten sich zudem Kleinwerkzeuge, Kaminholz,
wertloses Spielzeug und einige Gartengeräte, die ebenfalls eingelagert worden seien,
befunden. Diese Gegenstände hätten mit großem Zeitaufwand in Kartons gepackt und
durch die Hilfskräfte per Hand über einen schmalen Gehweg entfernt werden müssen.
Die Gewächshäuser und Kaninchenställe seien nicht fest mit dem Boden verbunden
gewesen. Die Demontage der Kaninchenställe und Gewächshäuser sei sehr
zeitaufwendig gewesen. Zudem habe sich auf dem Grundstück noch ein Unterstand mit
Kaminholz befunden, welches ebenfalls per Hand abtransportiert worden sei. Auf dem
Grundstück hätten sich zudem zahlreiche Büsche und Sträucher befunden, die durch
eine Fachfirma zerkleinert, abtransportiert und entsorgt worden seien.
Mit Schreiben vom 11.04.2005 hat der Gläubiger unter anderem Mitgeteilt,
Gewächshaus und Kaninchenställe seien nicht lose aufgestellt, sondern fest mit dem
Boden verankert gewesen. Garten und Laube hätten sich voller Gerümpel befunden.
Welche Pflanze und Beete entfernt wurden, könne der Gläubiger nicht mehr detailliert
auflisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des
Gläubigervertreters vom 11.04.2005 (Bl. 111 ff. d. A.) Bezug genommen.
20
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.04.2005 hat der Schuldner
ausgeführt, der Gläubiger habe entgegen der satzungsmäßigen Regelungen das
Grundstück komplett gerodet und versuche nunmehr, dem Schuldner die Kosten hierfür
aufzuerlegen. Der Schuldner habe sein Inventar auf dem Gartengrundstück belassen,
da ihm von anderen Mitgliedern mitgeteilt worden sei, daß sie dies bei Beendigung der
Mitgliedschaft ebenfalls in ihren Lauben belassen hätten. Bei diesen sei das Inventar
dann im Rahmen der Schätzung und Bewertung mitberücksichtigt worden. Es sei richtig,
daß das Gewächshaus sowie auch der auf dem Gelände vorhandene Kaninchenstall
mit Beton im Boden verankert war. Auch die Metallrohre des Gewächshauses seien fest
im Boden verankert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 25.04.2005 (Bl. 115 d. A.) Bezug
genommen.
21
Mit Schreiben vom 25.05.2005 hat die Firma L2 aus X2 mitgeteilt, im Zuge der
Zwangsräumung sei eine ca. 20 qm große Gartenlaube, zwei weitere Anbauten und
zwei Keller bzw. Vorratsräume geräumt worden. Gartengeräte, Schrott, Kaminholz,
Kaninchenställe, drei Gewächshäuser mit den entsprechenden Anpflanzungen hätten
zerlegt werden müssen. Ein im Erdreich versenkter Wassertank habe ausgegraben
werden müssen. Die auf der Parzelle befindliche Schaukel, der Sandkasten und die
Holzbänke seien zum Teil einbetoniert gewesen. Auch diese hätten entsorgt werden
müssen. Ein mit ca. 40 m langer mit Unkraut zugewachsener Zaun sei abgetragen,
Bäume und Büsche ausgegraben worden. Es seien insgesamt Abfälle mit einem
Gewicht von 11,45 t entsorgt worden. Eine nähere Aufsplittung der angefallenen Kosten
sei nicht mehr möglich.
22
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist überwiegend
begründet.
23
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Zwangsvollstreckungskosten in einer über den aus
dem Beschlußtenor ersichtlichen Betrag hinausgehenden Höhe zu erstatten, da es sich
insoweit nicht im notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO
handelt.
24
Die Kosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sind notwendig, wenn der Gläubiger
die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme für erforderlich (notwendig) halten konnte
(vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 9 a).
25
Darüber hinaus können als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nur solche
Kosten angesehen werden, die durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen, die
vom Inhalt des Vollstreckungstitels gedeckt sind.
26
Vorliegend war aufgrund des Räumungstitels eine Herausgabevollstreckung gemäß §
885 ZPO vorzunehmen. Der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks wird dadurch
vollstreckt, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner körperlich von dem Grundstück
entfernt und den Gläubiger in dessen Besitz einweist (§ 885 Abs. 1 S. 1 ZPO). Werden
bei der Räumungsvollstreckung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht Gegenstand
der Zwangsvollstreckung sind, hat der Gerichtsvollzieher sie wegzuschaffen und dem
Schuldner, seinem Bevollmächtigten oder einem erwachsenen Familienangehörigen zu
übergeben. Sofern keine dieser Personen anwesend ist, muß er sie - mit Ausnahme von
Unrat, Müll oder wertlosen Gerümpel - selbst in Verwahrung nehmen (vgl. § 885 Abs. 2
und 3 ZPO ).
27
Im Rahmen der Räumungsvollstreckung gemäß § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO ist der
Gerichtsvollzieher jedoch nicht berechtigt, Bauwerke abzureißen, Anpflanzungen
auszugraben und den dabei anfallenden Schutt und Abfall wegschaffen zu lassen (vgl.
BGH WM 2004, 1197, 1198). Die Beseitigung von Bauwerken und Anpflanzungen ist
nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Räumungsvollstreckung. Dies gilt
unabhängig davon, ob Bauwerke und Anpflanzungen als wesentliche Bestandteile des
Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) oder als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 1 BGB)
anzusehen sind. Die aufwendige und kostenintensive Beseitigung von Bauwerken und
Anpflanzungen geht über das dem Gerichtsvollzieher obliegende "Wegschaffen" von
beweglichen Sachen hinaus (vgl. BGH, a. a. O.).
