Urteil des LG Hagen vom 28.01.2009

LG Hagen: gesellschafterversammlung, kündigung, ausschluss, doppelrelevante tatsache, negative feststellungsklage, geschäftsführer, erlöschen des anspruchs, auflage, wichtiger grund

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 176/06
28.01.2009
Oberlandesgericht Hamm
8. Zivilsenat
Urteil
8 U 176/06
Landgericht Hagen, 10 O 11/03
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. August 2006 verkündete
Ur-teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist
(Klage-antrag zu 5.a.), Rechenschaft über die seit dem 08. Oktober 2002
von ihm für die T GbR einschließlich des Betriebsteils „S“
vorgenommenen Geschäfte und verwendeten Gelder (Einnahmen und
Ausgaben) zu legen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, allerdings
hinsichtlich des ersten Satzes des Tenors des angefochtenen Urteil
(Klageantrag zu 1.) mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt lautet: „Es
wird festgestellt, dass die von dem Beklagten dem Kläger mit dem durch
den Obergerichtsvollzieher N1 am 10. Dezember 2002 zugestell-ten
(undatierten) Schreiben gemäß „§ 725 BGB i.V.m. § 18 Ziffer 2. des
Gesellschaftsvertrages der T GbR Dr. U ausgesprochene Kündigung die
Gesellschafterstellung des Klägers nicht beendet hat und unverän-dert
fortbestand.“
und
hinsichtlich des vierten Satzes des Tenors des angefochtenen Urteils
(Klageantrag zu 7.) mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt lautet: „Es
wird festgestellt, dass der Beklagte seit der Zustellung des vom Kläger
erstellten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10. Dezember
2002 nicht mehr Gesellschafter der T GbR Dr. U ist.“
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 246.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Die Parteien waren unter anderem Gesellschafter der "T GbR U". Diese vermietete in X 13
zuvor errichtete Ferienwohnungen und betrieb dort zudem den Gastronomiebetrieb "S". Der
Kläger und der Beklagte streiten nach gegenseitigen Ausschlüssen aus der GbR und
Kündigungen um die sich daraus ergebenden Folgen und ihre Beteiligungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge sowie
der Entscheidungsgründe wird auf das Zwischenurteil des Landgericht vom 15.12.2004 (Bl.
866 ff.) sowie das angefochtene Teilurteil vom 09.08.2006 (Bl. 1397 ff.) verwiesen.
Das Landgericht der Klage mit dem Teilurteil teilweise stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er rügt Verfahrensfehler des
Landgerichts und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag:
Die Tatsachenfeststellungen seien lückenhaft, weil das Landgericht erstinstanzliches
Vorbringen übergangen habe. Es habe den Beweisbeschluss vom 13.07.2005 weder
vollständig ausgeführt noch aufgehoben und mehrfach gegen richterliche Hinweispflichten
verstoßen sowie ein Überraschungsurteil gefällt.
Das Landgericht habe unzutreffend offen gelassen, ob der Kläger seinen vermeintlichen
Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Dritten, vermutlich seine Ehefrau,
abgetreten habe. Er könne deshalb allenfalls Leistung an den neuen Gesellschafter
verlangen.
Der Beklagte meint ferner, dass der Kläger der T GbR schon nicht wirksam beigetreten und
auch nicht wirksam als Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Gesellschaftsvertrag sei
wegen Verstoßes gegen das Gewerblichkeitsgebotes bei Steuerberatern nichtig. Der
Kläger habe daher nie Rechte als Gesellschafter und Geschäftsführer geltend machen
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können.
Jedenfalls sei der Kläger aufgrund der Kündigung wegen der Vorpfändung der
vermeintlichen Gesellschaftsanteile oder des von ihm, dem Beklagten, gefassten
Ausschlussbeschlusses in der Gesellschafterversammlung am 10.12.2002 nicht mehr
Gesellschafter und Geschäftsführer der GbR.
Der Kläger habe ihm am 10.12.2002 auch nicht wirksam die Geschäftsführung entzogen
und insbesondere keinen darauf gerichteten Gesellschafterbeschluss gefasst; insoweit
habe das Landgericht auch den Ablauf der Gesellschafterversammlung fehlerhaft
gewürdigt.
Der Beklagte führt ferner näher aus, dass der Kläger ihn nur mittels
Gesellschafterbeschluss hätte ausschließen können, nicht aber durch eine einseitige
Willenserklärung bzw. Übersendung eines Protokolls über die Gesellschafterversammlung.
In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch fehlerhaft offen gelassen, ob die T
GbR tatsächlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene
Handelsgesellschaft sei.
Der Beklagte trägt ferner vor, für seine Ausschließung habe kein Grund vorgelegen;
insbesondere habe er Gelder der T GbR nicht zweckwidrig verwendet, sondern sie vor
unberechtigtem Zugriff des Klägers gesichert.
