Urteil des LG Hagen vom 26.11.2009

LG Hagen (kläger, anlage, zustand, vergütung, strom, verbesserung, zulassung, höhe, stadt, auflage)

Landgericht Hagen, 10 O 57/09
Datum:
26.11.2009
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 57/09
Schlagworte:
(Lauf-) Wasserkraftanlage, Modernisierung, guter ökologischer Zustand,
(Höher-)Vergütung, eingespeister Strom, Fischaufstiegsanlage,
Fischtreppe
Normen:
§§ 6 I 1 Nr. 1, 21 I Nr. 2 EEG 2004
Leitsätze:
I. Unter de Begriff der Modernisierung i.S.d. § 21 I Nr. 2 S. 1 EEG 2004
können auch solche Maßnahmen fallen, die nicht zu einer
Leistungssteigerung der Anlage führen, sondern allein eine ökologische
Verbesserung zum Ziel haben.
II. Zur Frage des Nachweises eines guten ökologischen Zustandes i.S.d.
§ 6 EEG 2004.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 12.649,75 €
sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz seit dem 29.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger betreiben die Wasserkraftanlage C an der M in I, die Beklagte ist regionale
Netzbetreiberin und als solche nach §§ 4, 5 EEG zur Abnahme, Übertragung und
Vergütung des von den Klägern eingespeisten Stroms verpflichtet.
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Die Parteien streiten über die korrekte Höhe der Vergütung des eingespeisten Stroms
nach ökologischer Modernisierung der Anlage durch die Kläger seit dem 10.11.2005 bis
heute. Lediglich aus Kostengründen beschränkt sich die Klage auf die Geltendmachung
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der vom 10.11.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Mehrkosten.
Bei der Anlage C handelt es sich um eine Laufwasserkraftanlage mit einer
regelmäßigen Leistung von weniger als 500 Kilowatt. Der eingespeiste Strom wird
durch die Beklagte bislang mit 7,67 Cent pro kWh vergütet auf Grundlage des EEG
2000.
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Der Voreigentümer der Kläger, Herr X, zeigte 1995 eine geplante technische Änderung
der Wehranlage zu Modernisierungszwecken beim Umweltamt der Stadt I an. Das
Umweltamt stimmte dieser zu und erteilte mit weiterem C2 Befreiung nach § 69 LG
NRW. Letzterer C2 enthielt u.a. die Auflage, eine Fischaufstiegsanlage zu errichten, der
der Voreigentümer X allerdings nicht nachkam.
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Die Kläger erwarben die Anlage C im Jahr 2001. Entsprechend der Auflage errichteten
sie im Jahr 2003 die Fischaufstiegsanlage mit einem finanziellen Aufwand von
65.071,65 €. Für Reparaturarbeiten an den Ablauf des Wassers im Bereich des
Fischaufstiegs regulierenden Spundwänden fielen Kosten von 92.581,92 € an, für
Umbauarbeiten zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der Fischtreppe weitere 5.715,01
€. Nach den in Absprache mit dem Umweltamt der Stadt I erfolgten Umbauarbeiten zur
Optimierung der Zuflussmenge im Einlaufbereich der Fischtreppe und der
Fließgeschwindigkeiten, die am 10.11.2005 abgeschlossen waren, bescheinigte das
Umweltamt den Klägern mit Schreiben vom 24.11.2005, dass die Fischtreppe
funktionsfähig ist und dass die Situation an der Wehranlage durch die Erstellung der
Fischtreppe ökologisch aufgewertet worden sei.