28
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die durch den Gerichtsvollzieher in Ansatz
gebrachten Kosten für Arbeitshilfen nur insoweit notwendige Kosten der
Zwangsvollstreckung sind, als daß sie durch das Wegschaffen der beweglichen Habe
des Schuldners von der Gartenparzelle und aus den aufstehenden Gebäuden
entstanden sind. Dieser Kostenanteil wird durch die Kammer entsprechend § 287 Abs. 2
ZPO auf ¼ der durch die Firmen L2 und X abgerechneten Arbeitshilfekosten in Höhe
von 9.123,70 € geschätzt.
29
Dies ergibt sich aus den weitgehend übereinstimmenden Schilderungen der
Verfahrensbeteiligten und der Firma L2 hinsichtlich der im Rahmen der
Zwangsräumung der Kleingartenparzelle durchgeführten Arbeiten. Danach wurden
unter anderem neben dem Abtransport und der Einlagerung beweglicher Habe des
Schuldners Kaninchenställe und Gewächshäuser, welche fest mit dem Erdboden
verbunden waren, zerlegt und entfernt. Ein im Erdreich versenkter Wassertank musste
ausgegraben werden. Es wurde auch weitere fest mit dem Erdboden verbundene
Aufbauten entfernt und entsorgt. Die Firma L2 hat zudem in ihrem Schreiben vom
25.05.2005 angegeben, daß ca. 40 m Zaun abgetragen worden und Bäume und Büsche
ausgegraben worden seien.
30
Diese Tätigkeiten, die nach den Schilderungen der Beteiligten und des
Gerichtsvollziehers den überwiegenden Teil der Arbeiten ausmachten, waren, wie oben
31
ausgeführt, durch den Vollstreckungstitel nicht veranlasst. Die hierfür entstandenen
Kosten sind daher keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des §
788 Abs. 1 ZPO. Diese Arbeiten, die nach den Angaben der Firma L2 und des
Gerichtsvollziehers sehr zeitaufwendig waren, machen nach Einschätzung der Kammer
¾ der abgerechneten Gesamttätigkeit aus. Die Durchführung der oben genannten
Arbeiten ist erfahrungsgemäß sehr aufwendig. Demgegenüber ist das Wegschaffen und
Entsorgen der lose auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände des Schuldners
wesentlich weniger arbeits- und zeitaufwendig.
Von den insgesamt angesetzten Arbeitshilfekosten ist daher lediglich ein Betrag in
Höhe von 2.280,93 € erstattungsfähig.
32
Die weitergehende Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
33
Bei dem verbleibenden ¼ der Arbeitshilfekosten in Höhe von 2.280,93 €, den
Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 201,10 €, den Einlagerungskosten in Höhe von
142,04 € und den Anwaltsgebühren in Höhe von 26,02 €, die aufgrund der Erteilung des
Räumungsauftrags an den Gerichtsvollzieher entstanden sind, handelt es sich um
notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. des § 788 Abs. 1 ZPO.
34
Die Durchführung der Räumungsvollstreckung war notwendig, da der Schuldner trotz
Aufforderung durch den Gläubiger mit Schreiben vom 16.10.2003 seiner sich aus dem
Räumungsurteil des Oberlandesgerichts I2 vom 10.09.2003 ergebenden Verpflichtung
zur Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Kleingartenparzellen nebst Laube
nicht nachgekommen ist. Der Schuldner hat insoweit nicht dargelegt, daß er bereits vor
der Vornahme der Räumungsvollstreckung das Gartengrundstück an den Gläubiger
übergeben hat. Die titulierte Rückgabeverpflichtung beinhaltet auch die Pflicht,
eingebrachte Sachen zu entfernen. Dem ist der Schuldner, wie sich aus den
übereinstimmenden Schilderungen der Verfahrensbeteiligten ergibt, nicht
nachgekommen. Vielmehr hat er seine gesamte bewegliche Habe, welche von
erheblichem Umfang war, auf dem Grundstück zurückgelassen.
35
Soweit sich der Schuldner darauf beruft, er sei aufgrund den Satzungsregelungen des
Gläubigers nicht dazu verpflichtet gewesen, seine Habe von dem Gartengrundstück zu
entfernen, greift dieser Einwand nicht durch. Die Verpflichtungen des Schuldners
ergeben sich allein aus dem Räumungsurteil des OLG I2 vom 10.09.2003. Die darin
ausgesprochene Verpflichtung zur Räumung wird durch die Regelungen in der Satzung
des Gläubigers nicht eingeschränkt. Sofern sich aus der Satzung Einwendungen gegen
die unbeschränkte Räumungspflicht des Schuldners ergeben, hätte er diese im
Erkenntnisverfahren vorbringen müssen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann er
damit nicht gehört werden.
36
Demgemäß sind die bei dem Fortschaffen bzw. der Einlagerung der beweglichen des
Schuldners entstandenen Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
anzusehen. Gleiches gilt für die sachlich und rechnerisch berechneten
Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 201,10 € und die mit dem Vollstreckungsauftrag
verbundenen Anwaltskosten in Höhe von 26,02 €.
37
Nach alledem ist die Zwangsvollstreckung lediglich wegen eines Betrages in Höhe von
2.650,09 € zulässig.
38
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 3, 92 Abs. 1 ZPO.
39
Z Frau Dr. F ist langfristig erkrankt und daher an der Unterschrift gehindert. Z
A
40