Urteil des LG Hagen vom 15.12.2005

LG Hagen: rente, lebensversicherung, anleger, darlehen, sparkasse, urkunde, vermittler, versicherer, gegenseitigkeit, stillschweigend

Landgericht Hagen, 4 O 571/04
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 571/04
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beklagten betätigen sich als Mitglieder der sogenannten "T-Gruppe" unter anderem
mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und Krediten. Im Jahre 1999 vertrieben sie ein
Anlagemodell unter der Bezeichnung "Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)". Dieses
Modell sah vor, daß der Anleger eine Einmalzahlung in eine Rentenversicherung
leistete und daraus sofort eine monatliche Rente bezog. Ein weiterer Einmalbetrag sollte
in eine sogenannte Tilgungsversicherung eingezahlt werden. Diese Zahlungen sowie
die anfallenden Vermittlungsgebühren, Honorare und Disagios sollten zu etwa
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90 % durch Aufnahme eines Bankdarlehens und im übrigen durch Eigenkapitaleinsatz
des Anlegers aufgebracht werden. Das Bankdarlehen sollte bis zum Ablaufzeitpunkt
tilgungsfrei gestellt, die Zinsen sollten über die Rentenzahlungen und zusätzliche
Steuervorteile finanziert werden. Schließlich war außerdem der Abschluß einer
Risikolebensversicherung durch den Anleger vorgesehen. Mit der Ablaufleistung aus
der Tilgungsversicherung sollte das Bankdarlehen abgelöst werden, so daß der Anleger
anschließend in den Genuß der vollen lebenslänglichen Rente aus der
Rentenversicherung kommen konnte.
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Nachdem der als Verleger tätige Kläger Interesse an diesem Anlagemodell gezeigt
hatte, übersandte ihm die ebenfalls der T-Gruppe angehörende T GmbH mit Schreiben
vom 13. November 1999 eine persönliche Berechnung für eine "vollfinanzierte
Sicherheits-Kompakt-Rente mit einer sofort beginnenden, mündelsicheren,
lebenslangen und unkündbaren Rente von jährlich 36.000,-- DM auf der Basis eines
Rentenkaufpreises zum 1. Dezember 1999 von 524.101,-- DM und eines 100 %
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Überganges auf den überlebenden Ehepartner". Die Berechnung der Rente erfolgte,
wie einer Anmerkung des Schreibens zu entnehmen ist, auf der Basis der im Konzept
erläuterten Gewinnanteile der vorgesehenen jeweiligen Versicherer und auf der Basis
der aufgegebenen individuellen Daten. In dem beigefügten Berechnungskonzept wurde
für die Aufzinsung des Anlagekapitals bei der Tilgungsversicherung ein Satz von 7,25 %
zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 13. November 1999 und
der beigefügten Berechnungen wird auf die mit der Klage als Anlage K 1 vorgelegten
Ablichtungen verwiesen.
In der Folgezeit sprach der Kläger mehrfach mit einem Mitarbeiter der T-Gruppe namens
X über die Sicherheits-Kompakt-Rente. Schließlich unterzeichnete der Kläger unter dem
29. November 1999 mehrere Schriftstücke, unter anderem einen
Kreditvermittlungsvertrag mit dem Beklagten zu 2), durch den er diesen als
Finanzierungsvermittler damit beauftragte, die im Zusammenhang mit dem Abschluß der
Sicherheits-Kompakt-Rente benötigten Darlehen mit einem Gesamtbetrag von
1.467.482,-- DM zu beschaffen. Außerdem erhielt der Kläger ein dreiseitiges Schriftstück
mit dem Titel "Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)/Wichtige Hinweise/CMI", wegen
dessen Inhalts auf die Ablichtung Bl. 85 bis 87 d.A. Bezug genommen wird. Mit seiner
Unterschrift bestätigte der Kläger ausdrücklich, im Informations- und Beratungsgespräch
über die in den Hinweisen aufgeführten Punkte detailliert und ausreichend informiert
worden zu sein.
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Die Beklagte zu 1) übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 eine
weitere Berechnung der Sicherheits-Kompakt-Rente, in der für die Aufzinsung des
Anlagekapitals der Tilgungsversicherung ein Satz von 7,5 % zugrunde gelegt wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die der Klage als Anlage K 2 beigefügten Ablichtungen
verwiesen.