Zudem habe der Kläger wegen eigener Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht einen einseitigen Ausschluss nicht erreichen können. Er habe nach dem
Zerwürfnis der Parteien im Frühjahr 2001 gegen ihn, den Beklagten, einen
Vernichtungsfeldzug geführt; ferner sei ihm insbesondere steuer- und strafrechtlich
relevantes Verhalten vorzuwerfen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie der Widerklage
und Hilfswiderklage - entsprechend den erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträgen -
stattzugeben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowie Bestreitens
hinsichtlich der Verfahrensrügen, des Führens eines Vernichtungsfeldzuges gegen den
Beklagten und der sonstigen Vorwürfe. Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Gelder
von den Konten der T GbR zu entnehmen. Das Landgericht habe die
Gesellschafterversammlung vom 10.12.2002 zutreffend dargestellt und gewürdigt. Die
Vorpfändung genüge nicht, um eine Kündigung nach § 725 BGB wirksam erklären zu
können. Auch ansonsten fehle ein wichtiger Grund für einen Ausschluss oder eine
Kündigung. Für die Entscheidung des Rechtsstreits seien gegen ihn, den Kläger,
anhängige Steuer- und Strafverfahren unerheblich. Das Landgericht habe zutreffend
festgestellt, dass der Beklagte durch die Zustellung des Protokolls über die
Gesellschafterversammlung vom 10.12.2002 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ausgeschlossen worden sei. Er, der Kläger, habe seine Anteile an der T GbR nicht
veräußert oder abgetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf
ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
Das angefochtene Urteil war teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das
Landgericht den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zu 5.a. verurteilt hat
(Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben der T GbR und des
Betriebsteils "S" seit 08.10.2002).
Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht die Klageanträge zu 1. (Feststellung der
Unwirksamkeit der schriftlichen Kündigung der GbR durch den Beklagten vom 10.12.2002),
4.a. (Feststellung der Unwirksamkeit von Ziffer 12. des Gesellschafterbeschlusses vom
10.12.2002, Beklagter nicht Geschäftsführer der GbR), 4.b. (Feststellung d. Unwirksamkeit
von Ziffer 14. des Gesellschafterbeschlusses vom 10.12.02 über die Verlegung des
Geschäftssitzes der GbR nach X) und 7.
(Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses des Beklagten durch Zustellung des vom
Kläger gefertigten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10.12.2002) für
begründet gehalten (nachfolgend I. bis V.) und die Widerklage abgewiesen (nachfolgend
VI. bis VII.).
I. Klageantrag zu 1.
Beklagten vom 10.12.2002 gem. § 725 BGB i. V. m. § 18 Ziff. 2 GV [Bl. 161])
Dieser Klageantrag ist (mit der nachfolgenden Maßgabe zu Ziff. 1. a.) zulässig und
begründet, die Berufung daher erfolglos.
1. Zulässigkeit des Klageantrages
Der Antrag zu 1. ist zulässig.
a. Rechtsverhältnis / Antragsfassung
Der Antrag erfüllt in dem vom Kläger gewählten Wortlaut nicht die prozessualen
Erfordernisse des § 256 I ZPO. Der Kläger kann nur die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses fordern, nicht aber die Unwirksamkeit einzelner Handlungen, hier der
Kündigung. Allerdings ist sein Antrag unter Berücksichtigung des zugehörigen
Sachvortrages dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung begehrt, trotz der
Kündigungserklärung vom 10.12.2002 weiterhin Gesellschafter der T GbR geblieben zu
sein und die Gesellschaft trotz dieser Kündigung (zunächst) unverändert fortbestanden hat.
b. Feststellungsinteresse
aa.
Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt nicht das Feststellungsinteresse des Klägers für
diesen Antrag, weil er nie Gesellschafter der GbR geworden sei. Dieser Gesichtpunkt, träfe
er zu, würde zur Unbegründetheit des Antrages führen. Es handelt sich insoweit um eine
sog. doppelrelevante Tatsache, d. h. eine Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als
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auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich ist. Sie wird erst bei
Prüfung der Begründetheit festgestellt; für die Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung
aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (RGZ 29, 371, 373 f.; 158, 1, 2; RG JW
1901, S. 396 Nr. 4 und S. 798 f.; 1902, S. 125 Nr. 3; BGHZ 7, 184, 186; BGH, NJW 1964,
497, 498 unter 2; BGHZ 124, 237, 241).
bb.
Feststellungsinteresse des Klägers für den Antrag zu 1. besteht. Zwar müsste dort
inzidenter geprüft werden, ob der Kläger weiterhin Gesellschafter geblieben oder durch die
vorherige Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden und diese aufgelöst ist; denn es
gibt keine Ein-Mann-GbR und die Fortsetzungsklausel in § 15 GV hätte zur
liquidationslosen Vollbeendigung der T GbR und zur Anwachsung des
Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbleibenden Gesellschafter geführt (vgl. BGH,
DStR 2008, 1792). Allerdings wäre dann der Klageantrag zu 1. jedenfalls nach § 256 II
BGB zulässig.
cc.
Aufgrund der vorherigen Ausführungen ist auch die Rüge des Beklagten unerheblich, das
Feststellungsinteresse fehle, weil er den Kläger durch Beschluss vom 10.12.2002 aus der
GbR ausgeschlossen habe.