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Auf dieser Grundlage beantragten die Kläger am 01.12.2005 bei der Rechtsvorgängerin
der Beklagten, der N, rückwirkend zum 10.11.2005 die Anhebung der Vergütung für
eingespeisten Strom von 7,67 Cent auf 9,67 Cent gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG. Die Mark-E lehnte die Höhervergütung ab und
stellte sich auf den Standpunkt, dass für die Erteilung des Nachweises zur Erreichung
eines guten ökologischen Zustands die Obere Wasserbehörde zuständig sei, die aber
noch nicht entschieden habe. Mit Schreiben vom 15.12.2005 teilte die Bezirksregierung
B als Obere Wasserbehörde mit, dass nach dortiger Kenntnis eine Modernisierung nach
§ 21 Abs. 1 S. 2 EEG nach dem 31.07.2004 nicht vorgenommen worden sei und damit
eine Verbesserung der Gewässerökologie nach § 6 Abs. 1 S. 2 EEG nicht eingetreten
sei. Dementsprechend lehnte die Mark-E die Höhervergütung mit Schreiben vom
28.02.2006 weiterhin ab.
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Die Kläger holten sodann ein Gutachten des Sachverständigen Prinz ein. Dieser stellte
mit Datum vom 20.12.2007 fest, dass vor Fertigstellung der Anlage im November 2005
das X2 für wandernde Fische praktisch nicht passierbar gewesen sei. Mit Schaffung der
Längsdurchgängigkeit am 10.11.2005 sei eine wesentliche ökologische Aufwertung der
M im Bereich der Wehranlage erreicht worden. Trotz dieses Gutachtens stellte die
Obere Wasserbehörde mit Schreiben vom 27.11.2008 fest, dass die Voraussetzungen
gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG nicht vorliegen. Die Beklagte lehnte daraufhin die
Höhervergütung nochmals ab und begründete dies damit, dass ihr ein eigenständiges
Prüfungsrecht nicht zustünde und sie an die Aussage der Oberen Wasserbehörde
gebunden sei.
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Die Beklagte hat unstreitig auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
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Die Kläger haben beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass sie die
Klage in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Gesellschafter der Petra und C GbR führen.
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Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen der Höhervergütung hinreichend
dargelegt zu haben.
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Sie beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 12.649,75 € zu
zahlen sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.108,25 € seit dem 02.12.05 und
aus einem Betrag von 8.541,50 € seit dem 05.01.2006.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die Kläger eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 S. 2
EEG 2004 genügende behördliche Bestätigung bislang nicht vorgelegt haben. Das
Schreiben des Umweltamtes der Stadt I genüge insofern nicht, da hier lediglich die
"ökologische Aufwertung" bescheinigt werde, nicht aber "ein guter ökologischer Zustand
oder eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes gegen den
vorherigen Zustand".
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Ferner ist die Beklagte der Rechtsansicht, dass mit den Schreiben vom 08.12.2005 und
28.02.2006 keine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung erklärt worden sei,
Verzug liege damit nicht vor. Zudem könnten die Kläger nicht den Zinssatz des § 288
Abs. 2 BGB beanspruchen, da der geltend gemachte Vergütungsanspruch seine
Grundlage in einem gesetzlichen Schuldverhältnis fände, § 12 Abs. 2 EEG.
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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den
Akten verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Zwar ist die von Klägerseite beantragte Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass
die Kläger zu 1. und 2. die Klage in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Gesellschafter der
GbR führen, nicht möglich. Vielmehr handelt es sich um eine Klageänderung, da die
beantragte Änderung einer Umstellung von Gesellschafter- auf Gesellschaftsklage
gleichkommt. Diese Klageänderung ist sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da die
Kläger von vornherein ersichtlich eine Gesamthandsforderung geltend machen wollten,
die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR erworben hatten (vgl. BGH NJW
2003, 1043 ff.).
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Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Zahlung restlicher Vergütung für den in der Zeit vom 10.11.bis 31.12.2005
eingespeisten Strom in Höhe von 12.649,75 € gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21
Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004.