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Durch Vermittlung des Beklagten zu 2) kam es unter dem 20. Dezember 1999 zum
Abschluß zweier Kreditverträge zwischen dem Kläger und der Sparkasse C über den
benötigten Gesamtkredit in Höhe von 1.467.482,-- DM (vgl. Anlage K 5 zur Klage).
Außerdem wurde durch Vermittlung der T-Gruppe ein Rentenversicherungsvertrag mit
der B-K-Lebensversicherungsgesellschaft über die Zahlung einer garantierten
Jahresrente von 21.099,40 DM zuzüglich einer sogenannten Bonusrente von damals
jährlich 14.900,60 DM, insgesamt 36.000,-- DM pro Jahr, abgeschlossen (vgl. Anlage K
6 zur Klage). Weiter schloß der Kläger mit der in England ansässigen D N Investment
Group Ltd. die als Tilgungsversicherung vorgesehene Lebensversicherung mit der
Bezeichnung "X M" über einen Anlagebetrag von 853.856,-- DM mit einer Laufzeit von
15 Jahren ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die D N X M Policebedingungen
zugrunde, aus denen sich ergibt, daß es sich um eine anteilsgebundene und/oder
fondsgebundene Kapitallebensversicherung handelt und dem Anleger für den gezahlten
Einmalbetrag Einheiten/Anteile in/an internen Investmentfonds und/oder Pool mit
garantiertem Wertzuwachs zugewiesen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die
mit der Klage als Anlagen K 7 und K 9 überreichten Ablichtungen verwiesen.
Schließlich schloß der Kläger unter dem 23. November 2000 bei der H F & N AG eine
Risikolebensversicherung ab (vgl. Anlage K 8 zur Klage).
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Auf Anfrage des Klägers teilte die "T-Gruppe" durch Herrn T2 mit Schreiben vom 23.
August 2002 mit, daß sich Veränderungen auf dem Kapitalmarkt auf die Zinsen und
damit auf die Überschußbeteiligungsrente auswirken können. Hinsichtlich der
"Tilgungsversicherung" bei der D N Investment Group Ltd. wurde auf die hervorragende
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Sicherung trotz Niedergangs der Aktienwerte und damit auf die Solidität dieses
Bausteins der Sicherheits-Kompakt-Rente hingewiesen (vgl. Anlage K 12 zur Klage).
Im November 2002 teilte die B-M Lebensversicherung dem Kläger mit (vgl. Anlage K 11
zur Klage), daß infolge der niedrigen Kapitalmarktzinsen die Überschußsätze, aus
denen sich die Bonusrente berechne, abgesenkt werden, so daß nur noch eine
vierteljährliche Bonusrente von 1.456,50 € und eine Gesamtrente von 4.153,50 €
gezahlt werde. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 (Anlage K 10 zur Klage) teilte die D N
Investment Group Ltd. dem Kläger mit, daß der Rückkaufswert seiner Versicherung
infolge zwischenzeitlicher Marktpreisanpassung auf 353.557,46 € gesunken sei. Im
November 2004 (Bl. 54/55 d.A.) benachrichtigte die B-M Lebensversicherung den
Kläger von einer weiteren Rentenabsenkung auf nunmehr 242,07 € (Bonusrente) und
2.921,07 € Garantierente pro Quartal (5.713,12 DM statt 9.000,-- DM). Infolge dessen
mußte der Kläger einen erheblichen Teil der Zinszahlungen selbst aufbringen. Er
befürchtet zudem, daß das Kapital aus der Tilgungsversicherung bei der D N Investment
Group Ltd. nicht zur Tilgung des Bankkredits am Ende der Laufzeit ausreicht.
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Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten, hilfsweise Schadensersatz von den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung
und unzureichender Information im Zusammenhang mit der Vermittlung der Sicherheits-
Kompakt-Rente.
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Der Kläger meint, daß beide Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auf
Schadensersatz haften, da beide bei der Anbahnung der Sicherheits-Kompakt-Rente
als Vermittler tätig gewesen seien und sowieso einheitlich als T-Gruppe auftreten.