2. Aktivlegitimation des Klägers
Zutreffend hat das Landgericht die Aktivlegitimation bejaht (vgl. S. 13 f. UA unter II. 1.) und
die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe seinen Gesellschaftsanteil im März 2005
abgetreten, für unerheblich gehalten. Eine Anteilsübertragung ist nach § 17 Abs. 1 GV ohne
Beteiligung der Gesellschafterversammlung nicht möglich.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Gesellschaftsanteil im Zusammenhang mit der hier
erhobenen Feststellungsklage (und allen übrigen Feststellungsanträgen, soweit über sie in
zweiter Instanz zu entscheiden ist) streitbefangen im Sinne von § 265 I ZPO ist (vgl. für die
Nichtigkeits- u. Anfechtungsklage BGH NJW 1965, 1378; Zöller/ Greger, 26. Auflage, § 265
ZPO, Rn. 3).
Die Abtretung des Gesellschaftsanteils hätte nach § 265 II 1 ZPO auf den Prozess auch
keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Sachlegitimation (BGH NJW 1960, 964; BGH
DB 2005, 1643); nur einen Leistungsantrag müsste der Kläger umstellen auf Leistung an
den Rechtsnachfolger (Zöller/Greger, § 265 ZPO, Rn. 6 a; Thomas/ Putzo/Reichold, 29.
Auflage, § 265 ZPO, Rn. 12), hier geht es aber um einen Feststellungsantrag.
Es ist auch nicht vorgetragen, weshalb das Urteil nicht gegen den etwaigen
Rechtsnachfolger nach § 325 ZPO wirken sollte (mit den dann gegebenen Einwand nach
§ 265 III ZPO). Insbesondere fehlt Sachvortrag des Beklagten zur Gutgläubigkeit des
etwaigen Erwerbers bzgl. des Rechts, über den Gesellschaftsanteil zu verfügen, und der
Rechtshängigkeit nach § 325 II ZPO (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, § 325 ZPO, Rn. 8
m. w. N.).
3. Kläger ist Gründungsgesellschafter der T GbR geworden
Der Kläger ist Gesellschafter der T GbR geworden. Der Abschluss des
Gesellschaftsvertrages war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nichtig (dann käme
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es auf die Kündigung evtl. nicht mehr an), weil kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
vorliegt (§§ 57 StBerG, 134 BGB).
Zwar läge bei einem derartigen Verstoß eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft
vor, die grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden könnte. Hier würde
allerdings die Anwendung dieser Regeln ausnahmsweise ausgeschlossen sein, weil
wegen der Nichtigkeit nach § 134 BGB dem i. d. R. gewichtige Interessen der
Allgemeinheit entgegenstehen; es bestünden dann nur außervertragliche Ansprüche
zwischen den Beteiligten (vgl. Palandt/Sprau, § 705 BGB, Rn. 18 m. w. N.).
Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der vertragsgemäß verfolgte
Gesellschaftszweck selbst verboten wäre, nur das würde zur Nichtigkeit nach § 134 BGB
führen (vgl. Palandt/Sprau, § 705 BGB, Rn. 17 m. w. N.). Der Senat teilt ferner die
Auffassung des Klägers, dass der Verstoß gegen § 57 StBerG hier nicht zur Nichtigkeit
nach § 134 BGB führt (vgl. Bl. 1778-1780). Auf die Begründung in der Berufungserwiderung
wird Bezug genommen.
4. Keine wirksame Kündigung durch das dem Kläger am 10.12.2002 zugestellte
Schreiben des Beklagten
Die von dem Beklagten gegenüber dem Kläger mit dem durch den Obergerichtsvollzieher
N1 am 10. Dezember 2002 zugestellten (undatierten) Schreiben gemäß "§ 725 BGB i.V.m.
§ 18 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages der T GbR Dr. U ausgesprochene Kündigung hat
die Gesellschafterstellung des Klägers nicht beendet, diese bestand unverändert fort. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts Bezug genommen.
Die Berufungsangriffe des Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis:
a. Keine Anwendung des § 135 HGB
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dahinstehen kann, ob die Gesellschaft als
OHG zu behandeln ist (zur Abgrenzung vgl. Palandt/Sprau, 67. Auflage, § 705 BGB, Rn. 6),
weil eine Anwendung der Kündigungsvorschrift des § 135 HGB nicht in Betracht kommt;
auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt jedenfalls an der tatbestandlichen
Voraussetzung des § 135 HGB, dass 6 Monate zuvor ein erfolgloser
Zwangsvollstreckungsversuch erfolgt sein muss.
Selbst wenn die Vorschrift des § 135 HGB hier anwendbar und im Gesellschaftsvertrag (§
18 II GV) dahingehend modifiziert worden wäre, dass § 725 BGB anzuwenden wäre, führt
das nicht zur Wirksamkeit der Kündigung; dazu gelten die folgenden Ausführungen hier
ebenso.
b. Keine wirksame Kündigung nach § 725 BGB
Der Beklagte hat (nur) eine Kündigung nach § 725 BGB i. V. m. § 18 Ziff. 2 des GV
ausgesprochen, die jedoch unwirksam war.
