Urteil des LG Hagen vom 14.01.2005

LG Hagen: unfall, behandlung, kollision, klinikum, verschulden, witterungsverhältnisse, fahrzeug, akte, auto, sicherheitsleistung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Hagen, 9 O 224/03
14.01.2005
Landgericht Hagen
9. Zivilkammer
Urteil
9 O 224/03
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 16.11.2002
gegen 19:20 Uhr in ####1 I in Höhe des Hauses W, geltend. Der Kläger befand sich im
Hause W-Str., um dort seine Tochter zum Kirchgang abzuholen. Von dort aus begab er sich
nach draußen und wollte die W2 überqueren, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen,
welches er auf der gegenüberliegenden Seite auf dem Q-Platz des Penny-Marktes
abgestellt hatte. Dies war gegen 19:20 Uhr am 16.11.2002. Zu diesem Zeitpunkt war es
dämmerig und es regnete. Am Rande der W3 befinden sich T-T. Der
Kläger selbst war jedoch dunkel gekleidet. Beim Überqueren der W3 kam es zur Kollision
mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) welches bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist.
Hierbei war es so, dass der Kläger bereits die eine Fahrbahn der W3 überquert hatte als es
zur Kollision kam. Der Kläger wurde hierbei von der linken Stoßstange des vom Beklagten
zu 1) gesteuerten Fahrzeuges erfasst. Dadurch fiel er auf den linken Kotflügel des
Fahrzeugs und stieß mit dem Schädel gegen die Windschutzscheibe. Dadurch wurde
diese stark beschädigt. Der Kläger ist durch das Unfallgeschehen schwer verletzt worden.
Er befand sich zunächst in
stationärer Behandlung in dem Klinikum M in der Zeit vom 16.11. bis 03.12.2002. Dort ist
der Kläger auch operiert worden. Am 03.12. wurde der Kläger aus der stationären
Behandlung entlassen mit Unterarmgehstützen wobei er sich im
Zeitraum vom 10.04. bis 14.04.2003 erneut in stationärer Behandlung in dem Klinikum M
befand. Hier erfolgte am 11.04.2003 eine weitere Operation wobei eine Implantatentfernung
erfolgte. Im März 2004 musste sich der Kläger nochmals in
stationärer Behandlung begeben, um aus dem linken Knie die Q und dort befindlichen
Schrauben entfernt zu bekommen.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) ist zum Zeitpunkt der Kollision mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 55 bis 60 km/h gefahren. Wobei insoweit eine
Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Ferner habe der Beklagte zu 1) seine
Geschwindigkeit nicht den bestehenden Witterungsverhältnissen angepasst, da er auf
Grund der Witterungsverhältnisse seine Geschwindigkeit auf höchstens 30 km/h hätte
reduzieren müssen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass bei einer angemessenen
Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h das Unfallgeschehen hätte vermieden werden
können. Insofern habe nämlich der Beklagte zu 1) es an der notwendigen
Aufmerksamkeit fehlen lassen, da er auf Grund der geschilderten Örtlichkeit den
Kläger hätte sehen müssen. Insbesonders war die T durch Laternen ausgeleuchtet.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein in das
Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2003 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem
Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom
16.11.2002 in I auf der W3 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen
sind, bzw. übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass das Unfallgeschehen seitens des Beklagten zu 1) nicht habe
vermieden werden können. Der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen und dem Beklagten
zu 1) quasi vor das Auto gelaufen. Sämtliche Beleuchtungsvorrichtungen des
Beklagtenfahrzeuges seien in Takt gewesen. Insbesonders habe der Kläger den rechten
Fahrbahnrand noch nicht fast erreicht. Vielmehr habe er sich aus ihrer Sicht mindestens 2,5
bis 2 m von der anderen Straßenseite entfernt befunden.
Bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie die Anlagen zur Akte verwiesen.
