Urteil des LG Hagen vom 30.11.2007
LG Hagen: urkunde, zwangsvollstreckung, besteller, zwangsversteigerung, beurkundung, eigentümer, vollstreckungstitel, unrichtigkeit, grundstück, form
Landgericht Hagen, 3 T 79/07
Datum:
30.11.2007
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 79/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2. vom 24. März 2006 wird der
Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 9. März 2006 aufgehoben und der
Antrag der Beteiligten zu 1. auf Anordnung der Zwangsversteigerung
vom
22. September 2005 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Wert
von 306.775,13 €.
Die Wirksamkeit dieser Entscheidung wird von ihrer Rechtskraft
abhängig gemacht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1
Die Beteiligte zu 1. betreibt die Zwangsversteigerung des im Beschlusseingang näher
bezeichneten Erbbaurechts der am 10. Juni 2007 verstorbenen Beteiligten zu 2.. Der
Zwangsvollstreckung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Durch notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 20. September 1999 (UR-Nr. #####/####W
des Notars Dr. X in X2) bestellte der Landwirt S in I an seinen im Beschlusseingang
näher aufgeführten Grundstücken jeweils ein Erbbaurecht und übertrug es an die
Beteiligte zu 2.. Wegen des Inhalts des Erbbaurechtsvertrags im Einzelnen wird auf
dessen Abschrift Bezug genommen (Bl. 4 – 18 des beigezogenen Erbbaugrundbuchs
von G1 Blatt xx).
3
Am selben Tag beurkundete Notar Dr. Y seiner UR-Nr. #####/####W die Bestellung
einer Gesamtbuchgrundschuld. Die Urkunde hat in ihrer unberichtigten Fassung
4
auszugsweise folgenden Inhalt:
"Vor dem unterzeichneten
5
Dr. X
6
Notar im Oberlandesgerichtsbezirk E,
7
mit dem Amtssitz zu X2,
8
erschienen:
9
1. Herr S, Landwirt, geb. am , wohnhaft in #### I,
10
U-Straße
11
als "Eigentümer/Besteller" – der Flurstücke X, 4,
12
2. Frau T geb. T2, geb. am , wohnhaft in
13
#### I, I- a
14
- als zukünftige Erbbauberechtigte an den Flurstücken und als persönlicher Schuldner
-
15
3. Herr Dr. T2, , geb. am , ge-
16
schäftsansässig T-Str. in #### I
17
als persönlicher Schuldner –
18
19
Die Erschienenen sind dem Notar von Person bekannt.
20
Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklärten:
21
Vorbemerkung
22
Der Grundstückseigentümer hat mit Urkunde vom heutigen Tage an den Flurstücken ein
Erbbaurecht zugunsten von Frau T bestellt. Die Erbbauberechtigte ist berechtigt und
verpflichtet auf den Erbbaugrundstücken ein Wohnhaus zu errichten. An den
Erbbaugrundstücken und an dem Erbbaurecht soll eine Gesamtgrundschuld bestellt
werden.
23
I. Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag mit Unterwerfung unter die
24
Zwangsvollstreckung in das Grundstück
25
Der Besteller bewilligt und beantragt unwiderruflich, auf den
26
im Grundbuch von G1
27
des Amtsgerichts I Blatt
28
verzeichneten Grundstück(en) / Erbbaurecht(en) / Wohnungseigentum /Teileigentum
29
a) G1 2 Flurstück X, sowie hhh Flur X
30
Flurstück X
31
b) Erbbaurecht an den Grundstücken G1 Flur X Flurstück X, sowie
32
Flur X Flurstück X
33
- nachstehend: Grundbesitz –
34
eine (Gesamt-)Grundschuld von DM 600.000,--
35
in Worten: Deutsche Mark sechshunderttausend
36
für
37
DDDD
38
Filiale I in I
39
nachstehend: Bank –
40
41
wie folgt einzutragen:
42
1. Die Grundschuld ist von heute an mit achtzehn vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Die Zinsen sind jeweils am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres nachträglich
zu entrichten.
2. Die Grundschuld ist fällig.
3. Die Erteilung eines Briefes ist ausgeschlossen.
43
44
Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwirft sich der Besteller der
sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die
Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer /
Erbbauberechtigten zulässig ist. Der Besteller bewilligt und beantragt unwiderruflich die
Eintragung dieser Unterwerfungserklärung in das Grundbuch.