Der Kläger hat überzeugend in seinem Schriftsatz vom 02.01.2008 ausgeführt (Bl. 1781 f.),
dass die Vorpfändung bereits nicht vom Begriff der Pfändung im Sinne von § 725 I BGB
umfasst ist und deshalb - solange die Pfändung nicht tatsächlich erfolgt ist - keine taugliche
Grundlage für die Kündigung sein konnte; auch hierauf wird verwiesen (vgl. ergänzend
Münchener Kommentar / K. Schmidt, 2. Auflage, § 135 HGB, Rn. 12; Staub/Schäfer, 4.
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Auflage, § 135 HGB, Rn. 7; Schlegelberger/K. Schmidt, 5. Auflage, § 135 HGB, Rn. 5).
II. Klageantrag zu 4.a.
10.12.2002 gefassten Gesellschafterbeschlusses [Bl. 69], Beklagter nicht Geschäftsführer
der T GbR)
Der Klageantrag zu 4.a. ist zulässig und begründet, die Berufung daher auch insoweit
erfolglos.
Den Beschluss über die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer hat das
Landgericht im Ergebnis zutreffend für unwirksam (korrekt: nichtig, vgl. Palandt/ Sprau,
Vorb. § 709 BGB, Rn. 16 und Baumbach/Hopt, 32. Auflage, § 119 HGB, Rn. 31) gehalten
und die Feststellung nach dem Klageantrag zu 4.a. zu Recht getroffen.
1. Zulässigkeit des Antrages zu 4.a.
Der Antrag ist zulässig.
a. Richtige Klageart / Rechtsverhältnis
Beschlüsse der Gesellschafter sind Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 I ZPO. Die
Unwirksamkeit eines Beschlusses ist - mangels anderer Regelungen im
Gesellschaftsvertrag - mit der Feststellungsklage gegen den widersprechenden
Gesellschafter geltend zu machen (vgl. nur BGH NJW-RR 1992, 227; BGH NJW 1999,
3113, 3115; Münchener Kommentar / Ulmer, 4. Auflage, § 709 BGB, Rn. 113 m. w. N.;
Scholz, Beschlussmängelstreitigkeiten im Personengesellschaften, WM 2006, 897 ff.).
Diese hat der Kläger hier erhoben.
b. Feststellungsinteresse
Aus den bereits oben zu Gliederungspunkt I. 1. b. genannten Gründen fehlt auch für den
Klageantrag zu 4.a. nicht das Feststellungsinteresse.
2. Begründetheit des Feststellungsantrages zu 4.a.
Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Gesellschafterbeschluss nicht wirksam mit
der Stimme des Beklagten gefasst worden ist, wobei die nachfolgenden Ausführungen
sowohl gelten, wenn die T GbR eine GbR ist als auch wenn sie ein OHG ist.
a. Stimmrecht des Beklagten
Der Beklagte hätte bereits dann keinen wirksamen Beschluss fassen können, wenn er
zuvor in der Gesellschafterversammlung am 10.12.2002 von dem Kläger wirksam aus der T
GbR ausgeschlossen worden wäre; das ist allerdings nicht der Fall.
Der ursprüngliche Klageantrag zu 2. a., mit dem der Kläger dies feststellen lassen wollte, ist
vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. S. 17 UA; keine
Berufung/Anschlussberufung des Klägers). Wird eine positive Feststellungsklage
abgewiesen, so ist dem Tenor und den Gründen des Urteils zu entnehmen, welches Recht
oder Rechtsverhältnis rechtskraftfähig verneint wurde (vgl. nur Zöller/Vollkommer, § 322
ZPO, Rn. 12 m. w. N. zur BGH-Rspr.). Dies ist hier gerade der Ausschluss des Beklagten
aus der GbR in der Gesellschafterversammlung am 10.12.2002, wobei zu beachten ist,
dass bei der hier vorzunehmenden Umdeutung des Antrages und des Urteilsinhalts der
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zulässige Ausspruch dahingehend lauten müsste, dass die Gesellschafterstellung (die das
festzustellende Rechtsverhältnis darstellt) des Beklagten nicht beendet worden ist.
Würde man den Antrag - im Wege der Auslegung - dahin verstehen, er sei auf die
Feststellung des Nichtfortbestehens des Gesellschafterstatus des Beklagten wegen eines
wirksamen Ausschlusses in der Gesellschafterversammlung am 10.12.2002 verstehen,
also als eine negative Feststellungsklage, so ergibt sich kein anderes Ergebnis. Wird eine
negative Feststellungsklage aus Sachgründen abgewiesen, so entspricht die
Rechtskraftwirkung derjenigen eines Urteils, das einer umgekehrten positiven
Feststellungsklage des Beklagten stattgegeben hätte (vgl. nur Zöller/ Vollkommer, a.a.O.,
Rn. 11 m. w. N. zur BGH-Rspr.), also das Fortbestehen der Gesellschaftereigenschaft
bejaht hätte.