Beiden seien Aufklärungspflichtverletzungen vorzuwerfen. Die Anlage sei von ihnen als
völlig risikolos dargestellt worden. Er, der Kläger, sei nicht informiert worden, daß es
sich bei der Versicherung der D N Investment Group Ltd. tatsächlich um eine
Aktienfondsbeteiligung gehandelt habe, die mit erheblichen Risiken behaftet sei. Auch
über die Möglichkeit der Herabsetzung der Bonusrente bei der B M Lebensversicherung
sei er, der Kläger, nicht informiert worden. Der Verkaufsprospekt der D N Investment
Group Ltd. sei unklar und nicht durchschaubar. Das Risiko sei nicht oder nur
bagatellisierend erwähnt.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen
materiellen Schaden des Klägers aus dem Abschluß einer "Sicherheits-Kompakt-
Rente", bestehend aus
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der Versicherung des Klägers bei der D N Investment Group Ltd. X O Policen-Nr.
5062720S, über ursprünglich 853.856,-- DM,
Darlehen des Klägers bei Sparkasse in C zur Vertrags-Nr. 6#####/####über
ursprünglich 1.467.482,-- DM,
Lebensversicherung des Klägers bei der B M Lebensversicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit zur Versicherungs-Nr. 5######## mit einer ursprünglichen
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Einmalzahlung von 524.101,-- DM,
Risikolebensversicherung bei der E & M-AG, Nr. 7#######(##)
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zu ersetzen,
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2.
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hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, sämtliche im
Rahmen der Sicherheits-Kompakt-Rente bislang gezahlte Beträge unter Abzug
erzielter Steuervorteile zu erstatten und den Kläger von allen Verpflichtungen aus
dem Darlehen bei der Sparkasse C zur Darlehens-Nr. 6###### freizustellen Zug
um Zug gegen Erstattung der Ansprüche aus der bei der B M
Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestehenden
Lebensversicherung des Klägers zur Versicherungs-Nr. 5######## und Erstattung
der Ansprüche des Klägers an der bei der D N Investment Group Ltd. bestehenden
Versicherung X O Policennummer 5#######
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten ihre Passivlegitimation, da unklar sei, wer sich gegenüber dem Kläger
vertraglich verpflichtet habe. Zudem sei eine gesamtschuldnerische Haftung nicht
dargelegt. Schließlich fehle Vortrag zum Feststellungsinteresse, da der Verlauf des
Anlagemodells bis heute die Annahme einer Vermögensgefährdung nicht rechtfertige.
Jedenfalls sei eine Schadensersatzhaftung nicht begründet, da insbesondere die Police
der D N Investment Group Ltd. und die übersandten Berechnungen die Risiken
eindeutig zum Ausdruck brächten. In allen relevanten Punkten werde auf die Möglichkeit
des Nichteintritts der prognostizierten Entwicklung hingewiesen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Insoweit wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember 2005 (Bl. 82/83 d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Feststellungsklage ist zwar gemäß § 256 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse
ergibt sich daraus, daß unstreitig bereits Vermögensnachteile für den Kläger durch den
Abschluß der Sicherheits-Kompakt-Rente entstanden und weitere Vermögensschäden
zu befürchten sind. Außerdem steht die endgültige Schadenshöhe noch nicht fest.
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Die Klage ist jedoch insgesamt sowohl mit dem Feststellungsantrag als auch mit dem
Hilfsantrag unbegründet.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten passivlegitimiert sind.
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Denn eine Schadensersatzhaftung der Beklagten ist aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt gerechtfertigt.
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Zwar ist davon auszugehen, daß die Beklagten, falls sie bei der Vermittlung der
Sicherheits-Kompakt-Rente für den Kläger tätig geworden sind oder insoweit für
Vertreterhandeln einzustehen haben, mit dem Kläger stillschweigend einen
Auskunftsvertrag geschlossen haben. Denn im Rahmen der Anlagevermittlung kommt
zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag
zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er die
besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers bei der in Aussicht
genommenen Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler
die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 998 ff). Unstreitig ist der
Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit dem Abschluß der Sicherheits-Kompakt-Rente
als Finanzierungsvermittler und im übrigen der Mitarbeiter der T-Gruppe namens X als
Anlagevermittler, beide aber nicht als Anlageberater, tätig geworden. Aufgrund dieses
Auskunftsvertrages ist der Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information
über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten
von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (vgl. BGH a.a.O.).