45
II. Entstehung der Grundschuld bei mehreren Pfandobjekten
46
Falls der belastete Grundbesitz aus mehreren Pfandobjekten besteht und die
Eintragung der Grundschuld nicht an allen Pfandobjekten zugleich, d. h. an demselben
Tage erfolgt, erklärt der Besteller: Die Grundschuld soll in diesem Falle an denjenigen
Pfandobjekten, an denen sie jeweils eingetragen wird, bereits mit der Eintragung
unabhängig vom weiteren Vollzug der Urkunde entstehen. Die Grundschuld soll
zunächst nur auf den Erbbaugrundstücken – Belastungsgegenstand zu a) eingetragen
werden.
47
...
48
IV. Aufträge an den Notar
49
Der Besteller beauftragt den Notar, von dieser Urkunde zugunsten der Bank Gebrauch
zu machen, und erteilt dem Notar Vollmacht zum Empfang von Zustellungen und zur
Entgegennahme von Erklärungen aller Art, die mit der Begründung dieser Grundschuld
im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
50
Der Besteller beantragt, der Bank einen vollständigen unbeglaubigten
Grundbuchauszug zu erteilen.
51
Der Notar wird ferner beauftragt, der Bank sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser
Urkunde zu erteilen. Im übrigen ist der jeweilige Gläubiger berechtigt, weitere
Ausfertigungen auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
52
V. Übernahme der persönlichen Haftung mit Unterwerfung unter die Zwangs-
53
vollstreckung in das gesamte Vermögen
54
Zugleich übernehmen
55
Frau T geb. T2 sowie
56
Herr Dr. T2
57
für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen
der Grundschuld die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger sie schon vor
der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Mehrere Schuldner
haften als Gesamtschuldner. Jeder Schuldner unterwirft sich wegen dieser Haftung der
sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen."
58
Wegen des Inhalts der Urkunde im übrigen wird auf deren vollstreckbare Ausfertigung
Bezug genommen (Hülle Bl. 41 d. A.).
59
Das zu Gunsten der Beteiligten zu 2. bestellte Erbbaurecht wurde am ccc in das
Erbbaugrundbuch von G1 Blatt xxx eingetragen.
60
Am …. trug das Grundbuchamt in Abteilung III lfd. Nr. 2 des Erbbaugrundbuchs auf
Antrag des beurkundenden Notars Dr. X vom … (Bl. 62 d. Erbbaugrundakten) folgende
Grundschuld ein:
61
"306.775 13/100 Euro Grundschuld – ohne Brief – mit 18 % Jahreszinsen für die DDD
Filiale I, I. Vollstreckbar nach § 800 ZPO
62
Bezug: Bewilligung vom …(UR-Nr. #####/####W, Notar Dr. X, X2-).
63
Umgestellt und eingetragen am 12.11.2003.
64
Gesamthaft besteht in den Blättern ------."
65
Unter dem … erteilte der beurkundende Notar für die Grundschuldbestellungsurkunde
vom … folgende Klausel:
66
"Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird hiermit der DDD Filiale I in I zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung erteilt.
67
wird hiermit hinsichtlich des dinglichen Titels bezüglich des Erbbaurechts verzeichnet
im Grundbuch von G1 Blatt des Amtsgerichts I, gegen den derzeitigen
Erbbauberechtigten Frau T geb. T2 umgeschrieben.
68
Der Nachweis der Eintragung der Erbbauberechtigten ergibt sich auf Grund Einsicht in
das Grundbuch von G1 Blatt des Amtsgerichts I. Dort ist die Eintragung seit dem
20.05.2003 verzeichnet."
69
Mit Antrag vom #####/####. hat die Beteiligte zu 1. beantragt, die Zwangsversteigerung
des im Beschlusseingang näher bezeichneten Erbbaurechts wegen ihres dinglichen
Anspruchs aus der Grundschuld vom 20. September 1999 in Höhe von 306.775,12 €
nebst 18 % Jahreszinsen ab 20. September 2005 anzuordnen.
70
Durch Beschluss vom 9. März 2006 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung
antragsgemäß angeordnet.
71
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit anwaltlichem Schriftsatz vom
72
24. März 2006 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Anordnungsbeschluss
aufzuheben, da ein rechtswirksamer Schuldtitel gegen sie nicht vorliege. Zudem sei die
Grundschuldbestellungsurkunde nicht von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Die
Urkunde sei deshalb gem. § 1365 BGB nichtig.