Daher ist der Beklagte Gesellschafter geblieben und durfte abstimmen. Ein evtl.
Ausschluss nach der Gesellschafterversammlung ist dafür unerheblich.
b. Stimmrecht des Klägers
Auch dem Kläger stand ein Stimmrecht zu.
Ihm wurde vor der Gesellschafterversammlung nicht wirksam nach § 725 BGB gekündigt (s.
o.), daher kommt der (ohnehin nur deklaratorischen) Feststellung in Ziff. 11. des Protokolls
(Bl. 69) keine Wirkung zu. Ein gesonderter Beschluss über den Ausschluss des Klägers
wurde ausweislich des vom Beklagten selbst vorgelegten Protokolls nicht gefasst, der
Beklagte hat das auch nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt (vgl.
insbesondere den Schriftsatz vom 23.11.2006, Bl. 1668 unter Ziff. 3 und Bl. 1694 unten).
c. Mängel bei der Abstimmung
Der Kläger hätte demnach in der Gesellschafterversammlung mit abstimmen dürfen, die
Abstimmung am 10.12.2002 war aber mangelhaft, weil er nicht zugelassen wurde.
Nach dem Protokoll des Beklagten über den Ablauf der Gesellschafterversammlung wurde
dem Kläger kein uneingeschränktes Stimmrecht gewährt, er musste daher auch nicht unter
Vorbehalt mit abstimmen und hat das als angeblich ausgeschlossener Gesellschafter auch
nicht getan. Sein Schweigen, wie es der Beklagte behauptet, ist keine Zustimmung.
Im Übrigen hat das Landgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen T2 jedenfalls
festgestellt, dass dem Kläger sein Stimmrecht nicht eingeräumt worden ist. An diese
Feststellungen ist der Senat nach § 529 I Nr. 2 ZPO gebunden, weil keine konreten
Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Vollständigkeit oder Richtigkeit begründen
und neue Feststellungen gebieten.
Es kommt daher hier nicht darauf an, ob die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom
23.11.2006 (Bl. 1684 ff.) nochmals zusammengefassten Ausschließungsgründe vorlagen.
Mit der Stimme des Beklagten (50 %) konnte daher der Beschluss, ihn abweichend von § 7
GV zum Geschäftsführer zu bestellen, nicht - mit der nach § 14 GV erforderlichen Mehrheit -
wirksam gefasst werden; der Beschluss ist nichtig.
III. Klageantrag zu 4.b.
10.12.2002 gefassten Gesellschafterbeschlusses über die Verlegung des
Gesellschaftssitzes nach X [Bl. 69])
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Den Beschluss des Beklagten über die Verlegung des Gesellschaftssitzes der T GbR nach
X hat das Landgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend für unwirksam (korrekt wäre nichtig)
gehalten; insoweit gelten auch hier die Ausführungen zum Klageantrag zu 4.a. Die
Berufung ist daher auch insoweit unbegründet.
IV. Klageantrag zu 7
durch Zustellung des vom Kläger gefertigten Protokolls der Gesellschafterversammlung
vom 10.12.02 [Anlage K 13])
Dieser Klageantrag ist - mit der nachfolgenden Maßgabe zu Ziff. 1. a. - zulässig und
begründet, das Rechtsmittel des Beklagten also ebenfalls erfolglos.
1. Zulässigkeit des Klageantrages zu 7.
Der Klageantrag zu 7. ist zulässig.
a. Rechtsverhältnis / Antragsfassung
Hier wird die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, nämlich das Ende des
Gesellschaftsverhältnisses (durch den Ausschluss des Beklagten). Im diesem Sinne hat
der Senat den Antrag des Klägers ausgelegt und den Urteilstenor klarstellend formuliert.
b. Feststellungsinteresse
Das Feststellungsinteresse fehlt dem Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Es
würde bereits oben ausgeführt, dass im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu prüfen ist, ob der
Kläger ursprünglich wirksam Gesellschafter der T GbR geworden ist, weil es sich insoweit
um eine sog. doppelrelevante Tatsache handelt.
2. Begründetheit des Klageantrages zu 7.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
a. Gesellschafterstellung des Klägers
Wie bereits zu den vorherigen Anträgen ausgeführt, war der Kläger
Gründungsgesellschafter der T GbR. Er wurde weder durch die Kündigung vom 10.12.2002
noch durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom selben Tag ausgeschlossen.
Damit hatte er die für den Ausschluss des Beklagten notwendige Gesellschafterstellung
zum Zeitpunkt der Abfassung und Übersendung des Protokolls über die
Gesellschafterversammlung inne.
b. Ausschluss des Beklagten durch die Zustellung des vom Kläger verfassten
Versammlungsprotokolls (Anlage K 13)
Ein wirksamer Ausschluss des Beklagten erfolgte hier durch die Zustellung des vom Kläger
verfassten Versammlungsprotokolls.
aa.