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Bei der Wasserkraftanlage der Kläger handelt es sich um eine Anlage, die bereits um
das Jahre 1928 errichtet und damit bis zum 31.Juli 2004 in Betrieb genommen worden
ist. § 21 Abs. 1 S. 1 EEG 2004 bestimmt für derartige Anlagen, dass grundsätzlich die
bisherigen Vorschriften betreffend die Vergütung gelten. Jedoch gilt für Strom aus
Laufwasserkraftwerken, die – wie hier - vor dem 1. August 2004 eine Leistung bis
einschließlich 5 Megawatt aufwiesen, § 6 EEG 2004, wenn die Anlage nach dem
31.07.2004 (vgl. Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Juli 2007, Band 2, VI EEG B1 §
21 Rz. 28) modernisiert wurde und nach der Modernisierung nachweislich ein guter
ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen
Zustand wesentlich verbessert ist. In diesem Fall richtet sich die Vergütung nach § 6
Abs. 1 S. 1 EEG 2004 mit der Folge, dass der eingespeiste Strom aus einer
Wasserkraftanlage mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt mit 9,67 Cent vergütet
wird.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Wasserkraftanlage ist im Sinne des EEG
modernisiert worden. Eine Modernisierung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EEG
2004 liegt vor, wenn eine Veränderung oder Umgestaltung der Anlage stattgefunden
hat, insbesondere indem sie technisch auf einen neuen Stand gebracht wird. Vorliegend
ist das bestehende Schlauchwehr durch ein automatisches Klappenwehr ersetzt
worden, zudem sind Schäden im Uferbereich beseitigt sowie der durch Hochwasser
beschädigte Wehrrücken und die davor liegende Spundwand erneuert worden.
Schließlich ist entsprechend der behördlichen Auflage eine Fischaufstiegsanlage
errichtet worden. Soweit in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird, dass sich die
Modernisierung auf die Anlage selbst erstrecken muss, nämlich auf die selbständige
technische Einrichtung, mit der der Strom erzeugt wird (Danner/Theobald, a.a.O.), folgt
die Kammer dem nicht. Denn aus § 1 EEG 2004 ergibt sich gerade, dass Zweck des
Gesetzes neben der Erhöhung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien gerade
auch der Klima-, Natur- und Umweltschutz ist. Diesem Gesetzeszweck entspricht es
aber, wenn unter den Begriff der Modernisierung nicht nur solche Maßnahmen gezählt
werden, die zu einer Leistungssteigerung der Energieanlage führen, sondern auch
solche, die allein eine Verbesserung der Ökologie zum Ziel haben, ohne dabei die
Effektivität der Anlage zu steigern. Damit stellt auch der Ersatz einzelner Teile der
Wasserkraftanlage sowie die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage eine
Modernisierung im Sinne des § 21 EEG 2004 dar (ebenso LG L, Urteil v. 25.09.06, 5 O
253/06).
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Die durchgeführten technischen Änderungen an der Anlage erfolgten auch nach dem
31.07.2004. § 21 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EEG 2004 stellt ausdrücklich auf den Abschluss der
Modernisierung ab; dieser gilt als neue Inbetriebnahme. Die Fischaufstiegsanlage ist
ausweislich des Schreibens des Umweltamtes der Stadt I vom 24.11.2005 (Anlage K
12) mit Datum vom 10.11.2005 als funktionsfähig abgenommen worden. Zwar sind die
vom Voreigentümer der Anlage, Herr X, geplanten technischen Änderungen am X2
bereits in den Jahren 1995 und 1996 durchgeführt worden. Lediglich die Herstellung
des Fischaufstiegs entsprechend der behördlichen Auflage unterblieb zunächst. Die
Fischtreppe wurde im Wesentlichen im Jahre 2003 errichtet, war allerdings ausweislich
des als Anlage K 9 vorgelegten Schreibens der Stadt I am 24.05.2005 noch nicht
funktionsfähig. Die Funktionsfähigkeit wurde erst nach Einbau von Wasserbausteinen
zur Reduzierung der Fließgeschwindigkeit und nach Optimierung der Fischtreppe am
10.11.2005 erreicht. An diesem Datum sind die Modernisierungsmaßnahmen damit
abgeschlossen worden. Die vorgenommenen Änderungen – Ersatz des
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Schlauchwehres durch ein Klappenwehr, Beseitigung der Schäden im Uferbereich,
Erneuerung des durch Hochwasser beschädigten Wehrrückens und der davor
liegenden Spundwand, Fischaufstiegsanlage – sind insofern als einheitliches
Maßnahmenpaket anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus den von den Klägern
vorgelegten Anlagen K 5 und K 6, in denen es heißt, dass die Erstellung der
Fischaufstiegsanlage im Rahmen der Änderungsgenehmigung vom 07.09.1995 in
Verbindung mit den Bescheiden vom 31.07. und 04.08.1995 als Auflage gefordert
wurde. Die Maßnahmen hingen somit inhaltlich zusammen mit der Folge, dass der
Abschluss der Modernisierung erst mit der Abnahme des letzten Teils des
Maßnahmenpaketes, damit am 10.11.2005, gegeben ist.