73
Mit Verfügung vom 12. April 2006 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. darauf
hingewiesen, dass ein wirksamer Duldungstitel nicht vorliege. In der Urkunde des
Notars Dr. X vom 20. September 1999 (UR-Nr. #####/####) habe sich nur der
Grundstückseigentümer S als Eigentümer und Besteller der sofortigen
Zwangsvollstreckung in die Grundstücke unterworfen. Die Beteiligte zu 2. habe sich nur
als persönliche Schuldnerin hinsichtlich des persönlichen Anspruchs der sofortigen
74
Zwangsvollstreckung unterworfen, nicht hingegen als zukünftige Erbbauberechtigte der
Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht.
Unter dem 2. Mai 2006 legte der beurkundende Notar in einem Nachtragsvermerk zur
notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 1999 folgendes nieder:
75
"In der vorstehenden Niederschrift habe ich beim Zeichen * die Worte "sowie der
zukünftige Erbbauberechtigte" als offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 44 a Abs. 2
Beurkundungsgesetz richtig gestellt bzw. ergänzt. Davon wurde in der Beurkundung
auch ausgegangen."
76
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat die Beteiligte zu 1. die notarielle
Grundschuldbestellungsurkunde mit der Korrektur unter Ziffer I. Satz 2 "*sowie der
zukünftige Erbbauberechtigte", dem oben genannten Nachtragsvermerk des
beurkundenden Notars vom 2. Mai 2006 und der neu erteilten Klausel des Notars vom 4.
Mai 2006 dem Amtsgericht zurückgesandt. Ferner hat die Beteiligte zu 1. das an sie
gerichtete Schreiben des Notars vom 4. Mai 2006 vorgelegt, in dem es heißt:
77
"anliegend übersende ich Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung meiner Urkunde vom
20.09.1999 zu Ihrer Verwendung zurück.
78
Ich habe die fehlende Unterwerfung der "zukünftigen Erbbauberechtigten "in der
Urkunde und entsprechend in der erteilten Ausfertigung geändert. Diese Auslassung
stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 44 a Abs. 2 Beurkundungsgesetz dar und
konnte auch als solche berichtigt werden, da Frau T im Eingang der Urkunde nicht nur
als persönlich Haftende, sondern auch als zukünftige Erbbauberechtigte gehandelt hat.
Insofern ist bei der Beurkundung von der Unterwerfung in dieser Hinsicht stets
ausgegangen worden."
79
Durch Beschluss vom 3. Januar 2007 hat das Amtsgericht die Erinnerung der
Beteiligten zu 2. gegen den Anordnungsbeschluss zurückgewiesen. Zur Begründung
hat das Amtsgericht ausgeführt, die Grundschuldurkunde des Notars Dr. X (UR-Nr.
#####/####W) sei zwar redaktionell ungenau. So sei die Erbbauberechtigte und
Beteiligte zu 2. in der dinglichen Unterwerfung nicht ausdrücklich genannt gewesen.
Aus dem Gesamtzusammenhang (Bezeichnung als zukünftige Erbbauberechtigte,
Gesamtgrundschuld gem. Vorbemerkung, Übernahme der persönlichen Haftung für das
Darlehen u. a.) ergebe sich, dass die Erbbauberechtigte sich auch wegen der dinglichen
Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht habe unterwerfen
wollen. Ein Vollstreckungstitel dürfe vom Vollstreckungsorgan ausgelegt werden, so
dass die Anordnung der Versteigerung geboten gewesen sei. Inzwischen sei durch den
beurkundenden Notar auf der vollstreckbaren Ausfertigung ein ergänzender,
klarstellender Vermerk aufgebracht worden. Die entsprechend ergänzte vollstreckbare
Ausfertigung sei der Schuldnerin auch zugestellt worden. Weitere Einwendungen seien
von ihr nicht erhoben worden. Da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, sei die
Erinnerung zurückzuweisen.
80
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit anwaltlichem Schriftsatz vom
81
18. Januar 2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die
Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 1999 enthalte keine
Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO in das Erbbaurecht. Zum Zeitpunkt der
82
Beurkundung der Grundschuldbestellung sei das Erbbaurecht noch nicht existent
gewesen. Erst durch die Eintragung am 20. Mai 2003 sei das Erbbaurecht entstanden.
Eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO in ein noch nicht existentes
Erbbaurecht sei rechtlich nicht möglich, da es eine Vollstreckungsunterwerfung in ein
Nullum nicht gebe.