Bei einer aus zwei Personen bestehenden GbR erfolgt der Ausschluss, sofern wie hier in §
15 GV eine Fortsetzungs-/Übernahmeklausel vorhanden ist, in entsprechender Anwendung
des § 737 BGB (vgl. dazu Münchener Kommentar / Ulmer, § 737 BGB, Rn. 6 und 7 m. w.
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N.). § 18 I GV enthält hier eine dem entsprechende Regelung.
Bei einer oHG gilt für den Ausschluss eines Gesellschafters die Vorschrift des § 140 HGB,
hier ist wegen der Modifizierung gemäß § 18 GV allerdings keine Ausschlussklage
erforderlich (vgl. zu dieser Erleichterung der Ausschließung Baumbach/Hopt, § 140 HGB,
Rn. 30).
bb.
notwendige Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss (dazu
Münchener Kommentar / Ulmer, § 737 BGB, Rn. 14). Dies lässt sich dem
Übersendungsschreiben des Klägers vom 24.12.2002 (Bl. 177) entnehmen, in dem er
ausdrücklich auf die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2002 verweist und ausführt,
der Beklagte sei "danach" aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er bezieht sich also auf
den in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss, der wiederum den
Klageantrag 2. a. betraf und vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Wie
oben zu Gliederungspunkt II. 2. a. ausgeführt steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der
Feststellung entgegen, der Beklagte sei durch den Beschluss ausgeschlossen worden und
der Beklagte sei nicht mehr Mitgesellschafter der Gesellschaft.
Der Kläger berücksichtigt das und vertritt zutreffend - ebenso wie das Landgericht - die
Auffassung, der Beklagte sei durch einseitige Gestaltungserklärung gegenüber dem
Beklagten, die in der Übersendung des Gesellschafterbeschlusses liege, ausgeschlossen
worden. Diese Auffassung beruht darauf, dass bei zweigliedrigen Gesellschaften vertreten
wird, es bestehe ein Übernahmerecht analog § 140 I 2 HGB, wenn in der Person eines
Gesellschafters ein Ausschließungsgrund (§ 737 S. 1 BGB) vorliegt und der
Gesellschaftsvertrag eine Übernahmevereinbarung enthält (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR
2006, 405 und Urt. v. 10.01.2007, 19 U 216/05, veröffentlicht in BeckRS 2007; OLG Hamm
(27. Zivilsenat), NJW-RR 2000, 482; Palandt/Sprau § 737 BGB, Rn. 1). Es ist durch
Erklärung gegenüber dem anderen Gesellschafter auszuüben, ein Gesellschafterbeschluss
ist hierzu nicht erforderlich, auch wenn der Gesellschaftsvertrag das hier in § 18 I vorsieht
(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 482; Palandt/Sprau, § 737 BGB, Rn. 1; Münchener
Kommentar / Ulmer, § 737 BGB, Rn. 6 und Fußnote 22).
Der Kläger hat eine entsprechende zusätzliche Gestaltungserklärung abgegeben und sich
nicht nur auf den vorher in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss bezogen
und diesen dem Beklagten übersandt. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht des
Empfängers - hier also des Beklagten - war die Erklärung des Klägers eindeutig darauf
gerichtet, ihn in jedem Fall auszuschließen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und des Klägers verwiesen.
Der Ausschließungsbeschluss ist mit dessen Zugang am 30.12.2002 wirksam geworden.
Den Zugang hat der Kläger bereits erstinstanzlich dargelegt (Schriftsatz vom 21.09.2005,
Bl. 1220) und mit dem Einlieferungsbeleg und Rückschein belegt (Anlage K 127, Bl. 1234-
1236). Der Beklagte hat den Zugang erstinstanzlich nicht bestritten. Soweit er diesen in
zweiter Instanz bestreiten will (vgl. Schriftsatz vom 23.11.2006, Bl. 1689), ist diese
Behauptung neu und nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 531 II ZPO vorliegt und
glaubhaft gemacht ist.
cc.
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Sollte die T GbR eine OHG sein, so ergibt sich dasselbe Ergebnis:
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt (S. 19 f. UA), dass angesichts der
gesellschaftsvertraglichen Regelungen keine Ausschließungsklage nach der nicht
zwingenden Vorschrift des § 140 HGB zu erheben ist, sondern eine einseitige
Gestaltungserklärung (ergänzend: oder ein Beschluss) genügt. Daher gelten die
vorstehenden Ausführungen hier entsprechend (vgl. dazu auch Koller/Roth/Morck, 5.
Auflage, § 140 HGB, Rn. 6 m. w. N.).
dd.
Zutreffend hat das Landgericht auch einen wichtigen Grund für den Ausschluss des
Beklagten bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen
Bezug genommen (S. 20 ff. UA). Die Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende
Beurteilung, darauf hat auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.01.2008 zum Teil
zutreffend hingewiesen (vgl. Bl. 1754 ff., 1762 ff.).
(1)
Die pflichtwidrige Umbuchung von 260.000 € stellt eine grobe Pflichtverletzung des
Beklagten dar, die den Kläger zu dessen Ausschluss aus wichtigem Grund berechtigte (S.