Mit Abschluss der Modernisierungsarbeiten im November 2005 wurde ein guter
ökologischer Zustand oder jedenfalls eine wesentliche Verbesserung des ökologischen
Zustandes gegenüber dem vorherigen Zustand erreicht.
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Ein guter ökologischer Zustand liegt dann vor, wenn die Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten zwar geringe anthropogene Abweichungen anzeigen, aber nur in
geringem Maße von den Werten abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit
störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächenwassertyp einhergehen. Da nicht
immer ein guter ökologischer Zustand als theoretischer Idealzustand erreicht werden
kann, genügt alternativ die wesentliche positive Veränderung gegenüber dem status
quo ante (Germer/Loibl, Energierecht, 2. Aufl. 2007, S. 545; Danner/Theobald, VI EEG §
6 B1 Rz. 33). Für den Nachweis gilt § 6 Abs. 3 EEG 2004 entsprechend; als Nachweis
gilt also die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage
(Germer/Loibl, S. 544). Im Rahmen dieser Zulassung wird gemäß §§ 25a und 25b WHG
das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes geprüft.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von § 6 EEG 2004 geforderten ökologischen
Kriterien erfüllt sind. Zwar haben die Kläger eine behördliche wasserrechtliche
Zulassung der Anlage nicht vorlegen können. Zu Recht weisen sie jedoch darauf hin,
dass der Nachweis für die Einhaltung der ökologischen Kriterien auch auf andere Art
und Weise erbracht werden kann (Danner/Theobald, VI EEG B1 § 6 Rz. 52).
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Die Kläger haben unter Vorlage des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. agr.
K.Q. vorgetragen, dass eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands der
M erreicht worden sei, indem erst durch die Erstellung der Fischaufstiegsanlage eine
Durchgängigkeit für alle aquatischen Tiere gegeben sei. Die Beklagte hat diesen
Vortrag nicht substantiiert bestritten, sich vielmehr auf die fehlende behördliche
Zulassung zurückgezogen. Die Berufung auf die negative Entscheidung der
Bezirksregierung B als Obere Wasserbehörde ist insofern nicht ausreichend, da es
infolge des dezidierten Vortrages der Klägerseite eines substantiierten Bestreitens
bedurft hätte. Daran fehlt es jedoch.
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Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr.
2 EEG 2004 damit vor, so haben die Kläger gegen die Beklagte einen rückwirkenden
Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms ab dem 10.11.2005 mit 9,67
Cent/kWh. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.11.2005 bis 31.12.2005
beläuft sich die von der Beklagten noch zu zahlende Mehrvergütung unstreitig auf
12.649,75 €.
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Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB seit dem 29.02.2006 begründet.
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Spätestens mit dem als Anlage K 16 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben der
Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 28.02.2006 hat diese deutlich gemacht, dass sie
– zu Unrecht – nur die wasserrechtliche Zulassung der Anlage als Nachweis für die
Einhaltung der ökologischen Voraussetzungen als ausreichend ansieht, einen anderen
Nachweis dagegen als nicht genügend erachtet. Dies steht einer endgültigen
Ablehnung der Zahlung gleich.
Soweit die Kläger weitergehende Zinsen begehren, ist die Klage wegen fehlenden
Verzuges unbegründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
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