Ein vollstreckungsfähiger Titel ergebe sich auch nicht daraus, dass Notar Dr. X ohne
ihre Anhörung die Vollstreckungsunterwerfung in Ziffer 3 der Urkunde um die Worte
"sowie der zukünftige Erbbauberechtigte" ergänzt habe. Es liege keine offensichtliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 44 a Abs. 1 S. 1 Beurkundungsgesetz vor, da sie eine
dingliche Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht abgegeben habe. Die Urkunde
sei ohne ihre dingliche Vollstreckungsunterwerfung vorgelesen worden. Die Frage, ob
sie sich der dinglichen Vollstreckung habe unterwerfen wollen oder sollen, sei bei der
Beurkundung nicht erörtert worden. Hinzu komme, dass nur der Besteller, also der
Eigentümer, bewilligt und beantragt habe, die Unterwerfungserklärung im Grundbuch
einzutragen (Ziffer I 3 letzter Satz der Urkunde).
83
Schließlich ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urkunde, dass sich die
dingliche Vollstreckungsunterwerfung nur auf die Grundstücke beziehe. Dies folge aus
dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung in Ziffer I 3 Abs. 2 der Urkunde, in der nur der
Besteller die Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch beantrage. Hinzu komme,
dass die Grundschuld zunächst nur auf den Erbbaugrundstücken habe eingetragen
werden sollen. Auch die Regelung über den Rangrücktritt im viertletzten Absatz der
Urkunde bestätige, dass die Urkunde keine Vollstreckungsunterwerfung in das
Erbbaurecht enthalte.
84
Im übrigen sei die Urkunde unwirksam, weil die Zustimmung ihres Ehegatten nach
85
§ 1365 BGB fehle.
86
Wegen des Beschwerdevorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der anwaltlichen
Schriftsätze vom 9. März 2007 (Bl. 72 – 78 d. A.), 15. Oktober 2007 (Bl. 99 – 102 d. A.)
und vom 31. Oktober 2007 (Bl. 106 d. A.) Bezug genommen.
87
Die Beteiligte zu 1. tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie macht geltend, die
Übernahme der persönlichen Haftung der Beteiligten zu 2. für die Verbindlichkeiten in
ihrem Hause sei nicht erforderlich und nicht gewollt gewesen, weil eine Haftung der
Beteiligten zu 2. für die Verbindlichkeiten in Form einer Bürgschaft/Mitverpflichtung nicht
bestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei die dingliche Haftung im Rahmen der
Grundschuldbestellungsurkunde vereinbart worden. Im Rahmen des
Erbbaurechtsvertrages vom 20. September 1999 habe sich der Grundstückseigentümer
bereit erklärt, auf dem Erbbaurecht eine Grundschuld von 600.000,00 DM eintragen zu
lassen. In der Vorbemerkung zur Bestellung der Grundschuld sei ausdrücklich
festgehalten worden, dass am selben Tag der Erbbaurechtsvertrag geschlossen worden
sei und das Grundpfandrecht an den Grundstücken und an dem Erbbaurecht bestellt
werden soll. Es handele sich um eine Gesamtgrundschuld, bei der die Übernahme der
dinglichen Haftung im Rahmen der Urkunde vereinbart worden sei. Die Beteiligte zu 2.
habe in ihrer Funktion als künftige Erbbauberechtigte an der Bestellung mitgewirkt.
Ergänzend werde auf das Schreiben des Herrn
88
Dr. T2 in seiner Funktion als Kreditnehmer vom 21. September 1999 verwiesen, in der
89
dieser ausdrücklich bestätige, dass die Grundschuld für das Eigentümergrundstück und
für das noch zu bildende Erbbaurecht bestellt worden sei. Dies ergebe sich auch aus
den Zweckbestimmungserklärungen vom 20./21. September 1999. Wegen des Inhalts
des vorgenannten Schreibens vom 21. September 1999 und der
Zweckbestimmungserklärungen wird auf deren Ablichtungen Bezug genommen (Bl. 88
– 95 d. A.).
Am 10. Juni 2007 ist die Beteiligte zu 2. verstorben.
90
Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 28. August 2007 mitgeteilt, dass die
Zwangsversteigerung weiter betrieben werde.
91
Im Hinblick auf den Tod der Beteiligten zu 2. hat deren Verfahrensbevollmächtigter
beantragt, die Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 ZPO i. V. m. § 239 ZPO
anzuordnen. Die Bestimmung des § 779 ZPO sei im Beschwerdeverfahren nicht
anwendbar. Es werde gebeten, über den Aussetzungsantrag durch gesonderten
Beschluss zu entscheiden.