20-23 UA).
(2)
Zutreffend hat das Landgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung des beiderseitigen
Verhaltens begründet, dass das Verhalten des Klägers dem Ausschluss des Beklagten
nicht entgegensteht, weil eine überwiegende Verursachung der Zerrüttung des
Verhältnisses der Parteien durch den Beklagten festzustellen ist (vgl. dazu BGH NJW
2005, 3061; NZG 2003, 625 = DStR 2003, 1215, 1216 m.w. Nachw.).
(a)
Zusammenfassend geht es insbesondere um folgende Vorwürfe des Beklagten gegenüber
dem Kläger:
Verspätete Zahlung der beiden Teilbeträge (400.000 DM und 637.500,00 DM) aus der
notariellen Urkunde vom 21.6.2001 (insgesamt 1.037.500,00 DM);
Unterlassung von Zuzahlungen an gemeinsame Gesellschaften der Parteien zum
Ausgleich von Unterdeckung (99.640,00 €);
Weigerung des Klägers als Alleingesellschafter und -Geschäftsführer der C GmbH,
ausgeurteilte Werklohnansprüche und Darlehen der Dr. y bezahlen (insgesamt rd. 2,9 Mio
€);
Kündigung von Darlehen der Dr. y, die durch N KG, D GbR und die Deutsche Bank
gewährt worden waren, durch den Kläger als Geschäftsführer (rd. 1 Mio. €);
Kläger führte Gesellschafterdarlehen (sein eigenes, das seiner Ehefrau und des
Mitgesellschafters N2) der Grundstücksgesellschaften "X1-Straße GbR" und L-Straße.
GbR" zurück, aber nicht die Darlehen des Beklagten und dessen Ehefrau;
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wiederholte Androhung des Klägers, den Beklagten bzw. seine Gesellschaften
wirtschaftlich zu vernichten;
steuerliche Unregelmäßigkeiten, die der Kläger als Steuerberater und Gesellschafter-
Geschäftsführer zu verantworten habe, insbesondere verspätete Einreichung von
Steuererklärungen beim Finanzamt und überhöhte Steuerberaterrechnungen;
berufs- und aufsichtsrechtliche Verfahren sowie Strafverfahren gegen den Kläger.
(b)
Die umfassende Gesamtwürdigung, die nur bei einer überwiegenden Verursachung des
Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter die Ausschließung rechtfertigt,
hat das Landgericht überzeugend auf S. 24 ff. UA vorgenommen; auf diese Ausführungen
wird verwiesen. Die Vorwürfe des Beklagten gegenüber dem Kläger sind weder einzeln
noch in ihrer Gesamtheit geeignet, eine dem Verursachungsbeitrag des Beklagten
gleichgewichtige Verursachung der Zerrüttung durch den Kläger anzunehmen. Auch die
Berufungsangriffe führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
(aa) Verspätete Steuererklärungen, überhöhte Steuerberater-Rechnungen, Verstoß gegen
das StBG, berufs- und aufsichtsrechtliche rechtliche Verfahren vor der
Steuerberaterkammer, fehlerhafte Steuerberaterleistungen, Leerstände von Immobilien
Der Beklagte trägt in zweiter Instanz keine anderen als die bereits vom Landgericht
gewürdigten Gesichtspunkte vor.
(bb) Ungleichbehandlung bei Zurückführung von Gesellschafterdarlehen
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist für die (hier
geringere) Gewichtung gegenüber dem Verschulden des Beklagten entscheidend, dass es
nicht um Verhaltenswiesen betreffend die T GbR geht, sondern um andere
Rechtsbeziehungen, und jeder für seine Verbindlichkeiten selbst einzustehen hat, auch
wenn der andere – z. B. als Gesamtschuldner - mithaften sollte. Ferner verweist der Senat
auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 02.01.2008 (Bl.
1758-1760 zu e. und f.).
(cc) Außenhaftung, finanzielle Abhängigkeit
Der Beklagte trägt in zweiter Instanz keine anderen als die bereits vom Landgericht
gewürdigten Gesichtspunkte vor.
(dd) Verhinderung des Bedingungseintritts aus der Auseinandersetzungsvereinbarung vom
21.06.2001
Gleiches gilt hinsichtlich der Vorwürfe des Beklagten, der Kläger habe den
Bedingungseintritts aus der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 21.06.2001 verhindert.
Auch der Kläger hat im Wesentlichen zutreffend ausgeführt, dass insoweit jedenfalls kein
annähernd dem Verschulden des Beklagten gleichgewichtiger Vorgang vorliegt.
(ee) Prozessbetrug
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass angebliche wiederholte
Prozessbetrügereien nach dem Ausschluss liegen und deshalb in die Gesamtwürdigung
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nicht einzubeziehen sind.
