Urteil des LG Hagen vom 11.06.2010

LG Hagen (stand der technik, antrag, zpo, erlass, frist, antragsteller, beschwerde, ziel, wirkung, technik)

Landgericht Hagen, 3 T 290/10
Datum:
11.06.2010
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 290/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird auf ihre Kosten nach
einem Beschwerdewert bis 300,- € zurückgewiesen.
Gründe:
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Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 19. Mai 2010 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Hagen vom 14. Mai 2010, durch den der Antrag der Antragsteller auf
Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 701 ZPO maschinell zurückgewiesen
worden ist, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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Der am 7. Mai 2010 beim Amtsgericht eingegangene Telefaxantrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheides kann wegen des ausdrücklichen Gebots des
Formularzwangs (§ 703 c Abs. 2 ZPO) nicht als wirksamer Antrag hingenommen
werden (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 29.09.2006 – 3 T 501/06 –, vom
24.03.1997 – 3 T 348/97 – und vom 11.06.1997 – 3 T 550/97 –; ferner LG Stuttgart, 3 T
109/89 CR 1989, 290 f). Insofern passen die Rechtsgrundsätze, die sich im
Zusammenhang mit der Frage der Form eines einzulegenden Rechtsmittels zum Teil
gewohnheitsrechtlich entwickelt haben, nicht. Wenn die Rechtsprechung die Einlegung
einer Berufung mittels Fernkopie als zulässig erachtet, und zwar in Anpassung
bestimmter gewohnheitsrechtlicher Grundsätze an den neuen Stand der Technik, so
spricht das nicht für die Übernahme der Erwägungen in das Recht des
Mahnbescheidsverfahrens, nicht zuletzt deswegen, weil der Gesetzgeber durch den
Formularzwang des § 703 c ZPO eine besondere Lage geschaffen hat, deren
Hintergrund in dem Ziel besteht, schon die Antragstellung an die spezielle maschinelle
Arbeitsweise einer modernen zentralen Mahnabteilung anzupassen.
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Da hier innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 701 ZPO, die mit Ablauf des
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7. Mai 2010 endete, nur der Fax-Antrag und damit kein wirksamer Antrag der
Antragstellerin auf Erlass des Vollstreckungsbescheides beim Amtsgericht eingegangen
war, ist die Wirkung des Mahnbescheids gemäß § 701 S. 1 ZPO weggefallen.
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Darauf, ob am 8. Mai 2010 beim Amtsgericht ein formgerechter Originalantrag
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eingegangen ist, kommt es nicht an. Auf einen solchen Antrag konnte der beantragte
Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden, weil beim Eingang des Antrags
die Sechs-Monats-Frist bereits abgelaufen war.
Im Hinblick darauf, dass der Faxantrag unwirksam ist, kommt eine Vorverlegung des
Zeitpunkts des Eingangs eines Originalantrags auf den des Faxantrags mit der Folge,
dass der Vollstreckungsbescheidsantrag noch rechtzeitig innerhalb der Sechs-Monats-
Frist gestellt wäre, nicht in Betracht.
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Das Amtsgericht hat danach den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu
Recht zurückgewiesen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 ZPO.
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