92
Im übrigen werde unverzüglich Beschwerde gem. § 15 BNotO beim Landgericht X2
eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des Berichtigungsvermerks des Notars Dr. X in
der Grundschuldbestellungsurkunde. Da die Entscheidung des Landgerichts X2
vorgreiflich sei, werde vorsorglich gebeten, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beim Landgericht X2 auszusetzen.
93
Die Kammer hat die Grundakten zu Blatt xx des Erbbaugrundbuchs von G1 sowie die
Grundakten zu Blatt xxx des Grundbuchs von G1, jeweils geführt beim Amtsgericht I, zu
Informationszwecken beigezogen.
94
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt, und in der Sache begründet.
95
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des im
Beschlusseingang näher bezeichneten Erbbaurechts liegen nicht vor. Es fehlt an einem
wirksamen Vollstreckungstitel.
96
Die Beteiligte zu 1. betreibt die Zwangsversteigerung aus der notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 1999 (UR-Nr. #####/####W des
Notars Dr. X in X2). Diese Urkunde stellt nur dann einen zur Zwangsvollstreckung in das
Erbbaurecht geeigneten Titel dar, wenn sich die Beteiligte zu 2. in der Urkunde als
zukünftige Erbbauberechtigte der Zwangsvollstreckung in das noch im Grundbuch
einzutragende Erbbaurecht unterworfen hat (§§ 794 Abs. 1
97
Nr. 5, 800 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine solche Vollstreckungsunterwerfung der Beteiligten zu
2. weist die Urkunde nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit aus.
98
Die Unterwerfungserklärung ist keine privatrechtliche, sondern eine einseitige
prozessuale, ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels
gerichtete Willenserklärung, die prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH,
BGHZ 108, 372 ff; BayObLG, Rpfleger 1992, 196). Wie jede prozessuale Erklärung ist
auch die Unterwerfungserklärung auslegungsfähig, allerdings nach objektiven Kriterien
und ohne Berücksichtigung von Umständen, die außerhalb der Urkunde liegen
99
(BayObLG, a. a. O.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdnr. 29).
100
Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem
Gesamtzusammenhang der (unberichtigten) Grundschuldbestellungsurkunde mit der
gebotenen Klarheit, dass sich die Beteiligte zu 2. wegen des Anspruchs aus der
Grundschuld der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht unterworfen hat.
101
Nach dem Wortlaut der Urkunde hat sich nur der "Besteller" der Zwangsvollstreckung in
den belasteten Grundbesitz unterworfen. Als Besteller ist im Eingang der Urkunde nur
der Grundstückseigentümer bezeichnet (Ziffer 1). Zwar ist zwischen den Beteiligten
unstreitig, dass auch die Beteiligte zu 2. an dem künftigen Erbbaurecht eine
Grundschuld über 600.000,00 DM zu Gunsten der Beteiligten zu 1. bestellen wollte und
bestellt hat. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich damit
wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen auch der Zwangsvollstreckung in das
Erbbaurecht unterwerfen wollte und unterworfen hat. Die Unterwerfungserklärung ist
eine gesonderte prozessuale Willenserklärung, die nicht ohne weiteres aus der
Grundpfandrechtsbestellung folgt, sondern von selbständiger Bedeutung ist, da durch
sie ein Vollstreckungstitel geschaffen wird. Ebenso wie jeder andere Vollstreckungstitel
muss sie den Verpflichteten hinreichend deutlich erkennen lassen. Das ist hier bei der
beurkundeten Unterwerfungserklärung im Hinblick auf die Beteiligte zu 2. nicht der Fall.
102
Im Eingang der Urkunde ist die Beteiligte zu 2. nicht als "Besteller" bezeichnet. In der
Vorbemerkung zur Grundschuldbestellung wird nur ausgeführt, dass auch an dem
Erbbaurecht die Grundschuld bestellt werden soll. Von einer
Vollstreckungsunterwerfung der Beteiligten zu 2. ist dort nicht die Rede. Zwar unterwirft
sich in der Regel der Besteller einer Grundschuld auch der Zwangsvollstreckung in das
belastete Grundstück. So sehen es jedenfalls üblicherweise die formularmäßigen Texte
von Grundschuldbestellungsurkunden vor. Hier bestand jedoch bei Bestellung der
Grundschuld die Besonderheit, dass das Erbbaurecht erst kurz zuvor bestellt worden
und mangels Eintragung in das Grundbuch noch nicht existent war. Dem entsprechend
enthält die Urkunde unter II auch den maschinenschriftlichen Zusatz, dass die
Grundschuld zunächst nur auf den Erbbaugrundstücken eingetragen werden soll.