(ff) Strafverfahren und Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten zur Bewährung
Der Beklagte hat sein Vorbringen in 2. Instanz zwar weitergehend konkretisiert,
insbesondere mit der Vorlage der Anklageschrift vom 25.08.2005 (Anlage B 83). Allerdings
ist zu beachten, dass der Kläger danach (S. 10) als Geschäftsführer der C GmbH bis zum
31.08.2003 eine Fristverlängerung für die Umsatzsteuererklä- rung für das Jahr 2001
erhielt; strafrechtlich relevant wurde sein Verhalten erst danach, zuvor kann auch nach dem
Vorbringen des Beklagten jedenfalls Vorsatz nicht festgestellt werden. Damit lag aber zum
hier maßgeblichen Zeitpunkt noch keine schuldhafte, in die Gesamtabwägung
einzubeziehende Pflichtwidrigkeit vor.
Für das vorgenannte Strafverfahren und das Strafverfahren gemäß Anklageschrift vom
01.07.2005 (Anlage B 85) kommt hinzu, dass der Beklagte nicht einmal schlüssig darlegt,
dass ihm ein Schaden entstanden ist. Dieser entsteht nicht dadurch, dass geschuldete
Steuern nachgezahlt werden mussten.
(gg) "Vernichtungsfeldzug" des Klägers gegen den Beklagten
Das Landgericht hat den vom Beklagten behaupteten "Vernichtungsfeldzug" des Klägers
gegen ihn nicht feststellen können. Der Senat ist an diese Feststellungen nach § 529 I Nr. 1
ZPO gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der
Vollständigkeit oder Richtigkeit begründen. Das führt der Kläger zutreffend in seinem
Schriftsatz vom 02.01.2008 aus (Bl. 1754 f. unter Ziff. 1.); darauf wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Der Beklagte setzt im übrigen zum Teil eine eigene
Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts, ohne allerdings konkrete
Anhaltspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der
Feststellungen begründen.
V. Klageantrag zu 5.a.
GbR einschließlich des S
Der Beklagte hat mit seiner Berufung Erfolg, soweit das Landgericht ihn zur
Rechenschaftslegung gemäß dem Klageantrag zu 5.a. verurteilt hat.
Der Anspruch auf Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben aus §§ 713, 666, 259
BGB, jedenfalls aber - sofern eine Partei ausgeschieden und die Gesellschaft aufgelöst
sein sollte - aus §§ 721 I, 730, 259 BGB (vgl. nur Münchener Kommentar / Ulmer, § 713
BGB, Rn. 8 und 10) oder aus § 242 BGB (diese Anspruchsgrundlagen gelten auch für die
oHG, vgl. Baumbach/Hopt, § 114 HGB, Rn. 14 und § 118 HGB, Rn. 12; Koller/Roth/Morck,
§ 114 HGB, Rn. 1 a. E. und 7) ist jedenfalls durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Der
Beklagte stützt seine Rechtsverteidigung auf diese - bereits im Vollstreckungsverfahren
und im Rahmen der sofortigen Beschwerde erhobene - Einwendung; dies hat er im
Senatstermin am 13.02.2008 ausdrücklich klargestellt. Der Erfüllungseinwand ist auch hier
zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber, § 888 ZPO, Rn. 11 m. w. N.) und führt zum Erlöschen
des Anspruchs auf Rechenschaftslegung. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den
Senatsbeschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen 8 W 44/07 (vgl. Beschwerde-Sonderband
Bl. 114 ff.).
VI. Widerklageanträge zu 1. und 2.
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Geschäftsführer der T GbR geworden ist)
Der Widerklage ist unbegründet, soweit der Beklagte die Feststellung begehrt, dass der
Kläger nie Gesellschafter und Geschäftsführer der T GbR geworden ist.
Es wurde bereits zum Klageantrag zu 1. ausgeführt, dass der Beitritt des Klägers zur T GbR
nicht gem. §§ 57 StBerG, 134 BGB unwirksam war.
VII. Hilfs-Widerklageantrag
Gesellschafterbeschlusses vom 22.04.2004 über den Ausschluss des Beklagten)
Der mit der Hilfswiderklage gestellte Antrag ist nicht zu bescheiden, weil der Beklagte wie
oben ausgeführt - bereits zuvor mit Zugang des Protokolls über die Gesell-
schafterversammlung vom 10.12.2002 wirksam als Gesellschafter der T GbR
ausgeschlossen worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte hat das im
Senatstermin am 03.11.2008 ausdrücklich klargestellt (Bl. 2052).
VIII. Prozessuale Nebenentscheidungen
1.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§
92 II Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
Bei der Festsetzung des Streitwertes nach §§ 39 I, 44, 45 I GKG ist der Senat von
folgenden Einzelwerten - orientiert an der erstinstanzlichen Festsetzung - ausgegangen:
Klage:
Klageantrag zu 1.
70.000 €
Klageantrag zu 4.a.
25.000 €
Klageantrag zu 4.b.
1.000 €
Klageantrag zu 7.
70.000 €
Klageantrag zu 5.a.
10.000 €
Widerklage:
70.000 €
Gesamtsumme:
246.000,00 €
3.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der
Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung,
insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat. Darauf hat auch der
Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.01.2009 zutreffend hingewiesen.