Bezüglich der Frage des Unfallhergangs hat das Gericht Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen L und I2. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 16.0.2004 verwiesen. Ferner hat das Gericht ein schriftliches
Sachverständigengutachten des Sachverständigen Schiffmann eingeholt und diesen
ergänzend zum Gutachten befragt. Bezüglich des Gutachtens wird auf das Gutachten des
Sachverständigen vom 05. Juli 2004 verwiesen. Bezüglich der Aussage des
Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2005 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers folgt weder aus §§ 7, 11, 12 StVG, noch aus §§
8 und 23 BGB. Insofern war die Klage abzuweisen. Ein
Schadensersatzanspruch nach den genannten Vorschriften liegt nämlich gemäß § 9 StVG
i.V.m. §§ 244, 254 BGB dann nicht vor, wenn das Verschulden des Fußgängers so schwer
wiegt, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurücktritt (vgl.
Lang/Stahl/Suchomehl, die Unfallregulierung nach neuem Schadensersatzrecht, NZV
2003, 441, 443; Geigel der Haftpflichtprozess 24. Aufl. § 25 Rnd.-Nr. 98. Von
einem derartige überwiegenden Verschulden ist hier jedoch auszugehen. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass ausweislich des glaubhaften und nachvollziehbaren
Sachverständigengutachten des Sachverständigen Schiffmann der Unfall für den
Beklagten zu 1) als unvermeidbar einzustufen war. Hierbei ist der Sachverständige nach
der Vorgabe des Gerichts nach einer dem Beklagten zu 1) zugebilligten Reaktionszeit von
1
Sekunde ausgegangen und kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte keinerlei
Chancen hatte den dunkel gekleideten Kläger zu erkennen und entsprechende
Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf die
Aussage des Zeugen I2 abstellt, der im Termin aussagte, er habe den Kläger
1 bis 1 ½ Sekunden vorher gesehen und noch überlegt ob er rufen solle, kommt man zu
keiner anderen Beurteilung des Geschehens. Selbst unter Zugrundelegung dieses für den
Kläger günstigen Sachverhalts kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auch
innerhalb dieser Reaktionszeit das Unfallgeschehen als unvermeidbar zu bewerten sei.
Hierzu führte er aus, dass ausweislich der Vorgaben des Gerichtes dem Beklagten eine
Reaktionszeit von 1 Sekunde zugebilligt wird, während der Verkehrsgerichtstag für die
geschilderten Witterungsverhältnisse eine Reaktionszeit von 1,5
Sekunden vorsieht jedoch unter Zugrundelegung bei der Reaktionszeit hätte der Unfall
durch den Beklagten zu 1) nicht vermieden werden können. Insoweit ist zwar zu
berücksichtigen, dass der Kläger als Fußgänger grundsätzlich sehr schutzwürdig ist.
Jedoch kann nicht jegliches Verhalten des Klägers den entsprechenden Autofahrer
angelastet werden. Vielmehr muß der Kläger sich sein Verhalten dann nicht anrechnen
lassen, wenn der Autofahrer selbst keinerlei Chance hatte den Unfall zu vermeiden. Dies
wurde hier seitens des Sachverständigen dargetan.
Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gibt sich auch nicht daraus, dass der
Sachverständige im Termin vom 14.01.05 ausführte, dass die
Kollisionsgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der nunmehr mitgeteilten Größe des
Klägers auf zwischen 50 und 55 km/h festzusetzen sei. Hierbei kann dahinstehen, ob für
den Beklagten zu 1) ein Anlass bestand, diese Geschwindigkeit auf unter 50 km/h zu
reduzieren. Grundsätzlich ist der Fahrer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, seine Fahrweise
den Licht- und Witterungsbedingungen anzupassen, so dass auch eine grundsätzlich
erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h als zu schnell angesehen werden kann. Ausweislich
des nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Schiffmann
hätte hier der Unfall jedoch auch dann vermieden werden können, wenn der Beklagte zu 1)
mit 30 km/h gefahren wäre. Eine weitere Reduzierung unter dieser 30 km/h war von dem
Beklagten zu 1) auch nicht zu verlangen, da er grundsätzlich freie Sicht hatte. Insofern hat
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sich die hier vorliegende Überschreitung der Geschwindigkeit auch nicht auf das
Unfallgeschehen ausgewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.