Angesichts dieser von dem Normalfall abweichenden Gesamtumstände ist es durchaus
möglich, dass sich die Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung (noch)
nicht der Zwangsvollstreckung in das noch nicht existente Erbbaurecht unterwerfen
wollte und deshalb mit dem Begriff "Besteller" in Ziffer I Satz 2 der Urkunde nur der
Eigentümer, wie im Eingang der Urkunde bezeichnet, gemeint ist.
103
Hinzu kommt, dass in dem Abschnitt unter Ziffer V der Urkunde nicht formuliert ist, dass
die Beteiligte zu 2. "zusätzlich" die persönliche Haftung übernimmt, was bei einer zuvor
erklärten dinglichen Haftung eher zu erwarten gewesen wäre.
104
Mit Rücksicht auf die dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann
auch im Wege der Auslegung der Urkunde nicht hinreichend sicher festgestellt werden,
dass sich die Beteiligte zu 2. neben dem Grundstückseigentümer der dinglichen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
105
Im übrigen dürfte auch der beurkundende Notar die Auffassung vertreten haben, dass
die Formulierung "Besteller" in der Unterwerfungserklärung nicht hinreichend klar ist.
Anderenfalls hätte er keine Veranlassung gehabt, die Unterwerfungserklärung um die
106
Worte "sowie der zukünftige Erbbauberechtigte" zu ergänzen.
Davon abgesehen war bei der gegebenen Sachlage für eine Berichtigung der
notariellen Urkunde gem. § 44 a Abs. 2 Beurkundungsgesetz kein Raum. Nach § 44 a
Abs. 2 Beurkundungsgesetz kann der Notar nur offensichtliche Unrichtigkeiten durch
einen Nachtragsvermerk richtigstellen. Für den Teil der Beurkundung, der Erklärungen
der Beteiligten umfasst, ist eine nachträgliche Ergänzung im materiellen Sinn nicht
möglich. Die Niederschrift ist auch bei der Wiedergabe von Willenserklärungen nur der
Bericht des Notars über die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen, die vom
Notar nicht berichtigt oder ergänzt werden können (vgl. Winkler, Beurkundungsgesetz,
15. Aufl., § 44 a Rdnr. 23 und 26). Ein Nachtragsvermerk kann allenfalls dann in
Betracht kommen, wenn der Notar die Erklärung anlässlich der Beurkundung zwar
vorgelesen, dies aber versehentlich nicht in der Urkunde festgehalten hat (vgl. dazu
BayObLG, MDR 2001, 501 f). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
107
Der Umstand, dass im Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 8043 in Abt. III lfd. Nr. 2 die
Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs der Beteiligten zu 1. gem. § 800 ZPO
eingetragen ist, hat keine Bedeutung für die Frage der Wirksamkeit der
Unterwerfungserklärung. Die Eintragung besagt weder etwas über die Wirksamkeit der
Unterwerfungsklausel an sich noch kann sie eine unwirksame Unterwerfungsklausel
heilen (vgl. BGH, BGHZ 108, 372 ff m. w. N.).
108
Nach allem war der angefochtene Beschluss bereits mangels Vorliegens eines
hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels aufzuheben und auf die Erinnerung der
Beteiligten zu 2. der die Zwangsversteigerung anordnende Beschluss des Amtsgerichts
unter Zurückweisung des Zwangsversteigerungsantrags der Beteiligten zu 1.
aufzuheben.
109
Die Frage, ob eine Vollstreckungsunterwerfung in ein beurkundetes, aber noch nicht
existentes Erbbaurecht rechtlich möglich ist – wozu die Kammer neigt –, brauchte
danach nicht entschieden zu werden.
110
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes der Beteiligten zu 2. gem.
111
§§ 246, 239 ZPO war nicht anzuordnen, weil eine Zwangsvollstreckung, die, wie hier,
zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, in seinen
Nachlass fortgesetzt wird (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die Vorschrift des § 779 ZPO gilt auch für
das Beschwerdeverfahren. Eines gesonderten Beschlusses über diese Frage bedurfte
es nicht.
112
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 ZPO.
113
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache zugelassen, § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
114