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Dieser Verpflichtung sind die Beklagten beziehungsweise die für sie handelnden
Vertreter nachgekommen.
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Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, daß die mit dem Schreiben der T GmbH vom
13. November 1999 und den beigefügten Berechnungen erteilten Informationen und
Hinweise nicht ausreichen. Etwaige Risiken werden darin allenfalls in Fußnoten
angesprochen. Hervorgehoben werden demgegenüber die Aussicht auf hohe Rendite
und die Sicherheit der Anlage, die bereits in ihrer Bezeichnung als "Sicherheits-
Kompakt-Rente" zum Ausdruck kommt. Auch fehlen Rechenbeispiele für mögliche
Konsequenzen aufgrund sinkender Zinsen und Aktienkurse. Weiter lassen die
Policebedingungen der D N Investment Group Ltd. für die X M -Tilgungsversicherung
die notwendige Deutlichkeit und Klarheit im Hinblick auf mögliche Risiken der
Kapitalanlage vermissen.
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Die erforderlichen Informationen und Risikohinweise hat der Kläger jedoch in
ausreichender Weise während der Vertragsanbahnung und spätestens durch die
sogenannten "Wichtigen Hinweise" erhalten, so daß die Aufklärungsverpflichtung aus
dem Auskunftsvertrag als erfüllt anzusehen ist. Denn der Kläger hat mit seiner
Unterschrift unter das Hinweismerkblatt ausdrücklich bestätigt, daß er bereits vor
Übergabe dieses Merkblatts im Informations- und Beratungsgespräch über die darin
enthaltenen Hinweise ausreichend informiert worden ist. Er hat zudem eingeräumt, daß
er mehrfach mit dem als Vermittler auftretenden Mitarbeiter namens X über die
Sicherheits-Kompakt-Rente gesprochen hat. Das Merkblatt selbst enthält mit aller
gebotenen Eindeutigkeit die notwendigen Hinweise auf die Risiken der Sicherheits-
Kompakt-Rente. In Ziffer 2) ist klargestellt, daß die prognostizierten Gewinne der
Versicherungsgesellschaften niedriger ausfallen können und die dadurch entstehenden
Differenzbeträge vom Anleger selbst aufzubringen sind. Weiter wird in Ziffer 2) mitgeteilt,
daß die Gewinnrente sich verändern und durch niedrigere Erträge oder durch
Verlängerung der Lebenserwartung sinken kann. In Ziffer 5) werden Zahlenbeispiele für
die Eigenbeteiligung des Anlegers bei sinkenden Gewinnanteilen der
Versicherungsgesellschaften dargestellt. In Ziffer 6) wird darauf hingewiesen, daß die
tatsächliche Leistung der Versicherer sich nach der zukünftigen Entwicklung richtet und
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deutlich höher oder niedriger ausfallen kann. Weiter werden die steuerlichen Risiken
angesprochen und in Ziffer 9) nochmals ausdrücklich erklärt, daß, soweit die Erträge
aus den Anlagen und die tatsächlich eintretenden steuerlichen Auswirkungen nicht
ausreichend sind, um Zins und Tilgung für die Kredite sowie die Prämie für die
Risikolebensversicherung abzudecken, die Differenzbeträge vom Anleger zu erbringen
sind.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung zugestanden, daß er diese Hinweise vor
Vertragsschluß erhalten und unterzeichnet hat. Er kann mit seiner bloßen Behauptung,
er habe die Urkunde unterschrieben ohne sie zu lesen, nicht gehört werden. Denn mit
seiner Unterschrift hat er sich ohne weiteres den in der Urkunde niedergelegten
rechtlichen Konsequenzen unterworfen. Dies gilt insbesondere für den unternehmerisch
tätigen und geschäftserfahrenen Kläger.
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Nach allem kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger unzureichend über die von
ihm gewünschte Anlageform und deren Risiken informiert und aufgeklärt worden ist.
Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung durch "T-Gruppe" liegt danach nicht vor.
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Der Kläger ist mit seiner Klage abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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